FINMA-Rundschreiben "Krankenversicherung nach VVG"
I Zweck
Das vorliegende Rundschreiben richtet sich an die beaufsichtigten Versicherer, welche den Versicherungszweig B2 „Krankheit“ bzw. A5 „Krankenversicherung“ betreiben. Im Rundschreiben werden in grundsätzlicher Weise versicherungstechnische Fragen zur Tarifierung und zu den Rückstellungen behandelt. Es handelt sich dabei um Vorgaben, die der geltenden Praxis der Aufsichtsbehörde weitgehend entsprechen.
II Geltungsbereich
Das vorliegende Rundschreiben gilt für alle privaten Versicherungsunternehmen und Kran- kenkassen, welche Krankenversicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) gemäss den Versicherungszweigen A5 und B2 (vgl. Anhang 1 der Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]) betreiben.
Die Verträge nach VVG für die Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung und
Einzel-Krankentaggeldversicherungen der Branchen B2 und A5 unterliegen den Rz 2 bis und 63 bis 75 dieses Rundschreibens. Die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen der vorgenannten Versicherungen, welche in der Schweiz verwendet werden, bilden einen Bestandteil des Geschäftsplans und sind vorab durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zu genehmigen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r des Versicherungsaufsichtsgesetzes [VAG; SR 961.01] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG).
Die Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen gelten nicht als Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung. Dementsprechend unterliegen sie nicht der präventiven Kontrolle. 1 Im Rundschreiben sind für die Kollektiv-Krankentaggeldversicherungen ausschliesslich Rz 58 bis 62 und 74 anwendbar, welche insbesondere die Einteilung in die Tarifklassen (Art. 157 i.V.m. Art. 123 AVO) sowie die Führung des Geschäftsplans regeln.
III Vorlagepflicht
Der Vorlagepflicht unterliegen Produkte, welche vertragliche Verpflichtungen von Zusatz- versicherungen zur sozialen Krankenversicherung oder von Einzel-Krankentaggeldversicherungen nach VVG enthalten. Bestehen verschiedene zugelassene Produkte mit vergleichbarer Risikodeckung, die ein privates Versicherungsunternehmen oder eine Krankenkasse zu einem Produkt zusammenfassen möchte, so kann dies mit einer entsprechenden Erklärung im Geschäftsplan erfolgen, sofern die Bestimmungen dieses Rundschreibens eingehalten werden.
Versicherungsvertragliche Verpflichtungen, die auf die Risikoverringerung und -vermeidung keinen bezifferbaren Einfluss nehmen, dürfen nicht aus laufenden Prämieneinnahmen finanziert werden. Dies trifft namentlich auf Leistungen zu, die das Verhalten von Versicherten hinsichtlich der Gesundheitsförderung und Prävention nicht zu steuern vermögen.
1 Vgl. Bundesverwaltungsgericht: Urteil vom 25.5.2007 betreffend Vorlagepflicht von Tarifen und
Allgemeinen Vertragsbedingungen in der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach Versicherungsvertragsgesetz (abrufbar unter www.bundesverwaltungsgericht.ch > Entscheide).
Wenn die erwartete Schadenlast für Krankheitsrisiken geringer ist als die Summe der erwar- teten Schadenlasten für die übrigen in den Produkten enthaltenen Risiken, dann sind die Tarife und Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Deckung solcher akzessorischer Krankheitsrisiken nicht vorlagepflichtig.
IV Versicherungstechnik
A. Bandbreite eines gesetzlich zulässigen technischen Ergebnisses eines Produkts
Das erwartete technische Ergebnis resultiert aus der Tarifkalkulation. Es überschreitet weder bei neuen Verträgen noch beim Bestand einen Anteil von 10 % der Prämieneinnahmen auf Basis der Vertragsprämie. Bei Tarifen, welche ausschliesslich bei neuen Verträgen angewendet werden, ist das erwartete technische Ergebnis grundsätzlich mindestens null.
Liegt das technische Ergebnis im Schnitt über die letzten drei Jahre bei einem Anteil von min- destens 15 % der Prämieneinnahmen auf Basis der Vertragsprämie, so ist der Tarif zu senken. Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, auf den vertraglich nächstmöglichen Termin ein Tarifanpassungsgesuch zu unterbreiten, damit mittelfristig ein technisches Ergebnis nach Rz 8 erreicht wird. Materialitätsgrenzen können von der FINMA berücksichtigt werden.
B. Erfassung aller wesentlichen Risiken
a) Anforderungen an den Tarif
Zur Begründung des Tarifs für ein neues Produkt oder einer Revision des Tarifs für ein be- stehendes Produkt evaluiert das private Versicherungsunternehmen oder die Krankenkasse die aktuell vorhersehbaren versicherungstechnischen Risiken. Davon ausgenommen ist die nicht im Voraus kalkulierbare exogene Teuerung. Es sind geeignete technische Grundlagen für eine adäquate Evaluation und Quantifizierung der massgeblichen Risiken zu erarbeiten. Es ist darzulegen, wie die finanzielle Deckung erfolgen soll.
Aus den vertraglichen Verpflichtungen ist aktuariell der erwartete nominelle Aufwand für die während eines Geschäftsjahres gedeckten Schadenfälle unter Berücksichtigung der statistischen Abweichungen zu ermitteln.
b) Beschränkungen bei der Zulassung der Finanzierungsverfahren
a. Das Ausgaben-Umlageverfahren darf für Krankenversicherungen nach VVG nicht verwendet werden, da es einer Veränderung der Bestandesstruktur nicht risikogerecht begegnet.
b. Ein Ausgleich des Alterungsrisikos darf nicht ohne die Bildung einer geeigneten Alterungsrückstellung erfolgen.
C Versicherungstechnische Rückstellungen
a) Bildung und Bewertung
Art. 16 VAG und Art. 54 Abs. 1 AVO verlangen zur Deckung der Verpflichtungen die Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen. Die Bewertung der versicherungstechnischen Risiken basiert sowohl auf deren Umfang als auch auf dem zu Grunde liegenden Finanzierungsverfahren. Die Unsicherheiten der Annahmen und Methoden des gewählten Modells sind zu berücksichtigen. Auf dieser Grundlage werden die entsprechenden Prämienanteile bei der Festsetzung des Tarifs kalkuliert. Die Bedingungen für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen sind im Geschäftsplan festzulegen und deren Bewertung ist zu dokumentieren. Es bestehen grundsätzlich folgende Kategorien versicherungstechnischer Rückstellungen:
a. Schadenrückstellungen: Es sind Schadenrückstellungen nach dem Verfahren der Schaden- und Zahlungsabwicklung zu bilden. Dabei ist der vertragsgemässen Definition des Schadenfalls im Krankenzusatzversicherungsgeschäft besondere Beachtung zu schenken.
b. Alterungsrückstellungen: Sofern für das Alterungsrisiko eine Umverteilung beabsichtigt wird (vgl. Rz 13), ist dieses unter Berücksichtigung der Dynamik in den Versichertenbeständen und des Tarifprofils technisch zu bewerten. Die Alterungsrückstellungen sind so zu dotieren, dass die langfristige Umverteilung sichergestellt ist.
c. Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen: Hier handelt es sich um eine Rück- stellung, welche zwei unterschiedliche Risiken abdeckt:
- Rückstellung für Schwankungsrisiken bei Produkten Rückstellungen für Schwankungsrisiken bei Produkten werden wegen der Unsicherheiten bei der Bestimmung der Schaden- und Alterungsrückstellungen (Sicherheits- und Parameterrisiko) wie auch wegen der im Schadengeschehen inhärenten Zufallsschwankungen (Schwankungsrisiko im engeren Sinn) benötigt. Sie dienen dazu, ungünstige Ergebnisse der Schadenabwicklung wie auch Schwankungen im Schadenaufwand ganz oder teilweise aufzufangen.
- Rückstellungen für weitere Risiken des Versicherungsbetriebs Die privaten Versicherungsunternehmen können und die Krankenkassen müssen entsprechende Rückstellungen für die Risiken bilden, die nicht direkt den Produkten, sondern allgemein dem Versicherungsbetrieb zuzuordnen sind. Diese Rückstellung gilt nicht als versicherungstechnische Rückstellung und hat den Charakter von Risikokapital.
d. Übrige technische Rückstellungen: Diese sind genau zu bezeichnen und ihr Zweck ist zu umschreiben. Zu dieser Kategorie gehören insbesondere Rückstellungen für drohende Verluste, falls infolge Antiselektion oder aus anderen Gründen mit zukünftigen Verlusten gerechnet werden muss.
b) Zuordnung
Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind nach Art. 69 AVO zu kategorisieren. Die- se Zuordnung erfolgt pro Geschäftsjahr gemäss den Erklärungen im Geschäftsplan, was in
der Rechnungslegung entsprechend abzubilden ist. Ausserdem sind die Rückstellungen nach
Rz 15, 16, 18 und 20 sowie die Prämienüberträge im Sollbetrag des gebundenen Vermögens
auszuweisen und mit zugelassenen Vermögenswerten zu decken.
Die privaten Versicherungsunternehmen und die Krankenkassen weisen die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen in der Berichterstattung an die FINMA getrennt nach Rückstellung für Schwankungsrisiken bei Produkten sowie Rückstellung für weitere Risiken des Versicherungsbetriebs aus.
c) Auflösung
Die Auflösung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäss Art. 54 Abs. 3 AVO ist im Geschäftsplan unter Angabe des Verwendungszwecks festzuhalten. Die Höhe der aufzulösenden Mittel ergibt sich aus der Tarifkalkulation und dem Finanzierungsverfahren.
d) Nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen
Für nicht mehr benötigte versicherungstechnische Rückstellungen (Art. 54 Abs. 2 AVO) unterbreitet das private Versicherungsunternehmen oder die Krankenkasse vor deren Auflösung einen Verwendungsplan, sofern die Verwendung nicht bereits im Geschäftsplan geregelt ist. In diesem Plan ist darzulegen, wie die Verteilung der nicht mehr benötigten versicherungstechnischen Rückstellungen an die Versicherten erfolgt, welche diese Rückstellungen finanziert haben. Ist eine Verteilung dieser Mittel nach diesem Grundsatz nicht möglich, sind sie zu Gunsten des Gesamtbestands zu verwenden.
e) Mitgabe von Alterungsrückstellungen
Für die Mitgabe von Alterungsrückstellungen nach Art. 155 AVO gilt Folgendes:
a. Bei individuell gebildeten Alterungsrückstellungen gilt als angemessener Teil der für den Versicherten bis zum Zeitpunkt der Vertragsauflösung angesammelte Betrag. Negative Beträge (z.B. als Folge des in bestimmten Altersbereichen sinkenden Risikos bei Frauen) sind dabei auf Null zu setzen. Der Ausschüttungsmechanismus ist im Geschäftsplan festzuhalten.
b. Bei pauschal gebildeten Alterungsrückstellungen basiert die Anteilsberechnung auf dem der Bildung und Auflösung zu Grunde liegenden mathematischen Modell. Der Ausschüttungsmechanismus ist im Geschäftsplan darzulegen.
c. Begründete Abzüge („Rückkaufkosten“), insbesondere für das Zinsrisiko, das Risiko nicht amortisierter Abschlusskosten sowie für das Risiko von Massenkündigungen, sind zugelassen.
d. Im Todesfall des Versicherten entfällt der Anspruch auf Ausschüttung.
D. Gestaltung der Tarifstruktur
Eine versicherungstechnisch nicht begründbare erhebliche Ungleichbehandlung gemäss Art. 117 Abs. 2 AVO liegt vor, wenn für ein vergleichbar hohes Risiko stark unterschiedliche Prämien verlangt oder wenn für die gleiche Prämie deutlich unterschiedliche Risiken gedeckt werden. Insbesondere ist zu vermeiden, dass ein Teil der Versicherten zu tiefe Prämien zu
Lasten anderer Versicherter bezahlt. Dient eine Ungleichbehandlung nach Art. 117 Abs.
AVO der Begünstigung von Kindern, jungen Erwachsenen und Familien, gelten Rz 30 sowie 37–37.5 nicht.
Der Tarif hat genügend Tarifmerkmale mit differenzierenden Ausprägungen (Tarifklassen) aufzuweisen, um insbesondere einem Antiselektionsrisiko vorzubeugen. Die Altersklassen und die Auswirkungen eines Altersklassenwechsels auf die Prämie sind in den AVB aufzuführen.
Ergeben sich grössere Umverteilungskomponenten, so sind zur Beurteilung deren Umfangs die Risikoprämien nach den relevanten Tarifklassen in geeigneter Weise vorzulegen. Die Ermittlung dieser Prämien ist anhand aussagekräftiger Statistiken oder bei Produktentwicklungen anhand geeigneter und begründeter Berechnungsannahmen schlüssig darzustellen. Die Herleitung der Risikozuschläge ist ebenfalls zu erläutern.
Umverteilungskomponenten zur Bildung von Solidaritäten (Alterungsrisiko ausgeschlossen, vgl. hierzu Rz 13) sind zulässig, sofern das Antiselektionsrisiko gebührend berücksichtigt ist.
Aufgehoben 34*
E. Technisch begründete und unbegründete Abschläge
Abschläge bilden Bestandteile der Tarife und sind vor deren Anwendung vorlage- und ge- nehmigungspflichtig (Art. 4 Abs. 2 Bst. r i.V.m. Art. 5 Abs. 1 VAG).
Abschläge, für die eine technische Begründung vorliegt, sind von solchen, die sich nicht tech- nisch begründen lassen, zu unterscheiden. Eine technische Begründung liegt vor, soweit tiefere Abschluss-/Verwaltungskosten nach anerkannten versicherungsmathematischen oder betriebswirtschaftlichen Methoden oder ein tieferer Schadenerwartungswert nach anerkannten versicherungsmathematischen Methoden nachweisbar sind.
Als erhebliche Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 117 Abs. 2 AVO (i.V.m. Rz 30) gilt na- mentlich, wenn einzelne oder mehrere kumulierte, technisch unbegründete, Abschläge:
• dazu führen, dass die Vertragsprämie die Referenzprämie abzüglich allfällig technisch begründeter Abschläge um mehr als 10 % unterschreitet;
• über alle Versicherungsverträge des betroffenen Produkts sich nicht in einem geringen Rahmen bewegen; oder
• dazu führen, dass ein negatives technisches Ergebnis auf dem Produkt oder auf dem begünstigten Teilbestand bei Kollektiv- und Rahmenverträgen entsteht. Die Voraussetzungen müssen initial erfüllt sein. Sind sie nachhaltig nicht mehr erfüllt, müssen die Abschläge korrigiert werden.
Das Versicherungsunternehmen sorgt für die Erfüllung der in Rz 37 ff. erwähnten Vorausset- zungen.
Das Versicherungsunternehmen formuliert seine Versicherungsverträge derart, dass es die Abschläge spätestens auf die Fälligkeit der nächsten Jahresprämie hin streichen oder reduzieren kann, falls die Voraussetzungen nach Rz 37 ff. nicht mehr erfüllt sind.
F. Anpassung bestehender Tarife
Ein bestehender Tarif darf im Rahmen einer Geschäftsplanänderung nach Art. 5 Abs. 1 VAG angepasst werden, sofern dies zivilrechtlich zulässig ist.
Ein Tarif darf, vorbehältlich Rz 39.3, höchstens im Umfang der bislang noch nicht berücksich- tigten exogenen Teuerung erhöht werden. Sind erhöhte Storni nicht auszuschliessen und ist die Solvenz hinreichend, kann die Erhöhung der betroffenen Tarife in Etappen angeordnet werden. Für geschlossene Produkte, bei denen durch das Übertrittsrecht in offene Bestände keinem Versicherten zum Zeitpunkt der Tarifanpassung und über die gesamte Vertragslaufzeit, weder leistungs- noch tarifseitig, ein Nachteil erwächst, sind die teuerungsbedingten Erhöhungen nicht auf die exogene Teuerung beschränkt. Erhöhungen dürfen nur moderat ausfallen und müssen sich auf den ökonomischen Nachteil beschränken, der dem Versicherungsunternehmen durch den parallelen Betrieb des geschlossenen Produkts und des äquivalenten offenen Produkts entsteht.
Überschreitet das technische Ergebnis des zuletzt abgeschlossenen Geschäftsjahres die obere Grenze nach Rz 8 oder führt die Erhöhung zu einer Überschreitung derselben, so darf der Tarif nicht erhöht werden.
Die FINMA nimmt im Falle eines nicht konsistenten technischen Ergebnisses bei Bedarf Kor- rekturen vor. Dies betrifft insbesondere inadäquate Abschluss- und Verwaltungskosten oder inadäquate Veränderungen der technischen Rückstellungen.
Eine über den Umfang der bislang noch nicht berücksichtigten exogenen Teuerung hinaus- gehende Tariferhöhung ist ausnahmsweise zulässig, sofern Verluste –als negative technische Ergebnisse- für das Versicherungsunternehmen erwartet werden müssen, die zu einer Solvenzgefährdung führen würden.
G. Aufgehoben
Aufgehoben 40*-44*
H. Aufgehoben
Aufgehoben 45*-56*
I./J. Werbung für noch nicht genehmigte Produkte
Werbemassnahmen für noch nicht genehmigte Allgemeine Versicherungsbedingungen und Tarife müssen mit einem für den Konsumenten eindeutigen und sichtbaren Vorbehalt der Genehmigung durch die FINMA versehen werden.
V Kollektiv-Krankentaggeldversicherung: Erfahrungstarifierung und
Einteilung in Tarifklassen (Art. 157 i.V.m. Art. 123 AVO)
A. Information des Versicherungsnehmers
Vor Vertragsabschluss oder -änderung informiert das private Versicherungsunternehmen
oder die Krankenkasse den Versicherungsnehmer gegebenenfalls über die Anwendung von Tarifklassen und über Systeme der Gewinnbeteiligung oder der Erfahrungstarifierung.
Ist es dem privaten Versicherungsunternehmen oder der Krankenkasse wegen der Komplexi- tät des angewendeten Systems nicht oder nur begrenzt möglich, die Voraussetzungen der Herauf- und Herabstufung quantitativ anzugeben, so sind dem Versicherungsnehmer zumindest die Faktoren bekannt zu geben, welche für die Prämienbestimmung massgebend sind.
B. Tarifgestaltung
Für einen bestimmten Vertrag oder eine bestimmte Tarifklasse muss die Prämie die individu- elle und die kollektive Schadenerfahrung angemessen berücksichtigen. Die Gewichtung zwischen der individuellen und der kollektiven Schadenerfahrung muss gemäss einem anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren erfolgen.
Die Methode ist gegebenenfalls an die spezifische Situation anzupassen.
Begründete Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, wenn keine individuelle Scha- denerfahrung vorliegt oder wenn die kollektive Schadenerfahrung nicht relevant ist (Full Credibility, atypischer Risikobestand, Bonus/Malus-System).
VI Aufgehoben
Aufgehoben 63*-73*
VII Inkraftsetzung und Übergangsbestimmungen
Das vorliegende Rundschreiben tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.
Die allgemeinen Versicherungsbedingungen von ab dem 1. Januar 2023 abgeschlossenen Verträgen beachten Rz 31. Die allgemeinen Versicherungsbedingungen der am 1. Juni 2021 laufenden Verträge sind bis 1. Januar 2023 so anzupassen, dass sie Rz 31 beachten, sofern dies zivilrechtlich möglich ist.
Das Versicherungsunternehmen passt am 1. Juni 2021 bestehende Abschläge, welche von
Rz 37.1–37.3 abweichen, an, sobald dies zivilrechtlich möglich ist. Diese Abschläge werden
nicht über das zulässige Mass nach Rz 37–37.3 erhöht.
Anhang Glossar
Abschläge Abschläge sind Reduktionen, die auf den Referenzprämien gewährt werden. Darunter fällt jegliche Art von geldwerten Vergünstigungen wie z.B. Rabatte, ungeachtet dessen, ob sie zeitlich begrenzt oder unbegrenzt gewährt werden.
Alterskomponente Die Alterskomponente ist der Prämienanteil, der das Alterungsrisiko mit einer Alterungsrückstellung deckt.
Alterungsrisiko Das Alterungsrisiko besteht aus den finanziellen Folgen einer Änderung der Altersstruktur des Versichertenbestandes.
Alterungsrückstellungen Die Alterungsrückstellungen finanzieren die langfristigen Umverteilungen des Alterungsrisikos im Voraus.
Antiselektionsrisiko Unter Antiselektionsrisiko wird das Risiko verstanden, dass für ein Produkt die Zusammensetzung oder das Verhalten des Bestandes zu einer höheren Schadenerwartung führt als gemäss den Berechnungsgrundlagen anzunehmen ist.
Äquivalenzprinzip Das Äquivalenzprinzip für die Tarifierung ist definiert als Gleichheit zwischen erwartetem Aufwand und erwartetem Ertrag. Es kann innerhalb der in diesem Rundschreiben vorgesehenen Schranken auf ein einzelnes Risiko (individuell) oder auf einen Versichertenbestand (kollektiv) angewendet werden.
Ausgaben-Umlageverfahren Im reinen Ausgaben-Umlageverfahren halten sich Ausgaben und Einnahmen eines Jahres etwa die Waage. Äquivalenz besteht also zwischen Einnahmen und Ausgaben, nicht jedoch zwischen Aufwand und Ertrag eines Jahres. Die charakteristische Eigenschaft des Ausgaben-Umlageverfahrens besteht darin, dass weder Prämien- noch Schadenrückstellungen, und weder Deckungskapitalien noch Alterungsrückstellungen gebildet werden. Die Prämieneinnahmen des laufenden Jahres werden für die fälligen Leistungen verbraucht.
Bedarfsdeckungsverfahren, Das individuelle Bedarfsdeckungsverfahren ist ein Finanzierungsindividuelles verfahren, bei dem der Ertrag eines Jahres und der erwartete Aufwand für die Deckung der Schadenfälle desselben Jahres für jedes einzelne Risiko in etwa ausgeglichen gehalten werden. Es erfolgt dabei grundsätzlich keine Umverteilung.
Bedarfsdeckungsverfahren, Das kollektive Bedarfsdeckungsverfahren ist ein Finanzierungskollektives verfahren, bei welchem Aufwand und Ertrag eines Jahres über einen Versichertenbestand in etwa ausgeglichen gehalten werden. In einem gewissen Ausmass erfolgen dabei Umverteilungen zwischen den verschiedenen Risikogruppen, beispielsweise zwischen
Anhang Glossar
Männern und Frauen des Bestandes. Hingegen ist keine Umverteilung zwischen jüngeren und älteren Versicherten vorgesehen.
Dieses Verfahren entspricht dem Prämiendurchschnittsverfahren gemäss Walter Saxer (vgl. Versicherungsmathematik, Erster Teil, Springer Verlag, 1979, S. 205).
Exogene Teuerung Die exogene Teuerung ist die Zunahme des Schadenaufwandes pro Versicherten abzüglich der finanziellen Auswirkungen eingetretener Bestandesveränderungen.
Finanzierungsverfahren Finanzierungsverfahren in der Zusatzversicherung zur sozialen (Grundtypen) Krankenversicherung sind durch eine bestimmte Anwendung des Äquivalenzprinzips gekennzeichnet.
Das Finanzierungsverfahren weist folgende Merkmale auf: Periode und Teilbestände, für die das Äquivalenzprinzip realisiert wird sowie Angaben zur Bildung und Verwendung der versicherungstechnischen Rückstellungen.
Die fraglichen Teilbestände können die einzelnen Versicherten (individuelles Bedarfsdeckungs- bzw. Kapitaldeckungsverfahren), oder eine Gruppe von Tarifklassen (kollektives Bedarfsdeckungs- bzw. Kapitaldeckungsverfahren) umfassen.
Es sind vier verschiedene Grundtypen von Finanzierungsverfahren, die sich einerseits danach unterscheiden, ob die Tarifierung risikogerecht ist, und anderseits danach, ob eine zeitliche Umverteilung erfolgt.
Ohne zeitliche Mit zeitlicher Umvertei- Umverteilung lung (Alterungsrückstellung notwendig)
Individuelle Individuelles Be- Individuelles Kapitalde- Tarifierung darfsdeckungs- ckungsverfahren verfahren
Kollektive Kollektives Be- Kollektives Kapitalde- Tarifierung darfsdeckungs- ckungsverfahren verfahren
Kapitaldeckungsverfahren, Das individuelle Kapitaldeckungsverfahren ist ein Finanzierungsindividuelles verfahren, bei welchem sich die erwarteten diskontierten Ausgaben und Einnahmen während der Gesamtlaufzeit eines Vertrages die Waage halten. Zwischenzeitlich können grössere Unterschiede
Anhang Glossar
zwischen Prämien und Leistungen auftreten.
Das individuelle Kapitaldeckungsverfahren ist aus der Lebensversicherung bekannt, wobei meistens die Höhe der Prämie im Voraus über die gesamte Vertragsdauer garantiert ist.
Kapitaldeckungsverfahren, Das kollektive Kapitaldeckungsverfahren ist ein Finanzierungskollektives verfahren, bei welchem die erwarteten diskontierten Ausgaben und Einnahmen eines Teilbestandes (aber nicht pro Individuum) ausgeglichen gehalten werden. Es ist nicht nur eine Umverteilung innerhalb eines Jahres, sondern auch über die Restlaufzeit des Teilbestandes vorgesehen.
Produkt Ein Versicherungsprodukt wird durch die Versicherungsbedingungen und die dazugehörigen Tarife gebildet. Die Bestimmung von
Rz 5 bleibt vorbehalten.
Referenzprämie Die Prämie gemäss Tarifblatt gilt als Referenzprämie.
Risikogerechter Tarif Ein Tarif gilt als risikogerecht, falls bei einer genügend differenzierten Tarifstruktur die Prämien, abzüglich der Gewinnmarge und der Komponente für die Verwaltungskosten, für jede Tarifklasse den jeweiligen Risikoprämien (bei Kapitaldeckungsverfahren zuzüglich der Alterskomponente) entsprechen.
Risikomerkmal Risikomerkmale sind Merkmale der versicherten Personen, die einen Einfluss auf das Risiko haben, das heisst Kriterien, die den Eintritt und die Höhe eines Schadenfalls beeinflussen können.
Risikoprämie Die Risikoprämie einer gegebenen Tarifklasse ist definiert als die kalkulierte Prämie, welche den erwarteten Schadenaufwand der betroffenen Tarifklasse während eines Geschäftsjahres abzudecken vermag. Die Risikoprämie enthält keine Kosten- oder Gewinnkomponenten.
Schadenrückstellungen Die Schadenrückstellungen umfassen die Rückstellungen für die per Stichtag unerledigten Schadenfälle, die Rückstellungen für die noch nicht gemeldeten Schadenfälle sowie die Rückstellungen für eventuelle zukünftige Schadenaufwendungen der per Stichtag bereits erledigten Schadenfälle (Wiedereröffnungen).
Gegebenenfalls umfassen sie auch die allozierbaren und nicht allozierbaren Schadenbearbeitungskosten.
Sicherheits- und Schwan- Die Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen setzen sich aus kungsrückstellungen zwei Teilen zusammen:
Anhang Glossar
Erster Teil: Rückstellung für Schwankungsrisiken bei Produkten Die Schwankungsrückstellungen sind versicherungstechnische Rückstellungen, die ungünstige Ergebnisse der Schaden-abwicklung decken oder zum Ausgleich der Volatilität und damit zum zeitlichen Ausgleich der technischen Ergebnisse dienen. Sie werden grundsätzlich durch entsprechende Teile der Prämien finanziert.
Die Volatilitätsmessung berücksichtigt Diversifikation, Grösse und Struktur. Bei der Allokation der globalen Sicherheits- und Schwankungsrückstellungen wird die tatsächliche Volatilität der jeweiligen Produkte mit einbezogen.
Zweiter Teil: Rückstellung für weitere Risiken des Versicherungsbetriebs. Sie dienen dem Auffangen der Unternehmensrisiken und werden aus den realisierten technischen oder nicht technischen Einnahmen, die zur Gewinnbildung zur Verfügung stehen, alimentiert. In diesem Sinne stellen sie kein Element zur Bestimmung der Tarifhöhe dar.
Szenario Falls eine zeitliche Umverteilung der Schadenlasten vorgesehen ist, muss im Rahmen des Genehmigungsverfahrens eine Aufeinanderfolge hypothetischer risikobezogener Ereignisse vorgelegt werden. Diese hat neben den Prämieneinnahmen und den Schadenzahlungen die erwartete Entwicklung der Struktur des Versichertenbestandes, die Verwendung der Umverteilungs-komponenten sowie die Bildung und die Auflösung der verschiedenen Kategorien von technischen Rückstellungen aufzuzeigen.
Tarifklasse Eine Tarifklasse ist eine bestimmte Ausprägung eines Tarif-merkmales. Im weiteren Sinne bezeichnet der Begriff Tarifklasse auch die Versichertengemeinschaft der betroffenen Klasse.
Tarifmerkmal Tarifmerkmale sind diejenigen Risikomerkmale, die in der Tarifgestaltung berücksichtigt werden. Sie lassen sich dadurch charakterisieren, dass sie eine starke Wirkung auf die Schadenhäufigkeit und/oder -höhe haben, leicht erfassbar sind, sich während der Versicherungsdauer nicht willkürlich ändern und gut mess- und klassifizierbar sind.
Tarifstruktur Die Tarifstruktur ist einerseits durch die Angabe der Tarifmerkmale und -klassen, andererseits durch die Beschreibung der Umverteilungs- und Alterskomponenten nach Tarifklassen definiert.
Technisches Ergebnis Das technische Ergebnis eines Produktes in einem Geschäftsjahr ist die Differenz zwischen den Prämieneinnahmen einerseits und
Anhang Glossar
der Summe der angefallenen Schadenzahlungen plus der Netto- Veränderungen der versicherungstechnischen Rückstellungen plus der zugeordneten Verwaltungskosten anderseits.
Umverteilungskomponente Die Umverteilungskomponente ist der Anteil der Prämie, welcher dem laufenden Ausgleich zwischen den Tarifklassen dient. Sie kann positiv oder negativ ausfallen. Bei einem risikogerechten Tarif ist sie für alle Tarifklassen gleich null.
Versichertenbestand Der Versichertenbestand ist die Gesamtheit der Versicherten pro Produkt.
Vertragsprämie Die Vertragsprämie entspricht der Referenzprämie abzüglich der Abschläge.
Zeitliche Umverteilung Wenn die Äquivalenz zwischen Aufwand und Ertrag nicht laufend, sondern nur über die gesamte Vertragsdauer gewahrt werden soll, wird von zeitlicher Umverteilung gesprochen. Zwischenzeitlich können grössere Unterschiede zwischen Ausgaben und Einnahmen auftreten.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wurde am 11. Dezember 2015 beschlossen und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft
Geänderte Rz
Diese Änderungen wurden am 6. Mai 2021 beschlossen und treten am 1. Juni 2021 in Kraft
Neu eingefügte Rz 37.1–37.5, 39.1–39.3,
Geänderte Rz 8, 9, 30, 31, 32, 35, 36, 37, 38, 39,
Aufgehoben 34, 40–56, 63–73
Übrige Änderungen Titel vor Rz 35,
Der Anhang des Rundschreibens wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 6. Mai 2021 beschlossen und treten am 1. Juni 2021 in Kraft
Geändert Glossar (technisches Ergebnis)
Neu Glossar (Abschläge, Referenzprämie, Vertragsprämie)
Aufgehoben Glossar (Rabatt)