SLK 191/09 (2009-11-04)
Nr. 191/09 (Tierschutz – Inserat «Schweizer Fleisch»)
Rubrum
2) Nr. 191/09 (Tierschutz – Inserat «Schweizer Fleisch)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Dritten Kammer vom 1. Juli 2009, eröffnet am 15. Juli 2009, wurde von der Beschwerdeführerin am 28. Juli 2009 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort erfolgte am 25. August 2009.
– Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn ein Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin unhaltbar ist, was insbesondere dann der Fall ist, wenn der Entscheid eine Norm oder einen klaren Rechtsgrundsatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
– Die Vorinstanz hat die angefochtene Werbeaussage «In der Schweiz gelten nicht nur strengste Tierschutzrichtlinien. Aufgrund des kleinen übersichtlichen Marktes können diese auch lückenlos kontrolliert werden.» nicht als unlauter beurteilt. Die Rekurrentin macht zusammenfassend geltend, im angefochtenen Entscheid werde willkürlich als richtig angenommen, dass in der Schweiz im Vergleich mit dem Ausland strengste gesetzliche Tierschutzvorschriften bestünden. Dass in der Schweiz aber strengere Vorschriften bestehen als z.B. in der EU ist unbestritten und notorisch bekannt. Zudem wird in der Werbung lediglich ausgesagt, dass strengste Vorschriften gälten; es ist aber nicht die Rede von den strengsten Bestimmungen, was gegebenenfalls irreführend wäre. Die Vorinstanz hat mir ihrer diesbezüglichen Erwägung nicht willkürlich gehandelt.
– Zudem wird von der Rekurrentin geltend gemacht, dass der angefochtene Entscheid willkürlich sei, da die Vorinstanz der beanstandeten Werbeaussage nicht den Sinngehalt gegeben habe, dass tatsächlich lückenlos kontrolliert werde, sondern dass nur die Möglichkeit einer lückenlosen Kontrolle bestehe. Diese Auslegung entspricht dem Wortlaut der fraglichen Werbung, welche das Verb «können» aufweist. In diesem Sinne kann der Vorinstanz auch in diesem Punkt keine Willkür vorgeworfen werden, da der angesprochene Durchschnittsadressat durchaus in der Lage ist, die Bedeutung des Verbs «können» zu erkennen.
– Obwohl der Rekurrentin zuzustimmen ist, dass die fragliche Werbung auch in dem von ihr geltend gemachten Sinne verstanden werden kann, erscheint der angefochtene Entscheid zusammenfassend nicht willkürlich zu sein. Dies wäre nur der Fall, wenn das von der Vorinstanz zur Grundlage gemachte Verständnis der Durchschnittsadressaten geradezu unmöglich und unwahrscheinlich erschiene. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Wiedererwägung/Réexamen