SLK 108/16 (2016-03-09)
Nr. 108/16 (Direktmarketing
Rubrum
c) Nr. 108/16 (Direktmarketing – Fiktive Röntgenaufnahme)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin erachtet einen direktadressierten «Patientenbrief» der Beschwerdegegnerin als unlauter. Das Werben für E-Bikes mit einem fiktiven Brief eines Röntgeninstitutes und mit fiktiven Röntgenbildern sei irreführend und werbe mit Angst. Es sei reine Panikmache.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auch aufgrund des Versendes an ausgewählte Unternehmen im geschäftlichen Bereich sei der werberische Inhalt ersichtlich. Mit anderen Worten macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass bei den Durchschnittsadressaten zwar Aufmerksamkeit generiert worden sei, es aber zu keiner Irreführung oder sonstigen Fehlvorstellung gekommen sei. Bereits beim ersten Blick auf das fiktive Röntgenbild sei der humoristische Inhalt des Schreibens erkennbar.
3 Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Konsolidierten Kodex der International Chamber of Commerce (ICC) zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation soll Marketingkommunikation nicht ohne vertretbaren Grund mit Angst spielen. In diesem Sinne ist es auch unzulässig, die Aufmerksamkeit einer Marketingkommunikation mit den Mitteln der Angst zu steigern. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Entgegennahme des Couverts bei den konkreten Empfängern in den angeschriebenen Betrieben Angst auslöst. Insbesondere weil das übergrosse Couvert mit dem fiktiven Absender «Röntgeninstitut Oberwangen – Röntgen, Mammographie, Ultraschall» und dem Vermerk «RÖNTGENAUFNAHMEN Bitte nicht knicken!» versehen ist.
4 Eine abschliessende Beurteilung der Wirkung der vorliegenden Marketingkommunikation kann aber offenbleiben, da die Beschwerdegegnerin verbindlich zusichert, auf einen weiteren Versand dieses Couverts zu verzichten. Gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann eine Beschwerde nicht anhand genommen resp. das Verfahren eingestellt werden, wenn die beschwerdegegnerische Partei die fragliche Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt. In diesem Sinne wird die Zusicherung der Beschwerdegegnerin dahingehend verstanden, dass auf die vorliegende Kommunikationsmassnahme definitiv und ohne Einschränkungen verzichtet wird. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
Dispositiv
beschliesst:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.