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FINMA-Rundschreiben "Kreditrisiken – Banken"

FINMA-RS 2017/7 · FINMA-Enforcementfälle (Zusammenfassungen)

Del 7 dic 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch/finma/rs-2017-7/de/finma-rundschreiben-kreditrisiken-banken

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Casi di enforcement della FINMA (sintesi)
Fonte

FINMA-Rundschreiben "Kreditrisiken – Banken"

I Gegenstand

Dieses Rundschreiben konkretisiert Art. 18–77 der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03).

II Basler Mindeststandards

Die vorliegenden Bestimmungen beruhen auf der aktuellen Eigenkapitalvereinbarung des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht samt Ergänzungen (Basler Mindeststandards). Diese Basler Mindeststandards werden durch folgende Dokumente definiert:

• "International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards, A Re-

• vised Framework, Comprehensive Version" vom Juni 2006 (Basler Basistext; "B2")

"Enhancements to the Basel II framework" vom Juli 2009 (Basler Ergänzungen;

•

• "Basel III: A global regulatory framework for more resilient banks and banking systems" vom Dezember 2010, revidiert im Juni 2011 (Basel-III-Text; "B3")

"Capital requirements for banks’ equity investments in funds" vom Dezember 2013

• (Basel III Text für die Eigenmittelunterlegung von Fondsanteilen; "FUNDS")

"The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures" vom März 2014 (Standardansatz für die Kreditäquivalente von Derivaten; "SACCR")

• fg "Capital requirements for bank exposures to central counterparties" vom Juli 2012 undApril 2014 (Basel III Text für Bankenpositionen gegenüber zentralen Gegenpar-

•

"Revisions to the securitisation framework" vom 11. Dezember 2014, revidiert im Juli 2016, weiter angepasst durch "Capital treatment for short-term “simple, transparent and comparable” securitisations" vom Mai 2018 (Basel III Text zu den neuen Verbrie-

fungsregeln; "SEC")

Auf die zugrunde liegenden Textstellen der Basler Mindeststandards wird in den 10 * nachstehenden Ausführungen jeweils in eckigen Klammern und mit den den obgenannten Texten zugewiesenen Abkürzungen verwiesen. Das Hilfsdokument zum FINMA-RS 17/7 zu den Änderungen der Basler Mindeststandards1 gibt an, in welchem Dokument Paragraphen angefügt oder verändert wurden. Paragraphen, die in der Tabelle nicht erwähnt sind, befinden sich unverändert im Basler Basistext.

1 www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > Anhänge

III Multilaterale Entwicklungsbanken (Art. 66 ERV) sowie EFSF/ESM

[B2§59] Ein bevorzugtes Risikogewicht gilt für diejenigen multilateralen Entwicklungsbanken, die im Anhang aufgeführt sind.

Das Risikogewicht für Positionen gegenüber der European Financial Stability Facility (EFSF) und dem European Stability Mechanism (ESM) beträgt 0 %.

IV Externe Ratings (Art. 64–65 ERV)

A. Anerkannte Ratingagenturen (Art. 6 ERV) und Exportversicherungsagenturen

[B2§90] Die anerkannten Ratingagenturen, deren Ratings zur Bestimmung der Risikogewichte 13 *

Webseite der FINMA2 veröffentlicht. verwendet werden dürfen, sind zusammen mit den zugehörigen Konkordanztabellen auf der

[B2§55] Exportversicherungsagenturen sind für das Marktsegment Public Finance anerkannt, sofern sie die entsprechenden Regeln der OECD 3 einhalten.

Ihre Ratings können in der Folge für die Unterlegung von Kredit- und Marktrisiken in der Positionsklasse Zentralregierungen und Zentralbanken gemäss Art. 63 Abs. 2 Ziff. 1 ERV analog den Ratings von anerkannten Ratingagenturen verwendet werden.

B. fg Risikogewichtung nach Ratings (Art. 64 ERV)

[B2§68] Die FINMA kann einer Bank den Wechsel zwischen Berücksichtigung und Nichtberücksichtigung von externen Ratings gemäss Art. 64 Abs. 4 ERV untersagen, wenn sie der Ansicht ist, dass damit primär eine Verminderung der Mindesteigenmittel angestrebt wird.

[B2§96–98] Wenn es zwei oder mehr Ratings mit unterschiedlichen Risikogewichten gibt,

sollen die Ratings, die den beiden niedrigsten Risikogewichten entsprechen, berücksichtigt und das höhere dieser beiden Risikogewichte verwendet werden.

[B2§107] Externe Ratings für ein oder mehrere Unternehmen einer Unternehmensgruppe können nicht verwendet werden, um das Risikogewicht anderer Unternehmen innerhalb derselben Gruppe zu bestimmen. Das gilt auch für Unternehmen, welche Teil einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates bilden und zwar sowohl aus externer Sicht (Drittbanken) als auch aus bankinterner Sicht (bei der Einzelinstitutsbetrachtung) bezüglich anderer Gruppengesellschaften.

www.finma.ch > FINMA Public > Bewilligte Unternehmen

Ziff. 25–27 des OECD Arrangement on Guidelines for Officially Supported Export Credits vom 5. Dezember 2005.

C Emittenten- und Emissionsratings

[B2§99, 102] [B3§118] Für Wertpapiere, die ein emissionsspezifisches Rating einer anerkannten Ratingagentur aufweisen, ist das entsprechende Emissionsrating massgeblich. Sofern die Forderung einer Bank nicht einer extern gerateten Emission entspricht, gilt Folgendes:

• Wenn eine bestimmte Emission des Schuldners über ein hochwertiges Rating verfügt (das Rating führt zu einem niedrigeren Risikogewicht als eine Forderung ohne Rating), aber die Forderung der Bank nicht genau dieser Emission entspricht, so kann dieses Rating nur dann für die nicht geratete Forderung der Bank herangezogen werden, wenn diese Forderung der gerateten Emission in jeder Hinsicht nicht nachrangig ist. Andernfalls erhält die

• nicht beurteilte Forderung mindestens das Risikogewicht für Forderungen ohne Rating.

Wenn für ungeratete Forderungen gemäss Rz 20 vergleichbar geratete Forderungen für die Risikogewichtung herangezogen werden, gilt grundsätzlich, dass auf ausländische

rung lauten. Währungen bezogene Ratings auf Forderungen in derselben Währung anzuwenden sind. Auf die Heimatwährung bezogene Ratings – falls gesondert vorhanden – können allein zur Risikogewichtung von Positionen herangezogen werden, die ebenfalls auf die Heimatwäh-

• Wenn der Schuldner über ein Emittentenrating verfügt, so gilt dieses für die vorrangigen und unbesicherten Forderungen gegenüber diesem Emittenten. Andere Forderungen eines Emittenten mit hochwertigem Rating werden wie Forderungen ohne Rating behandelt.

• Wenn entweder der Emittent oder seine betrachtete Emission ein minderwertiges Rating (dem mindestens das Risikogewicht einer ungerateten Forderung zugeordnet wird) aufweist, so wird einer nicht gerateten Forderung gegenüber demselben Kreditnehmer, die

gleich- oder nachrangig gegenüber unbesicherten vorrangigen Forderungen gegenüber dem Emittenten (wie für Emittentenratings betrachtet) oder der Forderung aus der betrachteten Emission ist, das Risikogewicht zugeordnet, das für dieses minderwertige Rating gilt.

[B2§100] Unabhängig davon, ob eine Bank auf das Emittenten- oder Emissionsrating abstellt, ist sicherzustellen, dass die gesamte Verpflichtung eines Kunden in der Beurteilung berücksichtigt ist.

D. Kurzfrist-Ratings

[B2§103] Für Zwecke der Risikogewichtung werden Kurzfrist-Ratings als emissionsspezifisch angesehen. Sie können nur verwendet werden, um das Risikogewicht der von diesem Rating erfassten Forderungen zu bestimmen. Kurzfrist-Ratings dürfen nur für Forderungen gegenüber Banken und Unternehmen verwendet werden.

[B2§105] Bei kurzfristigen Interbankforderungen wird folgendermassen vorgegangen:

• Die grundsätzliche Behandlung kurzfristiger Forderungen (vgl. Anhang 2 Ziffer 4.1 ERV) wird auf alle Forderungen an Banken mit einer Ursprungslaufzeit von bis zu drei Monaten angewandt, sofern es kein emissionsspezifisches Kurzfrist-Rating gibt.

• Wenn ein emissionsspezifisches Kurzfrist-Rating existiert und es im Vergleich zur grund- sätzlichen Behandlung gemäss Anhang 2 Ziffer 4.1 ERV zu vorteilhafteren (d.h. niedrigeren) oder denselben Risikogewichten führt, darf das Kurzfrist-Rating nur für diese spezifische Forderung angewandt werden. Andere kurzfristige Forderungen werden gemäss der grundsätzlichen Behandlung in Anhang 2 Ziffer 4.1 ERV behandelt.

• Wenn ein spezifisches Kurzfrist-Rating für eine kurzfristige Forderung an eine Bank zu weniger vorteilhaften (d.h. höheren) Risikogewichten führt, kann die grundsätzliche Behandlung gemäss Anhang 2 Ziffer 4.1 ERV von kurzfristigen Interbankforderungen nicht angewandt werden. Alle kurzfristigen Forderungen ohne Rating erhalten dann dasselbe Risikogewicht, das diesem spezifischen Kurzfrist-Rating entspricht.

E. Ungeratete kurzfristige Forderungen [B2§104] Wenn einer gerateten kurzfristigen Forderung ein Risikogewicht von 50 % zugeordnet wird, können ungeratete kurzfristige Forderungen kein geringeres Risikogewicht als 100 %

für solche Forderungen. erhalten. Falls ein Emittent ein kurzfristiges Rating erhält, das ein Risikogewicht von 150 % nach sich zieht, erhalten alle nicht gerateten Forderungen, gleichgültig ob kurz- oder langfristig, ebenfalls ein Risikogewicht von 150 %, es sei denn, die Bank nutzt anerkannte Sicherheiten

F. Verwendung externer Ratings

[B2§94, B3§121] Sofern eine Bank zur Ermittlung der Risikogewichte Ratings externer Ratingagenturen verwendet, müssen diese in konsistenter Weise im internen

Risikosteuerungsverfahren verwendet werden. Es ist nicht gestattet, aus den Ratings mehrerer anerkannter Ratingagenturen selektive Auswahlen durchzuführen, um die eigenmittelmässig vorteilhaftesten Ratings zu erhalten. Auch darf die einmal getroffene Entscheidung, Ratings

V. einer oder mehrerer Ratingagenturen für einzelne oder mehrere Marktsegmente zu verwenden, nicht willkürlich geändert werden.

Standardansatz und Marktwertmethode für die Kreditäquivalente von Derivaten SA-CCR (Art. 57 und 148l ERV)

A. SA-CCR und vereinfachter SA-CCR sowie Marktwethode

Banken in den Aufsichtskategorien 4 und 5 können alternativ zum im Weiteren beschriebenen 32 * SA-CCR den vereinfachten SA-CCR (vgl. Anhang 2) oder die Marktwertmethode (vgl. Anhang 4) anwenden, um das Kreditäquivalent zu berechnen.

Banken der Aufsichtskategorie 3 können den vereinfachten SA-CCR oder die 33 * Marktwertmethode anwenden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind: (i) Die risikogewichteten Positionen (RWA) für Derivate einschliesslich des Zwölfeinhalbfachen der CVA-Eigenmittelanforderung betragen weniger als 3 % des Totals der RWA der Bank und (ii) die Bank hält Derivatepositionen ausschliesslich zur Absicherung eigener Zins- und Währungsrisiken und/oder im Zusammenhang mit der Abwicklung von Kundengeschäften über eine QCCP (vgl. Rz 521–526). Steigt bei einer Bank der Aufsichtskategorie 3, die den

vereinfachten SA-CCR oder die Marktwertmethode verwendet, der Anteil der RWA für Derivate über 3 %, aber nicht höher als 5 %, dann darf sie den vereinfachten SA-CCR oder die Marktwertmethode weiterverwenden, wenn sie mittels Analyse oder Berechnung zeigen kann, dass keine relevante Abweichung in den Eigenmittelanforderungen im Vergleich zum normalen Standardansatz die Folge ist. Banken, welche die in dieser Rz genannten Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten SA-CCR oder die Marktwertmethode nicht mehr erfüllen, haben ein Jahr Zeit, auf den vollständigen SA-CCR umzustellen.

B. Kreditäquivalent

[SACCR Anhang 4, §128] Banken ohne Bewilligung zur Anwendung der EPE-Modellmethode verwenden für die Berechnung der Kreditäquivalente von OTC-Derivaten, börsengehandelten

Derivaten und Transaktionen mit langer Abwicklungsfrist den Standardansatz nach Art. 57 ERV (nachfolgend SA-CCR genannt). Für jedes Netting-Set (Rz 107) von Transaktionen wird ein separates Kreditäquivalent (Exposure at Default, EAD) wie folgt berechnet:

EAD = alpha * (RC + PFE )

wobei: alpha RC

PFE

1.4, Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten (replacement cost), berechnet gemäss Rz 38–43, und Potentieller zukünftiger Wertanstieg, berechnet gemäss Rz 44–105.

[SACCR Anhang 4, §129] Die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten und der potentielle zukünftige Wertanstieg werden unterschiedlich berechnet, je nachdem, ob ein

regelmässiger Margenausgleich gemäss Rz 109 stattfindet oder nicht. Bei Derivatgeschäften mit Margenausgleich darf das Kreditäquivalent nach oben begrenzt werden durch das entsprechende Kreditäquivalent, das ohne Margenausgleich errechnet würde. Es ist ausserdem zulässig, Derivatgeschäfte mit Margenausgleich der Einfachheit halber so zu behandeln, als ob kein Margenausgleich stattfände.

Für Kontrakte, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann und die nicht 36 * Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, darf das Kreditäquivalent gleich null gesetzt werden. Ebenso darf für Kreditderivate, bei denen sich die Bank als Sicherungsgeberin engagiert und die nicht Bestandteil eines Netting-Sets oder einer Margenvereinbarung sind, das Kreditäquivalent auf die Summe der ausstehenden Prämien beschränkt werden. In beiden Fällen steht es Banken frei, solche Kontrakte von ihren rechtlichen Netting Sets gemäss Rz 107 zu trennen und sie als einzelne Positionen ohne Verrechnung und ohne Margenausgleich zu behandeln.

C Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten

Die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten berechnen sich wie in Rz 38–43 beschrieben aus dem aktuellen positiven oder negativen Netto-Marktwert (V) aller

Derivatkontrakte im Netting-Set und dem Nettowert der Sicherheiten (C) gemäss Rz 108. Es sind die gleichen Marktwerte der Derivatkontrakte zu verwenden wie für die Rechnungslegung.

a) Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte ohne Margenausgleich

[SACCR Anhang 4, §136] Bei Transaktionen ohne Margenausgleich werden die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (RC) berechnet als RC = max{V − C ; 0} . Dabei ist V der aktuelle (positive oder negative) Netto-Marktwert aller Derivatkontrakte im Netting- Set, und C ist der Nettowert der Sicherheiten gemäss Rz 108.

b) Aufsichtsrechtliche Wiederbeschaffungskosten für Derivatgeschäfte mit Margenausgleich

[SACCR Anhang 4, §144–145] Bei en Transaktionen mit Margenausgleich gilt: RC = max{V − C; TH + MTA − NICA; 0} . Dabei ist V der aktuelle (positive oder negative) Netto- Marktwert aller Derivatkontrakte im Netting-Set, C ist der Nettowert der Sicherheiten gemäss

Rz 108, TH und MTA sind die Schwellenwerte und Mindesttransferbeträge der

Margenvereinbarung gemäss Rz 109 und NICA ist der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten (Net Independent Collateral Amount) gemäss Rz 110. Dadurch werden nicht nur die aktuellen Marktwerte und Sicherheiten ( V − C ) berücksichtigt, sondern auch der maximale

Positionswert, der sich einstellen könnte, ohne dass dies eine Nachschussforderung an die Gegenpartei auslösen würde (TH + MTA – NICA).

c) Sonderfälle mit Inkongruenz zwischen Netting-Set und Margenausgleich

[SACCR Anhang 4, §185] Falls die Margenvereinbarung nicht alle Derivatgeschäfte des Netting-Sets einschliesst oder falls die Transaktionen im Netting-Set durch mehrere verschiedene Margenvereinbarungen besichert werden, muss das Netting-Set so in mehrere

Sub-Netting-Sets aufgeteilt werden, so dass diese mit den Margenvereinbarungen übereinstimmen. Dies gilt sowohl für die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten wie auch für den potentiellen zukünftigen Wertanstieg.

[SACCR Anhang 4, §186] Falls eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets umfasst, so dass die Margenzahlungen Netto berechnet und ausgetauscht werden, ohne dass die in

Rz 107 genannten aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen für die Verrechnung erfüllt sind, wird

das Kreditäquivalent ausnahmsweise auf der Stufe der Margenvereinbarung berechnet. Das Gleiche gilt, wenn Sicherheiten, die ausserhalb einer Margenvereinbarung geliefert oder erhalten wurden, in Bezug auf mehr als ein Netting-Set anrechenbar sind. Die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten erfolgt in diesen Fällen abhängig vom Vorzeichen des Parameters C nach Rz 108 bzw. davon, ob die Bank eine Netto-Sicherungsempfängerin oder - Sicherungsgeberin ist.

Ist die Bank eine Netto-Sicherungsempfängerin ( C > 0 ), dann gilt: 𝑅𝐶 = max[∑𝑁𝑆 max(𝑉𝑁𝑆 ; 0) − 𝐶; 0]. Dabei geht die Summe über alle in der Margenvereinbarung enthaltenen Netting-Sets „NS“, 𝑉𝑁𝑆 ist der zugehörige Netto-Marktwert der darin enthaltenen Derivatkontrakte und C ist der Nettowert der erhaltenen Sicherheiten. Der Nettowert der erhaltenen Sicherheiten wird also mit den positiven Marktwerten der Netting-Sets verrechnet.

∑𝑁𝑆 min(𝑉𝑁𝑆 ; 0) ; 0]. In diesem Fall werden also die negativen Marktwerte der Netting-Sets an die gestellten Sicherheiten angerechnet.

D. Potentieller zukünftiger Wertanstieg (PFE)

[SACCR Anhang 4, §146] PFE wird berechnet aus dem Produkt des Multiplikators gemäss Rz 45 mit dem aggregierten Sicherheitszuschlag (Add-on) des Netting-Sets gemäss Rz 49–104.

Der Multiplikator wird berechnet als:

𝑉−𝐶 Multiplikator = min (1; 5% + 95% ∗ exp (

2 ∗ 95% ∗ Add-on ))

Dabei ist exp(…) die Exponentialfunktion, V der aktuelle (positive oder negative) Netto- Marktwert aller Derivatkontrakte im Netting-Set, C ist der Nettowert der Sicherheiten gemäss

Rz 108 und Add-on der aggregierte Sicherheitszuschlag für das Netting-Set. Der Multiplikator

dient dazu, den risikomindernden Einfluss von Überbesicherung und negativen Marktwerten zu berücksichtigen. Er führt zu einer Reduktion des PFE, wenn der Nettobetrag aus Marktwerten und Sicherheiten ( V - C ) negativ ist. Andernfalls führt die Formel auf einen

Multiplikator von 1 und der PFE beträgt den vollen Wert des Add-ons.

[SACCR Anhang 4, §187] Falls eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets umfasst oder Sicherheiten in Bezug auf mehr als ein Netting-Set anrechenbar sind wie in Rz 41 beschrieben,

dann wird für jedes Netting-Set ein separates PFE berechnet und die Resultate werden zusammengezählt. Für den Parameter C in der Berechnung der Multiplikatoren pro Netting- Set werden die Sicherheiten wie folgt auf die Netting-Sets verteilt. Ist die Bank Netto- Sicherungsempfängerin ( C > 0 ), ist denjenigen Netting-Sets mit positiven

Wiederbeschaffungswerten prioritär je ein Sicherheitenbetrag bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zuzuweisen. Ist die Bank Netto-Sicherungsgeberin ( C < 0 ), ist denjenigen Netting-Sets mit negativen Wiederbeschaffungswerten prioritär je ein

Sicherheitenbetrag bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts zuzuweisen. Im Fall C > (bzw. C < 0) müssen auch alle den Netting-Sets zugeordneten Teilbeträge positiv (bzw. negativ) oder null sein. Abgesehen von diesen Einschränkungen erfolgt die Zuteilung frei. 4 Sind die gelieferten Sicherheiten im Betrag grösser als die Summe der negativen Wiederbeschaffungswerte (d.h. wenn 𝐶 < ∑𝑁𝑆 min(0; 𝑉𝑁𝑆 )), dann sind alle Multiplikatoren gleich 1 und die Zuordnung erübrigt sich.

Als operative Vereinfachung und Alternative zu Rz 47 dürfen Banken den PFE auf Stufe der Margenvereinbarung berechnen, indem sie für jedes Netting-Set (NS) einen separaten Add-on

Beispiel: Vier Netting-Sets (NS) haben die Wiederbeschaffungswerte V1=+100, V2=+10, V3=-10 und V4=-100. Ist die Bank Netto-Sicherungsempfängerin mit C=150 und sind diese Sicherheiten in Bezug auf alle vier NS anrechenbar, dann müssen NS1 mindestens 100 zugeteilt werden und NS2 mindestens 10. Die restlichen 40 können frei verteilt werden. Ist die Bank Netto-Sicherungsgeberin mit C=-50, dann darf ein frei wählbarer Betrag zwischen null und -10 dem NS3 zugeordnet werden und der Rest (zwischen -50 und -40) entfällt auf NS4. Unzulässig wäre beispielsweise eine Zuordnung von allen gelieferten Sicherheiten (-50) auf NS3, weil die Zuordnung auf NS4 (bis zum Wert von -100) Priorität hat über Zuordnungen auf NS3, die den Wert von -10 übersteigen.

berechnen, die Resultate zusammenzählen und auf die Summe den folgenden aggregierten Multiplikator anwenden:

∑𝑁𝑆 max(𝑉𝑁𝑆 ; 0) − 𝐶 Multiplikatoraggregiert = min (1; 5% + 95% ∗ exp ( )) 2 ∗ 95% ∗ ∑𝑁𝑆 Add-onNS

E. Berechnung der Add-ons pro Derivatkontrakt

Die Berechnung der Add-ons basiert auf einem skalierten effektiven Nominalwert (SEN). Dieser ist pro Derivatkontrakt definiert als das Produkt von vier Komponenten: (i) dem angepassten Nominalwert, (ii) dem aufsichtsrechtlichen Delta (δ), (iii) dem Maturitätsfaktor

Rz 73–104 von Bedeutung ist. en

(MF) und (iv) dem Skalierungsfaktor (SF). Die SEN sind (aufgrund des Deltas) mit einem Vorzeichen behaftet, können also positiv oder negativ sein, was für die Aggregation gemäss

Für einen einzelnen Derivatkontrakt ohne Verrechnung ist der Add-on gleich dem absoluten Betrag des SEN. Für Binäre Optionen (binary options oder digital options) bei denen der Käufer einen festgelegten Betrag erhält, wenn der Referenzwert jenseits eines zuvor definierten 51 *

Schwellenwerts liegt, wird das SEN anhand der folgenden Rechenschritte berechnet. Zuerst wird die binäre Option als eine Collar-Kombination von je einer gekauften und einer verkauften europäischen Option desselben Typs (Call oder Put) dargestellt, welche das Auszahlungsprofil der binären Option approximiert. Die beiden europäischen Optionen haben dabei den gleichen Referenzwert und den gleichen Ausübungszeitpunkt wie die binäre Option. Die

Ausübungspreise (Parameter K) der beiden europäischen Optionen werden so gewählt, dass der eine 95% und der andere 105% des Schwellenwerts der binären Option beträgt. Die Nominalwerte der beiden europäischen Optionen werden so gewählt, dass das

Auszahlungsprofil der Collar-Kombination, bei Referenzwerten kleiner als 95% oder grösser als 105% des Schwellenwerts, demjenigen der binären Option exakt entspricht. Für die beiden europäischen Optionen werden zwei separate SEN nach Rz 49 berechnet und dann gemäss

Rz 75 (vollständige Verrechnung) untereinander aggregiert. Der Absolutbetrag dieses

aggregierten SEN wird daraufhin durch den Auszahlungsbetrag der binären Option gedeckelt.

Hat ein Derivatkontrakt das gleiche Auszahlungsprofil wie eine Kombination von mehreren europäischen Optionen (z.B. Collar, Butterfly-Spread, Kalender-Spread, Straddle oder Strangle), dann wird jede einzelne dieser europäischen Optionen als separater Kontrakt behandelt. Eine entsprechende Aufteilung von Zinscaps in einzelne Caplets, respektive von Zinsfloors in einzelne Floorlets, ist erlaubt aber nicht vorgeschrieben. Werden sie aufgeteilt, dann sind für jedes einzelne Caplet oder Floorlet die Parameter S und T gleich der Zeitdauer bis zum Anfangsdatum der Couponperiode und der Parameter E ist gleich der Zeitdauer bis zum Enddatum der Couponperiode.

Beispiel: Eine binäre Option hat einen festgelegten Auszahlungsbetrag von 100. Ergibt nun die Addition der SEN der beiden europäischen Optionen gemäss Rz 75 einen Wert von -130, dann bleibt das negative Vorzeichen des aggregierten SEN erhalten, während dessen Absolutbetrag auf 100 gedeckelt wird. Der SEN der binären Option ist in diesem Beispiel also gleich -100.

d) Angepasster Nominalwert [SACCR Anhang 4, §157–158]

Pro Derivatgeschäft wird ein angepasster Nominalwert (adjusted Notional) ermittelt. Dieser angepasste Nominalwert ist nicht unbedingt identisch mit dem vertraglichen Nominalwert des Kontraktes. Als angepasster Nominalwert innerhalb des SA-CCR gilt das Endresultat der nachfolgend in Rz 53–61 aufgeführten Bestimmungen.

Für Zins- und Kreditderivate ist der Nominalwert mit der aufsichtsrechtlichen Duration (SD) zu multiplizieren. Letztere wird berechnet als 6:

𝑆𝐷 = Max{10 Handelstage⁄(1 Jahr) ; 20 × [exp(−0.05 ∗ 𝑆) − exp(−0.05 ∗ 𝐸)]}

Dabei sind S und E die Startzeit und Endzeit gemäss Rz 120. Bei Währungsderivaten gilt der in die funktionale Währung der Bank konvertierte Fremdwährungsbetrag als angepasster Nominalwert. Falls die Transaktion zwischen zwei

Fremdwährungen stattfindet, gilt der grössere der beiden Werte als angepasster Nominalwert.

Für Aktien- und Rohstoffderivate gilt als Nominalwert das Produkt aus der zugrunde liegenden Anzahl von Einheiten und dem Marktpreis einer Einheit.

Handelt es sich beim Nominalwert um eine Funktion des Referenzwerts, ist für die Bestimmung des angepassten Nominalwerts der aktuelle Marktwert dieses Referenzwerts zu verwenden.

Bei Swaps mit variablem Nominalwert gilt der durchschnittliche Nominalwert über die

Restlaufzeit.

Falls die Struktur der Transaktion eine Hebelwirkung erzeugt, muss der entsprechende

Nominalwert einer äquivalenten Transaktion ohne Hebelwirkung verwendet werden. Wenn also beispielsweise ein Referenzzinssatz eines Swaps mit einem Faktor multipliziert wird, so muss dieser Faktor auf den Nominalwert dieses Swaps angewendet werden. Als Nominalwert eines Total Return Swaps gilt der ausstehende nominale Betrag des unterliegenden Kredits und nicht dessen Marktwert.

Bei Derivatgeschäften, bei denen der Nominalwert mehrfach ausgetauscht wird, ist der Nominalwert mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen zu multiplizieren.

Für Volatilitätstransaktionen gemäss Rz 113 ist der angepasste Nominalwert gleich dem vertraglichen Nominalwert multipliziert mit der referenzierten Volatilität oder Varianz.

Nominalwerte in Fremdwährungen werden zum Kassakurs in die funktionale Währung der Bank umgerechnet.

Die Anzahl Handelstage pro Jahr ist entsprechend den geltenden Marktkonventionen festzusetzen. Beispiel: Bei Handelstagen pro Jahr gilt beispielsweise: 10 Handelstage / (1 Jahr) = 10 / 250 = 0.04.

e) Maturitätsfaktor (MF)

[SACCR Anhang 4, §164] Der Maturitätsfaktor berücksichtigt den Zeithorizont für die potentiellen zukünftigen Wertanstiege. Dieser Zeithorizont ist davon abhängig, ob ein Margenausgleich gemäss Rz 109 stattfindet oder nicht.

Bei Derivaten ohne Margenausgleich gilt 𝑀𝐹 = √min(𝑀; 1 Jahr)⁄(1 Jahr). Dabei ist M der 63 *

grössere Wert aus zehn Handelstagen und der Restlaufzeit des Derivats gemäss Rz 115.

Bei Derivaten mit Margenausgleich gilt 𝑀𝐹 = 1.5 ∗ √𝑀𝑃𝑂𝑅 ⁄(1 Jahr). Dabei ist MPOR die aufsichtsrechtliche Mindesthaltedauer (margin period of risk) gemäss Rz 116–119.8

Derivate ohne Margenausgleich behandelt (also nach Rz 63). en [SACCR Anhang 4, §187] Falls eine Margenvereinbarung mehrere Netting-Sets umfasst wie in Rz 41 beschrieben, dann werden die in diesen Netting-Sets enthaltenen Geschäfte wie

f) Delta (𝜹)

Pro Derivatgeschäft wird ein aufsichtsrechtliches Delta (𝛿) berechnet. Dieses berücksichtigt die Sensitivität gegenüber dem primären Risikofaktor und ist positiv oder negativ, je nachdem, in welche Richtung sich der Marktwert der Transaktion relativ zu diesem verhält. Im SA-CCR ist

es nicht erlaubt, nach einer internen Methode berechnete Sensitivitäten zu benutzen. Stattdessen müssen die folgenden aufsichtsrechtlichen Formeln verwendet werden.

[SACCR Anhang 4, §159] Vorbehaltlich Rz 68 und 69 für Optionen oder CDO-Tranchen, beträgt 𝛿 = +1, wenn der Marktwert mit einem Anstieg des primären Risikotreibers steigt und

𝛿 = −1, wenn er sinkt. Für Optionen gelten die folgenden Formeln: 68 *

Delta (δ) Gekaufte Option Verkaufte Option

Call Option ln(𝑃/𝐾) + 0.5 ∗ 𝜎 2 ∗ 𝑇 ln(𝑃/𝐾) + 0.5 ∗ 𝜎 2 ∗ 𝑇 +Φ ( ) −Φ ( ) 𝜎 ∗ √𝑇 𝜎 ∗ √𝑇

Put Option − ln(𝑃/𝐾) − 0.5 ∗ 𝜎 2 ∗ 𝑇 − ln(𝑃/𝐾) − 0.5 ∗ 𝜎 2 ∗ 𝑇 −Φ ( ) +Φ ( ) 𝜎 ∗ √𝑇 𝜎 ∗ √𝑇

Derivatgeschäfte mit täglicher Abrechnung (daily settlement) gelten grundsätzlich als Derivate ohne Margenvereinbarung. Für sie gilt Rz 63, wobei der Parameter M gemäss Rz 115 auf den Mindestwert von 10 Handelstagen gesetzt wird. Alternativ dazu ist es auch zulässig, Derivategeschäfte mit täglicher Abrechnung gleich zu behandeln wie solche mit täglichem Margenausgleich, d.h. gemäss Rz 64, weil dies zu höheren Kreditäquivalenten führt.

Ist die MPOR wie bei den Mindestwerten gemäss Rz 116–119 in Handelstagen ausgedrückt, dann ist die Anzahl Handelstage pro Jahr entsprechend den geltenden Marktkonventionen festzusetzen, um die Division innerhalb der Formel durchführen zu können. Beispiel: Für eine MPOR von zehn Handelstagen bei 250 Handelstagen pro Jahr ist die Zahl 10/250 = 0.04 in die Formel einzusetzen.

wobei:

Φ(… ) = Kumulative Verteilungsfunktion der Standard Normalverteilung

ln(…) = Natürliche Logarithmusfunktion

P = Marktpreis des Referenzwerts oder im Fall von asiatischen Optionen der momentane Betrag desjenigen Mittelwerts, welcher dem Auszahlungsprofil zugrundeliegt.9,10

K = Ausübungspreis der Option (strike)11

𝜎 = die aufsichtsrechtliche Volatilität gemäss Rz

T en = der vertraglich späteste Ausübungszeitpunkt der Option

+15

, wenn die Bank Sicherungsnehmerin ist −15 (1+14∗𝐴)×(1+14∗𝐷) (1+14∗𝐴)×(1+14∗𝐷) im umgekehrten Fall. Dabei ist A der Anknüpfungspunkt (attachment point) und D der Ablösungspunkt (detachment point) der CDO-Tranche.

g) Skalierungsfaktor(en) (SF)

Die SF richten sich nach dem jeweiligen primären Risikotreiber (siehe Rz 111) und sind vorbehaltlich Rz 71 und 72 in der Tabelle in Rz 105 vorgegeben.

von 0.25 %. [SACCR Anhang 4, §184] Für Basistransaktionen gemäss Rz 112 wird der SF gemäss Tabelle halbiert. Zum Beispiel gilt für Floating/Floating-Zinsswaps in einer einzigen Währung ein SF

F. Für Volatilitätstransaktionen (volatility transactions) gemäss Rz 113, wird der SF gemäss Tabelle mit dem Faktor 5 multipliziert.

Aggregation von Add-ons innerhalb eines Netting-Sets

h) Allgemeine Schritte

Die Regeln für die Aggregation der SEN pro Derivatkontrakt zu einem aggregierten Add-on pro Netting-Set sind in Rz 74–104 beschrieben.

Für Zinsderivate ist mit „Marktpreis“ der referenzierte Zinssatz gemeint und für Kreditderivate der Credit Spread. Bei Zinsderivaten in Währungen, in denen negative Marktzinsen oder Kontrakte mit negativen Ausübungszinsen auftreten, müssen die Markt- und Ausübungszinsen um eine angemessene positive Konstante 𝜆 verschoben werden. P ist also durch 𝑃 + 𝜆 und K durch 𝐾 + 𝜆 zu ersetzen. Die Konstante 𝜆 ist pro Währung so zu wählen, dass sämtliche Markt- und Ausübungszinsen in dieser Währung streng positiv (d.h. >0) sind (z. B. für CHF entsprechend dem unteren Rand des SNB-Zielbandes). Der gleiche Wert von 𝜆 muss konsistent für alle Zinsoptionen in derselben Währung verwendet werden.

Falls verlässlich verfügbar, sollen dem Ausübungszeitpunkt entsprechende Forward-Preise benutzt werden, ansonsten die aktuellen Spot-Preise.

Siehe Fussnote 9 für negative Ausübungspreise.

Als Basis für die Aggregation innerhalb eines Netting-Sets dienen die SEN der Derivatkontrakte gemäss Rz 49–72. Die Aggregation verläuft über drei Stufen: (i) vollständige Verrechnung

sofern zulässig, (ii) partielle Verrechnung sofern zulässig und (iii) ohne Verrechnung.

Stufe (i): Die vollständige Verrechnung geschieht durch Addition der SEN der einzelnen Derivatkontrakte. Gegenläufige SEN mit unterschiedlichem Vorzeichen heben sich dabei auf. Die gemäss der ersten Stufe vollständig verrechneten SEN bilden die Basis für die partielle Verrechnung.

Stufe (ii): Die partielle Verrechnung geschieht anhand vorgegebener Formeln mit aufsichtsrechtlichen Korrelationsparametern und ist je nach Risikofaktorkategorie verschieden. Neben dem partiellen Aufrechnen von gegenläufigen Geschäften berücksichtigt dieser Schritt

Aggregationsstufe. en auch einen Diversifikationseffekt zwischen gleichgerichteten Geschäften. Die Resultate der partiellen Verrechnung sind positiv oder null und bilden den Add-on auf dieser

Stufe (iii): Als letzten Schritt erhält man den aggregierten Add-on des Netting-Sets, indem man

alle Add-ons aus der partiellen Verrechnung zusammenzählt.

Die Kriterien für die vollständige und partielle Verrechnung innerhalb der verschiedenen Risikofaktorkategorien werden in Rz 84–104 präzisiert. Verrechnung über die

i) Risikofaktorkategorien nach Rz 111 hinweg ist nicht zugelassen, die Add-ons aus den verschiedenen Risikofaktorkategorien werden also zusammengezählt.

Sonderfälle: Aggregation der Add-ons von Basis- und Volatilitätstransaktionen

[SACCR Anhang 4, §162–163] Von den Kriterien in Rz 84–104 ausgenommen sind Basis- und Volatilitätstransaktionen gemäss Rz 112–113. Für diese gelten die nachfolgenden besonderen Bestimmungen von Rz 80–83.

Basistransaktionen dürfen nur untereinander verrechnet werden, wenn sie das gleiche Paar von verwandten Risikofaktoren (d.h. die gleiche Basis) referenzieren. Für jede Basis wird gemäss Rz 81 und 82 ein separater Add-on berechnet und zu den übrigen Add-ons addiert.

Zins-Basistransaktionen (z.B. Floating/Floating-Zinsswaps), welche die gleiche Basis referenzieren, werden innerhalb des Laufzeitbandes nach Rz 84 vollständig und über die drei Laufzeitbänder hinweg gemäss der Formel in Rz 86 und 87 partiell verrechnet.

Basistransaktionen in den übrigen Risikofaktorkategorien (ausser Zinsen) werden vollständig verrechnet, wenn sie die gleiche Basis referenzieren. Eine partielle Verrechnung findet in diesem Fall nicht statt. Der Add-on pro Basis ist gleich dem absoluten Betrag des innerhalb dieser Basis verrechneten SEN.

Volatilitätstransaktionen können, wenn überhaupt, nur mit anderen Volatilitätstransaktionen vollständig oder partiell verrechnet werden. Die vollständige und partielle Verrechnung von Volatilitätstransaktionen untereinander folgt den gleichen Regeln wie die Verrechnung von

Die Terminologie der Basler Mindeststandards [SACCR] verwendet den Begriff des Hedging Sets. Darunter versteht man eine Menge von Derivatkontrakten, unter denen bei der Berechnung des aggregierten Add-ons eine vollständige oder partielle Verrechnung zulässig ist.

nicht-Volatilitätstransaktionen innerhalb der verschiedenen Risikofaktorkategorien (Rz 84– 104). Zum Beispiel werden zuerst Transaktionen, welche die Volatilität oder Varianz des gleichen Aktientitels oder des gleichen Aktien-Index referenzieren, vollständig verrechnet. Anschliessend erfolgt eine partielle Verrechnung aller Aktien-Volatilitätstransaktionen untereinander gemäss der Formel in Rz 97. Eine Verrechnung zwischen Aktien- Volatilitätstransaktionen und übrigen Aktienderivaten ist nicht zulässig.

j) Aggregation der Add-ons von Zinsderivaten [SACCR Anhang 4, §166–169]

Zinsderivate werden nach Währungen und innerhalb jeder Währung anhand ihrer Endzeit (E) gemäss Rz 120 in drei Laufzeitbänder eingeteilt: (i) E kürzer als 1 Jahr, (ii) E zwischen 1 und 5 Jahren und (iii) E länger als 5 Jahre.

und das gleiche Laufzeitband aufweisen. Vollständige Verrechnung (Rz 75) ist zulässig für Zinsderivate, welche die gleiche Währung

Partielle Verrechnung von Zinsderivaten (Rz 76) ist zulässig innerhalb derselben Währung. Für

Add-on = [ jede Währung geschieht die partielle Verrechnung zwischen den verrechneten SEN für die drei Laufzeitbänder (𝑆𝐸𝑁1 , 𝑆𝐸𝑁2 und 𝑆𝐸𝑁3 ) nach der Formel:

]

Als optionale Vereinfachung kann auf die partielle Verrechnung gemäss Rz 86 und verzichtet werden. In diesem Fall erhält man den Add-on, indem man die absoluten Beträge

der SEN pro Währung und Laufzeitband zusammenzählt.

Für jede Währung wird ein separater Add-on nach der obigen Formel berechnet und diese

werden zusammengezählt.

k) Aggregation der Add-ons von Währungsderivaten [SACCR Anhang 4, §171]

Die vollständige Verrechnung von Währungsderivaten (Rz 75) ist innerhalb des gleichen Währungspaares zulässig.

Für Währungsderivate gibt es keine partielle Verrechnung. Der Add-on pro Währungspaar ist gleich dem absoluten Betrag des innerhalb dieses Währungspaares verrechneten SEN.

Die Add-ons aller Währungspaare werden zusammengezählt.

l) Aggregation der Add-ons von Kreditderivaten [SACCR Anhang 4, §172–173]

Vollständige Verrechnung (Rz 75) ist zulässig innerhalb von Kreditderivaten mit dem gleichen Referenzschuldner (single name entity) oder innerhalb von Kreditderivaten auf dem gleichen Index.

Die partielle Verrechnung (Rz 76) umfasst alle Kreditderivate und geschieht nach der Formel:

2 1/2 Add-on = [(∑ ρi ∗ SENi ) + ∑ (1 − ρ2i ) ∗ SENi2 ] i i

Dabei läuft die Summe über alle Referenzschuldner und Indizes „i“, 𝜌𝑖 ist der zugehörige Korrelationsparameter gemäss Tabelle in Rz 105 und 𝑆𝐸𝑁𝑖 ist der zu diesem Referenzschuldner oder Index gehörige vollständig verrechnete SEN.

m) Aggregation der Add-ons von Aktienderivaten [SACCR Anhang 4, §177]

Die vollständige Verrechnung von Aktienderivaten nach Rz 75 ist zulässig innerhalb des gleichen Einzeltitels oder des gleichen Index.

Die partielle Verrechnung umfasst alle Aktienderivate und geschieht nach der Formel:

j

Add-on = [(∑ ρj ∗ SENj ) + ∑ (1 − ρ2j ) ∗ SENj2 ] j

Dabei läuft die Summe über alle Einzeltitel und Indizes „j“, 𝜌𝑗 ist der zugehörige

Korrelationsparameter gemäss Tabelle in Rz 105 und 𝑆𝐸𝑁𝑗 ist der zu diesem Einzeltitel oder Index gehörige vollständig verrechnete SEN.

n) Aggregation der Add-ons von Rohstoffderivaten [SACCR Anhang 4, §178–182]

übrige Rohstoffe.fg

Rohstoffe werden in vier Gruppen eingeteilt: (i) Energie, (ii) Metalle, (iii) Landwirtschaft und (iv)

Innerhalb dieser Gruppen müssen Banken, die mit Rohstoffderivaten handeln, eine feinere Klassifizierung der Rohstofftypen vornehmen, die ihrer Geschäftstätigkeit angemessen ist. Es ist unmöglich, in diesem Rundschreiben eine erschöpfende Liste von allen möglichen Rohstofftypen anzugeben. Innerhalb der Rohstoffgruppe Energie werden mindestens die Typen Rohöl, Elektrizität, Erdgas und Kohle unterschieden. Jedes Metall (Gold, Silber, Kupfer

usw.) und jedes Landwirtschaftsprodukt (Mais, Weizen, Soja usw.) bilden einen eigenen Typ innerhalb der jeweiligen Rohstoffgruppen. Falls dabei aber erhebliche Basisrisiken unterschätzt würden, ist eine feinere Einteilung (etwa nach Qualität, Herkunft usw.) vorzunehmen.

Die vollständige Verrechnung ist zulässig für Rohstoffe, welche der gleichen Rohstoffgruppe und dem gleichen Rohstofftyp gemäss Rz 99 bzw. 100 angehören.

Die partielle Verrechnung von Rohstoffderivaten ist zulässig innerhalb derselben Rohstoffgruppe gemäss Rz 99. Für jede Rohstoffgruppe geschieht die partielle Verrechnung nach der Formel:

2 1/2 2 2 Add-on = [(∑ ρk ∗ SENk ) + ∑ (1 − ρk ) ∗ SENk ] k k

Dabei läuft die Summe über alle Rohstofftypen „k“ innerhalb der jeweiligen Rohstoffgruppe, 𝜌𝑘 ist der zugehörige Korrelationsparameter gemäss Tabelle in Rz 105 und 𝑆𝐸𝑁𝑘 ist der zu diesem Rohstofftyp gehörige vollständig verrechnete SEN.

Für jede der vier Rohstoffgruppen gemäss Rz 99 wird ein separater Add-on berechnet und diese werden zusammengezählt.

G. Aufsichtsrechtliche Parameter für den SA-CCR [SACCR Anhang 4, §183] Volatilität Korrelation 105

Referenzwert SF13 für Rz (𝝆𝒊, 𝝆𝒋, 𝝆𝒌 ) (𝝈) Zinsen Währungen AAA-AA A 0.50% 4.00% 0.38% 0.42% 50% 50% 50% 15% 100% 100%

Kreditderivate Referenzschuldner BBB BB B CCC ob 0.54% 1.06% 1.60% 6.00% 50% 50% 50% 50% 100% 100% 100% 100%

Index eh Ohne Rating AAA-BBB (investment grade) 1.06%

0.38% 50%

80% 100%

80%

Aktien fg Einzeltitel Index übrige 1.06% 32% 20% 80% 50% 80% 80% 120% 75%

H. Rohstoffe Elektrizität Alle anderen

Definitionen, Begriffe, Kategorien 40% 18% 40% 40% 150% 70%

Die nachfolgende Liste definiert wichtige Begriffe und Klassifizierungen, welche für die Berechnung des Kreditäquivalents nach dem SA-CCR verwendet werden.

• Netting-Set: Die Berechnung des Kreditäquivalents ist davon abhängig, ob eine Verrech- nung mit einer Gegenpartei nach Art. 61 ERV stattfindet oder nicht. Derivatkontrakte mit derselben Gegenpartei, welche die in Rz 145–155 genannten Voraussetzungen erfüllen, dürfen wie in Rz 34–47 und Rz 73–104 beschrieben, miteinander verrechnet werden. Eine Menge aus in diesem Sinne untereinander verrechenbaren Kontrakten wird als Netting-Set bezeichnet. Für jedes Netting-Set wird ein separates Kreditäquivalent berechnet. Wenn keine Verrechnung stattfindet, dann bildet jeder einzelne Kontrakt ein eigenes Netting-Set.

Unter Beachtung von Rz 71 und 72 für Basis- und Volatilitätstransaktionen

• Sicherheiten (collateral, C): [SACCR Anhang 4, §132+136] Der SA-CCR berücksichtigt 108 * das Gegenparteikreditrisiko von Sicherheiten, welche die Bank an ihre Gegenpartei geliefert und den risikomindernden Effekt von Sicherheiten, welche die Bank erhalten hat. Der Parameter C kann positiv oder negativ sein und berechnet sich als Nettowert der gemäss Rz 124–135 und Rz 156–278 anrechenbaren, von der Bank erhaltenen Sicherheiten abzüglich aller durch die Bank gestellten Sicherheiten unter Berücksichtigung von Ab- oder Zuschlägen (Haircuts).14 Der Wert von Sicherheiten, welche die Bank erhalten hat, wird durch die Haircuts vermindert.15 Der Wert von Sicherheiten, welche die Bank an ihre Gegenpartei geliefert hat, wird in der gleichen Weise erhöht. Mit Ausnahme von Rz 197 und

Rz 210 werden die gleichen Haircuts verwendet wie im umfassenden Ansatz für besicherte

Transaktionen gemäss Rz 191–277. Im SA-CCR braucht kein Haircut für Währungsinkongruenzen angewendet zu werden. Bei Transaktionen ohne Margenvereinbarung gilt eine

• riode die Mindesthaltedauer gemäss Rz 116–119. Halteperiode von einem Jahr. Bei Transaktionen mit Margenvereinbarung gilt als Haltepe-

Als Derivate mit Margenausgleich gelten Derivatgeschäfte, bei denen aufgrund einer Margenvereinbarung (margin agreement) in regelmässigen Zeitabständen Margenzahlungen

aufgrund des Netto-Marktwerts der Derivatkontrakte berechnet und ausgetauscht werden. Die Höhe der Margenzahlungen umfasst vorbehaltlich allfälliger Schwellenwerte (thresholds, TH) und Mindesttransferbeträge (minimum transfer amounts, MTA) den vollen Netto-Marktwert der Derivatkontrakte, die in die Margenvereinbarung eingeschlos-

• sen sind. Transaktionen mit einseitigen Margenvereinbarungen, bei denen die Bank nur Sicherheiten liefert aber nicht erhält, müssen wie Transaktionen ohne Margenausgleich behandelt werden [SACCR Anhang 4, §138].

Der Nettowert der marktpreisunabhängigen Sicherheiten (net independent collateral amount, NICA) [SACCR Anhang 4, §142–143] bezieht sich auf die vertraglich vereinbarten Sicherheiten, deren Höhe sich nicht in Abhängigkeit der Marktwerte der Derivate verändert. Der Begriff soll unterschiedliche, in verschiedenen Marktsegmenten gebräuchliche Begriffe

wie initial margin und independent amounts zusammenfassen. Als marktpreisunabhängige Sicherheiten gelten (i) die über die Nachschussmarge (variation margin) hinausgehenden Sicherheiten und/oder (ii) der in der Margenvereinbarung vereinbarte unabhängige Unterlegungsbetrag (independent amount). NICA ist der Nettobetrag der von der Gegenpartei zu stellenden abzüglich der durch die Bank zu stellenden vertraglich vereinbarten marktpreisunabhängigen Sicherheiten, so dass NICA positiv oder negativ sein kann. Durch die Bank zu stellende Sicherheiten müssen in NICA nicht berücksichtigt werden, wenn sie gegenüber der Gegenpartei insolvenzgesichert (bankruptcy remote) sind.

• [SACCR Anhang 4, §151–153] Jedes Derivatgeschäft muss mindestens einer der folgen- den fünf Risikofaktorkategorien zugewiesen werden: (i) Zinsen, (ii) Währungen, (iii) Kreditderivate, (iv) Aktien und (v) Rohstoffe (inkl. Gold). Die Zuweisung basiert auf dem primären Risikotreiber des Derivatgeschäfts. Sekundäre Risikofaktoren müssen im SA-CCR nicht berücksichtigt werden. Bei Derivatgeschäften mit einem einzigen Referenzwert wird

Der Parameter C ist nicht beschränkt auf Sicherheiten, die im Rahmen einer Netting- oder Margenvereinbarung ausgetauscht werden. Hat die Bank Sicherheiten erhalten, die sowohl in Bezug auf Derivate- als auch in Bezug auf sonstige Kreditrisikopositionen anrechenbar sind, kann im SA-CCR nur derjenige Anteil berücksichtigt werden, den die Bank den Derivatepositionen zugewiesen hat. Banken sind frei in der Zuweisung von solchen Sicherheiten auf Derivate- und übrige Positionen.

Für Sicherheiten, welche die Bank erhalten hat, werden die Haircuts auf maximal 100 % beschränkt.

der primäre Risikotreiber direkt daraus abgeleitet. Bei Derivatgeschäften mit mehreren Referenzwerten muss die Bank die Sensitivitäten gegenüber diesen Referenzwerten und die Volatilität dieser Referenzwerte berücksichtigen, um den primären Risikotreiber zu bestimmen. Bei komplexen Geschäften mit mehreren gleichwertigen Risikotreibern kann die FINMA oder die Prüfgesellschaft verlangen, dass diese mehreren Risikofaktorkategorien zugeordnet werden. In diesem Fall wird für jede Risikofaktorkategorie ein separater SEN gemäss Rz 49–72 berechnet und in die Berechnung des PFE einbezogen.

• Basistransaktionen (basis transactions) sind Derivate, welche die Differenz aus zwei verwandten Risikofaktoren referenzieren. Als verwandt gelten Risikofaktoren dann, wenn im Rahmen der Aggregation nach Rz 73–104 eine vollständige oder teilweise Verrechnung zugelassen ist. Typische Beispiele für Basistransaktionen sind Floating/Floating-Zinsswaps in einer einzigen Währung und Geschäfte, bei denen die Marktpreise von zwei veren wandten Rohstoffen ausgetauscht werden (commodity basis trades). Zinsswaps, bei denen variable Zinsen in verschiedenen Währungen ausgetauscht werden, sind nicht als Basistransaktionen, sondern als Währungsderivate zu behandeln.

•

Volatilitätstransaktionen (volatility transactions) sind Derivate, welche die (historische oder implizite) Volatilität oder die Varianz eines Risikofaktors referenzieren. Typische Beispiele sind Geschäfte basierend auf Volatilitätsindizes, sowie Volatilitäts- und Varianz- Swaps.

• Laufzeitparameter [SACCR Anhang 4, §155]: Pro Derivatgeschäft sind die nachfolgenden Zeitspannen relevant.16

• Der Parameter M bedeutet normalerweise die Restlaufzeit des Derivats, wird aber auf

mindestens zehn Handelstage gesetzt. Die Restlaufzeit ist die längste Zeitdauer innerhalb derer vertragliche Zahlungen aus dem Geschäft fällig werden können. Falls ein Derivatgeschäft so gestaltet ist, dass an bestimmten zukünftigen Daten alle aussteau • henden Forderungen und Verpflichtungen glattgestellt werden und die Kontraktparameter so angepasst werden, dass der Marktwert des Geschäfts null ist, dann wird die Restlaufzeit auf das nächste dieser Daten gesetzt [SACCR Anhang 4, §158].

[SACCR Anhang 4, §164] Die aufsichtsrechtliche Mindesthaltedauer (margin period of risk, MPOR) ist wie folgt vorgegeben:

• Für bilateral abgewickelte Transaktionen mit täglichem Margenausgleich beträgt die MPOR mindestens zehn Handelstage (vgl. Rz 232).

• Im Kontext von über eine zentrale Gegenpartei abgewickelten Geschäften gilt für Positionen der Clearing-Mitgliedsbanken gegenüber Kunden eine MPOR von mindestens fünf Handelstagen bei täglichem Margenausgleich (vgl. Rz 551).

• Erfüllt eine Transaktion oder ein Netting-Set eines der in Rz 233–239 genannten Kriterien, so ist die MPOR entsprechend den dortigen Bestimmungen anzusetzen.

Illustrative Beispiele für die Laufzeitparameter M, S und E finden sich in [SACCR§156] (http://www.bis.org/publ/bcbs279.pdf).

Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien nach Rz 521–524 sind von der Regel in Rz 233 ausgenommen.

• Im Zusammenhang mit Zins- und Kreditderivaten bezeichnen die Startzeit (S) und Endzeit 120 * (E) die jeweilige Zeitdauer bis zum Beginn und Ende des Zeitabschnitts, auf den sich das Zins- oder Kreditderivat bezieht. Gewöhnliche Zinsswaps und Credit Default Swaps (CDS) haben eine Startzeit von null und die Endzeit entspricht der Restlaufzeit. 17 S und E werden ausgedrückt in Jahren.18

• Im Zusammenhang mit Optionen bezeichnet der Parameter T den spätesten Ausübungs- zeitpunkt der Option ausgedrückt in Jahren.

• Unter dem Begriff CDO-Tranche werden sämtliche Kreditderivate zusammengefasst, bei

denen sich der Kreditschutz auf eine Verlusttranche eines Pools von Referenzschuldnern erstreckt (z.B. nth to Default Swaps oder Verbriefungstranchen). Der Anknüpfungspunkt (attachment point, A) und Ablösungspunkt (detachment point, D) bezeichnen dabei die jeweiligen Anteile der Verlustverteilung, bei denen der Kreditschutz anfängt und aufhört.

VI. Sie werden ausgedrückt als Zahlen zwischen null und eins. Im Fall von nth to Default Swaps bei einem Pool von 𝑚 Referenzschuldnern gilt 𝐴 = (𝑛 − 1)/𝑚 und 𝐷 = 𝑛/𝑚.

EPE-Modellmethode (Art. 59 ERV)

Es gelten die im Basler Basistext (Rz 3) enthaltenen und durch die Basel III-Dokumente (Rz und 7) in Teilbereichen geänderten Ausführungen zur EPE-Modellmethode. Dies betrifft einerseits die Regeln zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen andererseits umfasst dies 123 *

auch die Säule-2-Anforderungen der Basler Mindeststandards, d.h. [B2§777(i)–777(xiii)].

VII Risikomindernde Massnahmen (Art. 61 ERV)

A. au Allgemeines

[B2§114] Wenn ein Emissionsrating bereits die Wirkungen von risikomindernden Massnahmen berücksichtigt, dürfen diese nicht nochmals für die Bestimmung der Mindesteigenmittel berücksichtigt werden.

[B2§113] Sollte eine Position, bei der risikomindernde Massnahmen berücksichtigt werden, eine höhere Eigenmittelanforderung erhalten als eine sonst identische Position ohne diese Massnahmen, so brauchen deren Wirkungen nicht berücksichtigt zu werden.

[B2§206] In den Fällen, in denen eine Bank mehrere Kreditrisikominderungstechniken für eine einzelne Position nutzt, muss sie die Position in einzelne, jeweils durch ein einziges Kreditrisikominderungsinstrument gedeckte Anteile unterteilen und das Risikogewicht jedes

Bei bermudischen Optionen auf Swaps (Bermudan Swaptions), ist S gleich dem frühesten Ausübungszeitpunkt und E entspricht der Endzeit des der Option zugrundeliegenden Swaps. Bei übrigen Derivaten, die den Wert eines Zins- oder Kreditderivats als Referenzwert haben (e.g. Swaptions oder Bond Optionen), sind S und E die Start- und Endzeit des zugrundeliegenden Zins- oder Kreditderivats.

Beispiel: Für einen Zinsswap mit einer Restlaufzeit von neun Monaten ist S = 0 und E = 0.75.

dieser Anteile separat ermitteln. Wenn sich eine Kreditabsicherung eines einzelnen Sicherungsgebers aus Teilen mit unterschiedlichen Laufzeiten zusammensetzt, müssen diese auch jeweils in separate Kreditrisikominderungsinstrumente aufgeteilt werden.

[B2§122, 124, 125] Die Eigenmittelanforderung kann durch die Verwendung von Sicherheiten vermindert werden, wenn

• sich eine abnehmende Kreditqualität der Gegenpartei nicht wesentlich wertmindernd auf diese Sicherheit auswirkt; und

• die Bank über Verfahren zur zeitnahen Veräusserung der Sicherheiten verfügt.

[B2§127] Eine Eigenmittelanforderung wird an beide an einer besicherten Transaktion

beteiligten Banken gestellt. Beispielsweise unterliegen sowohl Repos als auch Reverse-Repos Eigenmittelanforderungen. Bei einem Wertpapierleihgeschäft werden ebenfalls für beide Seiten explizite Eigenmittelanforderungen gestellt, ebenso wie bei der Hinterlegung von Sicherheiten in Verbindung mit einer Forderung aus einem Derivat oder einem anderen

Geschäft, sofern die Bank einem Kreditrisiko ausgesetzt ist.

[B2§84, §166, Anhang 4, §2] Als Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (securities financing transactions, SFT) im Sinne dieses Rundschreibens gelten Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten. Als Darlehensgeschäfte mit Effekten gelten

Wertpapierkredite mit regelmässigem Margenausgleich (margin lending). Als Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten gelten Wertpapierpensionsgeschäfte (repos and reverse repos) und Wertpapierleihgeschäfte (securities lending and borrowing).

[B2§128] Wenn eine Bank als Vermittlerin für ein Repo- oder repoähnliches Geschäft zwischen einem Kunden und einem Dritten tätig wird und dem Kunden eine Garantie abgibt, dass der Dritte seine Verpflichtungen erfüllt, müssen die Eigenmittelanforderungen erfüllt werden, als

B. wäre die Bank selbst die Hauptverpflichtete.

Laufzeitinkongruenzen

[B2§203] Als effektive Restlaufzeit der Forderung muss der Zeitraum angesehen werden, nach 133 * dessen Ablauf die Gegenpartei ihre Verpflichtungen spätestens erfüllt haben muss. Für die Restlaufzeit der Absicherung muss die kürzest mögliche Restlaufzeit unter Berücksichtigung impliziter Optionen und Kündigungsrechte verwendet werden.

[B2§204] Absicherungen bei Laufzeitinkongruenzen werden nur dann anerkannt, wenn die Ursprungslaufzeit des dieser Absicherung zugrunde liegenden Sicherungsvertrages mindestens ein Jahr beträgt. Unabhängig davon werden Absicherungen bei Laufzeitinkongruenzen nicht anerkannt, wenn die Restlaufzeit der Absicherung drei Monate oder weniger beträgt.

[B2§205] Die Kreditabsicherung durch Sicherheiten, gesetzliche Verrechnung, Garantien und Kreditderivate wird wie folgt angepasst:

mit:

Pa = Wert der wegen der Laufzeitinkongruenz adjustierten Kreditabsicherung

P = Wert der durch andere Haircuts adjustierten Kreditabsicherung

T = min (5; Restlaufzeit der Forderung), ausgedrückt in Jahren

t = min (T; Restlaufzeit der Kreditabsicherung), ausgedrückt in Jahren

VIII Gesetzliche und vertragliche Verrechnung (Art. 61 Abs. 1 Bst. a ERV)

A. Verrechnung von bilanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten

[B2§188] In den Fällen, in denen eine Bank jederzeit in der Lage ist, die gesetzlich verrechenbaren bilanziellen Forderungen und Verbindlichkeiten (in Form von Krediten bzw.

Einlagen) mit der Gegenpartei zu bestimmen, die Bank über eine wohlfundierte Rechtsgrundlage in Bezug auf die Durchsetzbarkeit der Verrechnungsvereinbarung in jeder beteiligten Rechtsordnung verfügt (bei Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei) und sie sowohl die Anschlussrisiken als auch die betroffenen Positionen auf einer Nettobasis überwacht und

steuert, kann sie den Nettosaldo aus diesen Forderungen und Verbindlichkeiten als Basis für

die Berechnung ihrer Eigenmittelanforderungen in Übereinstimmung mit der Formel aus Rz verwenden. Aktiva (Kredite) werden wie Forderungen und Verbindlichkeiten (Einlagen) wie Sicherheiten behandelt. Der Haircut H wird auf null gesetzt, es sei denn, es liegt eine

240 und 241. Währungsinkongruenz vor. Bei täglicher Marktbewertung ist eine Halteperiode von zehn Geschäftstagen anzuwenden, und es gelten alle Anforderungen der Rz 133–135, 208–210 und

B. auAnerkennung von Verrechnungsvereinbarungen repoähnliche Geschäfte für Repo

[B2§174] Die Verrechnung von Positionen im Banken- und Handelsbuch wird nur dann und

anerkannt, wenn die verrechneten Transaktionen die folgenden beiden Anforderungen erfüllen:

• Der Marktwert aller Transaktionen wird täglich ermittelt, und

• die für die Transaktionen genutzten Sicherungsinstrumente werden als finanzielle Sicher- heiten im Bankenbuch anerkannt.

[B2§173] Die Auswirkungen bilateraler Verrechnungsvereinbarungen, die Repo und repoähnli- che Geschäfte betreffen, werden auf Gegenparteiebene anerkannt, wenn die Vereinbarungen bei einem Ausfall, auch wenn es sich um Insolvenz oder Konkurs handelt, in jeder beteiligten Rechtsordnung rechtlich durchsetzbar sind. Zusätzlich müssen die Verrechnungsvereinbarungen:

• der nicht ausfallenden Partei das Recht zuerkennen, bei einem Ausfall der Gegenpartei, einschliesslich deren Insolvenz oder Konkurs, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden oder glattzustellen;

• die Aufrechnung von Gewinnen und Verlusten aus den Transaktionen (einschliesslich des Wertes von Sicherheiten) ermöglichen, die unter dieser Vereinbarung beendet oder glattgestellt werden, sodass die eine Partei der anderen einen einzigen Betrag schuldet;

• die umgehende Veräusserung oder Verrechnung der Sicherheiten bei einem Ausfall erlau- ben; und

• bei einem Ausfall zusammen mit den sich aus Rz 141–143 ergebenden Rechten in jeder

C. oder Konkurs handelt. beteiligten Rechtsordnung durchsetzbar sein, auch wenn es sich beim Ausfall um Insolvenz

Anerkennung von Verrechnungsvereinbarungen für Derivate [SACCR, Anhang 4, §134] Die Banken dürfen Kontrakte mit Novationsklausel gegeneinander aufrechnen, wenn sämtliche Verpflichtungen zwischen einer Bank und ihrer Gegepartei, eine bestimmte Währung zu einem bestimmten Valutadatum zu liefern, automatisch mit allen anderen Verpflichtungen in derselben

Währung und mit demselben Valutadatum verschmolzen werden, sodass rechtlich gesehen ein einziger Betrag an die Stelle der vorherigen Bruttoverbindlichkeiten tritt.

Die Banken können auch im Rahmen einer sonstigen, nicht unter Rz 145 erfassten

rechtsgültigen Form der bilateralen Verrechnung Transaktionen gegeneinander aufrechnen, einschliesslich Close-out Netting und anderer Formen der Novation.

In den beiden obgenannten Fällen muss eine Bank nachweisen, dass

• au eine schriftliche bilaterale Verrechnungsvereinbarung mit der Gegenpartei vorhanden ist, durch die eine einzige rechtliche Verpflichtung entsteht, die alle erfassten Transaktionen abdeckt, sodass die Bank entweder einen Forderungsanspruch oder eine Zahlungsver-

pflichtung aus dem Saldo der positiven und negativen Marktwerte der eingeschlossenen Einzeltransaktionen hat, falls die Gegenpartei aus einem der folgenden Gründe ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann: Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder Ähnliches;

• sie über schriftliche und wohlbegründete Rechtsgutachten verfügt, wonach im Falle eines Rechtsstreits die zuständigen Gerichte oder Verwaltungsbehörden entscheiden würden, dass die Forderung der Bank ein Nettobetrag ist gemäss

• den Rechtsvorschriften des Gerichtsstands, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat; falls eine Auslandsniederlassung der Gegenpartei beteiligt ist, dann auch gemäss den Rechtsvorschriften von deren Standort,

• den Rechtsvorschriften, die für die einzelnen Transaktionen gelten,

• den Rechtsvorschriften, die für Verträge oder Vereinbarungen gelten, die zur Durchführung der Verrechnung (Netting) erforderlich sind;

• sie über Verfahren verfügt, mit denen sichergestellt wird, dass die rechtlichen Eigenschaf- ten der Verrechnungsvereinbarungen mit Blick auf mögliche Änderungen der einschlägigen Gesetze laufend überprüft werden.

Verträge mit walkaway-Klauseln sind beim Netting zum Zweck der Eigenmittelunterlegung nicht zugelassen. Eine walkaway-Klausel ist eine Bestimmung, die es der nicht in Verzug geratenen Gegenpartei erlaubt, nur beschränkte oder gar keine Zahlungen in die Masse der zahlungsunfähigen Gegenpartei zu leisten, selbst wenn die zahlungsunfähige Gegenpartei Nettogläubiger ist.

nicht tangiert werden. Das reine Aufrechnen von Zahlungen (payments netting), mit dem die Betriebskosten beim täglichen Saldenausgleich gesenkt werden sollen, wird in der Berechnung der Mindesteigenmittel nicht anerkannt, da die Bruttoverbindlichkeiten der Gegenpartei dadurch

IX Anrechnung von Sicherheiten

A. Qualitative Anforderungen

[B3§110] Die Banken müssen sicherstellen, dass sie ausreichende Ressourcen für die ordnungsgemässe Handhabung von Margenvereinbarungen mit Gegenparteien für Derivate

und für SFT bereitstellen, d.h. in Bezug auf Rechtzeitigkeit und Korrektheit ausgehender Nachschussforderungen bzw. im Hinblick auf die Reaktionszeit bei eingehenden Nachschussforderungen. Zudem haben die Banken Vorkehrungen zur Sicherheitenverwaltung

• au zu treffen, damit sie die folgenden Faktoren kontrollieren und überwachen können:

das Risiko, dem sie aufgrund von Margenvereinbarungen ausgesetzt sind (z.B. Volatilität und Liquidität der als Sicherheiten eingesetzten Wertpapiere),

• Risikokonzentrationen auf bestimmte Arten von Sicherheiten,

• die Weiterverwendung von Bar- und anderen Sicherheiten, einschliesslich potentieller Li- quiditätsdefizite aus der Weiterverwendung der von Gegenparteien erhaltenen Sicherheiten,

• abgetretene Rechte an Sicherheiten, die bei Gegenparteien hinterlegt wurden.

B. Mögliche Ansätze

[B2§121] Banken können zwischen einem einfachen Ansatz und einem umfassenden Ansatz wählen. Im Bankenbuch dürfen die Banken die beiden Ansätze alternativ, jedoch nicht gleichzeitig anwenden. Diese Einschränkung gilt nicht für Lombardkredite sowie Darlehens-, Repo- und repoähnliche Geschäfte mit Effekten. Im Handelsbuch kommt nur der umfassende Ansatz in Betracht.

[B2§121] Teilweise Besicherung ist in beiden Ansätzen zulässig. Laufzeitinkongruenzen zwischen der zugrunde liegenden Forderung und der Sicherheit sind nur im umfassenden Ansatz erlaubt.

X. Anrechnung von Sicherheiten im einfachen Ansatz (Art. 61 Abs. Bst. d ERV)

A. Anerkannte Sicherheiten

[B2§145] Die folgenden Sicherheiten werden im einfachen Ansatz anerkannt:

•

• Bareinlagen bei der kreditgebenden Bank, einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank.

• Gold

Schuldverschreibungen, die von einer anerkannten externen Ratingagentur beurteilt wurden, mit einem Rating von

• mindestens Ratingklasse 5, wenn sie von Zentralregierungen und sonstigen öffentlichrechtlichen Stellen, die von der nationalen Aufsicht wie Zentralregierungen behandelt werden, emittiert wurden;

•

• mindestens Ratingklasse 4, wenn sie von anderen Stellen emittiert wurden (einschliesslich Banken und Wertpapierfirmen); oder

• au mindestens Ratingklasse ST3 für kurzfristige Schuldverschreibungen.

Schuldverschreibungen ohne Rating einer anerkannten Ratingagentur, sofern:

• diese von einer Bank emittiert wurden;

• diese an einer anerkannten Börse gehandelt werden;

• diese vorrangig zu bedienen sind; und

• alle anderen vorrangigen Emissionen derselben Bank mit Rating einer anerkannten Ratingagentur mindestens der Ratingklasse 4 oder Ratingklasse ST3 für kurzfristige Schuldverschreibungen zugeordnet werden.

• Aktieninstrumente (einschliesslich Wandelanleihen), die einem Hauptindex angehören.

• Effektenfonds und UCITS/OGAW19, wenn:

Undertakings for the Collective Investment of Transferable Securities/Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren.

• der Anteilspreis täglich veröffentlicht wird; und

• der Effektenfonds und UCITS auf Anlagen in Instrumenten beschränkt ist, die in diesem Absatz genannt sind. Die Nutzung derivativer Instrumente durch Effektenfonds und UCITS/OGAW ausschliesslich zum Absichern von Anlagen, die in dieser Rz und in Rz 193 genannt sind, soll nicht verhindern, dass Anteile an diesen Effektenfonds und UCITS/OGAW als finanzielle Sicherheiten anerkannt werden.

• Aufgehoben 179 *

[B3§111] Wiederverbriefungspositionen nach Rz 94.1 FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“ sind unabhängig vom Kreditrating nicht als finanzielle Sicherheiten zugelassen. Dieses Verbot

B. gilt unabhängig vom gewählten Ansatz für das Festlegen der Haircuts.

Berechnung

[B2§194, 145] Mit Barmitteln unterlegte Credit-Linked Notes, die von der Bank gegen Forderungen im Bankenbuch emittiert wurden und die Anforderungen für Kreditderivate erfüllen (Abschnitt XIII), werden wie durch Barsicherheiten unterlegte Forderungen behandelt.

Werden Bareinlagen, Kassenobligationen oder vergleichbare Instrumente, die von der

kreditgebenden Bank emittiert wurden, als Sicherheiten bei einer dritten Bank gehalten, dann erhält der durch die Sicherheit unterlegte Teil der Forderung das Risikogewicht der dritten Bank (nach evtl. nötigen Abschlägen für das Wechselkursrisiko), wenn die Sicherheiten an die kreditgebende Bank offen abgetreten bzw. verpfändet wurden und dies unbedingt und

unwiderruflich geschah.

Der durch Treuhandanlagen bei einer anderen Bank besicherte Teil der Forderung erhält das Risikogewicht der Bank, bei der die Treuhandanlage platziert wurde.

[B2§182] Zur Anrechnung von Sicherheiten im einfachen Ansatz müssen die Sicherheiten mindestens für die Forderungslaufzeit verpfändet oder gleichwertig sichergestellt und ihr Marktwert mindestens alle sechs Monate ermittelt werden. Von der Ermittlung der Marktwerte

ausgenommen werden können Bareinlagen, Treuhandanlagen und Kassenobligationen. Die durch den Marktwert anerkannter Sicherheiten gedeckten Forderungsanteile erhalten das Risikogewicht des Sicherungsgebers. Das Risikogewicht des besicherten Teils kann, abgesehen von den in den Rz 185–189 beschriebenen Fällen, nicht unter 20 % absinken. Der verbleibende Teil der Forderung erhält das Risikogewicht der entsprechenden Gegenpartei.

[B2§183] Repo- und repoähnliche Geschäfte, welche die Kriterien der Rz 260–268 und 271– 276 erfüllen, erhalten ein Risikogewicht von 0%. Wenn die Gegenpartei kein wesentlicher Marktteilnehmer ist, erhält das Geschäft ein Risikogewicht von 10 %.

[B2§184] Derivate mit täglicher Marktbewertung, die durch Barmittel in gleicher Währung besichert sind, erhalten im Umfang der Besicherung ein Risikogewicht von 0 %. Sofern es sich bei den Besicherungen um staatliche Wertpapiere oder Wertpapiere von sonstigen staatlichen Stellen mit einer 0 %-Gewichtung im Standardansatz handelt, erhalten solche ein Risikogewicht von 10 %.

[B2§185] Anstelle der Mindestrisikogewichte nach Rz 184 kann ein Risikogewicht von 0 % verwendet werden, wenn das Geschäft und die Sicherheiten auf die gleiche Währung lauten und

• die Sicherheit aus einer Bareinlage besteht; oder

• die Sicherheit aus Wertpapieren einer Zentralregierung oder von öffentlich-rechtlichen Kör- perschaften mit einer 0 %-Risikogewichtung im Standardansatz besteht und der Marktwert um 20 % vermindert wurde.

Aufgehoben 190 *

XI.

A. Anrechnung von Sicherheiten (Art. 61 Abs. 1 Bst. d ERV)

Anerkannte Sicherheiten en im umfassenden Ansatz

• [B2§146, B3§111] Die folgenden Sicherheiten werden im umfassenden Ansatz anerkannt:

alle in Rz 163–178 genannten Instrumente mit Ausschluss der in Rz 180 genannten Instru-

192 *

• mente. Aktien, die nicht einem Hauptindex angehören, aber an einer anerkannten Börse kotiert sind.

•

• Effektenfonds und UCITS, die solche Aktien beinhalten.

[B2§703] Für im Handelsbuch enthaltene Repo- oder repoähnliche Geschäfte können, vor-

behaltlich Rz 180, alle dem Handelsbuch zuordnungsfähigen Instrumente als Sicherheiten angerechnet werden. Bei jenen Instrumenten, die im Bankenbuch nicht als Sicherheiten anerkannt werden (d.h. Rz 163 ff. nicht erfüllen), ist ein Haircut vorzunehmen, so wie er auf an anerkannten Börsen notierte, aber nicht in einem Hauptindex enthaltene Papiere anzuwenden ist (Rz 209). Sofern jedoch Banken eigene Schätzungen zur Bestimmung der Haircuts oder eine EPE-Modellmethode verwenden, sollten sie diese auch für das Handelsbuch verwenden.

B. Berechnung

[B2§130] Werden Sicherheiten im umfassenden Ansatz angenommen, müssen die Banken den angepassten Wert der Forderung gegenüber der Gegenpartei ermitteln, um möglichen Wertveränderungen der Sicherheit Rechnung zu tragen. Durch die Verwendung von Sicherheitszu- oder -abschlägen (Haircuts) müssen die Banken sowohl den Betrag der Forderung gegenüber der Gegenpartei als auch den Wert der von der Gegenpartei erhaltenen Sicherheiten anpassen, um den möglichen künftigen, durch Marktentwicklungen bedingten Wertveränderungen beider Seiten Rechnung zu tragen.

[B2§131] Bei Währungsinkongruenzen zwischen der Forderung und der Sicherheit muss eine weitere Verminderung des volatilitätsangepassten Betrages der Sicherheit vorgenommen werden, um mögliche künftige Schwankungen des Wechselkurses zu berücksichtigen.

[B2§132] Wenn der volatilitätsangepasste Betrag der Forderung grösser als der 198 * volatilitätsangepasste Betrag der Sicherheit (einschliesslich einer weiteren Anpassung für das Wechselkursrisiko) ist, ermitteln die Banken ihre risikogewichteten Positionen aus der Differenz zwischen diesen beiden volatilitätsangepassten Beträgen, multipliziert mit dem Risikogewicht der Gegenpartei. Das genaue Grundgerüst, um diese Berechnungen durchzuführen, wird in den Rz 204–207 dargelegt.

[B2§133] Es können entweder aufsichtsrechtliche (Rz 208–210) oder selbst geschätzte

(Rz 216–230) geprüft und für erfüllt erklärt hat. en Haircuts (Rz 212 ff.) verwendet werden. Die Verwendung selbst geschätzter Haircuts ist nur erlaubt, wenn die FINMA die Einhaltung bestimmter qualitativer und quantitativer Bedingungen

[B2§134] Eine Bank kann unabhängig davon, ob sie den Standardansatz oder den IRB für das

unwesentliche Portfolien. Kreditrisiko verwendet, aufsichtsrechtliche Haircuts oder selbst geschätzte Haircuts nutzen. Verwendet die Bank selbst geschätzte Haircuts, muss sie solche für alle Arten von Instrumenten nutzen, für die selbst geschätzte Haircuts geeignet sind. Ausgenommen von dieser Pflicht sind

[B2§135] Die Grösse des einzelnen Haircuts hängt von der Art des Instruments, dem Transaktionstyp und der Häufigkeit der Marktbewertung und des Nachschusses ab. Zum Beispiel erhalten Repo- oder repoähnliche Geschäfte mit täglicher Marktbewertung und Nachschussverpflichtung einen Haircut, der auf einer fünftägigen Halteperiode basiert. Im

Gegensatz dazu beruhen die Haircuts bei besicherten Kreditgeschäften mit einer täglichen Marktbewertung der Sicherheiten ohne Nachschussverpflichtung auf einer 20-tägigen Halteperiode. Zu beachten ist Rz 241.

[B2§136] Für bestimmte Arten von Repo- oder repoähnlichen Geschäften (im Wesentlichen Repogeschäfte mit Staatsanleihen, wie in den Rz 260–276 definiert), kann bei der Ermittlung des Forderungsbetrages nach Kreditrisikominderung ein Haircut von null angewendet werden.

[B2§138] Als weitere Alternative zu den aufsichtsrechtlichen Haircuts und den selbst geschätzten Haircuts können Banken Value-at-Risk-Modelle verwenden. Siehe hierzu die

Rz 242 ff.

[B2§147] Werden Sicherheiten verwendet, so wird die Position nach Kreditrisikominderung wie folgt berechnet:

mit:

E* = Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung

E = gegenwärtiger Forderungsbetrag

HE = Haircut für die Forderung

C = gegenwärtiger Wert der erhaltenen Sicherheit

HC = Haircut für die Sicherheit

HFX = Haircut für Währungsinkongruenz zwischen Sicherheit und Forderung

[B2§148] Der Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung wird mit dem Risikogewicht der Gegenpartei multipliziert, um den risikogewichteten Wert für die Forderung unter Verwendung von Sicherheiten zu erhalten.

[B2§149] Die Behandlung von Transaktionen mit Laufzeitinkongruenzen zwischen Forderung und Sicherheit ist in den Rz 133–135 beschrieben. [B2§150] Wenn sich die Sicherheiten aus einem Korb von Aktiva zusammensetzen, bestimmt sich der Haircut auf den Korb nach H = Σi ai · Hi, wobei ai das Gewicht eines Aktivums im Korb

C. und Hi der auf das Aktivum anwendbare Haircut ist. Das Gewicht ai ist gleich dem prozentualen wertmässigen Anteil des i-ten Aktivums am ganzen Korb.

Verwendung aufsichtsrechtlicher Standard-Haircuts

Halteperiode: [B2§151, 153] [B3§111] Aufsichtsrechtliche Standard-Haircuts (in %) bei einer täglichen Marktbewertung der Sicherheiten, täglichen Nachschussverpflichtungen und einer 10-tägigen

Emissionsrating Restlaufzeit Zentralregierungen Andere und öffentlichrechtliche Körper- Emittenten Verbriefungspositionen 209 *

au schaften, die wie Zentralregierungen behandelt werden können, sowie Multilaterale Entwicklungsbanken gem. Anhang

Ratingklassen 1 oder ≤ 1 Jahr 0.5 1 fristige Schuldver- ≤ 5 Jahre

schreibungen > 5 Jahre 4 8

Ratingklassen 3 oder ≤ 1 Jahr 1 2 für kurzfristige Schuld- ≤ 5 Jahre

verschreibungen und > 5 Jahre 6 12

ungeratete Bankschuldverschreibungen gemäss Rz (inkl. Treuhandanlagen)

Ratingklasse 5 Alle 15 Nicht aner- Nicht anerkannt kannt

Hauptindexaktien (einschliesslich Wandel- anleihen) und Gold

Andere, an einer anerkannten Börse gehandelten Aktien (ein- schliesslich Wandelanleihen) und übrige Sicherheiten Effektenfonds/UCITS höchster Haircut, der auf ein Wertpapier anzuwenden ist, in das der

Barsicherheit in derselben Währung20 Fonds investieren darf.

[B2§152] Bei einer Währungsinkongruenz zwischen der Forderung und der Sicherheit in Form von Schuldverschreibungen und Barsicherheiten beträgt der aufsichtsrechtliche Standard- Haircut für das Wechselkursrisiko 8 % (bei einer täglichen Marktbewertung der Sicherheiten, täglichen Nachschussverpflichtungen und einer 10-tägigen Halteperiode).

[B2§153] Für Transaktionen, in denen die Bank nicht anerkennungsfähige Instrumente ausleiht, ist der auf die Forderung anzuwendende Haircut der gleiche wie für Aktien, die an einer anerkannten Börse kotiert, aber nicht in einem Hauptindex enthalten sind.

D. Verwendung selbst geschätzter Haircuts

[B2§154] Die FINMA kann einer Bank auf Antrag die Bewilligung erteilen, die Haircuts mittels

eigener Schätzungen der Marktpreisvolatilität und der Wechselkursvolatilität zu ermitteln. Die Zulassung eigener Schätzungen hängt von der Erfüllung qualitativer und quantitativer Mindeststandards ab, die in den Rz 216–230 genannt sind.

[B2§154] Sofern Schuldverschreibungen der Ratingklasse 4 bzw. 3 für kurzfristige Schuldverschreibungen oder besser angehören, können die Volatilitätsschätzungen für jede Kategorie von Wertpapieren angegeben werden. Bei der Abgrenzung der Wertpapierkategorien müssen die Art des Emittenten, dessen Rating, die Restlaufzeit und die modifizierte Duration berücksichtigt werden. Volatilitätsschätzungen müssen repräsentativ für die tatsächlich in dieser Kategorie enthaltenen Wertpapiere sein. Für die als Sicherheit anerkannten übrigen Schuldverschreibungen oder Aktien sind die Haircuts für jedes Wertpapier einzeln zu berechnen.

[B2§155] Die Volatilitäten der Sicherheit und der Währungsinkongruenz müssen einzeln geschätzt werden. Die geschätzten Volatilitäten dürfen die Korrelationen zwischen Forderungen ohne Verwendung von Sicherheiten, Sicherheiten und Wechselkursen nicht berücksichtigen.

Einschliesslich Kassenobligationen oder vergleichbaren Instrumenten, die von der kreditgebenden Bank emittiert wurden, sowie Treuhandanlagen bei der kreditgebenden oder bei einer anderen Bank.

[B2§156–160] Werden die Haircuts mittels eigener Schätzung ermittelt, so müssen die folgenden quantitativen Anforderungen erfüllt sein:

• Bei der Ermittlung des Haircuts ist ein einseitiges 99 %-Konfidenzintervall zu verwenden;

• Die Mindesthaltedauer hängt von der Art der Transaktion und der Häufigkeit der Nach- schüsse oder der Marktbewertung ab. Die Mindesthaltedauer für verschiedene Arten von Transaktionen wird in Rz 232 genannt. Die Banken dürfen die unter Zugrundelegung der kürzeren Haltedauer berechneten Abschläge heranziehen und sie mit Hilfe der Formel gemäss Rz 240 auf die angemessene Halteperiode heraufskalieren;

• Der Illiquidität von Aktiva niedrigerer Qualität muss Rechnung getragen werden. In den Fäl-

len, in denen eine vorgegebene Halteperiode angesichts der Liquidität der Sicherheiten zu kurz bemessen ist, muss die Halteperiode heraufgesetzt werden. Die Banken müssen auch erkennen, wenn historische Daten die potentielle Volatilität unterschätzen, wie z.B. im Fall gestützter Wechselkurse. In diesen Fällen sind die Daten einem Stresstest zu unterwerfen;

• Die Wahl der historischen Beobachtungsperiode (Erhebungszeitraum) zur Ermittlung des Haircuts muss mindestens ein Jahr betragen. Werden die einzelnen Tagesbeobachtungen mit unterschiedlichen Gewichten berücksichtigt, so muss der gewichtete durchschnittliche Beobachtungszeitraum mindestens sechs Monate betragen (d.h. im gewogenen Durch-

• eh schnitt liegen die einzelnen Werte mindestens sechs Monate zurück); und

die Daten müssen mindestens einmal in drei Monaten, falls es die Marktbedingungen erfordern, jedoch unverzüglich, aktualisiert werden.

• [B2§162–165] Darüber hinaus müssen die folgenden qualitativen Anforderungen erfüllt sein:

Die geschätzten Volatilitäten (und die Halteperioden) müssen im täglichen Risikomanage-

• au mentprozess der Bank verwendet werden;

Die Banken haben über robuste Prozesse zu verfügen, um die Übereinstimmung mit den dokumentierten internen Richtlinien, Kontrollen und Verfahren betreffend das Risikomesssystem sicherzustellen;

• Das Risikomesssystem soll in Verbindung mit internen Kreditlimiten verwendet werden; und

• im bankinternen Revisionsprozess muss regelmässig eine unabhängige Überprüfung des Risikomesssystems durchgeführt werden. Eine Überprüfung des gesamten Risikomanagementprozesses muss in regelmässigen Abständen durchgeführt werden und mindestens folgende Punkte umfassen:

• die Einbettung der Risikomessung in das tägliche Risikomanagement;

• die Validierung jeder wesentlichen Änderung im Risikomessverfahren;

• die Genauigkeit und Vollständigkeit der Positionsdaten;

• die Prüfung der Konsistenz, Zeitnähe und Zuverlässigkeit der für die internen Modelle herangezogenen Datenquellen, einschliesslich der Unabhängigkeit solcher Datenquellen; und

• die Genauigkeit und Angemessenheit der Volatilitätsannahmen.

E. Notwendige Anpassungen der Mindesthaltedauer und Haircuts

Für unterschiedliche Transaktionen sind, abhängig von der Art und Häufigkeit der Neubewertung und Nachschussbestimmungen, andere Mindesthaltedauern anzuwenden: Transaktionstyp Repo- und repoähnliche Geschäfte Andere Kapitalmarkttrans- Mindesthaltedauer21

5 Geschäftstage

10 Geschäftstage

en Bedingung tägliche Nachschussverpflichtung tägliche

aktionen, Derivate22 und Lombardkredite Kreditvergaben unter Verwendung von Sicherheiob

20 Geschäftstage

Nachschussverpflichtung

tägliche Neubewertung

ten

Erfüllt eine Transaktion oder ein Netting-Set (siehe Rz 107) eines der in Rz 233–239 genannten Kriterien, so ist eine längere Mindesthaltedauer anzusetzen.

Für alle Netting-Sets, die zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb eines Quartals mehr als 5‘000 Geschäfte umfassten, wird die Mindesthaltedauer für das nachfolgende Quartal auf 20 Geschäftstage festgesetzt.

Für Netting-Sets, die entweder mindestens ein Geschäft mit illiquiden Sicherheiten oder ein Derivat enthalten, das nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann, gilt eine Mindesthaltedauer von 20 Geschäftstagen.

In diesem Zusammenhang sind die Begriffe „illiquide Sicherheiten“ und „Derivat, das nicht ohne Weiteres ersetzt werden kann“ im Kontext angespannter Marktbedingungen auszulegen; sie sind gekennzeichnet durch ein Fehlen kontinuierlich aktiver Märkte, auf denen ein Marktteilnehmer innerhalb von höchstens zwei Tagen mehrere Preisquotierungen erhält, die den Markt nicht bewegen und nicht einen Abschlag (bei Sicherheiten) bzw. einen Aufschlag (bei Derivaten) vom bzw. zum Marktpreis enthalten.

Situationen, in denen Geschäfte als illiquide im Sinne dieser Ausführungen gelten, umfassen beispielsweise Instrumente, in denen keine tägliche Preisfeststellung erfolgt, sowie Instrumente, für die spezielle buchhalterische Bewertungsregeln gelten (wie z.B. Derivate oder Wertpapierpensions- oder ähnliche Geschäfte, deren Zeitwert mithilfe von Modellen auf der Grundlage von nicht im Markt beobachteten Eingangsparametern bestimmt wird).

Supervisory Floor for Margin Period of Risk.

Vorbehaltlich Rz 551.

Darüber hinaus muss eine Bank erwägen, ob bei Geschäften oder als Sicherheiten gehaltenen Wertpapieren eine Konzentration auf einen bestimmten Kontrahenten vorliegt und ob die Bank ihre Geschäfte ersetzen könnte, falls sich dieser Kontrahent plötzlich aus dem Markt zurückzieht.

War eine Bank in den letzten zwei Quartalen in einem bestimmten Netting-Set von mehr als zwei Streitigkeiten über die Nachschusshöhe betroffen, die länger andauerten als die anwendbare Haltedauer (vor Anwendung dieser Vorschrift), muss die Bank diese Historie durch Einsetzen einer Haltedauer für die nächsten zwei Quartale berücksichtigen, die mindestens dem Doppelten der Mindesthaltedauer gemäss Rz 233–237 für das betroffene Netting-Set entspricht.

238 plus N Tage minus eins. D.h. en Bei Nachschussverpflichtungen (Re Margining), die nicht täglich, sondern alle N Tage erfolgen, gilt eine Haltedauer von mindestens der Mindesthaltedauer F gemäss Rz 231, 232 und 233–

Haltedauer = F + N -1

p) Anpassungen der Haircuts ob

[B2§168] Wenn die Frequenz der Nachschussverpflichtung oder Neubewertung länger als ein

skalieren: eh Tag beträgt, ist der Mindest-Haircut in Abhängigkeit von der Anzahl der Geschäftstage zwischen Nachschussverpflichtung oder Neubewertung mit Hilfe der nachfolgenden Formel zu

mit: fg au H

HM

TM = Haircut

= Haircut für Mindesthaltedauer

= Mindesthaltedauer für die jeweilige Art der Transaktion

NR = genaue Anzahl der Geschäftstage zwischen Nachschussverpflichtung für Kapitalmarkttransaktionen oder den Neubewertungen für Kreditvergaben unter Verwendung von Sicherheiten

[B2§168] Wird die Volatilität basierend auf einer Haltedauer von TN Tagen ermittelt, die von der festgelegten Mindesthaltedauer TM abweicht, wird HM mittels folgender Formel errechnet:

mit:

TN = von der Bank zur Ableitung von HN verwendete Haltedauer

HN = auf der Halteperiode TN basierender Haircut

F. Verwendung von VaR-Modellen zur Schätzung der Haircuts

[B2§178] Als Alternative zur Verwendung von aufsichtsrechtlich vorgegebenen Standard Haircuts oder eigenen Haircut Schätzungen kann die Verwendung von VaR Modellen zur Bestimmung des Forderungsbetrages nach Kreditrisikominderung gestattet werden. Dabei sind die Korrelationseffekte zwischen Wertpapierpositionen zu berücksichtigen. Diese Möglichkeit wird nur bei Repo- und repoähnlichen Geschäften auf einer gegenparteibezogenen Basis angewendet, die in Aufrechnungsvereinbarungen einbezogen sind.

[B2§178] Der VaR Modellansatz steht den Banken zur Verfügung, die über ein nach FINMA- RS 08/20 „Marktrisiken Banken“ anerkanntes Marktrisikomodell verfügen.

Banken, die kein aufsichtsrechtlich anerkanntes Marktrisikomodell verwenden, können ihre internen VaR Modelle zur Berechnung potenzieller Preisvolatilitäten bei Repo- und ähnlichen Geschäften separat aufsichtsrechtlich anerkennen lassen.

kann. ob Interne Modelle werden nur dann anerkannt, wenn die Bank die Qualität ihres Modells durch Backtesting der Ergebnisse mit den Daten eines Jahres gegenüber der FINMA nachweisen

[B2§179] Die quantitativen und qualitativen Kriterien zur Anerkennung interner

Marktrisikomodelle für Repo- und ähnliche Geschäfte sind grundsätzlich dieselben, die im FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“ festgehalten sind. Bezüglich der Halteperiode gilt allerdings, dass diese mindestens fünf Geschäftstage (und nicht zehn) beträgt. Diese Mindesthaltedauer soll entsprechend verlängert werden, wenn sie im Hinblick auf die Liquidität

des betreffenden Instruments unangemessen wäre. Erfüllt eine Transaktion oder eine verrechenbare Menge von Transaktionen (Netting-Set, siehe Rz 107) eines der in Rz 233–239 genannten Kriterien, ist eine Haltedauer gemäss jenen Absätzen anzusetzen.

[B2§181] Für Banken, die ihre internen Marktrisikomodelle verwenden, Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung E* wie folgt berechnet: wird

E* = max {0, [(∑E - ∑C) + (VaR Ergebnis aus dem internen Marktrisikomodell)]} der 247

Bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwenden die Banken den VaR Wert vom vorhergehenden Geschäftstag.

G. Bedingungen für einen Haircut von Null

Unabhängig davon, welcher Ansatz (einfacher Ansatz, umfassender Ansatz oder VaR Modellansatz) für Repo- und repoähnliche Geschäfte, deren Rückkaufsvereinbarung in Schweizer Franken ausgedrückt ist, zum Einsatz gelangt, wird zur Bestimmung der Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko nur der ungedeckte Teil (d.h. der positive Netto- Forderungsbetrag, bestimmt ohne Anwendung von Haircuts) berücksichtigt, falls die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

• Die Gegenpartei ist ein wesentlicher Marktteilnehmer;

• Das Repo-Geschäft wird über ein bewährtes elektronisches System automatisch abgewi- ckelt, das operationelle Risiken und Erfüllungsrisiken eliminiert;

• Die Transaktionen werden durch das System nach dem Prinzip „Lieferung gegen Zahlung“ abgewickelt;

• Kredite sowie Sicherheiten werden durch das System mindestens zwei Mal täglich sowohl zu aktuellen Effekten- als auch Devisenkursen bewertet, es wird umgehend die jeweilige Nettoposition bestimmt, der Margenausgleich wird gleichentags automatisch durchgeführt;

• Die für die Vereinbarung massgebliche Dokumentation ist die im Markt für diese Art von Repo-Geschäften in den betroffenen Effekten übliche Dokumentation; sie bestimmt, dass

• in anderer Weise ausfällt; en das Geschäft fristlos kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Bar- oder Effektensicherheiten oder Nachschussverpflichtungen nicht nachkommt oder

Bei Ausfall, gleichgültig, ob die Gegenpartei insolvent wird oder in Konkurs geht, muss die

• Bank den uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur sofortigen Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheiten haben;

Das für das Repo-Geschäft verwendete System ist von der FINMA anerkannt;

• Die für das Repo-Geschäft verwendeten Effekten sind Effekten, welche die Schweizerische Nationalbank für Repo-Geschäfte zulässt.

Als von der FINMA anerkannte Systeme gelten die Repo-Systeme in Schweizer Franken,

welche auf den integrierten Systemen der SIX Repo AG oder der Eurex Zürich AG basieren und über die SIX SIS AG und das Zahlungssystem SIC abgewickelt werden.

•

[B2§170] Für Repo- und repoähnliche Geschäfte darf über die Bestimmungen von Rz hinaus ein Haircut (H) von null verwendet werden, sofern es sich bei der Gegenpartei um einen wesentlichen Marktteilnehmer handelt und die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

Sowohl die Forderung als auch die Sicherheit sind entweder Bargeld oder ein Wertpapier

einer Zentralregierung oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, die im Standardansatz ein Risikogewicht von 0 % erhält;

• Der Kredit sowie die Sicherheit lauten auf dieselbe Währung;

• Entweder hat die Transaktion eine Laufzeit von höchstens einem Tag (overnight) oder der Kredit und die Sicherheit werden täglich zu Marktpreisen bewertet und unterliegen täglichen Nachschussverpflichtungen;

• Bei einem Versäumnis der Gegenpartei, Sicherheiten nachzuliefern, vergehen nicht mehr als vier Handelstage zwischen der letzten Neubewertung vor der Nichterfüllung der Nachschussverpflichtung und der Veräusserung der Sicherheit;

• Das Geschäft wird über ein Zahlungs- und Effektenabwicklungssystem abgewickelt, das für diese Art von Geschäften allgemein anerkannt ist;

• Bei der für die Vereinbarung massgeblichen Dokumentation handelt es sich um die im Markt für diese Art von Repo- und ähnlichen Geschäfte in den betroffenen Wertpapieren übliche Dokumentation;

• Die für die Vereinbarung massgebliche Dokumentation bestimmt, dass das Geschäft frist- los kündbar ist, wenn die Gegenpartei ihrer Verpflichtung zur Einlieferung von Bar- oder Wertpapiersicherheiten oder Nachschussverpflichtungen nicht nachkommt oder in anderer Weise ausfällt; und

• Beim Ausfall – gleichgültig, ob die Gegenpartei zahlungsunfähig wird oder in Konkurs geht – muss die Bank den uneingeschränkten, rechtlich durchsetzbaren Anspruch zur sofortigen Inbesitznahme und Verwertung der Sicherheit haben.

nutzen, wie er in den Rz 242 ff. beschrieben ist. en [B2§170] Diese Ausnahme nach Rz 260 ist nicht zulässig für Banken, die einen Modellansatz

[B2§171] Als wesentliche Marktteilnehmer im Sinne von Rz 260 gelten:

•

• Zentralregierungen, Zentralbanken und öffentlich-rechtliche Körperschaften

Banken und Wertpapierhäuser

•

• Andere im Finanzbereich tätige Unternehmen (einschliesslich Versicherungsunternehmen), die ein Risikogewicht von 20 % erhalten können

Beaufsichtigte Anlagefonds, die Eigenmittelanforderungen oder Verschuldungsbegrenzun-

• gen unterliegen

Beaufsichtigte Pensionskassen

• Anerkannte Betreiber von Zahlungssystemen oder von Effektenabwicklungssystemen

[B2§172] Sofern eine Aufsichtsbehörde in einem Drittland eine besondere Ausnahme für Repo- und ähnliche Geschäfte mit Staatspapieren anwendet, die in diesem Drittland emittiert wurden,

können dieselben Ausnahmen auch in der Schweiz geltend gemacht werden.

H. Repo- und repoähnliche Geschäfte

[B2§176] Für Banken, die aufsichtsrechtlich vorgegebene Standard-Haircuts oder eigene Haircut-Schätzungen verwenden, gilt das im Folgenden dargestellte System zur Berücksichtigung der Auswirkungen von Aufrechnungsvereinbarungen:

mit:

E* = Forderungsbetrag nach Kreditrisikominderung

E = gegenwärtiger Forderungsbetrag

C = gegenwärtiger Wert der erhaltenen Sicherheit

ES = absoluter Wert der Nettoposition in einem Wertpapier

HS = Haircut für dieses Wertpapier

EFX = absoluter Wert der Nettoposition in einer von der vereinbarten Währung abweichenden Währung

HFX = Haircut für diese Währungsinkongruenz

XII Garantien und Kreditderivate (Art. 61 Abs. 1 Bst. b und c ERV)

A. Mindestanforderungen en

Die mit Garantien und Kreditderivaten verbundenen Risiken muss die Bank erkennen und

verstehen. Die Systeme für die Messung, Bewirtschaftung und Überwachung von Risiken müssen Garantien und Kreditderivate angemessen erfassen.

Rz 281–332 beziehen sich auf Banken, die zur Bestimmung ihrer Mindesteigenmittel für

Anwendung. Kreditrisiken den internationalen Standardansatz (SA-BIZ) verwenden. Für IRB-Banken gelangen die Basler Mindeststandards unter den Einschränkungen von Rz 371 direkt zur

B. Anerkennung der Absicherungswirkung

Mittels Garantien und Kreditderivaten kann eine Bank als Sicherungsnehmer ihr Kreditrisiko

gegenüber einer oder mehreren Gegenparteien reduzieren. Damit jedoch die Absicherungswirkung einer Garantie oder eines Kreditderivats bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel mit dem Substitutionsansatz (Rz 311) anerkannt werden kann, müssen die Kreditrisiken effektiv auf den Sicherungsgeber übertragen und die nachfolgenden Mindestanforderungen erfüllt sein. Die Absicherungswirkung wird in jedem Fall höchstens im Umfang des maximalen Auszahlungsbetrags anerkannt.

[B2§189] Ein Vertrag über eine Garantie oder ein Kreditderivat, muss:

• eine unmittelbare Forderung an den Sicherungsgeber darstellen;

• ausdrücklich an bestimmte Forderungen gebunden sein, so dass der Umfang der Absiche- rung klar definiert und unstrittig ist;

• unwiderruflich sein: Der Vertrag darf dem Sicherungsgeber nicht gestatten, die Kreditabsi- cherung einseitig zu kündigen, die Kosten der Absicherung zu erhöhen oder die vereinbarte Laufzeit der Absicherung zu verkürzen, es sei denn, der Sicherungsnehmer kommt seinen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag oder anderen grundlegenden vertraglichen Verpflichtungen nicht nach;

• unbedingt sein: Der Vertrag darf keine Bestimmung enthalten, die dem Sicherungsgeber erlauben könnte, seinen Verpflichtungen nicht umgehend nachzukommen;

• in allen relevanten Rechtsordnungen für alle Beteiligten bindend und rechtlich durchsetzbar sein;

• schriftlich sein.

[B2§195][B3, Text zwischen §120 und §121] Die Absicherungswirkung kann nur anerkannt werden, wenn der Sicherungsgeber23 einer der folgenden Kategorien von Emittenten angehört:

• Zentralregierungen und Zentralbanken gemäss Anhang 2 Ziff. 1 ERV (SA-BIZ), mit einem

• en Risikogewicht kleiner oder gleich jenem des Referenzschuldners;

BIZ, IWF und multilaterale Entwicklungsbanken (siehe Anhang), mit einem Risikogewicht kleiner oder gleich jenem des Referenzschuldners;

• Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Banken und Wertpapierhäuser gemäss Anhang 2 ERV (SA-BIZ), mit einem Risikogewicht kleiner oder gleich jenem des Referenzschuldners;

•

Sonstige juristische Personen mit externem Rating, ausser die Absicherung erfolgt in Bezug auf eine Verbriefungsposition. Zu diesen juristischen Personen zählen auch Muttergesellschaften, Tochtergesellschaften und Konzerngesellschaften mit einem Risikogewicht kleiner oder gleich jenem des Referenzschuldners.

• Falls die Absicherung in Bezug auf eine Verbriefungsposition erfolgt: sonstige juristische Personen, die ein Rating der Ratingklasse „4 oder besser“ besitzen und die zum Zeitpunkt der Kreditschutzabgabe ein Rating der Ratingklasse „3 oder besser“ besassen. Der Siche-

rungsgeber, der diese Bedingungen erfüllt, darf auch eine Muttergesellschaft, Tochtergesellschaft oder Schwestergesellschaft des Referenzschuldners sein, wenn das Risikogewicht kleiner oder gleich jenem des Referenzschuldners ist. Banken, die auf eine direkte Forderung an den Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können anstelle von externen Ratings auch interne PD-Schätzungen verwenden, um die Anerkennungsfähigkeit des Sicherungsgebers gemäss dem ersten Satz dieser Randziffer zu bewerten.

C Zusätzliche Mindestanforderungen an Garantien

[B2§190] Der Garantiegeber haftet für alle vom Referenzschuldner zu erbringenden Zahlungen, die sich aus der zugrunde liegenden Referenzforderung ergeben. Wenn der Garantiegeber nur für die Kapitalrückzahlung der zugrunde liegenden Referenzforderung haftet, müssen Zinsen und alle weiteren durch die Garantie nicht abgedeckten Zahlungsverpflichtungen in Übereinstimmung mit Rz 322 als unbesichert behandelt werden.

Da im Falle von Credit Linked Notes (CLN) der Sicherungsgeber seinen maximalen Verpflichtungen bereits nachgekommen ist, gelten die in dieser Randziffer genannten Einschränkungen nicht für CLN.

[B2§190] Bei Insolvenz oder einem Zahlungsverzug des Referenzschuldners ist der Sicherungsnehmer berechtigt, umgehend und direkt vom Sicherungsgeber die nach dem Kreditvertrag ausstehenden Beträge einzufordern.

D. Bürgschaften und Exportrisikogarantie des Bundes

Sofern Bürgschaften die Bedingungen nach Rz 283–296 erfüllen, werden diese analog zu Garantien im Rahmen der Bestimmung der Mindesteigenmittel als Absicherungsinstrumente anerkannt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass nur Solidarbürgschaften diese Anforderungen erfüllen können. Die Absicherungswirkung von Bürgschaften des Bundes, welche unter dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz des Bundes abgegeben wurden (WEG), wird anerkannt, auch wenn die entsprechenden Voraussetzungen an Garantien nicht vollumfänglich erfüllt sind. Ebenso wird die Absicherungswirkung einer Exportrisikogarantie des Bundes (Schweiz) anerkannt, obwohl die entsprechenden Voraussetzungen an Garantien nicht vollumfänglich

erfüllt sind.

E. Zusätzliche Mindestanforderungen an Kreditderivate

[B2§191] Die abzusichernde Forderung muss sowohl den zum Zweck der Bestimmung von Kreditereignissen als auch den zum Zweck der Abwicklung vertraglich spezifizierten Forderungen angehören. Erfüllt die abzusichernde Forderung diese Bedingung nicht, sind entweder Rz 307–310 oder Rz 327 anzuwenden. Bei einem Total Return Swap haben die Referenzforderung und die abzusichernde Forderung identisch zu sein.

Zu den vertraglich spezifizierten Kreditereignissen, welche die Fälligkeit des Kreditderivats auslösen, müssen mindestens die folgenden gehören:

• Verzug bei den vertraglich festgelegten fälligen Zahlungen, die sich aus den zum Zweck der Bestimmung von Kreditereignissen spezifizierten Forderungen ergeben (höchstens mit einer Toleranzfrist, die mit derjenigen der im Vertrag spezifizierten Forderungen vergleichbar ist);

• Insolvenz (z.B. Konkurs, Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit) des Referenzschuldners, sein schriftlich dokumentiertes Eingeständnis, im Allgemeinen nicht mehr zur Begleichung fällig werdender Zahlungen in der Lage zu sein, oder ähnliche Ereignisse;

• Restrukturierung der im Vertrag zum Zwecke der Bestimmung von Kreditereignissen spe- zifizierten Forderungen durch Erlass oder Zahlungsaufschub von Kapital, Zinsen oder Gebühren, die eine Forderungsminderung oder einen Forderungsverlust zur Folge hat. Falls Restrukturierung kein vertraglich spezifiziertes Kreditereignis darstellt, findet Rz 321 oder

Rz 327 Anwendung.

[B2§191] Die Zuständigkeit, zu bestimmen, ob ein Kreditereignis vorliegt, muss eindeutig einem oder mehreren Beteiligten zugewiesen sein. Diese Zuständigkeit darf nicht allein dem Sicherungsgeber obliegen. Der Sicherungsnehmer muss das Recht haben, dem Sicherungsgeber das Vorliegen eines Kreditereignisses anzuzeigen.

[B2§191] Kreditderivate, die einen Barausgleich (Cash Settlement) vorsehen, können für Eigenmittelzwecke nur dann anerkannt werden, wenn ein robustes Bewertungsverfahren für die Referenzforderung besteht. Das Bewertungsverfahren muss eine zuverlässige Schätzung des Verlusts erlauben. Es muss einen klar definierten Zeitraum nach dem Eintreten eines Kreditereignisses geben, innerhalb dessen die Bewertung stattfinden muss.

[B2§191] Ist kein Barausgleich vorgesehen, muss der Sicherungsnehmer berechtigt sein, bei Vorliegen eines Kreditereignisses alle zum Zweck der Abwicklung spezifizierten Forderungen an den Sicherungsgeber zu übertragen. Die Bedingungen der Forderungen müssen vorsehen, dass eine gegebenenfalls nötige Zustimmung zu einer derartigen Zession nicht ohne stichhaltige Gründe versagt werden darf.

• [B2§191] Ist die abzusichernde Forderung vertraglich nicht zum Zweck der Bestimmung von Kreditereignissen respektive zum Zwecke der Abwicklung spezifiziert (Asset Mismatch), müssen zumindest die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

Der Emittent der abzusichernden Forderung und die Referenzentität des Kreditderivats

• müssen identische rechtliche Einheiten sein.

Die zum Zweck der Bestimmung von Kreditereignissen respektive zum Zweck der Abwicklung spezifizierten Forderungen haben gegenüber der abzusichernden Forderung gleich-

• eh oder nachrangig zu sein.

Eine rechtlich wirksame wechselseitige Ausfallklausel (Cross Default Clause) oder Vorfälligkeitsklausel (Cross Acceleration Clause) muss eine effektive Übertragung der Kreditrisiken auf den Sicherungsgeber sicherstellen.

F. Berechnung [B2§196] Erfüllt eine Garantie die Anforderungen der Rz 283 ff., kann auf den Teil der abzusichernden Forderung, für den eine Absicherung besteht, das Risikogewicht des Garantiegebers angewendet werden.

[B2§197] Materialitätsgrenzen für Beträge, unterhalb derer im Falle eines Verlustes keine Zahlungen geleistet werden, stellen zurückbehaltene First Loss Positionen dar und müssen von der Bank, welche die Kreditabsicherung erwirbt, mit 1250 % gewichtet werden.

[B2§199] Wenn die Bank einen Teil des Risikos einer Forderung in einer oder mehreren Tranchen an einen oder mehrere Sicherungsgeber überträgt, und einen Teil des Risikos selbst behält und das übertragene und das selbst getragene Risiko nicht gleichrangig sind, kann die Bank entweder für die vorrangigen Tranchen (z.B. Second Loss-Tranche) oder die nachrangige Tranche (z.B. First Loss-Tranche) eine Absicherung anerkennen. Diesfalls kommen die Bestimmungen von Abschnitt XIV (Verbriefungstransaktionen) zur Anwendung.

[B2§193–194] Hält eine Bank die Absicherung in Form eines Kreditderivats, das alle Anforderungen der Rz 282–310 zur vollen Anerkennung der Absicherungswirkung erfüllt, kann für die abzusichernde Forderung bei den folgenden Kreditderivaten unter Einhaltung der

nachstehend aufgeführten Voraussetzungen auf das Risikogewicht des Sicherungsgebers abgestellt werden:

• Credit Default Swap (CDS): ohne weitere Voraussetzungen.

• Total Return Swap (TRS): Voraussetzung dazu ist, dass die Bank nicht Zahlungen des Sicherungsgebers aus dem entsprechenden Kontrakt als Erträge verbucht, ohne die entsprechenden Bewertungsanpassungen (entweder durch eine Reduktion des Fair Value oder durch eine Erhöhung der Wertberichtigungen) der abzusichernden Forderung vorzunehmen.

• [B2§207] First to Default Swap (FDS): für die risikogewichtet kleinste im Basket enthaltene Forderung, maximal jedoch bis zur Höhe des Absicherungsbetrags. Sind mehrere im Bas-

• ket enthaltenen Forderungen risikogewichtet am kleinsten, kann die Bank frei wählen, auf welche dieser Forderungen sie die Substitution anwendet.

[B2§209] Second to Default Swap: Das Abstellen auf das Risikogewicht des Sicherungs-

gebers für die risikogewichtet zweitkleinste im Basket enthaltene Forderung ist nur zulässig, falls der entsprechende Basket entweder bereits über einen First to Default Swap (mit mindestens gleich hohem Absicherungsbetrag) abgesichert wurde, oder wenn eine der im Basket enthaltenen Forderungen bereits ausgefallen ist und der Second to Default Swap damit zu einem First to Default Swap mutiert ist.

•

• Analog zu Second to Default Swaps ist für nth to Default Swaps vorzugehen.

Credit Linked Note (CLN): Da der Sicherungsgeber bereits seinen maximalen Verpflich-

tungen nachgekommen ist, wird ein Risikogewicht von 0 % angewendet.

[B2§192] Falls eine Restrukturierung nach Rz 303 kein vertraglich spezifiziertes Kreditereignis darstellt, ist – vorbehaltlich der Erfüllung aller anderen relevanten Anforderungen der Rz 282–

310 – die Anrechnung einer eingeschränkten Absicherungswirkung erlaubt: Die Absicherungswirkung des Kreditderivats kann im Verhältnis zur Absicherungswirkung eines Kreditderivats, das Restrukturierung einschliesst und sonst gleich ist, zu 60 % anerkannt werden. Dies bedeutet, dass der Substitutionsansatz auf höchstens 60 % des gesamten Forderungsbetrags der abzusichernden Forderung angewendet werden darf, und der übrige Teil des Forderungsbetrags der abzusichernden Forderung als unbesichert behandelt werden muss.

[B2§198] Ist der durch eine Garantie oder ein Kreditderivat abgesicherte Betrag kleiner als der gesamte Forderungsbetrag der abzusichernden Forderung und sind der abgesicherte und der unbesicherte Teil der Forderung gleichrangig, d.h. wenn die Bank und der Sicherungsgeber die Verluste anteilig tragen, wird anteilig eine Verminderung der Mindesteigenmittel gewährt: Auf den abgesicherten Teil wird der Substitutionsansatz angewendet und der übrige Teil wird als unbesichert behandelt.

[B2§200] Wenn die Garantie oder das Kreditderivat auf eine andere Währung lautet als die abzusichernde Forderung (Currency Mismatch), ist die bei Währungsübereinstimmung regulatorisch anerkannte Absicherungswirkung um eine Sicherheitsmarge zu reduzieren, die durch einen Haircut bestimmt wird, d.h.

mit

Ga = regulatorisch anerkannter abgesicherter Betrag

G = regulatorisch anerkannter abgesicherter Betrag bei Währungsgleichheit

HFX = Haircut für das relevante Währungspaar.

Der anzuwendende Haircut beruht auf einer Haltedauer von zehn Geschäftstagen unter der Annahme einer täglichen Marktbewertung der Absicherung. Für Banken, die aufsichtsrechtliche Haircuts verwenden, beträgt der Wert des Haircut HFX 8 %. Nimmt die Bank

keine tägliche Marktbewertung der Absicherung vor, muss der Haircut, wie in Rz angegeben, durch entsprechende Erhöhung von NR skaliert werden.

[B2§205] Bei Inkongruenzen zwischen den Restlaufzeiten einer Garantie oder eines

der Rz 134 und 135 anzuwenden. Kreditderivats und der abzusichernden Forderung (Maturity Mismatch) sind die Bestimmungen

Wird die Absicherung einer Position, die nicht dem Handelsbuch zugeordnet wird, mittels eines

Kreditderivats mit der eigenen Handelsabteilung durchgeführt, so kann die Absicherungstransaktion nur dann anerkannt werden, wenn die Handelsabteilung diesen internen Risikotransfer mit einer exakt gegenläufigen Transaktion an eine externe Drittpartei weitergegeben hat (vgl. Rz 25 FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken Banken“). Dabei gelangt für die abgesicherte Forderung das Risikogewicht der externen Drittpartei zur Anwendung.

Auf das Leben des Kreditnehmers oder der ihm nahestehenden Verwandten (Eltern, Geschwister, Ehepartner und Kinder) lautende ungebundene Lebensversicherungen mit

• garantiertem Rückkaufswert können im Umfang des Rückkaufswerts nach den für Garantien geltenden Bestimmungen (vgl. Kapitel XII, Abschnitt F) behandelt werden, wenn:

sie von einem Versicherungsunternehmen stammen, das von einer anerkannten externen Ratingagentur mit einem Rating aus der Ratingklasse 1, 2 oder 3 beurteilt wurde; und

• die Bedingungen an Garantien nach Rz 279, 283–288 sowie Rz 295–296 erfüllt sind.

Garantien und Kreditderivate, deren Absicherungswirkung nicht geltend gemacht werden kann, sind in Bezug auf die Referenzforderung unberücksichtigt zu lassen.

G. Mindesteigenmittel für die Bank als Sicherungsgeber

Das Kreditäquivalent einer Garantie entspricht nach Art. 54 Abs. 1 ERV dem garantierten Forderungsbetrag. Nach Art. 53 ERV ist das Risikogewicht des Referenzschuldners auf das Kreditäquivalent anzuwenden.

Engagiert sich die Bank über einen CDS oder TRS als Sicherungsgeber, sind die resultierenden Absicherungsverpflichtungen für die Bestimmung der erforderlichen Eigenmittel jeweils wie eine direkte Forderung gegenüber dem Referenzschuldner zu behandeln.

Engagiert sich die Bank über einen FDS ohne Basket Rating einer durch die FINMA anerkannten Ratingagentur als Sicherungsgeber, sind die Risikogewichte der einzelnen im Basket vertretenen Forderungen mit den für ihr jeweiliges Kreditereignis vorgesehenen maximalen Auszahlungsbeträgen zu multiplizieren. Die Mindesteigenmittel für den FDS ergeben sich als 8 % der Summe der risikogewichteten maximalen Auszahlungsbeträge. Sie sind jedoch durch den maximal möglichen Auszahlungsbetrag des FDS begrenzt.

[B2§210] Engagiert sich die Bank über einen Second to Default Swap als Sicherungsgeber, so gelangt grundsätzlich Rz 330 zur Anwendung. Im Unterschied zu First to Default Swaps darf bei Fehlen eines Basket Ratings jedoch bis zum Ausfall der ersten im Basket enthaltenen Position der risikogewichtet kleinste Auszahlungsbetrag bei der Summierung unberücksichtigt bleiben. Analog ist für nth to Default Swaps zu verfahren. So dürfen beispielsweise bei der

Positionen, vermindert sich n um jeweils eins. en Summierung für einen Fifth to Default Swap die vier risikogewichtet kleinsten Auszahlungsbeträge unberücksichtigt bleiben. Bei Ausfall einer der im Basket enthaltenen

Die Rückzahlung einer CLN hängt sowohl von der Bonität des Referenzschuldners als auch

von der Bonität des Emittenten der CLN ab. Für die Bestimmung der Mindesteigenmittel wird das höhere der beiden diesen Schuldnern zuzuordnenden Risikogewichte verwendet.

XIII Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (Art. 66 Abs. 3bis ERV)

Die Bestimmungen in diesem Abschnitt XIII gelten für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV-Anteile), die im Bankenbuch gehalten werden. Hierunter fallen alle Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen, unabhängig vom Domizil und von der Rechtsform, 333 *

insbesondere auch alle Investmentgesellschaften ohne die Einschränkung nach Art. 2 Abs. KAG sowie interne Sondervermögen nach Art. 71 FIDLEG. Ausgenommen sind einzig die unter Art. 2 Abs. 2 Bst. a bis e und Bst. g KAG aufgeführten Tatbestände. Stiftungen, die nach

ausländischem Recht errichtet wurden und die Verwaltung von kollektiven Vermögen bezwecken, sind von den Bestimmungen dieses Abschnitts nicht ausgenommen.

[FUNDS§80 (i)]. VKV-Anteile, die im Bankenbuch gehalten werden, müssen nach einem oder mehreren24 der folgenden drei Ansätze behandelt werden: dem "Look-Through-Ansatz" (LTA),

dem "mandatsbasierten Ansatz" (MBA) oder dem "Fallback-Ansatz" (FBA). Die Ansätze unterscheiden sich in ihrer Risikosensitivität und Konservativität.

Banken in den Aufsichtskategorien 4 und 5 steht als Alternative zum FBA der vereinfachte Ansatz (VA) zur Verfügung. Dieser steht ebenfalls Banken in der Aufsichtskategorie 3 zur Verfügung, wenn diese VKV-Anteile in unbedeutendem Umfang halten. Dies ist der Fall, wenn der Buchwert der VKV-Anteile weniger als 1 % des ohne Berücksichtigung der VKV-Anteile berechneten Totals aller übrigen risikogewichteten Positionen betragen.

Die folgenden Rz 338–358 beschreiben diese Ansätze bei Anwendung des Standardansatzes (SA-BIZ) für Kreditrisiken. Für den IRB-Ansatz gelten die Basler Mindeststandards25, mit den Präzisierungen unter Abschnitt XV.

Siehe Rz 355

Vgl. Rz 3 sowie

(Kaskade) Der FBA darf immer verwendet werden. Wird der FBA (oder VA) nicht angewendet, so muss der LTA benutzt werden, wenn die Bedingungen unter Rz 338–341 erfüllt sind. Sonst kann der MBA verwendet werden, sofern der Fondsvertrag oder nationale Regulierung genügend Information liefern, um eine konservative Schätzung der RWA aller Positionen der VKV zu erstellen.

A. Look-Through-Ansatz (LTA)

[FUNDS§80 (ii)] Im LTA müssen die den VKV-Anteilen zugrunde liegenden Positionen risikogewichtet werden, wie wenn sie direkt von der Bank gehalten würden. Dies ist der granularste Ansatz mit der höchsten Risikosensitivität. Er muss 26 (vorbehaltlich Rz 337) angewendet werden, wenn:

•

• die Bank ausreichende und regelmässige Information in Bezug auf die zugrunde liegenden Positionen des Fonds bezieht und

die Information von einem unabhängigen Dritten überprüft wird.

[FUNDS§80 (iii)] Um Rz 339 zu erfüllen, muss die Frequenz der Finanzberichte der VKV gleich häufig oder häufiger sein als die Finanzberichterstattung der Bank und die Ausführlichkeit der Finanzinformationen hat auszureichen, um die entsprechenden Risikogewichte zu

überprüft werden. berechnen.27 Um Rz 340 zu erfüllen, müssen die zugrunde liegenden Positionen durch eine unabhängige Drittpartei oder durch die Hinterlegungsstelle (Verwahrer) oder die Depotbank oder – wo zutreffend –durch die Fondsleitung(gesellschaft) mindestens alle zwei Jahre

[FUNDS§80(iv)] Unter dem LTA muss die Bank alle den VKV-Anteilen zugrunde liegenden Positionen risikogewichten, wie wenn diese Positionen direkt von der Bank gehalten würden.

Dazu gehören insbesondere auch alle Positionen in vom VKV gehaltenen Derivaten und die damit verbundenen Gegenparteikreditrisiko-Positionen.

Statt die CVA-Eigenmittelanforderung für die Derivate des VKV gemäss Rz 487–518 zu bestimmen, müssen die Banken das Kreditäquivalent für das Gegenparteikreditrisiko mit einem

Faktor 1.5 multiplizieren, bevor das Risikogewicht der Gegenpartei angewandt wird 28.

[FUNDS§80 (v)] Banken können zur Bestimmung der Risikogewichtung ihrer VKV-Anteile (d.h. der Risikogewichte der den VKV-Anteilen zugrunde liegenden Positionen) Berechnungen einer Drittpartei verwenden, wenn sie nicht über ausreichende Daten oder Informationen verfügen, um die Berechnungen selbst durchzuführen. In solchen Fällen sollen die verwendeten

Sind die Bedingungen von Art. 17 ERV erfüllt, so darf als Vereinfachung der MBA statt der LTA angewandt werden.

Es ist weder eine Rechnungsprüfung noch eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Berichte des VKV erforderlich. Es ist der letzte verfügbare Bericht des VKV im Zeitpunkt der Eigenmittelberechnung zu verwenden. Hält die Bank selbst (und berechnet die risikogewichteten Positionen der) VKV-Anteile, bei denen sie als Depotbank fungiert oder die durch eine gruppenzugehörige Fondsleitungsgesellschaft ausgegeben wurden, so liegen die notwendigen Informationen vor und der LTA muss unabhängig von der Frequenz der Berichte des VKV angewandt werden.

Eine Bank muss den Faktor 1.5 bei Positionen nicht anwenden, für welche die CVA-Eigenmittelanforderung nicht gilt. Dies betrifft insbesondere (i) Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und (ii) SFT (Securities Financing Transactions), ausser in den Fällen, in denen die FINMA gemäss Rz 491 deren Einschluss in die CVA- Eigenmittelanforderung explizit verlangt.

Risikogewichte 1.2-mal höher sein, wie wenn die Positionen direkt von der Bank gehalten würden29.

B. Mandatsbasierter Ansatz (MBA)

[FUNDS§80 (vi)] Der MBA, ist eine Methode zur Berechnung der Risikogewichtung, die zu verwenden ist, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung des LTA nicht erfüllt sind .

[FUNDS§80 (vii)] Unter dem MBA können Banken die im VKV-Vertrag („Mandat“) oder in der nationalen Regulierung für solche VKV30 enthaltenen Informationen verwenden. Um sicherzustellen, dass alle zugrunde liegenden Risiken berücksichtigt werden (einschliesslich des Gegenparteikreditrisikos) und dass die Risikogewichtung unter dem MBA nicht geringer ist

Summe der folgenden drei Elemente berechnet: als unter dem LTA, werden die risikogewichteten Positionen der VKV-Kreditäquivalente als die

(a) Die Risikogewichte der Bilanzpositionen der VKV-Anteile sind unter folgender Annahme zu bestimmen: Das Portfolio ist im grösstmöglichen Umfang in jene Vermögenswerte investiert,

welche unter allen Anlagen, die gemäss Mandat (oder Regulierung) erlaubt sind, die höchste Risikogewichtung erzeugen, und dann progressiv in jene Anlagen mit nächst tieferen Risikogewichtungen. Wenn mehr als nur ein Risikogewicht einer gegebenen Position zugeordnet werden kann, ist das höchste anwendbare Risikogewicht zu verwenden .31

(b) Die Kreditäquivalente für Ausserbilanzgeschäfte des VKV sind zu berechnen, soweit es Art. 49 ERV vorsieht. Gegenparteirisiken aus Derivatpositionen sind in Rz 349 abgedeckt.

(c) Die Kreditäquivalente für Gegenparteikreditrisiken aus Derivatpositionen des VKV werden

nach dem SA-CCR berechnet (Rz 32–122) und mit dem Risikogewicht der Gegenpartei multipliziert. Sind die aufsichtsrechtlichen Wiederbeschaffungskosten (RC) für die Berechnung des SA-CCR (nach Rz 37–43) nicht bekannt, wird RC gleich dem Brutto Nominalwert gesetzt.

Ist die Berechnung des potentiellen zukünftigen Wertanstiegs (PFE) nicht möglich, können konservative Vereinfachungen (z.B. in Anlehnung an den vereinfachten SA-CCR, vgl. Anhang 2) angewendet werden, mit denen die PFE-Berechnung möglich wird. Die Kreditäquivalente von Derivatpositionen des VKV, die der CVA-Eigenmittelanforderung (nach Abschnitt XVII, Rz 487–518) unterlägen, wenn sie von der Bank selbst gehalten würden, sind mit einem zusätzlichen Faktor von 1,5 zu multiplizieren, bevor das Risikogewicht der Gegenpartei angewendet wird.32

Bei VKV, die Derivate nur für Hedgingzwecke verwenden dürfen und diese Derivate keinen materiellen Positionswert haben, können die Derivate bei der Berechnung der risikogewichteten

Zum Beispiel würde eine Position, die ein Risikogewicht von 20 % im Standardansatz hat, mit 24 % (= 1.2 * 20 %) risikogewichtet, wenn der LTA durch ein Drittpartei durchgeführt wurde.

Die Information, welche unter dem MBA verwendet wird, ist nicht streng auf das Mandat und die nationale Regulierung für das VKV beschränkt. Sie kann auch von anderen Offenlegungsberichten des VKV stammen.

Für Anlagen in Unternehmensanleihen ohne Einschränkung auf das Rating, muss zum Beispiel ein Risikogewicht von 150 % angewandt werden.

Dieser zusätzliche Faktor von 1.5 ersetzt die CVA-Eigenmittelanforderungen für Derivatpositionen des Fonds. Bei Positionen, für welche die CVA-Eigenmittelanforderung nicht gilt, muss er daher nicht angewendet werden. Dies betrifft insbesondere (i) Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien und (ii) SFT (Securities Financing Transactions), ausser in den Fällen, in denen die FINMA gemäss Rz 491 deren Einschluss in die CVA- Eigenmittelanforderung explizit verlangt.

Positionen ausgenommen werden. Entsprechend ist auch der Absicherungseffekt des Derivats nicht zu berücksichtigen.

C Fallback-Ansatz (FBA)

[FUNDS§80 (viii)] Ist weder der LTA noch der MBA umsetzbar, müssen Banken den FBA anwenden. Unter dem FBA wird ein Risikogewicht von 1250 % auf die VKV-Anteile angewandt.

D. Vereinfachter Ansatz (VA)

Anteile an VKV mit synthetischem Risikoindikator wie er im Anhang 3, Abschnitt 3 „Risiko- und 352 * Ertragsprofil“ der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV; SR 951.311) definiert ist, können wie folgt gewichtet werden:

• 250 % bei synthetischem Risikoindikator mit Wert 1 bis 4 sowie mit Wert von 5, 6 oder 7, falls das VKV direkt oder indirekt in Unternehmen investiert (Aktienfonds) oder in Schuld-

• nur unwesentliche andere Positionen hält; verschreibungen der öffentlichen Hand sowie von Unternehmen (Obligationenfonds) und

400 % bei synthetischem Risikoindikator mit Wert 5, 6 oder 7.

E. Behandlung von Anteilen an VKV, das in andere VKV investiert

[FUNDS§80 (ix)] Besitzt eine Bank Anteile eines VKV (z.B. VKV A), das selbst in ein anderes VKV investiert hat (z.B. VKV B), für das die Bank entweder den LTA oder den MBA verwendet,

so können die Risikogewichte der Anteile des ersten VKV am zweiten VKV (d.h. der vom VKV A gehaltenen Anteile am VKV B) durch einen der drei oben genannten Ansätze (LTA, MBA, FBA) bestimmt werden. Für alle weiteren Schichten von Investitionen in weitere VKV (d.h. vom

VKV B gehaltene Anteile an einem VKV C usw.), können die Risikogewichte der Anteile des VKV B am VKV C durch den LTA bestimmt werden, unter der Bedingung, dass der LTA schon für die Anteile der vorherigen Schicht (Anteile am VKV A am VKV B) benutzt wurde. Andernfalls muss der FBA angewendet werden.33

Eine Ausnahme besteht bei Private Equity Fonds für Institute, die die Bedingungen nach Rz 335 für die Anwendung des vereinfachten Ansatz erfüllen: Bei Private Equity Fonds, die bereits ab der ersten Schicht in sehr viele weitere Private Equity Fonds investiert sind, kann der MBA auch ohne vorangehende Anwendung des LTA angewandt werden, falls ausreichende Information für MBA vorliegt34. Die für die MBA-Anwendung relevanten Informationen sind zumindest alle zwei Jahre von Grund auf neu zu erheben, in der Zwischenzeit kann Quartal für Quartal auf die Veränderungen (verkaufte bzw. zugekaufte Investitionen) abgestellt werden.

D.h. für alle weiteren Schichten kann der MBA nicht verwendet werden und der LTA nur dann, wenn alle Schichten darüber auch schon mit LTA behandelt wurden.

Ist z.B. neben Informationen aus dem „Quartalsbericht für Investoren“ zur Art der Investments und den investierten Beträgen auch ersichtlich, dass der Fonds keine zusätzliche Exposure hat (z.B. durch Derivate), so ist der MBA durchführbar. Die gesamten RWA des Fonds sind dann die Summe der RWA der einzelnen Investments und die RWA eines Fondsanteils entsprechen (%-Fondsanteil) * (gesamte RWA des Fonds)

F. Partielle Anwendung eines Ansatzes

[FUNDS§80 (x)] Eine Bank kann bei der Ermittlung der Risikogewichtung für Anteile an einem einzelnen VKV eine Kombination der drei Ansätze LTA, MBA und FBA verwenden, sofern die Bedingungen gemäss Rz 334–353 erfüllt sind.

G. Pro-Rata-Zuteilung der VKV RWA auf die Anteile am VKV

[FUNDS§80(xvi)] Nachdem die Bank die Risikogewichtungen für die Positionen des VKV, an dem sie Anteile hält, im Rahmen des LTA oder MBA bestimmt hat, teilt sie die gesamten risikogewichteten Positionen (RWA) des VKV pro-rata ihren VKV-Anteilen zu, d.h.

RWA der gehaltenen VKV-Anteile = (gesamt RWA des VKV) x (% gehaltene Anteile der VKV)

Das aus obiger Formel resultierende Risikogewicht für den gehaltenen VKV-Anteil (RWA der gehaltenen VKV-Anteile / gehaltene VKV-Anteile) soll nicht grösser als 1250 % sein und wird

andernfalls auf 1250 % gesetzt. Die Risikogewichtung des VKV-Anteils gemäss FBA bildet also eine Obergrenze für jene gemäss dem LTA oder dem MBA.

Da in der Bestimmung der RWA des VKV alle Positionen berücksichtigt werden müssen,

inklusive Ausserbilanzpositionen und Gegenparteikreditrisiken aus Derivaten und SFT, sind keine weiteren Anpassungen für den Leverage des VKV notwendig.

XIV Verbriefungstransaktionen (Art. 49 Abs. 2 Bst. b ERV)

A. Basler Mindeststandards

Es gelten die Basler Mindeststandards zur Berechnung der Mindesteigenmittel für Transaktionen im Zusammenhang mit der Verbriefung von Kreditrisiko („Verbriefungstransaktionen“) . Dies beinhaltet auch die Säule-2-Anforderungen der Basler

Mindeststandards, d.h. [B2§784-807], unter Berücksichtigung der Anpassungen gemäss

[SEC§801–807]. Sehen die Basler Mindeststandards Wahlmöglichkeiten vor oder besteht Bedarf für weitere Ausführungen, so werden im Weiteren die notwendigen Zusatzinformationen unter Referenzierung der betroffenen Textstellen angegeben.

B. Ausgestaltung nationaler Optionen

Der Securitisation External Ratings-Based Approach (SEC-ERBA) kann zur Berechnung der 360 * Mindesteigenmittel verwendet werden, wenn die Bank über eine Expertise zu Verbriefungstransaktionen verfügt, keine mechanische Verwendung der verwendeten externen Ratings praktiziert (d.h. es besteht ein angemessener bankinterner Prozess zur kritischen Hinterfragung und Überprüfung der verwendeten Ratings und Ratingmethoden für Verbriefungen) und die operativen Anforderungen nach [SEC§71–73] erfüllt sind.

Vgl. Rz 9. Dies inkludiert die Regeln für einfache, transparente und vergleichbare Verbriefungen (simple, transparent and comparable securitisations, STC-Verbriefungen).

[SEC§20] Die nationale Option für Kreditumrechnungsfaktoren im Zusammenhang mit Barvorschüssen des Forderungsverwalters wird nicht ausgeübt.

C Konsultation der Aufsichtsbehörde oder Prüfgesellschaft

Sehen die Basler Mindeststandards die Konsultation der Aufsichtsbehörde vor – vgl. [SEC§1, 45, 49, 52, 52(b), 74, 75(c), 75(e) und 79] – ist die zuständige Prüfgesellschaft zu konsultieren. Von diesem Grundsatz wird in folgenden Fällen abgewichen:

• [SEC§1] Ist die Verbriefungstransaktion neuartig oder nicht offensichtlich, dass es sich um eine Verbriefungstransaktion handelt, so sind sowohl die Prüfgesellschaft wie auch die FINMA zu konsultieren.

• [SEC§52(b)] Sowohl die Prüfgesellschaft wie auch die FINMA sind zu konsultieren, um die Berechnung der Mindesteigenmittel zu regeln, wenn für Kreditrisiken und Verwässerungsrisiken separate Wasserfallprinzipien zur Verlustverteilung angewandt werden.

• [SEC§45, 74, 75(e)] Die Anwendung des Internal Assessment Approach (IAA) erfordert eine vorgängige Bewilligung der FINMA.

Die Prüfgesellschaft hat die FINMA zu konsultieren, falls die in [SEC§50(b)] oder [SEC§77]

D. genannten Defizite in den bankinternen Prozessen bestehen oder bestehen könnten.

Behandlung einer erneut tranchierten einzelnen Verbriefung

[SEC§5] Positionen, die durch erneutes Tranchieren einer einzelnen Verbriefung erzeugt werden, müssen nicht als Wiederverbriefung behandelt werden, falls die folgenden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

•

• Das erneute Tranchieren führt nicht zu einer erhöhten Intransparenz hinsichtlich des Pools an Aktiven, die als Sicherheiten für die einzelne Verbriefung fungieren;

Es gibt keine zusätzlichen Korrelationsrisiken zu den bereits in diesem Pool an Aktiven

vorhandenen;

• Es gibt keinen erhöhten Leverage in den neu erzeugten Tranchen (z.B. durch Cash Flow Umleitungsschemata oder ähnliche Mechanismen).

XV Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB; Art. 50 und 77 ERV)

A. Basler Mindeststandards und subsidiäre Regelung (Art. 77 ERV)

Es gelten die in den Basler Mindeststandards enthaltenen Ausführungen zum IRB, einschliesslich der Säule-2-Anforderungen der Basler Mindeststandards nach [B2§765-766]) unter Beachtung der nachfolgenden Präzisierungen. Verweisen diese Mindeststandards auf den Standardansatz so gelten grundsätzlich die entsprechenden Ausführungen zum Standardansatz gemäss den Basler Mindeststandards. Sehen die Basler Mindeststandards

Wahlmöglichkeiten vor, werden diese unter Hinweis auf die betroffenen Textstellen konkretisiert.

Zur Umrechnung der in den Basler Mindeststandards genannten EUR-Beträge in die entsprechenden CHF-Beträge ist der Faktor 1.5 anzuwenden, d.h. 1 EUR entspricht 1.50 CHF.

Die subsidiäre Regelung betrifft insbesondere folgende Bereiche: Behandlung qualifizierter Beteiligungen, auch im Kontext von Beteiligungen an verwalteten kollektiven Vermögen (vgl. Art. 66 Abs. 3bis ERV und Abschnitt XIV, Rz 334–358); Gewichtung von

Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung (Anhang 2 Ziff. ERV).

B. Bewilligung

Voraussetzungen dauerhaft erfüllt sind:

Die FINMA erteilt die Bewilligung für die Anwendung des IRB nur, falls die folgenden

•

• Die in [B2§387–537] vorgegebenen und in diesem Rundschreiben präzisierten Mindestanforderungen für den IRB werden eingehalten.

Die Bank verfügt über eine ausreichende Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die

•

• mit Ratingsystemen [B2§394] umgehen können.

Die Informatik-Infrastruktur als ein Bestandteil der Ratingsysteme ist hinreichend.

Die Ratingsysteme beruhen, bezogen auf die spezifischen Aktivitäten der Bank, auf einem soliden Konzept und sind korrekt implementiert.

[B2§404] Die FINMA kann verlangen, dass die Bank mehr als die in [B2§404] genannte

Mindestanzahl interner Ratings verwendet.

[B2§259] Eine Bank kann immaterielle Geschäftseinheiten, Positionen und Positionsklassen (vgl. Rz 395–399) von der Anwendung des IRB ausschliessen, sofern die FINMA zustimmt.

[B2§443] Die FINMA stützt sich bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung des IRB für eine bestimmte Bank auf die Ergebnisse von unter ihrer Federführung gemeinsam mit der Prüfgesellschaft durchgeführten Prüfungen. Die FINMA kann sich zudem auf die Prüfergebnisse ausländischer Aufsichtsbehörden, einer anderen als der bankgesetzlichen Prüfgesellschaft oder übriger fachkundiger und unabhängiger Experten stützen.

Der Aufwand der FINMA im Zusammenhang mit dem Bewilligungsverfahren sowie mit notwendigen Prüfarbeiten nach Erteilung der Bewilligung wird der Bank in Rechnung gestellt.

Die FINMA entscheidet unter Berücksichtigung der Kostenfolgen für die Bank, ob und welche Prüfungen erforderlich sind.

C IRB-Stresstests

[B2§437] Für das Design der IRB-Stresstests bestehen keine Vorgaben, die über die im Rahmen der Säule 1 und 2 genannten Anforderungen [B2§434–437 bzw. 765] hinausgehen.

Die Bank unterbreitet der FINMA ein Stresstestkonzept.

Die FINMA beurteilt, ob das Konzept im Einklang mit den Säulen 1 und 2 steht. Die FINMA kann verlangen, dass am Konzept Änderungen vorgenommen werden.

Die Resultate der Stresstests sind regelmässig der FINMA zuzustellen.

der Säule 2 ein [B2§765]. Die Resultate der Stresstests werden periodisch zwischen der Bank und der FINMA diskutiert.

Die Resultate der Stresstests fliessen in die Bestimmung allfälliger Eigenmittelzuschläge unter

D. Information der FINMA

Nach erteilter Bewilligung für die Anwendung des IRB ist die FINMA zu benachrichtigen, wenn

•

• wesentliche Änderungen an Ratingsystemen [B2§394] vorgenommen werden oder

die Risikopraxis geändert wird.

E. Bankspezifische Einführung (Roll-out)

[B2§257, CCP1§256, 262(i)] Art und Umfang des Roll-out: Eine Bank kann den IRB auf alle in

[B2§257] genannten Arten einführen. Die erstmalige Einführung des IRB hat so zu erfolgen, dass die Mindesteigenmittel für Kreditrisiken aller gegenparteibezogenen Positionen der Bank, für welche die Anwendung des IRB angemessen ist, zu mindestens rund 90 % nach dem IRB bestimmt werden. In diesem Zusammenhang müssen Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien in Form von Derivaten, SFT, sowie Beiträgen an den Ausfallfonds von zentralen Gegenparteien, welche gemäss Abschnitt XVIII behandelt werden, nicht berücksichtigt werden. Der Schwellenwert von 90 % ist grundsätzlich auch nach der Einführung des IRB einzuhalten. Im Falle von wesentlichen Strukturänderungen, wie z.B. Übernahmen oder Fusionen, kann der Schwellenwert im Einvernehmen mit der FINMA temporär unterschritten werden.

F. Positionsklassen

Für die Risikogewichtung ist grundsätzlich jede Position einer der folgenden Positionsklassen zuzuordnen. Verbindlich ist dabei die Zuordnung der Positionen zu den Positionsklassen wie in den Basler Mindeststandards beschrieben. Die weiteren Zuordnungsvorgaben betreffend einzelne Positionen nach Rz 395–397 müssen nicht zwingend eingehalten werden, sofern die Mindesteigenmittel nicht von der Zuordnung dieser Positionen abhängen und es sich um immaterielle Positionen handelt.

• Positionen gegenüber Unternehmen (inkl. PF-, OF-, CF-, IPRE- sowie HVCRE-Positionen) wie in [B2§218–228] definiert und in Rz 401 und 402 präzisiert. Diese Positionsklasse umfasst auch Positionen gegenüber: Börsen, der Pfandbriefzentrale schweizerischer Kantonalbanken, der Pfandbriefbank schweizerischer Hypothekarinstitute sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die über kein Recht zur Erhebung von Steuern verfügen und deren Verpflichtungen nicht durch ein öffentliches Gemeinwesen vollumfänglich garantiert sind.

• Positionen gegenüber Zentralregierungen wie in [B2§229] definiert. Diese Positionsklasse umfasst auch Positionen gegenüber: den Zentralbanken der Zentralregierungen, der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Zentralbank (EZB), der Bank für internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und den im Anhang genannten multilateralen Entwicklungsbanken. Nicht eingeschlossen sind Positionen ge-

• genüber öffentlich-rechtlichen Körperschaften.

Positionen gegenüber Banken wie in [B2§230] definiert. Diese Positionsklasse umfasst auch Positionen gegenüber: Wertpapierhäusern, von der FINMA anerkannten Gemein-

schaftseinrichtungen der Banken, multilateralen Entwicklungsbanken, die nicht im Anhang genannt sind, sowie öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die über das Recht zur Erhebung von Steuern verfügen oder deren Verpflichtungen durch ein öffentliches Gemeinwesen vollumfänglich garantiert sind. Ebenfalls eingeschlossen sind Einzahlungsverpflichtungen gegenüber dem Träger der Einlagensicherung.

•

• Retailpositionen wie in [B2§231–234] definiert und in Rz 403–422 präzisiert;

Positionen in Beteiligungstiteln wie in [B2§235–238] definiert und in Rz 423–427 und

• präzisiert;

Positionen in angekauften Retail- und Unternehmensforderungen wie in [B2§239–243] de-

G. finiert.

Definition HVCRE-Positionen (hochvolatile Renditeobjektfinanzierungen)

[B2§227, erster Punkt] Bezogen auf den nationalen Schweizer Markt sind ex ante keine Positionen als HVCRE-Positionen klassifiziert. Die FINMA kann aber im bankspezifischen Einzelfall bestimmte CRE-Positionen als HVCRE-Positionen klassifizieren.

[B2§228] Bezogen auf ausländische Märkte muss die Bank die von den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden vorgegebenen HVCRE-Definitionen befolgen. Ferner kann die FINMA im bankspezifischen Einzelfall bestimmte CRE-Positionen als HVCRE-Position klassifizieren.

H. Definition Retailpositionen

[B2§231, erster Punkt] Maximaler Positionswert bei natürlichen Personen: Die Gesamt-Position gegenüber einer natürlichen Person kann ungeachtet ihrer Höhe als Retailposition behandelt werden.

[B2§231, zweiter Punkt] Definition anerkannter Wohnliegenschaften: Die Wohnliegenschaft ist vom Kreditnehmer selbst genutzt oder vermietet (dies ersetzt den Regelungsinhalt owner-

occupied in [B2§231]). Die maximale Anzahl Wohneinheiten pro Gebäude oder Gebäudekomplex ist nicht definiert.

[B2§231, dritter Punkt] Definition Kleinunternehmen: Als Kleinunternehmen gelten Unternehmen mit einem (konsolidierten – vgl. [B2§273]) Jahresumsatz von bis zu 15 Mio. CHF. Sofern die Bank den Jahresumsatz nicht als geeigneten Indikator ansieht, kann nach Bewilligung durch die FINMA auch ein anderer Indikator (z.B. Bilanzsumme) gewählt werden.

[B2§231, dritter Punkt] Maximale Forderungshöhe bei Kleinunternehmen: Ungeachtet ihrer Höhe können Positionen gegenüber Freiberuflern den Retailpositionen zugeordnet werden. Zwingendes Definitionselement von Freiberuflern ist hierbei die uneingeschränkte persönliche Haftung.

[B2§231–232] Lombardkredite und Retailpositionen: Lombardkredite können unter der Retailpositionsklasse gefasst werden, sofern die entsprechenden Anforderungen [B2§231– 232] erfüllt sind. Im Sinne der in [B2§231, vierter Punkt] erwähnten Flexibilität kann auch das ganze Lombardkreditportfolio der Bank der Retailpositionsklasse zugeordnet werden. Im Detail

Voraussetzungen zu erfüllen: ist dies jeweils mit der FINMA abzustimmen. Generell sind insbesondere die folgenden

• Bezogen auf die Anzahl Kredite qualifizieren sich aufgrund ihrer Höhe und Gegenpartei mindestens 95 % der Lombardkredite der Bank als Retailpositionen.

• eh Die Bank betreibt ihr Lombardkreditgeschäft seit Jahren derart, dass die historischen Kreditverluste nachweislich sehr klein sind.

•

• Alle Lombardkredite werden durch die Retaileinheiten der Bank nach einem einheitlichen Kreditprozess und zugehörigen Standards bewirtschaftet.

Die Bank muss Lombardkredite mit einem ausgefeilten und nachweislich zuverlässigen Risikomanagementsystem bewirtschaften.

Ein Risikomanagementsystem nach Rz 411 hat insbesondere die folgenden Anforderungen zu erfüllen:

• die Lombardkredite weisen in aller Regel eine deutliche Überdeckung auf;

• die Lombardkredite sowie der Wert und die Qualität der zugehörigen Sicherheiten werden eng überwacht;

• bei Schwund der Sicherheiten werden zeitnah Korrekturmassnahmen ergriffen;

• die unverzügliche Verwertbarkeit der Sicherheiten ist aus juristischer Sicht unzweifelhaft gewährleistet;

• auf die einzelnen Sicherheiten werden spezifische, grundsätzlich statistisch basierte Hair- cuts angewandt, die grundsätzlich grösser sind als die aufsichtsrechtlichen Standard Haircuts (Rz 208–209);

• die Sicherheiten werden unverzüglich verwertet, falls die Gegenpartei den vorgesehenen Margenausgleich nicht leistet;

• Konzentrationsrisiken betreffend die Sicherheiten werden angemessen überwacht.

[B2§232] Ex ante ist keine Mindestanzahl von Positionen je Pool vorgegeben.

[B2§232, erster Punkt] Positionen gegenüber Kleinunternehmen (Rz 405) können unter den in [B2§232, erster Punkt] genannten Bedingungen der Retailpositionsklasse zugeordnet werden.

[B2§233] Die Positionsunterklasse „(a) exposures secured by residential properties“ beinhaltet Positionen aus Hypothekarforderungen (Deckung in Form von Wohnliegenschaften oder

gewerblichen Liegenschaften, typischerweise vollständig gedeckt). Sonstige Positionen können der Positionsunterklasse „(b) qualifying revolving retail exposures“ zugeordnet werden, sofern die hierzu notwendigen Bedingungen erfüllt sind (vgl. [B2§235]). Ansonsten sind die Positionen der Positionsunterklasse „c) all other retail exposures“ zuzuordnen.

I Definition Beteiligungstitel

Als Beteiligungstitel gelten sämtliche Aktien und Beteiligungspapiere im Sinne von [B2§235], einschliesslich Fondsanteile. Abhängig vom Typ des Beteiligungstitels unterscheidet man

• folgende Typen von Beteiligungspositionen:

Positionen in Beteiligungstiteln, die an einer anerkannten Börse gehandelt werden;

• alle übrigen Beteiligungspositionen einschliesslich Private Equity Positionen.

[B2§344] Private Equity Positionen beinhalten jegliche Investitionsformen in Unternehmen,

deren Beteiligungstitel an einer Börse nicht frei handelbar sind, d.h. illiquide Beteiligungen an nicht kotierten Firmen. Private Equity Investoren erhalten ihre Rendite entweder über einen Initial Public Offering, einen Verkauf oder Merger, oder eine Rekapitalisierung. Private Equity Positionstypen umfassen u.a. Leveraged Buyouts, Venture-Kapital, Wachstumskapital, Angel Investing, Mezzanine Kapital.

Die Bestimmung der Mindesteigenmittel für Anteile an verwalteten kollektiven Vermögen (VKV- Anteile) erfolgt nach den Basler Mindeststandards 36. Von der Behandlung nach dem FBA, LTA oder MBA sind keine VKV-Anteile ausgenommen ([FUNDS§80 (xi)], FUNDS§80(xii)]). Stiftungen, die nach ausländischem Recht errichtet wurden und die Verwaltung von kollektiven Vermögen bezwecken, sind ebenfalls nicht ausgenommen.

J. Risikogewichtung bei Unternehmen, Zentralregierungen und Banken

[B2§272] Die Risikogewichtung ausgefallener Positionen, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen sowie partiellen Abschreibungen, beträgt 100 %, sowohl unter dem A-IRB als auch dem F-IRB.

D.h. nach bcbs266; siehe Rz

[B2§273] Bei Definition des Jahresumsatzes S (bzw. der Bilanzsumme) von KMUs in CHF (Rz 372) ist in der am Ende von [B2§273] angegebenen Formel der Term (S-5)/45 durch (S/1.5- 5)/45 zu ersetzen.

[B2§274] Handelt es sich beim Jahresumsatz eines Unternehmens um keinen geeigneten Indikator, um die Grösse des Unternehmens zu messen, ist statt des Jahresumsatzes die Bilanzsumme zu verwenden, sofern dies sinnvoller ist. Nach Bewilligung durch die FINMA ist ein vereinfachter Ansatz zulässig, bei dem für Segmente von Gegenparteien ähnlicher Grösse ein typischer, auf Stichprobenbasis bestimmter Jahresumsatz zugewiesen werden kann. Sind weder der Jahresumsatz noch die Bilanzsumme sinnvolle Grössenindikatoren, dann findet die firmengrössenbasierte Reduktion der Risikogewichte keine Anwendung.

K. Risikogewichtung bei Spezialfinanzierungen Renditeobjektfinanzierungen (SL und HVCRE) en und hochvolatilen

[B2§250] F-IRB für HVCRE-Forderungen: Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen bzgl.

PD-Schätzung im Zusammenhang mit HVCRE-Positionen erfüllen, können die diesbezüglichen Risikogewichte nach dem F-IRB und unter Beachtung von [B2§283] bestimmen.

[B2§251] A-IRB für HVCRE-Forderungen: Banken, welche die IRB-Mindestanforderungen bzgl. PD-, LGD- und EAD-Schätzung im Zusammenhang mit HVCRE-Positionen erfüllen, können die

bestimmen. eh diesbezüglichen Risikogewichte nach dem A-IRB und unter Beachtung von [B2§283]

[B2§277] Reduzierte UL-Risikogewichte für SL-Positionen (exkl. HVCRE-Positionen): Die in

[B2§277] definierten Risikogewichte finden Anwendung.

[B2§282] Reduzierte UL-Risikogewichte für HVCRE-Positionen: Die in [B2§282] definierten

Risikogewichte finden keine Anwendung. Ausgenommen hiervon ist der Fall, dass eine ausländische Aufsichtsbehörde eine HVCRE-Definition vorgegeben hat (vgl. Rz 402) und diese Aufsichtsbehörde hierfür die Anwendung reduzierter UL-Risikogewichte zugelassen hat. In diesem Fall können die entsprechenden reduzierten UL-Risikogewichte angewendet werden.

L Sicherheiten

Aufgehoben 435 *

[B2§289] Für weitere unter dem F-IRB anerkannte Sicherheiten wie CRE oder RRE, vgl. Rz 439 und 440.

M. Nichtanwendung von Haircuts bei repoähnlichen Geschäften

[B2§294] Für die Nichtanwendung von Haircuts auf repoähnliche Geschäfte gelten sinngemäss die Regeln wie unter dem SA-BIZ.

N. Sicherheiten im F-IRB

[B2§506] Verweis auf die Mindestanforderungen des Standardansatzes ([Section II.D] der Basler Mindeststandards): Damit eine Bank, die den F-IRB anwendet, anerkannte finanzielle Sicherheiten bei der Bestimmung der Mindesteigenmittel berücksichtigen darf, muss diese Bank die Mindestanforderungen wie unter dem SA-BIZ erfüllen.

[B2§507–508] Unter dem F-IRB anerkannte CRE- und RRE-Sicherheiten: In Ausübung von Fussnote 92 des Basler Basistexts sind Mehrfamilienwohnliegenschaften, auch wenn sie Gegenstand einer Renditeobjektfinanzierung (SL bzw. IPRE) bilden, als Deckung anerkennungsfähig. Hingegen ist IPRE in Form von gewerblichen Liegenschaften nicht als Sicherheit anerkennungsfähig (die in Fussnote 93 des Basler Basistexts genannte Option wird also nicht ausgeübt). [B2§521] Übrige anerkennungsfähige physische Sicherheiten: Neben den in [B2§507] genannten Sicherheiten werden unter dem F-IRB keine weiteren physischen Sicherheiten

anerkannt.

O. Garantien und Kreditderivate im F-IRB

sinngemäss. eh [B2§302, 305] (Text zwischen §120 und §121) Verweis auf den Standardansatz: Die entsprechenden Regeln des SA-BIZ für Garantien und Kreditderivate gelten für den F-IRB

[B2§302] (Text zwischen §120 und §121) Unter dem F-IRB anerkannte Sicherungsgeber: Alle

unter dem SA-BIZ anerkannten Sicherungsgeber sind auch unter dem F-IRB anerkannt. Anerkannt sind zudem auch jene Sicherungsgeber, die ein internes Rating besitzen.

P. Positionswert bei Ausfall (EAD)

[B2§309] Verweis auf den Standardansatz: Die gesetzliche und vertragliche Verrechnung nach den Regeln des SA-BIZ gilt für den IRB sinngemäss. Bei der Verrechnung sind Währungs- und

Laufzeitinkongruenzen analog zum SA-BIZ zu behandeln.

[B2§311] Verweis auf den Standardansatz [B2§82–87] im Kontext des F-IRB: Die Berechnung der Kreditäquivalente ist grundsätzlich wie im SA-BIZ vorzunehmen (Art. 53–54 ERV). Davon ausgenommen sind unwiderrufliche Zusagen (unabhängig von der Laufzeit), Note Issuance Facilities (NIFs) und Revolving Underlying Facilities (RUFs), für welche jeweils ein Kreditumrechnungsfaktor von 75 % [B2§312] anzuwenden ist.

Q. Laufzeitanpassungen der Risikogewichte im F-IRB und A-IRB

[B2§318] Laufzeitanpassung der Risikogewichte im F-IRB: Banken, die den F-IRB verwenden, müssen die Laufzeitanpassung der Risikogewichte wie im A-IRB vornehmen.

[B2§319] Ausnahmen von der Laufzeitanpassung: Alle Positionen gegenüber Unternehmen unterliegen ausnahmslos der expliziten Laufzeitanpassung der Risikogewichte.

[B2§320] Laufzeit für Positionen ohne vereinbarte Laufzeit: Für Positionen ohne vereinbarte Laufzeit, die seitens der Bank jederzeit unbedingt kündbar sind und bei Kündigung innerhalb von höchstens zwölf Monaten zu begleichen sind, wird M = 1 Jahr angewendet. Für andere Positionen ohne explizite Laufzeit wird M = 2.5 Jahre gesetzt.

[B2§320, zweiter Punkt] Effektive Laufzeit bei Positionen mit vereinbarter Laufzeit: Ist die Bank nicht oder nur bei unverhältnismässigem Aufwand in der Lage, die effektive Laufzeit (M) gemäss [B2§320] zu berechnen, kann alternativ die vertraglich vereinbarte Restlaufzeit der Position verwendet werden.

[B2§322] Unterjährige Laufzeitanpassung für kurzfristige Positionen: Zusätzlich zu den in [B2§321] genannten Transaktionen findet die Untergrenze von einem Jahr für den

• en Laufzeitparameter M für folgende Positionen keine Anwendung:

Positionen aus Kapitalmarkttransaktionen in der Form von Repo- und repoähnlichen Transaktionen, Margin Lending oder Derivaten. Es müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Transaktionen erfolgen auf besicherter Basis, werden täglich zu Marktkursen bewertet

und bei allfälligen Über- bzw. Unterdeckungen gegenüber der ursprünglich vereinbarten Sicherstellung erfolgt eine Bereinigung durch tägliche Margenausgleichszahlungen oder Veränderungen der Hinterlagen. Bei Nichterfüllung der Nachschusspflicht werden die Transaktionen im Rahmen des bei Optionen- und Futures Börsen üblichen Zeitraums durch

• eh Verwertung der Sicherheiten beendet.

Positionen gegenüber Banken aus Devisentransaktionen, sofern damit verbundene Abwicklungsrisiken durch ein geeignetes System ausgeschaltet sind.

• Positionen aus kurzfristigen, selbst-liquidierenden Handelsfinanzierungen, einschliesslich Akkreditiven.

• Positionen aus elektronischen Überweisungen (z.B. via SIC, SEGA, EUROCLEAR).

Die FINMA kann einer Bank auf Antrag die Bewilligung erteilen, weitere kurzfristig angelegte Gelder von der Untergrenze von einem Jahr zu befreien.

[B2§325] Laufzeitinkongruenzen: Für die Behandlung von Laufzeitinkongruenzen gelten die entsprechenden Regeln des SA-BIZ sinngemäss.

R. Risikogewichtung Retailpositionen

[B2§328] Die Positionsunterklasse exposures secured by residential properties ist durch [B2§231] und Rz 422 definiert. Dies ergänzt und präzisiert den Regelungsinhalt von [B2§328].

[B2§328–330] Die Risikogewichtung ausgefallener Retailpositionen, nach Abzug von Einzelwertberichtigungen sowie partiellen Abschreibungen, beträgt 100 %, sowohl unter dem A-IRB als auch dem F-IRB.

S. Risikogewichtung Beteiligungstitel

[B2§237, Fussnote 59] Ausschluss von direkt abgesicherten Verbindlichkeiten bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Positionen in Beteiligungstiteln: Verbindlichkeiten, deren Ertrag an denjenigen von Beteiligungstiteln gekoppelt ist, können bei der Berechnung der Mindesteigenmittel für Beteiligungstitel ausgeschlossen werden, sofern die Verbindlichkeiten direkt durch eine Position in Beteiligungstiteln so abgesichert sind, dass die Nettoposition kein wesentliches Risiko mehr darstellt.

[B2§260] Pflicht zur Anwendung des IRB für Beteiligungstitel: Banken, die über Beteiligungstitel in wesentlichem Umfang verfügen, die Mindesteigenmittel für Kreditrisiken aber nach dem SA- BIZ berechnen, sind nicht verpflichtet, die Mindesteigenmittel für Beteiligungstitel nach dem IRB zu berechnen. [B2§343] Zwingende Anwendung eines bestimmten marktbasierten Ansatzes in Abhängigkeit der Bankcharakteristik: Für die Berechnung der Mindesteigenmittel für Beteiligungstitel hat die

Bank die freie Wahl des hierzu verwendeten marktbasierten Ansatzes, sofern sie die entsprechenden Mindestanforderungen erfüllt.

[B2§346] Zwingende Anwendung der internen Modellmethode zur Berechnung der Mindesteigenmittel für Positionen in Beteiligungstiteln: Für die Berechnung der

Mindesteigenmittel ist der Bank die Wahl zwischen dem PD/LGD-Ansatz und den marktbasierten Ansätzen (einfache Risikogewichtungsmethode, interne Modellmethode) freigestellt, sofern sie die entsprechenden Mindestanforderungen erfüllt.

[B2§348] Verwendung unterschiedlicher marktbasierter Ansätze zur Berechnung der Mindesteigenmittel für Beteiligungstitel: Die Bank darf unter den in [B2§348] genannten Bedingungen verschiedene marktbasierte Ansätze für die Berechnung der Mindesteigenmittel

verwenden.

[B2§356] Mindesteigenmittel für Positionen in Beteiligungstiteln betreffend Gegenparteien mit 0%-iger Risikogewichtung im Standardansatz: Für die in [B2§356] genannten Positionstypen in Beteiligungstiteln sind die Mindesteigenmittel nach dem IRB zu berechnen.

[B2§357] Mindesteigenmittel für Beteiligungstitel staatlich geförderter Gegenparteien: Für die in [B2§357] genannten Beteiligungstitel sind die Mindesteigenmittel nach dem IRB zu berechnen.

[B2§358] Mindesteigenmittel für unwesentliche Positionen in Beteiligungstiteln: Für alle nach den in [B2§358] genannten Kriterien als unwesentlich geltenden Positionen in Beteiligungstiteln sind die Mindesteigenmittel nach dem IRB zu berechnen.

Die Risikogewichtung ausgefallener Beteiligungstitel, nach Abzug von Einzelwert- berichtigungen sowie partiellen Abschreibungen, beträgt 100 %.

T. Risikogewichtung angekaufter Forderungen

[B2§242, vierter Punkt] Der Bottom up-Ansatz ist zwingend für Pools anzuwenden, die Einzelpositionen von mehr als 150'000 CHF enthalten (vgl. auch Rz 468).

[B2§365] Verfügbarkeit des Top down-Ansatzes für angekaufte Unternehmensforderungen: Die FINMA kann einer Bank auf Antrag die Bewilligung erteilen, die Mindesteigenmittel für das Ausfallrisiko von angekauften Unternehmensforderungen nach dem Top down-Ansatz zu berechnen. Der Bottom up-Ansatz ist zwingend für Pools anzuwenden, die Einzelpositionen von mehr als 150'000 CHF enthalten (vgl. auch Rz 467).

[B2§369] Laufzeitanpassung der Risikogewichte zur Bestimmung der Mindesteigenmittel für

Laufzeitparameter M = 1 Jahr gesetzt werden. das Verwässerungsrisiko: Unter den in [B2§369] genannten Bedingungen kann der

[B2§373] Im F-IRB anerkannte Sicherungsgeber für die Berechnung der Mindesteigenmittel für

Rz 442 definierten.

das Verwässerungsrisiko: Die Menge der anerkannten Sicherungsgeber ist identisch mit der in

U. Erwarteter Verlust und Wertberichtigungen

zu Rz 433. eh [B2§378] Reduzierte EL-Risikogewichte für SL-Positionen (exkl. HVCRE-Positionen): analog

[B2§379] Reduzierte EL-Risikogewichte für HVCRE-Positionen: analog zu Rz 434.

[B2§383] Zuordnung der Pauschalwertberichtigungen zur Deckung von latenten Risiken (Rz FINMA-RS 13/1 „Anrechenbare Eigenmittel Banken“) zu den Eigenmitteln: Die FINMA kann

einer Bank, die sowohl den SA-BIZ als auch den IRB anwenden will oder anwendet, gestatten, die Zuordnung der Pauschalwertberichtigungen nach Rz 95 FINMA-RS 13/1 „Anrechenbare Eigenmittel Banken“ auf der Basis eines bankeigenen Verfahrens vorzunehmen. Dieses Verfahren muss zu einer angemessenen Zuordnung führen und darf nicht primär darauf ausgerichtet sein, die anrechenbaren Eigenmittel zu maximieren.

Credit Valuation Adjustments von Derivaten gelten nicht als Wertberichtigungen im Sinne von [B2§374–386] sondern werden vom Kreditäquivalent des entsprechenden Derivats abgezogen.

V Mindesteigenmittel und Untergrenze (Floor)

Zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach dem IRB sind die nach vorliegendem Rundschreiben berechneten Eigenmittelanforderungen für unerwartete Verluste bzw. die zugrunde gelegten risikogewichteten Positionen mit dem vom Basler Ausschuss festgelegten Skalierungsfaktor 1.06 zu multiplizieren [B2§14], um die nach dem IRB risikogewichteten Positionen im Sinne von Art. 42 Abs. 2 Bst. a ERV zu berechnen. Zusammen mit den nach dem Standardansatz risikogewichteten Positionen bilden diese das Total der nach ihrem Kreditrisiko gewichteten Positionen gemäss Art. 42 Abs. 2 Bst. a ERV.

In Anwendung der vom Basler Ausschuss publizierten Fortführung des Floor-Regimes gilt:37 Für Banken, die Kreditrisiken nach dem IRB unterlegen, dürfen auf Gesamtbankstufe die Mindesteigenmittelanforderungen, unter zusätzlicher Berücksichtigung von Abzügen von den anrechenbaren Eigenmitteln, nicht tiefer als 80 % jener Anforderungen und Abzüge liegen, welche die Bank theoretisch unter dem Mindeststandard von Basel I gehabt hätte. 38 In Anwendung von Art. 47 ERV regelt die FINMA im institutsspezifischen Einzelfall, wie eine angemessene approximative Berechnung der theoretischen Basel-I-Anforderungen vorgenommen werden kann. Für Kreditrisiken orientiert sie sich dabei am internationalen Standardansatz.

W. Mindestanforderungen an die Risikoquantifizierung

des Schuldners sind stets 90 Tage anzusetzen. en [B2§452, zweiter Punkt, Fussnote 89] Länge des Zahlungsverzugs: Unabhängig von der Art

[B2§452] Alternative Ausfallsdefinition für Lombardkredite: Für das Lombardkreditgeschäft

Lombardkredit ist ausgefallen, falls: kann die Bank, alternativ zur Definition in [B2§452], folgende Ausfallsdefinition verwenden: Ein

• der erzielbare Marktwert der vorhandenen Sicherheiten unter die Höhe des Lombardkredits gefallen ist, und

•

• die Position dadurch in Unterdeckung geraten ist, und

unbekannt oder unwahrscheinlich ist, ob bzw. dass die Gegenpartei ihren Verpflichtungen

nachkommen kann, oder vereinbarte Massnahmen zur Beseitigung der Unterdeckung fehlgeschlagen sind.

[B2§454] Umsetzung und Beobachtung der in [B2§453] aufgeführten Anzeichen für gefährdete

Forderungen bzw. Positionen: Es ist der Bank überlassen, wie sie die Anzeichen zur Erkennung gefährdeter Positionen bankspezifisch umsetzt und beobachtet. Diese Umsetzung und Beobachtung werden aber im Rahmen des Bewilligungsverfahrens bankspezifisch geprüft.

[B2§458] Re-ageing: Es gibt keine weiteren Anforderungen betreffend Re-ageing, die über die [B2§458] definierten Anforderungen hinausgehen.

[B2§467] Seasoning Effekte: Der Bank wird empfohlen, sie ist aber nicht von vornherein verpflichtet, PD-Schätzungen zu erhöhen, um einen sprunghaften Anstieg der Mindesteigenmittel aufgrund von absehbaren Seasoning Effekten zu vermeiden.

[B2§471] Beste EL-Schätzung für ausgefallene Positionen: Mit Zustimmung der FINMA können die für eine ausgefallene Positionen gebildeten Einzelwertberichtigungen und partiellen Abschreibungen als beste Schätzung für den erwarteten Verlust dieser Position verwendet werden.

Vgl. Pressemitteilung des Basler Ausschusses vom 13. Juli 2009: http://www.bis.org/press/p090713.htm

Dies entspräche der Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach der bis 31.12.2006 gültigen Bankenverordnung vom 17. Mai 1972 (AS 1995 253, 1998 16).

X Validierung

[B2§500–505] Bei der Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen zur Validierung berücksichtigt die FINMA die Empfehlungen des 3. Kapitels "Sound practices in the independent validation of IRB models within banks" des Dokuments "Regulatory consistency assessment programme (RCAP) – Analysis of risk-weighted assets for credit risk in the banking book" des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht vom April 2016.

XVI Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value-Positionen

Die Leitlinien für eine vorsichtige Bewertung von Fair Value-Positionen nach Rz 32–48 FINMA-

XVII CVA-Eigenmittelanforderung (Art. 55 ERV)

RS 08/20 „Marktrisiken Banken“ sind im Bankenbuch sinngemäss anzuwenden, wobei Positionen des Bankenbuchs nicht täglich bewertet werden müssen.

(§99) CVAs (Credit Valuation Adjustments) sind Wertanpassungen von Derivaten aufgrund des Gegenparteikreditrisikos. Als CVA Risiko versteht man dementsprechend das Risiko potentieller Marktwertverluste durch solche Wertanpassungen.

Zusätzlich zu den Mindesteigenmitteln zur Abdeckung von Kreditausfällen von Derivat Gegenparteien gemäss Rz 32–123, müssen alle Banken die CVA Risiken von Derivaten mit Eigenmitteln unterlegen. Dies ist auch dann der Fall, wenn die anwendbaren

Rechnungslegungsvorschriften die Bildung solcher Wertanpassungen nicht verlangen und die Bank in der Regel keine solchen Wertanpassungen vornimmt. Die Eigenmittelanforderung für CVA Risiken wird kurz "CVA Eigenmittelanforderung" genannt.

Die CVA Eigenmittelanforderung wird (ausser beim vereinfachten Ansatz) nicht für jede Position einzeln, sondern direkt für das Portfolio der ganzen Bank berechnet. Die Berechnungsmethode wird bestimmt durch die gewählten Berechnungsmethoden für die Kreditäquivalente und für die spezifischen Zinsrisiken im Handelsbuch. Folgende Geschäfte dürfen von der CVA

Eigenmittelanforderung ausgeschlossen werden:

• Transaktionen, deren Pflichterfüllung von einer zentralen Gegenpartei garantiert wird, und

• in der Regel SFT. Falls erhebliche CVA Risiken durch SFT vorhanden sind, kann die FINMA deren Einschluss in die CVA Eigenmittelanforderung verlangen.

Banken können darauf verzichten, die CVA Risiken von gruppeninternen Positionen mit Eigenmitteln zu unterlegen.

A. Fortgeschrittener Ansatz

(§99) Banken, welche eine EPE Modellmethode für die Kreditäquivalente von Derivaten und einen Marktrisiko Modellansatz für die Eigenmittelunterlegung von spezifischen Zinsrisiken im

Handelsbuch verwenden, berechnen ihre CVA Eigenmittelanforderung gemäss den in den Basler Mindeststandards enthaltenen Ausführungen.

B. Standardansatz

[B3§99] Alle übrigen Banken, d.h. Banken, welche den Anforderungen in Rz 493 nicht genügen, berechnen die Mindesteigenmittel für CVA Risiken nach dem Standardansatz oder nach dem vereinfachten Ansatz.

Im Standardansatz berechnen sich die Mindesteigenmittel (K) für das gesamte Portfolio der 495 * Bank gemäss der folgenden Formel:39

⎛

S ind ⎟⎟ + 0,75 ∑ (S i ) ⎝ Gegenparteien i Index-Positionenind ⎠ Gegenparteien i

Dabei stellt ob 496

eh⎛ ⎝ NettingSets j ∑ ⎞ N h ⋅ M h ⋅ Dh ⎟⎟ Absicherungen h ⎠

eine Näherung für die Standardabweichung von Wertschwankungen aufgrund von CVA Risiken der Gegenpartei „i“ dar und

die entsprechende Standardabweichung für die CDS Index Absicherungsposition „ind“.

Ferner gilt:

wi ist die Gewichtung der Gegenpartei „i“ auf der Basis ihres externen Ratings gemäss der Tabelle in Rz 511. Bei Gegenparteien ohne externes Rating kann die Bank, vorbehaltlich einer Genehmigung der FINMA, ihr internes Rating einem externen Rating zuordnen.

EADj bezeichnet das Kreditäquivalent, gemäss Rz 32–123, eines der CVA Eigenmittelanforderung unterliegenden Netting-Sets „j“ (siehe Rz 107) von Positionen unter Berücksichtigung von Sicherheiten, so wie es für die Eigenmittelunterlegung der Ausfallsrisiken verwendet wird.

Mj ist die effektive Restlaufzeit der Transaktionen „j“. Für EPE Modell Banken ist M j gemäss der Bestimmungen der Basler Mindeststandards zu berechnen [B2 Anhang 4, §38], jedoch ohne Mj auf fünf Jahre zu begrenzen. Für alle anderen Banken ist Mj der grössere Wert aus 1 und dem

Das Hilfsdokument zum FINMA-RS 17/7 zu Beispielen zum Standardansatz für CVA-Risiken (Rz 494–513) (www.finma.ch > Dokumentation > Rundschreiben > Anhänge) veranschaulicht die Berechnung.

gewichteten Durchschnitt der Restlaufzeiten (in Anzahl Jahren) aller Transaktionen des Netting- Sets, wobei jede Transaktion gemäss ihrem Nominalbetrag gewichtet wird.

Dj ist ein Diskontfaktor von [1-exp(-0,05∙Mj)] / (0,05∙Mj) für Banken, welche die Marktwert- oder Standardmethode zur Bestimmung der Kreditäquivalente verwenden. Für Banken, welche die EPE Modellmethode verwenden, ist diese Diskontierung nicht zulässig, da der Diskontierungsfaktor bereits in der Variablen Mj enthalten ist, also Dj=1.

Nh ist der Nominalbetrag einer zur Absicherung des CVA Risikos verwendeten CDS Position „h“. Wenn keine Absicherung des CVA Risikos mittels CDS betrieben wird, ist N h=0.

Mh ist die Restlaufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert N h.

Dh ist ein Diskontfaktor von [1-exp(-0,05∙Mh)] / (0,05∙Mh).

wind ist die Gewichtung für Index Absicherungen. Die Bank muss jedem Index „ind“ auf Basis

des durchschnittlichen Spreads eine von sieben Gewichtungen w der Tabelle in Rz

zuordnen.

Nind ist der Nominalbetrag einer zur Absicherung des CVA Risikos verwendeten Index CDS Position „ind“. Wenn keine Absicherung des CVA Risikos mittels Index CDS betrieben wird, ist

Mind ist die Restlaufzeit des Absicherungsinstruments mit Nominalwert N ind.

Dind ist ein Diskontfaktor von [1-exp(-0,05∙Mind)] / (0,05∙Mind).

Bei einer Gegenpartei, die auch in einem Index enthalten ist, der als Basiswert eines zur Absicherung verwendeten Index CDS dient, kann der auf diese Einzeladresse entfallende Nominalwert vom Nominalwert des Index CDS abgezogen und als Einzel-Absicherung (Nh)

dieses Kontrahenten mit Fälligkeit entsprechend der Index Fälligkeit behandelt werden.

Die in dieser Tabelle angegebenen Gewichtungen basieren auf dem externen Rating der Gegenpartei:

Externes Rating40 Gewichtung w AAA – AA 0,7% A 0,8% BBB 1% BB 2% B 3% CCC 10% Ohne Rating Banken 1% Unternehmen 1,5%

Ziffer 2.1 ERV en

Öffentlich-rechtliche Körperschaften nach Anhang

Öffentlich-rechtliche Körperschaften nach Anhang Ziffer 2.2 und 2.3 ERV 1,5%

1%

Zentralregierungen und Zentralbanken Eidgenossenschaft, Schweizerische Nationalbank, Europäische Zentralbank, Europäische Union 2%

0,7%

übrige

Beim Vorliegen von zwei oder mehreren unterschiedlichen Ratings pro Gegenpartei gelten für die Ermittlung der anzuwendenden Gewichtung die Bestimmungen von Rz 17 sinngemäss. 2%

Gewichtet eine Bank die Positionen ohne die Verwendung externer Ratings oder liegt zur Gewichtung einer Position kein Rating einer anerkannten Ratingagentur vor, so sind die Gewichte der Ratingklasse „ohne Rating“ zu verwenden.

C. auVereinfachter Ansatz

Banken, die nicht die Kriterien für den fortgeschrittenen Ansatz (Rz 493) erfüllen, steht es frei, anstelle des Standardansatzes (Rz 494 ff.) den vereinfachten Ansatz zu verwenden.

Im vereinfachten Ansatz werden die Mindesteigenmittel für CVA Risiken für jeden Kontrakt oder jedes Netting-Set (gemäss Rz 107) einzeln berechnet und dann addiert.

Für Kontrakte ohne Verrechnung sind die Mindesteigenmittel für CVA Risiken = 2.33 mal dem Gewicht w (aus der Tabelle in Rz 511) * das Kreditäquivalent * die Restlaufzeit (in Anzahl Jahren). Restlaufzeiten unter einem Jahr sind dabei auf ein Jahr aufzurunden.

Für Kontrakte mit Verrechnung sind die Mindesteigenmittel für CVA Risiken pro Netting-Set = 2.33 * dem Gewicht w (aus der Tabelle in Rz 511) * das Kreditäquivalent * dem grösseren Wert aus 1 und dem gewichteten Durchschnitt der Restlaufzeiten (in Anzahl Jahren) aller

Siehe die Konkordanztabellen für Detailangaben zur Zuordnung der Ratings anerkannter externer Ratingagenturen zu diesen Gewichten.

Transaktionen des Netting-Sets, wobei jede Transaktion gemäss ihrem Nominalbetrag gewichtet wird.

Banken, die generell keine Ratings verwenden, dürfen anstelle der Gewichte aus der Tabelle in Rz 511 ein pauschales Gewicht von w = 2 % verwenden.

XVIII Kredit- und Wiederbeschaffungsrisiken von Derivaten und SFT mit

zentralen Gegenparteien (Art. 69, 70 und 139 ERV)

Bezüglich Positionen von Banken gegenüber zentralen Gegenparteien gelten die folgenden Regeln.

A.

• Allgemeine Begriffe [CCP1 und CCP2 Anhang 4, Section I, A. General Terms]

Eine zentrale Gegenpartei (Central Counterparty, CCP) ist eine Clearingstelle, die sich

zwischen Gegenparteien von auf einem oder mehreren Finanzmärkten gehandelten Kontrakten stellt und dadurch gegenüber jedem Käufer als Verkäufer und gegenüber jedem Verkäufer als Käufer fungiert und somit die Erfüllung zukünftiger Zahlungsverpflichtungen aus solchen Kontrakten garantiert. Eine CCP kann auf mehrere Arten Gegenpartei eines

• jeden Handelsgeschäfts mit Marktteilnehmern werden: durch Novation, durch ein offenes Angebotssystem oder durch andere vertraglich bindende Vereinbarungen. Im Rahmen der Basler Mindeststandards ist eine CCP ein Finanzunternehmen.

Eine qualifizierte zentrale Gegenpartei (qualifying CCP, QCCP) ist ein Unternehmen,

das die explizite oder via Ausnahmebewilligung erteilte Lizenz hat, als CCP zu fungieren und dies für die angebotenen Produkte seitens der zuständigen Aufsichtsbehörde auch tun darf. Zusätzlich muss die CCP ihren Sitz in einer Jurisdiktion haben, in der sie aufsichts-

• rechtlich überwacht wird und die zuständige Aufsichtsbehörde öffentlich bekannt macht, dass die lokalen Vorschriften und Regulierungen fortlaufend mit den CPSS-IOSCO- Prinzipien für Finanzmarkinfrastrukturen 41 konsistent sind.

Für Banken zuständige Aufsichtsbehörden behalten sich das Recht vor, von den ihrerseits überwachten Banken über die Mindesteigenmittel hinausgehende zusätzliche Eigenmittel für Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien zu verlangen. Dies kann beispielsweise angemessen sein, wenn externe Begutachtungen wie ein FSAP 42 materielle Mängel bei der zentralen Gegenpartei oder der Regulierung von zentralen Gegenparteien ergeben haben und die CCP oder die hierfür zuständige Aufsichtsbehörde zwischenzeitlich die identifizierten Mängel nicht öffentlich behandelt haben.

Die „Principles for financial market infrastructures“ wurden im April 2012 vom damaligen Committee on Payments and Settlement Systems (CPSS) und dem technischen Ausschuss der International Organization of Securities Commissions (IOSCO) veröffentlicht. Der CPSS wurde im September 2014 umbenannt in Committee on Payments and Market Infrastructures (CPMI).

Financial Sector Assessment Program

• Hat eine CCP ihren Sitz in einer Jurisdiktion, in der die für CCPs zuständige Aufsichtsbe- hörde die CPSS-IOSCO-Prinzipien nicht auf die CCP anwendet, dann kann die FINMA darüber befinden, ob die CCP diese Definition erfüllt.

• Damit eine CCP als QCCP gelten kann, müssen ferner die in Rz 564 und 565 genannten Grössen 𝐾𝐶𝐶𝑃 , 𝐷𝐹𝐶𝑀 und 𝐷𝐹𝐶𝐶𝑃 für die Berechnung der Eigenmittelunterlegung für Ausfallfonds im Einklang mit Rz 566 berechnet und verfügbar gemacht werden.

• Ein Clearing-Mitglied ist ein Mitglied oder ein direkter Teilnehmer einer CCP, mit dem Recht, Transaktionen mit der CCP abzuschliessen, unabhängig davon, ob die Transaktionen mit der CCP für Zwecke des eigenen Hedgings, der Anlage oder der Spekulation abgeschlossen werden oder ob die Transaktionen aufgrund der Intermediärsfunktion zwi-

• schen der CCP und anderen Marktteilnehmern erfolgt.43

Ein Kunde (oder Clearing-Kunde) ist eine Gegenpartei für eine Transaktion mit einer CCP, entweder via ein Clearing-Mitglied, das seine Intermediärsfunktion erfüllt, oder ein Clearing-Mitglied, das die Vertragserfüllung des Kunden gegenüber der CCP garantiert.

• ob Die Anfangsmarge (Initial Margin, IM) bezeichnet Sicherheiten des Clearing-Mitglieds oder des Kunden, die der CCP übertragen wurden, um die durch Wertveränderungen der Transaktionen möglicherweise entstehenden künftigen Forderungen der CCP gegenüber

dem Clearing-Mitglied zu mindern. In folgenden Ausführungen schliessen diese Sicherheitenleistungen keine Beiträge an eine CCP im Rahmen gemeinsamer Verlustbeteiligungsvereinbarungen ein (d.h., falls eine CCP die Anfangsmarge verwendet, um Verluste durch Ausfall eines Clearing-Mitglieds auf die anderen Clearing-Mitglieder umzulegen, so wird diese wie ein Ausfallfonds behandelt). Die Anfangsmarge schliesst auch allfällige vom Cleafg ring-Mitglied oder vom Kunden gestellte Sicherheiten ein, welche die von der CCP verlangte Mindestmenge übersteigen, falls die CCP oder das Clearing-Mitglied in geeigneten Fällen verhindern kann, dass das Clearing-Mitglied oder der Kunde diese Sicherheiten wie-

• der abzieht.

Die Nachschussmarge (Variation Margin, VM) bezeichnet Sicherheiten des Clearing-Mitglieds oder des Kunden, die der CCP auf täglicher oder untertäglicher Basis übertragen werden und auf Wertänderungen ihrer Transaktionen beruhen.

• Positionen aus Handelsgeschäften umfassen das gegenwärtige44 und das potenzielle künftige Kreditrisiko eines Clearing-Mitglieds oder eines Kunden gegenüber einer CCP, das mit ausserbörslich gehandelten Derivaten, börsengehandelten Derivaten, SFT sowie Margen zusammenhängt.

Für den Zweck dieser Ausführungen, soll im Fall wo eine zentrale Gegenpartei Transaktionen mit einer anderen zentralen Gegenpartei abwickelt, diese zweite zentrale Gegenpartei als Clearing-Mitglied der ersten betrachtet werden. Ob Sicherheiten der zweiten zentralen Gegenpartei an die erste als Anfangsmarge oder Ausfallfonds-Beitrag zu betrachten sind, hängt von den kontraktuellen Abmachungen zwischen beiden zentralen Gegenparteien ab. Die FINMA soll diesbezüglich konsultiert werden.

Im Sinne dieser Definition zählt zu dem gegenwärtigen Kreditrisiko eines Clearing-Mitglieds auch die diesem geschuldete, noch ausstehende Nachschussmarge.

• Ausfallsfonds (Default Fund, DF), auch Garantiefonds oder anderweitig genannt 45, be- zeichnet vorfinanzierte oder zugesagte Beiträge der Clearing-Mitglieder im Zusammenhang mit Verlustbeteiligungsvereinbarungen einer CCP. Die Bezeichnung, die eine CCP für ihre Verlustbeteiligungsvereinbarung hat, ist für den Status des Ausfallfonds nicht entscheidend; vielmehr entscheidet die inhaltliche Substanz solcher Vereinbarungen über diesen Status.

• Glattstellungstransaktion bezeichnet die Seite der Transaktion zwischen Clearing-Mit- glieder und zentraler Gegenpartei, wenn das Clearing-Mitglied im Kundenauftrag agiert (beispielsweise wenn das Clearing-Mitglied ein Geschäft des Kunden abwickelt [clearing] oder noviert).

•

Eine mehrstufige Kundenbeziehung (Multi Level Client Structure) liegt dann vor, wenn eine Bank als indirekter Kunde in Transaktionen mit der CCP treten kann, d.h. wenn der Bank Clearing-Dienstleistungen angeboten werden durch ein Institut, das selber kein direktes Clearing-Mitglied, sondern seinerseits Kunde eines Clearing-Mitglieds oder eines Clearing-Kunden ist. In der Geschäftsbeziehung zwischen zwei Akteuren einer mehrstufigen

Kundenbeziehungen heisst diejenige Partei, welche der anderen die Clearing-Dienstleistung anbietet, der Anbieter (higher level client) und die Partei, welche die Clearing- Dienstleistung in Anspruch nimmt. heisst Kunde des Anbieters (lower level client).

B. Geltungsbereich [CCP2§6(i)] Positionen gegenüber CCPs aufgrund von ausserbörslich gehandelten Derivaten, börsengehandelten Derivaten, SFT und Transaktionen mit langer Abwicklungsfrist (long

settlement transactions)46 werden gemäss Rz 519 und 535–567 dieses Abschnittes behandelt.47 Positionen aus der Abwicklung von Kassageschäften (Aktien, Zinspapiere, Währungen und Rohstoffe) unterliegen nicht dieser Behandlung. Die Abwicklung von

Kassageschäften wird weiterhin wie in Art. 76 ERV kodifiziert. Für Beiträge an Ausfallfonds, die nur das Abwicklungsrisiko von Kassageschäften abdecken, gilt ein Risikogewicht von 0 %.

[CCP2§6(ii)] Wird die Clearing-Mitglied-zu-Kunde-Seite einer börsengehandelten Derivattransaktion unter einer bilateralen Netting-Vereinbarung durchgeführt, so müssen

sowohl die Kundenbank als auch das Clearing-Mitglied diese Transaktion wie eine ausserbörslich gehandelte Derivattransaktion mit Eigenmitteln unterlegen. Das Gleiche gilt analog für Transaktionen zwischen einem Anbieter und seinem Kunden im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.

Engl: default fund, also known as clearing deposit or guaranty fund contributions (or any other name)

Transaktionen mit langer Abwicklungsfrist sind Geschäfte, bei denen der Erfüllungs- oder Liefertermin vertraglich später als der frühere der beiden folgenden Termine festgelegt wird: Marktstandard für das betreffende Instrument bzw. fünf Geschäftstage, nachdem die Bank das Geschäft abgeschlossen hat.

Dies betrifft insbesondere auch „kommissionsweise Derivate“ des Clearing-Mitglieds auf Rechnung des Kunden, wenn das Clearing-Mitglied die Erfüllungspflicht der zentralen Gegenpartei gegenüber dem Kunden garantiert (siehe

Rz 541).

C Zentrale Gegenparteien

[CCP2 Anhang 4, §188] Unabhängig davon, ob eine CCP als eine QCCP klassifiziert ist (siehe

Rz 521–524), hat eine Bank sicherzustellen, dass sie ausreichend Eigenmittel für Positionen

gegenüber der CCP hält. Im Rahmen der bankinternen Beurteilung der Angemessenheit ihrer Eigenmittel, sollte eine Bank untersuchen, ob zusätzliche Eigenmittel, welche die Mindesteigenmittelanforderungen übersteigen, nötig sind, da z.B. (i) durch Geschäfte mit einer CCP riskantere Positionen entstehen könnten oder (ii) unklar sein könnte, ob die CCP die Definition einer QCCP erfüllt.

[CCP2 Anhang 4, §189] Wenn die Bank als Clearing-Mitglied handelt, sollte sie mit entsprechenden Szenarioanalysen und Stresstests beurteilen können, ob ihre Eigenmittel für

Positionen gegenüber CCPs die inhärenten Risiken dieser Transaktionen angemessen abdecken. Diese Beurteilung sollte mögliche zukünftige Forderungen oder Eventualverpflichtungen abdecken, betreffend zukünftige Nachschüsse an den Ausfallfonds, und/oder betreffend sekundäre Verpflichtungen die Glattstellungstransaktionen von Kunden eines

Verzug ist oder zahlungsunfähig wird. anderen Clearing-Mitglieds zu übernehmen oder zu ersetzen, falls dieses Clearing-Mitglied in

[CCP2 Anhang 4, §190] Eine Bank muss alle Positionen gegenüber den CCPs überwachen und das höhere Management, sowie relevante Komitees der Geschäftsleitung und des

Ausfallfonds. Verwaltungsrates regelmässig über die Positionen gegenüber CCPs informieren, sowohl bezüglich Handels-Positionen gegenüber den einzelnen CCPs, wie bezüglich weiteren Clearing-Mitglieder-Verpflichtungen, wie etwa Beiträge und Nachschussverpflichtungen an den

[CCP2 Anhang 4, §191] Wenn eine Bank mit einer QCCP (siehe Rz 521–524) handelt, so sind

Rz 541–567 anzuwenden. Im Fall von nicht-qualifizierten CCPs sind Rz 539 und

anzuwenden. Qualifiziert sich eine CCP seit höchstens drei Monaten nicht mehr als QCCP, und sofern es die FINMA nicht anders fordert, können die Handelsgeschäfte mit dieser ehemaligen QCCP weiterhin mit Eigenmitteln unterlegt werden, wie wenn sie von einer QCCP stammen.

Nach drei Monaten müssen aber die Positionen gegenüber einer solchen CCP gemäss Rz und 540 mit Eigenmitteln unterlegt werden.

D. Positionen gegenüber nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien

[CCP2 Anhang 4, §210] Für die Eigenmittelunterlegung von Positionen aus abgewickelten Geschäften mit nicht qualifizierten CCPs müssen Banken einen Standardansatz für Kreditrisiken anwenden.

[CCP2 Anhang 4, §211] Banken müssen ein Risikogewicht von 1250 % für die Eigenmittelunterlegung ihrer Ausfallfonds-Beiträge an nicht qualifizierten CCPs anwenden. Im Fall von nicht qualifizierten CCPs werden sowohl vorfinanzierte wie nicht einbezahlte (unfunded) Ausfallfonds-Beiträge einbezogen, wenn die Bank die Verpflichtung hat auf Anfrage der CCP weitere Ausfallfonds-Beiträge nachzuschiessen. Gibt es solche Nachschuss- Verpflichtungen (z.B. unbegrenzte bindende Verpflichtungen), so wird die FINMA den Betrag der nicht vorfinanzierten Verpflichtungen ermitteln, auf welche ein Risikogewicht von 1250 % anzuwenden ist.

E. Positionen gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien

a) Positionen aus abgewickelten Geschäften

[CCP2 Anhang 4, §192] Wenn eine Bank als Clearing-Mitglied einer QCCP für ihre eigenen Zwecke handelt, muss ein Risikogewicht von 2 % auf die Positionen aus abgewickelten Geschäften mit der QCCP angewandt werden, seien es ausserbörslich gehandelte Derivate, börsengehandelte Derivate oder SFT. Wenn das Clearing-Mitglied einem Kunden Clearing- Dienstleistungen anbietet, wird auch ein Risikogewicht von 2 % auf die Positionswerte (EAD) des Clearing-Mitglieds gegenüber der QCCP angewandt, für die das Clearing-Mitglied verpflichtet ist, dem Kunden alle Verluste zu erstatten, die aufgrund von Wertveränderung der Transaktionen bei Ausfall der QCCP entstehen. Von der Bank an die QCCP gestellte Sicherheiten werden gemäss Rz 559–563 gewichtet. [CCP2 Anhang 4, §193] Die Positionswerte (EAD) für solche Geschäften sollen gemäss Abschnitt V mit dem SA-CCR oder der EPE-Modellmethode48 berechnet werden, oder gemäss

Positionen.49 ob den Regeln für besicherte Geschäfte und risikomindernde Massnahmen gemäss den Abschitten VI–XII, konsistent mit der gewöhnlichen Eigenmittelunterlegung für entsprechende

Die 20-Tages-Untergrenze für die Mindesthaltedauer in Rz 233 wird bei der Berechnung von

Positionswerten im Zusammenhang mit QCCPs nicht angewandt, insofern nicht eines der

Kriterien aus Rz 234–236 (illiquide Sicherheiten und „exotische Geschäfte“) oder Rz („Margin Disputes“) erfüllt ist. Dies bezieht sich auf Positionswertberechnungen mit dem SA- CCR und der EPE-Modellmethode, sowie auf Positionswertberechnungen für Repo und

246. fg repoähnliche Transaktionen gemäss Abschnitt XI dieses Rundschreibens und insbesondere Rz

In keinem Fall beträgt die Mindesthaltedauer für eine Derivateposition gegenüber einer QCCP weniger als zehn Handelstage.

Wenn die QCCP keine Nachschussmarge stellt, oder wenn die QCCP einmal eingezogene Nachschussmarge ungeachtet der Wertänderungen der Transaktionen zurückbehält, ohne

dass die Sicherheiten vor einer Insolvenz der QCCP geschützt sind, dann beträgt der minimale Zeithorizont für diese Positionen das Kleinere aus einem Jahr und der Restlaufzeit der Transaktion, mindestens aber zehn Handelstage. Die Position ist also aus Sicht des Clearing- Mitglieds oder des Kunden als Derivatgeschäft ohne Margenvereinbarung zu behandeln.

b) Verrechnung (Netting)

[CCP2 Anhang 4, §194] Die Wiederbeschaffungswerte sämtlicher Positionen, die für die Berechnung der Positionswerte relevant sind, können als Netto-Wiederbeschaffungswert pro Netting-Set verrechnet werden, wenn die Abwicklung bei Ausfall einer Gegenpartei, sei es ein Zahlungsverzug, Insolvenz oder Konkurs, rechtlich auf Nettobasis durchsetzbar ist,

Änderungen der EPE-Modellmethode unter Basel III sind auch in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen.

Siehe Rz 208 für aufsichtsrechtliche Standard-Haircuts bzw. Rz 212 für selbstgeschätzte Haircuts und Rz 242 für die Verwendung von VaR-Modellen.

vorausgesetzt die anwendbaren Aufrechnungsvereinbarungen erfüllen folgende Anforderungen:50

• Rz 137–144 im Fall von Repo und repoähnlichen Geschäften,

• Rz 145–155 im Fall von Derivaten.

• Im Fall der EPE-Modellmethode und Cross-Product Netting, §10–19 des Anhangs 4 des Basler Textes.

Wenn die oben betroffenen Bestimmungen zu Aufrechnungsvereinbarungen den Begriff Master Netting Agreement einschliessen, dann sollte der Begriff als Aufrechnungsvereinbarung gelesen werden, welche rechtlich durchsetzbare Ansprüche auf Verrechnung der Forderungen

Forderungbeträge betrachtet. und Verpflichtungen aller Kontrakte aus dem Netting-Set liefert.51 Wenn die Bank nicht nachweisen kann, dass die Aufrechnungsvereinbarungen die obigen Bestimmungen erfüllen, wird jede einzelne Transaktion als eigenes Netting-Set für die Berechnung der

c) Positionen der Clearing-Mitglied-Banken gegenüber Kunden

[CCP2 Anhang 4, §195] Das Clearing-Mitglied hat seine Positionen gegenüber Kunden immer als bilaterale Geschäfte mit Eigenmitteln zu unterlegen (inklusive CVA-Eigenmittelunterlegung,

falls anwendbar), unabhängig davon, ob das Clearing-Mitglied die Zahlungserfüllung garantiert oder als Vermittler zwischen dem Kunden und der QCCP steht. Um jedoch kürzere Halteperioden bei Close out von abgewickelten Transaktionen anzuerkennen, können Clearing- Mitglied-Banken die Eigenmittelunterlegung der Positionen gegenüber ihren Kunden im SAfg CCR oder in der EPE-Modellmethode mit einer Mindesthaltedauer von mindestens fünf Tagen berechnen. Die gleiche Mindesthaltedauer gilt auch für die Berechnung der CVA- Eigenmittelanforderung.

[CCP2 Anhang 4, §196] Wenn ein Clearing-Mitglied von seinem Kunden Sicherheiten erhält und diese an die QCCP weitergibt, dann darf das Clearing-Mitglied diese Sicherheiten in der Berechnung des Kreditäquivalents gegenüber seinem Kunden berücksichtigen. Diese Sicherheiten reduzieren also das Kreditrisiko des Clearing-Mitglieds gegenüber dem Kunden.

Das Gleiche gilt analog für die Position eines Anbieters gegenüber seinem Kunden im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.

d) Positionen der Bank als Kunde eines Clearing-Mitglieds

[CCP2 Anhang 4, §197] Wenn eine Bank ein Kunde eines Clearing-Mitglieds ist und in eine Transaktion mit dem Clearing-Mitglied eintritt, welcher als Finanzintermediär fungiert (d.h. das Clearing-Mitglied schliesst eine entsprechende Glattstellungstransaktion mit einer QCCP ab), können diese Positionen der Bank gegenüber dem Clearing-Mitglied gemäss Rz 541–550 behandelt werden, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind (Rz 554–556). Ebenso, wenn eine Bank als Kunde in eine Transaktion mit der QCCP eintritt und ein Clearing-Mitglied

Im Sinne dieses Abschnitts XVIII bezieht sich die Behandlung von Aufrechnungsvereinbarungen (Netting) auch sämtliche börsengehandelten Derivate.

Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die gegenwärtig von den zentralen Gegenparteien genutzten Aufrechnungsvereinbarungen nicht dasselbe Standardisierungsniveau bieten wie die bilateralen Aufrechnungsvereinbarungen im ausserbörslichen Handelsbereich.

die Leistung des Kunden garantiert, können die Positionen des Kunden gegenüber der QCCP die Behandlung gemäss Rz 541–550 erhalten, wenn die Bedingungen in Rz 554–556 erfüllt sind. Das Gleiche gilt analog für die Position eines Kunden gegenüber seinem Anbieter im Fall einer mehrstufigen Kundenbeziehung.

• Die Glattstellungstransaktionen sind von der QCCP als Kundengeschäfte identifiziert und die QCCP und/oder das Clearing-Mitglied halten dafür Sicherheiten, die verhindern, dass der Kunde unter folgenden Bedingungen zu Verlusten kommt: (i) Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds, (ii) Ausfall oder Insolvenz der anderen Kunden des Clearing-Mitglieds und (iii) der gemeinsame Ausfall oder Insolvenz des Clearing-Mitglieds und seiner anderen Kunden.52

• Der Kunde muss die rechtliche Situation abgeklärt haben und auf einer soliden Basis zum

den. Schluss kommen, dass die obengenannten Regelungen im Fall eines Rechtsstreits in allen relevanten Rechtsordnungen rechtlich gültig, bindend und notfalls auch gerichtlich durchsetzbar sind. Diese rechtliche Abklärung muss aktuell sein und periodisch überprüft wer-

• Alle relevanten Gesetze, Verordnungen, Vorschriften, vertragliche oder administrative Regelungen bestätigen, dass im Falle eines Ausfalls oder einer Insolvenz des Clearing-Mitglieds, die Glattstellungstransaktionen mit dem ausgefallenen oder zahlungsunfähigen Clearing-Mitglieds mit hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin indirekt durch oder mit der QCCP

abgewickelt werden. In solchen Fällen werden die Positionen und Sicherheiten des Kunden mit der QCCP zum Marktwert übertragen, es sei denn, dass der Kunde verlangt, dass die Positionen zum Marktwert glattgestellt werden.

[CCP2 Anhang 4, §198] Wenn ein Kunde nicht gegen Verluste geschützt ist, die im Falle eines gemeinsamen Ausfalls oder einer Insolvenz des Clearing-Mitglieds und eines anderen Kunden entstehen, aber sonst alle anderen Bedingungen unter Rz 553–556 erfüllt sind, kommt ein

Risikogewicht von 4 % auf die Positionswerte (EAD) der Kunden gegenüber dem Clearing- Mitglied oder dem Anbieter zur Anwendung.

[CCP2 Anhang 4, §199] Wenn die Bank Kunde eines Clearing-Mitglieds ist und die Bedingungen unter Rz 554–557 nicht erfüllt sind, muss die Bank ihre Positionen (einschliesslich

CVA Eigenmittelunterlegung, falls anwendbar) mit dem Clearing-Mitglied als bilaterale Geschäfte unterlegen.

e) Behandlung von Sicherheiten

[CCP2 Anhang 4, §200-201] Aus der Perspektive der Bank, die Sicherheiten stellt, müssen gestellte Vermögenswerte oder Sicherheiten immer die Risikogewichte erhalten, die für diese

Im Falle der Insolvenz des Clearing-Mitglieds darf kein rechtliches Hindernis bestehen (abgesehen von der Notwendigkeit einer gerichtlichen Anordnung, die der Kunde erwirken kann), das einer Übertragung der Sicherheiten von Kunden eines zahlungsunfähigen Clearing-Mitglieds auf die zentrale Gegenpartei, ein oder mehrere zahlungsfähige Clearing-Mitglieder, den Kunden selbst oder einen Bevollmächtigten des Kunden im Wege steht. Die nationalen Aufsichtsinstanzen sollten bei der Bestimmung, ob diese Bedingungen aufgrund bestimmter Tatsachen erfüllt sind, konsultiert werden.

Positionen üblicherweise im Rahmen der Eigenmittelunterlegung gelten, unabhängig von der

Tatsache, dass solche Vermögenswerte als Sicherheiten gestellt wurden.

Wenn Vermögenswerte oder Sicherheiten von einem Clearing-Mitglied oder Kunden an eine QCCP oder ein Clearing-Mitglied übertragen wurden und nicht in einer insolvenzsicheren Form (bankruptcy remote) gehalten werden, muss die Bank, die diese Vermögenswerte oder Sicherheiten stellt, zusätzlich das Kreditrisiko gegenüber der Gegenpartei, die die Vermögenswerte oder Sicherheiten hält, mit Eigenmitteln unterlegen. Für diesen Zweck müssen die Buchwerte der gestellten Sicherheiten um die Haircuts gemäss Rz 208–277 erhöht werden. Anschliessend werden die gestellten Sicherheiten in die Berechnung der Positionswerte aus Handelsgeschäften einbezogen. Unter dem SA-CCR sind sie zu C und NICA hinzuzuzählen (vgl. Rz 108 und Rz 110). Unter der EPE-Modellmethode werden sie entweder in die Simulation integriert oder separat mit alpha multipliziert.

[CCP2 Anhang 4, §201] Falls die Gegenpartei, welche die Sicherheiten und Vermögenswerte hält, die QCCP ist, so wird ein Risikogewicht von 2 % auf Sicherheiten angewandt, die in den entsprechenden Positionswerten für abgewickelte Geschäfte mit abgedeckt sind. Hält die

Risikogewichte anzuwenden. QCCP die Sicherheiten oder Vermögenswerte für andere Zwecke, so sind die entsprechenden

[CCP2 Anhang 4, §202] Gestellte Sicherheiten des Clearing-Mitglieds (einschliesslich Barmittel, Wertpapiere, andere verpfändete Vermögenswerte und Anfangs- und Nachschussmarge), die

von einem Verwahrer (Custodian54) gehalten werden, und die gegenüber der QCCP insolvenzgesichert sind (bankruptcy remote), unterliegen nicht der Eigenmittelunterlegung des Gegenparteikreditrisiko gegenüber solchen insolvenzsicheren Verwahrer. In die Berechnung der risikogewichteten Positionen für das Gegenparteikreditrisiko gehen sie mit einem 0 % Risikogewicht ein.

[CCP2 Anhang 4, §203] Gestellte Sicherheiten eines Kunden, die von einem Verwahrer

gehalten werden und die gegenüber der QCCP, dem Clearing-Mitglied und anderen Kunden insolvenzgesichert sind, unterliegen nicht einer Eigenmittelunterlegung für das Gegenparteikreditrisiko. Wenn die Sicherheiten bei der QCCP stellvertretend für den Kunden und nicht in einer insolvenzgesicherten Form gehalten werden, muss ein Risikogewicht von 2 % auf die Sicherheiten angewandt werden, wenn die Voraussetzungen von Rz 553–556 erfüllt sind; oder 4 % wenn die Bedingungen in Rz 557 erfüllt sind.

f) Beiträge an Ausfallfonds (Art. 70 ERV)

[CCP2 Anhang 4, §206] Für Banken, die als Clearing-Mitglieder einer QCCP agieren, müssen die Mindesteigenmittel, die sich aus den Verpflichtungen gegenüber dem Ausfallfonds der QCCP ergeben, entsprechend den Vorgaben des Basel III Textes “Capital requirements for bank exposures to central counterparties” (Rz 8) berechnet werden. Die hierzu nötigen Berechnungsschritte können durch die QCCP, die Bank, die für die QCCP zuständige

Als Sicherheiten gestellte Vermögenswerte können Bestandteil des Handelsbuchs der Bank sein. Es gilt die entsprechende Behandlung wie wenn die Vermögenswerte nicht als Sicherheiten gestellt worden wären.

Der in diesem Absatz verwendete Begriff „Verwahrer“ umfasst Treuhänder, Vermittler, Pfandgläubiger, gesicherte Gläubiger oder andere Personen, die Vermögenswerte verwahren, ohne Inhaber wirtschaftlicher Rechte an diesen Vermögenswerten zu sein; ferner können aufgrund dieser Verwahrtätigkeit keine rechtlich durchsetzbaren Forderungen der Gläubiger des Verwahrers und keine gerichtlich verfügte Aussetzung der Rückgabe der Vermögenswerte im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses des Verwahrers geltend gemacht werden.

Aufsichtsbehörde oder eine andere Institution mit Zugang zu den notwendigen Daten ausgeführt werden, insofern die Bedingungen aus Rz 566 erfüllt sind. Die Mindesteigenmittel sind nicht durch die Maximalhöhe der vertraglichen Verpflichtungen der Bank gegenüber dem Ausfallfonds limitiert.

[CCP2 Anhang 4, §207] Die Mindesteigenmittel für Risiken gegenüber dem Ausfallfonds einer QCCP berechnen sich nach der folgenden Formel:

𝐾𝐶𝐶𝑃 𝐾Bank = max ( ; 8% × 2%) × 𝐷𝐹Bank 𝐷𝐹𝐶𝐶𝑃 + 𝐷𝐹𝐶𝑀

wobei

𝐾𝐶𝐶𝑃 = Die hypothetischen Mindesteigenmittel der QCCP entsprechend dem Gegenparteikreditrisiko gegenüber allen Clearing-Mitgliedern und deren Kunden;

𝐷𝐹𝐶𝐶𝑃 =

Die vorfinanzierten eigenen Mittel der QCCP (z.B. zum Ausfallfonds beitragende Eigenmittel, Gewinnrücklagen, etc), welche von der QCCP verwendet werden müssen, um Verluste durch den Ausfall von Clearing-Mitgliedern zu tragen, und die den vorfinanzierten Ausfallfonds-Beiträgen der Clearing-Mitglieder gegenüber gleichrangig oder nachrangig sind.

𝐷𝐹𝐶𝑀 =

Die gesamten vorfinanzierten Ausfallfonds-Beiträge aller Clearing-Mitglieder; und

Der vorfinanzierte Beitrag der Bank am Ausfallfonds der QCCP

[CCP2 Anhang 4, §208] Die QCCP, die Bank, die zuständige Aufsichtsbehörde oder eine andere Institution mit Zugang zu den notwendigen Daten muss die Berechnung von 𝐾𝐶𝐶𝑃 , 𝐷𝐹𝐶𝑀 und 𝐷𝐹𝐶𝐶𝑃 ausführen und zwar in solcher Weise, dass die zuständige Aufsichtsbehörde der

QCCP die Berechnungen prüfen kann. Genügend Information muss zur Verfügung gestellt werden, um sicherzustellen, dass jede Clearing-Mitglied-Bank die Eigenmittelunterlegung für ihren Ausfallfonds-Beitrag berechnen kann und die Aufsichtsbehörde der Clearing-Mitglied- Bank (oder eine von ihr beauftragte Prüfgesellschaft) die Berechnung prüfen und bestätigen kann. 𝐾𝐶𝐶𝑃 soll mindestens quartalsweise berechnet werden, obwohl nationale Aufsichtsbehörden im Fall von materiellen Änderungen häufigere Berechnungen fordern können (z.B. wenn die QCCP neue Produkte abwickelt). Die QCCP, die Bank, die zuständige Aufsichtsbehörde oder eine andere Institution, die die Berechnungen gemacht hat, soll der Aufsichtsbehörde des Herkunftlandes der Clearing-Mitglied-Bank genügend aggregierte Information zur Zusammensetzung der Positionen der QCCP gegenüber seiner Clearing- Mitglieder zur Verfügung stellen und jedem Clearing Member genügend Information zur Berechnung von 𝐾𝐶𝐶𝑃 , 𝐷𝐹𝐶𝑀 und 𝐷𝐹𝐶𝐶𝑃 zur Verfügung stellen. Diese Information soll mindestens so häufig zur Verfügung gestellt werden wie die Aufsichtsbehörde des Herkunftlandes der Clearing Member Bank zum Monitoring der Risiken des Clearing-Mitglieds braucht. 𝐾𝐶𝐶𝑃 und 𝐾Bank müssen mindestens quartalsweise neu berechnet werden und sollten auch neu berechnet werden, wenn materielle Änderungen in der Anzahl oder im Risikoprofil der abgewickelten Transaktionen oder materielle Änderungen bezüglich den finanziellen Resourcen der QCCP stattfinden.

g) Deckelung der Mindesteigenmittel in Bezug auf QCCPs

[CCP2 Anhang 4, §209] Wenn die Summe der Mindesteigenmittel für Handelspositionen (Rz 541–550 und Rz 559–563) und für Verpflichtungen gegenüber dem Ausfallfonds (Rz 564– 566) höher ist als die Mindesteigenmittel unter Rz 539–540, die resultieren würden, wenn die CCP nicht qualifiziert wäre, dann gelten für die QCCP die Mindesteigenmittel unter Rz 539– 540.

XVIIIa Grundpfandgesicherte Positionen (Art. 72 ERV)

Kreditanteile mit Zusatzdeckung in Form verpfändeter Vorsorgeguthaben oder verpfändeter

werden. en Vorsorgeleistungen nach ERV Art. 72 Abs. 4 können unter den in Bst. a–c dieses Artikels genannten Voraussetzungen unter dem SA-BIZ mit einem Risikogewicht von 35% gewichtet

Sind die Mindestanforderungen gemäss den „Richtlinien betreffend Mindestanforderungen bei

Hypothekarfinanzierungen“ der Schweizerischen Bankiervereinigung vom Juli 2014 nicht eingehalten, wird der Risikogewichtungssatz von 100 % auf den gesamten Kreditbetrag (alle Tranchen) angewendet, ungeachtet der Verpfändungen nach Rz 567.1. Das Domizil des Kreditnehmers, der Ort der Liegenschaft oder der von der Bank für die Bestimmung der

Mindesteigenmittel verwendete Ansatz werden dabei nicht beachtet.

XIX Übergangsbestimmungen

Aufgehoben fg 568*-

Anhang 1 Multilaterale Entwicklungsbanken

Als Multilaterale Entwicklungsbanken im Sinne von Art. 66 ERV bzw. Anhang 2 Ziff. 3.2 gelten:

  • World Bank Group einschliesslich International Bank for Reconstruction and Development (IBRD) International Development Association (IDA) und International Finance Corporation (IFC) Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA)

  • Asian Development Bank (ADB)

  • African Development Bank (AfDB)

  • European Bank for Reconstruction and Development (EBRD)

  • Inter-American Development Bank (IADB)

  • European Investment Bank (EIB) • • • • European Investment Fund (EIF) Nordic Investment Bank (NIB) Caribbean Development Bank (CDB) • • Islamic Development Bank (IDB)

Council of Europe Development Bank (CEDB) Asian Infrastructure Investment Bank (AIIB)

Anhang 2 Vereinfachter SA-CCR

Der vereinfachte SA-CCR (VSA-CCR) kann von Banken in den Aufsichtskategorien 4 und 5 angewendet werden. Der VSA-CCR folgt grundsätzlich der Berechnung des Kreditäquivalents nach dem SA-CCR. Die Vereinfachung findet rein auf der Seite des Dateninputs in den SA- CCR statt, und zwar wie folgt:

• Alle Transaktionen werden als Transaktionen ohne Margenausgleich behandelt, wodurch entsprechende transaktionsspezifische Dateninputs wie TH, MTA oder NICA (vgl. Rz 39) nicht erforderlich sind. Dies gilt ohne Ausnahme für alle Transaktionen eines Netting Set, unter dem VSA-CCR.

• Für jede Transaktion (mit Ausnahme der nachfolgend erwähnten) sind im Minimum nur diejenigen Parameter in transaktionsspezifischer Form erforderlich wie sie bereits für die Anwendung der Marktwertmethode nach altem Recht erforderlich waren.

• Derivate auf Gold sind neu unter die Risikofaktorkategorie Rohstoffe einzuordnen. Derivattransaktionen auf Elektrizität sind als solche zu kennzeichnen und es muss der korrekte Skalierungsfaktor nach SA-CCR verwendet werden. Für CDO-Tranchen muss das korrekte aufsichtsrechtlichen Delta nach SA-CCR verwendet werden, was den Anknüpfungs-

• ob und Ablösungspunkt als Input voraussetzt.

Die restlichen zur Anwendung des SA-CCR erforderlichen Dateninputs müssen nicht transaktionsspezifisch vorliegen, an ihrer Stelle können sogenannte „Fallback-Inputs“ (d.h. Standard-Inputwerte) verwendet werden wie sie in der nachstehenden Tabelle vorgege-

• ben sind. Alle Transaktionen einer Risikofaktorkategorie, für die Fallback-Inputs verwendet werden, sind obligatorisch als Long-Positionen zu betrachten. Die Aggregation passiert dann wie

folgt

•

Zinsen: alle Trades als in CHF betrachten. Einfache Summe innerhalb der drei Lauf-

• zeitbänder (keine Kompensation, da alle delta>0) und Aggregation via Formel in

Rz 87.

Währungen, Aktien, Kredit und Rohstoffe: Jeweils einfache Summe über alle Transaktionen. Das ist äquivalent zur Annahme, dass sich alle Kreditderivate auf den glei-

chen Referenzschuldner, alle Aktienderivate auf den gleichen Emittenten und alle Rohstoffderivate auf das gleiche Metall beziehen.

• Innerhalb der Risikokategorien, bei denen die einzige Vereinfachung darin besteht, dass alles als „ohne Margenausgleich“ behandelt wird, darf die Aggregation gemäss vollständigem SA-CCR durchgeführt werden und die Einschränkung delta>0 entfällt.

• Viele Fallback-Inputs sind fakultativ, d.h. sie dürfen frei durch transaktionsspezifische Dateninputs ersetzt werden. Bei den sogenannten obligatorischen Fallbacks gibt es jedoch die oben erwähnten Einschränkungen, die auch in der Tabelle präzisiert werden.

Anhang 2 Vereinfachter SA-CCR

Randziffer, in der Erforderlicher Risikofaktor- oder Dateninput vorhan- Fallback-Input Obligatorischer der Dateninput Dateninput Produkt-Kategorie, den, weil er bereits oder fakultativer erstmals genannt auf die der Datenin- für die Marktwertme- Fallback-Input put beschränkt ist thode benötigt wird? wird

Rz 34 Netting Set

oben Vorhanden NA, d.h. verwende vorhandene Netting Sets NA

Rz 35 Mit Margenaus- Nicht vorhanden Alle Transaktionen als "ohne Obligatorisch

gleich? Margenausgleich" behan-

Rz 36 Kann Wiederbeschaffungswert positiv werden

(ja/nein)? eh Vorhanden deln NA, d.h. verwende vorhandene Information NA

Rz 37, 38 Netto Marktwert (V)

fg Vorhanden NA, d.h. verwende vorhandene Information NA

Rz 37, 38

Sicherheiten (C) Vorhanden NA, d.h. verwende vorhandene Information in geeigneter Form.55 NA

55 Bei bankseitigen IT-Implementationen sind hier zwei Fälle denkbar, für die sich folgende fallspezifische Verwendung der vorhandenen Information in geeigneter

Form ergibt: Fall 1: Werden Sicherheiten wie bei der Marktwertmethode „am Ende“ vom Wert des berechneten Kreditäquivalents abgezogen, dann ist C=0 der Fallback-Input, um Doppelverwendung von Sicherheiten zu vermeiden. Fall 2: Werden, wie beim SA-CCR vorgesehen, die Sicherheiten bereits bei der Berechnung des Kreditäquivalents berücksichtigt, dann dürfen die Sicherheiten „am Ende“ nicht nochmals vom mit dem SA-CCR berechneten Kreditäquivalent abgezogen werden.

Anhang 2 Vereinfachter SA-CCR

Randziffer, in der Erforderlicher Risikofaktor- oder Dateninput vorhan- Fallback-Input Obligatorischer der Dateninput Dateninput Produkt-Kategorie, den, weil er bereits oder fakultativer erstmals genannt auf die der Datenin- für die Marktwertme- Fallback-Input put beschränkt ist thode benötigt wird? wird

Rz 39 TH+MTA-NICA

oben Nicht vorhanden Nicht nötig, da alle Transak- Obligatorisch tionen obligatorisch als "ohne Margenausgleich" behandelt werden

Rz 40-43 Inkongruenz zwi- Nicht vorhanden Nicht nötig, da alle Transak- Obligatorisch

Rz 51

schen Netting Set und Margenausgleich? Binäre Option (ja/nein)? eh Nicht vorhanden tionen obligatorisch als "ohne Margenausgleich" behandelt werden "Nein", d.h. keine Unterscheidung, d.h. wie normale Fakultativ

Rz 52, 61 Nominalwert

fg Vorhanden Option behandeln

NA, d.h. verwende vorhan- NA

Rz 53

Startzeit (S) und Endzeit (E) IR, Credit Nicht vorhanden dene Information

zeit)

Rz 63 Restlaufzeit (M) Vorhanden NA, d.h. verwende vorhan- NA

dene Information. Falls nur die Zugehörigkeit zu den einzelnen Laufzeitbändern vorhanden wäre, dann setze

Anhang 2 Vereinfachter SA-CCR

Randziffer, in der Erforderlicher Risikofaktor- oder Dateninput vorhan- Fallback-Input Obligatorischer der Dateninput Dateninput Produkt-Kategorie, den, weil er bereits oder fakultativer erstmals genannt auf die der Datenin- für die Marktwertme- Fallback-Input put beschränkt ist thode benötigt wird? wird

oben M gleich dem Wert, der der Obergrenze des Laufzeitbands entspricht und für das oberste Laufzeitband setze M = 20 Jahre.

Rz 64

Rz 67

MPOR

Long oder Short? eh Nicht vorhanden

Nicht vorhanden Nicht nötig, da alle Transaktionen obligatorisch als "ohne Margenausgleich" behandelt werden Kein Netting von Add-ons im Obligatorisch

Obligatorisch in-

Option (ja/nein)? fg Nicht vorhanden vereinfachten SA-CCR, daher alles als Long (delta>0) zu betrachten Nicht als Option behandeln nerhalb von Risikofaktorkategorien mit Fallback-Inputs Fakultativ

Rz 68

au Optionen Nicht vorhanden (delta = 1)

Nicht als Option behandeln (delta = 1) Fakultativ

Rz 69 CDO Tranche Nicht vorhanden Kein Fallback, sondern Input NA

(ja/nein)? muss vorhanden sein

Anhang 2 Vereinfachter SA-CCR

Randziffer, in der Erforderlicher Risikofaktor- oder Dateninput vorhan- Fallback-Input Obligatorischer der Dateninput Dateninput Produkt-Kategorie, den, weil er bereits oder fakultativer erstmals genannt auf die der Datenin- für die Marktwertme- Fallback-Input put beschränkt ist thode benötigt wird? wird

Rz 69 A, D CDO Tranchen

oben Nicht vorhanden Kein Fallback, sondern Input NA muss vorhanden sein und delta muss >0 sein (da alles als Long zu betrachten ist)

Rz 71 Basistransaktion FX, EQ, Credit, Com- Nicht vorhanden Wie normale Transaktion Fakultativ

Rz 60, 72

(ja/nein)?

Volatilitätstransaktion (ja/nein)? modities

eh Nicht vorhanden behandeln (d.h. SF wird nicht reduziert)

Wie normale Transaktion behandeln (d.h. vertragli- Fakultativ

Aggregation und fg Nicht vorhanden cher Nominalwert verwenden und SF wird nicht erhöht) Wegen delta>0 sind alle Obligatorisch in-

Rz 73

Kriterien für vollständige und partielle Verrechnung erfüllt? SEN positiv. Siehe Instruktionen zur Aggregation am Anfang des Anhangs. D.h. alle Zinsderivate als in CHF betrachten (Restlaufzeit M nerhalb von Risikofaktorkategorien mit Fallback-Inputs

ist bekannt). Annehmen, dass sich alle Kreditderivate auf den gleichen Referenzschuldner, alle Aktienderivate auf den gleichen

Anhang 2 Vereinfachter SA-CCR

Randziffer, in der Erforderlicher Risikofaktor- oder Dateninput vorhan- Fallback-Input Obligatorischer der Dateninput Dateninput Produkt-Kategorie, den, weil er bereits oder fakultativer erstmals genannt auf die der Datenin- für die Marktwertme- Fallback-Input put beschränkt ist thode benötigt wird? wird

oben Emmittenten und alle Rohstoffderivate auf das gleiche Metall beziehen.

Rz 105 Risikofaktorkatego- Vorhanden Gold wird neu als Rohstoff NA

Rz 105

rie

Index (ja/nein)? EQ, Credit eh Nicht vorhanden eingestuft, ansonsten vorhandene Information für Zuordnung verwenden Nicht als Index behandeln, sondern als „Single Name“ Fakultativ

Rz 105 Investment Grade

Credit Indizes Nicht vorhanden Alles als "BB" rated Single Fakultativ

Rz 105

(ja/nein)?

Rating des Referenzschuldners Credit Nicht vorhanden Name behandeln

Alles als "BB" rated Single Name behandeln Fakultativ

Rz 105 Elektrizität Commodities Nicht vorhanden kein Fallback, sondern Input NA

(ja/nein)? muss vorhanden sein

Anhang 4 Marktwertmethode für Derivate (Art. 57 ERV in der Fassung vom 1. Juli 2016)

A. Add-on-Sätze (Art. 57 ERV)

Bei der Marktwertmethode werden die Add-ons, wie in Rz 9–29 näher ausgeführt, unter Verwendung der folgenden Add-on-Sätze berechnet:

Add-on-Satz in Prozent, Basiswert des Kontrakts grundsätzlich nach Restlaufzeit ≤ 1 Jahr > 5 Jahre ≤ 5 Jahre

1. Zinsen 0.0 0.5

2. Währungen und Gold 1.0 5.0

3 Beteiligungstitel

4 Edelmetalle (ohne Gold)

5 Übrige Rohstoffe

6. Kreditderivate (mit Referenzforderung der Kateen

Bst. g ERV) gorien „Zentralregierungen und Zentralbanken“

oder „qualifizierte Zinsinstrumente“ nach Art.

7 Kreditderivate (mit Referenzforderung der Kategorie „Übrige“ nach Anhang 5 ERV)

10.0 10.0 10.0

behandeln. Ist die Zuordnung des Kontrakts nach seinem Basiswert zu einer der Kategorien 1 bis 7 nach

Rz 2 zweifelhaft, ist der Kontrakt wie ein Kontrakt auf „übrige Rohstoffe“ (Kategorie 5) zu

[§708] Add-on-Sätze für First-, Second- und nth-to-Default-Swaps: Bei First-to-Default-Swaps bestimmt sich der Add-on-Satz in Abhängigkeit von der riskantesten im Basket enthaltenen

Referenzforderung. Für Second- und nth-to-Default-Swaps ist in Analogie die zweitriskanteste bzw. die nth-riskanteste Referenzforderung im Basket massgebend, um den Add-on-Satz zu bestimmen.

Für Kontrakte, deren Wiederbeschaffungswert nicht positiv werden kann, darf ein Add-on von null verwendet werden.

Für Kontrakte, bei denen Nennbeträge mehrfach ausgetauscht werden, sind die Add-on-Sätze mit der Anzahl der im Rahmen des Kontrakts noch zu leistenden Zahlungen zu multiplizieren.

Bei Kontrakten, die so strukturiert sind, dass offene Engagements nach festgesetzten Zahltagen glattgestellt werden, und deren Bedingungen jeweils so angepasst werden, dass der Marktwert des Kontrakts an diesen Tagen gleich null ist, gilt als Restlaufzeit die Zeit bis zum nächsten Neufestsetzungstermin. Bei Zinskontrakten mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr, die die obigen Kriterien erfüllen, besteht für den Add-on-Satz eine Untergrenze von 0.5 %.

Für Floating/Floating-Zinsswaps in einer einzigen Währung beträgt der Add-on-Satz 0 % bzw. es wird kein Add-on berechnet. Das Kreditäquivalent aus diesen Kontrakten wird somit allein anhand des jeweiligen Wiederbeschaffungswerts ermittelt.

Anhang 4 Marktwertmethode für Derivate (Art. 57 ERV in der Fassung vom 1. Juli 2016)

B. Kreditäquivalent (Art. 57 ERV)

Die Berechnung des Kreditäquivalents ist grundsätzlich davon abhängig, ob eine Verrechnung mit einer Gegenpartei nach Art. 61 ERV stattfindet.

h) Kreditäquivalent ohne Verrechnung nach Art. 61 ERV

Grundsätzlich wird der Add-on durch Multiplikation des anzuwendenden Add-on-Satzes nach

Rz 1–8 mit dem Nennwert des Kontraktes als Bemessungsgrundlage berechnet. Falls der

Nennwert durch die Struktur der Transaktion eine Hebelwirkung erfährt oder vergrössert wird, muss der tatsächliche Nennwert zugrunde gelegt werden.

setzen. Eine Verrechnung des Add-on mit dem negativen Wiederbeschaffungswert des jeweiligen Kontraktes ist nicht zulässig. Deswegen sind negative Wiederbeschaffungswerte gleich null zu

i)

Kreditäquivalent bei Verrechnung nach Art. 61 ERV

Wie nachfolgend beschrieben können unter den in Rz 13 genannten Voraussetzungen positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Derivatkontrakten mit derselben Gegenpartei zu einem Netto-Wiederbeschaffungswert sowie die zugehörigen Add-ons zu einem Netto-Add-on

verrechnet werden. Das Kreditäquivalent nach Art. 57 ERV, bei Verrechnung nach Art. 61 ERV, entspricht der Summe dieser beiden Nettogrössen. Eine Menge aus in diesem Sinne untereinander verrechenbaren Kontrakten wird als Netting-Set bezeichnet.

Sofern mit der betreffenden Gegenpartei eine entsprechende bilaterale Vereinbarung besteht, die nach den in Rz 17–19 genannten Rechtsordnungen nachweislich anerkannt und durchsetzbar ist, ist die Verrechnung zulässig:

• für alle Geschäfte, welche durch eine Aufrechnungsvereinbarung erfasst werden, wonach die Bank bei Ausfall der Gegenpartei aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, Konkurs, Liquidation oder ähnlichen Umständen nur das Recht hat auf Erhalt beziehungsweise nur die Verpflichtung zur Zahlung der Differenz der nicht realisierten Gewinne und Verluste aus

den erfassten Geschäften (Close-out-Netting);

• für alle am selben Tag fälligen gegenseitigen Forderungen und Verpflichtungen in der- selben Währung, welche durch einen Schuldumwandlungsvertrag zwischen der Bank und der Gegenpartei so zusammengefasst werden, dass diese Schuldumwandlung einen einzigen Nettobetrag ergibt und somit einen rechtsverbindlichen neuen Vertrag schafft, der die früheren Verträge erlöschen lässt (Netting-by-Novation).

Die bilaterale Vereinbarung muss nach den folgenden Rechtsordnungen nachweislich anerkannt und durchsetzbar sein:

• dem Recht des Staates, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat, und, wenn eine ausländi- sche Zweigniederlassung eines Unternehmens beteiligt ist, zusätzlich nach dem Recht des Sitzes der Zweigniederlassung;

Anhang 4 Marktwertmethode für Derivate (Art. 57 ERV in der Fassung vom 1. Juli 2016)

• dem Recht, das für die einzelnen einbezogenen Geschäfte massgeblich ist; und

• dem Recht, dem die Vereinbarungen unterliegen, welche erforderlich sind, um die Aufrech- nung zu bewirken.

Die Verrechnung ist unzulässig:

• für glattgestellte Geschäfte, sofern eine Vereinbarung zur Zahlungsaufrechnung (Payment- Netting) besteht, wonach am Tage der Fälligkeit die gegenseitigen Zahlungsverpflichtungen pro Währung auf Saldobasis ermittelt und nur dieser Saldobetrag bezahlt wird;

• wenn die Vereinbarung eine Bestimmung enthält, welche der nicht säumigen Partei er- laubt, nur beschränkte oder gar keine Zahlungen an die säumige Partei zu leisten, auch

wenn letztere per Saldo eine Gläubigerin ist (Ausstiegsklausel, Walk-away-clause).

Positive und negative Wiederbeschaffungswerte aus Derivaten mit derselben Gegenpartei werden zu einem Netto-Wiederbeschaffungswert verrechnet. Ein negativer Netto-

• Wiederbeschaffungswert wird gleich null gesetzt.

Der Netto-Add-on entspricht der Summe von:

• eh

40 Prozent der Summe der individuellen Add-ons nach Rz 10–11; und

60 Prozent des Produkts folgender zwei Grössen

• Summe der individuellen Add-ons nach Rz 10–11;

• fg Verhältnis des Netto-Wiederbeschaffungswerts nach Rz 23 zur Summe der positiven Wiederbeschaffungswerte.

Die individuellen Add-ons sind die nach Rz 10–11 bestimmten Add-ons für die

Derivatkontrakte, auf die sich die bilaterale Verrechnung mit einer Gegenpartei nach Art. ERV bezieht.

Verzeichnis der Änderungen

Das Rundschreiben wird wie folgt geändert:

Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 30.6.2018 in Kraft

Neu eingefügte Rz 569.1,

Geänderte Rz 568,

Aufgehobene Rz

Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft

Neu eingefügte Rz

Geänderte Rz

51.1, 326.1, 326.2, 326.3, 352.1, 352.2, 485.1, 567.1,

9, 10, 13, 36, 51, 68, 109, 123, 133, 169, 192, 198, 209, 325, 352,

Aufgehobene Rz

Übrige Änderungen 179, 190, 198

Fussnoten in Rz 63, 108, 120,

Geänderte Rz

eh Neuer Titel vor Rz 485.1, Diese Änderungen wurden am 31.10.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft

32, 33

Aufgehobene Rz

Übrige Änderungen

568, 569, 569.1, 569.2,

Titeländerung vor Rz

Diese Änderungen wurden am 4.12.2019 beschlossen und treten am 1.7.2020 in Kraft

Geänderte Rz

Im Zuge des Inkrafttretens der FIDLEG-/FINIG-Gesetzgebung per 1. Januar 2020 wurden die Verweise und Begriffe angepasst. Diese Änderungen wurden am 4.11.2020 beschlossen und treten am 1.1.2021 in Kraft

Geänderte Rz

Aufgehobene Rz

Übrige Änderungen Titeländerung vor Rz

Verzeichnis der Änderungen

Die Anhänge des Rundschreibens werden wie folgt geändert: Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft

Neu Anhang 3 „Konkordanztabellen“

Geändert Anhang 1 „Multilaterale Entwicklungsbanken“: letzter Punkt

Aufgehoben Anhang 2 „Abkürzungen und Begriffe im IRB“ Anhang 3 „Änderungen der Basler Mindeststandards“ Anhang 4 „Beispiele zum Standardansatz für CVA-Risiken (Rz 494– 513)“

Anhang 5 „Vereinfachter SA-CCR“ wird neu zum Anhang 2. Übrige Änderungen

Diese Änderungen wurden am 21.12.2018 beschlossen und treten am 24.12.2018 in Kraft

Anhang 3 „Konkordanztabellen“: Ergänzung der Geändert

Konkordanztabellen I und II für Nicht-Verbriefungspositionen betr. Langfrist-Ratings und Kurzfrist-Ratings

Infolge der Übergangsbestimmung vom 1.6.2012 in Art. 137 der Eigenmittelverordnung (ERV;

SR 952.03) wird im Anhang 3 „Konkordanztabellen“ der Hinweis auf das Risikogewicht zum Schweizer Standardansatz für Nicht-Verbriefungspositionen betr. Kurzfrist-Ratings gestrichen.

Diese Änderungen wurden am 31.10.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft

Neu fg Anhang 4 „Marktwertmethode für Derivate (Art. 57 ERV in der Fassung vom 1. Juli 2016)“

Diese Änderungen wurden am 4.12.2019 beschlossen und treten am 1.1.2020 in Kraft

Geändert Anhang 3 „Konkordanztabellen“: Ergänzung der Konkordanztabellen I und II für Nicht-Verbriefungspositionen betr. Langfrist-Ratings und Kurzfrist-Ratings

Diese Änderungen wurden am 4.12.2019 beschlossen und treten am 1.7.2020 in Kraft

Aufgehoben Anhang 3 „Konkordanztabellen“ (vgl. Dokument unter www.finma.ch > FINMA Public > bewilligte Unternehmen)