FINMA-Rundschreiben "Rückstellungen Schadenversicherung"
I Zweck
Dieses Rundschreiben bezweckt die Regelung der Bildung und der Auflösung der versiche- rungstechnischen Rückstellungen für die statutarische Bilanz gestützt auf Art. 16 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01), Art. 54, 68 und 69 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011).
Es legt die Anforderungen bezüglich Art und Umfang der versicherungstechnischen Rückstel- lungen sowie die Prinzipien für deren Berechnung fest.
II Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für die Ansprüche aus Versicherungsverträgen mit Ausnahme der ausländischen Versicherungsbestände, bei denen die Sicherstellung gemäss Art. 17 VAG im Ausland geleistet werden muss.
Dieses Rundschreiben gilt für die Versicherungszweige B1 bis B18 gemäss AVO (Anhang 1). Besonderheiten der Branche B2 (Krankheit) werden separat geregelt. Für den Versicherungszweig B2 gilt dieses Rundschreiben, soweit das FINMA-RS 10/3 „Krankenversicherung nach VVG“ keine spezifischen Angaben zur Rückstellungsbildung enthält.
III Grundsätze
Ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen bestehen aus versicherungstechni- schen Bedarfsrückstellungen und Schwankungsrückstellungen.
a. Die versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen per Stichtag sind eine Schätzung der nach dem Stichtag anfallenden Zahlungen und Kosten für alle per Stichtag bestehenden Ansprüche aus Versicherungsverträgen. Die Zahlungen und Kosten dürfen nicht diskontiert werden ausser für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten.
Mathematisch ausgedrückt sind die versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen eine bedingt erwartungstreue Schätzung des bedingten Erwartungswertes der zukünftigen Zahlungsflüsse aufgrund der zum Zeitpunkt der Schätzung vorliegenden Information. Sie sind weder auf der vorsichtigen noch auf der unvorsichtigen Seite und enthalten insbesondere keine bewussten Verstärkungen.
b. Schwankungsrückstellungen werden wegen der Unsicherheiten bei der Bestimmung der Be- darfsrückstellungen (Sicherheits- oder Parameterrisiko) wie auch infolge der im Schadengeschehen inhärenten Zufallsschwankungen (Schwankungsrisiko im engeren Sinn) benötigt. Sie dienen dazu, ungünstige Abwicklungsergebnisse der versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen wie auch Schwankungen im Schadenaufwand ganz oder teilweise aufzufangen.
Das Versicherungsunternehmen muss in der Lage sein, die Aufteilung der Rückstellungen in die beiden Bestandteile Bedarfsrückstellungen und Schwankungsrückstellungen vorzunehmen.
Die ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen müssen in jedem Fall mindestens so gross sein wie der marktnahe Wert der Verpflichtungen. Dieser Wert setzt sich zusammen
aus dem bestmöglichen Schätzwert der Verpflichtungen nach Anhang 3 AVO und dem Mindestbetrag nach Art. 41 Abs. 3 AVO.
Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind brutto und netto, d.h. ohne und mit Berück- sichtigung der Forderungen gegen die Rückversicherer aus Rückversicherungsverträgen zu berechnen.
IV Arten versicherungstechnischer Rückstellungen
A. Prämienüberträge
Die Prämienüberträge per Stichtag umfassen den Prämienanteil, welcher der Zeitperiode nach dem Stichtag zuzurechnen ist. Sie dürfen nicht mit noch nicht amortisierten Abschlusskosten verrechnet werden.
B. Schadenrückstellungen
Die Schadenrückstellungen per Stichtag umfassen die nach dem Stichtag anfallenden Zahlun- gen und Kosten für alle vor dem Stichtag eingetretenen Schadenfälle. Dazu gehören die per Stichtag pendenten Schadenfälle, die per Stichtag noch nicht gemeldeten Schadenfälle (incured but not yet reported, IBNYR) und die Wiedereröffnungen der per Stichtag bereits erledigten Schadenfälle sowie die Schadenbearbeitungskosten.
Die Schadenbearbeitungskosten sind die im Zusammenhang mit der Schadenregulierung an- fallenden Kosten. Sie setzen sich aus den Kosten, die den einzelnen Schadenfällen direkt zuweisbar sind (allocated loss adjustment expenses, ALAE), und den Kosten, die nicht den einzelnen Schadenfällen direkt zugeordnet werden können (unallocated loss adjustment expenses, ULAE), zusammen.
Die Schadenrückstellungen berechnen sich nach Rz 6 und 7.
C Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen
Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen umfassen alle Beträge, die zum Ausgleich von ungünstigen Abwicklungsergebnissen der versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen und von Schwankungen im Schadenaufwand dienen.
Zu den Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen gehören insbesondere:
a. Die unter Ziff. III Bst. b beschriebenen und nicht direkt einer anderen Art versicherungstech- nischer Rückstellungen zugewiesenen Schwankungsrückstellungen;
b. Aufgehoben
c. Die Schwankungsrückstellungen in der Kreditversicherung nach Methode Nr. 2 im Anhang Nr. 5 zum Abkommen vom 10. Oktober 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der EWG betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung, unter Vorbehalt von Ziff. 2.3 der Methode Nr. 2 im obenerwähnten Anhang Nr. 5.
Methoden und Prinzipien zur Bildung und Auflösung der Sicherheits- und Schwankungsrück- stellungen sind im Geschäftsplan festzuhalten.
D. Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen
Die Rückstellungen für vertragliche Überschussbeteiligungen per Stichtag umfassen den Anteil der nach dem Stichtag anfallenden Überschüsse, welcher der Zeitperiode vor dem Stichtag zuzurechnen ist.
E. Versicherungstechnische Rückstellungen für Renten a) Versicherungstechnische Rückstellungen für Renten gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG)
Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten sind nach den Rechnungsgrundlagen gemäss Art. 108 UVV zu berechnen.
Für die Finanzierung des infolge einer Änderung der vom Bundesrat genehmigten Rechnungs- grundlagen erforderlichen Rentendeckungskapitals sind Rückstellungen zu bilden. Diese sind zu den versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten zu zählen.
Die Rückstellungen für Teuerungszulagen entsprechen den Verpflichtungen gegenüber dem Fonds zur Sicherung künftiger Renten.
a. Aufgehoben
b. Aufgehoben
b) Versicherungstechnische Rückstellungen für andere Renten als solche gemäss UVG
Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten per Stichtag umfassen die nach dem Stichtag in Form einer Rente anfallenden Zahlungen für alle Schadenfälle, bei denen ein Rentenanspruch vor dem Stichtag besteht. Die Zahlungen enthalten die Teuerungszulagen für Renten, die der Teuerung anzupassen sind. Die versicherungstechnischen Rückstellungen für Renten dürfen nicht tiefer sein als diejenigen, die sich bei Diskontierung der Zahlungen mit der risikofreien Zinskurve ergeben. Abweichungen von diesem Grundsatz sind im Geschäftsplan zu begründen.
F. Alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind
Alle übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind, sind bei Bedarf nach den unter Ziff. III. beschriebenen Grundsätzen zu bilden. Deren Bezeichnung und deren Zweck sind im Geschäftsplan zu umschreiben.
Zu den übrigen Rückstellungen, die zur Bildung ausreichender Rückstellungen erforderlich sind, zählen insbesondere auch die Rückstellungen für Grossereignisse gemäss Art. 78 UVG. Diese Rückstellungen entsprechen den Verpflichtungen gegenüber dem Ausgleichsfonds.
V Prozesse und Kontrollen
A. Schadenprozess
Das Versicherungsunternehmen legt den Schaden- und Rückstellungsprozess auf Stufe der Einzelschadenrückstellungen (case reserves) fest und bestimmt eine zweckmässige Organisation. Es legt Regeln für die Erfassung, Änderung, Auflösung und Kontrolle der Einzelschadenrückstellungen fest, die den Besonderheiten der verschiedenen Schadenkategorien und den Rückstellungsmethoden (Einzelfallreserve, Pauschalreserve) Rechnung tragen. Es stellt die Qualität der Schadenschätzungen und die Einhaltung der Schätzungsrichtlinien sicher und überprüft diese in geeigneter Weise.
B. Bestimmung der Bedarfsrückstellungen
Die zur Berechnung der Bedarfsrückstellungen benützten Daten müssen zum Zeitpunkt der Be- rechnung aktuell sein. Das Versicherungsunternehmen stellt sicher, dass neue Erkenntnisse und Entwicklungen in der Schadenabwicklung zeitgerecht bei der Festlegung beziehungsweise Änderung der Schadenrückstellungen berücksichtigt werden.
Die Bedarfsrückstellungen sind nach aktuariell anerkannten Prinzipien zu ermitteln. Das Versi- cherungsunternehmen hat mittels Abwicklungsdreiecke oder anderer, geeigneter Grundlagen eine wirksame Kontrolle der Abwicklung der Bedarfsrückstellungen sicherzustellen.
C Dokumentation
Das Versicherungsunternehmen hat die Konsistenz der Daten mit der Rechnungslegung, die verwendete Methodik zur Schätzung der versicherungstechnischen Bedarfsrückstellungen mit einer Angabe zur Unsicherheit bei ihrer Festsetzung, den Umfang der Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen sowie die erhaltenen Resultate zu dokumentieren.
Die im Aufsichtsbericht zu erfassenden Daten bezüglich der versicherungstechnischen Rück- stellungen werden von der FINMA festgelegt.
VI Aufgehoben
Aufgehoben 32*
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert: Diese Änderungen wurden am 3.12.2015 beschlossen und treten am 1.1.2016 in Kraft
Neu eingefügte Rz 8.1,
Geänderte Rz 4, 5, 6, 7, 9, 12, 17,
Aufgehobene Rz
Übrige Änderungen Anpassung der Titel vor Rz 25 und Zudem wurden im gesamten Rundschreiben die Verweise auf die Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) an die am 1.7.2015 in Kraft getretene Fassung angepasst und „Rentendeckungskapital“ bzw. „Deckungskapitalien“ durch den neu in der AVO verwendeten Begriff „versicherungstechnische Rückstellungen für Renten“ sowie „Bedarfsschadenrückstellungen“ durch „Bedarfsrückstellungen“ ersetzt. Diese Änderungen wurden am 31.3.2017 beschlossen und treten am 16.5.2017 in Kraft
Neu eingefügte Rz 21.1,
Geänderte Rz 11,
Aufgehobene Rz 17, 23,