FINMA-Rundschreiben "Prüfwesen"
I Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Banken und
Wertpapierhäusern Rz 79-112 A. Risikoanalyse Rz 79-85 B. Prüfstrategie Rz 86-107
C. Modellprüfungen Rz
D. Berichterstattung Rz E. Fristen Rz 109-109.2
F. Nachprüfungen Rz
G. Prüfung von Pfandbriefzentralen Rz
H. Rechnungsprüfung Rz
Ibis. Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Finanzmarktinfrastrukturen Rz 112.1-112.15
A. Risikoanalyse Rz B. Prüfstrategie Rz 112.3-112.10
C. Berichterstattung Rz D. Fristen Rz 112.12-112.14
E. Nachprüfungen Rz
II Besondere Bestimmungen für die Prüfung nach FINIG / KAG Rz 113-122
A. Risikoanalyse Rz B. Prüfstrategie Rz 113.1-120
C Fristen Rz 121-121.1
D. Nachprüfungen Rz
E. Rechnungsprüfung Rz
III Besondere Bestimmungen für die Prüfung von
Versicherungsunternehmen Rz 122.1-130 A. Risikoanalyse Rz 122.1-127
B. Prüfstrategie Rz
C. Fristen Rz
D. Rechnungsprüfung Rz
IV Aufgehoben Rz 131-148
IVbis. Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG (Fintech-Bewilligung) Rz 148.1-148.8
A. Risikoanalyse Rz B. Prüfstrategie Rz 148.2-148.3
C. Berichterstattung Rz D. Fristen Rz 148.5-148.7
E. Nachprüfungen Rz
V. Anhänge Rz
Teil 3 Übergangsbestimmungen Rz 150-156
Teil 1 Allgemeiner Teil
I Zweck
Dieses Rundschreiben regelt im Sinne eines risikoorientierten Aufsichtskonzepts die Prü- fung von Beaufsichtigten durch die Prüfgesellschaften als verlängerter Arm der FINMA
und bezieht sich ohne anders lautende Regelung nur auf die Prüfung nach Art. 24 Abs. Bst. a FINMAG (nachfolgend „Prüfung“).
Für Prüfungshandlungen im Rahmen der Bewilligung zum Geschäftsbetrieb nach den Fi- nanzmarktgesetzen (sog. Bewilligungsprüfungen) gelangen die Prüfgrundsätze nach
Rz 35–44 des vorliegenden Rundschreibens sinngemäss zur Anwendung.
II Wahl der Prüfgesellschaft
Aufgehoben 2*
Ein Wechsel der Prüfgesellschaft ist der FINMA durch den Beaufsichtigten unverzüglich, jedoch spätestens 3 Monate vor Einreichung der Risikoanalyse der aktuellen Prüfperiode, zu melden.
Aufgehoben 3*
III Inhalt der Prüfung
Die Prüfung gliedert sich in einzelne Prüfgebiete und Prüffelder. Die FINMA kann Hin- weise zur Prüfungsdurchführung (Prüfpunkte) geben.
Aufgehoben 5*
Die bei den Beaufsichtigten im Rahmen der Basisprüfung zu prüfenden Prüfgebiete und Prüffelder sind für jeden Aufsichtsbereich in Anhängen zu diesem Rundschreiben festgelegt.
Aufgehoben 7*-8*
IV Risikoanalyse
Die Prüfgesellschaften erstellen für jeden zu prüfenden Beaufsichtigten jährlich eine Risi- koanalyse, die sie der FINMA zustellen. Wird die Risikoanalyse nach der ersten Einreichung angepasst, ist diese der FINMA neu einzureichen. Die Risikoanalyse ist auch für Gruppen oder Konglomerate zu erstellen, welche der Aufsicht der FINMA unterstehen.
Für bestimmte Beaufsichtigte nach dem FINIG / KAG gelten Ausnahmen (vgl. Anhänge und Rz 113.2 und 121).
Die Risikoanalyse ist eine unabhängige Einschätzung der Risikolage des Beaufsichtigten durch die Prüfgesellschaft zu Handen der FINMA.
Im Rahmen der Risikoanalyse zeigt die Prüfgesellschaft aus ihrer Sicht die Risiken auf, denen der Beaufsichtigte ausgesetzt ist. Sie kann dazu Erkenntnisse der internen Revision heranziehen. Die Risikoanalyse ist dem Beaufsichtigten zur Kenntnis zu bringen.
Die Risikoanalyse muss:
– den zu prüfenden Beaufsichtigten in seiner Gesamtheit umfassen;
– einen Überblick über Risiken verschaffen, die sich aus der Geschäftstätigkeit des Beaufsichtigten ergeben (dabei sind insbesondere die Marktverhältnisse und das wirtschaftliche, wie auch das politische Umfeld zu berücksichtigen); und
– aufgehoben
– eine vorausschauende Perspektive einnehmen, das heisst mögliche Auswirkungen von aktuellen Entwicklungen in Bezug auf den Beaufsichtigten berücksichtigen.
Die einzelnen Risiken werden aufgrund des möglichen Einflusses auf den Beaufsichtigten bewertet und gewichtet.
Die Risikoanalyse ist gemäss Anhang zu erstellen. Sie ist grundsätzlich wie folgt aufge- baut:
– Allgemeine Einschätzung der Risiken des Beaufsichtigten durch die Prüfgesellschaft.
– Umfassende Kategorisierung und Bewertung der Risiken: Die Kategorisierung orientiert sich an Prüfgebieten und Prüffeldern. Sofern weitere Risiken ersichtlich sind, sind diese zu erwähnen, damit ein umfassendes Bild der Risiken des Beaufsichtigten gewährleistet ist.
– Die Verknüpfung zwischen „Ausmass/Umfang“ und der „Eintrittswahrscheinlichkeit“ des Risikos pro Prüfgebiet bzw. -feld bestimmt das „inhärente Risiko (brutto)“.
Das inhärente Risiko wird wie folgt eingeschätzt:
Ausmass/Umfang Eintrittswahrscheinlich- Inhärentes Risiko keit
sehr hoch sehr hoch sehr hoch
sehr hoch hoch sehr hoch
sehr hoch mittel hoch
sehr hoch tief hoch
hoch sehr hoch hoch
hoch hoch hoch
hoch mittel mittel
hoch tief mittel
mittel sehr hoch mittel
mittel hoch mittel
mittel mittel mittel
mittel tief tief
sehr hoch hoch tief tief mittel tief
Die Prüfgesellschaft bringt die Bruttorisiken des Beaufsichtigten in eine Rangordnung.
Aufgrund der von der Prüfgesellschaft identifizierten risikomindernden Massnahmen (z.B. implementierten Kontrollen) wird das Nettorisiko bestimmt.
Aufgehoben 26*-27*
V Prüfstrategie
Die Prüfstrategie bestimmt, mit welcher Prüftiefe und -periodizität die einzelnen Prüfge- biete bzw. -felder beim Beaufsichtigten zu prüfen sind. Anhand der Prüfstrategie hat die Prüfgesellschaft die Prüfplanung vorzunehmen. Wird die Prüfstrategie nach der ersten Einreichung angepasst, ist diese der FINMA neu einzureichen.
Die FINMA definiert grundsätzlich für die Aufsichtskategorien in jedem Aufsichtsbereich je eine minimale Standardprüfstrategie für die Basisprüfung (vgl. Anhänge). Darin werden die Prüfgebiete und -felder, die minimalen Prüftiefen und Prüfperiodizitäten für die Prüfung vorgegeben.
Betrachtet die Prüfgesellschaft die Standardprüfstrategie als nicht ausreichend, so schlägt sie der FINMA eine Abweichung von der Standardprüfstrategie vor. Der Vorschlag ist zu begründen.
Die FINMA kann Zusatzprüfungen auch ausserhalb des Zeitplans zur Standardprüfstrate- gie anordnen.
VI Prüftiefe
Es sind zwei Prüftiefen vorgesehen:
– Prüfung: Die Prüfgesellschaft muss sich ein vertieftes Bild über den zu prüfenden Sachverhalt verschaffen. Es ist ein eindeutiges Prüfurteil über die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen abzugeben (positive assurance).
– Kritische Beurteilung: Die Prüfgesellschaft verschafft sich einen angemessenen Überblick über den zu prüfenden Sachverhalt. Der Prüfer nimmt Stellung dazu, ob sich im Rahmen der vorgenommenen Prüfungshandlungen (Durchsicht von Dokumenten, Befragungen usw.) Sachverhalte ergeben haben, aus denen zu schliessen wäre, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden (negative assurance).
VII Prüfgrundsätze
Die Prüfungen richten sich nach den Vorgaben des vorliegenden Rundschreibens. Inter- nationale und nationale Prüfungsstandards für die Rechnungsprüfung sind für die Prüfung nicht massgebend.
Gestützt auf die festgelegte Prüfstrategie muss die Prüfgesellschaft eine systematische Prüfplanung vornehmen. Die Prüfgesellschaft ist verpflichtet, die Prüfung mit einer kritischen Grundhaltung vorzubereiten und durchzuführen. Die Prüfgesellschaft stellt dabei objektive Beurteilungen sicher. Die möglichen Auswirkungen aktueller Entwicklungen in Bezug auf das Prüfgebiet bzw. -feld beim Beaufsichtigten wie auch im Umfeld, insbesondere hinsichtlich möglicher Verletzungen von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, sind im Rahmen der Prüfungen zu berücksichtigen.
A. Qualitätssicherung
Die Prüfgesellschaft legt Grundsätze zur Qualitätssicherung in der Prüfung fest und stellt sicher, dass diese dauernd eingehalten werden. Sie ergreift für jeden einzelnen Prüfauftrag die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der Grundsätze als Ganzes sowie
für die einzelnen Prüfungsaufträge sicherzustellen. Das gilt insbesondere für die Prüfungsplanung, das Prüfprogramm, die kompetenzgerechte Delegation von Arbeiten an qualifizierte Mitarbeiter, die Bereitstellung der für die Prüfung erforderlichen Informationen, die Anleitung der Prüfteams, deren Überwachung sowie die angemessene Zeitplanung.
Weitere Prüfungsmitarbeiter, interne Fachexperten der Prüfgesellschaft oder durch die Prüfgesellschaft beigezogene Fachspezialisten sind für eine zusätzliche Überprüfung beizuziehen, wenn die Verhältnisse beim Beaufsichtigten dies erfordern.
B. Dokumentation
Die Prüfgesellschaft erstellt für jeden einzelnen Prüfauftrag zeitgerecht eine umfassende und ausreichend detaillierte Prüfdokumentation, die für einen sachkundigen Dritten verständlich und nachvollziehbar ist. Die in den Arbeitspapieren enthaltenen Informationen zur Planung und Durchführung der Prüfung dokumentieren die Überlegungen und Schlussfolgerungen zu den geprüften Sachverhalten sowie die Bestätigungen und Resultate in der Berichterstattung an die FINMA. Die Arbeitspapiere halten zudem Art, Zeitpunkt und Umfang der durchgeführten Prüfungshandlungen fest. Sofern vom Beaufsichtigten erstellte Unterlagen verwendet werden, sind diese entsprechend zu kennzeichnen und ihre korrekte Erstellung zu hinterfragen. Arbeitspapiere können als Dauerakten bestimmt werden, soweit die enthaltenen Informationen über die jährliche Prüfung hinaus gelten. Die Prüfungsdokumentation ist Eigentum der Prüfgesellschaft und innerhalb angemessener Frist nach Abgabe des Prüfberichts an die FINMA abzuschliessen, wobei nach Abschluss bis zum Ende des gesetzlichen Aufbewahrungszeitraums keine Veränderungen mehr vorgenommen werden dürfen. Die Prüfgesellschaft stellt unter Wahrung der Vertraulichkeit die sichere und, soweit möglich, von den Arbeitspapieren der Rechnungsprüfung getrennte Aufbewahrung der Prüfdokumentation während des gesetzlich vorgesehenen Aufbewahrungszeitraums sicher.
C Gesetzliche und andere Vorschriften
Bei der Durchführung der Prüfung ist der massgebliche gesetzliche und sonstige regula- torische Rechtsrahmen zu berücksichtigen. Sofern im Rahmen der Prüfung ein Verstoss gegen gesetzliche oder andere Vorschriften entdeckt wird, sind die Auswirkungen auf die Integrität der Unternehmensleitung oder Mitarbeitenden bei der Prüfung zu berücksichtigen.
D. Prüfungsnachweise
Bei der Prüfung müssen hinreichende und angemessene Prüfungsnachweise erbracht werden. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen bilden die Grundlage für die Bestätigungen und Berichterstattung. Mit verfahrensorientierten Prüfungshandlungen wird die Konzeption und Wirksamkeit von Systemen und Prozessen geprüft, während mit ergebnisorientierten Prüfungshandlungen Einzelfallprüfungen und analytische Prüfungshandlungen durchgeführt werden. Prüfungsnachweise werden durch Einsichtnahme, Beobachtung, Befragungen, Bestätigung und Berechnung erlangt und, wo sinnvoll, mit analyti-
schen Prüfungshandlungen, welche z.B. die Analyse von Kennzahlen, Entwicklungen oder Vergleiche mit Vorperioden, Erwartungen so wie auch Branchenvergleiche beinhalten, ergänzt.
Bei der Prüfung anhand von Stichproben muss der Umfang der Stichprobe eine hinrei- chende Grundlage für Schlussfolgerungen über den zu prüfenden Sachverhalt bieten und das Stichprobenrisiko ist auf ein vertretbar niedriges Mass zu reduzieren. Bei der Konzeption der Stichprobe sind der Zweck der Prüfungshandlung, die Relevanz des betroffenen Prüfgebiets bzw. -felds und die Merkmale der Grundgesamtheit zu berücksichtigen. Dabei soll die Stichprobe einen risikoorientierten Ansatz (vgl. Art. 24 Abs. 2 FINMAG) berücksichtigen. Festgestellte Fehler sind hinsichtlich Art und Ursache sowie deren möglichen Auswirkungen auch auf andere Bereiche zu beurteilen und allenfalls auf die Grundgesamtheit hochzurechnen.
Alle bedeutenden Ereignisse, welche im Zeitraum zwischen Abschluss der Prüfung und Abgabe des Prüfberichts identifiziert werden, sind im Prüfbericht aufzuführen. Hierzu sind hinreichende Handlungen vorzunehmen und angemessene Prüfungsnachweise zu erlangen.
Aufgehoben 44*
VIIa. Unvereinbarkeit mit einem Prüfmandat
Die Prüfgesellschaften sowie die Prüfer der Beaufsichtigten müssen die Unabhängigkeitsvorschriften nach Art. 11l RAV und Art. 7 FINMA-PV einhalten. Diese sowie die nachfolgenden Ausführungen zur Unvereinbarkeit mit einem Prüfmandat sind auch bei der Anwendung der reduzierten Prüfkadenz nach Rz 86.1 bzw. 113.2 zu berücksichtigen.
Für allgemeine Beratungstätigkeiten bestehen keine zeitlichen Beschränkungen bis zum Beginn der ersten Prüfperiode für ein neu angenommenes aufsichtsrechtliches Prüfmandat. Vorgängige Prüf- und Beratungsmandate sind jedoch der FINMA im Zusammenhang mit der Meldung über die Wahl einer Prüfgesellschaft offenzulegen. Der Begriff des „Prüfmandats“ im Sinne von Art. 8 Abs. 1 FINMA-PV umfasst lediglich die durch den leitenden Prüfer erbrachte Leistung. Der Begriff des „Mandats“ hingegen umfasst alle durch die Prüfgesellschaft erbrachten oder zu erbringenden Leistungen betreffend eines Kunden, unabhängig davon, ob es sich um aufsichtsrechtliche oder sonstige Prüfungen bzw. Dienstleistungen handelt.
Der Begriff der aufsichtsrechtlichen Beratung umfasst grundsätzlich alle Dienstleistungen im Auftrag von Organen und Mitarbeitenden des Beaufsichtigten. Diese Tätigkeit beinhaltet namentlich – die Entwicklung und Einführung von IT- und Management-Informationssystemen sowie die Entwicklung von Massnahmen zur Behebung von Lücken und Schwachstellen in bestehenden Systemen,
– die Entwicklung und Einführung von kundenspezifischen Compliance- und Risikokontroll-/management-Tools, – die Entwicklung von Geschäftsprozessen, – die Erarbeitung von Vorgabedokumenten (z.B. Weisungen), – Coaching, – kundenspezifische Schulungen, – kundenspezifischen Know-How-Transfer sowie – Begleitungs- und Unterstützungsdienstleistungen.
Demgegenüber sind vorgelagerte Beurteilungen (z.B. Pre-Audit-Tätigkeiten) ohne Bera- tungs- und begleitende Dienstleistungen möglich bei vollständiger Offenlegung gegenüber der FINMA. Solche Beurteilungen führen zur Abgabe eines unabhängigen Prüfurteils für ein festgelegtes Prüfgebiet bzw. -feld ausserhalb der Prüfung. Das Prüfobjekt muss hierbei vollständig entwickelt und bereit zur Implementierung sein. Des Weiteren sind generische Analysen und Vergleichsanalysen, bei denen die Prüfgesellschaften lediglich Fakten zusammentragen und keine Empfehlungen abgeben, ebenfalls zulässig.
Aufsichtsrechtliche Beratungen im Zusammenhang mit einem Bewilligungsverfahren sind ausgeschlossen, falls nach der Bewilligung das Prüfmandat übernommen wird.
Sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Due Diligence-Tätigkeiten (Buy-Side und Sell-Side; ungeachtet von einer allfälligen Bewilligungspflicht durch die FINMA), bei denen ein in der Schweiz Beaufsichtigter betroffen ist und bei denen es sich nicht nur um die Erstellung von Factbooks oder das Einrichten von Datenräumen handelt, gelten als aufsichtsrechtliche Beratung und sind entsprechend nicht zulässig. Die Prüfung gemäss dem Fusionsgesetz bleibt vorbehalten.
Für die Durchführung von Leistungen für in- und ausländische Gruppengesellschaften, die Gegenstand der konsolidierten Überwachung der FINMA sind, sind Rz 44.3-44.6 anwendbar. Die Tatsache, ob die Leistung durch die Prüfgesellschaft oder durch eine dem gleichen Netzwerk angehörende Gesellschaft erbracht wird, ist irrelevant. Der Entscheid, ob eine aufsichtsrechtliche Beratung bei einer nicht der konsolidierten Aufsicht der FINMA unterstellten in- oder ausländischen Gruppengesellschaft zulässig ist, hängt insbesondere von der Relevanz der betroffenen Gruppengesellschaft, bei welcher eine Beratung vorgesehen ist, sowie von der Art und dem Umfang der geplanten Beratung ab.
Secondments von Mitarbeitern der Prüfgesellschaft bei der internen Revision des Beauf- sichtigten sind zulässig, sofern der Mitarbeiter keine Entscheidungsbefugnisse hat und das Secondment eine Dauer von sechs Monaten nicht überschreitet. Secondments von Mitarbeitern der internen Revision bei Prüfgesellschaften sind zulässig, sofern sie pro Person einmalig stattfinden und auf maximal sechs Monate beschränkt sind. Weitere Secondments sind erlaubt, wenn der Secondee eine Tätigkeit ausübt, welche aufsichtsrechtlich im Rahmen eines Auftragsverhältnisses zulässig ist und er keine Entscheidungsbefugnis innehat. Eine darüberhinausgehende Zurverfügungstellung von Personal ist nicht zulässig.
VIII Trennung Prüfung und Rechnungsprüfung
Aufgehoben 45*
In begründeten Fällen kann die FINMA verlangen, dass die Prüfung nicht durch denselben leitenden Prüfer und dasselbe Prüfteam wie die Rechnungsprüfung durchgeführt wird.
IX Interne Revision
Aufgehoben 47*
Die Prüfgesellschaft kann sich auf Arbeiten der internen Revision abstützen.
Eine Abstützung auf Arbeiten der internen Revision ist im Prüfbericht auszuweisen. Es ist anzugeben, in welchem Prüfgebiet bzw. -feld und in welchem Umfang die interne Revision die Prüfung durchgeführt hat und zu welchem Ergebnis sie dabei gekommen ist.
Die Prüfgesellschaft beurteilt die Arbeiten der internen Revision in Bezug auf Qualität und Aussagekraft. Stützt sich die Prüfgesellschaft in einem Prüfgebiet bzw. -feld auf die Arbeiten der internen Revision ab und beurteilt sie diese als ungenügend, so nimmt die Prüfgesellschaft eigene ergänzende Prüfungshandlungen vor.
X Prüfung bei grenzüberschreitend tätigen Gruppen und Konglomeraten
Grundsätzlich nimmt die Prüfgesellschaft die im Rahmen der Konzernprüfung vorzuneh- mende Prüfung bei Unternehmen einer Gruppe oder eines Konglomerats im Ausland selbst vor.
Die Prüfung kann auch durch verbundene Prüfgesellschaften vorgenommen werden. Die verbundene Prüfgesellschaft ist durch die Prüfgesellschaft sorgfältig zu instruieren und zu überwachen. Die Arbeitspapiere sind periodisch einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Die Prüfgesellschaft würdigt die Prüfung der verbundenen Prüfgesellschaft.
Die Prüfgesellschaft informiert die FINMA im Rahmen des Prüfberichts, falls schweizeri- sche aufsichtsrechtliche Bestimmungen infolge eines Konflikts mit ausländischem Recht nicht eingehalten werden können.
XI Berichterstattung
Aufgehoben 53*
Die Prüfgesellschaft berücksichtigt bei der Berichterstattung das für den Beaufsichtigten massgebende Umfeld sowie aktuelle und absehbare Entwicklungen. Sie legt den Fokus
auf die Darstellung der beim Beaufsichtigten vorhandenen Schwachstellen bzw. des Verbesserungspotentials.
Aufgehoben 55*-62*
Der Prüfbericht weist mindestens folgende Bestandteile auf:
– Übersicht zu den Rahmenbedingungen der Prüfung, d.h. insbesondere Prüfumfang, Berichtzeitraum, Namen der bei der Prüfung wesentlich eingesetzten Personen (Personen mit Führungs- und Koordinationsrollen sowie Spezialisten aus den Bereichen IT, Steuern, Bewertung usw.), Zeitraum der Prüfhandlungen, Vorgehen bei der Prüfung, Ausmass der Abstützung auf Arbeiten Dritter, Bestätigung der Einhaltung der Prüfstrategie sowie Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Prüfung und Bestätigung, dass der Beaufsichtigte alle benötigten Informationen zeitgerecht und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stellte;
– Bestätigung der Unabhängigkeit der Prüfgesellschaft;
– Angaben zu weiteren Mandaten der Prüfgesellschaft beim Beaufsichtigten;
– Darstellung sämtlicher Beanstandungen und Empfehlungen der Prüfgesellschaft, deren Fristen für die Bereinigung bzw. Umsetzung sowie der vom Beaufsichtigten bereits getroffenen oder zu treffenden Massnahmen zur Beseitigung der Beanstandung oder Umsetzung der Empfehlung (es sind lediglich jene Beanstandungen oder Empfehlungen zu adressieren, bei welchen die Prüfgesellschaft eigene Prüfungshandlungen gemäss der Prüfstrategie vorgesehen hatte);
– Darstellung der durch Dritte (z.B. durch die interne Revision, wenn der Prüfer sich nicht auf ihre Arbeiten abstützt) aufgebrachten materiellen Schwachstellen;
– Darstellung bedeutender Änderungen beim Beaufsichtigten, insbesondere betreffend Eigner, Organe, Geschäftsmodell, Beziehungen zu anderen Unternehmen und strategische Ausrichtung sowie Ausblick über die künftigen Herausforderungen für den Beaufsichtigten;
– Prüfbestätigungen und zusammenfassende Angabe der vorgenommenen Prüfungshandlungen pro abgedecktem Prüfgebiet bzw. -feld.
Aufgehoben 70*-72*
Für den Prüfbericht und allfällige weitere Berichterstattungen sind die Vorlagen der FINMA zu verwenden.
Aufgehoben 74*-75*
Beanstandungen und Empfehlungen sind unabhängig von der angewendeten Prüftiefe und dem Stand der Erledigung anzubringen. Bei Adressierung einer Beanstandung mit
Ausprägung „hoch“ oder „mittel“ ist die entsprechende Prüfbestätigung gemäss Rz grundsätzlich mit „Nein“ zu beantworten.
Die Beanstandungen sind folgendermassen zu klassifizieren:
– Eine Beanstandung wird als „hoch“ klassifiziert, wenn – die Verletzung ein nach Art. 27 Abs. 3 FINMAG meldepflichtiges Ereignis darstellt, – gemäss Aufsichtsrecht, Statuten, Reglementen und Weisungen geforderte Elemente der Organisation, Funktionen oder Prozesse überwiegend nicht vorhanden sind und/oder die Wirksamkeit der Prozesse stark beeinträchtigt ist, – die Feststellung eine erhebliche Erhöhung der Risikolage des geprüften Unternehmens zur Folge hat, oder – ein systematischer Fehler vorliegt.
– Eine Beanstandung wird als „mittel“ klassifiziert, wenn – gemäss Aufsichtsrecht, Statuten, Reglementen und Weisungen geforderte Elemente der Organisation, Funktionen oder Prozesse teilweise nicht vorhanden sind und/oder die Wirksamkeit der Prozesse beeinträchtigt (z.B. punktueller Fehler) ist, oder – die Feststellung eine moderate Erhöhung der Risikolage des geprüften Unternehmens zur Folge hat.
– Eine Beanstandung wird als „tief“ klassifiziert, wenn – gemäss Aufsichtsrecht, Statuten, Reglementen und Weisungen geforderte Elemente der Organisation, Funktionen oder Prozesse nicht ausreichend dokumentiert oder formell verabschiedet sind, wobei die Wirksamkeit der Prozesse nicht beeinträchtigt ist, oder – die Feststellung keine Auswirkung auf die Risikolage des geprüften Unternehmens hat.
Die Empfehlungen sind folgendermassen zu klassifizieren:
– Eine Empfehlung wird als „hoch“ klassifiziert, wenn – das Risiko einer erheblichen Erhöhung der Risikolage oder einer schwerwiegenden, umfassenden Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht, oder – dringender Umsetzungsbedarf besteht.
– Eine Empfehlung wird als „mittel“ klassifiziert, wenn – das Risiko einer Erhöhung der Risikolage oder einer Verletzung von aufsichtsrechtlichen Bestimmungen besteht oder
– Umsetzungsbedarf innerhalb der nächsten Berichtsperiode besteht.
– Eine Empfehlung wird als „tief“ klassifiziert, wenn – die Möglichkeit besteht, dass aufsichtsrechtliche Bestimmungen in mittelfristiger bis langfristiger Zukunft nicht eingehalten werden können, – die Möglichkeit zur Verbesserung der Organisation oder von Prozessen besteht, oder – Anpassungsbedarf mit tiefer Dringlichkeit besteht.
Es ist offenzulegen, wenn der Beaufsichtigte mit einer Beanstandung oder Empfehlung nicht einverstanden ist. Die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands ist von der Prüfgesellschaft systematisch zu prüfen. Bei Instituten mit einer reduzierten Prüfkadenz gemäss Rz 86.1 und 113.2 wird die Überprüfung der Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands grundsätzlich auf die nächste geplante Intervention aufgeschoben.
Beanstandungen oder Empfehlungen, die wiederholt auftreten, sind speziell zu kenn- zeichnen.
Liegt eine Gruppe oder ein Konglomerat vor, die bzw. das von der FINMA konsolidiert überwacht wird, so hat grundsätzlich eine separate Berichterstattung zum Einzelinstitut und Konzern zu erfolgen.
XII Meldepflichten
Die gesetzlichen Meldepflichten der Prüfgesellschaften sind jederzeit und auch im Falle einer Anwendung der reduzierten Prüfkadenz nach Rz 86.1 bzw. 113.2 einzuhalten. Hinweise betreffend deliktische Handlungen von Beaufsichtigten sind der FINMA umgehend zu melden.
Die Meldung der Aufwände und Honorare gem. Art. 14 Abs. 2 FINMA-PV für Revisions- und Prüfungsdienstleistungen sowie prüfungsfremde Dienstleistungen bei Beaufsichtigten ist gemäss den Vorgaben der FINMA einzureichen.
Teil 2 Besondere Bestimmungen
I Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Banken und
Wertpapierhäusern
A. Risikoanalyse
Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Risikoanalyse.
Im Rahmen der Risikoanalyse (vgl. Anhang Risikoanalyse Banken) sind nach der Erhe- bung der Bruttorisiken die beim Beaufsichtigten implementierten Kontrollen zur Festlegung der Nettorisiken zu berücksichtigen. Die Prüfgesellschaft gibt damit eine Einschätzung zu den inhärenten Risiken (vgl. Rz 22 ff.) und den Kontrollrisiken ab:
– Hoch: Die Prüfgesellschaft hat bisher keine Prüfungshandlungen zum Vorhandensein und Funktionieren von Kontrollen durchgeführt oder hat keine Klarheit, dass Kontrollen bestehen oder hat die Kontrollen als nicht wirksam beurteilt oder es gibt Hinweise, dass das Kontrollsystem seit der letzten Intervention wesentlich angepasst wurde.
– Mittel: Die Prüfgesellschaft hat aufgrund der Prüfungshandlungen in Form einer kritischen Beurteilung, welche in den letzten 3 Jahren vorgenommen wurde, festgestellt, dass Kontrollen existieren. Des Weiteren verfügt sie über keine Hinweise, dass die Kontrollen nicht angemessen und wirksam sind und dass diese seit der letzten Intervention wesentlich angepasst wurden.
– Tief: Die Prüfgesellschaft hat aufgrund der Prüfungshandlungen in Form einer Prüfung, welche in den letzten 3 Jahren vorgenommen wurde, festgestellt, dass die Kontrollen angemessen und wirksam sind und dass sie seit der letzten Intervention nicht wesentlich angepasst wurden.
Die Nettorisiken sind in der Folge wie folgt festzulegen:
Inhärentes Risiko Kontrollrisiko Nettorisiko
sehr hoch hoch sehr hoch
sehr hoch mittel sehr hoch
sehr hoch tief hoch
hoch hoch hoch
hoch mittel mittel
hoch tief mittel
mittel hoch mittel
mittel mittel mittel
mittel tief tief
tief hoch tief
tief mittel tief
tief tief tief
B. Prüfstrategie
Die Prüfgesellschaft stützt sich für die Festlegung der Prüfstrategie auf die Risikoanalyse ab.
Das Oberleitungsorgan von Beaufsichtigten der Aufsichtskategorien 4 und 5 kann bei der FINMA die Anwendung einer reduzierten Prüfkadenz (Prüfungshandlungen alle 2 Jahre für die Aufsichtskategorie 4 bzw. max. alle 3 Jahre für die Aufsichtskategorie 5) beantragen. Voraussetzungen sind, dass keine erhöhte Risikolage und keine erheblichen Schwachstellen beim Beaufsichtigten (z.B. keine Beanstandungen im Sinne von Rz 75.3) bestehen. In den Fällen mit reduzierter Prüfkadenz entfallen in den entsprechenden Jahren die Erstellung bzw. Einreichung der Standardprüfstrategie gemäss Rz 109.2 und der Kostenschätzung gemäss Rz 106 sowie konsequenterweise allfällige vorgesehene Interventionen gemäss den in Rz 87.2 ff. erwähnten Prüfzyklen (Standardprüfstrategie). Die Interventionen und auch allfällige Nachprüfungen gemäss Rz 110 werden bei den nächsten Prüfungshandlungen beim Beaufsichtigten vor Ort – sofern nicht anders vereinbart – für das aktuelle Prüfjahr vorgenommen und somit aufgeschoben.
Die FINMA definiert die Prüfstrategie für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorien 1 und 2, wobei dies im Austausch mit der Prüfgesellschaft erfolgt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Nettorisiken pro Prüfgebiet bzw. -feld gemäss der Risikoanalyse. Die Standardprüfstrategie gelangt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Die Standardprüfstrategie kommt auf Basis des Nettorisikos pro Prüfgebiet bzw. -feld bei den Aufsichtskategorien 3 bis 5 zur Anwendung.
Wenn das Nettorisiko als „tief“ beurteilt wird, finden für das entsprechende Prüfgebiet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie keine Interventionen statt.
Wenn das Nettorisiko als „mittel“ beurteilt wird, findet für das entsprechende Prüfgebiet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie alle 6 Jahre eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt.
Wenn das Nettorisiko als „hoch“ beurteilt wird, findet für das entsprechende Prüfgebiet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie alle 3 Jahre eine Intervention statt, wobei diese abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“ vorzunehmen ist.
Wenn das Nettorisiko als „sehr hoch“ beurteilt wird, findet für das entsprechende Prüfge- biet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie eine jährliche Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt.
Folgende Prüfgebiete bzw. -felder weichen von der Anwendung gemäss Rz 87.2–90 ab:
– Aufgehoben 92*-95*
– Interne Revision (Einzelinstitut) sowie gruppeninterne Revision (Gruppenstufe): Jährliche kritische Beurteilung.
– Interne Organisation und internes Kontrollsystem, Informatik (IT): Graduelle Abdeckung der Themen über sechs Jahre mit einer im Ermessen der Prüfgesellschaft liegenden Prüftiefe.
– Outsourcing: Graduelle Abdeckung der einzelnen Themen über sechs Jahre mit einer im Ermessen der Prüfgesellschaft liegenden Prüftiefe. Für neu eingegangene Outsourcing-Vereinbarungen erfolgt im ersten Jahr eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“.
– Aufgehoben
– Einhaltung der Geldwäschereivorschriften (Einzelinstitut) sowie Konzernweite Massnahmen zur Geldwäschereibekämpfung (Gruppenstufe): Bei Nettorisiko „hoch“ oder „sehr hoch“ findet jährlich eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt. Bei Nettorisiko „mittel“ findet mindestens alle 2 Jahre eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt. Bei Nettorisiko „tief“ findet mindestens alle 3 Jahre eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt.
– Corporate Governance auf Gruppenstufe: Jährliche kritische Beurteilung.
– Aufgehoben
– Gruppenfunktionen zur Risikokontrolle und Risikominderung: Jährliche kritische Beurteilung. Bei Nettorisiko „sehr hoch“ findet jährlich eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt.
Aufgehoben 103*-105*
Die Prüfgesellschaft reicht der FINMA mit der Prüfstrategie oder im Rahmen der Definition der Prüfstrategie eine Kostenschätzung für ihre geplanten Prüfungshandlungen im Berichtsjahr ein. Die geschätzten Kosten für Zusatzprüfungen sind separat anzugeben.
Die FINMA kann die Prüfstrategie anpassen.
C Modellprüfungen
Beantragt der Beaufsichtigte die Bewilligung eines Modelles für die Berechnung der Ei- genmittelanforderungen oder wird ein Modell für die Berechnung der Liquiditätsanforderungen vorgeschrieben, so kann die FINMA zusätzliche Prüfungshandlungen sowohl für die Modellbewilligung selbst wie auch für Modelländerungen und die Überwachung eines bewilligten Modelles verlangen, die über die vorgesehenen Prüfungshandlungen in der Basisprüfung im Zusammenhang mit den Eigenmittelanforderungen und dem Management der entsprechenden Risiken hinausgehen.
D. Berichterstattung
Im Rahmen des Prüfberichts ist die Einhaltung von Anordnungen der FINMA (z.B. im Rah- men einer Verfügung) zu bestätigen.
E. Fristen
Die Prüfberichte betreffend die vorangegangene Intervention sind der FINMA spätestens bis 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. In den Jahren ohne aufsichtrechtliche Prüfungshandlungen entfällt das Erfordernis der Einreichung eines Prüfberichts.
Die Risikoanalyse ist spätestens bis 4 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Ge- schäftsjahres einzureichen.
Die Prüfstrategie für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorien 3 bis 5 ist spätestens bis 4 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres einzureichen und gilt nach 2 Monaten nach Einreichung implizit als genehmigt. Die Prüfstrategie für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorien 1 und 2 ist mit Bezug zu Rz 87 spätestens bis 6 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu definieren.
F. Nachprüfungen
Hat die Prüfgesellschaft eine Frist nach Art. 27 Abs. 2 FINMAG angesetzt, so führt sie innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Ablauf der angesetzten Frist eine Nachprüfung durch.
G. Prüfung von Pfandbriefzentralen
Die allgemeinen Bestimmungen sowie die besonderen Bestimmungen für die Prüfung von Banken und Wertpapierhäusern sind auf die Pfandbriefzentralen sinngemäss anwendbar.
H. Rechnungsprüfung
Die Prüfgesellschaft berücksichtigt die Vorgaben der FINMA und der RAB zur umfassen- den Berichterstattung nach Art. 728b des Obligationenrechts (OR). Die Einreichung an die FINMA erfolgt jährlich, unabhängig von einer allfälligen reduzierten Prüfkadenz im Sinne von Rz 86.1. Ein umfassender Bericht muss auch für folgende Einheiten erstellt werden: i) Beaufsichtigte, die nicht als AG ausgestaltet sind; ii) Zweigniederlassungen von ausländischen Banken und iii) Finanzgruppen und Finanzkonglomerate, die als solche der Überwachung der FINMA unterstellt sind.
Ibis. Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Finanzmarktinfrastrukturen
Grundsätzlich erfolgt die Aufsicht über Finanzmarktinfrastrukturen durch die FINMA. Das FinfraG sieht jedoch vor, dass systemisch bedeutsame Finanzmarktinfrastrukturen zudem der Überwachung durch die Schweizerische Nationalbank (SNB) unterliegen.
A. Risikoanalyse
Die Risikoanalyse ist nach den allgemeinen Bestimmungen sowie nach den besonderen Bestimmungen über die Risikoanalyse bei Banken und Wertpapierhäusern (vgl. Rz 79 ff.) durchzuführen. Die Besonderheiten von Bewilligungsträgern nach FinfraG sind bei der
Einschätzung der Risiken zu berücksichtigen.
B. Prüfstrategie
Die Prüfstrategie ist nach den allgemeinen Bestimmungen sowie nach den besonderen Bestimmungen über die Prüfstrategie bei Banken und Wertpapierhäusern (vgl. Rz 86 ff.) durchzuführen.2 Gemäss Rz 4 kann die FINMA Hinweise zur Prüfungsdurchführung (Prüfpunkte) geben.3
Folgende Prüfgebiete bzw. -felder weichen von der Anwendung gemäss Rz 112.3 ab:
– Interne Revision (Einzelinstitut) sowie gruppeninterne Revision (Gruppenstufe): Jährliche kritische Beurteilung.
– Informatik (IT): Graduelle Abdeckung der Themen über sechs Jahre mit einer im Ermessen der Prüfgesellschaft liegenden Prüftiefe.4
– Outsourcing: Graduelle Abdeckung der einzelnen Themen über sechs Jahre mit einer im Ermessen der Prüfgesellschaft liegenden Prüftiefe. Für neu eingegangene Outsourcing-Vereinbarungen erfolgt im ersten Jahr eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“.
– Corporate Governance auf Gruppenstufe: Jährliche kritische Beurteilung.
– Gruppenfunktion zur Risikokontrolle und Risikominderung: Jährliche kritische Beurteilung. Bei Nettorisiko „sehr hoch“ findet jährlich eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt.
1 Die Risikoanalyse ist bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen zusätzlich der SNB einzureichen.
2 Bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen wird bei der Erstellung der Prüfstrategie zusätzlich die
SNB involviert.
3 Bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen kann die SNB ebenfalls solche Hinweise (Prüfpunkte)
geben. 4 Bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen kann die SNB für die Beurteilung der besonderen Anforderungen Prüfungen vor Ort durchführen oder Dritte damit beauftragen gemäss Art. 37 NBV.
Die FINMA kann die Prüfstrategie anpassen. 5
C Berichterstattung
Die Berichterstattung richtet sich nach den allgemeinen (vgl. Rz 53 ff.) sowie besonderen
Bestimmungen für Banken und Wertpapierhäusern (vgl. Rz 108).
D. Fristen
Die Prüfberichte betreffend die vorangegangene Intervention sind der FINMA spätestens bis 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen. In den Jahren ohne aufsichtrechtliche Prüfungshandlungen entfällt das Erfordernis der Einreichung eines Prüfberichts.
Die Risikoanalyse ist spätestens bis 4 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Ge- schäftsjahres einzureichen.
Die Prüfstrategie für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorien 3 bis 5 ist spätestens bis 4 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres einzureichen und gilt nach 2 Monaten nach Einreichung implizit als genehmigt. Die Prüfstrategie für Beaufsichtigte der Aufsichtskategorien 1 und 2 ist spätestens bis 6 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres zu definieren.
E. Nachprüfungen
Die Nachprüfungen richten sich nach den besonderen Bestimmungen für Banken und Wertpapierhäusern (vgl. Rz 110).
II Besondere Bestimmungen für die Prüfung nach FINIG / KAG
A. Risikoanalyse
Die Risikoanalyse ist nach den allgemeinen Bestimmungen sowie analog den besonderen Bestimmungen über die Risikoanalyse bei Banken und Wertpapierhäusern (vgl. Rz 79 ff.) durchzuführen. Die von den Bewilligungsträgern nach FINIG / KAG jeweils verwalteten kollektiven Kapitalanlagen sind bei der Einschätzung der Risiken zu berücksichtigen.
B. Prüfstrategie
Die Prüfgesellschaft stützt sich für die Festlegung der Prüfstrategie auf die Risikoanalyse ab.
5 Bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen kommt der SNB dieselbe Kompetenz zu.
6 Die Berichterstattung ist bei systemisch bedeutsamen Finanzmarktinfrastrukturen zusätzlich der SNB einzureichen.
Das Oberleitungsorgan von Beaufsichtigten der Aufsichtskategorie 5 kann bei der FINMA die Anwendung einer reduzierten Prüfkadenz (Prüfungshandlungen alle 2 Jahre) beantragen. Voraussetzungen sind, dass keine erhöhte Risikolage und keine erheblichen Schwachstellen beim Beaufsichtigten (z.B. keine Beanstandung im Sinne von Rz 75.3) bestehen. In den Fällen mit reduzierter Prüfkadenz entfallen im entsprechenden Jahr die Erstellung bzw. Einreichung der Risikoanalyse sowie der Standardprüfstrategie gemäss
Rz 121 und der Kostenschätzung gemäss Rz 119 sowie konsequenterweise allfällige vorgesehene Interventionen gemäss den in Rz 114.2 ff. erwähnten Prüfzyklen (Standardprüfstrategie). Die Interventionen und auch allfällige Nachprüfungen gemäss Rz werden bei den nächsten Prüfungshandlungen beim Beaufsichtigten vor Ort – sofern nicht anders vereinbart – für das aktuelle Prüfjahr vorgenommen und somit aufgeschoben.
Die FINMA kann die Prüfstrategie bei Beaufsichtigten der Aufsichtskategorie 4 definieren, wobei dies im Austausch mit der Prüfgesellschaft erfolgt. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Nettorisiken pro Prüfgebiet bzw. -feld gemäss der Risikoanalyse. Die Standardprüfstrategie gelangt in diesen Fällen nicht zur Anwendung.
Die Standardprüfstrategie kommt anhand des Nettorisikos pro Prüfgebiet bzw. -feld bei den Aufsichtskategorien 47 und 5 zur Anwendung.
Wenn das Nettorisiko als „tief“ beurteilt wird, finden für das entsprechende Prüfgebiet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie alle 6 Jahre eine Intervention mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ statt.
Wenn das Nettorisiko als „mittel“ beurteilt wird, findet für das entsprechende Prüfgebiet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie alle 4 Jahre eine Intervention statt, wobei diese abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“ vorzunehmen ist.
Wenn das Nettorisiko als „hoch“ beurteilt wird, findet für das entsprechende Prüfgebiet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie alle 2 Jahre eine Intervention statt, wobei diese abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“ vorzunehmen. ist.
Wenn das Nettorisiko als „sehr hoch“ beurteilt wird, findet für das entsprechende Prüf- gebiet bzw. -feld im Rahmen der Standardprüfstrategie eine jährliche Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt.
Folgende Prüfgebiete bzw. -felder weichen von der Anwendung gemäss Rz 114.2–117 ab:
– Informatik: Für Institute der Aufsichtskategorie 4: graduelle Abdeckung der Themen über 4 Jahre mit einer im Ermessen der Prüfgesellschaft liegenden Prüftiefe.
7 Mit Ausnahme derjenigen Institute der Aufsichtskategorie 4, bei denen die Prüfstrategie gemäss Rz 114 durch
die FINMA festgelegt wird.
– Einhaltung der Geldwäschereivorschriften: Bei Nettorisiko „hoch“ oder „sehr hoch“ findet jährlich eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt. Bei Nettorisiko „mittel“ findet mindestens alle 2 Jahre eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt. Bei Nettorisiko „tief“ findet mindestens alle 3 Jahre eine Intervention mit Prüftiefe „Prüfung“ statt.
– Einhaltung der Anlagevorschriften: Es findet alle 2 Jahre eine Intervention statt, abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“.
– Bewertung und NAV-Berechnung: Es findet alle 2 Jahre eine Intervention statt, abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“.
– Aufbewahrung des Vermögens der kollektiven Kapitalanlage sowie Verwahrung der Sicherheiten (nur beim Bewilligungsträger Depotbank): Es findet alle 2 Jahre eine Intervention statt, abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“.
– Berechnung des Nettoinventarwertes und der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile (nur beim Bewilligungsträger Depotbank): Es findet alle 2 Jahre eine Intervention statt, abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“.
– Anlageentscheide (nur beim Bewilligungsträger Depotbank): Es findet alle 2 Jahre eine Intervention statt, abwechselnd mit Prüftiefe „kritische Beurteilung“ und Prüftiefe „Prüfung“.
Aufgehoben 118*
Die Prüfgesellschaft reicht der FINMA mit der Prüfstrategie betreffend Fondsleitungen und Verwaltern von Kollektivvermögen eine Kostenschätzung für ihre geplanten Prüfungshandlungen im Berichtsjahr ein. Die geschätzten Kosten für Zusatzprüfungen sind separat anzugeben.
Die FINMA kann die Prüfstrategie anpassen.
C Fristen
Dokument: Frist:
Prüfbericht betreffend die vorangegan- 6 Monate nach Abschluss des Gegene Intervention schäftsjahres
Risikoanalyse8 und Prüfstrategie9 des 6 Monate nach Abschluss des Ge- Folgejahres schäftsjahres
8 Für Depotbanken und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen ist keine Risikoanalyse einzureichen.
9 Die Prüfstrategie für Depotbanken ist zeitgleich mit dem Prüfbericht einzureichen.
Prüfbericht Depotbanken 3 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres der Fondsleitung oder SICAV
Die Prüfstrategie gilt nach 3 Monaten nach Einreichung implizit als genehmigt. In den Jahren ohne aufsichtsrechtliche Prüfungshandlungen entfällt der Prüfbericht.
D. Nachprüfungen
Die Nachprüfungen richten sich nach den besonderen Bestimmungen für Banken und Wertpapierhäuser (vgl. Rz 110).
E. Rechnungsprüfung
Die Prüfgesellschaft berücksichtigt die Vorgaben der FINMA und der RAB zur umfassen- den Berichterstattung nach Art. 728b des Obligationenrechts (OR). Die Einreichung an die FINMA erfolgt jährlich, unabhägig von einer allfälligen reduzierten Prüfkadenz im Sinne von Rz 113.2.
III Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Versicherungsunternehmen
A. Risikoanalyse
In der Risikoanalyse (vgl. Anhang Risikoanalyse Versicherungen) beschreibt die Prüfge- sellschaft bei identifizierten Risiken auch die vorhandenen, funktionierenden und risikomindernden Massnahmen, welche vom Versicherungsunternehmen, der Versicherungsgruppe oder vom Versicherungskonglomerat bereits getroffen wurden oder im Lauf der kommenden sechs Monate als sicher betrachtet werden können. Das Fehlen entsprechender Massnahmen bei identifizierten Risiken ist ebenfalls festzuhalten.
Die Prüfgesellschaft schätzt unter Berücksichtigung der beschriebenen risikomindernden Massnahmen (oder der allfälligen Negativmeldung) die Nettorisiken ein (sehr hoch, hoch, mittel, tief) und bringt die Nettorisiken in eine Rangordnung.
Die FINMA kann je nach Aufsichtskategorie des Versicherungsunternehmens vorsehen, dass die Risikoanalyse nicht jährlich erfolgen muss.
Bei Versicherungsunternehmen, die nicht der vollen institutionellen Aufsicht der FINMA unterliegen, wird auf eine Risikoanalyse verzichtet. Dazu gehören insbesondere:
– Niederlassungen von ausländischen Versicherungsgesellschaften in der Schweiz;
– umhüllende Krankenkassen, die institutionell vom Bundesamt für Gesundheit beaufsichtigt werden (Art. 25 KVV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Bst. b VAG); und
– Rückversicherungscaptives, welche eine geringe Grösse und eine einfache Risikostruktur aufweisen..
B. Prüfstrategie
Die FINMA legt die Prüfstrategie fest.
C Fristen
Dokument Frist
Prüfberichte über die Prüfungen der Versi- 30. April des auf das Geschäftsjahr folcherungsunternehmen (ohne Rückversi- genden Jahres cherungen) Prüfberichte über die Prüfungen der Versi- 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgencherungsunternehmen, die einzig die den Jahres Rückversicherung betreiben Prüfberichte über die Prüfungen der Versi- 30. April des auf das Geschäftsjahr folcherungsgruppen und Versicherungs- genden Jahres konglomerate Risikoanalyse für Versicherungsunterneh- 30. April des auf das Geschäftsjahr folmen (ohne Rückversicherungen) genden Jahres Risikoanalyse für Versicherungsunterneh- 30. Juni des auf das Geschäftsjahr folgenmen, die einzig die Rückversicherung be- den Jahres treiben Risikoanalyse für Versicherungsgruppen 30. April des auf das Geschäftsjahr fol- und Versicherungskonglomerate genden Jahres
D. Rechnungsprüfung
Die Prüfgesellschaft berücksichtigt die Vorgaben der FINMA und der RAB zur umfassen- den Berichterstattung nach Art. 728b OR. Für Zweigniederlassungen von ausländischen Versicherungen, welche der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, ist eine Jahresrechnung bestehend aus Erfolgsrechnung, Bilanz und Anhang nach den Grundsätzen der Rechnungslegungsvorschriften der Art. 957 bis 961d Obligationenrecht sowie unter Berücksichtigung der zusätzlichen Vorgaben der FINMA zu erstellen und einzureichen.
IV Aufgehoben
Aufgehoben 131*-148*
IVbis. Besondere Bestimmungen für die Prüfung von Personen nach Art. 1b BankG (Fintech-Bewilligung)
A. Risikoanalyse
Die Risikoanalyse ist nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. Rz 9–27) sowie nach den besonderen Bestimmungen über die Risikoanalyse bei Banken und Wertpapierhäusern (vgl. Rz 79–85) durchzuführen. Die Besonderheiten von Personen nach Art. 1b BankG sind bei der Einschätzung der Risiken zu berücksichtigen.
B. Prüfstrategie
Die Prüfstrategie ist nach den allgemeinen Bestimmungen (vgl. Rz 28–31) sowie nach den besonderen Bestimmungen über die Prüfstrategie bei Banken und Wertpapierhäusern der Aufsichtskategorie 5 (vgl. Rz 86–107) durchzuführen.
Für Personen nach Art. 1b BankG kommen bei den für sie relevanten Prüfgebieten- bzw. -feldern die Bestimmungen über die Prüfstrategie bei Banken und Wertpapierhäusern zur Anwendung. Abweichend ist unabhängig von einer möglichen reduzierten Prüfkadenz jährlich zu bestätigen, dass die Publikumseinlagen gemäss Art. 14f BankV verwahrt und die Informationspflichten gemäss Art. 7a BankV eingehalten werden.
C Berichterstattung
Die Berichterstattung richtet sich nach den allgemeinen (vgl. Rz 53–77) sowie besonderen Bestimmungen für Banken und Wertpapierhäuser (vgl. Rz 108).
D. Fristen
Die Prüfberichte betreffend die vorangegangene Intervention sind der FINMA 4 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einzureichen.
Die Risikoanalyse ist 4 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres einzureichen.
Die Prüfstrategie ist 4 Monate nach Abschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres einzureichen und gilt nach 2 Monaten nach Einreichung implizit als genehmigt.
E. Nachprüfungen
Die Nachprüfungen richten sich nach den besonderen Bestimmungen für Banken und Wertpapierhäuser (vgl. Rz 110).
V Anhänge
Die Vorlagen zu den Standardprüfstrategien sowie den Risikoanalysen sind den Anhän- gen zu entnehmen.
Teil 3 Übergangsbestimmungen
Anträge an die FINMA für eine reduzierte Prüfkadenz im Sinne von Rz 113.2 können frü- hestens ab Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 63 Abs. 2 FINIG (Finanzinstitutsgesetz, BBl 2018 3557; für Beaufsichtigte nach dem Finanzinstitutsgesetz) bzw. nach Aufhebung der jährlichen aufsichtsrechtlichen Prüfpflichten gemäss Art. 110 Abs. 1 und 2 KKV- FINMA (für Beaufsichtigte nach dem Kollektivanlagegesetz) gestellt werden.
Aufgehoben 151*-156*
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:
Diese Änderungen wurden am 28.11.2014 beschlossen und treten am 1.1.2015 in Kraft
Neue Rz 44.1-44.8, 75.1, 76.1, 78.1, 122.1,
Geänderte Rz 4, 6, 9, 11, 25, 29, 35, 37, 39, 43, 46, 48, 54, 64, 77, 80, 106, 112,
119, 125, 127,
Aufgehobene Rz 2, 3, 5, 7, 8, 26, 44, 45, 47, 53, 55-62, 72, 74, 75, 150–155
Zudem wurde im gesamten Rundschreiben „Aufsichtsprüfung“ durch „Prüfung“ ersetzt.
Diese Änderungen wurden am 18.11.2016 beschlossen und treten am 1.1.2017 in Kraft
Neue Rz 2.1, 101.1, 103.1, 112.1–112.7,
Geänderte Rz 4, 67, 94, 98, 99, 101, 102, 112, 115, 116, 117,
Aufgehobene Rz 106,
Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft
Neue Rz 1.1, 47.1, 67.1, 75.2–75.9, 86.1, 87.1, 87.2, 107.1, 109.1, 109.2, 112.8–112.15, 113.1, 113.2, 114.1, 114.2, 115.1, 117.1–117.8,
121.1, 121.2,
Geänderte Rz 1, 2.1, 4, 6, 9, 11, 16, 18, 20, 23, 28, 29, 31, 33, 34, 35, 36, 41, 42, 43, 44.1, 44.2, 44.3, 44.4, 44.6, 44.7, 44.8, 48, 49, 54, 63, 64, 67, 68, 69, 73, 75.1, 76, 76.1, 77, 78, 80, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89, 90, 91, 96, 97, 98, 100, 101, 102, 106, 107, 109, 111, 112, 112.3– 112.7, 113, 114, 115, 116, 117, 119, 120, 121, 122, 133; diverse Anhänge (2, 3, 5, 7, 8, 9, 13, 15, 16, 17)
Aufgehobene Rz 15, 27, 70, 71, 92, 93, 94, 95, 99, 101.1, 103, 103.1, 104, 105, 118,
156, Anhang 1, Anhang
Diese Änderungen wurden am 26.6.2019 beschlossen und treten am 1.7.2019 in Kraft
Neue Rz 148.1, 148.2, 148.3, 148.4, 148.5, 148.6, 148.7,
Übrige Änderungen neuer Titel vor Rz
Verzeichnis der Änderungen
Diese Änderungen wurden am 4.12.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft
Geänderte Rz
Aufgehobene Rz 131, 132, 133, 134, 135, 136, 137, 138, 139, 140, 141, 142, 143,
144, 145, 146, 147,
Übrige Änderungen der Titel vor Rz 131 wird aufgehoben
Zudem wurde im gesamten Rundschreiben „Effektenhändler“ durch „Wertpapierhaus“ und „Vermögensverwalter“ durch „Verwalter von Kollektivvermögen“ ersetzt.