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Nr. 266/09 (Telefonmarketing – Rücktrittsmöglichkeit) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (10)

SLK 266/09 (2010-01-13) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Del 13 gen 2010

https://lexipedia.io/it/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-266-09-2010-01-13/de/nr-266-09-telefonmarketing-rucktrittsmoglichkeit-vorbeschluss-siehe-zweite-kammer-041109-10

Consultato il 4 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Decisioni della Commissione Svizzera per la Lealtà (CSL)
Fonte

Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

SLK 266/09 (2010-01-13)

Nr. 266/09 (Telefonmarketing – Rücktrittsmöglichkeit) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (10)

Rubrum

a) Nr. 266/09 (Telefonmarketing – Rücktrittsmöglichkeit) Vorbeschluss siehe Zweite Kammer 041109 (10)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin ging beim telefonischen Kauf eines Schlüsselanhängers gemäss ihrer Beschwerde davon aus, dass die Vertragslaufzeit ein Jahr statt zehn betrage. Nebst weiteren Punkten macht sie geltend, dass sie über die AGB und eine Rücktrittsmöglichkeit nicht informiert worden sei.

– Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Stellungnahme nur mitgeteilt, dass sie den Auftrag der Beschwerdeführerin annulliert habe.

– Im vorliegenden Fall liegt eine irreführende oder täuschende kommerzielle Kommunikation vor, sofern die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Telefongespräches ein Rückgaberecht und/oder eine Vertragslaufzeit von einem Jahr (z.B. im Rahmen der telefonischen Bewerbung) angepriesen hat, was im Kaufvertrag dann nicht zugestanden wird.

– Trotz Aufforderung an die Beschwerdegegnerin durch die Kommission wurde das aufgezeichnete Telefongespräch zur weiteren Abklärung des Sachverhalts nicht eingereicht.

– Gemäss Grundsatz Nr. 4.2 ist der Anbieter beim Telefonmarketing verpflichtet, verschiedene Angaben zum beworbenen Angebot zu machen, so zum Beispiel betreffend Rückgabe- oder Widerrufsrechte. Die Beschwerdegegnerin ist beweispflichtig dafür, dass sie dieser Aufklärungspflicht nachgekommen ist (siehe auch Grundsatz Nr. 1.9). Diesen Nachweis der Erfüllung der Aufklärungspflicht nach Grundsatz Nr. 4.2 hat die Beschwerdegegnerin nicht erbracht, weshalb auf die glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin abzustellen und die Beschwerde gutzuheissen ist.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 4.2 gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig der Aufklärungspflicht gemäss Grundsatz Nr. 4.2 vollumfänglich nachzukommen.