SLK 155/18 (2018-11-14)
Nr. 155/18 (Keine Irreführung – Bewerbung von Verkaufskanälen für Billette und Tageskarten)
Rubrum
a) Nr. 155/18 (Keine Irreführung – Bewerbung von Verkaufskanälen für Billette und Tageskarten)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegegnerinnen Billette und Tageskarten bewerbe, die gar nicht existieren würden. Mit der «Tickets-App» der Beschwerdegegnerinnen können gemäss Beschwerdeführer keine grenzüberschreitenden Beförderungstitel gekauft werden, obwohl dies so beworben werde.
2 Die Beschwerdegegnerinnen beantragen die Abweisung der Beschwerde. Sie führen aus, dass die grenzüberschreitenden Tickets seit der Aktualisierung der App am 24. August 2018 gekauft werden können. Vor diesem Datum sei keine Kommunikation für dieses Angebot erfolgt. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zitierte vorgängige Kommunikation habe einen anderen Sachverhalt betroffen.
3 Unlauter und widerrechtlich handelt, wer über sich, seine Produkte, seine Geschäftsverhältnisse und seine Dienstleistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Diese Angaben müssen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Kommunikation wahr und klar sein.
4 Im vorliegenden Fall waren die Angaben zu den grenzüberschreitenden Beförderungstitel im Zusammenhang mit der Bewerbung der fraglichen App zum Zeitpunkt des Ausdrucks des Beschwerdeführers am 22. August 2018 nicht bloss als Ankündigung zu verstehen, sondern als Hinweis auf einen aktuellen Verkaufskanal. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen wurde per 24. August 2018, mit Auslieferung des 5. Releases, der Erwerb dieser Titel mittels beworbener App tatsächlich möglich. Die Angaben zur App als Verkaufskanal für grenzüberschreitende Beförderungstitel wurden somit mit der Auslieferung der neuen App-Version wahr und klar. Die Ausführungen der Beschwerdegegnerinnen, wonach nicht vorausgesagt werden kann, zu welchem Zeitpunkt ein neues oder geändertes Produkt auf den App Stores von Apple und Google zur Verfügung steht, sind glaubhaft. Insofern ist die Planung für kommerzielle Kommunikation bzgl. neuer oder geänderter App-Produkte zwar erschwert, gleichwohl hätten die Beschwerdegegnerinnen die Angaben zum Angebot der grenzüberschreitenden Beförderungsmittel erst mit der definitiven Aufschaltung des Releases kommunizieren dürfen bzw. hätten das Angebot vorab als Ankündigung klarstellen müssen. Da jedoch im vorliegenden Fall nur wenige Tage zwischen der Beschwerde und der faktischen Verfügbarkeit lagen, da die Werbeaussagen seit dem 24. August 2018 klar und wahr sind und aufgrund der Tatsache, dass auch bei frühzeitigem Download der App kein Schaden bei den Adressaten entstehen konnte, ist von einer Gutheissung der Beschwerde abzusehen.
5 Soweit der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnerinnen einen Service-Abbau und einen erschwerten Angebotszugang für gewisse Kundengruppen vorwirft, kann die Lauterkeitskommission mit Verweis auf den Stiftungszweck, der lediglich eine Beurteilung von kommerzieller Kommunikation vorsieht, keine Stellungnahme abgeben, da sie dafür unzuständig ist (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).
6 Soweit die Beschwerde also beurteilt werden kann, ist sie abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.