FINMA-Rundschreiben "Anrechenbare Eigenmittel - Banken"
I Gegenstand
Das Rundschreiben:
• regelt im Bereich anrechenbare Eigenmittel des 2. Titels der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) die technischen Ausführungsbestimmungen genereller Art für Banken, Wertpapierhäuser und Finanzgruppen (nachfolgend „Banken“) und
• enthält Spezialbestimmungen für diejenigen Banken, welche ihre Rechnungsab- schlüsse nach anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards erstellen, welche von der FINMA zugelassen sind (nachfolgend „anerkannte internationale Standards“).
A. Regulatorischer Konsolidierungskreis en
Die konsolidierte Berechnung der erforderlichen und anrechenbaren Eigenmittel stützt sich
B. auf den regulatorischen Konsolidierungskreis in Übereinstimmung mit den Art. 7–9 ERV.
Anrechenbare Eigenmittel für alle Banken
Die Rz 11–121 enthalten technische Ausführungsbestimmungen zu den Vorgaben des 2. Titels der Eigenmittelverordnung, Anrechenbare Eigenmittel.
Ergänzend zum 2. Titel sind die entsprechenden Begriffsdefinitionen von Art. 4 Bst. c–f ERV im 1. Titel, Allgemeine Bestimmungen, zu beachten.
C. fg Spezialbestimmungen für Banken mit anerkannten internationalen Standards
Den Banken ist es nach Art. 65 und 81 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Rechnungslegungsverordnung-FINMA (RelV-FINMA) gestattet, ihre Rechnungsabschlüsse nach den Regeln des International Accounting Standards Board (IFRS/IAS-Normen) und der Generally Accepted Accounting Principles der USA (US
GAAP) zu erstellen.
Die anerkannten Standards können nur für die konsolidierten Rechnungsabschlüsse sowie für allfällige zusätzliche Einzelabschlüsse angewendet werden.
Nach Art. 31 Abs. 3 ERV ist die FINMA befugt, Vorgaben bei der Berechnung der erforderlichen und anrechenbaren Eigenmittel zu erlassen, sofern eine Bank ihre Abschlüsse nach einem anerkannten Standard erstellt.
II Anwendungsbereich
Für die einzelnen Teile dieses Rundschreibens gelten folgende Anwendungsbereiche:
• Teil 1 – Anrechenbare Eigenmittel für alle Banken, Stufe Einzelinstitut und konsolidiert; und
• Teil 2 – Spezialbestimmungen für Banken mit anerkannten internationalen Standards, die ihren Sitz in der Schweiz haben und ihre Rechnungsabschlüsse nach einem gemäss Rz 6 anerkannten internationalen Standard erstellen.
Teil 1 Anrechenbare Eigenmittel für alle Banken
III Grundsätze
Nur der jeweils qualitativ höchste Gesellschaftskapitalbestandteil einer Bank
zugerechnet. en (Beteiligungstitel im Sinne von Art. 4 Bst. d ERV) wird ihrem harten Kernkapital (CET1)
Qualität im Sinne von Rz 11 bemisst sich nach der Eigenschaft der vorrangigen
Verlustabsorption des Kapitals bei laufender Geschäftstätigkeit.
Sollen zwei oder mehrere unterschiedliche Beteiligungstitel nebeneinander als CET1 einer Bank Anrechnung finden, setzt dies voraus, dass sie hinsichtlich Gewinn- und
gleichberechtigt sind. Verlustbeteiligung (einschliesslich der Behandlung im Falle einer Liquidation)
Bei durch die FINMA beaufsichtigten Banken und Finanzgruppen, welche als Aktiengesellschaften organisiert und deren Stammaktien an einer Schweizer Börse oder
einem gleichwertigen ausländischen regulierten Markt kotiert sind, werden neben den Stammaktien keine weiteren Instrumente des Gesellschaftskapitals als CET1 angerechnet.
Die FINMA kann von einer Bank den Nachweis für die korrekte Zuordnung in einen konkreten Kapitalbestandteil gemäss Art. 18 ERV verlangen.
Beteiligungstitel, welche nicht als CET1 einer Bank qualifizieren, werden dem zusätzlichen Kernkapital (AT1) oder dem Ergänzungskapital (T2) angerechnet, sofern sie deren
Bedingungen erfüllen.
Die Ausführungen der Rz 11–15 schliessen Elemente ausserhalb des Gesellschaftskapitals (Art. 21 Abs. 1 Bst. b–e und Abs. 2 ERV) von der Anrechnung an das harte Kernkapital nicht aus.
Sofern Aufgeld über dem Nominalwert eines Bestandteils des Gesellschaftskapitals (Agio) den gesetzlichen Reserven einer Bank ohne Einschränkung oder Zweckbestimmung zufliesst, gilt es ungeachtet der Kapitalqualität des konkreten Instruments als CET1.
IV Finanzierung eigener Eigenkapitalinstrumente bei Ausgabe
Art. 20 Abs. 2 Bst. a ERV hält fest, dass eine Ausgabe eigener Eigenkapitalinstrumente den Anforderungen an Eigenmittel nicht genügt, wenn die Bank selbst den Investor in diese Titel finanziert.
Massgebend ist grundsätzlich der Zeitraum der Emission. Die ERV disqualifiziert ein Vorgehen, bei dem einer Bank eine Ausgabe eines Eigenkapitalinstruments teilweise oder vollständig nur gelingt, weil sie zeitgleich in massgeblichem Umfang einem Investor in diese Titel finanzielle Mittel zur Verfügung stellt.
Stellt die FINMA eine solche Finanzierung durch die Bank fest, entfällt die Anrechnung des Eigenkapitalinstruments im Umfang der entsprechenden Finanzierung bis zum Zeitpunkt, da die Kreditbeziehung mit dem entsprechenden Investor beendigt wird.
Die Kreditgewährung einer Bank an einen Kunden gegen Sicherheitsleistung in Form ihrer eigenen, bereits emittierten Titel ist im banküblichen Rahmen keine Finanzierung eigener Kapitalinstrumente bei Ausgabe.
V Partizipationskapital en
Gesellschaftskapital in der Form von Partizipationskapital wird gemäss den Grundsätzen
in Rz 11–15 als Kapitalbestandteil eingeordnet.
Qualifiziert Partizipationskapital als zusätzliches Kernkapital (AT1), muss es keine explizite,
vertraglich geregelte Verlusttragung (Wandlung oder Forderungsreduktion) gemäss Art.
Abs. 3 ERV enthalten.
Die Freistellung gemäss Rz 23 entbindet das Partizipationskapital nicht von der Verlusttragung im Zeitpunkt drohender Insolvenz (Art. 29 ERV, PONV).
VI. fg Gewinn des laufenden Geschäftsjahres
Einer Bank steht es frei, in Anwendung von Art. 21 Abs. 1 Bst. e ERV einen Zwischengewinn (quartalsweise oder halbjährlich) an ihr CET1 unter den Voraussetzungen der Verordnung anzurechnen.
Mit dem Erfordernis der prüferischen Durchsicht der Erfolgsrechnung als Voraussetzung
der regulatorischen Anrechnung eines Zwischengewinnes wird den Gegebenheiten Rechnung getragen, wonach in der Praxis beim Zwischenabschluss nicht eine vollständige Prüfung durch die Prüfgesellschaft erfolgt.
In Umsetzung der Verordnungsbestimmung ist ein geschätzter Ausschüttungsanteil vom Zwischengewinn anteilig in Abzug zu bringen.
Der entsprechende Betrag einer voraussichtlichen Gewinnausschüttung bestimmt sich aus den konkreten Anhaltspunkten wie insbesondere einer Ausschüttungspraxis vergangener Jahre oder der Planung der Bank.
Der Umstand, dass für regulatorische Belange der Zwischengewinn reduziert angerechnet wird, verpflichtet die Bank nicht zur tatsächlichen Ausrichtung einer Dividende.
VII Kapitalanteile von Minderheiten
Kapitalanteile von Minderheiten entstehen bei der konsolidierten Eigenmittelberechnung, wenn Drittparteien an einem voll konsolidierten Unternehmen (Tochtergesellschaft) regulatorisches Kapital halten.
Die ERV (Art. 21 Abs. 2) verlangt als Voraussetzung zur Anerkennung, dass die Tochtergesellschaft ein reguliertes Unternehmen im Sinne von Art. 4 Bst. c ERV ist, was eine operative Tätigkeit erfordert.
Als Drittparteien gelten unverbundene Investoren einer Tochtergesellschaft. Als solche
sein. en dürfen sie mit einer der Tochtergesellschaft übergeordneten Bank oder Bankholding weder direkt noch indirekt stimmrechts- oder kapitalmässig oder auf andere Weise verbunden
Verbundene Investoren einer Tochtergesellschaft sind Gesellschaften, die durch 33 *
Stimmenmehrheit oder auf andere Weise mit der übergeordneten Bank oder Bankholding unter einheitlicher Leitung zusammengefasst werden.
Grundvoraussetzung für die Anrechnung auf konsolidierter Stufe ist, dass die Kapitalanteile von Minderheiten:
• eh wären sie von der Bank selbst ausgegeben, bei dieser als hartes Kernkapital gelten; und
• in der Tochtergesellschaft anrechenbar sind.
Im Gegensatz zu der Bestimmung von Minderheiten im Rahmen der Rechnungslegung
erfolgt regulatorisch eine Anerkennung nur im Umfang, als die Minderheiten in der Tochtergesellschaft nicht als überschüssiges Kapital beurteilt werden.
Nicht angerechnet wird der Kapitalanteil von Minderheiten, welcher das Kapitalerfordernis gemäss Art. 41 ERV übersteigt.
Das Kapitalerfordernis gemäss Rz 37 wird berechnet auf der Basis der tieferen Anforderungen von:
• lokal geltenden Vorschriften für die Tochtergesellschaft; oder
• konsolidiert anwendbaren Vorschriften der Bank/Finanzgruppe für die Risiken der Tochtergesellschaft.
Nach dem gleichen Prinzip für Minderheiten am harten Kernkapital werden gemäss den Art. 27 Abs. 6 und 30 Abs. 3 ERV auch Anteile weiteren regulatorischen Kapitals (AT1 und T2) an konsolidierten Tochtergesellschaften im Rahmen der konsolidierten Berechnung auf Stufe Finanzgruppe anerkannt.
Die Bestimmungen zu den Kapitalanteilen von Minderheiten bezwecken nicht die beschränkte Anerkennung von zusätzlichem Kernkapital oder Ergänzungskapital, welche durch ein special purpose vehicle SPV begeben und gruppenintern weitergeleitet werden.
VIII Kapitalelemente von Nicht-Aktiengesellschaften
Die Definition regulatorischer Eigenmittel in der ERV orientiert sich hauptsächlich an der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Die selben Kriterien gelten auch für Nichtaktiengesellschaften unter Berücksichtigung ihrer Rechtsform und der Eigenheiten ihres Gesellschaftskapitals (Art. 22 Abs. 3 und 23 Abs. 2 ERV).
A. Kantonalbanken und andere Banken in der Rechtsform des öffentlichen Rechts
Die bei einem grossen Teil der Kantonalbanken und anderer Banken des öffentlichen
einbezahlt sein müssen. Rechts heute vorhandene Staatsgarantie des Gemeinwesens erhält im Rahmen der Berechnung des regulatorischen Kapitals der Banken keine Anerkennung. Sie scheitert an der ersten Grundvoraussetzung in Art. 20 Abs. 1 ERV, wonach Eigenmittel vollständig
dass: ob Die Anerkennung von Dotationskapital bei öffentlich-rechtlichen Banken als CET1 erfordert,
• dieses der Bank grundsätzlich unbefristet zur Verfügung gestellt wird;
•
• Verluste primär trägt; und
die Bank nicht zur Ausschüttung an den Eigner verpflichtet ist.
Verfügen Kantonalbanken und andere Banken des öffentlichen Rechts neben dem Dotations- respektive Aktienkapital über Partizipationskapital, bestimmt sich dessen Anrechenbarkeit gemäss den Rz 13–15 und 22–24.
B. auPrivatbankiers
Privatbankiers im Sinne des Bankengesetzes (BankG, SR 952.0; Einzelfirmen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften) zeichnen sich durch die unbeschränkte Haftung
mindestens eines Gesellschafters aus. Die unbeschränkte Haftung qualifiziert nicht als
regulatorisches Kapital. Sie scheitert an der ersten Grundvoraussetzung in Art. 20 Abs. ERV, wonach Eigenmittel einbezahlt sein müssen.
Die ERV sieht vor, dass ein Privatbankier zwei Kapitalelemente, die Kommanditeinlage und die Kapitaleinlage des unbeschränkt haftenden Gesellschafters, im CET1 anrechnen kann.
Im Rahmen des Verfahrens zur Genehmigung des Gesellschaftsvertrages nach Art. 25 Abs. 1 Bst. a ERV prüft die FINMA die regulatorische Qualität der Kapitalbestandteile.
Ist eine Kommanditeinlage konkret bei Fortführung des Geschäftsbetriebes erst im Nachgang zu Kapitaleinlagen verlusttragend, gilt sie als AT1.
Art. 30 Abs. 4 Bst. b ERV weist Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafter, welche den Anforderungen an CET1 nicht genügen, dem Ergänzungskapital zu (vgl.
Rz 104 und 105).
Eine Vorzugsausschüttung für CET1 von Gesellschaftern ist zulässig, wenn dadurch die unbeschränkte Haftung entgolten wird.
C Genossenschaftskapital
Banken in der Rechtsform der Genossenschaft, welche Anteilscheine als CET1 anrechnen, haben die Statuten grundsätzlich entsprechend den Anforderungen der ERV an hartes Kernkapital auszugestalten.
Art. 26 ERV enthält Mindestvorschriften, welche in Berücksichtigung der Besonderheiten des Genossenschaftsrechts von der Bankenaufsicht an das Kapital gestellt werden.
dessen Rückzahlung ablehnen kann. en Genossenschaften müssen sich so organisieren, dass sie dem Grundsatz von CET1 entsprechen können, wonach die Bank das Ersuchen eines Eigners von CET1-Kapital auf
Will eine Bank ihren Genossenschaftern nur einen beschränkten Liquidationsanteil
zugestehen, darf eine solche Vorkehrung nicht zu Gunsten anderer Genossenschafter, einer anderen Eignergruppe oder weiterer Kapitalgeber erfolgen.
Die Ausschüttung an die Anteilscheininhaber darf nur statutarisch begrenzt sein, wenn eine
IX. entsprechende Bestimmung die Bank nicht zu einer Ausschüttung verpflichtet.
Kapitalinstrumente mit bedingter Wandlung oder Forderungsverzicht
A. fg Ausgangslage
Die ERV stellt Anleihen mit bedingtem Forderungsverzicht grundsätzlich auf die gleiche Stufe wie Kapitalinstrumente mit bedingter Wandlung.
Im Zeitpunkt drohender Insolvenz (PONV, Art. 29 ERV und Rz 79–94) sind beide Formen der Verlusttragung gemäss Rz 61 zulässig.
Ausserhalb des PONV müssen nur Verpflichtungen des zusätzlichen Kernkapitals eine spezifische Verlusttragung (spätestens bei Unterschreiten einer Quote von 5,125 % hartem Kernkapital) aufweisen.
Es ist zulässig, in einem Instrument des Ergänzungskapitals ebenfalls vertraglich eine Verlusttragung ausserhalb des PONV vorzusehen.
B. Anrechnung
Art. 20 Abs. 4 ERV hält fest, dass die Anrechnung von Kapitalinstrumenten mit bedingter Wandlung oder Forderungsverzicht auf ihre regulatorische Qualität ohne Berücksichtigung der speziellen Verlusttragung abstellt.
Eine gemäss Art. 20 Abs. 4 Bst. a ERV mögliche Anrechnung von Kapitalinstrumenten mit bedingter Wandlung oder Forderungsverzicht zur Deckung der Anforderung an zusätzliche
Eigenmittel über den Kreis der systemrelevanten Banken hinaus ist im FINMA-RS 11/2 „Eigenmittelpuffer und Kapitalplanung Banken“ nicht umgesetzt worden.
C Umfang des Forderungsverzichts und der Wandlung
Der bedingte Forderungsverzicht betreffend ein AT1- oder ein T2- Schuldinstrument muss eine vollständige Forderungsreduktion (bezogen auf den Nominalwert) gestatten.
Im Regelfall erfolgt eine vollständige Wandlung respektive eine vollständige Ford- erungsreduktion.
Die FINMA kann ausnahmsweise eine teilweise Wandlung oder Forderungsreduktion verfügen.
D. Anteil an Besserung nach Forderungsreduktion
Art. 27 Abs. 4 ERV sieht vor, dass Kapitalinstrumente mit bedingtem Forderungsverzicht
vertraglich einen aufgeschobenen bedingten Anspruch auf Beteiligung an einer Besserung der finanziellen Lage der Bank vorsehen können.
Im Rahmen der Prüfung von Anträgen gemäss Art. 27 Abs. 5 Bst. b ERV berücksichtigt die FINMA den Grad internationaler Akzeptanz von Kapitalinstrumenten mit
Besserungsansprüchen. Sofern zu erwarten ist, dass die Bewertung eines Besserungsanspruches nach der Forderungsreduktion eine substantielle Verpflichtung der Bank generiert, ist dieser Betrag
bringen. fg bei der Anrechnung als regulatorisches Kapital ab dem Emissionszeitpunkt in Abzug zu
Im Rahmen ihrer Genehmigung prüft die FINMA hinsichtlich der Besserung insbesondere:
• au die Einhaltung gesellschaftsrechtlicher Voraussetzungen für die bedingte Gewährung solcher Ansprüche;
• den Betrag des Anspruchs;
• die Ausgestaltung, insbesondere den frühesten Zeitpunkt der Umsetzung einer Besse- rung, den Grad der Komplexität und die maximale Dauer eines Anspruches; und
• die Tragbarkeit für die Bank im Zeitpunkt der Ausschüttung.
E. Behandlung im Rahmen der Korrekturen
Kapitalinstrumente an Unternehmen des Finanzbereichs mit bedingter Wandlung oder Forderungsreduktion ausserhalb des PONV werden im massgeblichen Abzugsverfahren für Eigenkapitalinstrumente an den Schwellenwerten (Art. 36–38 und 40 ERV) gemäss ihren Eigenschaften vor der Wandlung oder Forderungsreduktion behandelt.
F. Aufgehoben
Aufgehoben 78 *
X Vertragsbestimmungen für Zeitpunkt drohender Insolvenz (Point
of non-viability, PONV)
A. Allgemeines
Gemäss Art. 29 ERV (AT1) und Art. 30 Abs. 3 ERV (T2) müssen Kapitalinstrumente im Rahmen ihrer Emission vertraglich die Verlusttragung als Beitrag dieser Instrumente zur Sanierung der Bank/Finanzgruppe im Zeitpunkt drohender Insolvenz (Point of non-viability, PONV) vorsehen.
Ähnlich bedingter Kapitalinstrumente erfolgt die Schaffung von CET1 im PONV
• en entsprechend der vertraglichen Ausgestaltung über die:
• Wandlung in Gesellschaftskapital; oder
Auslösung einer vollständigen Forderungsreduktion.
Im Zeitpunkt drohender Insolvenz ist die Forderungsreduktion immer vollständig und ohne die Möglichkeit des Anspruches auf Beteiligung an einer Besserung gemäss Rz 70–76.
B. Auslösung Art. 29 Abs. 2 ERV erachtet in Übereinstimmung mit den Basler Mindeststandards den PONV als erreicht:
•
• vor Inanspruchnahme einer Hilfeleistung der öffentlichen Hand; oder
wenn die FINMA damit eine Insolvenz vermeidet.
Nicht als Ursache einer Auslösung gemäss Rz 84 zu betrachten, sind Handlungen der öffentlichen Hand, welche überwiegend kommerziellen Charakter haben und auch durch eine Drittpartei hätten vorgenommen werden können.
Der Entscheid, die in den entsprechenden Kapitalinstrumenten bedingt vorgesehenen Folgen gemäss Rz 85 auszulösen, enthält eine subjektive Beurteilung durch die FINMA.
Die Auslösung eines PONV selbst ohne Hilfe der öffentlichen Hand zielt darauf, das Potential der CET1-Schaffung im PONV zu nutzen und damit eine drohende Insolvenz der Bank abzuwenden.
C Spezialaspekte in der Finanzgruppe
Werden Kapitalinstrumente in einer regulierten Tochtergesellschaft in einem Drittstaat ausgegeben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Aufsichtsbehörde des Gastlandes für zuständig erklärt, den PONV der Tochtergesellschaft auszulösen.
Begibt eine schweizerische Bank AT1 oder T2 über eine regulierte Tochtergesellschaft im Ausland und werden die Mittel über ein internes Kapitalinstrument in die inländischen Konzerneinheiten weitergereicht, entscheidet die FINMA über deren Anerkennung im
Rahmen der konsolidierten Betrachtung. Sie berücksichtigt dabei die Vorgaben des Gastlandes betreffend des PONV.
D. Verhältnis von externem zu internem Kapitalinstrument
Das Erfordernis betreffend Emissionen durch eine nicht operative Zweckgesellschaft (Art. 28 und Art. 30 Abs. 3 ERV), wonach das interne Kapitalinstrument gleiche oder höhere Qualität regulatorischen Kapitals aufzuweisen hat, verlangt, dass im internen Kapitalinstrument ebenso eine vertragliche PONV-Bestimmung enthalten ist.
Sofern das externe Kapitalinstrument im Falle des PONV die Wandlung in CET1- Gesellschaftskapital vorsieht, muss die Bank im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen erreichen, dass die Wirkung eines PONV im internen Kapitalinstrument dazu nicht in Konflikt steht. Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn der PONV im externen und internen Kapitalinstrument nicht auf das gleiche Unternehmen referenziert.
Wenn das bedingte Kapitalinstrument eine Wandlung vorsieht, ist die Sequenz von externem und internem Instrument beim Eintreten eines PONV so zu gestalten, dass die angestrebte CET1-Verbesserung im Unternehmen eintritt, welches durch das Kapitalinstrument ursprünglich gestärkt werden sollte.
XI. Elemente des Ergänzungskapitals (T2)
A. Wertberichtigungen
Bei nach dem SA-BIZ behandelten Positionen, können Wertberichtigungen auf nicht 95 *
•
gefährdeten Positionen gemäss Art. 25 RelV-FINMA und Rückstellungen gemäss Art. Abs. 6 RelV-FINMA wie folgt behandelt werden:
entweder bis zu höchstens 1,25 % der Summe der gewichteten Positionen für das Kreditrisiko (gemäss Art. 49 ERV) an das T2-Kapital angerechnet werden; oder
• mit den entsprechenden Aktiv- bzw. Ausserbilanzpositionen vor der Risikogewichtung verrechnet werden. Die Verrechnung erfolgt innerhalb der Positionsklassen nach Art. 63 ERV. Kommen innerhalb einer Positionsklasse unterschiedliche Risikogewichte zur Anwendung, sind die Wertberichtigungen und Rückstellungen anteilmässig aufzuteilen. Die Anteile entsprechen je Risikogewicht dem Verhältnis der zugehörigen ungewichteten Positionen zum Total aller ungewichteten Positionen der Positionsklasse. Bei einer Verrechnung findet die Limite von 1,25 % keine Anwendung. Die verrechneten Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen nicht an das T2-Kapital angerechnet werden.
Banken, die einen anerkannten internationalen Standard anwenden, behandeln die gemäss dem jeweiligen Standard erfassten Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken sinngemäss 1. Die an das T2-Kapital angerechneten Wertberichtigungen und
Die Wertberichtigungen und Rückstellungen, die sich gemäss IFRS 9 in den sogenannten "Level 1 und 2" befinden, können grundsätzlich zur Deckung der Ausfallrisiken auf nicht gefährdeten Positionen verwendet werden.
Rückstellungen für Ausfallrisiken dürfen zu Eigenmittelzwecken nicht mit den entsprechenden Aktiv- bzw. Ausserbilanzpositionen verrechnet werden.
Banken, die den IRB anwenden, können in dessen Rahmen einen allfälligen Überschuss an Wertberichtigungen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde dem T2 Kapital anrechnen.
Ein Überschuss liegt vor, wenn die Wertberichtigungen gemäss Basler Mindeststandards die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen.
Der Überschuss darf höchstens im Umfang von 0,6 % der Summe der nach dem IRB gewichteten Positionen angerechnet werden.
B. Reserven
Als Ergänzungskapital sind anrechenbar:
• stille Reserven in der Position Rückstellungen, sofern sie auf einem besonderen Konto 99 *
• ausgeschieden und als Eigenmittel gekennzeichnet werden. Allfällige latente Steuern sind abzuziehen, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde;
stille Reserven in den Positionen Beteiligungen und Sachanlagen. Allfällige latente Steuern sind abzuziehen, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde; 100 *
• Reserven in den gemäss Niederstwertprinzip zu bilanzierenden Beteiligungstiteln und Obligationen in den Finanzanlagen, beschränkt auf 45 % des nicht realisierten Gewinnes.
Die Prüfgesellschaft hat die Anrechenbarkeit der Bestandteile gemäss Rz 99 und 100 als Ergänzungskapital in ihrem Bericht über die Aufsichtsprüfung zu bestätigen. Desgleichen haben die Banken die Beträge den Steuerbehörden unaufgefordert bekannt zu geben.
C. auNachrangige Anleihen von Kantonalbanken
Auf Kantonalbanken ist Art. 30 ERV sinngemäss anwendbar, sofern die der Bank gewährten nachrangigen Darlehen infolge Verzichts des Gläubigers oder auf andere Art
nicht durch eine Staatsgarantie gedeckt sind.
D. Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafter ausserhalb
Zur Anrechnung von Kapitaleinlagen unbeschränkt haftender Gesellschafter, welche den Anforderungen des Art. 25 ERV nicht genügen, im Ergänzungskapital ist erforderlich, dass:
• sie die Anforderung an Eigenmittel gemäss Art. 20 ERV erfüllen; und
• die Bank sich aus einer bei der Prüfgesellschaft hinterlegten schriftlichen Erklärung verpflichtet, keine Guthaben an Gesellschafter auszubezahlen, wenn dadurch die Anforderungen gemäss Art. 41 ERV und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen der FINMA verletzt würden.
XII Korrekturen
A. Latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA)
Latente Steueransprüche (Deferred Tax Assets, DTA), deren Realisierung von der künftigen Rentablilität der Bank abhängig ist, sind bei der Berechnung des harten Kernkapitals abzuziehen.
Eine Verrechnung von DTA mit latenten Steuerverbindlichkeiten (Deferred Tax Liabilities, DTL) ist zulässig, wenn sich DTA und DTL auf dieselbe Steuerbehörde beziehen und letztere eine Verrechnung zulässt.
DTL, welche gegen DTA verrechnet werden dürfen, müssen Beträge ausschliessen, welche bereits im Rahmen der Bestimmung des massgebenden Betrages im Sinne der Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 ERV berücksichtigt worden sind, wie beispielsweise beim Goodwill, immateriellen Werten oder bilanzierten Forderungen gegenüber leistungsorientierten
Pensionsfonds. Sofern DTA mit DTL verrechnet werden, muss deren Zuteilung anteilmässig, d.h. im Verhältnis der Beträge der zwei unterschiedlichen DTA-Kategorien einerseits auf
diejenigen DTA erfolgen, welche den Schwellenwerten unterliegen (DTA aufgrund zeitlicher Diskrepanzen gemäss Art. 39 Abs. 1 Bst. b ERV) und andererseits auf solchen, welche voll zum Abzug gelangen (DTA, deren Realisierung von der zukünftigen Rentabilität abhängt gemäss Art. 32 Bst. d ERV).
• Die ERV unterscheidet zwischen:
dem vollen Abzug vom harten Kernkapital (Art. 32 Bst. d ERV), wie insbesondere im
• Zusammenhang mit operationellen Verlusten; und
dem Abzug von Beträgen über einem Schwellenwert (Art. 39 Abs. 1 Bst. b ERV), sofern sich die DTA auf zeitliche Differenzen beziehen, wie insbesondere nicht anerkannte Bewertungsabschläge für Kreditverluste.
B. Verschiedene Abzüge
Software ist vom harten Kernkapital gemäss Art. 32 Bst. c ERV von denjenigen Banken in Abzug zu bringen, bei denen sie aufgrund der anwendbaren Rechnungslegungsstandards als immaterieller Wert behandelt wird.
Ein Abzug von Forderungen gegenüber leistungsoreintierten Pensionsfonds gemäss Art. 32 Bst. g ERV kann unterbleiben, wenn die Bank jederzeit uneingeschränkte Verfügungsgewalt über das Aktivum hat.
Die uneingeschränkte Verfügungsgewalt der Rz 111 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn die Bank dazu die Zustimmung eines Organs des Vorsorgewerkes benötigt.
Hingegen ist ein Kredit der Bank an das Vorsorgewerk, welcher letzterem keine Ansprüche auf Verrechnung, insbesondere nicht mit Beitragsforderungen des Vorsorgewerks, einräumt, nicht vom harten Kernkapital abzuziehen.
Das im Rahmen der Einzelinstitutsberechnung geltende Erfordernis, alle direkt gehaltenen, zu konsolidierenden Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen vom harten Kernkapital abzuziehen (Art. 32 Bst. j ERV), verhindert die Mehrfachverwendung respektive -anrechnung von regulatorischem Kapital auf unterschiedlichen Ebenen in der Finanzgruppe. Aus diesem Grund entfällt beim Abzug ein Schwellenwert.
Der Abzug als Folge einer von der Bank gewählten Abzugsoption im Rahmen der Konsolidierungsbestimmungen (Art. 32 Bst. k ERV) ist eine Folge der Bestimmung des regulatorischen Konsolidierungskreises in den Art. 7–9 ERV. Dieser Schritt ist der Eigenmittelbehandlung für Beteiligungstitel an Unternehmen des Finanzbereichs vorgelagert. Aus diesem Grund entfällt beim Abzug ein Schwellenwert.
• en Bei eigenen Kapitalinstrumenten der Bank unterscheidet die ERV zwischen:
eigenen Beteiligungstiteln, die vom harten Kernkapital abegzogen werden (Art. Bst. h ERV); und
•
weiteren eigenen Kapitalinstrumenten, welche im entsprechenden Abzugsverfahren (Art. 34 i.V. mit Art. 4 Bst. f ERV) behandelt werden.
Im Zuge der Berechnung der Nettoposition hat die Bank zu bestimmen, ob zusätzlich zu
Instrumente einzubeziehen.eh den ausdrücklich in Art. 52 ERV aufgeführten Beispielen weitere vertragliche Verpflichtungen zum Erwerb eigener Eigenkapitalinstrumente bestehen und – gegebenenfalls – solche
In Bezug auf Derivate sind sämtliche Bewertungsanpassungen vom harten Kernkapital ab-
zuziehen, die sich aus dem Kreditrisiko der Bank selbst ergeben. Die Aufrechnung von Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Bank selbst mit Bewertungsanpassungen aufgrund des Kreditrisikos der Gegenparteien ist nicht gestattet.
C. auAbzüge nach Schwellenwerten
Direkt, indirekt oder synthetisch gehaltene Eigenkapitalinstrumente an Unternehmen des Finanzbereichs unterliegen – abgesehen von den eigenen Beteiligungstiteln (Rz 116 und 118 *
117), den gegenseitigen qualifizierten Beteiligungen (Art. 32 Bst. i ERV) und den in Rz und 115 erwähnten Spezialbestimmungen – einem Abzug nach Schwellenwerten.
Dabei folgen alle Kapitalinstrumente an einem Unternehmen der Behandlung, wie sie durch den Anteil der Beteiligungstitel an jenem Unternehmen vorgegeben wird (Art. 36 ERV).
Alle Eigenkapitalinstrumente eines Unternehmens an dem die Bank:
• zwischen null und höchstens 10 % Beteiligungstitel hält, werden gemäss Schwellen- wert 1 (Art. 37 ERV) behandelt.
• mehr als 10 % hält, werden nach den Regeln der Art. 38–40 ERV im entsprechenden Abzugsverfahren ohne Schwellenwert (für AT1- und T2-Instrumente) behandelt, respektive (für CET1) in zwei Schritten an den Schwellenwerten 2 und 3 gemessen und gegebenenfalls in Abzug gebracht.
Indirekte Positionen sind Engagements oder Teile davon, die im Falle von Wertverlusten direkter Positionen zu einem Verlust bei der Bank führen, der im Wesentlichen gleich hoch ist, wie der Wertverlust der direkten Position.
Eine indirekte Exposure ist im Rahmen der Abzüge nach Schwellenwerten zu erfassen, sofern die potentielle Wertveränderung mit der Wertveränderung eines direkten Haltens eines Eigenkapitalinstruments eng korreliert.
Teil 2 Spezialbestimmungen für Banken mit anerkannten internationalen Standards
XIII Zusätzliche Korrekturen für Banken mit Abschluss auf
Grundlage eines anerkannten internationalen Standards
Nach Art. 81 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 RelV-FINMA können Banken den 122 *
internationalen Standard IFRS oder US GAAP zur Erstellung der Konzernrechnung anwenden. Die FINMA anerkennt die entsprechende Konzernrechnung als Grundlage für die regulatorische Eigenmittelberechnung sowie für die Risikoverteilung, vorbehaltlich der Anpassungen bzw. Korrekturen nach Rz 123 bzw. Rz 135–143.
Für regulatorische Zwecke ist die Konzernrechnung mit regulatorischem Konsolidierungskreis nach Art. 7 ERV massgebend.
Die Anpassungen nach Rz 135–143 sind als spezifische und wiederkehrende Anpassun- 123 *
124 *
gen erforderlich, um die Auswirkungen der nicht realisierten Gewinne auf die Eigenmittel aus regulatorischer Sicht sinnvoll zu begrenzen.
Die FINMA kann detaillierte Informationen verlangen (etwa diejenigen nach dem Hilfsdokument zum Reporting zu den nach Fair Value bewerteten Finanzinstrumenten2) oder, bei starken periodischen Schwankungen der Eigenmittel oder bei umfangreichen nicht realisierten Gewinnen, zusätzliche Anpassungen oder Eigenmittelverschärfungen auf Basis von Art. 4 Abs. 3 BankG oder Art. 45 ERV fordern. 125 *
Aufgehoben 126 *
XIV Aufgehoben
Aufgehoben 127 *
XV Anpassungen im IFRS-Abschluss
Die Anpassungen müssen bei den entsprechenden Eigenmittelbestandteilen 128 * vorgenommen werden.
www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > Anhänge
A. Aufgehoben
Aufgehoben 129*-131*
B. Aufgehoben
Aufgehoben 132*-133*
C Aufgehoben
Die nachfolgenden Anpassungen sind vorzunehmen und im Eigenmittelnachweis 134 * festzuhalten.
rungskreises anzugeben. en Im Eigenmittelnachweis ist ebenfalls die Auswirkung einer Anpassung des Konsolidie-
Die Handelsbestände und die Derivate sind nicht Gegenstand von wiederkehrenden 135 *
136 * Anpassungen. Unter Vorbehalt von Rz 125 sind grundsätzlich auch keine wiederkehrenden Anpassungen für die weiteren Aktiven und Passiven, deren Wertschwankungen erfolgswirksam zu 137 *
erfassen sind, vorzunehmen.
Die folgenden Anpassungen sind wiederkehrend vorzunehmen:
• Abzug der positiven Bewertungsdifferenzen, die in den Reserven und in den Minder-
138 *
heitsanteilen enthalten sind, betreffend Beteiligungstitel, Schuldtitel und andere Aktiven, deren Bewertung nach Fair Value direkt die Eigenmittel beeinflusst (other comprehensive income, OCI).
• Abzug der nicht realisierten Gewinne bzw. Hinzurechnung der Verluste in den zum Fair Value bewerteten Passiven (des laufenden Jahres und der vorangegangenen Jahre) aufgrund der über OCI erfassten Veränderung der eigenen Kreditwürdigkeit. 139 *
• Abzug von erfolgswirkam erfassten positiven Bewertungsdifferenzen bei Renditelie- 140 * genschaften, die im Ergebnis des laufenden Jahres, in den Reserven (inkl. im Gewinnvortrag) und in den Minderheitsanteilen enthalten sind.
• Abzug von über OCI erfassten positiven Bewertungsdifferenzen bei übrigen Sachanla- 141 * gen, die in den Reserven und in den Minderheitsanteilen enthalten sind.
• Aufgehoben 142 *
• Abzug von Gewinnen und Hinzurechnung von Verlusten aus der über OCI erfassten 143 * Bewertung von Cashflow-Absicherungen ("cash flow hedges").
Sofern die nicht realisierten Netto-Gewinne (nach Steuern) vom Kernkapital abgezogen werden, dürfen die Eigenmittelanforderungen auf den entsprechenden Aktiven auf dem Buchwert abzüglich der nicht realisierten Brutto-Gewinne (vor Steuern) berechnet werden.
Wenn hingegen nicht realisierte Netto-Verluste (nach Steuereffekt) dem Kernkapital wieder beigefügt werden, sind die Eigenmittelanforderungen aus den betroffenen Aktiven auf dem Buchwert, zuzüglich der nicht realisierten Brutto-Verluste (vor Steuern), zu bestimmen.
Die in Anwendung des Standards erfassten Aktiven, Passiven und Ausserbilanzgeschäfte 144 * können nicht Gegenstand einer internen Neubehandlung (mit Ausnahme der oben erwähnten Anpassungen nach Rz 135–143) sein, um die Eigenmittelanforderungen zu
reduzieren oder die anrechenbaren Eigenmittel zu erhöhen.
Die als Folge der Einführung eines Expected-Loss-Ansatzes neu zu erfassenden Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken können während einer Übergangsperiode im harten Kernkapital angerechnet werden. Die Bank kann sich für diese
die Bestimmungen von Rz 144.2–144.6 zur Anwendung kommen: Option nur bei der erstmaligen Anwendung (Umsetzungszeitpunkt) entscheiden, wodurch
Die Anrechnung erfolgt nach dem dynamischen Ansatz und nach Steuereffekt (vgl. die entsprechenden Vorgaben des Basler Ausschusses in seinem Dokument "Regulatory
treatment of accounting provisions – interim approach and transitional arrangements" vom
März 2017).. Die allfälligen verbundenen DTA sind von der Behandlung gemäss Art. ERV ausgenommen, da die positive Anrechnung nach Steuereffekt stattfindet.
Die Anrechnung reduziert sich linear halbjährlich bis spätestens Ende 2022 bei IFRS- Instituten bzw. 2024 oder 2025 bei US GAAP-Instituten (abhängig vom Datum der Erstanwendung). Falls die erstmalige Anwendung im Jahre 2018 erfolgt, sieht die Anrechnung folgendermassen aus: 90 % bis 30. Juni 2018, 80 % bis 31. Dezember 2018, 70% bis 30. Juni 2019, 60 % bis 31. Dezember 2019, 50 % bis 30. Juni 2020, 40 % bis
31. Dezember 2020, 30 % bis 30. Juni 2021, 20 % bis 31. Dezember 2021, 10 % bis 30. Juni 2022 und 0 % danach.
Bei Anwendung des SA-BIZ dürfen die im harten Kernkapital angerechneten Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken zu Eigenmittelzwecken weder als T2-Kapital angerechnet noch mit den entsprechenden Aktiv- bzw. Ausserbilanzpositionen verrechnet werden. Zur Bestimmung der zu gewichtenden Positionen kann das Verfahren nach der Verordnung (EU) 2017/2395 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf
Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen der Einführung des IFRS auf die Eigenmittel und zur Behandlung von bestimmten auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lautenden Risikopositionen gegenüber dem öffentlichen Sektor als Grosskredite (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 27–33) in Art. 473a Abs. 7(b) angewandt werden, wobei die Prozentsätze nach Rz 144.3 zu verwenden sind.
Im Falle der Anwendung eines IRB-Ansatzes erfolgt eine Anrechnung im harten Kernkapital nur, wenn die nach dem anerkannten internationalen Standard ermittelten Wertberichtigungen und Rückstellungen zu einem Überschuss gemäss Rz 97 führen, d.h. wenn die Wertberichtigungen und Rückstellungen die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen. Für die sich reduzierende Anrechnung ist nur der Überschuss aufgrund von Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken nach
Zum Beispiel: Die in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen der beruflichen Vorsorge dürfen nicht Gegenstand einer positiven regulatorischen Anpassung sein. Dasselbe gilt für Leasing-Transaktionen mit entsprechender Bilanzierung.
Rz 95.3 zugrunde zu legen. Zur vereinfachten Berechnung der Anrechnungsbeträge kann
das entsprechende Verfahren der in Rz 144.4 genannten EU-Verordnung 2017/2395 angewandt werden, wobei die Prozentsätze nach Rz 144.3 zu verwenden sind. Die im harten Kernkapital angerechneten Wertberichtigungen und Rückstellungen für Ausfallrisiken (nach Steuern4) dürfen zu Eigenmittelzwecken nicht als T2-Kapital angerechnet werden.
Die Banken haben die Anwendung dieser Übergangsbestimmungen im Rahmen ihrer Pillar 3-Offenlegung zu publizieren. Dabei sind die Einflüsse auf die Eigenmittel-Quoten und die Leverage Ratio sowie die entsprechenden Eigenmittel-Quoten und Leverage Ratio, falls die Übergangsbestimmungen nicht angewendet worden wären, offenzulegen.
XVI Anpassungen im US GAAP-Abschluss
Die Anpassungen stützen sich auf diejenigen ab, die für den IFRS-Abschluss anwendbar sind. 145 *
allenfalls notwendigen Anpassungen. Bei Änderung des US GAAP-Standards oder der internen verwendeten Verfahren muss die Bank unverzüglich mit der FINMA Kontakt aufnehmen und ihr Informationen zu den auf Finanzinstrumente angewandten Bewertungsprinzipien liefern. Die FINMA regelt die 146 *
Aufgehoben eh 147*-154*
XVII Verwendung von internen Einzelabschlüssen basierend auf anerkannten internationalen Standards
Art. 65 und 81 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 RelV-FINMA schränken die Verwendung von IFRS und US GAAP auf die zusätzlichen Einzelabschlüsse True and Fair View und die Konzernrechnungen ein. Somit sind weiterhin die statutarische Jahresrechnung sowie entsprechende Zwischenabschlüsse gemäss der BankV, der RelV-FINMA und dem FINMA-RS 20/1 „Rechnungslegung – Banken“ zu erstellen. Diese Abschlüsse bilden 155 *
grundsätzlich die Grundlage für die Berechnung der anrechenbaren und erforderlichen Eigenmittel auf Stufe Einzelinstitut.
Die FINMA prüft begründete Anträge auf Berechnung der anrechenbaren und 156 * erforderlichen Eigenmittel auf Stufe Einzelabschluss, basierend auf Zahlen, welche im Einklang mit einem anerkannten internationalen Standard erstellt wurden, und genehmigt sie bei Vorliegen besonderer Umstände.
XVIII Aufgehoben
Aufgehoben 157 *
Es sind nur die Steuereffekte zu berücksichtigen, die auf die Wertberichtigungen und Rückstellungen entfallen, die die nach dem IRB berechneten erwarteten Verluste übersteigen.
XIX Prüfung
Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung dieses Rundschreibens nach Massgabe des 158 * FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“ und halten das Ergebnis ihrer Prüfungshandlungen im Prüfbericht fest.
XX Übergangsbestimmungen
Aufgehoben 159*-160*
Für Abschlüsse des Geschäftsjahres 2020 können für Wertberichtigungen und
werden. en Rückstellungen auch die Rz 95, 95.3, 144.5 in der Fassung vom 20.6.2018 angewandt
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wurde am 6.12.2012 beschlossen und tritt am 1.1.2013 in Kraft.
Geänderte Rz
Diese Änderungen wurden am 18.9.2013 beschlossen und treten am 1.1.2014 in Kraft.
Neu eingefügte Rz 13.1, 107.1, 107.2, 117.1, 117.2, 121.1, 121.2,
Geänderte Rz
Aufgehobene Rz 118, 149
Neu eingefügte Rz ob Diese Änderungen wurden am 27.3.2014 beschlossen und treten am 1.1.2015 in Kraft.
Geänderte Rz
eh 6, 99, 100, 129,
Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft.
Neu eingefügte Rz 95.1, 95.2, 95.3, 137.1, 143.1, 143.2, 144.1, 144.2, 144.3, 144.4,
Geänderte Rz 144.5, 144.6
33, 95, 122, 123, 124, 125, 128, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140,
auAufgehobene Rz
141, 143, 144, 145, 146, 155,
78, 126, 127, 129, 130, 131, 132, 133, 142, 147, 148, 149, 151, 152,
153, 154, 157, 159,
Diese Änderungen wurden am 31.10.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft.
Neu eingefügte Rz
Geänderte Rz 1, 6, 95, 95.3, 122, 144.5,
Der Anhang des Rundschreibens wird wie folgt geändert:
Diese Änderung wurde am 20.6.2018 beschlossen und tritt am 1.1.2019 in Kraft.
Aufgehoben Anhang zum Reporting im Rahmen der Anwendung der Marktbewertungsoption