SLK 161/18 (2018-11-14)
Nr. 161/18 (Direktmarketing –
Rubrum
c) Nr. 161/18 (Direktmarketing – Werbeschreiben zu Gefahren der NFC-Funktion von Bankkarten)
in Erwägung
1 Der Beschwerdeführer erachtet es als unmoralisch, dass die Beschwerdegegnerin, mit welcher er noch nie Kontakt gehabt habe, ihm in einem direktadressierten Werbeschreiben eine Wette anbiete, dass er nicht wisse, wie er sein Portemonnaie zu schützen habe.
1 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie erläutert als Hintergrund des Werbeschreibens, welches im Rahmen eines Pre-Tests versendet wurde, dass Bankkarten in einem Portemonnaie nicht sicher seien und mit einer Schutzfolie geschützt werden müssen. Allen interessierten Personen werde daher eine solche Schutzfolie geschenkt. Zudem sei der Herbst Einbruchsaison. Alle interessierten Personen werden zu einem kostenlosen Informationsanlass eingeladen und es stehe eine kostenlose Online-Sicherheitsanalyse zur Verfügung. Mit dem vorliegenden Werbeschreiben habe die Beschwerdegegnerin auf humorvolle und dennoch seriöse Herangehensweise auf dieses Thema aufmerksam machen wollen. Das vorliegende Schreiben sei übrigens das erste von insgesamt drei Briefen dieses Pre-Tests gewesen.
2 Gemäss Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Schweizerischen Lauterkeitskommission hat die Kommission die ihr unterbreiteten Massnahmen der kommerziellen Kommunikation auch auf die Übereinstimmung mit den Internationalen Richtlinien für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer zu überprüfen (einsehbar unter https://www.faire-werbung.ch/wordpress/wpcontent/uploads/2013/12/ICC-Kodex.pdf). Aufgrund der Tatsache, dass Werbung mit Angst oder der Verbreitung eines Gefühls von Unsicherheit nicht in den Grundsätzen der Lauterkeitskommission geregelt ist, ist vorliegend der ICC-Kodex beizuziehen. Die Beurteilung erfolgt dabei auf dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).
3 Gemäss Art. 4 dieses ICC-Kodex soll Marketingkommunikation nicht ohne vertretbaren Grund mit Angst spielen oder sich Unglück oder Leiden zunutze machen. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission liegt im Falle der beanstandeten kommerziellen Kommunikation ein klar erkennbarer vertretbarer Grund für den Hinweis auf die allfällig fehlende Sicherheit von Portemonnaies etc. vor, nämlich die Adressaten für die Gefahren im Zusammenhang mit der NFC-Funktion vieler Bank- und Kreditkarten zu sensibilisieren. Wer Sicherheitsdienstleistungen anbietet, muss zurückhaltend und angemessen auf die Gefahren, welche die angebotenen Sicherheitsdienstleistungen erforderlich machen, aufmerksam machen dürfen. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers zeigt aber, dass das Schreiben nicht durch alle Adressaten richtig eingeordnet werden kann. Bei so sensiblen Angelegenheiten wie vorliegend angesprochen, sollte nach Ansicht der Lauterkeitskommission auf Elemente wie das Angebot einer Wette / eines Spiels oder das fast bedrohlich wirkende Inaussichtstellen weiterer Kontaktnahmen verzichtet werden («Ich zeige Ihnen in genau einer Woche auf, wie Betrüger Ihr Portemonnaie angreifen. […] Sie lesen von uns. In genau einer Woche.»).
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.