FINMA-Rundschreiben "Repo/SLB"
I Gegenstand und Geltungsbereich
Mit diesem Rundschreiben definiert die Eidg. Finanzmarktaufsicht FINMA Regeln für Wert- schriftendarlehen, die mit Kunden abgeschlossen werden (Rz 4–20) und regelt Fragen des Risikomanagements (Rz 44). Die Wertschriftendarlehen werden im Folgenden als „SLB“ (Securities Lending and Borrowing).
Nicht als Kunden gelten Banken, Effektenhändler und Fondsleitungen sowie Versicherungs- unternehmen.
Das Rundschreiben richtet sich an Banken und Effektenhändler.
II Regeln für SLB mit Kunden
A. Allgemeine Aufklärungs- und Deklarationspflichten
Banken und Effektenhändler, die aus Kundenbeständen Wertschriften als Gegenpartei bor- gen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, haben die Kunden (Darleiher) über die mit den einzelnen Geschäften verbundenen Risiken vorgängig und in verständlicher Weise aufzuklären. Die Kenntnisnahme ist separat oder im SLB-Vertrag (Rz 12) zu dokumentieren.
Die Kunden sind insbesondere auf folgendes hinzuweisen:
• Der Kunde ist darüber in Kenntnis zu setzen, ob die Bank oder der Effektenhändler als Borger und damit als Gegenpartei (Principal) auftritt oder lediglich als Agent das Geschäft mit einem Dritten vermittelt. Bei der Vermittlung von ungedeckten SLB ist der Kunde zudem darüber zu informieren, ob die Bank oder der Effektenhändler die Rückgabe der ausgeliehenen Wertschriften garantiert.
• Der Kunde verliert sein Eigentum an den ausgeliehenen Wertschriften. Er hat gegenüber dem Borger lediglich einen Anspruch auf Wiederbeschaffung gleicher Art und Menge und verliert bei dessen Konkurs den Anspruch auf Herausgabe seiner ausgeliehenen Wertschriften (Wegfall des Absonderungsrechts).
• Dem Kunden steht gegenüber dem Borger und einem allfällligen Garanten bei deren Konkurs lediglich eine Geldforderung von entsprechendem Wert zu, die nicht privilegiert ist und von der Einlagensicherung (Art. 37h des Bankengesetzes [BankG; SR 952.0]) nicht gedeckt wird. Lediglich beim gedeckten SLB besteht eine zusätzliche Deckung im Umfang der erhaltenen Sicherheiten.
• Die mit den einzelnen Wertschriften verbundenen Vermögens- und Mitwirkungsrechte wie insbesondere auch die Stimmrechte gehen für die Dauer der Ausleihe auf den Borger über (soweit nichts anderes individuell vereinbart ist). Das Risiko für eine Wertverminderung der Wertschriften verbleibt jedoch beim Kunden.
B. Ungedeckte SLB
Das ungedeckte SLB mit Privatkunden ist nicht zulässig. Nicht als Privatkunden gelten quali- fizierte Anleger nach Art. 10 Abs. 3, 3bis und 3ter des Kollektivanlagengesetzes (KAG; SR 951.31).
C SLB-Vertrag und dessen Inhalt
Banken und Effektenhändler haben im Rahmen ihres Risikomanagements dafür zu sorgen, dass auch ihre SLB-Verträge wirksam und rechtlich durchsetzbar ausgestaltet sind.
Der Kunde hat der Teilnahme am SLB vorgängig in einem von den allgemeinen Geschäfts- bedingungen gesonderten Vertrag ausdrücklich zuzustimmen. Eine Kombination mit anderen Verträgen ist möglich.
Dem Kunden ist die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte Wertschriften vom SLB auszuneh- men.
Der Anspruch des Kunden auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Wert- schriften fällig werdenden Erträgnisse ist zu regeln.
Die Kunden sind für die ausgeliehenen Wertschriften zu entschädigen (Lending Fee). Die Kriterien für die Berechnung dieser Entschädigung sind in allgemeiner Form im Vertrag festzuhalten.
Der Kunde kann den SLB-Vertrag und die einzelnen Ausleihungen jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen. Nur soweit im Einzelfall eine feste Dauer ausdrücklich vereinbart wurde, endet die einzelne Ausleihung erst mit deren Ablauf. Die Fristen und Modalitäten der Wiederbeschaffung gleicher Art und Menge sind zu regeln.
D. Abrechnung
Die Bank oder der Effektenhändler hat periodisch mit dem Kunden über die Ausgleichszah- lungen (Rz 14) und die Entschädigung (Rz 15) abzurechnen.
Die Abrechnung hat darüber Aufschluss zu geben, welcher Titel für welche Dauer ausgelie- hen wurde und welche Ansprüche auf Entschädigung und Ausgleichszahlungen für den Kunden dabei entstanden sind. Der Kunde kann weitere Informationen zur konkreten Berechnung seiner Ansprüche verlangen.
E. Depotauszug
Im Depotauszug sind die ausgeliehenen Wertschriften zu kennzeichnen. Zudem ist der Kun- de auf die laufende Teilnahme am SLB hinzuweisen.
F. Registereintrag
Die Bank oder der Effektenhändler hat unverzüglich nach jeder SLB-Transaktion mit Beteili- gungspapieren die Ein- und Austragung im entsprechenden Register zu veranlassen, soweit
der einzelne Kunde nicht ausdrücklich darauf verzichtet (Dispoaktien).
1 Vorbehalten bleibt eine Anpassung aufgrund des im Rahmen der Aktienrechtsreform vorgesehenen
„Nominee-Modells“.
III Behandlung von Repo und SLB unter den Liquiditätsvorschriften (Art. 12 ff. LiqV)
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IV Risikomanagement
Banken und Effektenhändler, die als Gegenpartei aus Kundenbeständen Wertschriften auf ungesicherter Basis borgen oder als Agenten solche Geschäfte vermitteln, müssen über ein
Konzept mit definierten Standardprozessen verfügen, die möglichen Interessenkonflikten in Zeiten angespannter Liquidität Rechnung tragen.
V Prüfung
Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung dieses Rundschreibens nach Massgabe des FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“ und halten das Ergebnis ihrer Prüfungshandlungen im Prüfbericht fest.
VI Übergangsfrist
Für die bestehenden SLB mit Kunden gilt für die Umsetzung der Rz 4–16 eine Übergangs- frist bis 31. Dezember 2010.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wurde am 6.12.2012 beschlossen und tritt am 1.1.2013 in Kraft.
Geänderte Rz
Diese Änderung tritt am 1.1.2013 in Kraft.
Es wurden die Verweise auf Art. 16 ff. BankV an die am 1.1.2013 in Kraft getretene Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06) angepasst.
Diese Änderung tritt am 1.6.2013 in Kraft.
Es wurden die Verweise auf Art. 10 KAG an die am 1.6.2013 in Kraft getretenen Änderungen angepasst.
Diese Änderung wurde am 3.7.2014 beschlossen und tritt am 1.1.2015 in Kraft.
Geänderte Rz 1,
Aufgehobene Rz 21–43
Die Ausführungen zu der Behandlung von Repo und SLB im Rahmen der Liquiditätsvorschriften sind ab 1.1.2015 im FINMA-Rundschreiben 2015/2 „Liquiditätsrisiken“ enthalten