SLK 124/22 (2022-09-14)
Nr. 124/22 (Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sternvermerk)
Rubrum
b) Nr. 124/22 (Telefonmarketing – Werbeanrufe trotz Sternvermerk)
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Der Beschwerdeführer beanstandet in seinen beiden Beschwerden eine Vielzahl unerwünschter Werbeanrufe trotz Sternvermerk im Telefonverzeichnis, mehrfacher Beanstandungen sowie einer schriftlichen Abmahnung der Beschwerdegegnerin. Die verwendeten Rufnummern seien zudem nicht im Telefonverzeichnis eingetragen. Es handle sich bei den Anrufern um Callcenter, die im Auftrag der Beschwerdegegnerin handelten. Diese treffe keinerlei Massnahmen, um die Einhaltung des Lauterkeitsrechts durch die Auftragnehmer sicherzustellen, obwohl sie dazu verpflichtet sei.
2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Anrufe nicht durch sie bzw. durch sie beauftragte Dritte erfolgten. Es handle sich bei den Anrufen mit hoher Wahrscheinlichkeit um sogenanntes Call-ID Spoofing, eine Methode, bei welcher der Anrufer eine Verbindung unter einer vorgetäuschten Rufnummer aufbaue und dem angerufenen Teilnehmer dabei eine echte oder eine fiktive Identifikationsinformation anzeigen lasse. Damit werde die Identität des anrufenden Teilnehmers verschleiert. Solche Anrufe würden meist aus dem Ausland durchgeführt. Der Beschwerdeführer sei seiner Beweispflicht, dass die Anrufe tatsächlich von der Beschwerdegegnerin oder von ihr beauftragten Dritten stammen, nicht nachgekommen.
3 Die Sache ist noch nicht spruchreif. Der Beschwerdeführer legte der Beschwerde ein Verzeichnis von Werbeanrufen für den Zeitraum vom 19.02.2021 bis zum 28.03.2022 bei. In einer anderen Beschwerdebeilage findet sich eine E-Mail vom 5. Januar 2022 einer Legal Specialist der Beschwerdegegnerin, welche sich beim Beschwerdeführer für Werbeanrufe entschuldigt und festhält, dass der Beschwerdeführer «bei einem Call Center noch nicht auf der Black List» war «und daher nochmals diese unschönen Anrufe» erfolgten. Und in einer E-Mail vom 22. Februar 2022 von der gleichen Person an den Beschwerdeführer findet sich der Satz: «Bzgl. der anderen beiden Anrufe, wurden alle unsere Black Lists noch einmal durchgegangen und ich darf Ihnen bestätigen, dass nun jede unserer Listen Ihre Nummer führt und Sie somit keine Anrufe mehr erhalten werden.» Gegenüber der Lauterkeitskommission machte die Beschwerdegegnerin jedoch geltend, es handle sich bei sämtlichen Anrufen um Spoofing-Anrufe Dritter, welche in keiner Verbindung zur Beschwerdegegnerin stehen würden.
4 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdegegnerin mit Hinweis auf Grundsatz Nr. A.5 der SLK, Art. 13 Abs. 3 des Geschäftsreglements der SLK und Art. 13a UWG aufzufordern, innert 30 Tagen zur Frage Stellung zu nehmen, welche Werbeanrufe gemäss erwähntem Verzeichnis des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 19.02.2021 bis zum 28.03.2022 von der Beschwerdegegnerin oder von ihr beauftragten Dritten/Call Center getätigt wurden.
5 Der Kammerbeschluss lautete wie folgt:
«Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, dem Sekretariat der Schweizerischen Lauterkeitskommission innert 30 Tagen eine Stellungnahme einzureichen, zur Frage, welche Werbeanrufe gemäss erwähntem Verzeichnis des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 19.02.2021 bis zum 28.03.2022 von der Beschwerdegegnerin oder von ihr beauftragten Dritten/Call Center getätigt wurden.»
Basierend darauf hält die Erste Kammer das Folgende fest:
1 Die Beschwerdegegnerin hat innert Frist ihre Stellungnahme eingereicht. Sie könne bestätigen, dass keine der in der Beschwerde aufgeführten Rufnummern einem Call Center der Beschwerdegegnerin gehöre. Die Liste des Beschwerdeführers beinhalte fast ausschliesslich Rufnummern, die nicht der Beschwerdegegnerin zugeteilt und inaktiv seien. Hier werde Call-ID Spoofing vermutet. Insgesamt beinhalte die Liste vier Rufnummern der Beschwerdegegnerin sowie drei Rufnummern eines Retailers, der Produkte der Beschwerdegegnerin verkaufe. Die Entschuldigung des Legal
Specialists habe sich auf einen Anruf dieses Retailers bezogen, wobei die Entschuldigung unnötig gewesen sei, da die Beschwerdegegnerin diesen Anruf nicht zu verantworten habe. Die Retailer handelten autonom und müssten direkt abgemahnt werden. Welche Werbeanrufe nun der Beschwerdegegnerin, dem Retailer oder unbekannten Dritten zugerechnet werden müssen, wird in der Stellungnahme nicht erwähnt.
2 Beim vorliegenden Sachverhalt ist strittig, wer verantwortlich für die getätigten Werbeanrufe ist. Dass der Beschwerdeführer die Werbeanrufe erhalten hat, ist glaubhaft, nicht aber, dass die Beschwerdegegnerin diese alle selber getätigt hat. Gleichzeitig ist glaubhaft, dass ein Teil der Anrufe Call-ID Spoofing zugeordnet werden kann, nicht aber, dass alle Anrufe von der Beschwerdegegnerin unabhängigen Dritten stammten.
3 Beide Parteien machen unvollständige und teils widersprüchliche Aussagen, sodass nicht eindeutig feststeht und auch nicht eruierbar ist, welche Verantwortliche zu welchem Zeitpunkt welchen Inhalt telefonisch angeboten hat. Insgesamt ist die Beschwerde aufgrund der unklaren Sachlage abzuweisen, da der Beschwerdegegnerin kein eindeutiger Regelverstoss zugeordnet werden kann.
4 Die Aussage der Beschwerdegegnerin, wonach sie den Beschwerdeführer für kommerzielle Zwecke nicht mehr telefonisch kontaktieren werde, wird zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig soll die Beschwerdegegnerin ihre Wiederverkäufer wiederholt anweisen, die lauterkeitsrechtlichen Regeln einzuhalten.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.