SLK 196/16 (2016-11-23)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 196/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei
Rubrum
Nr. 196/16 (Telekommunikation – Kosteneinsparung bei Anbieterwechsel)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbeaussage der Beschwerdegegnerin «Sparen Sie sich die jährlichen Kosten von über 300 Franken für den -Telefonanschluss». Es sei durch die Beschwerdegegnerin nicht dargetan, woraus sich diese Sparmöglichkeit ergebe. Darüber hinaus seien auch sinngemässe Werbeaussagen unlauter, mit welchen für eine Ersparnis von über CHF 300.- geworben werde.
2 Die Beschwerdegegnerin sichert zu, dass es sich bei der fraglichen ersten Werbeaussage um eine einmalige Aktion gehandelt hat, und dass diese Aussage nicht mehr weiter benutzt werde. Sie beantragt daher, dass auf die Beschwerde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission nicht einzutreten sei.
3 Betreffend der Werbeaussage einer Ersparnis von über CHF 300.- auf der Website der Beschwerdegegnerin macht diese geltend, dass es sich um zulässige vergleichende Werbung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG resp. Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission handle. Sie erläutert in ihrer Stellungnahme, weshalb die vergleichende Aussage richtig und nicht irreführend sei. Im Übrigen erfülle der Preisvergleich auch die Vorgaben von Art. 16 Abs. 1 lit. c der Preisbekanntgabeverordnung, da Swisscom und Sunrise (und damit die Mehrheit der Anbieter) jährlich CHF 300.- für den Festnetzanschluss verlangen würden. Diese Kosten würden mit dem Angebot von eingespart.
4 Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach die Werbeaussage «Sparen Sie sich die jährlichen Kosten von über 300 Franken für den -Telefonanschluss» eine einmalige Aktion dargestellt habe und ihre Zusicherung, inskünftig auf diese Werbeaussage zu verzichten, sind glaubhaft. Die Beschwerdegegnerin wird auf ihre Zusage behaftet. Damit sind die Voraussetzungen für die Einstellung einer beanstandeten Massnahme der kommerziellen Kommunikation im Sinne von Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission erfüllt. Nach ständiger Praxis der Kommission kann gestützt auf diese Bestimmung auch eine Kammer einen Beschluss auf Nichteintreten erlassen. Daher ist auf die Beschwerde bezüglich der Werbeaussage «Sparen Sie sich die jährlichen Kosten von über 300 Franken für den -Telefonanschluss» nicht einzutreten.
5 Gemäss Grundsatz Nr. 3.5 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG gilt vergleichende Werbung als unlauter, sofern sie mittels unrichtiger, irreführender oder unnötig verletzender Äusserungen oder in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht. Gemäss Ziff. 2 ist eine Äusserung irreführend, wenn eine Angabe Tatsachen unterdrückt, die nach den Erwartungen des Publikums im Zusammenhang mit der Äusserung ebenfalls gesagt werden müssten, die Bezugnahme dem durchschnittlichen Verständnis des Empfängers nicht Rechnung trägt, lediglich einzelne Vor- und Nachteile miteinander verglichen werden und die übrigen Elemente nicht identisch sind.
6 Die Werbeaussage bezüglich einer Sparmöglichkeit von über 300 Franken auf der Website der Beschwerdegegnerin ist irreführend. Der Durchschnittsadressat vermag nicht zu erkennen, wie sich diese mehr als 300 Franken zusammensetzen, insbesondere deshalb nicht, weil die Beschwerdegegnerin die monatliche Gebühr eines ihrer Produkte einer jährlichen Ersparnismöglichkeit aufgrund von entfallenden Festnetzanschlussgebühren gegenüberstellt. Statt einzelne, konkrete Produkte zu vergleichen und dabei aufzuzeigen, dass die gesamten monatlichen Kosten bei ihrem Produkt des Vergleiches in einem Umfang tiefer sind, welcher pro Jahr 300 Franken ausmacht, vergleicht sie eine Nutzungsgebühr und eine Anschlussgebühr miteinander, ohne weitere, konkrete Angaben dazu vorzunehmen. Daran ändert auch ihre Argumentation in der Stellungnahme nichts. Die Beschwerdegegnerin unterdrückt demnach Tatsachen, die nach den Erwartungen des Publi- kums mitgeteilt werden müssten, um auf klare, vergleichbare Verhältnisse abstellen zu können. Damit ist die Aussage irreführend. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf Hinweise zu Sparmöglichkeiten im Rahmen von vergleichender Werbung zu verzichten, soweit die behaupteten Sparmöglichkeiten nicht klar ausgewiesen werden.