FINMA-Rundschreiben "SST"
I Zweck und Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben konkretisiert die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zu den Grundlagen, der Durchführung und der Berichterstattung zum SST.
Dieses Rundschreiben gilt für alle Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG; SR 961.01) und für die der Gruppen- bzw. Konglomeratsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und -konglomerate („Gruppen“) nach Art. 2 Abs. 1 Bst. d VAG in Verbindung mit Art. 65 und 73 VAG. Das Rundschreiben gilt nicht für Versicherungsunternehmen nach Art. 2 Abs. 1 Bst. b VAG (Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen).
Im Rahmen dieses Rundschreibens ist auf die Besonderheiten, die Grösse und die Komplexität eines Versicherungsunternehmens Rücksicht zu nehmen und dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung zu tragen. Die FINMA gewährt den Versicherungsunternehmen soweit möglich angemessene Übergangsfristen zur Umsetzung ihrer Anordnungen.
II Grundlagen
A. Solvabilität im SST
Mit dem SST wird eine quantitative Solvenzbedingung in der Form eines Vergleichs zwischen risikotragendem Kapital und Zielkapital anhand eines Modells ermittelt. Die Solvenzbedingung ergibt sich aus folgender Bedingung: Geht ein Versicherungsunternehmen in der Einjahresperiode ab Stichtag nach seiner eigenen realistischen Geschäftsplanung vor, so soll am Ende der Einjahresperiode mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Erfüllung der bestehenden Versicherungsverpflichtungen erfolgen können, ohne dass das Versicherungsunternehmen neue Versicherungsverpflichtungen eingeht.
B. Grundsätze der SST-Ermittlung
Die SST-Ermittlung umfasst die Bestimmung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals (Kapitel V).
Die SST-Ermittlung deckt alle ökonomisch relevanten Bilanzpositionen und die sich daraus ergebenden Risiken ab. Risiken umfassen grundsätzlich alle möglichen Wertänderungen in den Positionen der SST-Bilanz über die Einjahresperiode ab Stichtag. Für die Abdeckung dieser Risiken untersucht das Versicherungsunternehmen die Ergebnisse der relevanten internen Analysen, insbesondere in Bezug auf die Anforderungen von Art. 96 Abs. 1 und 2,
96a Abs. 1 und 111a Abs. 2 Bst. d der Aufsichtsverordnung (AVO; SR 961.011).
Die in der SST-Ermittlung verwendeten Informationen und Daten sind aktuell und glaubwürdig.
Die SST-Ermittlung wird so ausgestaltet, dass für die Annahmen, die der SST-Ermittlung zugrunde liegen (d.h. die Annahmen an die reale Welt, unter denen die SST-Ermittlung die reale Welt richtig abbilden würde) folgende Kriterien berücksichtigt werden:
• Die Annahmen können vom Versicherungsunternehmen identifiziert werden.
• Die Annahmen sind realistisch bezogen auf die jeweils betrachtete Situation zum je- weils betrachteten Zeitpunkt.
• Die Annahmen stehen nicht im Widerspruch zu relevanten Daten und Informationen bzw. bestehende Widersprüche lassen sich erklären.
• Die Annahmen sind soweit möglich untereinander konsistent; Inkonsistenzen zwischen den Annahmen können identifiziert werden.
Im Rahmen der SST-Ermittlung getroffene Experteneinschätzungen sind aktuell und werden von fachlich kompetenten Personen hergeleitet. Ihre Herleitung wird für sachkundige Personen nachvollziehbar begründet, einschliesslich der durchgeführten Prozesse, der verwendeten Daten und Informationen und den zugrunde liegenden Annahmen. Die Materialität und Unsicherheit der Experteneinschätzungen wird transparent gemacht.
In der Ausgestaltung des Modells zur SST-Ermittlung wird folgende Eigenschaft berücksichtigt: Tatsächliche und relevante hypothetische Änderungen der Risikosituation des Versicherungsunternehmens haben realistische Auswirkungen auf die (Teil-) Ergebnisse des Modells.
C Wesentlichkeit und Vereinfachungen
Im Rahmen des SST sind Informationen (einschliesslich Bilanzpositionen, relevante Risiken, Daten, Annahmen, Experteneinschätzungen und Vereinfachungen) wesentlich, wenn sie die Entscheidungen oder das Urteil ihrer Adressaten, einschliesslich der FINMA, beeinflussen könnten. Nicht wesentliche Informationen können im Rahmen des SST vernachlässigt werden.
Die Gesamtheit der Vernachlässigungen und Vereinfachungen in der Modellierung von Bilanzpositionen und Risiken im SST soll nicht zu einer Überschreitung der quantitativen Wesentlichkeitsgrenze einer relativen Änderung von 10 % des SST-Quotienten führen oder von sich aus eine Über- oder Unterschreitung einer Interventionsschwelle (Kapitel XVI) auslösen. Die Vernachlässigungen und Vereinfachungen sowie die Analysen zur
Abschätzung der Wesentlichkeit werden dokumentiert.
III SST-Bilanz
Die SST-Bilanz zum Stichtag bildet den Ausgangspunkt für die Ermittlung des risikotragenden Kapitals. Das Zielkapital basiert zusätzlich auf der SST-Bilanz und dem Mindestbetrag am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag.
A. Umfang
Die SST-Bilanz beruht auf einem Gesamtbilanzansatz, d.h. sie enthält sämtliche ökonomisch relevanten Bilanzpositionen des Versicherungsunternehmens einschliesslich ausserbilanzieller Positionen gemäss buchhalterischer Terminologie, insbesondere Eventualverbindlichkeiten. Die SST-Bilanz enthält keine Unternehmenssteuerpositionen.
Die SST-Bilanz zu einem gegebenen Zeitpunkt enthält insbesondere alle Verpflichtungen und Ansprüche im Umfang der Versicherungsverträge, zu denen sich das Versicherungsunternehmen zu diesem Zeitpunkt rechtlich verpflichtet hat, sowie alle weiteren zu diesem Zeitpunkt rechtlich verbindlichen Ansprüche und Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens.
Folgende Vereinfachung ist zulässig, sofern sie nicht zu wesentlichen Abweichungen führt: Die SST-Bilanz zu einem Zeitpunkt enthält alle Verpflichtungen und Ansprüche im Umfang der eingehenden (aktiven) Versicherungsverträge und ausgehenden (passiven) Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge, deren Deckungsperioden vor diesem Zeitpunkt beginnen. Dabei ist insbesondere sicherzustellen, dass im Voraus einbezahlte Prämien nicht doppelt gezählt werden.
Als Neugeschäft zu einem Zeitpunkt über eine Zeitperiode gelten jene Versicherungsverträge, deren Verpflichtungen sich nicht in der Bilanz zu diesem Zeitpunkt befinden, sich aber in der Bilanz am Ende der Zeitperiode befinden würden.
B. Stichtag
Als Stichtag gilt das Datum, auf das sich die SST-Ermittlung bezieht.
Für die SST-Ermittlung werden in der Regel nur zum Stichtag bekannte Informationen und Daten verwendet.
Für die jährliche SST-Ermittlung wird für die Bilanz zum Stichtag in der Regel die Bilanz vom 31. Dezember herangezogen.
C Währung
Die Währung zur Darstellung der SST-Bilanz (SST-Bilanzwährung) richtet sich nach der Währung der geprüften Bilanz aus der Jahresberichterstattung.
Die SST-Währung ist die Währung, in der die Solvenzbedingung aus Rz 56 berechnet wird.
Die Verwendung eines eigenen aus mehreren Währungen zusammengestellten Währungskorbs ist genehmigungspflichtig.
D. Granularität und Verrechnung
Die minimale Gliederung der SST-Bilanz wird spätestens sechs Monate vor Abgabetermin des SST-Berichts auf der Webseite der FINMA bekannt gegeben.
Bilanzpositionen dürfen in der SST-Bilanz in der Regel nicht miteinander verrechnet werden.
IV Bewertung
A. Marktnahe Bewertung
Eine marktnahe Bewertung zu einem Zeitpunkt richtet sich nach und ist nicht im Widerspruch zu den zu diesem Zeitpunkt aktuellsten Informationen, die aus dem Handel an liquiden und transparenten Finanzmärkten gewonnen werden können, und berücksichtigt insbesondere Rz 11.
Ein Aktivum oder Passivum hat einen verlässlichen („sicheren“) Marktwert, wenn dafür genügend Transaktionen zwischen unabhängigen, sachverständigen Geschäftspartnern stattfinden oder eine ausreichende Anzahl von Wertpapierhäusern oder Brokern, als Geschäftspartner, Preise für einen Geschäftsabschluss für signifikante Volumina offerieren. Sind nicht alle diese Bedingungen erfüllt, so wird bei Verwendung beobachteter Transaktionspreise deren Angemessenheit plausibilisiert.
Die marktnahe Bewertung von Aktiven mittels Bewertungsmodellen wird so gestaltet, dass unabhängige, sachverständige und vertragswillige Geschäftspartner die Aktiven in der Regel zu diesem Preis erwerben oder verkaufen würden. Die marktnahe Bewertung von Verbindlichkeiten orientiert sich am finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zu deren Erfüllung.
Bewertungsmodelle erfüllen sinngemäss Rz 134 und 137 und sind in die internen Abläufe
des Versicherungsunternehmens eingebunden.
B. Annahmen für die Bewertung und für die Einjahresperiode ab Stichtag
Für die Bewertung zum Stichtag und für die Einjahresperiode ab Stichtag wird angenommen, dass das Versicherungsunternehmen der eigenen Geschäftsplanung folgt. Die FINMA kann für die Abbildung im SST Annahmen der eigenen Geschäftsplanung einschränken, wenn das Versicherungsunternehmen nicht darlegen kann, dass diese Annahmen bezogen auf seine Situation zum Stichtag realistisch sind.
Für die Bewertung am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag werden folgende Annahmen für die darauf folgenden Einjahresperioden getroffen:
• Das Versicherungsunternehmen schreibt kein Neugeschäft.
• Rechtlich durchsetzbare Senkungen der Versicherungsleistungen können vorgenom- men werden.
• Die Annahmen zum Verhalten der Versicherungsnehmer und zu den finanziellen Auf- wendungen (inkl. Kosten) und andere Annahmen sind realistisch bezogen auf die betrachtete Situation (insbesondere gegeben durch Rz 36,37 und Rz 39–43).
• Zu Beginn jeder Einjahresperiode ist das risikotragende Kapital gleich der Summe aus Einjahresrisikokapital und Mindestbetrag.
• Das Versicherungsunternehmen folgt einem Plan zur eigenen Erfüllung der am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag bestehenden Versicherungsverpflichtungen, mit dem deren Wert (Rz 48) möglichst minimiert wird.
• Unter dem Plan dürfen in jeder Einjahresperiode nur Aktiven mit verlässlichem Markt- wert gekauft und/oder verkauft werden.
• Abweichend von Rz 41 können am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag, aber zu keinem späteren Zeitpunkt, auch Aktiven ohne verlässlichen Marktwert verkauft werden, mit Ausnahme von bestehender ausgehender (passiver) Rückversicherung und Retrozession.
• Abweichend von Rz 41 können am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag bestehende ausgehende Rückversicherungs- und Retrozessionsdeckungen in der folgenden Einjahresperiode einmalig zu realistischen Konditionen erneuert werden.
C Berücksichtigung des Ausfallrisikos
Ein mittels Bewertungsmodell ermittelter Wert eines Aktivums oder von eingehenden Zahlungsströmen berücksichtigt das Ausfallrisiko allfälliger Gegenparteien und allfällige
weitere Risiken.
Die Bewertung von Versicherungsverpflichtungen, übrigen Verbindlichkeiten und ausgehenden Zahlungsströmen berücksichtigt nicht das eigene Ausfallrisiko des Versicherungsunternehmens. Davon ausgenommen sind Verbindlichkeiten, die als ergänzendes Kapital an das risikotragende Kapital angerechnet werden.
D. Zinskurven
Zur Bewertung von Bilanzpositionen mit Bewertungsmodellen werden, soweit vorhanden, grundsätzlich die von der FINMA vorgegebenen risikolosen Zinskurven verwendet. Die Verwendung eigener anstelle vorgegebener risikoloser Zinskurven ist nur im Rahmen eines internen Modells möglich.
Für Währungen, für die keine von der FINMA vorgegebenen Zinskurven vorliegen, werden selbst ermittelte oder selbst gewählte risikolose Zinskurven verwendet. Die Methodik zu deren Ermittlung richtet sich sinngemäss nach Rz 33.
E. Versicherungsverpflichtungen
Der Wert der Versicherungsverpflichtungen entspricht dem (künftigen) finanziellen Aufwand des Versicherungsunternehmens zu deren eigener Erfüllung. Die Bewertung verwendet die jeweils anwendbaren Annahmen von Kapitel B und in der Regel ein Bewertungsmodell.
In den bestmöglichen Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen werden sämtliche zu deren eigener Erfüllung anfallenden künftigen Kosten mit Ausnahme von Kapitalkosten einbezogen, unter Berücksichtigung künftiger Inflation in den Leistungen, Prämien und Kosten.
Der bestmögliche Schätzwert wird ohne Berücksichtigung ausgehender (passiver) Rückversicherung und Retrozession ermittelt. Der bestmögliche Schätzwert der Ansprüche aus ausgehender (passiver) Rückversicherung und Retrozession wird separat ermittelt und als Aktivum ausgewiesen.
Der Mindestbetrag gemäss Art. 41 Abs. 3 AVO zu einem Zeitpunkt wird berechnet als Summe der Erwartungswerte zu diesem Zeitpunkt der Barwerte der Kapitalkosten der Einjahresrisikokapitale über alle künftigen Jahre der eigenen Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen.
Ohne abweichende Vorgabe der FINMA kann der Mindestbetrag zu einem Zeitpunkt als Summe der Barwerte der Kapitalkosten der Einjahresrisikokapitale über alle künftigen Jahre der eigenen Erfüllung der Versicherungsverpflichtungen unter der zu diesem
Zeitpunkt erwarteten Entwicklung berechnet werden.
Die Kapitalkosten für ein Einjahresrisikokapital in Rz 51 sind gleich dem Einjahres- risikokapital (definiert sinngemäss wie in Rz 60) multipliziert mit dem Kapitalkostensatz.
F. Beteiligungen an Versicherungsunternehmen
Der Wert einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen wird bei Verwendung
eines Bewertungsmodells, soweit möglich, als Differenz aus dem Kernkapital nach Art. AVO und dem Mindestbetrag unter Berücksichtigung allfälliger beschränkter Haftung des Beteiligungshalters ermittelt.
V Risikotragendes Kapital, Solvenzbedingung und Zielkapital
A. Risikotragendes Kapital
Das risikotragende Kapital nach Art. 47 Abs. 1 AVO wird auf Grundlage der SST-Bilanz (Kapitel III) ermittelt. Angaben zum ergänzenden Kapital finden sich in Kapitel VI.B.
B. Solvenzbedingung
Ein Versicherungsunternehmen erfüllt die Solvenzbedingung des SST zu einem Zeitpunkt, wenn zu diesem Zeitpunkt das risikotragende Kapital mindestens so gross wie das Zielkapital ist.
Das Zielkapital entspricht dem risikotragenden Kapital, das zum Stichtag der SST- Ermittlung mindestens vorhanden sein muss, damit der Expected Shortfall der Differenz von risikotragendem Kapital am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag und Mindestbetrag am Ende dieser Einjahresperiode grösser oder gleich null ist. Der Expected Shortfall ist in
Rz 58 definiert und wird bei der vorgegebenen Eintrittswahrscheinlichkeit (Rz 59)
ausgewertet.
Der Expected Shortfall bei der Eintrittswahrscheinlichkeit 𝛼 ist für stetige Zufallsvariablen 𝑋 1 𝛼 durch 𝐸𝑆𝛼 [𝑋] = 𝐸[𝑋|𝑋 ≤ 𝑞𝛼 ] und allgemein durch 𝐸𝑆𝛼 [𝑋] = ∫0 𝑞𝑢 𝑑𝑢 gegeben, wobei 𝑞𝑢 = 𝛼 𝑞𝑢 (𝑋) = 𝑖𝑛𝑓{𝑥|𝑃[𝑋 ≤ 𝑥] ≥ 𝑢} das 𝑢-Quantil von 𝑋 bezeichnet.
Die FINMA kündigt das Konfidenzniveau (1 minus Eintrittswahrscheinlichkeit 𝛼) spätestens zwölf Monate vor dem Stichtag der SST-Ermittlung an. Ohne abweichende Mitteilung beträgt es 99 %.
C Zielkapital, Einjahresrisikokapital und SST-Quotient
Sofern begründet werden kann, dass keine wesentlichen Abweichungen durch die vereinfachende Annahme entstehen, dass der Mindestbetrag am Ende der Einjahresperiode zum Stichtag deterministisch ist, kann das Zielkapital (𝑍𝐾) gleich der Summe aus dem Einjahresrisikokapital und der Diskontierung des erwarteten Mindestbetrags am Ende der Einjahresperiode (𝑀𝑉𝑀1 ) gesetzt werden. Das Einjahresrisikokapital ist definiert als das Negative des Expected Shortfalls (𝐸𝑆𝛼 ) nach
Rz 58 der Differenz aus dem diskontierten risikotragenden Kapital am Ende der
Einjahresperiode (𝑅𝑇𝐾1 ) und dem risikotragenden Kapital zum Stichtag (𝑅𝑇𝐾0 ).
Dabei ist 𝑟0,1 in der Regel der risikolose Einjahreszinssatz zum Stichtag in der SST- Währung.
Das Einjahresrisikokapital wird unter den Annahmen von Kapitel IV.B ermittelt.
Der SST-Quotient ist der Quotient aus dem risikotragenden Kapital (𝑅𝑇𝐾0 ) abzüglich dem Erwartungswert des diskontierten Mindestbetrags 𝑀𝑉𝑀1 ⁄(1 + 𝑟0,1 ) im Zähler und dem Einjahresrisikokapital im Nenner, falls das Einjahresrisikokapital positiv ist. Andernfalls kann kein SST-Quotient ausgewiesen werden.
VI Kapital- und Risikotransferinstrumente
A. Allgemeines
Zu Kapital- und Risikotransferinstrumenten im Rahmen des SST zählen ausgehende (passive) Rückversicherungs- und Retrozessionsverträge, risikoabsorbierende Kapitalinstrumente im Sinne von Art 22a AVO und sonstige Kapital- und Risikotransferinstrumente wie z.B. empfangene Garantien.
Im SST werden nur Kapital- und Risikotransferinstrumente berücksichtigt, die rechtlich bindend und durchsetzbar sind und zum Stichtag als unterzeichnete Verträge vorliegen. Davon abweichend werden, unter Berücksichtigung von Rz 34, für die Ermittlung des Zielkapitals zusätzlich ausgehende (passive) Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge berücksichtigt, die gemäss realistischer Geschäftsplanung des Versicherungsunternehmens in der Einjahresperiode ab Stichtag gezeichnet werden. Für Kapital- und Risikotransferinstrumente nach der Einjahresperiode ab Stichtag, siehe
Rz 35–43.
Die Modellierung von Kapital- und Risikotransferinstrumenten im SST erfolgt im Einklang mit den Bewertungs- und Risikomodellierungsgrundsätzen des SST unter Berücksichtigung der Risikosituation und Beteiligungsstruktur der Gegenparteien.
B. Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente
Ein Antrag zur Genehmigung der Anrechenbarkeit von risikoabsorbierenden
Kapitalinstrumenten im SST enthält eine eindeutige Angabe im Sinne von Art. 22a Abs. AVO, ob das risikoabsorbierende Kapitalinstrument im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital berücksichtigt werden soll. Eine Anrechnung im Zielkapital kann nur dann erfolgen, wenn das Instrument im zugelassenen SST-Modell (Kapitel IX.A) abgebildet ist.
In der Ermittlung des Zielkapitals werden risikoabsorbierende Kapitalinstrumente, die nicht von der FINMA zur Berücksichtigung im Zielkapital genehmigt sind oder nicht an das Zielkapital angerechnet werden, unter Ausschluss ihrer risikoabsorbierenden Eigenschaften modelliert.
Das Versicherungsunternehmen beschreibt im SST-Bericht, welche der nach Art. 22a AVO genehmigten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente im aktuellen SST im risikotragenden Kapital und welche im Zielkapital angerechnet werden und wie die Anrechenbarkeitsbeschränkungen nach Art. 22b AVO erfüllt werden.
C Sonstige Kapital- und Risikotransferinstrumente
Ein Vertrag, der ein sonstiges Kapital- und Risikotransferinstrument darstellt, wird für die SST-Ermittlung nur unter folgender Voraussetzung im Zielkapital berücksichtigt: Der SST- Quotient würde sich nicht verschlechtern, wenn die in der Modellierung angenommene Strategie zur nach dem Stichtag erfolgenden Ausübung von Wahlmöglichkeiten innerhalb der bestehenden Vertragsbestimmungen geändert würde.
Änderungen eines im SST berücksichtigten Vertrags nach dem Stichtag werden der FINMA zur Genehmigung vorgelegt.
VII Szenarien
Die FINMA kann vorgegebene Szenarien für alle oder spezifisch für einzelne Versicherungsunternehmen definieren.
Die eigenen Szenarien des Versicherungsunternehmens nach Art. 44 Abs. 2 AVO werden in Bezug auf seine aktuelle Risikosituation und deren Abdeckung durch das verwendete Modell gewählt. Dies umfasst insbesondere die Wahrscheinlichkeiten von Extremereignissen, auch über mehrere Risikoklassen, und die Abdeckung von
Risikokonzentrationen (Rz 75). Die eigenen Szenarien werden dokumentiert, ihre Wahl und Annahmen werden begründet, und sie werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Das Versicherungsunternehmen ermittelt die Auswirkungen der vorgegeben und eigenen Szenarien auf das risikotragende Kapital am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag unter Verwendung der entsprechenden Annahmen von Kapitel IV.B und unter der Annahme, dass ab Eintreten des spezifizierten Ereignisses keine Massnahmen durch das Versicherungsunternehmen getroffen werden.
Die Ergebnisse der vorgegebenen und eigenen Szenarien werden im Risikomanagement analysiert und einbezogen. Falls das verwendete Modell Szenarien nicht genügend abbildet, werden diese Szenarien im Zielkapital durch Aggregation, Anpassung des Modells oder über Aufschläge berücksichtigt.
Eine Risikokonzentration liegt dann vor, wenn ein einzelnes mögliches Ereignis (oder mehrere gemeinsam auftretende Ereignisse), gegebenenfalls über Folgeeffekte, zu einer erheblichen Änderung der Solvenzsituation führen kann. Relevante Risikokonzentrationen können beispielsweise in Bezug auf Gegenparteien von Aktiven, Immobilien, aber auch in Bezug auf operationelle, Liquiditäts-, Rechts- und politische Risiken bestehen.
VIII Stresstests
Die FINMA kann, zeitlich unabhängig von der SST-Berichterstattung, mittels Stresstests die quantitativen Auswirkungen vorgegebener (adverser) Ereignisse auf das risikotragende Kapital von Versicherungsunternehmen untersuchen lassen. Die Versicherungsunternehmen erstellen auf Aufforderung der FINMA einen Bericht über die Auswirkungen und erläutern darin die Konsequenzen für sich aus einem allfälligen Eintreten der Ereignisse und die für diesen Fall geplanten Massnahmen.
IX Modelle für die SST-Ermittlung
A. SST-Modelle
Ein SST-Modell ist ein Modell zur Ermittlung der relevanten Grössen für die SST- Berichterstattung, insbesondere des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals, gemäss den aufsichtsrechtlichen Anforderungen. Dies umfasst sowohl Standardmodelle als auch partielle oder vollständige interne Modelle, jeweils mit allfälligen Anpassungen.
Ein von der FINMA zugelassenes SST-Modell ist ein von der FINMA angeordnetes Standardmodell oder ein von der FINMA zur Verwendung im SST freigegebenes SST- Modell.
Für spezifische in der SST-Ermittlung verwendete Modellierungsverfahren entscheidet die FINMA im Einzelfall, ob diese ein internes Modell darstellen.
Ein Standardmodell spiegelt die Risikosituation eines Versicherungsunternehmens im
Sinne von Art. 50c Bst. a AVO genügend wider, wenn es die nach Rz 15 und wesentlichen Aspekte der Risikosituation widerspiegelt.
B. Wechsel und Änderungen zugelassener SST-Modelle
Die FINMA kann in der Regel nur aufgrund einer materiellen Prüfung oder wesentlich veränderten Verhältnissen ein Versicherungsunternehmen zum Wechsel eines freigegebenen internen Modells, bei dem Bedarfsnachweis und summarische Prüfung (Kapitel C) durchgeführt worden sind, zwingen.
Wechsel und wesentliche Änderungen des zugelassenen SST-Modells durch das Versicherungsunternehmen sind von der FINMA vorgängig genehmigen zu lassen. Dabei gilt:
• Die Freigabe eines internen Modells bzw. wesentlicher Änderungen eines freigegebe- nen internen Modells erfolgt nach dem in Kapitel C erläuterten Genehmigungsprozess.
• Für den Wechsel von einem von der FINMA angeordneten internen Modell auf ein Standardmodell weist das Versicherungsunternehmen insbesondere nach, dass dieses seine Risikosituation genügend widerspiegelt.
Änderungen an einem internen Modell (Modelländerungen) sind wesentlich, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
• Die Änderung führt zu einer relativen Änderung des SST-Quotienten von mindestens 10 % in der Regel auf Basis der letzten SST-Berichterstattung. Die Schwelle gilt für jede einzelne Änderung und für die Kombination aller Änderungen seit der letzten Freigabe des internen Modells durch die FINMA; oder
• Die Änderung enthält im Vergleich zum freigegebenen internen Modell in der Einschät- zung der FINMA konzeptuelle Änderungen, neuartige Methoden oder berücksichtigt grundsätzlich neue Daten oder Geschäftsbereiche. Darin enthalten sind Vernachlässigungen bisher verwendeter Modellelemente und Änderungen in den qualitativen und organisatorischen Aspekten der SST-Ermittlung (Kapitel XII).
Nicht wesentliche Änderungen an einem freigegebenen internen Modell werden der FINMA spätestens bei erstmaliger Verwendung im Rahmen der SST-Berichterstattung mitgeteilt, zusammen mit einer Beschreibung und Begründung, einer Darstellung der quantitativen Auswirkungen auf die SST-Ergebnisse gegenüber dem freigegebenen internen Modell und deren wichtigste Treiber, in der Regel auf Basis der letzten SST-Berichterstattung, sowie
einer aktualisierten Dokumentation des internen Modells, in der die Modelländerungen kenntlich gemacht werden.
Das Versicherungsunternehmen führt die in Art. 50d Abs. 3 AVO vorgeschriebene regelmässige Überprüfung des jeweils aktuell zugelassenen SST-Modells insbesondere in Bezug auf die weiterhin genügende Abbildung der Risikosituation so durch, dass in der Regel für die jährliche SST-Ermittlung ein von der FINMA zugelassenes SST-Modell verwendet werden kann.
Die FINMA teilt dem Versicherungsunternehmen in der Regel spätestens sechs Monate vor dem Abgabetermin des SST-Berichts mit, wenn für die nächste SST-Ermittlung das zugelassene SST-Modell mit von der FINMA vorgegebenen Anpassungen oder Abschlägen auf dem risikotragenden Kapital oder Aufschlägen auf dem Zielkapital zu verwenden ist. Sie räumt dem Versicherungsunternehmen eine Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen ein.
C Genehmigungsprozess für interne Modelle
a) Bedarfsnachweis
Das Versicherungsunternehmen meldet der FINMA das Vorhaben zur Verwendung eines internen Modells. Es erläutert schriftlich den Umfang und seine Beweggründe zusammen mit der Begründung, weshalb keines der Standardmodelle der FINMA seine Risikosituation genügend widerspiegelt.
Die FINMA meldet dem Versicherungsunternehmen zeitnah und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen, ob der Bedarfsnachweis erfüllt ist und das Gesuch auf Verwendung eines internen Modells zugelassen wird. Bei ablehnendem Entscheid kann sie Anpassungen am zugelassenen SST-Modell anordnen.
b) Genehmigungsantrag und summarische Prüfung
Erfüllt ein Versicherungsunternehmen den Bedarfsnachweis und liegen internes Modell und dessen Dokumentation vollständig vor, so meldet es sich bei der FINMA und stellt Modell sowie Umfang und Struktur der Dokumentation vor.
Das Versicherungsunternehmen reicht der FINMA innert drei Monaten nach der Vorstellung gemäss Rz 93 einen Antrag auf Genehmigung zur Verwendung des internen Modells im SST ein. Dazu reicht es folgende Unterlagen ein:
• in einer Amtssprache abgefasster Antrag mit Beilagenverzeichnis. Der Antrag ist klar und nachvollziehbar, bestätigt die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 50c Bst. b AVO und ist von der Geschäftsleitung unterzeichnet. Er gibt insbesondere Zweck, Umfang und Geltungsbereich des internen Modells an;
• die Dokumentation des internen Modells (Kapitel XI.A);
• den Bericht einer Validierung des internen Modells;
• eine Auswirkungsanalyse in der Form eines kommentierten quantitativen Vergleichs der Fundamentaldaten (Fundamental Data Sheet, FDS) zwischen dem beantragten internen Modell und dem aktuell zugelassenen SST-Modell oder einem von der FINMA bestimmten Standardmodell. Auf begründeten Antrag kann die FINMA ein Versicherungsunternehmen vom Vergleich mit einem Standardmodell entbinden.
Die FINMA prüft den Antrag nach Rz 94 auf Vollständigkeit. Genügt der Antrag den formellen Anforderungen nicht, so weist ihn die FINMA an das Versicherungsunternehmen zur Nachbesserung zurück.
Die summarische Prüfung der FINMA fokussiert vorwiegend auf die genügende Abbildung der wesentlichen Risiken, die Vollständigkeit der Dokumentation des internen Modells und die Erfüllung der qualitativen und organisatorischen Anforderungen. Die FINMA schliesst die Prüfung in der Regel zeitnah ab und stellt dem Versicherungsunternehmen ihren Entscheid zu, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen. Die FINMA legt dabei ein zugelassenes SST-Modell fest. Sie kann insbesondere das beantragte interne Modell unter Nebenbestimmungen, Anpassungen oder Abschlägen auf dem risikotragenden Kapital oder Aufschlägen auf dem Zielkapital nach Art. 50f AVO freigeben.
c) Materielle Prüfung
Leitet die FINMA eine materielle Prüfung ein, so teilt sie dem Versicherungsunternehmen Umfang, Zweck und vorläufig geplantes Format der Prüfung mit (insbesondere geplante Vor-Ort-Prüfungen oder Delegation der Prüfung an Externe).
Die FINMA stellt dem Versicherungsunternehmen ihren Entscheid aus der materiellen Prüfung zu, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 30 Tagen.
X Standardmodelle
Ein Standardmodell ist in der Regel modular aufgebaut, d.h. es besteht aus Teilmodellen, die beispielsweise spezifische Risikoklassen, die Aggregation der Ergebnisse von Teilmodellen oder Aspekte der Bewertung modellieren. Diese Teilmodelle werden auch als Standardmodelle bezeichnet (z.B. „Marktrisiko-Standardmodell“).
Die Bekanntgabe der Standardmodelle erfolgt auf der Webseite der FINMA. Für die Anwendung eines Standardmodells stellt die FINMA auf ihrer Webseite Erläuterungsdokumente und verbindliche Vorlagen zur Verfügung.
Änderungen an Standardmodellen, die über eine Aktualisierung der Parameter hinausgehen, und die Termine für die Veröffentlichung aktualisierter Parameter kündigt die FINMA spätestens sechs Monate vor Abgabetermin der SST-Berichterstattung an, für die diese erstmals anzuwenden sind.
Die FINMA kann in der Spezifizierung eines Standardmodells bestimmte Anpassungsmöglichkeiten an diesem Standardmodell definieren, unter denen das Modell weiterhin als Standardmodell gilt.
Unternehmensindividuelle Anpassungen an einem Standardmodell (d.h. spezifische Anpassungen, die nicht in der Spezifikation des Standardmodells explizit erlaubt oder verlangt sind) werden der FINMA vor ihrer Verwendung im Sinne von Rz 79 zur Genehmigung vorgelegt, einschliesslich
• einer Beschreibung der beantragten Anpassungen, der verwendeten Methoden, Da- tenquellen und Prozesse, sowie deren Implementierung; und
• einer Begründung für die Anpassungen, einschliesslich der verfügbaren Daten und relevanten Analysen und einer Untersuchung der Vor- und Nachteile gegenüber dem bestehenden Vorgehen.
Die FINMA überprüft regelmässig, inwiefern Standardmodelle als Folge neuer Erkenntnisse weiterentwickelt und/oder ergänzt werden sollen. Weiterentwicklungen und Ergänzungen von Standardmodellen sind in der Regel für alle Anwender der entsprechenden Standardmodelle wirksam. Die Rz 104 und 105 gelten für Weiterentwicklungen und Ergänzungen sinngemäss.
Die FINMA arbeitet bei der Überprüfung und der Weiterentwicklung der Standardmodelle in geeigneter Form mit den betroffenen Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt über entsprechende Verbände (z.B. den Schweizerischen Versicherungsverband) zusammen.
XI Interne Modelle
A. Modelldokumentation
Die Dokumentation des internen Modells enthält folgende Dokumente:
• die Beschreibung des Risikoprofils des Versicherungsunternehmens und der für den SST wesentlichen Risikotreiber;
• die technische Dokumentation des internen Modells;
• die Modell Governance-Dokumentation. Sie beschreibt:
• die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und den Prozess für die (Weiter-) Entwicklung, die Implementierung, den Betrieb und die Validierung des internen Modells. Darin enthalten ist der Prozess der SST-Ermittlung einschliesslich der Festlegung der Modellparameter;
• die Prozesse, mit denen die qualitativen und organisatorischen Anforderungen (Kapitel XII) erfüllt werden.
Die technische Dokumentation des internen Modells ist klar und im Einklang mit der Struktur des Modells strukturiert, verständlich, eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei. Aus ihr kann eine sachverständige Person mit angemessenem Aufwand Zweck, Umfang, Geltungsbereich und Funktionsweise des Modells verstehen, die Begründung für die Modellwahl nachvollziehen und einschätzen, ob die qualitativen, quantitativen und organisatorischen Anforderungen der FINMA erfüllt sind.
Die technische Dokumentation des internen Modells enthält insbesondere:
• eine Liste aller Dokumente und Unterlagen, die zur technischen Dokumentation des internen Modells gehören;
• die Beschreibung und Begründung von Zweck, Umfang und Geltungsbereich des in- ternen Modells. Die Beschreibung von Umfang und Geltungsbereich des internen Modells beschreibt insbesondere die Situationen, in denen das interne Modell verwendbar bzw. nicht verwendbar ist, und begründet dies;
• die Beschreibung der Berechnung des Zielkapitals, respektive des risikotragenden Kapitals; auch dann, wenn das interne Modell diese selbst nicht direkt bestimmt, z.B. weil das interne Modell mit Standardmodellen kombiniert wird. Die Beschreibung legt insbesondere dar, wie die Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals über die Einjahresperiode berechnet wird. Sie zeigt auf, inwiefern die Einjahresänderung durch die Berechnung vollständig, ohne Überschneidungen und unter Verwendung konsistenter Annahmen abgedeckt wird. Die verwendeten Vereinfachungen werden dokumentiert und deren Materialität kommentiert;
• die Beschreibung von Aufbau und Struktur des internen Modells und von dessen Ele- menten (z.B. Teilmodelle, Risikofaktoren, Verteilungen etc.) einschliesslich der verwendeten Methoden und Modellparameter;
• die Beschreibung der Verfahren zur Schätzung der Modellparameter (verwendete Me- thoden, Prozesse, Experteneinschätzungen, Daten und Informationen) und der Bestimmung der künftigen Zeitpunkte, zu denen die einzelnen Parameter (neu) geschätzt werden. Beschreibung der konkreten Ermittlung der zu schätzenden Modellparameter;
• die Aufstellung der Experteneinschätzungen, die in jeder einzelnen SST-Ermittlung getroffen werden können, sowie die Beschreibung der Verfahren (Methodik, Daten und
Informationen und Prozess) zur Erstellung und Verwendung dieser Experteneinschätzungen oder den Verweis auf entsprechende interne Leitlinien;
• für die Daten und Informationen, die im Modell verwendet werden, die Aufstellung von deren Eigenschaften, Quellen und Verwendung im Modell;
• die Beschreibung der Theorie, der mathematischen Basis und der Annahmen, die dem internen Modell zugrunde liegen. Die Annahmen werden, soweit möglich, identifiziert und begründet, und deren Materialität wird abgeschätzt;
• die Beschreibung und Begründung der Wahl des internen Modells (Wahl der Annah- men, die dem internen Modell zugrunde liegen) und der verwendeten Datenquellen im Hinblick auf die Risikosituation, sowie der Kriterien, nach denen die Modellwahl getroffen wurde;
• die Beschreibung der Limitationen und Schwächen des internen Modells und die Selbsteinschätzung des Versicherungsunternehmens zur Übereinstimmung des internen Modells mit den aufsichtsrechtlichen Anforderungen;
• die Aufstellung aller Modelländerungen seit der letzten der FINMA zur Genehmigung eingereichten Version der technischen Modelldokumentation, wobei diese Änderungen in der Modelldokumentation kenntlich gemacht sind.
B. Modelldesign
Das interne Modell, allenfalls zusammen mit bestimmten Standardmodellen der FINMA, ist ein SST-Modell nach Rz 77. Dazu gehört insbesondere die Ermittlung der modellierten Wahrscheinlichkeitsverteilung der Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals ab Stichtag und die Ermittlung des Mindestbetrags am Ende der Einjahresperiode ab Stichtag.
Das interne Modell deckt die Bilanzpositionen und Risiken in seinem Umfang nach Rz 6 ab. Dazu ist es in der Regel nötig, wesentliche unbekannte Grössen als Zufallsvariablen zu modellieren.
Die Annahmen, die dem Modell zugrunde liegen (z.B. in Bezug auf Modellstruktur, Abhängigkeiten, Methoden, Wahl von Verteilungen, Schätzung von Modellparametern, Experteneinschätzungen, Vereinfachungen) werden unter Berücksichtigung der Kriterien aus Rz 8–12 gewählt.
Die Wahl der Methoden des internen Modells beruht auf aktuellen und glaubwürdigen Informationen und berücksichtigt fundierte versicherungsmathematische und finanzmathematische Techniken und generelle Fortschritte in Modellierungstechniken. Die Verantwortlichen für Entwicklung, Validierung oder Anwendung des internen Modells haben ein gründliches Verständnis der zugrunde liegenden Theorie und der Annahmen der gewählten Methoden.
Die Ausgestaltung des internen Modells berücksichtigt die Eigenschaft von Rz 14. Die funktionale Beziehung zwischen den im Modell gewählten Risikofaktoren, dem Portfolio des Versicherungsunternehmens, den Werten der Aktiven und Passiven in der SST-Bilanz und der Einjahresänderung des risikotragenden Kapitals lässt sich nachvollziehen und begründen.
Die Schätzung der Modellparameter erfolgt im Hinblick auf den Zweck des Modells und verwendet, falls möglich und angemessen, fundierte statistische Schätzmethoden und andernfalls Experteneinschätzungen (Rz 13).
Die verwendeten Daten und Informationen sind so aktuell und objektiv beobachtbar wie möglich, glaubwürdig und vollständig.
Vereinfachungen in der Modellierung erfüllen insbesondere das Wesentlichkeitskriterium (Kapitel II.C). Die Situationen, in denen die Vereinfachungen nicht zulässig sind, können identifiziert werden.
XII Qualitative und organisatorische Aspekte
Für den SST gelten die Bestimmungen des FINMA-Rundschreibens 2017/2 "Corporate Governance – Versicherer", für die SST-Ermittlung und die SST-Berichterstattung an die FINMA insbesondere die anwendbaren Corporate-Governance-Prinzipien.
A. Verantwortlichkeiten
Der Verwaltungsrat des Versicherungsunternehmens ist als Oberaufsichtsorgan für die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen zum SST verantwortlich.
Geschäftsleitung und Verwaltungsrat verfügen über ein hinreichendes Verständnis über
• die Ergebnisse des SST und die wesentlichen Risiken und Risikotreiber des Versiche- rungsunternehmens in Bezug auf den SST; und
• Zweck, Geltungsbereich, Grundzüge, Limitierungen und Schwächen des verwendeten SST-Modells.
B. Auslagerung der SST-Ermittlung
Bei vollständiger oder teilweiser Auslagerung der SST-Ermittlung an andere Unternehmen (Dienstleister), einschliesslich anderer Einheiten derselben Versicherungsgruppe, bleibt die Verantwortung beim Versicherungsunternehmen. Das Versicherungsunternehmen überprüft die ausgelagerten Elemente anlässlich der Erstellung des jährlichen SST- Berichts und dokumentiert dies.
C Datenerfassung
Das Versicherungsunternehmen verwendet dokumentierte und geprüfte Verfahren, um die Qualität der verwendeten Daten zu gewährleisten, insbesondere für die vollständige, korrekte und zeitnahe Erfassung der relevanten Transaktionen und Vertragsabschlüsse und deren Aufbereitung für die SST-Ermittlung.
Die physische Sicherheit der Datenhaltung ist ausreichend gewährleistet, um insbesondere Vollständigkeit, Korrektheit und Aktualität der für die SST-Ermittlung verwendeten und der in der SST-Berichterstattung an die FINMA gemeldeten Daten sicherzustellen.
D. Use Test für interne Modelle
Das Versicherungsunternehmen berücksichtigt die Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem internen Modell und dessen Limitierungen im Risikomanagement einschliesslich der Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs (ORSA; Art. 96a AVO).
Geschäftsleitung und Verwaltungsrat verfügen über ein ausreichendes Verständnis der Gründe für die gewählte Ausgestaltung des internen Modells. Sie berücksichtigen die Ergebnisse und Erkenntnisse aus dem internen Modell und dessen Limitierungen in ihren Entscheidungsprozessen.
E. Validierung
Das Versicherungsunternehmen prüft die Einhaltung der qualitativen und organisatorischen Anforderungen des SST in regelmässigen Zeitabständen und insbesondere anlässlich der Erstellung des jährlichen SST-Berichts.
Die Eignung des verwendeten internen Modells für den SST wird vom Versicherungsunternehmen regelmässig risikobasiert überprüft (validiert) und dokumentiert. Die Überprüfungen führen, wenn nötig, zu Änderungen oder zum Wechsel des Modells.
Das Versicherungsunternehmen verfügt über dokumentierte Leitlinien zum Prozess zur Validierung des internen Modells, einschliesslich Umfang und verwendete Validierungsinstrumente, Frequenz und Auslöser für eine Validierung, Dokumentation der Durchführung sowie Definition der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten.
XIII SST-Bericht
A. Durchführung und Berichterstattung
Das Versicherungsunternehmen ermittelt jährlich das risikotragende Kapital und das Zielkapital für den anwendbaren Stichtag (Rz 22) und teilt dies der FINMA in der SST- Berichterstattung mit.
Die jährliche SST-Ermittlung und SST-Berichterstattung an die FINMA erfolgt jeweils bis zum 30. April. Eine spätere Abgabe erfordert die vorgängige Genehmigung der FINMA.
B. Inhalt
Der SST-Bericht versetzt eine sachverständige Person in die Lage, folgende Aspekte verstehen und einschätzen zu können:
• Ermittlung des risikotragenden Kapitals und des Zielkapitals zum Stichtag;
• Risikosituation des Versicherungsunternehmens zum Stichtag und deren erwartete Veränderung über die Einjahresperiode ab Stichtag;
• Zusammenhang zwischen SST-Ermittlung und Risikosituation und Vertretbarkeit der SST-Ermittlung bezogen auf die Risikosituation;
• Änderungen in der SST-Ermittlung, deren Ergebnissen und der Risikosituation gegen- über der letzten jährlichen SST-Berichterstattung;
• Erfüllung von Kapitel XII in der Zeitperiode seit dem Stichtag der letzten jährlichen SST-Berichterstattung.
Der SST-Bericht enthält insbesondere folgende Informationen:
• Management Summary;
• Aufstellung aller die SST-Berichterstattung umfassenden Dokumente und Unterlagen;
• Bestätigung der Verwendung des zugelassenen SST-Modells und, falls anwendbar, Bezeichnung der aktuellen Version der Dokumentation des internen Modells;
• Darstellung und Erläuterung der SST-Bilanz zum Stichtag inklusive Überleitung von der geprüften Bilanz aus der Jahresberichterstattung. Aufstellung der Positionen, die in der geprüften Bilanz Ausserbilanzpositionen darstellen;
• Quantitative und qualitative Beschreibung der wesentlichen Positionen der SST-Bilanz zum Stichtag mit Auswirkung auf die Risikosituation des Versicherungsunternehmens inklusive Risikokonzentrationen. Erläuterung der Veränderungen gegenüber und Überleitung von der letzten jährlichen SST-Berichterstattung, inklusive Kapitalanlageergebnis, Versicherungsergebnis und Schadenerfahrung;
• Quantitative und qualitative Beschreibung der gemäss Geschäftsplanung des Versi- cherungsunternehmens vorgesehenen wesentlichen Entwicklungen der wesentlichen Bilanzpositionen über die Einjahresperiode ab Stichtag;
• Aufstellung der SST-Ergebnisse, insbesondere risikotragendes Kapital, Zielkapital und dessen Zerlegung nach Risikokategorien, Kernkapital, ergänzendes Kapital, Mindestbetrag, Auswertung der Szenarien und der Stresstests. Kommentierter Vergleich mit den entsprechenden Ergebnissen der letzten jährlichen SST-Ermittlung;
• Soweit nicht durch das zugelassene SST-Modell festgelegt oder als nicht wesentliche Modelländerungen gemäss Rz 88 in der Dokumentation des internen Modells dokumentiert, Darstellung und Erläuterung (einschliesslich verwendeter Methoden, deren Annahmen und Limitierungen) der Ermittlung
• der Werte der Positionen der SST-Bilanz;
• des risikotragenden Kapitals;
• des Einjahresrisikokapitals;
• der vorgegebenen und der eigenen Szenarien; und
• des Mindestbetrags.
• Aufstellung der wesentlichen in der spezifischen SST-Ermittlung ermittelten und ver- wendeten Parameter und getroffenen Experteneinschätzungen. Beschreibung und Plausibilisierung der Kalibrierung der Parameter und Angaben zu Experteneinschätzungen gemäss Rz 13. Kommentierter Vergleich mit den entsprechenden Annahmen der letzten jährlichen SST-Berichterstattung;
• Beschreibung und Erläuterung der in der spezifischen SST-Ermittlung verwendeten Daten und Informationen. Kommentierter Vergleich mit der letzten jährlichen SST- Berichterstattung;
• Begründung für die Wahl der eigenen Szenarien bezogen auf die Risikosituation des Versicherungsunternehmens zum Stichtag;
• Beschreibung grundsätzlich aller Kapital- und Risikotransferinstrumente, inklusive pas- sive Rückversicherung und Retrozession, risikoabsorbierende Kapitalinstrumente und
sonstige Kapital- und Risikotransferinstrumente inkl. Garantien und deren Berücksichtigung und Modellierung im SST;
• Erläuterungen zu nicht berücksichtigten Bilanzpositionen und nicht berücksichtigten relevanten Risiken;
• Bestätigung und Beschreibung der Einhaltung von Kapitel XII in der Zeitperiode seit dem Stichtag der letzten jährlichen SST-Berichterstattung.
Das Versicherungsunternehmen verwendet für die SST-Berichterstattung die von der FINMA für das Versicherungsunternehmen vorgegebenen Vorlagen.
Die FINMA teilt den betroffenen Versicherungsunternehmen allfällige weitere Vorgaben zu und Daten spätestens sechs Monate vor dem Abgabetermin mit.
Die FINMA legt für jede der allgemein für den SST relevanten Risikokategorien Markt-, Kredit- und Versicherungsrisiko eine minimale Granularität fest, in der gewisse spezifizierte Ergebnisse der SST-Ermittlung zu berichten sind. Diese Granularität gilt grundsätzlich auch für interne Modelle.
C Prüfung
Auf Basis des SST-Berichts nimmt die FINMA eine Einschätzung der SST-Ermittlung des Versicherungsunternehmens vor. Dabei prüft sie insbesondere, ob das zugelassene SST- Modell angemessen verwendet wird und die Anforderungen an die SST-Berichterstattung erfüllt sind.
Stellt die FINMA Mängel in der SST-Berichterstattung fest, so kann sie diese zur Überarbeitung zurückweisen.
Die FINMA teilt dem Versicherungsunternehmen schriftlich innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des SST-Berichts bzw. nach Einreichung des überarbeiteten SST- Berichts nach Rz 184 mit, falls sie in der Prüfung Mängel festgestellt hat und/oder Abschläge am risikotragenden Kapital oder Aufschläge am Zielkapital nach Art. 50f AVO vornimmt. Auf- oder Abschläge werden nur vorgenommen, wenn sie gemäss Kapitel II.C wesentlich sind.
XIV Meldung besonderer Ereignisse
Versicherungsunternehmen melden der FINMA eine seit der letzten SST-Ermittlung auftretende Änderung der Risikosituation, die zu einer relativen Reduktion des SST- Quotienten von zuvor über 190 % um mindestens 33 %, von zuvor 190 % oder weniger um mindestens 20 % oder zur Über- oder Unterschreitung einer Interventionsschwelle (Kapitel
XVI) führt. Eine Meldung erfolgt, sobald die Veränderungen im SST-Quotienten absehbar oder – insbesondere für Änderungen durch äussere Einflüsse – erkennbar sind. Als letzte SST-Ermittlung gilt die letzte jährliche SST-Ermittlung oder die letzte SST-Schätzung nach einem meldepflichtigen Ereignis.
Das Versicherungsunternehmen reicht der FINMA innert vier Wochen Schätzungen des risikotragenden Kapitals nach dem Ereignis und der Auswirkung auf das Zielkapital ein.
XV Gruppen-SST
Für die Ermittlung der Gruppensolvenz werden zwei Ansätze unterschieden:
• Konsolidierter Gruppen-SST: Die Gruppe wird unter der Annahme abgebildet, dass die Aktiven und Passiven aller Gruppengesellschaften in einer einzigen fiktiven juristischen Einheit (konsolidierte Einheit) zusammengefasst (konsolidiert) sind.
• Granularer Gruppen-SST: Die Gruppe wird als Netzwerk von granularen Einheiten mit gruppeninternen Beteiligungen und gruppeninternen Transaktionen zwischen den granularen Einheiten abgebildet. Eine granulare Einheit ist eine einzelne juristische Einheit oder ein Cluster in der Form einer Subkonsolidierung mehrerer juristischer Einheiten der Gruppe.
Im granularen Gruppen-SST werden die granularen Einheiten gemeinsam modelliert, unter Berücksichtigung der gruppeninternen Wechselwirkungen und der jeweiligen Risikosituationen der granularen Einheiten.
Die Ermittlung der Gruppensolvenz und die Berichterstattung an die FINMA richten sich sinngemäss nach der AVO und diesem Rundschreiben
• für die konsolidierte Einheit, falls die Solvenz mit dem konsolidierten Gruppen-SST ermittelt wird. Die Solvenzbedingung des konsolidierten Gruppen-SST ist erfüllt, wenn sie für die konsolidierte Einheit nach Rz 56 erfüllt ist;
• für die einzelnen granularen Einheiten, falls die Solvenz mit dem granularen Gruppen- SST ermittelt wird. Die Solvenzbedingung des granularen Gruppen-SST ist erfüllt, wenn sie für alle granularen Einheiten nach Rz 56 erfüllt ist.
Die Gruppe legt dar, wie ihr Gruppenmodell im Risikomanagement eingebettet ist, um die finanzielle Stabilität der Gruppe und die Interessen der Versicherten zu wahren.
Transaktionen, die unmittelbar zur Folge haben, dass die Gruppensolvenz nicht mehr erfüllt ist, sind meldepflichtig.
Gruppen können einen gemeinsamen SST-Bericht für den Gruppen-SST und für die Solo-
SST der unter Aufsicht der FINMA stehenden Gruppengesellschaften einreichen. In diesem Fall sind von der Geschäftsleitung jeder der unter Solo-Aufsicht stehenden Gesellschaften die jeweils für sie relevanten Abschnitte zu unterzeichnen.
XVI Massnahmen und Interventionen
A. Interventionsschwellen
Die FINMA definiert drei Interventionsschwellen auf Basis des aktuellen SST-Quotienten und damit folgende vier Bereiche, in denen sich ein Versicherungsunternehmen befinden kann:
• „grüner Bereich“: der SST-Quotient übersteigt die Schwelle von 100 %;
• „gelber Bereich“: der SST-Quotient liegt zwischen den Schwellen 100 % und 80 %;
• „oranger Bereich“: der SST-Quotient liegt zwischen den Schwellen 80 % und 33 %;
• „roter Bereich“: der SST-Quotient liegt unter der Schwelle von 33 %.
B. Massnahmen
a) Allgemeines
SST-Berichterstattung richten sich nach der Solvenzsituation des Versicherungsunternehmens, insbesondere der Höhe des SST-Quotienten.
Das Versicherungsunternehmen legt der FINMA solvenzrelevante Vorgänge – wie Dividendenzahlungen, freiwillige Ablösungen eigener Anleihen, Ablösung passiver Rückversicherungsdeckungen, gruppeninterne Transaktionen, Zuteilung von Überschüssen an Versicherungsnehmer – vor deren Umsetzung zur Genehmigung vor, wenn sich das Versicherungsunternehmen unmittelbar nach deren Umsetzung nicht im grünen Bereich befände. Vorbehalten bleiben weitere aufsichtsrechtliche Melde- bzw. Genehmigungspflichten.
Versicherungsunternehmen, die sich im orangen oder roten Bereich befinden, sind Dividendenzahlungen untersagt.
b) Massnahmen im gelben und im orangen Bereich
Fällt ein Versicherungsunternehmen in den gelben oder orangen Bereich, so stellt es, soweit von der FINMA nichts anderes festgelegt wird, innerhalb von zwei Monaten nach
dieser Feststellung einen auf realistischen Annahmen beruhenden Massnahmenplan auf und legt diesen der FINMA zur Genehmigung vor. Die FINMA kann Elemente des Massnahmenplans festlegen.
Der Massnahmenplan wird so gestaltet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit
• ausgehend vom gelben Bereich der grüne Bereich innerhalb von in der Regel drei Jah- ren erreicht wird;
• ausgehend vom orangen Bereich vorgelagert der gelbe Bereich innerhalb von in der Regel zwei Jahren erreicht wird.
Massgeblich ist der Zeitpunkt der Genehmigung des Massnahmenplans durch die FINMA.
Der Massnahmenplan enthält mindestens:
• eine Beschreibung der getätigten und geplanten Sofortmassnahmen und eine Ab- schätzung deren jeweiliger Auswirkungen auf den SST-Quotienten;
• eine Darlegung des Vorgehens zur Erreichung der Ziele aus Rz 207–209 in der vorge- gebenen Zeitperiode;
• eine Angabe von zu festgelegten Zeitpunkten zu erreichenden Zielgrössen, mit denen die Erreichung der Ziele aus Rz 207–209 nachvollzogen werden kann;
• eine Aufstellung der Massnahmen und deren zeitlicher Umsetzung;
• eine Abschätzung der Entwicklung des SST-Quotienten unter verschiedenen Szenari- en über die gesamte Zeitperiode des Massnahmenplans. Die Szenarien werden so gewählt, dass damit die Erreichung der Ziele aus Rz 207–209 begründet wird.
Das Versicherungsunternehmen informiert die FINMA mindestens halbjährlich, nach Massgabe der FINMA auch häufiger über den Stand der Erreichung der Zielgrössen nach
Rz 214. Es stellt sicher, dass der Massnahmenplan über die Zeit aktualisiert wird, wenn
dies zur Erreichung der Ziele von Rz 207–209 und der Zielgrössen von Rz 214 nötig ist, und legt die Anpassungen der FINMA vor.
Erstellt das Versicherungsunternehmen keinen von der FINMA genehmigten Massnahmenplan oder erweisen sich die im Massnahmenplan definierten Zielgrössen nach Rz 214 während der Zeitperiode nach Rz 207–209 als nicht erreichbar, so ergreift die FINMA Massnahmen nach Art. 51 VAG.
c) Massnahmen im roten Bereich
Fällt ein Versicherungsunternehmen in den roten Bereich, so legt es der FINMA
unverzüglich Sofortmassnahmen zum Schutz der Versicherten zur Genehmigung vor. Es muss für die FINMA unmittelbar erkennbar sein, ob die Sofortmassnahmen innerhalb kurzer Zeit zu einem Verlassen des roten Bereichs führen.
Kann das Versicherungsunternehmen keine voraussichtlich wirksamen Sofortmassnahmen ergreifen und sind auch von der FINMA angeordnete Massnahmen nach Art. 51 VAG nicht innerhalb kurzer Zeit wirksam, so entzieht die FINMA dem Versicherungsunternehmen die Bewilligung.
XVII Übergangsbestimmung
Die Implementierung der in Rz 35–43 erwähnten Annahmen in den zugelassenen SST- Modellen erfolgt bis zum 1. Januar 2020.
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert: Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst.