SLK 303/08 (2009-05-13)
Nr. 303/08 (Fugen-Radierer für das Badezimmer)
Rubrum
2) Nr. 303/08 (Fugen-Radierer für das Badezimmer)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Gegen den Entscheid der Ersten Kammer vom 17. September 2008, eröffnet am 15. Oktober 2008, wurde vom Beschwerdeführer am 23. Oktober 2008 fristgerecht Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung erfolgte keine Rekursantwort.
– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.
– Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass aus der beanstandeten Kommunikation genügend klar hervorgehe, dass es sich nur um eine Oberflächenbehandlung handle und nicht der Eindruck erweckt werde, dass der Schimmel ganz entfernt werde. Der Rekurrent ist in seiner Rekursschrift der Meinung, dass dieses Verständnis der beanstandeten kommerziellen Kommunikation nicht korrekt sei. Es ergeben sich aus der Rekursschrift aber keine Anhaltspunkte dafür, weshalb die Auslegung der Vorinstanz im obgenannten Sinne willkürlich sein soll. Auch ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Aussagen «Das geht super einfach..» und «.. ruckzuck drüber rubbeln» als nicht irreführend wertete, nur weil bei diesem Rubbeln naturgemäss ein gewisser Druck ausgeübt werden muss. In gleichem Sinne erscheint es nicht willkürlich, die Aussage «Ihr Bad wirkt wieder wie neu» unbeanstandet zu lassen, da nach Auffassung der Vorinstanz der Sinn dieser Aussage aus der beanstandeten Kommunikation genügend klar hervorgeht. Der Beschwerdeführer hat auch keinen Nachweis dafür erbringen können, dass Schimmel nicht abgerubbelt werden soll. Ob Beschwerden gegen das Produkt eingegangen sind, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, da die Lauterkeitskommission einzig die fragliche kommerzielle Kommunikation und deren Verständnis beim Durchschnittsadressaten zu prüfen hat. Die Anzahl der verkauften Stücke war nicht Bestandteil der abweisenden Begründung der Vorinstanz, sondern nur eine Behauptung der Beschwerdegegnerin. Es ist daher auch nicht zutreffend, dass die Vorinstanz diese Zahlen in ihre Erwägungen miteinbezogen habe.
– Zusammenfassend kann im vorinstanzlichen Entscheid keine Willkür im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements erkannt werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.