FINMA-Rundschreiben "ORSA"

I Zweck

Die beaufsichtigten Versicherungsunternehmen, Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate müssen so organisiert sein, dass sie insbesondere alle wesentlichen Risiken erfassen, begrenzen und überwachen können (vgl. Art. 22 i.V.m. Art. 67 und 75 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG; SR 961.01]). Nach Art. 96a i.V.m. Art. 195 Abs. 1 und 204 der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011) nehmen sie mindestens jährlich eine vorausschauende Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs (Own Risk and Solvency Assessment, ORSA) vor.

Dieses Rundschreiben konkretisiert die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen über das ORSA.

II Geltungsbereich

Dieses Rundschreiben gilt für alle Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b VAG sowie für die der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate (Versicherungskonzerne) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 65 und 73 VAG.

Diese Versicherungsunternehmen und Versicherungskonzerne werden nachfolgend als „Versicherer“ bezeichnet.

III Allgemeine Bestimmungen

Im Rahmen dieses Rundschreibens ist auf die Besonderheiten, die Grösse und die Komplexität des Versicherers Rücksicht zu nehmen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen.

Rückversicherungscaptives können ein vereinfachtes ORSA durchführen. Die FINMA gibt den betroffenen Versicherungsunternehmen die erlaubten Vereinfachungen bekannt.

Das ORSA umfasst die Gesamtheit der Prozesse und Verfahren des Versicherers, die eingesetzt werden:

• für die Identifikation, Bewertung, Überwachung und Bewirtschaftung der Risiken über die Planungsperiode sowie die Berichterstattung darüber; und

• für die Ermittlung der Kapitaladäquanz (d.h. den Vergleich zwischen Kapitalbedarf und verfügbarem Kapital) über die Planungsperiode.

Der Verwaltungsrat des Versicherers stellt sicher, dass ein ORSA aufgesetzt und

verwendet wird.

Das ORSA wird bei der Entwicklung der Geschäftstrategie berücksichtigt und ist Bestandteil der Geschäftsplanung. Der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung beziehen die Resultate des ORSA in ihre Entscheidungsprozesse ein; sie überprüfen regelmässig die Angemessenheit des ORSA für die Unternehmenssteuerung.

Das ORSA unterliegt den Vorgaben und Anforderungen an ein den Geschäftsverhältnissen angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem; der Versicherer definiert entsprechende Schlüsselkontrollen und dokumentiert sie.

Der Versicherer erfasst die Prinzipien, die sein ORSA regeln, in einer schriftlichen Richtlinie (ORSA-Policy). Er hält die Ausgestaltung des ORSA-Prozesses (Prozessdesign) schriftlich fest. Das Prozessdesign kann Teil der ORSA-Policy sein.

IV Elemente des ORSA

Das ORSA berücksichtigt alle aus Risikosicht wesentlichen Tätigkeiten des Versicherers, dabei ist die Wesentlichkeit vom Versicherer zu definieren.

Versicherungsunternehmen berücksichtigen wirtschaftlich verbundene Gesellschaften.

Versicherungskonzerne berücksichtigen alle regulierten und nicht regulierten Einheiten bzw. Bereiche im In- und Ausland. Sie berücksichtigen auch die wesentlichen ausserbilanziellen und nicht konsolidierten Bereiche, soweit vorhanden.

A. Vorausschauende Perspektive

Das ORSA bezieht die ganze Planungsperiode mit ein. Diese entspricht der in der Geschäftsplanung verwendeten Zeitperiode und umfasst die aktuelle Situation des laufenden Geschäftsjahres sowie mindestens zwei weitere Jahre.

Die vorausschauende Perspektive des ORSA wird über verschiedene Szenarien über die ganze Planungsperiode bestimmt, bei denen die kausale Abfolge von Ereignissen und Massnahmen innerhalb der Planungsperiode zu berücksichtigen ist.

Die Szenarien werden vom Versicherer ausgewählt, spezifiziert, ausgewertet und dokumentiert. Sie haben der individuellen Risikosituation des Versicherers Rechnung zu tragen. Der Versicherer untersucht die zum Auswertungszeitpunkt für ihn relevanten Szenarien, einschliesslich adverser Szenarien, und mindestens ein Szenario, das zu einer existentiellen Gefährdung führen kann.

Im Rahmen der Berichterstattung kann die FINMA Szenarien zur Anpassung zurückweisen.

B. Gesamtrisikoprofil

Der Versicherer ermittelt sein Gesamtrisikoprofil in der Form einer umfassenden Beschreibung und Einschätzung seiner Risikosituation. Das Gesamtrisikoprofil deckt die Risiken über die Planungsperiode ab, unabhängig davon, ob diese Risiken quantitativ oder qualitativ beurteilt werden.

Die im ORSA verwendeten Szenarien sind repräsentativ für das Gesamtrisikoprofil und decken alle wesentlichen Aspekte des Gesamtrisikoprofils ab.

Der Versicherer verwendet eine Methode zur Bestimmung wesentlicher Risiken, die seinen Besonderheiten Rechnung trägt und Risiken über Risikokategorien hinaus vergleichbar macht. Er definiert die zu verwendenden Risikokategorien. Das Aufzeigen der Abhängigkeiten zwischen verschiedenen Risiken ist ein wichtiger Bestandteil der Ermittlung des Gesamtrisikoprofils.

Jede der gemäss Rz 23 bestimmte wesentliche Risikokonzentration – insbesondere hinsichtlich Risikokategorien, Risikotreibern, Geschäftsarten, geografischen Gegebenheiten oder Gegenparteien – ist aufzulisten und zu analysieren; sie hat in die Einschätzung der Risikosituation einzufliessen.

Es ist zudem auf Risiken einzugehen, die sich insbesondere aus der Beteiligungsstruktur und aus unternehmensinternen Transaktionen (intragroup transactions) zwischen den Einheiten des Versicherers ergeben sowie daraus, dass sich Liquiditäts- und Kapitalressourcen des Versicherers möglicherweise in verschiedenen Jurisdiktionen befinden.

C Gesamter Kapitalbedarf

In jedem Jahr der Planungsperiode bestimmt und beurteilt der Versicherer die Kapitaladäquanz für jedes Szenario und in den relevanten Sichtweisen.

Bei den relevanten Sichtweisen sind die regulatorischen Sichtweisen vorgeschrieben; die restlichen Sichtweisen sind zwingend zu berücksichtigen, sofern diese vom Versicherer zur Geschäftssteuerung verwendet werden.

Die Ermittlung des verfügbaren Kapitals erfolgt unter Berücksichtigung der Geschäftsplanung, namentlich der Ertragsziele, des Kapitalmanagements und der Ausschüttungspolitik. Das verfügbare Kapital ist zudem auch bezüglich Qualität, Mehrfachnutzung und Fungibilität zu beurteilen.

Der gesamte Kapitalbedarf des Versicherers wird gestützt auf das Gesamtrisikoprofil und unter Berücksichtigung der Risikotoleranz, der Geschäftsplanung und der risikomindernden Massnahmen ermittelt.

D. Risikomindernde Massnahmen

Der Versicherer untersucht existierende und weitere mögliche präventive und situative risikomindernde Massnahmen auf Basis des Gesamtrisikoprofils und des gesamten Kapitalbedarfs unter Berücksichtigung von unternehmensspezifischem Risikoappetit und Risikotoleranz.

Das ORSA liefert Informationen zur Effektivität der gewählten und insbesondere der existierenden risikomindernden Massnahmen. Die Rückwirkung dieser Informationen auf die Wahl und die Implementierung der risikomindernden Massnahmen ist darzulegen.

V Durchführung des ORSA

Der Versicherer führt das ORSA mindestens einmal jährlich durch.

Wesentliche Veränderungen der Risikosituation können dazu führen, dass das ORSA ganz oder teilweise in kürzeren Abständen durchzuführen ist.

VI Interne Dokumentation

Die einzelnen Prozessschritte der Durchführung des ORSA sind zu dokumentieren.

Der Versicherer dokumentiert die Ergebnisse des ORSA in geeigneter Form.

Es ist sicherzustellen, dass die relevanten Funktionsträger und Gremien des Versicherers vom Inhalt der Dokumentation Kenntnis haben.

VII Bericht an die FINMA

Versicherungsunternehmen erstatten der FINMA einen Bericht über die Ergebnisse des ORSA.

Versicherungskonzerne erstatten der FINMA einen Konzernbericht über die Ergebnisse des ORSA. Die Granularität des Konzernberichts muss so gewählt werden, dass sowohl die konzernweit aggregierte Sicht als auch die wichtigsten Einheiten, inkl. der unter Solo- Aufsicht der FINMA stehenden Versicherungsunternehmen, getrennt aufgezeigt werden.

Wirtschaftlich verbundene Versicherungsunternehmen, die weder der Gruppen- noch der

Konglomeratsaufsicht unterstellt sind, können einen Bericht sinngemäss nach Rz erstellen.

Der Bericht ist ein eigenständiges Dokument und enthält mindestens folgende Elemente:

• Management Summary;

• Elemente des ORSA nach Rz 14–31, inklusive

• Beschreibung des Vorgehens und der verwendeten Annahmen und Vereinfachun- gen,

• Begründung für die Wahl der Szenarien, der Sichtweisen der Kapitaladäquanz und der risikomindernden Massnahmen,

• Ergebnisse, qualitativ und quantitativ;

• Schlussfolgerungen zu den Ergebnissen und zur Einschätzung der Wirksamkeit des ORSA als Instrument für die Unternehmenssteuerung;

• Begriffsdefinitionen.

Der Bericht ist vom Verwaltungsrat abzunehmen. Er ist rechtsgültig unterzeichnet einzureichen.

VIII Einreichungspflicht und -fristen

Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorien 2 und 3 sowie Versicherungskonzerne erstatten der FINMA jährlich Bericht über die Ergebnisse des ORSA. Die FINMA kann eine Berichterstattung in kürzeren Abständen anordnen, wenn dies aufgrund der Risikosituation angezeigt ist.

Der jährlich einzureichende Bericht wird nach Abschluss der Geschäftsplanung, aber spätestens bis zum 31. Januar des ersten Planungsjahres eingereicht.

Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorien 4 und 5 sowie Rückversicherungscaptives sind von der Berichterstattungspflicht an die FINMA bis auf weiteres befreit. Die FINMA kann, wenn die individuelle Risikosituation dies erfordert, von den hiergenannten Versicherungsunternehmen einen Bericht über die Ergebnisse des ORSA verlangen.

IX Übergangsbestimmung

Versicherungskonzerne reichen den Bericht zum ersten Mal bis spätestens am 31. Januar 2016 ein, Versicherungsunternehmen der Aufsichtskategorien 2 und 3 bis spätestens am 31. Januar 2017.