SLK 142/16 (2017-05-10)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 142/16 (Irreführung – Sonnenschutzmittel gegen UVA-, UVB- und Infrarot-Strahlen)
Rubrum
Nr. 142/16 (Irreführung – Sonnenschutzmittel gegen UVA-, UVB- und Infrarot-Strahlen)
in Erwägung
1 In ihrer Beschwerde beanstandet die Beschwerdeführerin Aussagen und Abbildungen, welche die Beschwerdegegnerin auf Verpackungen und in der POS-Werbung einer Sonnenschutzproduktelinie verwendet. Insbesondere die Bezugnahme auf Infrarot-Strahlen und «lange (UVA-)Strahlen» sei irreführend, täuschend und im Sinne des UWG unlauter, weil dem Adressaten etwas als erwiesene Tatsache verkauft werde, was gar nicht nachgewiesen sei, dass der Adressat mittels gezielter, Angst einflössender Formulierungen zum Kauf eines Produkts «manipuliert» werde, und dass die Darstellung auf der Verpackungsvorderseite sowie diverse Aussagen gezielt unzutreffende Erwartungen wecken würden. Daran hält sie auch in einer ergänzenden Eingabe zur Beschwerde fest.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde und führt aus, dass die Beanstandungen unbegründet seien. In ihrer Antwort auf die ergänzende Eingabe hält sie an ihren Ausführungen fest, beantragt alternativ jedoch auch noch die Nichtanhandnahme der Beschwerde, da die Darstellung inskünftig leicht angepasst werde bzw. die heutige Kommunikation eingestellt werde.
3 Aufgrund eines Massnahmeverfahrens, welches die Beschwerdeführerin vor dem Kantonsgericht Basel-Landschaft anhängig gemacht hatte, wurde das vorliegende Verfahren zwischen Ende August 2016 und Anfang April 2017 gemäss Art. 17 Abs. 3 des Geschäftsreglements sistiert. Das Massnahmegesuch wurde ohne materielle Prüfung abgewiesen.
4 Auf die Anhandnahme einer Beschwerde ist gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission zu verzichten, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt und es sich auch nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Tragweite handelt (Art. 10 des Geschäftsreglements).
5 Die Praxis der Lauterkeitskommission zur Nichtanhandnahme ist streng. Auf eine Beschwerde wird aus den besagten Gründen nur dann nicht eingetreten, wenn aufgrund der umfassenden Zusicherung der Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden kann, dass die beanstandete Kommunikation in gleicher oder ähnlicher Weise zukünftig wieder aufgenommen wird.
6 Eine Zusicherung der Beschwerdegegnerin im geforderten Rahmen liegt nicht vor. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, die Darstellung inskünftig in leicht angepasster Form zu verwenden bzw. dass sie die heutige Kommunikation einstellen werde, ist weder umfassend noch ist klar, welches Resultat nach der Anpassung zur Verwendung kommen wird. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.
7 Unlauter handelt insbesondere, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) oder wer seine Waren, Werke oder Leistungen auf unrichtige oder irreführende Weise mit anderen oder deren Waren, Werke oder Leistungen vergleicht (Grundsatz Nr. 3.5 sowie Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Ob eine solche unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe z.B. Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Gemäss Grundsatz Nr. 1.8 der Lauterkeitskommission liegt die Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Werbeaussage beim Auftraggeber.
8 Die Grafik auf dem Produkt der Beschwerdegegnerin, die eine gelbe Sonne darstellt, worin in weisser Schrift «SEHR HOCH 50+» geschrieben steht und von welcher strahlenförmig drei horizontal untereinander angeordneter Pfeile von zunehmender Länge abgehen, wobei der Pfeil mit der Bezeichnung «Infrarot-Strahlen» am längsten und in auffälligem Rot gehalten ist, ist unrichtig und irreführend und damit unlauter. Denn im Verständnis des Durchschnittsadressaten suggeriert die Grafik, dass Infrarotstrahlen die intensivsten und dadurch gefährlichsten Strahlen des Sonnenlichts seien, und dass dieses Produkt, nicht zuletzt aufgrund der Erwähnungen «sehr hoch» und «50+», vor sämtlichen Arten von Sonnenstrahlen, insbesondere vor Infrarotstrahlen, in höchstem Grad schützen kann.
9 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission konnte die Beschwerdegegnerin vorliegend den geforderten Richtigkeitsbeweis (Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission, Art. 13a UWG) nicht erbringen, dass einerseits Infrarotstrahlen diese suggerierte Gefährlichkeit aufweisen und andererseits das vorliegend beworbene Produkt tatsächlich vor dieser Art von Strahlung in höchstem Grad («sehr hoch», «50+») schützen kann.
10 Ob der unter der erwähnten Grafik, direkt beim roten Pfeil «Infrarot-Strahlen» ebenfalls in roter Farbe angebrachte Text «gegen Zellschäden» gleichfalls irreführend und daher unlauter ist, kann offen gelassen werden. Aufgrund der stark abweichenden Positionen kann dieser gemäss den vorliegenden Akten wissenschaftlich höchst umstrittene Punkt durch die Lauterkeitskommission nicht abschliessend beurteilt werden.
11 Für die Grafik auf dem Steller gilt dasselbe wie das obgenannte betreffend Grafik auf dem Produkt. Auch auf dem Steller wird durch den deutlich grösseren und in Rot gehaltenen Pfeil mit dem Text «Infrarot» suggeriert, dass Infrarotstrahlen die intensivsten und dadurch gefährlichsten Strahlen des Sonnenlichts seien, und dass das beworbene Produkt vor sämtlichen Arten von Sonnenstrahlen, insbesondere vor diesen Infrarotstrahlen, in höchstem Grad schützen kann.
12 Sodann sind die Aussagen auf der Rückseite der Verpackung «ganzheitlicher Schutz gegen UVA-, UBV-, langwellige UVA- und sogar Infrarot-Strahlen, die häufigsten und am tiefsten eindringenden Sonnenstrahlen» sowie «Mehr als ein Drittel aller Sonnenstrahlen sind Infrarot-Strahlen, sie können tiefer in die Haut dringen als UV-Strahlen. Diese unsichtbaren Strahlen können selbst tiefe Hautzellen erreichen und sie langanhaltend schädigen» im Sinne der bereits oben aufgeführten Erwägungen als unrichtig und irreführend und damit als unlauter zu qualifizieren. Auch hier hat die Beschwerdegegnerin den Richtigkeitsbeweis nicht erbracht.
13 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig nicht mehr zu behaupten resp. zu suggerieren, dass Infrarotstrahlen die intensivsten und dadurch gefährlichsten Strahlen des Sonnenlichts seien, und dass das beworbene Produkt vor sämtlichen Arten von Sonnenstrahlen, insbesondere vor diesen Infrarotstrahlen, in höchstem Grad schütze.
b) Konkurrentenbeschwerde