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Nr. 179/16 (Datenweitergabe – Werbung mit Rechnung)

SLK 179/16 (2016-11-23) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 23 nov 2016

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-179-16-2016-11-23/de/nr-179-16-datenweitergabe-werbung-mit-rechnung

Consultato il 5 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 179/16 (2016-11-23)

Nr. 179/16 (Datenweitergabe – Werbung mit Rechnung)

Rubrum

a) Nr. 179/16 (Datenweitergabe – Werbung mit Rechnung)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

1 Die Beschwerde richtet sich gegen ein Rechnungsformular der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer stört sich insbesondere daran, dass der Eindruck erweckt werde, dass die Angeschriebenen die Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin bereits nutzen. Diese Kommunikation sei unrichtig und irreführend.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich um eine unverbindliche Offerte zur weiteren Nutzung der sogenannten -Mitgliedschaft des Beschwerdeführers handle, welche nun über die Dienstleistungen der Beschwerdegegnerin laufe. Im Begleitschreiben zum fraglichen Rechnungsformular werde denn auch darauf hingewiesen, dass die AG eine strategische Partnerschaft mit der Beschwerdegegnerin eingegangen sei. Das laufende Abo über die - Mitgliedschaft werde automatisch gelöscht.

3 Der Beschwerdeführer wiederum macht dazu geltend, dass er über diese Kooperation vorgängig nicht informiert wurde und auch nie eine Einwilligung zur Datenweitergabe gegeben habe.

4 Das die Rechnung begleitende Informationsschreiben «Ihr LIBERO-Abo: Jetzt upgraden und profitieren.» erläutert klar, dass die fraglichen Dienstleistungen der AG von der Beschwerdegegnerin übernommen und neu unter einem kostenpflichtigen Abo angeboten werden. Es geht daraus auch klar hervor, dass die beigelegte Rechnung nicht bezahlt werden muss.

5 Hingegen erscheint es mit Bezug auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme und in ihrem Informationsschreiben als widersprüchlich, dass das Gratisabo auf der Website der weiter beworben wird und ein Website-Besucher sich dort für dieses Gratisabo registrieren kann (siehe http ).

6 Die Terms & Conditions auf der Website der AG halten zudem fest (siehe ): «Datenschutz - Persönliche Daten, die auf dieser Website eingegeben werden (z. B. Kontaktformulare etc.), werden nur bei gespeichert. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.» Trotzdem wurden die Daten des Beschwerdeführers offenbar an eine Dritte, nämlich die Beschwerdegegnerin, weitergegeben. Wie sich bereits aus dem Datenschutzgesetz ergibt, halten auch die Grundsätze der Lauterkeitskommission fest, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 3 lit. a der Lauterkeitskommission). Insofern müsste entgegen dieses Datenschutzhinweises auf der Website der AG eine Einwilligungserklärung des Beschwerdegegners für die vorliegende Datenweitergabe bestehen.

7 Zum Zwecke der Aufklärung dieser Widersprüche wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt, mit welchem die Beschwerdegegnerin aufgefordert wurde, zu zwei Fragen Stellung zu nehmen:

1.

Wie ist die Tatsache zu verstehen, dass auf der Website der AG das Gratisabo « LIBERO» entgegen den Ausführungen in der Stellungnahme zur Beschwerde nach wie vor beworben und eine Registrierung dafür angeboten wird? 2. Welcher Nachweis (mit Beilage dieses Nachweises) besteht zur Weitergabe der Daten der Beschwerdeführerin von der AG an die Beschwerdegegnerin und der Nutzung durch diese?

8 In ihrer Stellungnahme hält die Beschwerdegegnerin fest, dass es sich nur um ein Angebot handle, um bei einem Upgrade von der kostenlosen Mitgliedschaft zu einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft – ob nun bei oder der Beschwerdegegnerin – zu profitieren. Im Begleitschreiben stehe nicht, dass die Mitgliedschaft «LIBERO» bei ausbleibendem Upgrade in jedem Fall gelöscht werde. Eine Löschung erfolge nur, wenn ein Kunde dies verlange. Es sei zudem keine Datenweitergabe von der an die Beschwerdegegnerin erfolgt. Man sei vielmehr davon ausgegangen, dass Kunden der einen Konzerngesellschaft auch an Angeboten der anderen Konzerngesellschaft interessiert sein könnten. Der Konzern lege grossen Wert auf den Datenschutz.

9 Die Beschwerdegegnerin hat keinen Nachweis vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin ihre Einwilligung zur Datenbearbeitung durch die Beschwerdegegnerin erteilt hat. Obwohl die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass eine Datenweitergabe innerhalb der Konzernstruktur stattgefunden habe, ist es offensichtlich, dass sie für die beanstandete kommerzielle Kommunikation über Kenntnisse zum Vertragsverhältnis mit der AG sowie über Daten der Beschwerdeführerin verfügte. Für die Lauterkeitskommission ist es klar, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Rechtfertigung hatte, die Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund eines Rechtsverhältnisses zu einer anderen Konzerngesellschaft zu kontaktieren. Es besteht kein Konzernprivileg für die Bearbeitung von Daten.

10 Dazu kommt, dass das Gratisabo « LIBERO» der AG immer noch verfügbar ist, womit auch keine Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten auf die Beschwerdegegnerin, welche allenfalls auch eine Übertragung von Daten zum Inhalt hätte, erkennbar wäre.

11 Die letzte Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vermag die erwähnten Widersprüchlichkeiten nicht aufzuklären, womit für die Lauterkeitskommission ein unlauteres Verhalten in Bezug auf die Verwendung von Daten der Beschwerdeführerin feststeht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf diese Art der irreführenden kommerziellen Kommunikation zu verzichten und die Vorgaben einer rechtskonformen Datenweitergabe innerhalb der Konzernstruktur zu wahren.

a) Konkurrentenbeschwerde