SLK 196/06 (2007-05-02)
Nr. 196/06 (Massive Belästigung)
Rubrum
3) Nr. 196/06 (Massive telefonische Belästigung)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Zweiten Kammer vom 2. November 2006, eröffnet am 22. November 2006, wurde von der Beschwerdegegnerin am 11. Dezember 2006 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Beschwerdeführer beantworteten den Rekurs am 10. Januar 2007.
– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.
– Zusammenfassend macht die Rekurrentin geltend, der angefochtene Entscheid sei willkürlich, da er auf einem Sachverhalt basiere, der von den Beschwerdeführern nicht gerügt worden sei und zu dem die Rekurrentin daher noch nicht habe Stellung nehmen können. Ihr sei damit das rechtliche Gehör verweigert worden.
– Die Beschwerdeführer beanstandeten in ihrer Beschwerde, dass sie telefonisch belästigt worden seien. Sie verweisen in ihrer Beanstandung zwar auf die im Telefongespräch offenbar genannte Mehrwertdienstnummer im Zusammenhang mit einem Gewinnspiel. Aber es ist aus der Begründung und der Beanstandung in der Beschwerde tatsächlich nicht ganz klar, ob sich ihre Beschwerde auch auf den Sachverhalt des Gewinnspieles unter Leistung eines Einsatzes bezieht oder nur auf die telefonische Belästigung.
– Obwohl die Lauterkeitskommission in ihren Beschwerdeentscheiden nicht an die Anträge der Beschwerdeführer gebunden ist, so muss der Beschwerdegegnerin bei der Beantwortung der Beschwerde zumindest klar und vorhersehbar sein, welcher Sachverhalt von der Lauterkeitskommission zu beurteilen sein wird. Vorliegend fehlte es an dieser Klarheit und es erscheint daher als willkürlich und Verstoss gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, dass die Beschwerde basierend auf einem Verstoss gegen die Bestimmungen betreffend Gewinnspiele (Grundsatz Nr. 3.9) gutgeheissen wurde.
Dispositif
beschliesst:
1. Der Rekurs wird gutgeheissen.
2.
Der Kammerentscheid wird aufgehoben und zur Neubeurteilung im Sinne von Art. 19 des Geschäftsreglements an die Kammer zurückgewiesen. Die Rekurrentin wird daher aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen ihre Stellungnahme einzureichen betreffend Zulässigkeit des Gewinnspieles unter Einsatz einer Mehrwertdienstnummer.