SLK 114/23 (2023-03-22)
Nr. 114/23
Rubrum
c) Nr. 114/23 (Irreführung – Rabattaktion «Profitiere von 50% auf Grande Alberone»)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Beschwerdegegnerin habe bei einer Rabattkommunikation für einen Wein nicht klar und deutlich kommuniziert, dass der Rabatt nur beim Erwerb einer Einzelflasche gelte. Aufgrund der Werbung sei er davon ausgegangen, dass er auch drei Kartons unter Gewährung des Preisnachlasses von 50% kaufen könne.
2 Nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Coupon-Aktion. Gegen Abgabe des Coupons (hier: das beanstandete Werbemittel) werde der Rabatt gewährt. Der Rabatt gelte nur für eine Einzelflasche. Aus diesem Grund sei auf dem Coupon auch nur eine Flasche abgebildet. Sie bedauere, dass diese Darstellung zusammen mit dem Hinweis «nicht kumulierbar» beim Beschwerdeführer zu einem Missverständnis geführt habe. Sie werde inskünftig bei der Gestaltung von Coupons den Umfang der Aktion noch klarer kommunizieren.
3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte und deren Gegenleistungen wahr und klar sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG und Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und 2 Ziff. 2-3 der Lauterkeitskommission). Die Verantwortlichkeit für die Lauterkeit in der Werbung liegt beim Werbenden (Grundsatz Nr. A.4 der Lauterkeitskommission).
4 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ist die vorliegend beanstandete Coupon-Aktion der Beschwerdegegnerin irreführend. Es wird nicht klar kommuniziert, dass sich die Aktion «Profitiere von 50% auf [Produktbezeichnung/Weinmarke], 14.5% Vol., 0.75 Liter» nur auf eine einzelne Flasche des bezeichneten Produkts bezieht und nicht auf das bezeichnete Produkt im Allgemeinen. Die Bezeichnung «auf» in Kombination mit der Produktbezeichnung lässt erwarten, dass der Rabatt für eine unbegrenzten Zahl von Flaschen dieses Weines gilt. Die Abbildung einer einzelnen Flasche reicht nicht aus, um Klarheit zu schaffen. Ebensowenig taugen die Hinweise «0.75 Liter» und «nicht kumulierbar», was sich ohnehin nicht auf das Produkt selber bezieht, um die Absicht der Beschwerdegegnerin unmissverständlich zu kommunizieren, dass der Coupon nur beim Kauf von einer einzelnen Flasche zum Einsatz kommen kann.
5 Die Beschwerdegegnerin wird auf ihre Zusage behaftet, inskünftig bei der Gestaltung von Coupons klarer zu kommunizieren.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig bei der Gestaltung von Coupons klarer zu kommunizieren.