Lexipedia
HomeNewsEsploraRepertorio
Condizioni d’usoPrivacyAssistenza
Accedi

Nr. 159/21 (Irreführung – DAB+ Nachrüstung)

SLK 159/21 (2021-06-23) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 23 giu 2021

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-159-21-2021-06-23/de/nr-159-21-irrefuhrung-dab-nachrustung

Consultato il 2 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 159/21 (2021-06-23)

Nr. 159/21 (Irreführung – DAB+ Nachrüstung)

Rubrum

c) Nr. 159/21 (Irreführung – DAB+ Nachrüstung)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Werbeaussage «Hören Sie schon DAB+ in Ihrem xxxxxxxx? Rüsten Sie Ihr Fahrzeug jetzt auf den neuen Radio-Standard DAB+ um. Vollintegration – die perfekte Lösung. Die xxxxxxxx Original Zubehör Lösung integriert DAB+ in Ihr bestehendes Radio. Sie brauchen dazu kein zusätzliches Display oder ein neues Radio. Diese Lösung ist fahrzeugspezifisch auf Ihren xxxxxxxx abgestimmt.», da für sein Fahrzeug (Jahrgang 2019) die Möglichkeit einer entsprechenden Umrüstung nicht bestehe und es grundsätzlich nicht möglich sei, Fahrzeuge, die ab Werk nicht mit DAB ausgeliefert wurden, nachträglich in der versprochenen Art und Weise nachzurüsten.

2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerin dafür werbe, dass sämtliche xxxxxxxx-Fahrzeuge entsprechend nachgerüstet werden könnten, sei unzutreffend und auch aus technischen Gründen nicht möglich. Es werde daher unmittelbar im Anschluss an die beanstandete Werbeaussage darauf hingewiesen, dass auch Nachrüstlösungen von Dritten zur Anwendung kommen und eingebaut werden können: «Universelle Lösungen – die kostengünstige Alternative. Die Nachrüstlösung lässt sich mit einem Zusatzgerät wie zum Beispiel dem «PURE Highway» in jedes Fahrzeug verbauen.» Der zweite Teil der Werbeaussage sei für den Beschwerdeführer relevant gewesen, weshalb die Werbeaussage weder unrichtig noch irreführend sei. Die Werbeaussage sei mittlerweile mit einem zusätzlichen Hinweis versehen worden, dass in Ausnahmefällen keine Vollintegration möglich sei und daher eine spezifische Lösung gefunden werden müsse.

3 Nach Ansicht der Lauterkeitskommission ist die beanstandete Werbeaussage irreführend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Den Durchschnittsadressaten wird suggeriert, dass die in Aussicht gestellte Umrüstung bei jedem Fahrzeug der Marke xxxxxxxx möglich sei. Daran ändert auch der zweite Teil der Werbeaussage nichts.

4 Es wird davon Kenntnis genommen, dass die Beschwerdegegnerin selber erkannt hat, dass die beanstandete Werbeaussage nur mit einem zusätzlichen Hinweis, wonach eine Vollintegration nicht bei allen Fahrzeugen möglich sei und im Einzelfall eine spezifische Lösung gefunden werden müsse, genügend klar wird.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig und gemäss ihrer eigenen Zusicherung, klar zu kommunizieren, dass je nach Fahrzeug eine individuelle Lösung gefunden werden muss, um DAB+ integrieren zu können.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale contro la concorrenza sleale, Art. 3 — letto nella versione del 1 gennaio 2021; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2022, 1 dicembre 2022, 1 settembre 2023 e 1 gennaio 2025.