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FINMA-Rundschreiben "Versicherungsgruppen und -konglomerate"

FINMA-RS 2016/4 variant E42A635F12A64F2A · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

Del 3 dic 2015

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma/rs-2016-4-variant-e42a635f12a64f2a/de/finma-rundschreiben-versicherungsgruppen-und-konglomerate

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Casi di enforcement della FINMA (sintesi)
Fonte

FINMA-Rundschreiben "Versicherungsgruppen und -konglomerate"

I Gegenstand

Dieses Rundschreiben hat die Unterstellung, Organisation, Struktur, internen Vorgänge sowie Berichterstattung von Versicherungsgruppen und -konglomeraten (Versicherungskonzernen) zum Gegenstand.

Die Kapitel III–VI gelten nur für diejenigen Versicherungskonzerne, welche nach Art. 65 bzw. Art. 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) der Aufsicht der FINMA unterstellt sind.

II Unterstellung unter Gruppen- oder Konglomeratsaufsicht

A. Allgemeines

Eine Versicherungsgruppe wird nach Art. 64 VAG durch zwei oder mehrere Unternehmen gebildet, wenn mindestens eines davon ein Versicherungsunternehmen ist, sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind und sie eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf eine andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

Ein Versicherungskonglomerat wird nach Art. 72 VAG durch zwei oder mehrere Unternehmen gebildet, wenn mindestens eines davon ein Versicherungsunternehmen ist, mindestens eines davon eine Bank oder ein Effektenhändler (Finanzbereich) von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist, sie in ihrer Gesamtheit hauptsächlich im Versicherungsbereich tätig sind und eine wirtschaftliche Einheit bilden oder auf eine andere Weise durch Einfluss oder Kontrolle miteinander verbunden sind.

Massgebend für die Zuteilung der Unternehmen zum Versicherungs- bzw. Finanzbereich (insbesondere Banken und Effektenhändler aber auch Finanzdienstleister, die Leistungen für konzernunabhängige Dritte erbringen) ist die Haupttätigkeit des jeweiligen Unternehmens und der Bereich, für den das Unternehmen Dienstleistungen erbringt. Unternehmen, die nicht eindeutig zugeordnet werden können, werden dem Versicherungsbereich zugeordnet (Art. 205 Aufsichtsverordnung [AVO; SR 961.011]).

Der Finanzbereich ist von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, wenn

– die Bilanzsumme des Finanzbereichs 10 % der Bilanzsumme des Versicherungskon- zerns übersteigt, oder

– die Kapitalanforderungen für den Finanzbereich mehr als 10 % des Kernkapitals des Versicherungskonzerns betragen (vgl. Art. 48 AVO).

B. Unterstellung von Versicherungskonzernen

a) Allgemeine Voraussetzungen

In Anwendung von Art. 65 bzw. Art. 73 VAG kann die FINMA einen Versicherungskonzern, dem eine Unternehmung in der Schweiz angehört, der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungskonzern tatsächlich von der Schweiz oder vom Ausland aus geleitet wird, dort aber keiner gleichwertigen Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellt ist.

b) Unterstellungskriterien

Ein Versicherungskonzern kann der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellt werden, wenn er mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllen:

– Internationalität des Versicherungskonzerns

– Komplexe Versicherungskonzernstrukturen

Der Versicherungskonzern ist komplex strukturiert, weist Verschachtelungen der beteiligten Unternehmen auf, ist in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig oder weist konzerninterne Verflechtungen über gruppeninterne Transaktionen auf.

– Andere wichtige Gründe

Andere wichtige Gründe können es rechtfertigen, einen Versicherungskonzern der Gruppen- oder der Konglomeratsaufsicht zu unterstellen (z.B. erheblicher Marktanteil an einer Produktegruppe, öffentliches Interesse an einer Gesamtaufsicht über eine Gruppierung von Unternehmen im Versicherungsbereich usw.).

Entscheidet die FINMA einen Versicherungskonzern der Aufsicht zu unterstellen, wird der Versicherungskonzern durch eine Verfügung der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellt. Nach Art. 191 Abs. 3 AVO bezeichnet die FINMA das Unternehmen, das ihr gegenüber als Ansprechpartner für die aufsichtsrechtlichen Pflichten des Versicherungskonzerns verantwortlich ist.

III Organisation des Versicherungskonzerns - Mindestanforderungen bei der Berichterstattung

Die Organisation des Versicherungskonzerns richtet sich nach Art. 191 i.V.m. Art. 204 AVO.

Unter einer Organisationsstruktur ist die Aufstellung des Versicherungskonzerns gemäss operativer Führung zu verstehen. Dies beinhaltet die verschiedenen Geschäftsbereiche (Segmentierung).

Die Kontrollstruktur beinhaltet die Grundsätze und Strukturen, anhand welcher der Versicherungskonzern gesteuert, überwacht und kontrolliert wird. Sie ist darzustellen und zu beschreiben. Es werden einerseits die Funktionen und Ausschüsse mit deren Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten (welche z.B. in einem Organisationsreglement festgelegt sind), andererseits eine Übersicht der wichtigsten Weisungen gemeldet. Für jeden Leiter einer Kontrollfunktion des Versicherungskonzerns sind der FINMA das Antrittsdatum zu melden und der Lebenslauf einzureichen.

Die Geschäftsführungsstruktur besteht aus dem Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft bzw. der Verwaltung einer Genossenschaft und den mit der Geschäftsführung betrauten Personen auf Versicherungskonzernleitungsebene. Es werden das Organigramm der Geschäftsführung des Versicherungskonzerns mit namentlicher Bezeichnung der Mitglieder der Geschäftsführungsstruktur sowie der Bezeichnung und Beschreibung ihrer jeweiligen Zuständigkeit gemäss Organisationsstruktur verlangt. Für jedes Mitglied der Geschäftsführungsstruktur sind der FINMA das Antrittsdatum zu melden und der Lebenslauf einzureichen.

IV Struktur des Versicherungskonzerns

Die Struktur des Versicherungskonzerns richtet sich nach Art. 192 i.V.m. Art. 204 AVO.

A. Wesentliche Beteiligungen

Der Versicherungskonzern meldet der FINMA bei Vorliegen einer entsprechenden Absicht die Schaffung, den Erwerb oder die Veräusserung (inkl. Fusion oder Liquidation) einer wesentlichen Beteiligung durch eines der Unternehmen des Versicherungskonzerns (Adhoc-Meldung; Art. 192 Abs. 2 i.V.m. Art. 204 AVO). Die Meldepflicht gilt auch dann, wenn eine bestehende unwesentliche Beteiligung zu einer wesentlichen wird.

Die FINMA legt im Einzelfall, d.h. individuell bei jedem Versicherungskonzern, fest, was

unter einer wesentlichen Beteiligung zu verstehen ist (vgl. Art. 192 Abs. 3 i.V.m. Art. AVO).

B. Meldepflicht im Zusammenhang mit einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Versicherungskonzern

Ein im Zusammenhang mit einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse am

Versicherungskonzern unverzüglich zu meldender Sachverhalt im Sinne von Art. 29 Abs. des Finanzmarktaufsichtsgesetzes (FINMAG; SR 956.1) liegt insbesondere dann vor, wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung von natürlichen oder juristischen Personen am

Mutterunternehmen des Versicherungskonzerns eines der folgenden Kriterien erfüllt:

– eine Veränderung führt zur Erreichung, Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte von 10, 20, 33 oder 50 % der Stimmrechte am Mutterunternehmen,

– eine vertraglich oder auf eine andere Weise organisierte Gruppe bzw. natürliche Per- son kann massgeblichen Einfluss auf das Mutterunternehmen des Konzerns nehmen, oder

– eine Veränderung ist medienrelevant oder löst eine börsenrechtliche Meldepflicht aus (im In- oder Ausland).

V Konzerninterne Vorgänge - Meldepflichten

Die konzerninternen Vorgänge (intragroup transactions; IGT) und deren Überwachung richten sich nach Art. 193 f. i.V.m. Art. 204 AVO.

Die vor Eintritt der rechtlichen Wirksamkeit zu erstattenden Meldungen i.S.v. Art. 194 Abs. 1 Satz 1 AVO werden hiernach als „IGT-Ad-hoc-Meldungen“ bezeichnet. Für die jährlich über den Bestand zu erstattenden Meldungen i.S.v. Art. 194 Abs. 1 Satz 2 AVO wird der Begriff „IGT-Bestandmeldung“ verwendet.

Die Mindestwerte i.S.v. Art. 193 Abs. 2 AVO werden, basierend auf dem ausgewiesenen Eigenkapital des Versicherungskonzerns (in der Regel gemäss dem letzten geprüften Konzernabschluss), wie folgt festgelegt: Prozentuale Mindestwerte für die IGT- Prozentuale Mindestwerte für die IGT-

Ad-hoc-Meldungen Bestandmeldung

2% 0.1 %

Ändert sich unterjährig aufgrund nicht Ad-hoc-meldepflichtiger IGTs der Bestand oder die Struktur der IGTs wesentlich, so ist der FINMA unterjährig eine Bestandmeldung zu erstatten.

Nehmen die in der Bestandmeldung nicht meldepflichtigen IGTs ein wesentliches Ausmass an, so hat der Versicherungskonzern diese zusätzlich in der IGT-Bestandmeldung für jede IGT-Kategorie in der Anzahl und Gesamtsumme aufzuführen.

Für die Berichterstattung über die konzerninternen Vorgänge stellt die FINMA separate elektronische Dokumente zur Verfügung.

VI Versicherungskonzernbericht

A. Berichterstattung

Der Versicherungskonzernbericht besteht aus:

– der Konzernrechnung nach Art. 25 Abs. 1 VAG.

Nach Art. 25 VAG erstellt der Versicherungskonzern jährlich auf den 31. Dezember eine Konzernrechnung, welche die finanzielle Berichterstattung für ein Geschäftsjahr abdeckt. Es kann diesbezüglich grundsätzlich auf die Regeln des Obligationenrechts (OR; SR 220) betreffend die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR, insbesondere Art. 961 ff. und 963b OR) sowie die anerkannten Standards zur Rechnungslegung nach der Verordnung über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung (VASR; SR 221.432) verwiesen werden.

– dem Bericht über die Finanzlage des Konzerns Art. 203a AVO i.V. mit Art. 111a AVO.

Der Bericht über die Finanzlage des Konzerns (Offenlegung, public disclosure nach Art. 111a i.V.m. Art. 203a AVO) ist der FINMA gemäss dem FINMA-Rundschreiben 2016/2 "Offenlegung Versicherer" einzureichen.

– dem Tätigkeitsbericht der internen Revision. Er orientiert sich an den international gülti- gen Standards des „Institute of Internal Auditors“.

B. Berichterstattungsfristen

Der Versicherungskonzern reicht den Tätigkeitsbericht der internen Revision bis am 31. März des Folgejahres ein. Die Fristen für die jährliche Konzernrechnung richten sich nach Art. 25 Abs. 3 VAG. Der Bericht über die Finanzlage des Konzerns richtet sich nach FINMA-RS 16/2 „Offenlegung Versicherer“.

Die Konzernrechnung zum Halbjahr wird der FINMA bis am 30. September des aktuellen Geschäftsjahres eingereicht.