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Nr. 171/06 (Getreideriegel)

SLK 171/06 (2007-05-02) · Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)

Del 2 mag 2007

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-171-06-2007-05-02/fr/nr-171-06-getreideriegel

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 171/06 (2007-05-02)

Nr. 171/06 (Getreideriegel)

Rubrum

2) Nr. 171/06 (Getreideriegel)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission

in Erwägung

– Gegen den Entscheid der Ersten Kammer vom 7. September 2006, eröffnet am 20. September 2006, wurde von der Beschwerdegegnerin am 10. Oktober 2006 fristgerecht Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung wurde keine Rekursantwort eingereicht.

– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.

– Die Rekurrentin macht insbesondere geltend, dass sich die beanstandete Werbung nicht auf einen «Durchschnittsapfel» beziehe und dies auch nicht die Intention der Beschwerdegegnerin gewesen sei.

– Kommerzielle Kommunikation ist nach ihrem Gesamteindruck zu beurteilen, welche diese beim Durchschnittsadressaten der Werbung hinterlässt. In der beanstandeten Werbung wird ein Apfel abgebildet mit dem Hinweis «100 kcal» und der beworbene Riegel mit dem Hinweis «82 kcal». Dass diese Angabe nur für einen grossen Apfel gelten soll, ist weder aus dem Text noch aus der grafischen Gestaltung ersichtlich. Für den Betrachter der Werbung bleibt die Botschaft: «Ein Apfel hat 100 kcal, der Riegel nur 82 kcal». Ob diese Botschaft den Intentionen des Werbetreibenden entspricht, ist für die lauterkeitsrechtliche Prüfung nicht relevant. Nach Ausführungen des Vertreters des Bundesamtes für Gesundheit, der als Experte Einsitz in der Lauterkeitskommission hat, müsste ein Apfel ein Gewicht von rund 200 gr. haben, um 100 kcal aufzuweisen. Auch nach Auffassung des Plenums sind 200 gr. nicht das Gewicht eines durchschnittlichen Apfels, sondern eines grossen Apfels, was auch die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift bestätigt.

– Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz nicht willkürlich urteilte, indem sie die beiden Aussagen auf dem Werbemittel in Bezug zueinander setzte und somit als Vergleich wertete. Ebenfalls nicht willkürlich ist der Entscheid, indem er die Botschaft «ein Apfel hat 100 kcal» als unrichtig und somit als unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.5 beurteilte. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

Dispositif

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.