Jahresbericht MROS 2015

1 Vorwort

Im Jahr 2015 nahm die Zahl der Verdachtsmeldungen er- hörden eingeleitet haben. Ferner haben die Meldungen zu neut deutlich zu: 2367 Meldungen oder 35 Prozent mehr Fällen von Phishing weiter zugenommen. als im Berichtsjahr 2014 – das bereits als ein Rekordjahr Im Berichtsjahr wurden 38 Verdachtsmeldungen im Zusamgalt. Die MROS erhielt 2015 durchschnittlich an die neun menhang mit Terrorismusfinanzierung erstattet, was eine Verdachtsmeldungen pro Arbeitstag. Zum Vergleich: 2015 Zunahme darstellt. Allerdings kann man angesichts der wurden der MROS nahezu viermal so viele Fälle gemeldet grossen Schwankungen über die Jahre nicht von einer sich wie 2006. abzeichnenden Tendenz sprechen. Zum ersten Mal wurden mehr Meldungen gestützt auf Gestützt auf die von den Strafbehörden mitgeteilten Urteidas Melderecht erstattet als solche, die nach Massgabe le – sei es dass diese im Zusammenhang stehen mit einer der Meldepflicht erstattet wurden. Die Finanzintermediäre früheren Verdachtsmeldung oder nicht (Art. 29 a Abs. 1 machten in 1346 Fällen vom Melderecht Gebrauch. In 1021 und Abs. 2 GwG) – führt die MROS laufend die Strafurteils- Fällen sahen sie sich zu einer Meldung verpflichtet. Diese statistiken nach. Gewisse Staatsanwaltschaften senden der Zunahme von Fällen, in denen der Artikel 305ter Absatz 2 MROS mittlerweile regelmässig alle Entscheide betreffend StGB Anwendung fand, ist Beweis – wenn es eines solchen Terrorismusfinanzierung, Geldwäscherei und die entspreüberhaupt noch bedurfte – für die ausserordentliche Sensi- chenden Vortaten. bilisierung der Finanzintermediäre hinsichtlich der Bekämp- Im Rahmen der Vorbereitung auf die Evaluation der Schweiz fung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Die durch die GAFI veröffentlichte die Interdepartementale Ko- Weiterleitungsquote der nach Massgabe des Melderechts ordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei erstatteten Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) im Juni 2015 den ist tiefer als die Weiterleitungsquote der gestützt auf die Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- Meldepflicht eingegangenen Meldungen. Dies lässt sich und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz. Die durch die geringere Intensität des Verdachts erklären MROS leitete die Unterarbeitsgruppe, die den Bericht ver-

und bedeutet nicht, dass diese Verdachtsmeldungen von fasste. Derzeit sind weitere Risikobewertungsberichte zu schlechterer Qualität sind. spezifischen Themen in Vorbereitung. Mit 4,8 Milliarden Franken ist auch die Summe der im Be- Aufgrund ihres gesetzlichen Auftrags zur Sensibilisierung richtsjahr gemeldeten Vermögenswerte bei weitem höher des Finanzplatzes hat die MROS im Jahr 2015 mehr als 50 als in den vergangenen Jahren. Referate und Schulungen durchgeführt. Ausserdem wurde Verglichen mit dem Vorjahr ging die Zahl der an die Straf- ein Vortatenkatalog publiziert. Weitere Textsammlungen, verfolgungsbehörden weitergeleiteten Meldungen um wovon eine mit Typologien und eine weitere mit zuvor rund 3 Prozent zurück. Der Grund dafür liegt in der Tat- in Jahresberichten veröffentlichten Stellungnahmen der sache, dass die Analysekapazität der MROS zugenommen MROS sind in Vorbereitung und werden im laufenden Jahr hat. Mit ein Grund ist auch der Umstand, dass die MROS publiziert. immer häufiger von ihrem Recht Gebrauch macht, von Finanzintermediären zusätzliche Informationen einzufor- Bern, im April 2016 dern, die selbst keine Meldung erstattet haben. Ausserdem nutzte die MROS auch die Möglichkeit, bei ausländischen FIUs Auskünfte einzuholen. Stiliano Ordolli, Dr. iur. Erstmals steht die Kategorie Betrug nicht an vorderster Stel- Chef Meldestelle für Geldwäscherei MROS le der vermuteten Vortaten. Neu nimmt Bestechung ausländischer Amtsträger diese unrühmliche Spitzenstellung Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD ein. Das ist hauptsächlich auf eine Reihe komplexer Fälle Bundesamt für Polizei fedpol, Stab zurückzuführen, die mittlerweile Gegenstand von Strafver- Abteilung Meldestelle für Geldwäscherei MROS fahren sind, welche die zuständigen Strafverfolgungsbe-

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

2 Jahresstatistik der Meldestelle

2.1 Gesamtübersicht Meldestelle-Statistik 2015

Zusammenfassung Geschäftsjahr (1.1.2015 – 31.12.2015)

2015 2015 2014 Anzahl Meldungen Absolut Relativ +/- Absolut

Total eingegangene Meldungen 2 367 100.0% 35.0% 1 753 an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet 1 675 70.8% 29.0% 1 298 nicht weitergeleitet 692 29.2% 52.1% 455

Art des Finanzintermediärs Banken 2 159 91.2% 44.4% 1 495 Zahlungsverkehr 58 2.5% -45.8% 107 Treuhänder 48 2.0% -2.0% 49 Vermögensverwalter / Anlageberater 45 1.9% 12.5% 40 Rechtsanwälte 6 0.3% -40.0% 10 Versicherungen 12 0.5% 9.1% 11 Kreditkarten 13 0.5% 44.4% 9 Casinos 3 0.1% -66.7% 9 Devisenhandel 0 0.0% N/A 0 Effektenhändler 3 0.1% -70.0% 10 Andere 7 0.3% 0.0% 7 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 7 0.3% 133.3% 3 Rohwaren- und Edelmetallhandel 6 0.3% 100.0% 3

Involvierte Beträge in CHF (Summe der effektiv vorhandenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung)

Gesamtsumme 4 828 311 280 100.0% 44.5% 3 340 784 056 Summe der weitergeleiteten Meldungen 3 337 667 524 69.1% 16.6% 2 862 395 437 Summe der nicht weitergeleiteten Meldungen 1 490 643 756 30.9% 211.6% 478 388 619

Durchschnittswert der Meldungen (gesamt) 2 039 844 1 905 752 Durchschnittswert der Meldungen (weitergeleitet) 1 992 637 2 205 235 Durchschnittswert der Meldungen (nicht weitergeleitet) 2 154 109 1 051 404

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2.2 Allgemeine Feststellungen hörende Verdachtsmeldungen betrafen. Der komplexeste

Die im Berichtsjahr 2015 wichtigsten Aspekte lassen sich Fall, der 2014 bereits 54 Meldungen auslöste, generierte im aus Sicht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wie Berichtsjahr zusätzliche 273 Meldungen. Dabei ging es um folgt zusammenfassen: eine Summe von über CHF 800 Millionen. Mit 2367 erhaltenen Verdachtsmeldungen wurden so viele Allein die Banken haben im Berichtsjahr 400 Meldungen Meldungen erstattet wie noch nie. mehr erstattet als die Gesamtzahl aller Meldungen des bis- Die Summe der in Zusammenhang mit einem Verdacht ge- herigen Rekordjahrs 2014. Über 91 Prozent aller erhaltenen meldeten Vermögenswerte beträgt über CHF 4,8 Milliar- Meldungen kamen von diesem Sektor (Vorjahr ca. 85 Proden, was ebenfalls einen Höchststand bedeutet. zent). Während die Anzahl Meldungen von den Banken von Im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung wurden 1495 um 44 Prozent auf 2159 gestiegen ist, ging jene aus den der MROS mehr Verdachtsmomente rapportiert als gegen- anderen Sektoren zurück (von 258 im Jahre 2014 auf 208). über den Vorjahren. Auffällig ist insbesondere der Einbruch der Anzahl Mel- Die Quote der an die Strafverfolgungsbehörden weiterge- dungen, die von Zahlungsverkehrsdienstleistern ergangen leiteten Verdachtsmeldungen ist leicht gesunken. sind. Im Jahr 2014 erstatteten sie 107 Meldungen, 2015 Bestechung löst Betrug als am meisten vermutete kriminelle waren es noch 58, ein Rückgang um über 45 Prozent. Im Vortat zur Geldwäscherei zum Zeitpunkt der Weiterleitung Jahr 2012 betrug der Anteil der Meldungen von Zahlungsder Verdachtsmeldung an eine Strafverfolgungsbehörde ab. verkehrsanbietern noch fast ein Viertel aller Meldungen. Die Fälle in Zusammenhang mit betrügerischem Missbrauch Zwar stammten wie in den vergangenen Jahren auch 2015 einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, insbesonde- am zweitmeisten Verdachtsmeldungen von Zahlungsverre sog. «Phishing-Fälle», haben einen Höchststand erreicht. kehrsanbietern, insgesamt machen diese Meldungen aber lediglich 2,5 Prozent aller im Berichtsjahr erhaltenen Mel- 2.2.1 Meldungseingang dungen aus (2014: 6,1 Prozent). Die Höhe der involvierten Beträge stieg im Berichtsjahr um Erhaltene Verdachtsmeldungen 44,5 Prozent auf über CHF 4,8 Mrd. Die Summe der in- 2500 volvierten Beträge im Zusammenhang mit Meldungen, die an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden, stieg

um 17 Prozent auf über CHF 3,3 Mia., was dem Total der 1753 involvierten Beträge des Vorjahrs entspricht. 1625 1585 1500 1411 Im Gegensatz zu früheren Berichtsjahren ist 2015 zum ersten Mal Bestechung und nicht Betrug die häufigste ge- 1000 896 meldete Vortat zur Geldwäscherei. Die diesbezügliche Zahl 795 851 stieg im Vergleich zum Vorjahr von 357 auf 594, während die Anzahl mutmasslicher Betrugsfälle stagnierte. Bereits im Vorjahr konnte festgestellt werden, dass sich die Zahl von Bestechungsfällen gegenüber dem vorherigen Jahr 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 verdoppelt hatte. Dies liegt insbesondere daran, dass der Meldungseingang im 10-Jahresvergleich grösste Fallkomplex in Zusammenhang mit Bestechungsverdachtsmomenten steht. Allein aufgrund dieses Fallkomplexes wurden von den 273 Meldungen 268 erfasst, Im Jahr 2015 erhielt die MROS 2367 Meldungen in Zusam- die Bestechung als mutmassliche Vortat aufführten. Auch menhang mit Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzie- Meldungen zu Betrug in Zusammenhang mit sogenannten rungsverdachtsmomenten; das sind 35 Prozent mehr als «Phishing»-Fällen, d.h. unter missbräuchlicher Verwenim Vorjahr. Damit war das Berichtsjahr 2015 nach dem Vor- dung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 jahr wieder ein Rekordjahr. Die bisherige Höchstzahl von StGB, sind stark gestiegen. In anderen Kategorien von Vor-

1753 Meldungen von 2014 wurde um 614 Meldungen taten nahm die Zahl der Meldungen ebenfalls zum Teil stark

überschritten. Die sich laufend erhöhende Sensibilisierung zu. So betrafen 197 Meldungen Fälle von Veruntreuung, der Finanzintermediäre, insbesondere der Banken, dürfte und 219 Meldungen wurden im Zusammenhang mit ungenicht unwesentlich zu diesem Ergebnis beigetragen haben. treuer Geschäftsbesorgung erstattet. Im Zusammenhang Ebenfalls hat das Vorliegen verschiedener Fallkomplexe zu mit den Vortaten Kursmanipulation und Insiderhandel wurdieser Zahl geführt. Die MROS hatte 2015 vier grössere den insgesamt 71 Meldungen erstattet (Vorjahr: 41). Auch Fallkomplexe zu bearbeiten, die mehrere zusammenge- diese Zahlen bedeuten Höchststände.

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2.2.2 Verhältnis der aufgrund einer Meldepflicht Meldungen gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber

(Art. 9 GwG) gegenüber den gemäss Mel- 713 Meldungen gemäss Art. 9 GwG erstattet. Die andederecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB1) erstatteten ren Kategorien von Finanzintermediären hatten meistens Meldungen nach Massgabe der Meldepflicht Verdachtsmeldungen erstattet. Im Berichtsjahr haben die Banken 1266 Verdachts- Vergleich 9 GwG / 305ter Abs. 2 StGB meldungen gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber 893 Meldungen gemäss Art. 9 GwG erstattet. Die Praxis der jeweiligen Finanzsektoren unterscheidet sich hinsichtlich 1346 des Melderechts und der Meldepflicht. Die Kategorien von Finanzintermediären ausserhalb des Bankensektors haben 1042 1021 insgesamt meistens nach Massgabe der Meldepflicht Ver- dachtsmeldungen erstattet (128 Meldungen gemäss Art. 9 GwG gegenüber lediglich 80 Meldungen gemäss Art. 662 688 627 625 592 305ter Abs. 2 StGB). Auch im Berichtsjahr haben also die

471 Banken den Anstieg der Anzahl Melderechtsmeldungen

zu verantworten. Innerhalb des Bankensektors wurde das 224 234 Melderecht und die Meldepflicht ebenfalls unterschiedlich gehandhabt: 2014 erstatteten ausländisch beherrsch- 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 te Banken Verdachtsmeldungen noch vornehmlich nach Massgabe der Meldepflicht (58,5 Prozent der Meldungen). Im Berichtsjahr haben sie vorwiegend gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB gemeldet (54,3 Prozent). Schweizer Grossban- Von den im Berichtsjahr erstatteten 2367 Verdachtsmel- ken stützten sich wiederum vermehrt auf das Melderecht dungen wurden 1346 aufgrund des Melderechts gemäss (67,5 Prozent der Meldungen). Kantonal- und Raiffeisen- Art. 305ter Abs. 2 StGB (57 Prozent) und 1021 aufgrund der banken haben mehrheitlich nach Massgabe der Melde- Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG eingereicht (43 Prozent). pflicht gemeldet. Die unterschiedliche Praxis war bereits in Ab 2010, d.h. seit die nach Massgabe des Art. 305ter Abs. den Vorjahren zu beobachten. 2 StGB erstatteten Verdachtsmeldungen ausschliesslich an Dies bekräftigt, dass es vergleichsweise schwierig zu entdie MROS zu richten sind, ist die Zahl der aufgrund des scheiden ist, ob hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts Melderechts erstatteten Meldungen stark gestiegen. Der ein Melderecht oder eine Meldepflicht besteht. In den Botim letzten Jahresbericht festgehaltene starke Anstieg hat schaften des Bundesrates aus den Jahren 1993 und 1996 sich im Berichtsjahr gar noch akzentuiert. Er ist so bedeu- den Art. 305ter Abs. 2 StGB betreffend, wird sinngemäss tend ausgefallen, dass zum ersten Mal überhaupt mehr ausgeführt, dass der Finanzintermediär dazu berechtigt ist, Verdachtsmeldungen gestützt auf das Melderecht als ge- einen Verdacht zu melden, wenn es wahrscheinlich ist, dass stützt auf die Meldepflicht ergangen sind. Gelder illegalen Ursprungs sind oder Zweifel in dieser Hin- Die Auswertung der Daten hatte letztes Jahr ergeben, dass sicht bestehen oder wenn die Weiterführung der Geschäftsder Bankensektor diesen Anstieg bei den Melderechts- beziehung dem Finanzintermediär Missbehagen bereitet. meldungen bewirkt hat: 2014 hatten die Banken 782 Demgegenüber besteht eine Meldepflicht gemäss Art. 9

Bankentyp 9 GwG in % 305ter in % Total Andere Banken 117 55.2 95 44.8 212 Ausländisch beherrschte Banken 263 45.7 312 54.3 575 Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken 94 31.0 209 69.0 303 Filialen ausländischer Banken 3 42.9 4 57.1 7 Grossbanken 248 32.5 515 67.5 763 Kantonalbanken 78 62.4 47 37.6 125 Privatbankiers 11 28.9 27 71.1 38 Raiffeisenbanken 73 58.4 52 41.6 125 Regionalbanken und Sparkassen 6 54.5 5 45.5 11 Übrige Banken Total 893 41.4 1 266 58.6 2 159

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB ; SR 311.0).

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Finanzintermediär Meldungstyp 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Banken Total 359 492 573 603 822 1080 1050 1123 1495 2159 9756 Art. 9 GwG 262 291 386 386 417 523 596 598 711 888 5058 Art. 9 GwG Abs. 1b 9 16 6 15 9 13 14 5 2 5 94 Art. 305ter StGB 88 185 181 202 396 544 440 520 782 1266 4604 Casinos Total 8 3 1 5 8 6 6 8 9 3 57 Art. 9 GwG 8 2 1 5 4 3 1 6 6 36 Art. 305ter StGB 1 4 3 5 2 3 3 21 Devisenhandel Total 1 5 6 7 5 24 Art. 9 GwG 1 5 6 3 4 19 Art. 9 GwG Abs. 1b 2 2 Art. 305ter StGB 2 1 3 Effektenhändler Total 2 5 2 4 1 1 10 3 28 Art. 9 GwG 2 5 2 1 1 1 9 21 Art. 305ter StGB 3 1 3 7 Geldwechsel/Change Total 2 1 1 1 3 1 9 Art. 9 GwG 2 1 1 1 1 1 7 Art. 305ter StGB 2 2 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte Total 8 4 1 11 1 5 1 4 3 7 45 Art. 9 GwG 3 4 1 10 1 5 1 4 2 4 35 Art. 9 GwG Abs. 1b 1 1 Art. 305ter StGB 4 1 1 3 9 Kreditkarten Total 2 2 10 9 10 22 14 9 13 91 Art. 9 GwG 2 2 3 5 6 20 11 9 11 69 Art. 9 GwG Abs. 1b 1 1 Art. 305ter StGB 7 3 4 2 3 2 21 Rechtsanwälte und Notare Total 1 7 10 11 13 31 12 9 10 6 110 Art. 9 GwG 1 7 10 11 12 27 11 8 9 4 100 Art. 305ter StGB 1 4 1 1 1 2 10 Rohwaren- und Edelmetallhandel Total 1 5 1 1 1 3 10 3 6 31 Art. 9 GwG 1 5 1 1 1 3 8 2 1 23 Art. 305ter StGB 2 1 5 8 SRO Total 3 1 4 1 2 11 Art. 27 GwG Abs. 4 3 1 4 1 2 11 Treuhänder Total 45 23 37 36 58 62 65 69 49 48 492 Art. 9 GwG 43 20 35 33 57 55 56 52 36 37 424 Art. 9 GwG Abs. 1b 1 1 1 2 4 1 10 Art. 305ter StGB 1 3 2 2 5 5 17 13 10 58 Vermögensverwaltung Total 6 8 19 30 40 27 49 74 40 45 338 Art. 9 GwG 6 5 16 29 36 20 42 56 24 25 259 Art. 9 GwG Abs. 1b 2 1 3 2 8 Art. 305ter StGB 3 3 1 2 6 7 15 14 20 71 Versicherungen Total 18 13 15 9 9 11 9 19 11 12 126 Art. 9 GwG 15 12 12 9 9 8 4 19 6 6 100 Art. 9 GwG Abs. 1b 3 1 4 Art. 305ter StGB 3 1 3 3 2 5 5 22 Vertriebsträger von Anlagefonds Total 1 1 2 Art. 9 GwG 1 1 Art. 305ter StGB 1 1 Zahlungsverkehrsdienst- 164 231 185 168 184 379 363 74 107 58 1913 leister Total Art. 9 GwG 124 156 149 147 122 324 280 43 66 33 1444 Art. 9 GwG Abs. 1b 1 3 2 6 Art. 305ter StGB 40 75 35 21 62 52 81 31 41 25 463 Übrige FI Total 1 2 1 4 2 4 1 3 5 23 Art. 9 GwG 1 2 1 4 2 4 1 4 19 Art. 305ter StGB 3 1 4 Behörde Total 2 0 1 0 0 0 0 0 2 5 Art. 16 Abs. 1 GwG 2 0 1 0 0 0 0 0 2 5

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GwG nur dann, wenn ein begründeter Verdacht vorliegt. Weiterleitungsquote bei 31,5 Prozent gelegen. In zehn Bei einem einfachen Verdacht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB der 29 weitergeleiteten Verdachtsfällen ergingen Nichtanist der Anwendungsbereich somit ungleich weiter gefasst handnahme- oder Nichteintretensverfügungen. Acht Verals bei Art. 9 GwG. Die hohe Anzahl Meldungen gemäss fahren wurden eingestellt, drei Fälle sind sistiert und eine Art. 305ter Abs. 2 StGB zeigt auf, dass die Finanzinterme- Verdachtsmeldung führte zu einem Gerichtsentscheid2. diäre, welche selber Teil des Schweizer Geldwäschereibe- Die anderen sieben weitergeleiteten Verdachtsmeldungen kämpfungsdispositivs sind, vermehrt bereit sind, diese Rolle sind hängig. Die Anzahl Nichtanhandnahmeverfügungen aktiv wahrzunehmen. Die Finanzintermediäre haben sich erklärt sich aus dem Umstand, dass die jeweilige Meldung im Zweifelsfall oft entschieden, ihr Melderecht zu gebrau- bei Abbruch der Verhandlungen erstattet wird. Dies bedeuchen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die tet, dass keine Vermögenswerte geflossen sind. Vortaten Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23) hat die zur Geldwäscherei lassen sich entsprechend oft nur schwer MROS den gesetzlichen Auftrag, Finanzintermediäre für die nachweisen. Zumeist fehlt es an einem Anknüpfungs- Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der or- punkt, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertigt. ganisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung zu sensibilisieren. Im Berichtsjahr hat sich die MROS diesbezüg- 2.2.4 Weiterleitungsquote lich besonders bemüht, was nicht unwesentlich dazu beige- Die Weiterleitungsquote ist weiter gesunken, allerdings nur tragen haben dürfte, dass gewisse Finanzintermediäre die leicht. Sie ist 2015 um etwas mehr als drei Prozent tiefer als Meldeschwelle bei Vorliegen eines einfachen Verdachts im diejenige von 20143. Im Berichtsjahr wurden 70,8 Prozent Zusammenhang mit Art. 305ter Abs. 2 StGB gesenkt haben. der Meldungen den Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die durchschnittliche Weiterleitungsquote der letz- 2.2.3 Meldungen über abgebrochene Verhandlun- ten zehn Jahre beträgt 80,8 Prozent. gen zur Aufnahme von Geschäftsbeziehungen wegen Geldwäscherei- oder Terrorismus- Total Anzahl Meldungen im direkten Vergleich

finanzierungsverdacht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. mit der Weiterleitungsquote der Jahre 2006–2015 b GwG Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG müssen Finanzintermedi- äre der MROS auch melden, wenn sie Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung abbrechen und der 2200 100

begründete Verdacht besteht, dass die in die Geschäftsbe- 90.6 1753 ziehung involvierten Vermögenswerte aus einer strafbaren 1700 89.0 1625 1585 90 Handlung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG stammen. Ver- 86.5 85.7 82.1 dachtsmeldungen, die aufgrund dieser Gesetzesbestim- 1200 80.8 1159 79.5 80 mung gemacht werden, sind im Rahmen der Bekämpfung 79.1 851 896 74.0 der Geldwäscherei von zentraler Bedeutung. Das Geldwä- 700 619 70.8 70 schereigesetz hat in erster Linie eine präventive Funktion. Es soll verhindern, dass der Finanzplatz mit Geldern kriminellen Ursprungs kontaminiert wird. Unter Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG 200 60 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 ist der Finanzintermediär zur Meldung verpflichtet, selbst Anzahl Meldungen WL-Quote wenn keine Geschäftsbeziehung zustande gekommen ist. Eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG ermöglicht es der MROS, Hinweise zu Vermögenswerten zweifelhaften 2 Dieser Fall steht im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung, Ursprungs und über verdächtige Personen zu sammeln. Die die MROS 2010 erhielt und weiterleitete. Gegenstand der Meldung MROS kann diese Informationen den Strafbehörden oder war ein in der Schweiz lebender ausländischer Staatsangehöriger. Unter falscher Identität und mithilfe gefälschter Dokumente hatte er ihren ausländischen Partnerstellen – Financial Intelligence mehrere Basisgesellschaften mit Sitz in der Schweiz und im Ausland Units (FIUs) – zustellen. gegründet. Er versuchte, von einem Finanzintermediär einen Kredit zu erhalten. Dazu legte er die gefälschte Bilanz einer dieser in der Im Berichtsjahr wurden gestützt auf diese Gesetzesbestim- Schweiz ansässigen Gesellschaften vor. Nachdem MROS die Sachlage mung sieben Verdachtsmeldungen erstattet – drei mehr als eingehend geprüft und zahlreiche Nachforschungen angestellt hatte, im Vorjahr. Eine dieser Meldungen wurde der zuständigen leitete sie den Fall der zuständigen Strafverfolgungsbehörde weiter. Der fehlbare ausländische Staatsangehörige wurde vor Gericht ge- Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. stellt und des gewerbsmässigen Betrugs, der Urkundenfälschung und Der revidierte Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG trat 2009 in Kraft. der Ausweisfälschung für schuldig befunden. Für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei mangelte es an ausreichenden Beweisen. Seither sind der MROS gestützt auf diese Bestimmung 92 3

Im letztjährigen Jahresbericht wurde die Weiterleitungsquote 2014 Verdachtsmeldungen erstattet worden. Davon wurden mit 72 Prozent ausgewiesen. Die aktualisierten Zahlen zeigen nun, 29 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter- dass diese Quote bei 74 Prozent liegt. Dies erklärt sich dadurch, dass bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ein Fall jederzeit nachträglich weitergeleitet. In den Jahren seit 2009 hat die durchschnittliche geleitet werden kann.

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

Weiterleitungsquote nach FI-Typ in % 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Banken 94.4 92.1 87.4 90.7 90.6 93.0 88.6 81.5 75.9 72.0 83.3 Behörde 100.0 100.0 100.0 100.0 Casinos 75.0 66.7 100.0 80.0 50.0 50.0 16.7 12.5 55.6 100.0 52.6 Devisenhandel 100.0 100.0 83.3 57.1 40.0 70.8 Effektenhändler 100.0 80.0 50.0 25.0 100.0 100.0 40.0 0.0 50.0 Geldwechsel/Change 50.0 100.0 100.0 100.0 33.3 0.0 55.6 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 75.0 50.0 100.0 90.9 100.0 100.0 0.0 50.0 0.0 28.6 64.4 Kreditkarten 100.0 100.0 100.0 66.7 100.0 95.5 64.3 100.0 92.3 89.0 Rechtsanwälte und Notare 0.0 85.7 80.0 100.0 69.2 93.5 75.0 55.6 60.0 50.0 78.2 Rohwaren- und Edelmetallhandel 100.0 100.0 0.0 0.0 100.0 33.3 70.0 100.0 33.3 64.5 SRO 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 100.0 Treuhänder 88.9 82.6 91.9 86.1 79.3 85.5 72.3 79.7 77.6 41.7 79.3 Vermögensverwaltung 33.3 75.0 52.6 83.3 77.5 92.6 85.7 86.5 0.0 88.9 82.0 Versicherungen 72.2 61.5 86.7 66.7 44.4 63.6 77.8 78.9 80.0 33.3 67.5 Vertriebsträger von Anlagefonds 0.0 72.7 100.0 50.0 Zahlungsverkehrsdienstleister 57.3 51.9 60.5 84.5 81.5 86.3 81.0 51.4 53.4 71.2 Übrige FI 0.0 100.0 0.0 25.0 100.0 100.0 100.0 51.4 60.0 56.5 Total 82.1 79.1 80.8 89.0 86.5 90.5 85.5 79.0 74.04 70.8 80.8

Die weiterhin sinkende Weiterleitungsquote erklärt sich Art. 9 GwG die MROS neu nicht mehr an sehr kurze Beardurch die hohe Anzahl Verdachtsmeldungen, die nach beitungsfristen gebunden ist. Massgabe des Melderechts erstattet worden sind. Bei der Analyse von in Anwendung von Art. 305ter Abs. 2 StGB 2.2.5 Verdachtsmeldungen mit substanziellen erstatteten Meldungen ist die MROS an keine Fristen ge- Vermögenswerten bunden. Dadurch und dank dem Meldeaufkommen ange- Die Rekordzahl der 2015 erstatteten Verdachtsmeldunpassten personellen Ressourcen der MROS sowie die per gen spiegelt sich auch in der Summe der gemeldeten Ver- Ende 2013 in Kraft getretene Teilrevision des GwG, welche mögenswerte: über 4,82 Milliarden Schweizer Franken – der Meldestelle zusätzliche Möglichkeiten zur Informati- 44,5 Prozent mehr als im bisherigen Rekordjahr 2014 onsbeschaffung einräumte, können vertiefte Abklärungen (CHF 3,34 Mrd.). Um diese Zunahme zu erklären, gilt es, die wahrgenommen werden. Damit geht eine Verbesserung Anzahl Verdachtsmeldungen und diejenigen Verdachtsmelder Filterfunktion der MROS einher, die darauf abzielt, dungen zu analysieren, die substanzielle Vermögenswerwiderlegbare, unzureichend begründete oder nicht mit te betreffen. Die Anzahl Verdachtsmeldungen ist um 35 verhältnismässigem Aufwand beweisbare Verdachtslagen Prozent gestiegen. Der Durchschnittswert der Meldungen auszutriagieren und nicht an die Staatsanwaltschaften insgesamt ist gegenüber dem Vorjahr höher, kann aber als weiterzuleiten. Diese Triage schliesst freilich nicht aus, dass vergleichbar bezeichnet werden (CHF 2 Mio. gegenüber CHF die MROS nicht weitergeleitete Informationen in ihrem 1,9 Mio.). Im Gegensatz zum Vorjahr gab es 2015 keine Mel- Informationssystem weiterbearbeitet und zunächst zu- dung, bei der sich die in Frage stehende Summe auf über 200 rückgehaltene Meldungen bei Eingang neuer verdachtsbe- Millionen Schweizer Franken belief. Im Vorjahr gab es eine gründender Erkenntnisse später doch noch an die Strafver- solche. Hingegen betrug 2015 die Summe in zwölf Fällen folgungsbehörden weiterleitet. Das Gleiche gilt, wenn die mehr als 75 Millionen Franken (Vorjahr: 6). Die Summe dieser MROS aufgrund der gesetzlichen Fristen unter Zeitdruck zwölf Verdachtsmeldungen beläuft sich auf 1,3 Milliarden

über die Weiterleitung entscheiden muss und auf eine sol- Franken, wohingegen sich die Summe der sechs Meldunche verzichtet hat, ehe bspw. ihre ausländischen Partner- gen aus dem Vorjahr, die über 75 Millionen Franken zum behörden auf ihre Amtshilfegesuche geantwortet haben. Gegenstand hatten, auf ca. eine Milliarde Franken belief. Die sinkende Weiterleitungsquote ist somit keineswegs auf Die Summe der zwölf Meldungen machen einen Viertel der eine verminderte Qualität der Meldungen der Finanzinter- Gesamtsumme aus, um die es in den im Berichtsjahr erstatmediäre zurückzuführen. Diese ist unverändert hoch. teten Meldungen geht. Neun dieser zwölf Meldungen mit Durch das neue, per 1. Januar 2016 in Kraft getretene Sys- substanziellen Vermögenswerten wurden im Berichtsjahr tem werden die Analysemöglichkeiten der MROS noch wei- weitergeleitet. ter gestärkt, da in Zusammenhang mit Meldungen gemäss

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Meldungen im Zusammenhang mit dem grössten Fallkom- Anzahl Meldungen mit substanziellen Vermögenswerten 2014/2015 plex des Berichtsjahres machten eine Summe von über CHF 820 Mio. aus.

326 Die aufgrund der Meldepflicht erstatteten Verdachtsmel-

300 301 dungen machten im Berichtsjahr rund ein Drittel der Summe der 2015 gemeldeten Vermögenswerte aus; diejenigen auf- grund des Melderechts gemeldeten Vermögenswerte be- trafen zwei Drittel. Dieses Verhältnis ist ähnlich wie im Jahr 172 2013 (Melderecht: 70 Prozent, Meldepflicht: 30 Prozent). In 150 den Jahren 2014 und 2012 war das Verhältnis jeweils umgekehrt. Damit bestätigt sich, dass Finanzintermediäre bei ihrer Wahl beide Meldearten gleich behandeln. Aufgrund 50 des Melderechts (Art. 305ter Abs. 2 StGB) erstattete Ver- 33 27 33 dachtsmeldungen verursachen den Finanzintermediären 6 12 1 0 0 denselben Arbeitsaufwand und erfordern ebenso viel Zeit über über über über über über

0.1 Mio. 1 Mio. 10 Mio. 25 Mio. 75 Mio. 200 Mio. für Nachforschungen wie Verdachtsmeldungen, die nach

Massgabe der Meldepflicht (Art. 9 GwG) erstattet werden. 2014 2015

2.2.6 Entscheide von Strafverfolgungsbehörden

Die zwölf 2015 erstatteten Meldungen mit substanziellen und Gerichten Vermögenswerten erfolgten aus unterschiedlichen Grün- Das Kuchendiagramm zeigt links die von Schweizer Strafden. Analog zum Vorjahr waren Verdachtsmomente in verfolgungsbehörden gefällten Entscheide (Sistierung, Zusammenhang mit mutmasslichen Bestechungshandlun- Nichteintreten und Einstellung) und die während des Begen, mit mutmasslicher Veruntreuung oder Insiderhandel richtsjahres ergangenen Urteile. Das Diagramm rechts die strafbaren Vortaten, die Finanzintermediäre in diesen zeigt, nach Straftat unterteilt, die von Gerichten ausgespro- Meldungen anführten. Auslösender Verdachtsgrund waren chenen Verurteilungen. in den meisten Fällen Medienberichte (7). Informationen Im Berichtsjahr sind 794 Entscheide in Zusammenhang mit von Dritten, Informationen der Strafverfolgungsbehörden, einer Meldung gefällt worden. Knapp neun Prozent davon sowie Transaktionsmonitoring waren weitere auslösende sind (rechtskräftige) Verurteilungen. Über die Hälfte der Elemente. Sieben dieser zwölf Meldungen wurden gestützt Entscheide sind Einstellungsverfügungen. auf Art. 305ter Abs. 2 StGB erstattet. Elf dieser Meldungen In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das stammten von Banken, eine von einem unabhängigen Ver- Schweizer Rechtssystem und die Strafprozessordnung mögensverwalter. nicht allein auf Verurteilungen ausgerichtet sind. Da der

Entscheide 2015

794 Entscheide 70 Urteile

20 (28 %) 408 (51 %) 41 (5 %)

9 (13 %) 70 (9 %)

40 (57%)

275 (35 %)

1 (2%)

Einstellung Nichteintreten Sistierung Urteile Geldwäscherei Geldwäscherei+Vortat nur Vortat Freispruch

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Schweizer Finanzplatz international ausgerichtet ist, be- Meldungen aus dem Jahr 2013). In den meisten Fällen ist inhalten die Strafverfahren oftmals eine internationale das Betrugsmuster vergleichbar: Komponente, sodass nicht selten zur gleichen Sache im Der mutmassliche Finanzagent (Money Mule) erhält Vermö- Ausland ein Verfahren geführt wird und dort zu einer ge- genswerte auf sein Konto. Dabei handelt es sich meistens richtlichen Beurteilung führt. In derartig gelagerten Fällen um einen vierstelligen Betrag. Im Vorfeld wurde er von eiwerden die ausländischen Behörden gegebenenfalls auf ner Drittperson kontaktiert oder hat auf ein Stelleninserat dem Wege der Rechtshilfe mit den in der Schweiz angefal- geantwortet und sich bereit erklärt, sein Konto für solche lenen Erkenntnissen unterstützt. Die in der Schweiz ange- Transaktionen zu Verfügung zu stellen. Der Finanzagent hobenen Strafverfahren werden indessen in Anwendung wird dann aufgefordert, das Geld in Bar abzuheben und des «ne bis in idem-Prinzips» eingestellt. Aufgrund eines per Post oder mittels eines Zahlungsverkehrsdienstleisters Auslandbezugs können aber auch die schweizerischen (Money Transmitter) einer unbekannten Person im Ausland Strafverfolgungsinstanzen auf rechtshilfeweise Auskünfte zu schicken. Er kann dann jeweils eine Kommission sowie ausländischer Stellen angewiesen sein. Leider ist dies nicht das Kleingeld behalten. Das Geld, das der Finanzagent auf mit allen Staaten mit hinreichenden Erfolgsaussichten rea- seinem Konto erhalten hatte, wurde widerrechtlich erlangt, lisierbar. Der gerichtliche Nachweis von im Ausland began- bspw. indem ein Konto einer nichtsahnenden Drittperson genen Vortaten war früher zudem schwerer zu erbringen gehackt wurde. Der Finanzagent macht sich unter Umstän- und führte häufiger zu Einstellungen, weil damals das wel- den, d.h. insbesondere wenn das subjektive Tatbestandseletumspannende Netz von Meldestellen und deren Befug- ment gegeben ist (Eventualvorsatz genügt), der Geldwänisse zur gegenseitigen Amtshilfe wesentlich weniger weit scherei schuldig. Musste der Finanzagent zumindest damit ausgebaut war als heute. Des Weiteren sind 41 Prozent der rechnen, dass das Geld deliktischer Herkunft sein könnte, weitergeleiteten Verdachtsmeldungen Gegenstand noch wird von der Gerichtspraxis Eventualvorsatz bejaht.

hängiger Strafverfahren. Die Mitteilungspflicht der Straf- Von den 142 im Berichtsjahr ergangenen Meldungen sind verfolgungsbehörden gemäss Art. 29a Abs. 2 GwG wird 133 den zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeallerdings immer noch nicht konsequent eingehalten (siehe leitet worden. Bereits im Laufe der Berichtsperiode sind 14 weiter unten 2.5.12). Urteile in Bezug auf die 133 weitergeleiteten Fälle erfolgt. Weitere 87 Fälle sind derzeit noch pendent. 2.2.7 Phishing-Fälle in Verbindung Die Graphik zeigt die Weiterleitungsquote in Zusammenmit Money Mules hang mit solchen Fällen sowie die Anzahl Verurteilungen, Im Berichtsjahr gingen bei der MROS 142 Meldungen in die mit diesen Fällen ergehen. Von den Total 579 seit 2007 Zusammenhang mit Datenpiraterie bzw. mit dem als Vortat erhaltenen Meldungen wurden 547 weitergeleitet (94 Progemeldeten Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs zent). Bisher sind 121 Urteile ergangen, d.h. dass in über einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB 20 Prozent aller Fälle Urteile ausgesprochen werden. Diese ein. Im Vorjahr waren es 104 Meldungen. Die Anzahl Mel- Quote dürfte noch ansteigen, da total 192 weitergeleitete dungen 2015 stellt in Bezug zu dieser gemeldeten Vortat Fälle weiterhin pendent sind, davon allein 87 für das Jahr einen Höchstwert dar (bisheriger Höchstwert waren 121 2015.

Phishing 140 133 100 96

49 49 51 49 46 39 39 40 33 33 22 22 18 18 18 24 20 22 7 10 14 9 7 10 5 1 6 4 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Anzahl Meldungen weitergeleitet Urteil pendent

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2.2.8 Artikel 11a GwG

Anzahl Aufforderungen gemäss Gemäss dem am 1. November 2013 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 2 GwG Art. 11a Abs. 2 GwG ist die MROS dazu berechtigt, auch von Finanzintermediären, die nicht gemeldet haben, zu- 200

sätzliche Informationen einzufordern. Dritte Finanzinter- 180 172 mediäre – Finanzintermediäre, die an einer Transaktion 160 155 oder Geschäftsverbindung beteiligt sind oder waren, aber 140 keine Meldung erstattet haben – müssen auf Aufforderung hin, der MROS alle sachbezogenen Informationen liefern. Im Zuge der Analyse eines Verdachtsfalls zeigt es sich oft, dass an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion meh- 80

rere Finanzintermediäre beteiligt sind. Die MROS kann aber 60 nur dann zusätzliche Informationen einfordern, wenn sich 40 aus der Analyse einer Meldung ergibt, dass ein anderer 20 11 Schweizer Finanzintermediär betroffen ist als derjenige, der bereits eine Meldung erstattet hat. Liegen Hinweise aus 2013 2014 2015 anderen Quellen vor, kann die MROS mangels gesetzlicher Grundlage nicht an Finanzintermediäre gelangen. Zur Erhebung zusätzlicher Informationen verwendet die Gestützt auf Art. 11a Abs. 2 GwG forderte die MROS im MROS Formulare, die sich je nach Fall auf die Bestimmun- Berichtsjahr 172-mal zusätzliche Informationen ein, ein gen im ersten oder zweiten Absatz des Art. 11a GwG bezie- Anstieg um 17 gegenüber dem Vorjahr. Die 172 Anfragen hen. Auf den Formularen ist eine Liste mit einzureichenden betrafen insgesamt 224 Meldungen. Im Vorjahr standen Unterlagen enthalten. Die MROS verlangt jeweils nur dieje- 155 Anfragen mit 138 Meldungen in Verbindung. Die Weinigen Unterlagen, die zur vertieften Analyse eines konkre- terleitungsquote der 224 Meldungen liegt bei 70 Prozent, ten Verdachtsfalls notwendig sind. Die MROS weist explizit während die Quote der 2014 in Verbindung mit Art. 11a darauf hin, dass der Umstand allein, dass die MROS einen Abs. 2 GwG-Anfragen stehenden Verdachtsmeldungen bei Finanzintermediär dazu auffordert, bestimmte Informati- 66 Prozent lag. onen zu liefern, nicht automatisch bedeutet, dass ein be- Der Dritt-Finanzintermediär kann der Aufforderung der gründeter Verdacht vorliegt, zumal die ursprüngliche Mel- MROS auch nachkommen, indem er die Dokumente eidung auch gestützt auf einen einfachen Verdacht im Sinne ner Verdachtsmeldung beilegt, falls er einen genügenden von Art. 305ter Abs. 2 StGB erstattet worden sein kann. Mit Verdacht als gegeben erachtet. Im Berichtsjahr erhielt die dem 1998 vom Gesetzgeber vorgesehenen Meldesystem MROS in 28 Fällen eine Meldung, die als Grund den Erhalt sollte nämlich eine automatische Meldeerstattung ver- einer Aufforderung gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG aufführmieden werden. Der Finanzintermediär muss selber einen ten (Vorjahr: 24). 23 der 28 Meldungen wurden weitergekonkreten Verdacht haben, um eine Verdachtsmeldung zu leitet (Vorjahr: 21 der 24).

erstatten. Dieser Verdacht sollte auf der Sachlage und den Dank der Angaben der angeschriebenen Finanzintermediihm vorliegenden Informationen gründen. Der Finanzin- äre konnten Verdachtsfälle eingehender analysiert werden. termediär kann indessen nicht einfach darüber hinwegse- Die Erhebung zusätzlicher Informationen ist für die MROS hen, dass die MROS als zentrale nationale Meldestelle über oft von weitreichender Bedeutung, zumal es zu entscheiseinen Kunden Informationen eingefordert hat, zumal der den gilt, ob die Nachforschungen zu einem Verdachtsfall Aufforderung jeweils eine Verdachtsmeldung eines ande- eingestellt werden sollen oder ob es sich rechtfertigt, die ren Finanzintermediärs vorausgeht. Der dritte Finanzinter- Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörden weiterzumediär muss deshalb zusätzliche Abklärungen im Sinne leiten. Die nach Massgabe von Art. 11a Abs. 2 GwG eingevon Art. 6 Abs. 1 GwG vornehmen. Anhand der Erkennt- holten zusätzlichen Informationen erlaubten es der MROS nisse wägt er ab, ob ein konkreter Verdacht besteht. Ist das im Berichtsjahr oftmals, die Verdachtsmeldung ad acta zu der Fall, erstattet er der MROS gestützt auf Art. 9 GwG oder legen. So trägt die neue Bestimmung, wonach die MROS auf Art. 305ter Abs. 2 StGB eine Verdachtsmeldung. Erhärtet unter bestimmten Umständen zusätzliche Informationen sich hingegen ein Verdacht im Rahmen der Zusatzabklärun- anfordern kann, auch zur Senkung der Weiterleitungsquogen nicht, übermittelt der Finanzintermediär einzig diejeni- te bei. gen Informationen, die die MROS einfordert.

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2.3 Austausch mit ausländischen Partnerstellen

2015: 3621 natürliche / juristische Personen (FIUs) Die nachfolgenden Statistiken (Punkt 2.3.1. und 2.3.2.) zeigen den Informationsaustausch zwischen der MROS und 8% ihren ausländischen Partnerstellen. 6% Diverse 2149 Die ausländischen Partnerstellen, d.h. die anderen FIUs (Fi- 6% Argentinien 270 nancial Intelligence Units), und die MROS können auf dem USA 230 Weg der administrativen Amtshilfe Informationen austau- 59% 5% Liechtenstein 230 schen, die die Bekämpfung der Geldwäscherei und ihrer 5% Frankreich 179 Vortaten sowie die Terrorismusfinanzierung betreffen. Die Deutschland 174 Empfehlung 40 der GAFI (vgl. Punkt 5.2.) regelt den in- 4% Grossbritannien 138 ternationalen Informationsaustausch zwischen Behörden, Spanien 129 die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und ihrer Vor- 3% Luxemburg 122 taten sowie der Terrorismusfinanzierung zuständig sind. Der Grundgedanke der Empfehlung 40 ist die rasche und effiziente Zusammenarbeit. Dazu gehört insbesondere auch der amtshilfeweise Informationsaustausch zwischen Zum Vergleich: 2006 bis 2015 Meldestellen, der in der Interpretativnote zur Empfehlung 40 explizit geregelt ist. Anzahl der durch ausländische FIUs bei der MROS angefragte natürliche / juristische Personen

2.3.1 Anzahl Personenanfragen anderer Financial 4000

Intelligence Units (FIUs) Aufbau der Grafik 3000 Diese Grafik zeigt, welche ausländischen FIUs bei der Mel- 2500 destelle im Berichtsjahr Informationen über wie viele natür- 2000 1930 1937 liche und juristische Personen nachgefragt haben. 1693 1510 1562 Analyse der Grafik 1000 – Die Anzahl der von ausländischen Gegenstellen bei der Meldestelle nachgefragten natürlichen und juristischen 500

Personen hat stark zugenommen und einen Höchststand 0 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 erreicht.

Die Anzahl der nachgefragten natürlichen und juristischen 132 solche Informationen erhalten (aus 29 Ländern). Spon- Personen ist um 653 auf 3621 gestiegen. Der seit 2007 taninformationen sind Informationen einer ausländischen anhaltende Trend, dass Amtshilfeanfragen von FIUs stetig Gegenstelle, die keine Antwort verlangt. MROS wurde also zunehmen, hat sich - nach einem leichten Rückgang 2014 2015 insgesamt 936 Mal von einer ausländischen Gegen- - im Berichtsjahr somit verstärkt. Dies ist sowohl auf die zu- stelle angegangen. nehmende internationale Verflechtung von Finanzflüssen Die Zahl der Anfragen ausländischer FIUs, welchen die Melzurückzuführen als auch auf die Zunahme der Mitglieder in destelle aus formellen Gründen nicht Folge leisten konnte, der Egmont-Gruppe. betrug im Berichtsjahr 31 (Vorjahr: 25). Einem Grossteil Im Berichtsjahr 2015 hat die Meldestelle mit 804 Anfragen dieser Anfragen fehlte es trotz Aufforderung der MROS, aus 103 Ländern wiederum mehr ausländische Informati- entsprechende Angaben nachzuliefern, an einem direkten onsersuchen beantwortet als im Vorjahr (2014: 711 – recte Bezug zur Schweiz. eigentlich 639, da die 72 Spontaninformationen damals Wie im Vorjahr hat die Meldestelle ausländische Anfragen noch dazugezählt wurden – aus 88 Ländern). Neu wird die im Durchschnitt innerhalb von acht Arbeitstagen nach Ein- Zahl der verarbeiteten, sogenannten Spontaninformatio- gang beantwortet. nen separat ausgewiesen. Im Berichtsjahr hat die MROS

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2.3.2 Anzahl Personenanfragen der Meldestelle an

2015: 2144 natürliche / juristische Personen andere Financial Intelligence Units (FIUs) Bei Verdachtsmeldungen, in die natürliche oder juristische Personen aus dem Ausland involviert sind, hat die Meldestelle die Möglichkeit, bei ihren Partnerstellen in den ent- 9% Diverse 1275 sprechenden Ländern Erkundigungen über diese Personen Deutschland 198 oder Gesellschaften einzuholen. Diese Auskünfte spielen 7% Russland 148 bei der Analysetätigkeit eine wichtige Rolle, da die Mehr- 60% 6% Grossbritannien 129 zahl der Verdachtsmeldungen, die bei der MROS eingehen, Italien 108 einen internationalen Bezug aufweisen. 5% USA 91 4% Liechtenstein 68 Aufbau der Grafik Israel 65 Diese Grafik zeigt, bei welchen Ländern die MROS Infor- 3% Österreich 62 mationen über wie viele natürliche und juristische Personen Informationen eingeholt hat.

Analyse der Grafik Zum Vergleich: 2006 bis 2015 – Die Anzahl der durch die Meldestelle im Ausland nachgefragten natürlichen und juristischen Personen ist stark Anzahl der durch MROS bei ausländischen FIUs gestiegen und hat einen Höchststand erreicht. angefragte natürliche / juristische Personen Im Berichtsjahr hat die MROS 579 Anfragen zu 2144 Perso- nen (davon 1196 natürliche und 948 juristische Personen) an 95 ausländische Partnerstellen gerichtet (2014: 491 An- 1614 1630 fragen (mit Spontaninformationen 548) zu 1630 Personen, 876 natürliche und 754 juristische, an 86 ausländische Partnerstellen). Die MROS hat 2015 zusätzlich zu den 579 An- 1106 1075 1033 fragen 67 Spontaninformationen an 29 Länder versandt. 1000 886

Analog der Erhöhung der Gesamtzahl eingegangener Verdachtsmeldungen in 2015 nahmen auch die Amtshilfean- 500 fragen ins Ausland zu, was ein Indiz für die zunehmende Komplexität der Verdachtsmeldungen ist. Auch hat sich die 0 Anzahl angefragter Partnerstellen von 86 auf 95 erhöht. 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Die kontaktierten FIUs haben pro Anfrage im Durchschnitt rund 21 Arbeitstage für die Beantwortung benötigt (Vorjahr: 25). Die meisten Anfragen der Meldestelle gingen an die Gegenstellen in Deutschland, Russland, Grossbritannien und Italien. Die Meldestelle ist im Jahr 2015 bei 41 Prozent der eingegangenen Verdachtsmeldungen an eine ausländische Gegenstelle gelangt (Vorjahr: 32 Prozent). Im Berichtsjahr 2015 hat die MROS pro Monat im Durchschnitt 178 Personen oder Gesellschaften (2014: 135) durch ausländische Gegenstellen abklären lassen.

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2.4 Terrorismusfinanzierung

Art des Finanzintermediärs Im Berichtsjahr wurden 38 Meldungen wegen Verdacht auf Terrorismusfinanzierung eingereicht, so viele wie noch 16 nie. Die Zahl ist gegenüber dem Vorjahr, als neun Meldun- 14 gen erstattet wurden, stark angestiegen. Im bisherigen Rekordjahr 2013 wurden 33 Meldungen erstattet, wobei zu beachten ist, dass diese 33 nur acht Einzelfallmeldun- 10 gen betrafen. Im Berichtsjahr sind 19 der 38 Meldungen 8 Einzelfallmeldungen. Die Situation hat sich insgesamt ge- genüber den Vorjahren stark verändert. Auch in Bezug auf die Vermögenswerte ist mit über CHF 32 Mio. gemeldeten 4 3 3 Werten die Zahl so hoch wie noch nie. Verglichen mit den 2 involvierten Vermögenswerten in Zusammenhang mit ge- 1

meldeten Geldwäschereiverdachtsmomenten bleiben die 0 Andere Ausländisch Gross- Kantonal- Privat- Raiffeisen- Zahlungs- Beträge allerdings gering. Immerhin waren 2015 pro Terro- Banken beherrschte banken banken bankiers banken verkehrs- Banken dienstleister rismusfinanzierungsverdachtsmeldung Vermögenswerte von durchschnittlich CHF 0,85 Mio. involviert. Zwölf Meldungen betrafen Personen, die auf einer soge- Kanton des meldenen Finanzintermediärs nannten OFAC-Liste aufgeführt sind. OFAC steht für Office 3% of Foreign Assets Control und ist die Exportkontrollbehörde des Finanzdepartementes der Vereinigten Staaten. Diese 5% Behörde führt diverse Listen, die teilweise auch mutmassliche terroristische Aktivitäten zum Gegenstand haben und dementsprechend natürliche und juristische Personen auf- 29% ZH 19 führen. 50% BE 1 Zwanzig Meldungen betrafen Terrorismusfinanzierungs- BL 2 verdachtsmomente, die in Zusammenhang mit dschihadistisch motiviertem Terrorismus standen. GE 11

10% NE 1 3% SG 4

Meldegrund / Terrorismusfinanzierung

3% 36 der 38 Meldungen wurden durch Banken erstattet. Die beiden restlichen Meldungen stammten von Zahlungsver- 5% Zeitungsbericht 17 kehrsdienstleistern. 8% Information Dritte 6 Transaktions- 44% monitoring 5 Anzahl TF-Meldungen / Weiterleitungsquote 8% Information SVB 3 Bartransaktion 3 40 38 13% Wirtsch. Hintergrund unklar 2 35 33 16% Diverse 1 Information Konzern 1

93.3 Auslöser der Meldungen waren zum grössten Teil Medi- 90.0 15 100 76.9 15 13 enberichte (17). Informationen Dritter, wozu auch Com- 77.8 84.8 62.5 57.1 10 pliance-Datenbanken privater Anbieter gehören, die von 10 8 50.0 9 9 Finanzintermediären für den Kundenabgleich verwendet 42.1 5 40 werden, sowie das Transaktionsmonitoring waren oft vor- 33.3

kommende auslösende Elemente (6- bzw. 5-Mal). 0 20 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015

Anzahl Meldungen Weiterleitungsquote

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Von den 38 Meldungen wurde 16 weitergeleitet. Ein Fall Status der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen wurde bereits eingestellt. In den restlichen Fällen hatten i. Z. mit Terrorismusfinanzierung die Strafverfolgungsbehörden im Berichtsjahr keinen Ent- Status Total scheid gefällt. Nichteintreten 26 Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung sind nicht nur wegen einer allfälligen Wei- Pendent 52 terleitung und einem allfälligen Strafverfahren wichtig. Einstellung 12 Aufgrund der Informationen, die sie enthalten, entfalten Sistierung 8 sie ebenfalls weitere, wichtige Wirkungen – nicht zuletzt Urteil 1 präventiver Natur. Oftmals werden diese Informationen, Total 99 obwohl statistisch betrachtet nicht als weitergeleitet erfasst, den zuständigen Stellen im In- und Ausland innert angemessener Frist zugänglich gemacht.

Jahr Anzahl Meldungen Meldegründe Gemeldete Vermögenswerte

in Zusammenhang TF in % der TF in % am Total

Taliban-Liste*** Meldungen in Weitergeleitete

OFAC-Liste** Gesamtsumme

Bush-Liste* Zusammenhang

mit Terrorismus aller gemeldeter Total mit Terrorismus Meldungen (TF) aller Meldungen Andere Vermögenswerte

2006 619 8 5 1,3 % 1 1 3 3 16 931 361,63 2,08 % 2007 795 6 3 0,8 % 1 0 3 2 232 815,04 0,03 % 2008 851 9 7 1,1 % 0 1 0 8 1 058 008,40 0,05 % 2009 896 7 4 0,8 % 0 1 1 5 9 458,84 0,00 % 2010 1 159 13 10 1,1 % 0 1 0 12 23 098 233,85 2,73 % 2011 1 625 10 9 0,6 % 0 0 1 9 151 592,84 0,00 % 2012 1 585 15 14 0,9 % 0 0 0 15 7 468 722,50 0,24 % 2013 1 411 33 28 2,3 % 1 0 0 32 449 771,68 0,02 % 2014 1 753 9 3 0,5 % 0 1 0 8 1 071 512,67 0,03 % 2015 2 367 38 16 1,6 % 0 12 0 26 32 176 245,05 0,67 % Total 13 061 148 99 1,1 % 3 17 8 120 82 647 722,50 0,34 %

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

2.5 Detailstatistik Legende

AG Aargau NW Nidwalden

2.5.1 Geografische Herkunft der meldenden

AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Finanzintermediäre AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen

Aufbau der Grafik BE Bern SH Schaffhausen Diese Grafik zeigt auf, aus welchen Kantonen die Finanzin- BL Basel-Landschaft SO Solothurn termediäre Meldungen an die Meldestelle erstattet haben. BS Basel-Stadt SZ Schwyz Dies im Unterschied zur Grafik 2.5.11 Betroffene Strafver- FR Freiburg TG Thurgau folgungsbehörden, die aufzeigt, an welche Strafverfol- GE Genf TI Tessin gungsbehörden Meldungen weitergeleitet worden sind. GL Glarus UR Uri GR Graubünden VD Waadt Analyse der Grafik JU Jura VS Wallis – Rund 94 Prozent aller Verdachtsmeldungen stammen LU Luzern ZG Zug aus fünf Kantonen mit ausgeprägtem Finanzdienstleistungssektor. NE Neuenburg ZH Zürich

Die meisten Verdachtsmeldungen stammen aus den Kantonen Zürich, Genf, Tessin, Bern und St. Gallen. Dies sind 2015 Kantone mit einem starken Finanzdienstleistungssektor bzw. im Fall von Bern und St. Gallen mit konzentrierten 6% regionalen oder nationalen Compliance-Fachbereichen. In 7% Bern und St. Gallen befinden sich Verarbeitungszentren der fraglichen Institute für die Geschäftstätigkeit der ganzen 8% Region bzw. der ganzen Schweiz. Von den insgesamt 2367 8% 47% ZH 1120 Verdachtsmeldungen kommen rund 94 Prozent von Finan- GE 563 zintermediären aus diesen fünf Kantonen, wobei aus Zürich TI 187 die höchste Zahl Meldungen eintraf. Im Kanton Zürich stieg 24% BE 175 die Anzahl von 703 auf 1120 und im Kanton Genf von 345 SG 171 auf 563 Meldungen. Der Kanton Tessin verblieb mit 187 übrige Kantone 151 gegenüber 182 Meldungen praktisch auf dem Niveau des Vorjahres. Die Kantone Bern und St. Gallen verzeichnen Rückgänge. Deutlich angestiegen sind ferner Meldungen aus dem Kanton Basel-Land, nämlich von einer auf 21 Meldungen. Demgegenüber verzeichnete der Kanton Basel-Stadt einen deutlichen Rückgang: die Anzahl Meldungen ging von 77 auf 49 zurück. Von Finanzintermediären aus den Kantonen Schaffhausen, Appenzell Innerrhoden und Ausserrhoden, Jura, Obwalden und Glarus sind im Berichtsjahr 2015 keine Verdachtsmeldungen eingegangen. Grund dafür ist unter anderem die Regionalisierung von Compliance-Kompetenzzentren (vgl. auch die Bemerkungen zu 2.5.2).

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Zum Vergleich: 2006 bis 2015 Kanton 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total ZH 316 286 295 310 426 793 720 530 703 1120 5499 GE 67 180 168 181 182 350 239 274 345 563 2549 BE 76 115 96 123 158 156 203 199 201 175 1502 TI 82 77 96 97 237 146 200 177 182 187 1481 SG 15 27 110 99 61 78 87 104 189 171 941 BS 14 36 49 36 28 29 49 48 77 49 415 ZG 18 31 7 8 6 20 28 15 13 14 160 VD 13 18 11 9 14 13 14 12 12 17 133 NE 2 7 6 7 12 4 4 6 5 9 62 GR 2 4 3 7 5 11 10 5 11 58 FR 2 1 2 8 9 12 4 17 55 LU 5 5 1 5 7 5 7 6 2 2 45 AG 3 1 3 6 3 7 1 6 5 5 40 BL 1 1 2 3 1 2 1 21 32 SZ 1 2 1 3 7 5 2 1 22 TG 2 1 1 2 3 2 11 SO 1 1 1 1 2 3 1 10 NW 1 2 3 1 1 8 VS 1 1 4 1 1 8 SH 1 2 1 1 1 1 1 8 AI 1 1 3 2 7 JU 1 1 1 2 1 6 OW 1 1 2 1 5 GL 1 1 2 AR 1 1 2 UR Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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2.5.2 Ort der verdachtsbegründenden Legende

Geschäftsbeziehung AG Aargau NW Nidwalden AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Aufbau der Grafik AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen Die Grafik zeigt auf, in welchen Kantonen die Finanzintermediäre die im Berichtsjahr gemeldeten Konten bzw. BE Bern SH Schaffhausen Geschäftsbeziehungen geführt haben. Sie dient als Ergän- BL Basel-Landschaft SO Solothurn zung zur vorherigen Grafik 2.5.1 geografische Herkunft BS Basel-Stadt SZ Schwyz der meldenden Finanzintermediäre (Sitz). FR Freiburg TG Thurgau GE Genf TI Tessin Analyse der Grafik GL Glarus UR Uri – Der Sitz des meldenden Finanzintermediärs lässt keinen GR Graubünden VD Waadt eindeutigen Schluss auf den Ort zu, wo die gemeldete JU Jura VS Wallis Konto– oder Geschäftsbeziehung zum Meldungszeit- LU Luzern ZG Zug punkt geführt wird oder geführt worden ist. NE Neuenburg ZH Zürich Vor allem grössere Banken und Zahlungsverkehrsdienstleister haben Kompetenzzentren eingerichtet, die überregional Verdachtsmeldungen zentral erstellen und an die 2015 MROS übermitteln, obwohl diese nicht oder nicht nur den Sitzkanton des meldenden Finanzintermediärs betreffen. Dies kann zu einem verfälschten Bild der geografischen Verteilung der gemeldeten mutmasslichen Geldwäsche- 18% rei-Sachverhalte in der Schweiz führen. Zudem ist ein direkter Vergleich mit der Statistik der betroffenen Strafverfol- 4% 38% gungsbehörden (2.5.11) nicht möglich. Einerseits werden ZH 900 nicht alle eingegangenen Fälle an Strafverfolgungsbehör- 13% GE 637 den weitergeleitet. Andererseits knüpft aufgrund der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 24 StPO4 die Zuständigkeit TI 304 27% der Strafjustiz nicht mehr allein an den Ort an, wo die Kon- BS 99

to- bzw. Geschäftsbeziehung geführt wird. Diese Tatsache übrige Kantone 427

lässt sich mit der vorherigen Statistik zur geografischen Herkunft der meldenden Finanzintermediäre (2.5.1) belegen. Stammen im Berichtsjahr rund 94 Prozent der eingegangenen Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären mit Sitz in den Kantonen Zürich, Genf, Tessin, Bern und St. Gallen, sind zum Meldungszeitpunkt (analog zu den vorherigen Berichtsperioden) 82 Prozent der gemeldeten Geschäftsbeziehungen in diesen fünf Kantonen geführt worden.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR

312.0)

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zum Vergleich: 2006 bis 2015 Kanton 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total ZH 178 207 215 243 318 483 559 430 520 900 4053 GE 121 186 197 182 200 411 349 361 452 637 3096 TI 97 109 128 167 295 231 294 256 312 304 2193 BE 25 41 30 59 52 64 58 27 101 55 512 BS 17 26 32 17 27 78 36 61 57 99 450 SG 23 43 27 26 54 61 64 51 38 46 433 VD 31 28 23 27 23 85 50 32 62 53 414 LU 40 40 19 10 22 28 22 27 30 50 288 ZG 31 19 47 18 39 22 26 24 30 25 281 AG 11 8 16 19 13 47 15 25 29 30 213 FR 5 16 19 41 24 24 22 12 9 23 195 BL 1 7 23 21 24 14 8 13 8 35 154 NE 3 5 5 5 9 16 19 15 19 32 128 SO 12 12 10 8 13 6 10 13 16 18 118 VS 6 20 12 9 13 7 20 15 10 112 GR 10 10 6 3 10 11 11 16 19 14 110 TG 7 7 7 18 3 5 10 9 23 17 106 SZ 2 6 4 4 9 3 10 5 2 6 51 GL 2 9 6 6 6 6 1 1 1 38 SH 3 1 2 1 6 6 4 4 4 31 JU 3 1 5 2 3 2 3 3 1 2 25 NW 3 2 6 4 3 2 20 OW 1 6 2 2 1 1 1 2 16 AI 4 1 3 1 2 11 AR 1 3 1 1 1 7 UR 1 2 1 1 1 6 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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2.5.3 Herkunft der meldenden Finanzintermediäre

nach Branchen 3% 2% Aufbau der Grafik Diese Grafik zeigt – unterteilt nach Branchen – die Anzahl eingereichter Verdachtsmeldungen auf.

Analyse der Grafik Banken 2159 – 91 Prozent der Meldungen stammen von Banken. Sie Zahlungsverkehrsdienstleister 58 reichten 2159 Meldungen ein. 91% Treuhänder 48 – Die Anzahl Meldungen, die nicht von Banken stammen, Vermögensist um 19 Prozent gesunken (von 258 auf 208). verwaltung 45 – Die Anzahl der Meldungen von Zahlungsverkehrsdienst- Andere 57 leister, Treuhänder, Rechtsanwälten und Notaren, Casinos, Effektenhändlern, SRO und Behörden ist gesunken. – Die Anzahl der Meldungen von Zahlungsverkehrsdienstleistern ist um 46 Prozent gesunken (siehe Abschnitt 2.2.1).

Zum Vergleich: 2006 bis 2015 FI-Branche 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Banken 359 492 573 603 822 1080 1050 1123 1495 2159 9756 Zahlungsverkehrsdienstleister 164 231 185 168 184 379 363 74 107 58 1913 Treuhänder 45 23 37 36 58 62 65 69 49 48 492 Vermögensverwaltung 6 8 19 30 40 27 49 74 40 45 338 Versicherungen 18 13 15 9 9 11 9 19 11 12 126 Rechtsanwälte und Notare 1 7 10 11 13 31 12 9 10 6 110 Kreditkarten 2 2 10 9 10 22 14 9 13 91 Casinos 8 3 1 5 8 6 6 8 9 3 57 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 8 4 1 11 1 5 1 4 3 7 45 Rohwaren- und Edelmetallhandel 1 5 1 1 1 3 10 3 6 31 Effektenhändler 2 5 2 4 1 1 10 3 28 Devisenhandel 1 5 6 7 5 24 übrige FI 1 2 1 4 2 4 1 3 5 23 SRO 3 1 4 1 2 11 Geldwechsel/Change 2 1 1 1 3 1 9 Behörde 2 1 2 5 Vertriebsträger von Anlagefonds 1 1 2 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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2.5.4 Die Banken Im Berichtsjahr war eine starke Zunahme bei Grossbanken, ausländisch beherrschten Banken, Börsen-, Effekten- und Aufbau der Grafik Vermögensverwaltungsbanken sowie Kantonalbanken zu Diese Grafik zeigt die Verteilung der Meldungen der Ban- verzeichnen. Alle diese Kategorien sind auf einem Höchstken aufgeschlüsselt nach Bankkategorien auf. stand im Zehnjahresvergleich. Rückläufig sind die Zahlen eingereichter Meldungen bei den Kategorien Andere Ban- Analyse der Grafik ken, Raiffeisenbanken, Privatbankiers, Regionalbanken – Die Anzahl der Bankenmeldungen ist weiterhin sehr und Sparkassen und den übrigen Banken. Allerdings sind hoch und hat gegenüber dem Vorjahr sowohl in abso- die Zahlen mit dem Vorjahr vergleichbar. Schliesslich haben luten als auch in relativen Zahlen deutlich zugenommen. die Institute mit besonderem Geschäftskreis als einzige Ka- – Gemessen am Meldevolumen beträgt der Anteil der tegorie keine Verdachtsmeldungen eingereicht. Bankenmeldungen 91 Prozent gegenüber 85 Prozent im Vorjahr. – Meldungen von Grossbanken und ausländisch beherrschten Banken dominieren weiterhin, aber mit weni- 3% ger grossem Abstand als letztes Jahr, da die Gesamtzahl 6% 6% Grossbanken 763 Verdachtsmeldungen wieder gestiegen ist. 10% Ausländisch beherrschte Banken Die Banken haben 2159 Meldungen eingereicht. Dies ist im 575 Börsen-, Effekten- Zehnjahresvergleich ein Höchststand. Auch gemessen am 14% 35% und Vermögensvergesamten Meldevolumen ist der Anteil von rund 85 auf 91 waltungsbanken 303 Prozent angestiegen. Andere Banken 212 Raiffeisenbanken 125 26% Anzahl Mel- Kantonalbanken 125 Total dungen Banken in % übrige Banken 56 Jahr Meldungen von Banken aller Meldungen 2006 619 359 58 % 2007 795 492 62 % 2008 851 573 67 % 2009 896 603 67 % 2010 1159 822 71 % 2011 1625 1080 66 % 2012 1585 1050 66 % 2013 1411 1123 80 % 2014 1753 1495 85 % 2015 2367 2159 91 %

Zum Vergleich: 2006 bis 2015 Bankenkategorie 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Grossbanken 143 213 196 167 214 310 308 324 474 763 3112 Ausländisch beherrschte Banken 102 120 134 188 290 388 348 240 383 575 2768 Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken 53 69 55 72 55 155 127 113 155 303 1157 Andere Banken 8 15 16 14 99 27 42 230 214 212 877 Raiffeisenbanken 6 19 107 93 49 60 64 79 134 125 736 Kantonalbanken 31 41 47 46 79 75 80 72 75 125 671 Privatbankiers 14 8 5 8 7 26 60 52 39 38 257 Regionalbanken und Sparkassen 1 3 5 10 25 15 19 6 14 11 109 Filialen ausländischer Banken 1 4 8 5 4 21 2 5 3 7 60 übrige Banken 2 1 4 7 Institute mit besonderem Geschäftskreis 1 1 2 Total 359 492 573 603 822 1080 1050 1123 1495 2159 9756

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2.5.5 Verdachtsbegründende Elemente Legende

Wirtschaftlicher Der wirtschaftliche Hintergrund einer Aufbau der Grafik Hintergrund Transaktion ist unklar; der Kunde ist nicht Diese Grafik zeigt auf, welche Erkenntnisquellen zu einem willens oder nicht in der Lage, eine plausib- Verdacht des Finanzintermediärs geführt und ihn veranlasst le Erklärung abzugeben. haben, eine Meldung zu erstatten. Information SVB Die Strafverfolgungsbehörden (SVB) führen ein Verfahren gegen eine Person, die Analyse der Grafik in Verbindung zum Vertragspartner des Finanzintermediärs steht. – Im Berichtsjahr lagen 76 Prozent der Meldungen externe Informationen und Hinweise zu Grunde (Vorjahr 69 Medien Eine in die Finanztransaktion involvierte Prozent). Person ist dem Finanzintermediär aus den Medien im Zusammenhang mit strafbaren – «Transaktionsmonitoring» war in sieben Prozent der Fäl- Handlungen bekannt. Auch in dieser Katele verdachtsbegründende Quelle. gorie erfasst sind Informationen der Finan- – «MROS-Info» war in 28 Fällen verdachtsbegründendes zintermediäre aus Compliance-Datenban- Element. ken externer Anbieter, welche ihrerseits die Informationen aus Medienanalysen zusammenstellen. Nachdem im Vorjahr die Kategorie Drittinformationen mit

29 Prozent die Statistik angeführt hatte, ist nun wieder Informationen Finanzintermediäre werden über externe

Dritte Quellen oder innerhalb einer Konzernsdie Kategorie Medienberichte diejenige Kategorie, die im truktur von anderer Stelle über Kunden Berichtsjahr mit 34 Prozent am häufigsten zu einem Ver- informiert, die problematisch sein könnten. dacht geführt hat (2014: 28 Prozent). Im Berichtsjahr hat Transaktions- Der Finanzintermediär, der die Finanzflüsse die Kategorie Drittinformationen in 24 Prozent der Fälle zu monitoring seiner Kunden überwacht, hegt Verdacht einer Meldung geführt. Editions- und Beschlagnahmever- aufgrund ungewöhnlicher Bewegungen. fügungen oder andere Behördeninformationen («Informa- Bartransaktion Der Verdacht des Finanzintermediärs bation durch Strafverfolgungsbehörden») haben von 12 auf siert auf ungewöhnlichen Bartransaktio- 18 Prozent zugenommen. Die Bedeutung dieser externen nen. Informationen für das Meldeverhalten der Finanzinterme- Andere In dieser Kategorie werden die in den früdiäre erweist sich somit weiterhin als gross: Hinweise, die heren Meldestelle-Statistiken aufgeführder meldende Finanzintermediär von diesen externen Quel- ten Kriterien Checkverkehr, Fälschungen, len erhalten hat, führten zu 76 Prozent der Verdachtsmel- kritische Länder, Change, Wertpapiergedungen (2014: 69 Prozent). schäfte, Smurfing, Lebensversicherungen, unbare Kassageschäfte, Treuhandgeschäf- Das Transaktionsmonitoring wurde in sieben Prozent der te, Kreditgeschäfte, Edelmetall und Diverse Fälle (168 Meldungen) als Haupt- oder einziger Auslöser zusammengefasst. der Meldung angegeben. Ferner wird in der Statistik zu zweiten Mal die Auswirkung der «MROS-Info» gestützt auf Art. 11a Abs. 2 GwG auf das ganze Jahr hin sichtbar. Diese Erkenntnisquelle wurde durch den meldenden Finanzintermediär in 28 Fällen im Berichtsjahr angegeben (Vorjahr: 24). Eine solche gestützt auf Art. 11a Abs. 2 GwG ergehende MROS-Info kann je nach Fall seitens des angegangenen Finanzintermediärs eine Verdachtsmeldung auslösen (siehe 2015 Abschnitt 2.2.8). 3% 4% 10%

Medien 815 7% Information Dritte 578 Information SVB 420 34% 18% Transaktionsmonitoring 168 Bartransaktion 82 Wirtsch. Hinter- 24% grund unklar 73 Andere 231

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Zum Vergleich: 2006 bis 2015 Grund 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Zeitungsbericht 195 209 192 219 378 483 455 457 497 815 3900 Information Dritte 108 131 218 267 257 391 414 367 515 578 3246 Information SVB 41 64 128 94 186 218 203 196 213 420 1763 Bartransaktion 116 166 103 70 67 172 178 106 84 82 1144 Wirtsch. Hintergrund unklar 55 71 108 80 147 145 152 124 125 73 1080 Durchlaufkonten 13 90 13 29 16 16 33 23 22 23 278 Transaktionsmonitoring 5 101 168 274 Information Konzern 8 7 23 36 24 26 25 50 34 34 267 Falsche Dokumente/Geld 19 10 18 44 22 34 29 18 29 5 228 Diverse 5 5 8 3 9 14 31 10 28 27 140 Geldwechsel 12 11 9 9 23 14 16 10 13 6 123 Eröffnung Geschäftsbeziehung 13 21 13 9 13 5 13 5 5 16 113 Kritische Länder 1 1 2 2 3 81 1 3 10 2 106 Wertpapiergeschäfte 10 3 13 12 4 2 4 11 14 19 92 Revision / Aufsicht 7 1 10 2 2 19 48 89 Checkverkehr 4 4 1 7 4 20 18 11 9 9 87 MROS-Info (Art. 11a Abs. 2 GwG) 2 24 28 54 Kreditgeschäft 7 1 4 1 1 6 5 4 2 31 Smurfing 1 1 7 3 3 15 Edelmetall 1 1 1 1 1 3 2 3 13 Lebensversicherung 2 1 1 4 8 unbare Kassengeschäfte 1 1 1 2 5 Treuhandgeschäfte 2 1 2 5 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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2.5.6 Deliktarten der Vortat

Aufbau der Grafik Diese Statistik zeigt auf, welche kriminelle Vortat zur Geldwäscherei zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Verdachts- Bestechung 594 meldung an eine Strafverfolgungsbehörde vermutet wird. 26% Betrug 447 Die mit der Vermutung einhergehende rechtliche Quali- ungetreue Geschäfts- 25% fikation der MROS erfolgt allein gestützt auf die Feststel- 6% besorgung 219 lungen der Finanzintermediäre sowie auf die Würdigung Veruntreuung 197 7% der dargelegten Fakten. Wird eine Meldung an eine Straf- Geldwäscherei 164

verfolgungsbehörde weitergeleitet, ist diese weder an die 8% Betrügerischer 19% Missbrauch einer tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Qualifi- EDV-Anlage 142 9% kationen der Meldestelle gebunden. Diverse 604 Die Kategorie Nicht zuzuordnen umfasst Fälle, bei denen verschiedene mögliche Vortaten vermutet werden. Unter der Rubrik Keine Plausibilität finden sich Fälle, bei denen keine klar ersichtliche Vortat zugeordnet werden kann, desselben komplexen Falles, der 2014 bereits allein über obwohl sich aus der Analyse der Transaktion oder des wirt- 50 Verdachtsmeldungen generiert hatte. Im Berichtsjahr schaftlichen Hintergrundes ein krimineller Ursprung der wurden nun gegenüber dem Vorjahr total 66 Prozent mehr Gelder nicht ausschliessen lässt. Bestechungsmeldungen eingereicht. 544 der 594 Meldungen kamen von Banken, über 90 Prozent davon von Gross- Analyse der Grafik banken, ausländisch beherrschten Banken und Börsen-, – Der Anteil an Verdachtsmeldungen mit der vermuteten Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken. Vortat Bestechung ist zum ersten Mal der höchste. Die Während in den Jahren 2011 und 2012 Betrug einen relatiabsolute Zahl hat von 357 auf 594 zugenommen. ven Anteil von knapp einem Drittel aller eingereichten Ver- – Neu steuert die Vortat Betrug mit 19 Prozent den zweit- dachtsmeldungen ausmachte, betrug er 2013 und 2014 höchsten Anteil an Meldungen bei. einen Viertel. Im Berichtsjahr betrug der Anteil noch einen – Der Anteil der Meldungen mit der vermuteten Vortat Un- Fünftel. In absoluten Zahlen hat es hingegen keine nennensgetreue Geschäftsbesorgung hat sich gegenüber dem werte Veränderung gegenüber dem Vorjahr gegeben (447 Vorjahr mehr als vervierfacht (von 49 auf 219 Fälle) und Meldungen gegenüber 448 im Vorjahr). Zum sechsten Mal einen neuen Höchststand erreicht. wurde 2015 die Kategorie betrügerischer Missbrauch einer – Der Anteil an Verdachtsmeldungen der Vortatkategorie EDV-Anlage, das heisst vor allem sogenannte Phishing-Fäl- Veruntreuung hat mit 197 Fällen (acht Prozent) einen bis- le, statistisch separat geführt. Zuvor war diese Kategorie herigen Höchststand erreicht. unter der Rubrik Betrug subsumiert worden. Sie wurde

– Die Anzahl der Meldungen mit vermutetem betrügeri- auch rückwirkend auf die Jahre 2007, 2008 und 2009 erschem Missbrauch einer EDV-Anlage als Vortat hat im Be- fasst. Unter den Begriff «Phishing» fallen Vorgehensweisen richtsjahr mit 142 Meldungen eine Rekordzahl erreicht zur Erschleichung von Zugangsdaten zum Bankkonto eines (sechs Prozent). Internet-Benutzers, um anschliessend seine Vermögens- – Die seit Mai 2013 neuen Geldwäschereivortaten Kurs- werte abzuschöpfen (siehe auch Kapitel 2.2.7). Im Berichtsmanipulation und Insiderhandel betreffen zusammen 71 jahr wurden 142 (2014: 104) Meldungen wegen Verdachts Fälle (Vorjahr: 41). auf diese Vortat eingereicht, ein Anstieg um 37 Prozent. Damit wird ein absoluter Höchststand erreicht. Gegenüber Seit 2006 wurde die Statistik der Deliktarten der Vortat dem Jahr 2012 sind es über vier Mal mehr Fälle. 138 der durch die Kategorie Betrug angeführt. Im Berichtsjahr war 142 Phishing-Fälle wurden von Banken erstattet, davon mit neu Bestechung die am meisten vermutete Vortat. In einem 48 den grössten Anteil aus der Kategorie Andere Banken. Viertel aller Fälle wurde diese Vortat vermutet. Total wurden Nach Bestechung und Betrug ist die Kategorie ungetreue im Berichtsjahr 594 Meldungen erstattet, bei denen diese Geschäftsbesorgung mit 219 Meldungen an die dritte Stel- Vortat vermutet wird. Fast die Hälfte davon betrifft einen le vorgerückt, nachdem im Vorjahr die Anzahl Meldungen einzigen Fallkomplex. Beim grössten Fallkomplex des Be- dieser Kategorie bei 49 lag. Dies ist ein Anstieg um 347 Prorichtsjahres, der total 273 Verdachtsmeldungen generier- zent. Dies erklärt sich mit dem zweitgrössten Fallkomplex te, galt in 268 Fällen Bestechung als mutmassliche Vortat. des Berichtsjahres, bei dem 140 Meldungen eingereicht Der Anstieg dieser Vortat war im Vorjahr mit 357 bereits wurden. Bei all diesen Meldungen wurde als mutmassliche signifikant (2013: 172). Diese Zahl ergab sich aufgrund Vortat ungetreue Geschäftsbesorgung aufgeführt.

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

Ebenfalls zugenommen haben Fälle im Zusammenhang mit Die vermutete Vortat «Angehörigkeit oder Unterstützung Veruntreuung (um 25 Prozent). Mit 197 Verdachtsmeldun- einer kriminellen Organisation» hat ebenfalls zugenomgen ist diese Kategorie wiederum diejenige, die am viert- men. Die Anzahl stieg von 94 (2014) auf 120 Fälle. Auch meisten gemeldet wurde. die Kategorie Betäubungsmitteldelikte hat nach vier Jahren Die Kategorie Geldwäscherei umfasst Fälle, die weder vom zum ersten Mal wieder an Bedeutung gewonnen und bei Finanzintermediär noch von der Meldestelle aufgrund des 54 Fällen eine Rolle gespielt (gegenüber 39 im Vorjahr). geschilderten Vorgangs direkt einer bestimmten Vortat Die am ersten Mai 2013 in Kraft getretenen Straftatbestänzugeordnet werden können. Im Berichtsjahr sind dies 164 de Insiderhandel und Kursmanipulation haben sich im Be- Fälle (Vorjahr: 182). richtsjahr zum zweiten Mal aufs ganze Jahr ausgewirkt. Es wurden 26 Meldungen wegen Insiderhandel (Vorjahr: 12) und 45 wegen Kursmanipulation (Vorjahr: 29) eingereicht. Es sind somit zusammen 71 der Fälle (Vorjahr: 41)

Zum Vergleich: 2006 bis 2015 Vortat 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Betrug 213 247 295 307 450 497 479 374 448 447 3757 Bestechung 47 101 81 65 60 158 167 172 357 594 1802 Geldwäscherei 45 54 57 81 129 252 209 93 182 164 1266 Nicht zuzuordnen 173 205 138 90 115 131 160 156 100 109 1377 Veruntreuung 27 32 67 88 51 124 156 159 157 197 1058 Kriminelle Organisation 31 20 48 83 42 101 98 104 94 120 741 Betäubungsmitteldelikte 14 34 35 32 114 161 97 52 39 54 632 Betrügerischer Missbrauch einer EDV-Anlage 18 33 22 49 51 39 121 104 142 579 ungetreue Geschäftsbesorgung 11 21 12 20 44 25 34 28 49 219 463 Urkundenfälschung 17 10 22 37 28 56 38 15 45 43 311 Sonst. Vermögensdelikte 13 22 22 36 10 7 34 41 25 75 285 Diebstahl 8 4 3 4 12 19 7 7 53 36 153 Terrorismus 8 6 9 7 13 10 15 33 9 38 148 Kursmanipulation 1 29 45 75 Sonstige Delikte 9 3 3 5 5 3 7 7 11 6 59 Menschenhandel / Sexualdelikte 3 4 3 3 1 19 4 9 7 53 Waffenhandel 1 12 8 3 4 9 12 2 1 52 Amtsmissbrauch 4 2 19 2 24 51 Erpressung 1 4 2 20 6 1 8 3 2 47 Insiderhandel 6 12 26 44 Bandenmässiger Schmuggel 5 7 3 5 4 12 8 44 Handlung. gegen Leib und Leben 1 9 1 1 1 1 2 16 Warenfälschung 4 2 1 4 11 Menschenschmuggel 1 1 1 1 5 9 Produktpiraterie 2 2 3 2 9 Raub 1 1 2 1 1 1 1 8 Falschgeld 4 1 2 7 mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften 1 1 2 4 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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2.5.7 Domizil des Vertragspartners

Aufbau der Grafik Schweiz 923 Diese Grafik zeigt für natürliche Personen das Wohnsitz- 2% 8% Zentral- / und für juristische Personen das Domizilland des Vertrags- 3% Südamerika 437 partners des Finanzintermediärs zum Zeitpunkt der Ver- Karibik 378 dachtsmeldung auf. 3% übr. Westeuropa 124 39% 5% Italien 79 Analyse der Grafik Mittlerer Osten 76 – Im Berichtsjahr hat sich das Verhältnis von in der Schweiz 16% Grossbritanien 70 und im Ausland domizilierten Vertragspartnern in Rich- Afrika 55 tung eines höheren Anteils der im Ausland ansässigen 19% GUS 49 Vertragspartner verschoben. Im Zeitpunkt der Meldung Diverse 176 waren 923 oder 39 Prozent der Vertragspartner in der Schweiz domiziliert (2014: 872 oder 50 Prozent).

Legende Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Liechtenstein, Westeuropa Griechenland, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Portugal und San Marino

Diverse Osteuropa, Nordamerika, Asien, Frankreich, Skandinavien, Australien/Ozeanien und unbekannt

Zum Vergleich: Jahre 2006 bis 2015 Domizil Vertragspartner 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Schweiz 275 348 385 320 517 660 661 646 872 923 5607 Zentral- / Südamerika 21 58 71 68 87 175 161 149 204 437 1431 Karibik 40 65 79 97 80 184 150 109 149 378 1331 übr. Westeuropa 53 50 62 46 88 107 119 106 112 124 867 Italien 55 48 46 103 85 95 113 106 78 79 808 Grossbritannien 33 58 16 31 72 59 49 27 43 70 458 Mittlerer Osten 9 20 19 22 27 84 50 51 66 76 424 Deutschland 36 51 51 34 54 40 37 37 35 26 401 Afrika 8 12 11 16 22 66 47 45 31 55 313 Nordamerika 25 20 23 23 48 38 36 32 27 24 296 Frankreich 12 18 22 58 26 32 34 18 29 21 270 Asien 26 19 22 29 16 17 19 18 27 41 234 GUS 7 3 13 15 9 21 27 35 42 49 221 Osteuropa 14 9 10 10 11 17 39 11 18 24 163 Australien/Ozeanien 1 7 13 17 5 17 21 14 15 32 142 Skandinavien 3 8 5 6 10 7 10 6 5 3 63 unbekannt 1 1 3 1 2 6 12 1 5 32 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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Legende

2.5.8 Nationalität des Vertragspartners

Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Liechtenstein, Westeuropa Griechenland, Luxemburg, Malta, Monaco, Aufbau der Grafik Niederlande, Portugal und San Marino Diese Grafik zeigt auf, welcher Nationalität eine natürliche Person als Vertragspartner des Finanzintermediärs ange- Diverse Osteuropa, Nordamerika, Asien, Frankreich, Skandinavien, Australien/Ozeanien hört. Bei juristischen Personen sind Sitz und Nationalität und unbekannt identisch.

Analyse der Grafik – Analog der Zunahme bei den gemeldeten Personen mit 2015 Wohnsitz im Ausland ist auch bei der Nationalität der gemeldeten Vertragspartner eine anteilsmässige Zunahme Schweiz 686 an Ausländern zu verzeichnen: 1681 (71 Prozent) gegen- Zentral- / über 1178 (67 Prozent) im Vorjahr. 3% 11% Südamerika 453 – Wiederum an zweiter Stelle sind Personen aus Zentral-/ 29% Karibik 378

Südamerika. Ihr Anteil ist von 12 auf 19 Prozent ange- Italien 148 4% stiegen. Personen aus der Karibik stehen an dritter Stelle übr. Westeuropa 139 6% mit 16 Prozent. Mittlerer Osten 93 – Die Kategorien Übriges Westeuropa und Italien sind auf 6% Afrika 72 den Plätzen 4 und 5 anzutreffen. Prozentual sind beide 19% Grossbritanien 69 Kategorien zusammen bei 12 Prozent. 16% GUS 67 Diverse 262

Zum Vergleich: Jahre 2006 bis 2015 Nationalität Vertragspartner 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Schweiz 186 261 271 196 257 320 405 403 575 686 3560 Zentral- / Südamerika 22 66 68 71 92 172 156 145 207 453 1452 Karibik 39 67 77 93 83 177 150 112 144 378 1320 Italien 71 57 72 147 122 123 176 168 152 148 1236 übr. Westeuropa 65 47 67 63 97 103 128 127 149 139 985 Afrika 30 40 37 35 63 212 115 88 84 72 776 Deutschland 48 61 78 58 67 59 69 62 75 46 623 Mittlerer Osten 16 22 21 31 38 102 64 47 62 93 496 Grossbritannien 34 56 11 33 73 82 52 31 46 69 487 Asien 26 29 23 23 103 45 30 51 41 44 415 Osteuropa 25 24 25 27 36 62 70 34 47 56 406 Frankreich 19 19 28 42 45 55 45 28 47 47 375 GUS 8 8 24 18 15 49 41 43 61 67 334 Nordamerika 24 23 24 29 48 37 39 46 37 25 332 Australien/Ozeanien 1 6 12 17 6 16 21 12 17 33 141 Skandinavien 4 9 10 11 12 10 13 13 8 8 98 unbekannt 1 3 2 2 1 11 1 1 3 25 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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Legende

2.5.9 Domizil des wirtschaftlich Berechtigten

Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Liechtenstein, Westeuropa Griechenland, Luxemburg, Malta, Monaco, Aufbau der Grafik Niederlande, Portugal und San Marino Diese Grafik zeigt auf, wo diejenige natürliche oder juristische Person wohnhaft resp. domiziliert ist, die im Zeitpunkt Diverse Osteuropa, Nordamerika, Asien, Frankreich, Skandinavien, Australien/Ozeanien der Meldungserstattung als wirtschaftlich Berechtigte an und unbekannt den Vermögenswerten identifiziert wird.

Analyse der Grafik 2015 – Der Anteil der in der Schweiz domizilierten wirtschaftlich Berechtigten ist gesunken und liegt nun bei 38 Prozent Schweiz 894 (2014: 48 Prozent). 3% 8% Zentral- / – Der Anteil Zentral-/Südamerika liegt neu an zweiter Stel- Südamerika 554

le mit 23 Prozent (Vorjahr: 7 Prozent). GUS 147

– Das übrige Europa ausser Osteuropa (Italien, Frankreich, 5% 38% übr. Westeuropa 131

Übriges Westeuropa, Deutschland, Grossbritannien und 5% Mittlerer Osten 125

Skandinavien) liegt bei 16 Prozent gegenüber 26 Prozent Italien 118 6% im Vorjahr. Afrika 78 6% Asien 77 23% Grossbritannien 57 Diverse 186

Zum Vergleich: Jahre 2006 bis 2015 Domizil wirt. Berechtigter 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Schweiz 241 321 358 320 494 634 664 608 838 894 5372 Italien 84 67 83 127 161 187 191 175 153 118 1346 Zentral- / Südamerika 14 35 64 39 32 51 85 116 124 554 1114 übr. Westeuropa 46 65 56 41 132 152 129 129 132 131 1013 GUS 15 7 31 52 21 47 82 99 108 147 609 Mittlerer Osten 10 36 33 21 41 132 43 61 100 125 602 Deutschland 47 62 67 45 69 49 43 54 50 28 514 Grossbritannien 37 65 19 31 41 86 41 26 40 57 443 Afrika 17 21 22 19 24 100 46 25 34 78 386 Asien 29 27 24 49 23 23 46 26 36 77 360 Nordamerika 32 27 28 34 48 45 32 39 31 40 356 Osteuropa 22 13 18 24 21 32 104 13 41 53 341 Frankreich 18 23 26 63 35 45 39 21 37 25 332 Skandinavien 4 21 5 7 12 12 19 11 22 8 121 Karibik 1 2 6 21 3 18 13 6 7 25 102 unbekannt 1 1 3 2 2 6 8 2 5 30 Australien/Ozeanien 1 2 8 1 6 2 20 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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Legende

2.5.10 Nationalität des wirtschaftlich Berechtigten

Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Liechtenstein, Aufbau der Grafik Westeuropa Griechenland, Luxemburg, Malta, Monaco, Diese Grafik zeigt die Nationalitäten jener Personen, die Niederlande, Portugal und San Marino zum Zeitpunkt der Meldungserstattung als wirtschaftlich Diverse Osteuropa, Nordamerika, Asien, Frank- Berechtigte an den Vermögenswerten identifiziert werden. reich, Skandinavien, Australien/Ozeanien Bei juristischen Personen ist die Nationalität identisch mit und unbekannt dem Sitz. Oft sind es jedoch erst die Strafverfolgungsbehörden, die bei ihren Ermittlungen die tatsächlich wirtschaft- lich Berechtigten und somit auch deren Nationalitäten feststellen können. 4% Schweiz 601 5% Zentral- / Analyse der Grafik 6% 3% Südamerika 563 – Der Anteil von wirtschaftlich Berechtigten mit Schwei- Italien 227 8% zer Nationalität ist gesunken, hat in absoluten Zahlen im 11% GUS 184 Zehnjahresvergleich aber einen Rekordstand von 601 10% übr. Westeuropa 150 (25 Prozent gegenüber 28 Prozent im Vorjahr) erreicht. Mittlerer Osten 121 – Mit einem Anteil von 24 Prozent (Vorjahr: 7 Prozent) ist 25% Afrika 102 neu Zentral-/Südamerika an zweiter Stelle. Der Anstieg 24% Osteuropa 87 an Fällen liegt mit 125 auf 563 Fälle bei 350 Prozent. Asien 82 Diverse 250

Zum Vergleich: Jahre 2006 bis 2015 Nationalität wirtschaftl. Berechtigter 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total Schweiz 143 217 228 178 195 273 326 349 485 601 2995 Italien 99 75 114 179 271 221 280 241 249 227 1956 Zentral- / Südamerika 11 37 60 43 39 44 72 104 125 563 1098 übr. Westeuropa 60 57 57 53 88 87 139 144 174 150 1009 Afrika 39 46 49 35 66 245 113 72 97 102 864 Deutschland 64 80 94 75 92 90 88 90 94 64 831 GUS 16 17 43 60 30 91 113 110 143 184 807 Osteuropa 35 28 35 42 56 81 145 39 76 87 624 Mittlerer Osten 16 27 28 29 46 145 68 51 80 121 611 Asien 28 40 33 44 110 51 54 59 56 82 557 Grossbritannien 38 83 16 33 39 141 52 30 43 46 521 Frankreich 27 30 36 43 57 69 50 34 59 60 465 Nordamerika 35 31 31 55 47 50 36 60 56 36 437 Skandinavien 5 21 12 12 14 19 25 20 11 16 155 Karibik 4 5 9 6 14 11 6 2 21 78 Australien/Ozeanien 2 2 7 3 1 3 5 2 3 28 unbekannt 1 3 3 2 1 8 2 1 4 25 Total 619 795 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 13061

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2.5.11 Betroffene Strafverfolgungsbehörden Legende

AG Aargau NW Nidwalden Aufbau der Grafik AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Diese Grafik zeigt auf, an welche Strafverfolgungsbehör- AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen den die MROS die im Berichtsjahr eingegangen Verdachtsmeldungen weitergeleitet hat. Die kantonalen Zuständig- BE Bern SH Schaffhausen keiten ergeben sich grundsätzlich aus den allgemeinen BL Basel-Landschaft SO Solothurn Gerichtsstandsregeln (Art. 27ff. StPO). Die Bundesgerichts- BS Basel-Stadt SZ Schwyz barkeit leitet sich aus Art. 24ff StPO ab. FR Freiburg TG Thurgau GE Genf TI Tessin Analyse der Grafik GL Glarus UR Uri – Der Anteil weitergeleiteter Meldungen ist erneut gesun- GR Graubünden VD Waadt ken, und zwar um drei Prozent auf 70,8 Prozent. JU Jura VS Wallis – Die Zahl der Verdachtsmeldungen, die an die Bundesan- LU Luzern ZG Zug waltschaft übermittelt wurden, hat erneut einen Rekordstand erreicht. NE Neuenburg ZH Zürich

Im Jahr 2015 hat die MROS von den 2367 eingegangenen Verdachtsmeldungen (2014: 1753) nach erfolgter Fallanalyse 1675 (2014: 1262) an eine Strafverfolgungsbehörde CH 894 1% weitergeleitet. Die Weiterleitungsquote liegt somit bei 2% ZH 233 7% 70,8 Prozent (2014: 74 Prozent). GE 129 2% An die Schweizerische Bundesanwaltschaft sind 894 Ver- TI 112 dachtsmeldungen (2014: 576) überwiesen worden. Da- VD 42 7% mit ist die Zahl sowohl absolut als auch relativ betrachtet SG 36 53% gestiegen. Im Berichtsjahr lag der Anteil an die Bundes- BE 29 8% anwaltschaft weitergeleiteter Meldungen bei 53 Prozent AG 28 aller erhaltenen Meldungen. Die Weiterleitungen an die BL 27 14% Bundesanwaltschaft betrugen 2013 noch 34 Prozent. Der ZG 26 Anteil lag 2014 bei 46 Prozent. Die beiden grössten Fall- Diverse 119 komplexe des Berichtsjahres, die zusammen 413 Meldungen ausmachten, betrafen allesamt Sachverhalte, die in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen.

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

Zum Vergleich: Jahre 2006 bis 2015 Behörde 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 Total CH 150 289 221 182 361 470 486 381 579 894 4013 ZH 92 90 97 146 137 291 195 208 161 233 1650 GE 53 66 76 161 141 185 205 168 165 129 1349 TI 69 33 85 117 134 125 185 140 95 112 1095 BE 12 25 14 27 36 47 52 18 59 29 319 VD 17 12 25 13 27 69 28 27 34 42 294 SG 15 13 17 17 19 67 31 19 39 36 273 BS 13 16 19 20 35 50 40 25 15 17 250 AG 14 10 9 9 14 49 27 15 23 28 198 ZG 21 16 38 9 16 19 8 14 17 26 184 LU 17 14 25 11 13 9 15 17 23 17 161 BL 4 10 18 13 13 8 13 9 6 27 121 TG 4 3 3 22 7 9 15 8 14 12 97 SO 4 3 13 19 5 14 1 15 9 9 92 NE 4 5 8 8 7 10 8 8 12 18 88 VS 5 5 1 3 9 7 5 12 14 8 69 FR 3 4 2 5 5 10 16 6 3 11 65 GR 3 2 2 1 9 6 7 9 13 11 63 SZ 7 4 2 5 8 9 8 7 2 9 61 SH 1 1 1 2 8 5 7 4 2 31 NW 3 2 1 5 1 4 1 2 19 JU 1 2 2 1 1 1 2 8 18 OW 1 6 3 1 2 2 15 AR 1 2 2 2 1 1 9 AI 3 2 1 2 8 GL 3 1 1 5 UR 1 1 1 3 Total 508 629 688 797 1003 1472 1358 1122 1298 1675 10550

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

2.5.12 Bearbeitungsstand der weitergeleiteten Mit 4367 sind noch gut 41,4 Prozent (Ende 2014: 40 Pro-

Verdachtsmeldungen zent) der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen pendent. Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein: Aufbau der Grafik Diese Grafik gibt Auskunft über den aktuellen Bearbei- – Geldwäschereifälle und Fälle von Terrorismusfinanzietungsstand der Verdachtsmeldungen, die an die Straf- rung haben oft einen Auslandsbezug. Die internationaverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind. In der len Ermittlungen sind oft langwierig. Darstellung wird zwischen kantonalen Strafverfolgungs- – Die damit verbundenen Rechtshilfeverfahren sind erfahbehörden und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft rungsgemäss aufwendig und zeitintensiv. unterschieden. – Unter den pendenten Fällen sind auch solche, die bereits ihren Abschluss in einem Urteil gefunden haben, Analyse der Grafik der MROS aber nicht mitgeteilt worden sind, weil keine – Gut 41 Prozent aller seit dem Jahr 2006 an die Strafverfol- Verurteilungen wegen Art. 260ter Ziff. 1 (kriminelle Orgungsbehörden des Bundes und der Kantone weiterge- ganisation), Art. 305bis (Geldwäscherei) oder Art. 305ter leiteten Verdachtsmeldungen sind noch in Bearbeitung. (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) StGB ergan- Vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2015 wurden – Die Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden geinsgesamt 10550 Verdachtsmeldungen an Strafverfol- mäss Art. 29a Abs. 2 GwG wird immer noch nicht konsegungsbehörden weitergeleitet. Betreffend 6183 (rund quent eingehalten.

59 Prozent) von diesen ist bis Ende 2015 eine Entscheidung

gefallen.

– In 4,9 Prozent oder 512 Fällen kam es in der Schweiz zu einem Urteil. Dabei handelt es sich um zehn Freisprüche Stand der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen von Geldwäscherei, um 11 Freisprüche in allen Punkten 2500 2428

ausser Geldwäscherei (in diesen Verfahren wurde wegen 2000 1939 Geldwäscherei nicht eröffnet), um 303 Schuldsprüche 1773 inklusive Geldwäscherei und 188 Schuldsprüche ohne 1500 Geldwäscherei. Die auf das Meldeaufkommen zurück- 1061 zuführenden Schuldsprüche machten somit insgesamt 1000 4,7 Prozent aus. 500 463 – In 26,9 Prozent oder 2834 Fällen wurden Strafverfahren 284 eröffnet, jedoch aufgrund der Erkenntnisse aus den ent- 0 28 2 19 Schuld- Frei- Einstellung Sistierung Nicht- Pendent sprechenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren spruch spruch eröffnung wieder eingestellt. Bund Kanton – In 21,9 Prozent oder 2315 Fällen wurde nach Abschluss der Vorermittlungen in der Schweiz kein Strafverfahren eröffnet. – In 4.9 Prozent oder 522 Fällen wurde das Strafverfahren sistiert, teilweise weil die Strafverfolgung ans Ausland abgetreten wurde oder dort bereits in derselben Angelegenheit ein Strafverfahren hängig war.

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

Stand der Verdachtsmeldungen 2006 bis 2015 (nach zuständiger Behörde)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100% Total

Aargau 198

Appenzell-Innerrhoden 8

Appenzell-Ausserrhoden 9

Bern 319

Basel-Landschaft 121

Basel-Stadt 250

Bundesanwaltschaft 4013

Freiburg 65

Genf 1349

Glarus 5

Graubünden 63

Jura 18

Luzern 161

Neuenburg 88

Nidwalden 19

Obwalden 15

St. Gallen 273

Schaffhausen 31

Solothurn 92

Schwyz 61

Thurgau 97

Tessin 1095

Uri 3

Waadt 294

Wallis 69

Zug 184

Zürich 1650

Pendent Urteil Einstellung Nichteintreten Sistierung

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

Detail: Stand der Verdachtsmeldungen nach Behörde 2006 bis 2015

Behörde Pendent Nichteintreten Einstellung Sistierung Urteil Total AG 71 35.86% 19 9.60% 40 20.20% 15 7.58% 53 26.77% 198 100% AI 8 100.00% 0 0.00% 0 0.00% 0 0.00% 0 0.00% 8 100% AR 3 33.33% 0 0.00% 3 33.33% 1 11.11% 2 22.22% 9 100% BE 121 37.93% 52 16.30% 85 26.65% 17 5.33% 44 13.79% 319 100% BL 38 31.40% 13 10.74% 63 52.07% 2 1.65% 5 4.13% 121 100% BS 56 22.40% 58 23.20% 109 43.60% 12 4.80% 15 6.00% 250 100% CH 1939 48.32% 699 17.42% 1'061 26.44% 284 7.08% 30 0.75% 4'013 100% FR 18 27.69% 7 10.77% 18 27.69% 7 10.77% 15 23.08% 65 100% GE 620 45.96% 135 10.01% 505 37.44% 40 2.97% 49 3.63% 1'349 100% GL 1 20.00% 3 60.00% 0 0.00% 0 0.00% 1 20.00% 5 100% GR 12 19.05% 10 15.87% 24 38.10% 5 7.94% 12 19.05% 63 100% JU 13 72.22% 0 0.00% 3 16.67% 1 5.56% 1 5.56% 18 100% LU 45 27.95% 8 4.97% 84 52.17% 1 0.62% 23 14.29% 161 100% NE 40 45.45% 1 1.14% 24 27.27% 5 5.68% 18 20.45% 88 100% NW 11 57.89% 5 26.32% 3 15.79% 0 0.00% 0 0.00% 19 100% OW 5 33.33% 1 6.67% 8 53.33% 0 0.00% 1 6.67% 15 100% SG 107 39.19% 45 16.48% 70 25.64% 17 6.23% 34 12.45% 273 100% SH 13 41.94% 2 6.45% 13 41.94% 1 3.23% 2 6.45% 31 100% SO 47 51.09% 7 7.61% 22 23.91% 4 4.35% 12 13.04% 92 100% SZ 25 40.98% 16 26.23% 17 27.87% 1 1.64% 2 3.28% 61 100% TG 33 34.02% 16 16.49% 33 34.02% 2 2.06% 13 13.40% 97 100% TI 456 41.64% 233 21.28% 341 31.14% 33 3.01% 32 2.92% 1'095 100% UR 2 66.67% 0 0.00% 1 33.33% 0 0.00% 0 0.00% 3 100% VD 62 21.09% 40 13.61% 97 32.99% 42 14.29% 53 18.03% 294 100% VS 35 50.72% 6 8.70% 20 28.99% 0 0.00% 8 11.59% 69 100% ZG 39 21.20% 76 41.30% 51 27.72% 15 8.15% 3 1.63% 184 100% ZH 547 33.15% 863 52.30% 139 8.42% 17 1.03% 84 5.09% 1650 100% Total 4367 41.39% 2315 21.94% 2834 26.86% 522 4.95% 512 4.85% 10 550 100%

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3 Typologien (Fallbeispiele aus dem

Berichtsjahr 2015)

3.1 Terrorismusfinanzierung dass X als Drehscheibe eines Geldtransfernetzes wirkte. Indessen liessen sich keine Hinweise dafür finden, mit denen

3.1.1 Geldtransfernetz sich der Verdacht hätte untermauern oder entkräften lassen, dass X in terroristische Aktivitäten verwickelt war. Der

schweizeische Finanzintermediär erstattete der MROS eine Auslöser der Meldung/Abklärungen: Meldung nach Massgabe von Artikel 305ter Abs. 2 StGB. Information Dritter Da die ursprüngliche Information von einem ausländischen Finanzinstitut stammte, hatte die MROS keinen direkten Mutmassliche Vortat: Zugang zu dessen Unterlagen, die die Hintergründe der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) international getätigten Transaktionen umfassend dokumentiert hätten. Die MROS hat jedoch mit einer Gegen- Finanzintermediär: Zahlungsverkehrsdienstleister stelle im Ausland Kontakt aufgenommen und ferner die Recherchen in den Datenbanken getätigt, auf welche sie Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB Zugriff hat. Es zeigte sich, dass ausser X noch sechsundzwanzig weitere Kunden des Finanzintermediärs, darunter Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Ja eine juristische Person, in die Transaktionen verwickelt waren. Die MROS weitete ihre vertiefenden Nachforschungen auf diese Kunden und deren Verbindungen aus. Die Ergeb- Ein im Ausland ansässiges, weltweit im Geldtransfer tätiges nisse liessen eine Anzahl von Kontakten dieser Kunden zu Finanzinstitut entdeckte einen Zusammenhang zwischen dschihadistischen Kreisen erkennen. Ferner zeigte sich, der Person X und terroristischen Aktivitäten. Das Finanzinsti- dass zehn dieser Kunden – natürliche Personen – bereits tut – es unterhält eine aufmerksame Compliance-Abteilung verurteilt oder in mehreren Schweizer Kantonen zumindest – unterrichtete seine Agentur in der Schweiz, einen Finan- polizeilich bekannt waren in Zusammenhang mit Betrug, zintermediär, über diese Verbindung. X war Kunde dieses Sachbeschädigung, Gewaltanwendung, Drohungen und Intermediärs. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass Verstössen gegen das Waffengesetz. Die Nachforschunzwischen X und einer Person eine Verbindung besteht, die gen ergaben ausserdem, dass einer der Kunden, der X Geld als eine der wichtigsten salafistischen Anführer galt und ver- überwiesen hatten, im Verdacht stand, einer Vereinigung dächtigt wurde, an der Planung terroristischer Anschläge be- anzugehören, die als terroristische Organisation eingestuft teiligt gewesen zu sein. Der schweizerische Finanzintermedi- wird. Weitere zwei Kunden wurden der Mitgliedschaft in är wurde auf achtzig Geldtransaktionen hingewiesen, die X einer kriminellen Organisation verdächtigt.

von acht verschiedenen Orten aus in Auftrag gegeben hatte. Angesichts der Informationen des ausländischen Finanzin- Die Transaktionen waren für insgesamt elf Empfänger be- stituts und der im Zuge der vertieften Recherchen gewonstimmt. Einige unter ihnen hielten sich zum Zeitpunkt, als die nen Erkenntnisse gelangte die MROS zur Auffassung, dass Transaktionen durchgeführt worden waren, in der Schweiz die Transaktionen oder zumindest Teile davon der Terrorisauf. Im Zuge dieser Transaktionen überwies X insgesamt musfinanzierung dienen oder gedient haben könnten. Drei rund 20‘000 Schweizer Franken. X war selbst Empfänger Tage nachdem sie die Verdachtsmeldung erhalten hatte, von einundsechzig, vom Ausland aus in Auftrag gegebenen leitete die MROS den Fall an die zuständige Strafverfol- Transaktionen. Diese stammten aus acht Ländern und waren gungsbehörde weiter. Mittlerweile ist die als hauptverdächvon einundzwanzig unterschiedlichen Personen ausgelöst tig geltende Person von den Ordnungskräften des Staates, worden. Der Gesamtbetrag, den X auf diese Weise erhielt, in der sie sich aufgehalten hat, wegen Verdacht auf Unterbelief sich auf rund 25‘000 Schweizer Franken. stützung einer terroristischen Organisation festgenommen Gestützt auf diese Informationen nahm der schweizerische worden. Finanzintermediär eigene Abklärungen vor. Es zeigte sich,

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

3.1.2 Pooling für eine Islamische Miliz in Afrika zahlungen tätigten, bisher noch keine relevanten Hinweise

vorlagen. Diverse Medienberichte aus dem Pressearchiv bestätigten jedoch, dass gegen eine Niederlassung des Mo- Auslöser der Meldung/Abklärungen: neytransmitters wegen möglicher Terrorismusfinanzierung Bareinzahlungen ermittelt wurde und dessen Konten blockiert wurden. Insgesamt wurden über 80 Personen und Gesellschaften be- Mutmassliche Vortat: schuldigt, terroristische Organisationen zu unterstützen und Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquiesStGB) für ein im Frühjahr in Afrika durchgeführtes Attentat mitverantwortlich zu sein. Im Rahmen weiterer Nachforschungen Finanzintermediär: Bank konnte die MROS jedoch ausschliessen, dass es sich bei den beiden oben erwähnten Personen, die Gelder einbezahlt Meldeart: Art. 9 GwG hatten, um die Person handelte, die auf der Sanktionsliste aufgeführt war bzw. um den Anführer der islamistischen Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Ja Miliz. Der Verdacht des Finanzintermediärs, dass diese beiden Einzahler mit den in den Medien erwähnten Terroristen identisch sind, hat sich nicht erhärtet. Um mehr über die Per- Einem Finanzintermediär ist aufgefallen, dass auf drei Ge- sonen zu erfahren, an die der Money Transmitter die Vermöschäftsbeziehungen regelmässig hohe Bareinzahlungen genswerte weiterleitete, kontaktierte die MROS die für diestattfanden, die – sobald ein grösserer Betrag zusammenge- se Länder zuständigen Partnerbehörden, erhielt allerdings kommen war – an verschiedenen Filialen eines weltweit tä- keine Antwort. Obwohl die MROS die Verdachtsmomente tigen Moneytransmitters, der keine Agenten in der Schweiz teilweise beseitigen konnte, erschien das Verhalten der inhat, in je einem Land in Ostafrika und im Nahen Osten wei- volvierten Personen fragwürdig und durchaus geeignet, terüberwiesen wurden. An wen die Gelder danach weiter- terroristische Aktivitäten zu unterstützen. Die Kontoinhaber geleitet wurden, war nicht bekannt. Die Geschäftsbeziehun- könnten die Gelder absichtlich über Umwege verschickt hagen lauteten auf einen Schweizer, seine Ehefrau sowie eine ben, um weniger Verdacht zu erregen. Ausserdem war die in der Schweiz domizilierte, angeblich im Import und Export Herkunft der bar einbezahlten Vermögenswerte fragwürdig, tätige Firma, die durch den Ehemann kontrolliert wurde. weil die Gesamtbeträge die Einkommensverhältnisse der

Beide Ehepartner haben ihre Wurzeln im besagten ostafri- Einzahler teilweise massiv überschritten. Entsprechend wurkanischen Land. Die Bareinzahlungen stammten von den den alle Einzahler mittels Herausgabeaufforderung an die Kontoinhabern selbst sowie von zahlreichen in der Schweiz Bank gemäss Art. 11a Abs. 1 GwG sowie mittels Anfragen wohnhaften Drittpersonen mit afrikanischer Herkunft. Ab- an kantonale Behörden identifiziert und mit den der MROS gesehen von diesen ungewöhnlichen Bareinzahlungen sah zur Verfügung stehenden Datenbanken abgeglichen. sich der Finanzintermediär noch aus folgenden Gründen zu Weil sich gewisse Verdachtsmomente erhärteten und einige einer Verdachtsmeldung an die MROS veranlasst: Seine Ab- Hinweise auf eine mutmassliche Finanzierung terroristischer klärungen ergaben, dass zwei Personen, die Gelder auf die Aktivitäten i.S. von Art. 260quinquies Abs. 1 StGB vorlagen, verdächtigen Konten einbezahlt hatten, mit terroristischen wurde die Verdachtsmeldung drei Tage nach Erhalt an die Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden. Der Name einer Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Ein Verfahren wurdieser Personen befand sich auf einer Sanktionsliste. Beim de eröffnet. anderen handelte es sich mutmasslich um den Anführer einer in Afrika aktiven islamistischen Miliz, die als regionaler 3.1.3 Non-Profit-Organisation Ableger einer international tätigen terroristischen Organisation eingestuft wird. Darüber hinaus wurde eine afrikanische Niederlassung des Moneytransmitters, an den die Barein- Auslöser der Meldung/Abklärungen: zahlungen weiter vergütet wurden, in ausländischen Me- kritische Länder dienberichten negativ erwähnt. Gemäss diesen Berichten wird die Zweigstelle verdächtigt, eine radikale islamistische Mutmassliche Vortat: Miliz zu unterstützen, weshalb ihr die Lizenz im betreffenden Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) Land entzogen wurde. Aufgrund dieser Erkenntnisse hegte der Finanzintermediär einen begründeten Verdacht, dass die Finanzintermediär: Bank auf die verdächtigen Konten bar einbezahlten Gelder der Terrorismusfinanzierung dienen könnten und hat der MROS Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB; diese Verdachtsmomente gestützt auf Art. 9 GwG gemeldet. Die Recherchen der MROS ergaben, dass gegen die drei Kon- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: ja toinhaber und die Drittpersonen, welche ebenfalls Barein-

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

Via E-Banking hat der Kunde X eines Finanzintermediärs 3.1.4 Missbrauch eines Zahlungsverkehrsdienstdiesem mitgeteilt, dass er eine neue Telefonnummer mit leisters einer ausländischen Vorwahl habe. Der Finanzintermediär fand heraus, dass es sich dabei um eine Telefonnummer aus einem bestimmten südasiatischen Land handelt. Beim Ver- Auslöser der Meldung/Abklärungen: such den Kunden auf seiner ehemaligen Festnetznummer Information Dritter in der Schweiz zu kontaktieren, erfuhr der Finanzintermediär, dass sich dieser im Ausland befinden würde. Die Bank Mutmassliche Vortat: konnte X auf der neuen Nummer erreichen. Er bestätigte, Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) dass er im Ausland sei und sich aus der Schweiz abgemeldet habe. Er werde für etwa zwei bis drei Monate dort blei- Finanzintermediär: Zahlungsverkehrsdienstleister ben. Bei X handelt es sich um einen jungen Schweizer mit Migrationshintergrund. Beim südasiatischen Land handelt Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB es sich um ein Land, in welchem es dschihadistische Ausbildungslager gibt. Der Finanzintermediär hat die Kunden- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Ja beziehung der MROS gestützt auf Art. 305ter Abs. 2 StGB gemeldet. Die Analyse der MROS hat ergeben, dass ein Jahr nach Ein auf den Geldtransfer spezialisierter Finanzintermediär Kontoeröffnung Transaktionen an mehrere, im Ausland erstattete eine Verdachtsmeldung im Zusammenhang mit ansässige Non-Profit-Organisationen (NPO) mit potentiel- einer Transaktion in der Höhe von rund 150 Schweizer Franlem salafistischem Hintergrund erfolgten (tiefe Beträge). Im ken. In Auftrag gegeben wurde die Transaktion von dem Vorjahr reiste X in verschiedene Länder Europas. Es wur- sich in der Schweiz aufhaltenden X. Begünstigter war Y. Y den Transaktionen in besagtem südasiatischen Land (tiefe wohnt in einem Staat, der an ein Land angrenzt, in dem ein Beträge) sowie eine Transaktion an die hiesige Botschaft Bürgerkrieg im Gange ist. X ist Bürger eines Maghrebstaadieses Landes gemacht, mutmasslich für den Erhalt eines tes. Die Schweizer Behörden hatten gegen ihn eine noch

Visums. Der Kunde hat zudem Geld an eine Logistikfirma immer rechtsgültige Wegweisungs- und Einreisesperre erüberwiesen. Zweck der Überweisung scheint der Versand lassen. Vor seiner Wegweisung war X Inhaber einer Aufentvon Frachtgut in die Hauptstadt besagten Landes. Des haltsbewilligung B gewesen. Y seinerseits ist Staatsangehö- Weiteren wurde ersichtlich, dass er sich bei der Einwoh- riger des Landes, im dem Bürgerkrieg herrscht. nergemeinde seines Wohnortes abgemeldet hatte. Das Die Complianceabteilung des Finanzintermediärs analymutmassliche Abflugdatum konnte eruiert werden, da X sierte die Transaktionen. Es stellte sich heraus, dass Y auch am Flughafen kurz vor Abflug seine Kreditkarte gebraucht von anderer Seite Geld überwiesen erhielt. Insgesamt hatte hatte. Ferner fiel auf, dass der Kunde vor Abflugdatum er von mehreren Personen, die in einem Nachbarland der sämtliche Schulden beglichen hatte. Nachdem er bereits in Schweiz wohnen, insgesamt rund 8‘000 US-Dollar erhal- Südasien war, bezahlte er seine Steuern. Weitere, bei aus- ten. Der Finanzintermediäre stellte ausserdem fest, dass ländischen Meldestellen eingeholte Informationen haben einige dieser Personen der Terrorismusfinanzierung und den Verdacht erhärtet, dass es sich bei den NPO, welche Unterstützung des Islamischen Staates (IS) angeklagt wadie Gelder erhalten haben, um möglicherweise solche mit ren und deswegen in diesem Nachbarland der Schweiz vor salafistischem Hintergrund handelt. Gericht standen. Angesichts dieser Erkenntnisse erstattete Diese Anhaltspunkte haben dazu geführt, dass MROS den der Finanzintermediär der MROS eine Verdachtsmeldung Fall an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weiterge- nach Massgabe des Artikels 305ter Abs. 2 StGB. leitet hat, da der begründete Verdacht bestand, dass sich Die MROS stellte fest, dass X in der Schweiz bereits akten- X einer terroristischen Organisation angeschlossen haben kundig war: Er propagierte und rechtfertigte Terrorismus könnte, beziehungsweise über die Einzahlung von Geldbe- und stellte öffentlich Gewalt zur Schau. Wegen dieser trägen an diese Organisationen mit möglicherweise sala- Aktivitäten und weil er eine potenzielle Gefahr darstellfistischem Hintergrund Terrorismusfinanzierung betrieben te, sowohl für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, als haben könnte. auch für die nationale Sicherheit, erliessen die zuständigen

Schweizer Behörden 2014 eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung gegen X. Er hätte die Schweiz unverzüglich verlassen müssen, was er aber nicht tat. Die MROS stellte bei der FIU des fraglichen an die Schweiz angrenzenden Landes ein Ersuchen um Informationen. Diese bestätigten den Verdacht des meldenden Finanzintermediärs und deu-

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

teten ferner darauf hin, dass offenbar auch Y Kontakte gilt. Die Bank hat das Konto gestützt auf Art. 305ter Abs. 2 zum IS unterhielt. Laut diesen Informationen hatte Y das StGB gemeldet, da sie nicht ausschliessen konnte, dass die Geld stellvertretend für jemanden erhalten, der noch in oben erwähnte Organisation mit einer terroristischen oder Haft war. Nach der Entlassung verwendete diese Person kriminellen Organisation in Verbindung steht. das Geld dazu, in die von der IS besetzte Region zurück- Die MROS hat die Kundendaten analysiert. Bei X handelt zukehren, um weiterhin terroristisch aktiv zu sein. Auch es sich um einen unbescholtenen Schweizer Teenager mit diese Person war der Unterstützung des IS angeklagt. Über Migrationshintergrund. Die Transaktionsanalyse der Kon- Y als Mittelsperson liess sie der IS Geld zukommen. MROS tobewegungen ergab keine Hinweise auf ein mögliches stiess auf Informationen, wonach Y im Verdacht steht, den Verbrechen oder die unmittelbare Unterstützung einer IS von dem Staat aus, der an das Land angrenzt, in dem terroristischen Organisation. Die MROS hat weitere Stellen Bürgerkrieg herrscht, zu unterstützen. Die Informationen innerhalb der Bundesverwaltung kontaktiert und über X deuteten auch darauf hin, dass Y Geld übermittelt erhielt, informiert. Er ist für die Behörden nie auffällig geworden. das für die Zwecke des IS bestimmt war. Dem Vernehmen Er ist in den MROS zur Verfügung stehenden Datenbanken nach gibt es konkrete Verdachtsmomente, die vermuten nicht verzeichnet. lassen, dass Y einer Organisation angehört, die Personen Konkrete Hinweise auf ein Verbrechen oder eine Verbindabei hilft, von dem an das Bürgerkriegsland grenzenden dung zu einer terroristischen Organisation lagen keine vor. Staat aus ins benachbarte Bürgerkriegsland zu gelangen. Die MROS hat die Meldung nicht weitergeleitet. Allerdings Anderen Quellen zufolge spielt Y eine zentrale Rolle bei der konnte MROS dank einer Anfrage bei der FIU des Landes, Terrorismusfinanzierung. in dem die Organisation domiziliert ist, zusätzliche Informa- Die MROS übermittelte den Fall an die zuständigen Straf- tionen zu dieser Organisation erhalten. Die Organisation verfolgungsbehörden. Diese haben eine Strafuntersu- steht gemäss ihren Statuten konsequent für ihre Interessen

chung eingeleitet. ein. Sie propagiert für die Rechte einer bestimmten Bevölkerungsgruppe und den Schutz der oben erwähnten heili-

3.1.5 Fundraising gen Stätte, welche in die Kontrolle der Muslime übertragen

werden müsse. Hierfür werden Fundraisings organisiert.

Auslöser der Meldung/Abklärungen: 3.1.6 Kreditvergabe Transaktionsanalyse

Mutmassliche Vortat: Auslöser der Meldung/Abklärungen: Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) Information Dritter

Finanzintermediär: Bank Mutmassliche Vortat: Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies StGB) Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB Finanzintermediär: Bank Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Nein Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB

Kunde X erschien persönlich am Schalter des Finanzinter- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Nein mediärs und überwies den Gegenwert von weniger als 50 CHF an eine in einem europäischen Land domizilierte Organisation, die religiöse Ziele verfolgt. Die Organsiation be- Eine Bank hat der MROS ihre Geschäftsbeziehung mit dem zweckt insbesondere, eine der wichtigsten heiligen Stätte Kunden X gemeldet. Die Bank hatte X einen Privatkredit in des Islams zu schützen. Die Transaktionsüberwachungssys- fünfstelliger Höhe gewährt, welcher Ende 2013 ausbezahlt teme der Bank meldeten einen Treffer, da ein Namensteil wurde. Gemäss Angaben des Kunden gegenüber der Bank der religiösen Organisation auch im Namen einer militä- sollte der Kredit dazu dienen, den Kauf eines Fahrzeuges rischen Untergrundorganisation, die im Nahen Osten tä- zu finanzieren. tig ist, vorkommt. Die Organsiation wurde im März 2002 Anlässlich von Nachprüfungen ergab sich ein Treffer durch vom US-amerikanischen Aussenministerium in die Liste der den Abgleich der Kundendaten mit öffentlichen PEP-, Criausländischen Terrororganisationen aufgenommen. Auch minal-, und Sanktionslisten. Ein dem Namen von X ähnlidie EU führt die Organisation als terroristische Vereinigung. cher Name war unter anderem auf der OFAC Liste – Special- Die Brigaden nennen sich nach der heiligen Stätte, welche ly Designated Terrorist List aufgeführt. Die gelistete Person ebenfalls als Symbol für eine Unabhängigkeitsbewegung ist Staatsbürger eines nordafrikanischen Landes und wurde

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im benachbarten Ausland für die Teilnahme an einem Bom- worden, dass die Transaktionen mit einer zuvor geschlosbenanschlagskomplott zu fünf Jahren Haft verurteilt. Sie senen Provisionsvereinbarung in Zusammenhang stünden. wurde in diesem Nachbarland verhaftet und an ein anderes Der Finanzintermediär bat X um Unterlagen, die diese An- Nachbarland ausgeliefert. Nach Vollzug der Strafe, wurde gaben belegen sollten. Laut den von X vorgelegten Dokusie in ihrem Heimatland in absentia zu 20 Jahren Zuchthaus menten standen die Transaktionen in Zusammenhang mit verurteilt. Gemäss den der Bank zur Verfügung stehenden dem Verkauf eines Gemäldes von Marc Chagall. Allerdings Angaben stammt X ebenfalls vom selben Land wie die ge- erlaubten es diese Unterlagen nicht festzustellen, ob X das listete Person. X verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung Gemälde zuvor erworben hatte, bevor er es an Y (weiter-) B in der Schweiz. Ein Personenmatch konnte auch aufgrund verkaufte, oder ob X lediglich den Verkauf zwischen einer übereinstimmender Angaben des Geburtsdatums nicht unbekannten Drittperson und Y vermittelte. Der Finanzinausgeschlossen werden. Die Bank hat der MROS gemeldet, termediär hegte Zweifel an den ebenso ungewöhnlich wie weil der gewährte Kredit mutmasslich der Terrorismusfi- wenig plausibel erscheinenden Umständen der Transaknanzierung gedient haben könnte. tionen. Er meldete deshalb die Geschäftsverbindung der Die Recherchen der MROS haben ergeben, dass der Kredit MROS. effektiv für den Kauf eines Fahrzeugs verwendet wurde. Die MROS wandte sich an die Kunstsachverständigen bei Der Betrag für das Fahrzeug wurde direkt von der Bank fedpol. Sie sollten das Gemälde auf dessen Echtheit hin prüan den Autohändler überwiesen. Danach hat der Kunde fen. Diese konnten jedoch nicht mit letzter Sicherheit bestäregelmässig monatlich einen dreistelligen Betrag der Bank tigen, dass es sich dabei um einen echten Chagall handelt. zurückbezahlt. Eine Finanzierung des Terrorismus konnte Im Zuge der weiteren Abklärungen und gestützt auf Artikel somit ausgeschlossen werden. 11a Absatz 2 GwG forderte die MROS bei der Bank, deren Da sich die Informationen in den der MROS zur Verfügung Kunde Y die Transaktionen in Auftrag gegeben hatte, sachstehenden Datenbanken zum Teil widersprechen, konnte dienliche Informationen ein. Die Bank teilte mit, dass Y sein

allerdings ein eindeutiger Personenmatch weder als gege- Konto an dem Tag geschlossen habe, an dem die Transakben qualifiziert noch ausgeschlossen werden. Die MROS tionen ausgeführt worden waren. Die Bank, die das Konto hat deswegen weiterführende Abklärungen vorgenom- von Y führte, teilte des Weiteren mit, Y habe als Grund men. Die dabei erlangten Informationen liessen darauf für die beiden Überweisungen eine Provisionsvereinbarung schliessen, dass es sich bei der wegen strafrechtlich rele- zwischen Y und X vorgelegt, welche dasselbe Datum trug vanten Verhaltens gelisteten Person um eine andere Person wie diejenige, die X seiner Bank unterbreitet hatte. Allerals den gemeldeten Kunden X handelt. Der Fall wurde nicht dings hatte diese zum Gegenstand nicht den Verkauf eines weitergeleitet. Gemäldes von Chagall. Vielmehr ging es darum, durch die nicht unerhebliche Zuwendung den Bekanntheitsgrad des 3.2 Geldwäscherei Künstlers X und dessen Werk zu erhöhen. Angesichts dieser Widersprüche und weil nicht ausge-

3.2.1 Kunsthandel schlossen werden konnte, dass es sich hier um einen Fall

von Geldwäscherei unter Verwendung eines fiktiven Kunstwerks handelte, leitete die MROS die Angelegenheit we- Auslöser der Meldung/Abklärungen: gen Verdacht auf Betrug (Art. 146 StGB) und Urkundenfäl- Wirtschaftlicher Hintergrund schung (Art. 251 StGB) als Vortaten zur Geldwäscherei an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter. Mutmassliche Vortat: Die Aktenlage reichte aber nach Ansicht der Staatsanwalt- Betrug (Art. 146 StGB); Urkundenfälschung (Art. 251 schaft nicht aus, um auf das Vorliegen von Straftaten zu StGB) schliessen. Der Fall wurde eingestellt. Die Verfahrenskosten wurden jedoch zu gleichen Teilen X und Y auferlegt. Die Finanzintermediär: Bank Begründung: X legte dem Finanzintermediär eine Rechnung vor, die, wie X wusste, keinerlei sachlichen Bezug zu Meldeart: Art. 9 GwG den Transaktionen aufwies. Er habe indessen keine spezifischen Angaben dazu gemacht. Es sei absehbar gewesen, Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Ja dass dies Verdacht erregen und eine Untersuchung nach sich ziehen würde. Y musste sich vorwerfen lassen, dass er aus steuertechnischen Gründen versucht habe, seine Bank Ein Finanzintermediär stellte fest, dass dem Konto seines über den eigentlichen Grund seiner Geschäftsbeziehung Kunden X grössere Summen gutgeschrieben worden wa- mit X zu täuschen. Y habe bewusst den Handwechsel eiren. Die Überweisungen waren von Y in Auftrag gegeben nes Meisterwerks zu verschleiern versucht, indem er der worden. Als Überweisungsgrund war jeweils angegeben Bank einen undurchsichtigen Kaufvertrag vorlegte, wobei

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er sich nicht einmal die Mühe gemacht hatte zu prüfen, ob meldeten Geschäftsbeziehungen fiel der MROS auf, dass sein Vertragspartner X diesen tatsächlich gegengezeichnet die Geldeingänge den Vermerk «Reservation Flugtickets» hatte. oder «Reservierung Ortschaft A – Ortschaft Z» trugen. Die Vertragspartner der gemeldeten Geschäftsbeziehungen

3.2.2 Gefälschte Flugtickets waren zum grössten Teil Reisebüros, welche Niederlassungen in einem Nachbarland und im oben genannten Land

hatten. Auslöser der Meldung/Abklärungen: Wiederum kurze Zeit später meldete der erste Finanzinter- Informationen Dritter, MROS-Info, Information SVB mediär vier weitere Konten im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Flugticketbetrug. Er wurde aufgrund von Mutmassliche Vortat: Betrug (Art. 146 StGB) vier Editionsverfügungen von vier verschiedenen Staatsanwaltschaften auf die Geschäftsbeziehungen aufmerksam. Finanzintermediär: Drei Banken Alle neu gemeldete Vertragspartner waren Reisebüros. Bei der Transaktionsanalyse der vier gemeldeten Geschäftsbe- Meldeart: Dreimal Art. 305ter Abs. 2 StGB ziehungen fiel auf, dass sie als Durchlaufkonten dienten und das Geld in das oben genannte Land weiterüberwiesen Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: ja wurde. Viele der Gutschriften erfolgten mit dem Vermerk «Tickets Fam. A.» oder dann «Reservation Tickets». Mit den vorhandenen Informationen, bestand für die Ein Finanzintermediär wurde aufgrund eines Hinweises MROS der begründete Verdacht, dass die in die Beziehuneiner Drittperson auf zwei Geschäftsbeziehungen auf- gen involvierten Vermögenswerte betrügerisch erlangt merksam. Besagte Drittperson hatte sich beim Finanzinter- wurden. Die Angelegenheit wurde an die jeweils zustänmediär gemeldet und erklärt, dass sie Flugtickets im Ge- digen Strafverfolgungsbehörden, mit dem Hinweis auf die samtwert von CHF 2000 bei der Gesellschaft A erworben verschieden laufenden Verfahren, zwecks Koordination, habe, anschliessend aber gefälschte Tickets erhalten hatte. weitergeleitet. Sie erklärte des Weiteren auf Anfrage der Bank hin, dass sie ein Kaufangebot per SMS erhalten habe und durch die 3.2.3 Goldstückbörse Fluggesellschaft B herausgefunden hatte, dass es sich bei den erworbenen Tickets um Fälschungen gehandelt habe. Da die Bank eine Geschäftsbeziehung mit der Gesellschaft Auslöser der Meldung/Abklärungen: A sowie mit einer involvierten Reisegesellschaft führte, ent- Transaktionsmonitoring schied sie sich, den Sachverhalt der MROS zu melden. Bei der durch die MROS durchgeführten Analyse fiel auf, Mutmassliche Vortat: Betrug (Art. 146 StGB) dass einer der Bevollmächtigten der einen gemeldeten Geschäftsbeziehung, den Strafverfolgungsbehörden auf- Finanzintermediär: Bank grund eines früheren Betrugsfalles bekannt war. Bei den Opfern sowie bei den meisten mutmasslichen Betrügern Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB

handelt es sich um Angehörige und Schweizer mit Migrationshintergrund desselben Landes. Bei der Transaktionsana- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Ja lyse kam zum Vorschein, dass auf die gemeldeten Konten verschiedene Eingänge mit dem Vermerk «Reservierung» oder «Reservierung Ortschaft A – Ortschaft Z» erfolgten Der Kundenberaterin des meldenden Finanzintermediärs (A liegt in der Schweiz, Z ist die Hauptstadt des erwähnten ist aufgefallen, dass der Kunde X regelmässig grössere Landes). Weiter wurde ersichtlich, dass ein grosser Teil des Bareinzahlungen in Schweizer Franken und Barbezüge in eingegangenen Geldes auf ein Konto bei einem weiteren Fremdwährungen tätigt. X ist Aktionär einer Online-Spiel- Finanzintermediär überwiesen worden ist, weshalb die plattform die Glücksspiele (Goldstückspiele) anbietet. Sei- MROS dem betroffenen Finanzintermediär eine Aufforde- ne Vermögenswerte stammen von besagter Plattform. X rung zur Herausgabe von Informationen nach Art. 11a Abs. schätze den Wert der Plattform auf mehrere hundert Milli- 2 und 3 GwG geschickt hat. onen Euro. Neue von ihm oder seinem Netzwerk angewor- Kurze Zeit später erhielt die MROS eine weitere Verdachts- bene Mitspieler entschädigen X regelmässig in bar oder per meldung des angefragten Finanzintermediärs. Durch die Überweisung. X erklärte, dass sein Netzwerk mittlerweile Aufforderung zur Herausgabe von Informationen nach Art. aus mehreren zehntausend Mitspielern bestehe. Er sei ein 11a Abs. 2 und 3 GwG wurde er auf die gemeldeten sechs sehr erfolgreicher Anwerber und sei in der Hierarchie des Geschäftsbeziehungen aufmerksam. Auch bei diesen ge- Spiels ganz weit oben. Die Bank hat sich entschieden, der

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MROS eine Meldung zu erstatten, da die Mechanismen des 3.2.4 Internetbetrug und Veruntreuung Goldstückspiels Eigenschaften eines Schneeballsystems aufweisen. Unter anderem hat die Art und Weise der Anwerbung neuer Mitspieler, die einseitige Informationspoli- Auslöser der Meldung/Abklärungen: tik nur über die Gewinnmöglichkeiten und nicht über die Informationen Dritter Risiken und die Ähnlichkeit des Systems mit einem Ponzi-Schema die Bank zu einer Verdachtsmeldung bewogen. Mutmassliche Vortat: Betrug (Art. 146 StGB); Die genannte Spielplattform mit Sitz im Ausland bietet ver- Veruntreuung (Art. 138 StGB) schiedene Sportwetten und Glücksspiele an. Unter anderem wird auch ein Spiel angeboten, bei dem die Mitspieler Finanzintermediär: Bank virtuelle Goldstücke kaufen können. Diese virtuellen Goldstücke werden an einer Art Börse online gehandelt. Der Meldeart: Art. 9 GwG Wert der Goldstücke hängt von der Nachfrage ab und vom Umsatz und Gewinn der Spielplattform bei den Glückspie- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: ja len und Sportwetten. Mehr Mitspieler auf der Plattform und mehr Käufer virtueller Goldstücke führen zu einem höheren Börsenkurs. Wie der Börsenpreis genau ausgerech- Eine Bank wurde von einem mutmasslichen Opfer darüber net wird, ist nicht bekannt. informiert, dass der Kunde X auf einem bekannten Internet- Das Spiel hat in der realen Welt eine grosse Eigendynamik portal elektronische Produkte zum Kauf anbot, diese Proentwickelt. Es wird berichtet, dass erfolgreiche Spieler Ro- dukte jedoch trotz vorgängiger Bezahlung des Kaufpreises adshows organisieren und mit immer grösseren Werbean- nicht wie vereinbart an den Käufer aushändigte und auch lässen neue Spieler anwerben. Die ganze Gemeinschaft ist keine Anstalten machte, die Kaufsumme zu retournieren. Pyramidenmässig aufgebaut, dabei bekommen die bereits Das Opfer gab an, bereits eine Strafanzeige gegen X erstataktiven Spieler von den neuen Spielern prozentuale Prä- tet zu haben. Die meldende Bank ging nach internen Abmien, je grösser die eigene Pyramide ist, desto mehr Provi- klärungen und Analyse der Kontotransaktionen von einem sionen erhält man. Eine Registrierung für das Spiel ist nur Betrug nach Art. 146 StGB aus, weswegen sie der MROS die auf Empfehlung anderer Spieler möglich. Ebenso sind die Geschäftsbeziehung mit X gemeldet hat.

Regeln für dieses sogenannte Spiel nur nach Anmeldung Die Abklärungen der MROS ergaben, dass auf dem Konto und Bezahlung der Mitgliedschaftsgebühr einsehbar. der gemeldeten Person noch einige weitere Gutschriften Nachdem der MROS der Verdacht gemeldet worden war, erfolgt waren, die offenbar ebenfalls mit dem Verkauf von wurde die FIU des Landes in welcher das Onlinespiel regist- elektronischen Produkten zu tun hatten. Weitere Abklärunriert ist, kontaktiert und um Informationen angefragt. Der gen ergaben, dass X die Produkte unter falschem Namen Operateur des Onlinespiels ist in einem anderen Land do- und Adresse zum Kauf angeboten hatte und dass gegen ihn miziliert. Wirtschaftlich berechtigt ist eine Sitzgesellschaft, bereits in einem Dritt-Kanton wegen Veruntreuung ermitdie in einem weiteren Land domiziliert ist. Die MROS hat telt wird. Die von den ermittelnden Behörden erhaltenen in den öffentlichen Medien bezüglich des Spiels und des Informationen zeigten, dass X verdächtigt wird, gegenüber Vorgehens seiner Mitspieler recherchiert. Die öffentlichen seinem Arbeitgeber Gelder in fünfstelliger Höhe veruntreut Meinungen reichen von «Hände weg» bis «Schnell reich zu haben. Mittels fiktiven Storno-Buchungen wurden Zahwerden». In einem Nachbarland haben die zuständigen Be- lungen von Kunden annulliert und das entsprechende Geld hörden die Bevölkerung über das Mitmachen beim Gold- aus der Kasse entnommen. X, gegen den bereits ein Betreistückspiel gewarnt. bungsverfahren lief und der regelmässige Beträge zur Sa- Mit den vorhandenen Informationen, bestand für die MROS nierung seiner Schulden bezahlte, bestritt jedoch die durch der begründete Verdacht, dass die in die Beziehung invol- den Arbeitgeber gegen ihn gemachten Anschuldigungen vierten Vermögenswerte betrügerisch erlangt werden. Die und gab an, dass Zahlungen an das Betreibungsamt aus Angelegenheit wurde an die zuständige Strafverfolgungs- Spielkasino-Gewinnen stammten. behörde weitergeleitet. Die wegen Veruntreuung ermittelnden Behörden wussten nichts vom der MROS gemeldeten Konto. Die MROS hatte von den Behörden Informationen erhalten, an welchen Tagen X Gelder aus der Kasse des Arbeitgebers entnommen habe bzw. wann Stornierungen erfolgt waren. Ein Abgleich dieser Daten mit den auf dem gemeldeten Konto ersichtlichen Bareinzahlungen ergab Übereinstimmungen in Bezug

auf das Datum und auf die Beträge. Zudem zeigte sich, dass

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die Einzahlungen in der Nähe des Arbeitsortes von X ge- Analyse stellte sich heraus, dass die angegebene E-Mailmacht wurden und nicht in der Nähe des von X erwähnten adresse auch im Internet auffindbar ist. Die Transaktions- Casinos. analyse ergab, dass verschiedene Gutschriften mit Vermerk Aufgrund aller vorliegenden Fakten und der Analyse der auf Warenkäufe erfolgten. Die Waren wurden jedoch nicht Geldflüsse hatte sich nach Ansicht der MROS der Verdacht geliefert. Das Geld wurde von der Kundin von ihrem Konto gegen X wegen Betrug und Veruntreuung weiter erhärtet, abgehoben und dann von ihr in westafrikanische Länder weshalb die Meldung zur Bearbeitung und Einleitung wei- weiterüberwiesen. terer Schritte an die zuständige kantonale Behörde über- Am selben Tag erfolgte eine weitere Verdachtsmeldung mittelt wurde. eines weiteren Finanzintermediärs. Ein angeblicher Mitarbeiter einer Drittbank stellte auf dem Internet einen Kredit 3.2.5 Organisierter Internetbetrug zur Verfügung. Als Konto wurde das gemeldete Konto angegeben. Dies wurde dem Finanzintermediär vom Mitarbeiter der Drittbank gemeldet. Die Website der Drittbank Auslöser der Meldung/Abklärungen: Drittinfo war gehackt worden. Bei der Transaktionsanalyse hat sich ergeben, dass die gemeldete Geschäftsbeziehung bis anhin Mutmassliche Vortat: nur als Lohnkonto gedient hatte, jedoch bereits schon über betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- fünf Monate lang auf dem gemeldeten Konto Gutschriften anlage (Art. 147 StGB) von Drittpersonen erfolgten, welche nicht zum üblichen Transaktionsmuster passten. Das Geld wurde daraufhin Finanzintermediär: Zwei Banken bar bezogen und mutmasslich per Moneytransmitter nach Westafrika geschickt. Meldeart: Zweimal Art. 9 GwG, Art. 9 GwG Mit den vorhandenen Informationen bestand für die MROS der begründete Verdacht, dass die in die Beziehungen in- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: ja volvierten Vermögenswerte aus dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage herrühren. Die Angelegenheiten wurden an die jeweils zuständigen Straf- Ein Finanzintermediär hat aufgrund einer Nachricht einer verfolgungsbehörden weitergeleitet. seiner Kunden, wonach dieser auf das Konto einer weiteren Kundin einen Betrag für eine Fotokamera geleistet hatte 3.2.6 Immobilienvermietung über das Internet und diese nie erhalten hatte, Meldung erstattet. Es stellte

sich heraus, dass diese Kundin X mutmasslich als sogenanntes Money-Mule gehandelt hatte. Die Vorgehensweise der Auslöser der Meldung/Abklärungen: Täterschaft ist dabei die folgende: Personen, welche oft- Information Dritter mals finanzielle Probleme haben, werden übers Internet für einen Nebenverdienst angeworben. Im Glauben bspw. an Mutmassliche Vortat: Betrug (Art. 146 StGB), ein Arbeitsverhältnis sollen diese Personen dann erhaltene Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) Gelder, die verbrecherisch z.B. durch Hacking von sensiblen Online-Banking Daten erworben wurden, hauptsächlich Finanzintermediär: Zahlungsverkehrsdienstleister via Bartransaktionen (z.B. mittels Moneytransmittern) an eine Drittperson im Ausland weiterleiten. Dabei geht die Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB Täterschaft methodisch vor und gelangt durch falsche Vorgaben immer wieder an ihr Ziel. Tatsächlich war die Schweiz Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: ja In den Jahren 2014 und 2015 vermehrt von solchen betrügerischen Muster betroffen. Die Kundin des meldenden Finanzintermediärs glaubte, Die Firma X vermietet und verkauft Immobilien im Internet. dass sie von einem ihr unbekannten Mann, welcher sie Zur Abwicklung der Zahlungsströme bedient sie sich eines über Skype kontaktiert hatte, ein Darlehen erhalten habe Online-Zahlungsdienstes, welcher durch einen schweizeri- und dass es sich bei den Geldeingängen auf ihr Konto um schen Finanzintermediär betrieben wird. Der Finanzinter- Rückzahlungen von weiteren Personen handelte, welche mediär erhält regelmässig Mitteilungen von seiner Bank, ebenfalls Darlehen aufgenommen hatten. Die Täterschaft welche den Erlös der Geschäftstätigkeit der Firma X entgestellte Kaufinserate für Elektrogeräte sowie teure Marken- gennimmt. Aus den Mitteilungen ersieht der Finanzinterartikel online. Für die Überweisung des Erlöses dieser Wa- mediär, dass zahlreiche Kunden der Firma X das von ihnen ren wurde das gemeldete Konto von X angegeben. Bei der überwiesene Geld zurückfordern. Als der Finanzintermedi-

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är durch die Polizei eines europäischen Staates in Kenntnis mit den Bankkarteninstitutionen geschlossen hatten. Das gesetzt wird, dass in jenem Staat gegen die Firma X wegen von den Kunden des Timesharing-Anbieters überwiesene Verdacht auf Betrug ermittelt wird, meldet der Finanzinter- Geld wird in der Buchführung des Timesharing-Anbieters mediär der MROS die Geschäftsbeziehung mit der Firma X. (die Firma X) unter «eingegangene Zahlungen» verbucht. Von den ausländischen Strafverfolgungsbehörden erfuhr Danach wird das Geld auf eines der Bankkonten des Onder Finanzintermediär ausserdem, dass eine Reihe von Per- line-Zahlungsverkehrsdienstleisters (Finanzintermediär) sonen Zahlungen geleistet haben für ein unter mehreren einbezahlt und nach Abzug der Kommissionsgebühren auf Personen geteiltes Mietverhältnis an einer Immobilie. das Bankkonto des Timesharing-Anbieters rücküberwie- Unter Timesharing – unter anderem auch Ferienwohnrecht sen. Alle durchgeführten Operationen unterliegen den einan Immobilien, Teilzeitwohnrecht und Teilnutzungsrecht schlägigen Regelungen der Bankkarteninstitutionen. Die genannt – sind hauptsächlich Angebote im Touristikbereich Karten ausgebende Bank hat das Recht, gewisse Transaktizusammengefasst: Gegen Zahlung eines Gesamtpreises, onen nicht durchzuführen, ohne dass der Timesharing-Anwelcher tiefer ist als der Kaufpreis für die Immobilie wäre, bieter oder dessen Kunde dies anfechten kann (Im vorliekann das Recht erworben werden, für eine kurze Zeitdau- genden Fall stellte die Bank ein, dass vergleichsweise viele er eine Wohnung zu nutzen. Mehrere Personen erwerben Transaktionen beanstandet worden waren). Die Kartenindadurch das Nutzungsrecht an der Immobilie. In der Regel haber können aber innerhalb von sechs Monaten die auf werden Teilzeit-Wohnrechts-Verträge von Unternehmen ihrem Konto verbuchten Belastungen anfechten und eine angeboten – in diesem Fall von der Firma X. Im besproche- Rückzahlung fordern. Die Rückzahlung wird dem Bankkonnen Fall konnten jedoch die Personen, die für das Nutzungs- to des jeweiligen Kunden automatisch gutgeschrieben und recht an den besagten Immobilien Zahlungen geleistete die Kunden erhalten eine Zahlungsmeldung

hatten, diese nie nutzen, da es sich um Scheinangebote Die MROS leitete die Verdachtsmeldung des Finanzintergehandelt hatte. Offenbar sind Hunderte geprellt worden. mediärs an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden Der Finanzintermediär, der die Verdachtsmeldung erstatte- weiter. Die MROS informierte auch die FIU des Landes, in te, sandte der MROS unter anderem die Buchungsermäch- dem gegen die Firma strafrechtlich ermittelt wird. tigungen, die seine Kunden – die Timesharing-Anbieter –

-KOMMISSION MROS

BANK VON X

Geldwäscherei- ZAHLUNGSVERKEHRS- DRITTBANKEN

meldung DIENSTLEISTER Schweiz / X Ausland Kommission

DRITTBANK

Internet Plattform

Beschreibung Geschäftsbeziehungen Verkaufte Dienstleistungen Geldwäschereimeldung Notifikationen

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3.2.7 Missbrauch von Trustkontruktionen zintermediär nahestehende Gesellschaft im Land Z agierte

als Partner des Vermögensverwalters. Dabei hatten die Gesellschaft aus Land Z und der obengenannte Vermögens- Auslöser der Meldung/Abklärungen: verwalter ein Abkommen unterzeichnet, das vorsah, dass Information SVB beide als Partner zu 99% bei Trust A und zu 1% bei Trust B beteiligt waren. Die Partnerschaft erlaubte jederzeit die Mutmassliche Vortat: Bestechung (Art. 322septies Übertragung aller Vermögenswerte von einer Gesellschaft StGB), ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 in die andere und beabsichtigte die Anlage der Vermögens- StGB), Betrug (Art. 163 StGB) werte der beiden Trusts A und B gemeinsam. Gegenüber Dritten traten der Vermögensverwalter und die naheste- Finanzintermediär: Bank hende Gesellschaft gemeinsam als eine Einheit unter einem gemeinsamen neuen Namen auf. Meldeart: Art. 9 GwG Die meldende Bank war aufgrund einer Editions- und Beschlagnahmeverfügung von Schweizer Strafverfolgungs- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Ja behörden auf die Geschäftsbeziehung aufmerksam geworden. Die Editionsverfügung betraf den Settlor des Trusts. Bei den vorgesehenen Abklärungen nach Art. 6 GwG stellte Gemeldet wurden der MROS zwei Geschäftsbeziehungen die Bank fest, dass noch weitere verdächtige Transaktionen bei einem Schweizer Finanzintermediär. Die Beziehungen getätigt worden waren, welche nicht in der Editions- und lauteten auf einen Trust A und einen Trust B. Die Bank arbei- Beschlagnahmeverfügung der Strafverfolgungsbehörtete mit einem externen Vermögensverwalter in einem drit- den aufgeführt worden sind. Aufgrund dessen wurde der ten Land Y zusammen. Der Vermögensverwalter verwalte- MROS eine Verdachtsmeldung erstattet. Basierend auf die te als Trustee die Vermögen des Trust A. Endbegünstigte Editions- und Beschlagnahmeverfügung musste die Bank des Trusts A waren Verwandte des Settlors. Begünstigter davon ausgehen, dass vermutlich über mehrere Jahre inkrides Trusts B war der Trust A und somit indirekt ebenfalls die minierte Vermögenswerte als Einkommen deklariert und in Verwandtschaft des Settlors. Eine dem meldenden Finan- der Schweiz deponiert worden waren. Es handelte sich um

Geldwäschereimeldung MROS

SCHWEIZER BANK

Vermögens- Firma in verwalter Land Z

Gemeinsamer Auftritt gegen aussen 1%

99%

Begünstigte TRUST A Beschreibung TRUST B

Geschäftsbeziehungen Verdächtige Gelder Geldwäschereimeldung Beziehung Indirekt Begünstigte von Beteiligung Trust B Verwandte SETTLOR

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Gelder, welche mutmasslich aus Betrug, ungetreuer Ge- 3.2.8 Unerklärliche Transaktionen für eine PEP schäftsbesorgung und Bestechung stammten. Aufgrund der Tatsache, dass die Bank sämtliche notwendigen Formulare zur Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten resp. Auslöser der Meldung/Abklärungen: den Begünstigten vorliegend hatten, konnte die Bank die Transaktionsmonitoring, MROS-Info betroffenen Geschäftsbeziehungen schnell identifizieren. Kurze Zeit später wurden in der Presse Artikel veröffent- Mutmassliche Vortat: Veruntreuung licht, welche verschiedene weitere Delikte wie illegale über Jahre dauernde Preisabsprachen und illegale Lizenz- Finanzintermediär: vergaben stattgefunden haben sollen und über weitere Zahlungsverkehrsdienstleister, Bank Offshore-Konstrukte ebenfalls schlussendlich zu Gunsten der Trusts A und B in die Schweiz transferiert worden sein Meldeart: Zweimal Art. 305ter Abs. 2 StGB könnten. Diese Presseartikel waren der Auslöser für drei weitere Verdachtsmeldungen, welche der MROS erstattet Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: ja worden sind. Alle Meldungen wurden von der MROS an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. X arbeitet bei der ständigen Vertretung eines ausländischen Staates bei einer internationalen Organisation. Um Familienangehörigen in seinem Heimatland Geld zu überweisen, wandte er sich an eine Agentur eines Zahlungsverkehrsanbieters. Da der Transaktionsbetrag die geltende Obergrenze von 5000 Schweizer Franken für Bargeldüberweisungen innerhalb von 30 Tagen überstieg, verlangte der Zahlungsverkehrsanbieter von X praxisgemäss die Gehaltsabrechnungen und Kontoauszüge der letzten drei Monate.

Land Z Schweiz

SCHWEIZER BANK

Konto ausl. Vertretung Konto II

Geldwäschereimeldung Ausländische von X LAND Z Vertretung und Arbeitgeber Konto I Konto von X von X PEP

X ZAHLUNGSVERKEHRS- Sanitär- DIENSTLEISTER artikel

Geldwäschereimeldung Beschreibung Veruntreute Gelder? Geldwäschereimeldung Transaktionen Herausgabe von Infos innerhalb der gleichen Bank nach Art. 11a Abs. 2 Geschäftsbeziehung

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Die Abklärungen brachten verdächtige Transaktionen ans 3.2.9 Eine Holding für einen Verbrecher Licht. Besonders auffällig war, dass die Geldsummen, die X von seiner Arbeitgeberin, der ständigen Vertretung, erhalten hatte, höher waren als das Gehalt, das die Ge- Auslöser der Meldung / Abklärungen: haltsabrechnungen auswiesen. Es zeigte sich auch, dass X Presseartikel einen Teil des Geldes jeweils unmittelbar auf ein Sparkonto überwies, das auf seinen Namen lautete. Ausserdem liess er Mutmassliche Vortat: einer politisch exponierten Person (PEP) im fraglichen aus- Bestechung (Art. 322septies StGB) ländischen Staat Geld zukommen. Um weitere Präzisierungen gebeten, teilte der Kunde X Finanzintermediär: Bank dem Finanzintermediär mit, er habe das Geld von seiner Arbeitgeberin erhalten. Angeblich sollte er damit Sanitär- Meldeart: Art. 305ter Abs. 2 StGB artikel kaufen. Dieses Material sei für den Versand in den ausländischen Staat bestimmt gewesen. Der Kunde wollte Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Ja jedoch keine weiteren sachdienlichen Dokumente einreichen. Da weder der wirtschaftliche Hintergrund der Gelder noch der Zweck der Überweisungen geklärt werden Die meldende Bank unterhielt seit mehreren Jahren Gekonnten, erstattete der Zahlungsverkehrsdienstleister eine schäftsbeziehungen mit einer international tätigen Grup- Verdachtsmeldung nach Massgabe von Artikel 305ter Ab- pe. Der Aufbau besagter Gruppe ist komplex. An der Spitze satz 2 StGB. der Struktur steht eine Holding, welche 100% der Gruppe Im Rahmen der Analyse der Verdachtsmeldung forderte die hält und in einem Offshore-Finanzplatz domiziliert ist. Die- MROS die kontoführende Bank von X nach Massgabe von ser gehören wiederum 100% einer Handelsgesellschaft. Artikel 11a Absatz 2 und 3 GwG auf, Informationen her- Alle drei Entitäten verfügen dabei über Anteile an zahlreiauszugeben. Zwar sandte die Bank alle angeforderten kon- chen weiteren, ihnen unterstehenden Sitzgesellschaften torelevanten Unterlagen. Daraus liessen sich jedoch keine sowie operativ tätigen Gesellschaften. Vertragspartner der zusätzlichen Erkenntnisse gewinnen. gemeldeten Geschäftsbeziehungen waren die Holding, die Nachdem die Bank zur Herausgabe von Informationen Gruppe sowie die Handelsgesellschaft. Deren wirtschaftaufgefordert worden war, stellte sie in der Sache eigene lich berechtigte Person ist X. Hauptzweck der Geschäfts-

Abklärungen an. Auch sie stellte fest, dass auf dem Konto beziehungen gegenüber der Bank war die Finanzierung von X ungewöhnliche Gutschriften eingegangen waren. der Handelstätigkeiten in Zusammenhang mit Ölgeschäf- Wie bereits der Zahlungsverkehrsdienstleister erkannte, ten und die Unterstützung der diesbezüglichen Verfrachstammten diese Gutschriften von einem Konto, das auf den tungsaktivitäten. Die geschäftlichen Aktivitäten wurden Namen der ständigen Vertretung des ausländischen Staa- drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen, als tes bei der internationalen Organisation lautete. Was bisher X verhaftet wurde, eingestellt und die gemeldeten Konten weder der MROS noch dem Zahlungsverkehrsdienstleister gesperrt. X wurde gemäss den von der Bank zur Verfügung bekannt war: Dieses Konto wurde von derselben Bank ge- stehenden Informationen wegen Bestechung, Terrorismus führt wie jenes von X. Deshalb konnte ermittelt werden, und Mord in seinem Heimatland zu einer lebenslangen Freidass das Geld, das dem Konto der ständigen Vertretung heitsstrafe verurteilt. gutgeschrieben wurde, aus dem vertretenen ausländischen Ein paar Jahre später hat die Bank von Presseberichten Staat stammte. Sobald eine Zahlung auf dieses Konto ein- Kenntnis erlangt, in denen dargelegt wird, dass – obschon gegangen war, wurde sie unmittelbar auf das Konto von X die strafrechtlichen Anschuldigungen in der Schweiz getransferiert. Dieselbe Bank führte auch das Konto der zuvor gen X fallen gelassen wurde – die Staatsanwaltschaft einer genannten politisch exponierten Person. Auf dieses Konto Anfrage ihrer ausländischen Gegenstelle nachgekommen wurde jeweils ein Teil des Geldes überwiesen. Da sich nicht ist und insbesondere die Vermögenswerte rückgeführt hat. klären liess, welche Rolle X als Mittelsmann spielte, erstat- Die Bank sah sich veranlasst, diese Informationen zu verifitete auch die Bank eine Verdachtsmeldung. zieren und konnte die Aussagen des Presseartikels bestäti- Das Geld war nicht wie angegeben für den Kauf von Sani- gen. Sie hat die Konten daraufhin einer vertieften Analyse tärartikeln verwendet worden. Zudem waren die Empfän- unterzogen und hat rechtlich abklären lassen, ob eine aufger des Geldes natürliche Personen. Die MROS vermutete sichtsrechtliche Verfehlung vorgelegen war, als vor einigen

deshalb, dass das Geld aus unlauteren Quellen stammen Jahren die Geschäftsbeziehungen gesperrt, aber der MROS oder dem ausländischen Staat unterschlagen worden sein nicht gemeldet worden waren. Unabhängig davon hat sich könnte. Die MROS leitete die Verdachtsmeldung an die zu- die Bank entschieden, der MROS die Sachlage zu melden. ständige Strafverfolgungsbehörde weiter. Die MROS hat alle involvierten juristischen und natürlichen

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Personen überprüft. Die von der Bank der MROS weiterge- Ein Finanzintermediär meldete der MROS seine Geschäftsgebenen Elemente konnten erhärtet werden. Des Weiteren beziehung mit X aus dem angrenzenden Ausland. Der hat die MROS diese Meldung mit drei weiteren Meldungen, Kontoinhaber war schon seit mehreren Jahren als Kapitaldie vor Jahren von drei weiteren Banken ergangen waren marktspezialist bei einer Bank in seiner Heimat tätig. Auf- und der zuständigen Staatsanwaltschaft weitergeleitet grund der Aussagen des Kundenberaters des meldenden worden waren, in Verbindung bringen können. Die neue Finanzintermediärs stufte dieser die Geschäftsbeziehung Meldung wurde der zuständigen Staatsanwaltschaft wei- als unproblematisch ein – bis ihn eine Dame aus einem tergeleitet. Da das Rechtshilfeverfahren bereits weit fortge- nordafrikanischen Land besuchte. schritten war, hat die zuständige Staatsanwaltschaft einen Diese teilte dem Kundenberater mit, dass sie zufällig Un- Nichteintretensentscheid erlassen. terlagen ihres in der 80er Jahren verstorbenen Vaters gefunden habe. Die Unterlagen enthielten Hinweise auf Ver-

3.2.10 Unehrlicher Kapitalmarktspezialist mögenswerte in Europa. Anscheinend besass ihr Vater ein

Konto bei der ausländischen Bank, für die der gemeldete Kontoinhaber X arbeitete. Dieses Konto wurde jedoch an- Auslöser der Meldung / Abklärungen: fangs der 2000er Jahre aufgelöst und das beachtliche Gut- Informationen Dritter haben auf das nun vom Finanzintermediär gemeldete, vor mehreren Jahren saldierte Konto überwiesen. Mutmassliche Vortat: Veruntreuung (Art. 138 StGB) Die Besucherin versicherte dem Finanzintermediär, dass ihr erst seit kurzem bekannt sei, dass ihr Vater Gelder in Europa Finanzintermediär: Bank deponiert hatte und somit kein Mitglied der Erbengemeinschaft die Saldierung des Kontos und den Transfer auf das Meldeart: Art. 9 GwG Schweizer Konto autorisiert haben kann. Der Finanzintermediär vermutete daher, dass sich sein Kunde X strafbar Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: Nein gemacht haben könnte, indem er seine Anstellung bei der im angrenzenden Ausland domizilierten Bank ausnützte

Ausland Schweiz

Auslandländische Bank

50 %

Geldwäschereimeldung nach 3 Mt

50 % nach 5 J

X Beschreibung Veruntreute Gelder? Konto des Informationsaustausch verstorbenen SCHWEIZER Geldwäschereimeldung Vaters BANK Geldflüsse

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und das Vermögen auf einem schon seit Jahren nachrich- 3.2.11 Uhrenschmuggel aus Zollfreilagern tenlosen Konto veruntreute. X ging wahrscheinlich davon aus, dass nebst dem verstorbenen Kontoinhaber niemand von dem Guthaben wusste und sich diesbezüglich auch Auslöser der Meldung/Abklärungen : niemand mehr melden würde. Um die mutmasslich inkri- Medien minierte Herkunft der Vermögenswerte zu verschleiern, tätigte X folgende Transfers. Mutmassliche Vortat: Das Guthaben des saldierten nachrichtenlosen Kontos Schmuggel (Art 14 Abs. 4 VStrR) bei seiner Arbeitgeberin überwies er auf sein Konto beim meldenden Finanzintermediär. Rund die Hälfte des Geldes Finanzintermediär: Zwei Banken überwies X drei Monate später wieder zurück auf ein Konto bei seiner Arbeitgeberin (der ausländischen Bank), lautend Meldeart: Art. 9 GwG und Art. 305ter Abs. 2 StGB auf ihn und seine Ehefrau. Fünf Jahre nach der mutmasslichen Veruntreuung verlangte X die Saldierung des Schwei- Weiterleitung an Strafverfolgungsbehörde: ja zer Kontos und die Überweisung des restlichen Guthabens auf ein weiteres Konto bei seiner Arbeitgeberin, ebenfalls lautend auf ihn und seine Frau. In Presseartikeln, die in einem Nachbarland der Schweiz Nachdem die Besucherin den meldenden Finanzinterme- erschienen, wurden eine Untersuchung und ein Strafverdiär für weitere Abklärungen bevollmächtige, teilte die- fahren erwähnt, die in einem Fall von Uhrenschmuggel einser den Sachverhalt der Arbeitgeberin, der ausländischen geleitet worden waren. Laut diese Presseartikel lagerten die Bank, ihres ehemaligen Kunden mit. Deren interne Revisi- Luxusuhren in Zollfreilagern in der Schweiz. Eine Schmuggonsabteilung tätigte diverse Nachforschungen und sprach lerbande habe diese ohne Entrichtung der Mehrwertsteuer ihren Mitarbeiter auf die Saldierung der nachrichtenlosen in einen Nachbarstaat der Schweiz ausgeführt und sie dort Geschäftsbeziehung und die Transfers auf sein Schweizer ohne Steuerdokumente an Einzelhändler weiterzuverkau- Konto an. Weil er nicht in der Lage war, das Geschehene fen. Die Vorgehensweise der Schmuggler besteht darin, plausibel zu erklären, wurde er freigestellt. Uhren als für den Export in nicht-europäische Länder zu de- Die Recherchen der MROS ergaben keine weiteren Hinwei- klarieren. Anstatt die Uhren aber in ein nicht-europäische

se. X wurde bisher noch nicht aktenkundig. Da der Vertrags- Land auszuführen, werden sie in einem Zollfreilager in der partner im Ausland domiziliert war und die mutmasslich in- Schweiz zwischengelagert und später von einem Kurier in kriminierten Vermögenswerte ins Ausland zurück flossen, den Nachbarstaat transportiert. Das Ganze dient dazu, die existierten keine genügenden Anknüpfungspunkte in der Steuerkontrolle auszuhebeln und Uhren am Fiskus vorbei- Schweiz: Die vermeintliche Vortat wurde im benachbarten zuschleusen. Ausland begangen, die gemeldete Geschäftsbeziehung In den Presseartikeln wurde eine Reihe von Personen gewurde schon vor mehreren Jahren saldiert. Es befanden sich nannt, unter anderem auch X. Nach Erscheinen der Pressesomit auch keine Vermögenswerte mehr in der Schweiz. artikel analysierte der den Verdacht meldende Finanzinter- Obwohl X die Vermögenswerte mutmasslich i.S. von Art. mediär mehrere der Geschäftsbeziehungen und Konten,

138 StGB veruntreut und durch die Überweisung auf sein die er mit X unterhielt oder bei denen X als wirtschaftlich

Schweizer Konto sowie die Rückvergütungen auf Konten Berechtigter erschien. Es zeigte sich, dass zahlreiche Barbei seiner Arbeitgeberin gewaschen haben könnte, wurde beträge in fünfstelliger Höhe auf die Konten von X einbedie Verdachtsmeldung nicht an eine Strafverfolgungsbe- zahlt worden waren. Innerhalb von fünf Jahren wurden auf hörde weitergeleitet. den Konten von X mehrere Millionen Euro verbucht. Der Die Arbeitgeberin von X wurde vom meldenden Finan- Finanzintermediär meldete der MROS seinen begründeten zintermediär über die mögliche Veruntreuung informiert, Verdacht auf Leistungs- und Abgabebetrug im Sinne von weshalb sie und die rechtmässigen Eigentümer der Vermö- Artikel 14 Absatz 4 des Bundesgesetzes über das Verwalgenswerte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehör- tungsstrafrecht (VStrR). den eine Anzeige erstatteten. Die MROS unterstützte die Die von der MROS durchgeführten Abklärungen ergaben, Ermittlungen im Ausland, indem sie ihrer ausländischen dass die Behörden des Nachbarlandes in dieser Sache be- Partnerstelle den ihr gemeldeten Sachverhalt mittels Spon- reits ein Strafverfahren eingeleitet hatten. Des Weiteren taninfo über die Kanäle der internationalen Amtshilfe mit- hatten diese Behörden wegen Verdacht auf Mehrwertteilte. Die ausländischen Behörden eröffneten daraufhin steuerbetrug in Zusammenhang mit der Einfuhr und dem eine Strafuntersuchung. Verkauf von Schweizer Uhren im Nachbarstaat ein Rechts-

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Nichteuropäische Staaten

Geldwäschereimeldung Schweizer MROS Zollfreilager

X SCHWEIZER BANK Firma A Kriminelle Organisation

Nachbar- Rechtshilfe- Schweiz Beschreibung land - ersuchen Geschäftsbeziehungen Verdächtige Geldflüsse Geldwäschereimeldung Uhrenverkäufe Ausland Schweiz

hilfeersuchen an die Schweiz gestellt. Im Rechtshilfeersu- menhang mit dieser Angelegenheit. Gegenstand der Melchen wurde erwähnt, dass der Betrug mithilfe einer Firma dung war eine Reihe von Konten, die auf Personen lauteten, A begangen wurde, deren Besitzer X sei. Die MROS leitete die Kontakte zu X unterhielten. Die Kontenbewegungen die Verdachtsmeldung an die zuständige Strafverfolgungs- glichen den in der vorangegangenen Verdachtsmeldung behörde weiter. geschilderten Vorgängen. Die MROS analysierte die neuen Einige Tage darauf erstattete derselbe Finanzintermediäre Verdachtselemente und übermittelte die Erkenntnisse an eine weitere Verdachtsmeldung. Auch sie stand in Zusam- die mit dem Fall betraute Strafverfolgungsbehörde.

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4 Aus der Praxis der Meldestelle

4.1 Verdachtsmeldungen nungen eine Reihe von Pflichten. Artikel 9a GwG sieht vor, dass der Finanzintermediär während der durch die MROS

1 Neues System zur Meldung eines Verdachts auf durchgeführten Analyse Kundenaufträge ausführt. Zweck

Geldwäscherei dieser Bestimmung ist es zu vermeiden, dass eine Sperre Die Umsetzung des neuen Meldesystems führte zu ei- der Vermögenswerte zur Folge hat, dass der betreffende ner Reihe von Fragen seitens der Finanzintermediäre. Die Kunde Verdacht schöpfen könnte, im Zusammenhang mit MROS griff das Thema bereits im letzten Jahresbericht auf. ihm beziehungsweise seiner Geschäftsbeziehung sei eine Angesichts der in den vergangenen Monaten gemachten Verdachtsmeldung erstattet worden. Wie bereits im letzten Erfahrungen mit diesem neuen System drängt sich aber die Jahresbericht ausgeführt, macht sich der Finanzintermedi- Klärung einiger Punkte auf. är keines Verstosses gegen Artikel 305bis StGB schuldig, wenn er Kundentransaktionen nach Massgabe von Artikel a. Verdachtsmeldungen, die keine automatische 9a GwG ausführt. Nicht nur handelt es sich beim Geldwä- Sperrung von Vermögenswerten nach sich ziehen schereigesetz um ein Spezialgesetz; nach Artikel 9a GwG (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG5) ist die Ausführung von Kundenaufträgen eine erlaubte, ja gar gebotene Handlung. Daraus folgt, dass nach Massgabe Gewisse Finanzintermediäre haben Probleme, ein System von Artikel 14 StGB der Finanzintermediär keine unerlaubanzuwenden, das im Stadium der Mitteilung an die MROS te Handlung vollzieht, wenn er Transaktionen im Sinne von keine automatische Sperrung vorsieht. So kommt es bis- Artikel 9a GwG ausführt. weilen vor, dass aus den Meldeformularen und der Doku- Die Verordnung der FINMA (GwV-FINMA6) sieht im Artikel mentation, die der MROS zugestellt werden, hervorgeht, 33 vor, dass der Finanzintermediär Kundenaufträge über dass intern Sperrungen veranlasst worden sind. In solchen bedeutende Vermögenswerte nur in einer Form ausführt, Situationen kommt es auch vor, dass der betreffende Finan- die es erlaubt, die Spur der Transaktion weiterzuverfolgen zintermediär sich an die MROS wendet und um die Geneh- (Paper Trail). Laut der FINMA7 obliegt es den Finanzintermigung ersucht, die Vermögenssperre aufzuheben, damit mediären, den Begriff «bedeutende Vermögenswerte» die vom Kunden in Auftrag gegebenen Transaktionen aus- zu definieren. Dafür ist die Kategorisierung von Kunden geführt werden können. durch den Finanzintermediär ein Aspekt, der berücksichtigt werden muss. Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung über

Wie im Jahresbericht 2014 erwähnt, ist der Gesetzgeber die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV8) sieht vor, dass beim neuen Meldesystem von der Verknüpfung zwischen der Finanzintermediär die Dokumente, die es ermöglichen, der Meldung eines Verdachts an die MROS und der auto- die Spur der während der Analyse der Meldestelle erfolgten matischen Sperrung der betreffenden Vermögenswerte Transaktionen weiterzuverfolgen, der MROS auf Auffordeabgerückt. Bei einer Meldung nach Massgabe von Artikel rung hin unverzüglich zustellen muss.

9 Absatz 1 Buchstabe a GwG müssen die Finanzinterme- Es kann vorkommen, dass noch während der Analyse einer

diäre deshalb keine Vermögenssperre veranlassen. Diese Verdachtsmeldung durch die MROS der betreffende Kunde Bestimmung findet Anwendung sowohl auf Fälle von Geld- verlangt, einen grossen Teil seines Vermögens oder sogar wäscherei als auch auf Fälle, die einen Bezug zu Terroris- sein gesamtes Vermögen an einen anderen in der Schweiz musfinanzierung aufweisen. Eine Ausnahme bilden die im ansässigen Finanzintermediär zu transferieren. Kann der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c vorgesehenen Listen (siehe Finanzintermediär, der eine Verdachtsmeldung erstattet unten). Bleibt anzumerken, dass die MROS nicht befugt ist, hat, den Finanzintermediär, zu dem verdächtige Vermöeine Vermögenssperre aufzuheben oder die Durchführung genswerte transferiert werden, darüber informieren, dass eines Kundenauftrags zu genehmigen. die MROS noch mit der Analyse seiner Verdachtsmeldung befasst ist, oder verstösst er dabei gegen das Informationsb.  Verhalten des Finanzintermediärs während der verbot gemäss Artikel 10a Absatz 1 GwG ? Diese Frage Fallanalyse durch die MROS beantwortete der Bundesrat in seiner Botschaft9: dies sei Von dem Moment an, in dem der Finanzintermediär eine Verdachtsmeldung erstattet hat bis zum Entscheid der 6 SR 955.033.0 MROS über das weitere Vorgehen obliegt dem Intermediär 7 Anhörungsbericht zur Geldwäschereiverordnung-FINMA (GwV-FIN- MA); 3. Juni 2015 gemäss dem Geldwäschereigesetz und den Vollzugsverord- 8 SR 955.23 Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der 5 SR 955.0 Groupe d’action financière (GAFI), BBl 2014, S. 687.

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ein Anwendungsfall von Artikel 10a Absatz 2 GwG. So Eine weitere Frage, die von Finanzintermediären in Zusamkann der die Meldung erstattende Finanzintermediär den menhang mit dieser Bestimmung gestellt wird, betrifft das anderen Intermediär entsprechend informieren, ohne ge- Mass an Sicherheit, das erforderlich ist, um eine Meldung gen Artikel 10a Absatz 1 GwG zu verstossen. Des Weiteren zu einem der in den Terrorismuslisten aufgeführten Namen führt der Bundesrat aus: «Um eine indirekte Information zu erstatten. Hier geht es darum, dass eine Meldung einzig der Kundin oder des Kunden zu vermeiden, wird dieser aufgrund des Umstandes ausgelöst wird, dass eine Person, zweite Finanzintermediär die überwiesenen Gelder nicht deren Namen in einer solchen Liste aufgeführt ist, Kunde, mit der Begründung ablehnen, dass eine Meldung an die wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsberechtigter MROS erfolgte. Er wird die Transaktionen der Kundin oder an einer Geschäftsbeziehung mit dem jeweiligen Finanzindes Kunden überwachen und gegebenenfalls ebenfalls termediär ist oder als solcher in eine Geschäftstransaktion eine Verdachtsmeldung vornehmen.» involviert ist. Der Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c verweist Einige Finanzintermediäre haben in Zusammenhang mit auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d GwG. Dieser Artikel sieht der Pflicht, nach Massgabe von Artikel 9a GwG Kunden- vor, dass der Finanzintermediär die Hintergründe und den aufträge ausführen zu müssen, die Frage des Phishing auf- Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung geworfen. Unter dem alten Meldesystem blockierten die abklären muss, wenn die Daten einer Vertragspartei, einer Finanzintermediäre Vermögenswerte, sobald der Kunde wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberech- («der Money Mule») sich anschickte, die Vermögenswerte tigten Person einer Geschäftsbeziehung oder einer Transabzuheben oder zu transferieren. Unter dem neuen Mel- aktion mit den Daten auf einer der Listen übereinstimmen desystem ist es selbst für diese Umständen nicht vorge- oder diesen Daten sehr ähnlich sind. Entsprechen sich die sehen, die Vermögenswerte zu sperren. Im Allgemeinen Daten, besteht kein Zweifel und eine Meldung ist zu erstatwarnen die Finanzintermediäre den Kunden, wenn er Ver- ten. Laut dem Bundesrat ist aber auch dann eine Meldung

mögenswerte abheben oder transferierten will. Handelt zu erstatten, «wenn der Finanzintermediär keine absolute der Kunde trotz der Warnung und hebt Vermögenswerte Gewissheit darüber hat, dass es sich bei der betroffenen ab oder transferiert sie, tut er das in voller Kenntnis der Person oder Organisation tatsächlich um eine gelistete Sachlage und macht sicher einer Straftat schuldig. Person oder Organisation handelt.»10 Hier findet sich die Definition wieder, die der Bundesrat in seiner Botschaft von c. Verdachtsmeldungen mit automatischer 1996 zum Geldwäschereigesetz in Bezug auf den Begriff Vermögenssperre (Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG) des begründeten Verdachts lieferte. In diesem Zusammen- Wenn ein Finanzintermediär feststellt, dass einer seiner hang wurde präzisiert, dass der Verdacht nicht ein an Si- Kunden, ein wirtschaftlich Berechtigter, ein Zeichnungsbe- cherheit grenzendes Ausmass annehmen muss, damit er rechtigter einer Geschäftsbeziehung oder eine anderwei- als begründet gelten kann.11 tig in eine Transaktion involvierte Person in einer der von Der MROS muss auch dann Meldung erstattet werden, der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission wenn «der Finanzintermediär keinerlei Anhaltspunkte oder von einer Selbstregulierungsorganisation zugestellten für ein verdächtiges Verhalten ausmachen kann, das ihn Terrorismusliste geführt wird, erstattet er nach Massgabe zu einer Meldung verpflichten würde […].», sondern einvon Artikel 22a Absatz 2 und 3 GwG der MROS umgehend zig, «weil er weiss, dass es sich bei einer gelisteten Person eine Verdachtsmeldung. In einem solchen Fall sperrt der um einen Vertragspartner, eine wirtschaftlich berechtigte Finanzintermediär die fraglichen Vermögenswerte (Art. 10 oder eine zeichnungsberechtigte Person handelt.»12 Damit Abs. 1bis GwG). Die Vermögenssperre bleibt während fünf die MROS ihre eigenen Nachforschungen anstellen kann, Tagen ab dem Zeitpunkt bestehen, zu dem der Finanzinter- muss der MROS auch das Ergebnis der Transaktionsanalyse mediär der MROS seinen Verdacht gemeldet hat. mitgeteilt werden, selbst wenn sich keine problematischen In diesem Zusammenhang stellt sich für die Finanzinterme- Anhaltspunkte finden lassen. diäre vorab die Frage nach der Form, in der die in einem solchen Fall erstattete Verdachtsmeldung verfasst werden 2. Meldepflicht in Fällen, in denen gegen einen

muss. So stellt sich denn auch die Frage nach einem eigens Kunden ein Strafverfahren läuft für einen solchen Fall geschaffenes Meldeformular. Die MROS sieht derzeit aber keine Notwendigkeit, für die An- Wenn ein Finanzintermediär erfährt, dass gegen einen seiwendung der einschlägigen Bestimmung ein spezielles For- ner Kunden ein Strafverfahren eröffnet worden ist, muss mular bereitzustellen. Das allgemein verwendete Formular er Hintergrundabklärungen vornehmen. Wenn eine Vortat für Meldungen nach Artikel 9 GwG ist jedoch ergänzt worden um den Eintrag «Terrorismusliste gemäss Art. 9 Abs. Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière (GAFI), BBl 2014, S. 685. 1 lit. c GwG». Die Ergänzung findet sich unter der Rubrik 11 Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im «Auslöser für die Meldung bzw. für die Abklärungen, die Finanzsektor, FF 1996 III, S. 1130. Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der zur Meldung führten» auf Seite 3 des Formulars. Groupe d’action financière (GAFI), BBl 2014, S. 684.

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zur Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im Spiel Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT) sind, ist der Finanzintermediär zur Meldung verpflichtet. geschaffen. Die vom Staatssekretariat für Internationale Fi- Einige Finanzintermediäre stellen sich die Frage, ob sie in nanzfragen (SIF) geleitete KGGT besteht ihrerseits aus drei einem solchen Fall die ihnen vorliegenden Erkenntnisse Untergruppen, wobei die Arbeitsgruppe «Risikoanalyse» nicht direkt dem zuständigen Staatsanwaltschaft mitteilen unter der Leitung der MROS für die konkrete Ausarbeitung sollten. Die MROS vertritt die Auffassung, dass die Finan- des Berichtsentwurfs beauftragt wurde. Die nationale Rizintermediäre in einem solchen Fall die Meldestelle (MROS) sikoanalyse ist mit der Veröffentlichung des NRA-Berichts einschalten müssen. So kann sie das vom Finanzinterme- jedoch nicht vollendet. Um die Wirksamkeit des schweizeridiär übermittelte Material analysieren, mithilfe der zur schen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsdispo- Verfügung stehenden Datenbanken zusätzliche Nachfor- sitivs langfristig beurteilen und den neuen Gefährdungen schungen anstellen und beurteilen, ob die Informationen anpassen zu können, werden in Zukunft weitere gezielte für das jeweilige Strafverfahren relevant sind. Gegebenen- Risikoanalysen folgen. falls kann die MROS bei ausländischen FIUs weiterführende Der NRA-Bericht stellt die erste sektorenübergreifende Auskünfte einholen. Nach Analyse all dieser Informationen Gesamtbeurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusentscheidet die MROS, ob die Meldung an die zuständige finanzierungsrisiken in der Schweiz dar. Er zeigt, dass die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet oder eingestellt Schweiz nicht von Finanzkriminalität verschont bleibt und wird. Im Falle einer Weiterleitung stehen der Staatsanwalt- dass auch hierzulande Erträge aus mehrheitlich im Ausland schaft somit zusätzliche Elemente zur Verfügung, welche begangenen Straftaten gewaschen werden. Die Vortaten die MROS zusammengestellt hat. Diese Auslegung recht- Betrug, Veruntreuung, Korruption und die Zugehörigkeit fertigt sich angesichts der Revision des Strafgesetzbuches zu einer kriminellen Organisation stellen diesbezüglich die im Jahr 2009, als die Möglichkeit der Finanzintermediäre, Hauptgefährdungen für den Schweizer Finanzplatz dar.

Verdachtsmeldungen direkt den Strafverfolgungsbehör- Laut dem Bericht ist die Schweiz auf Gefährdungen im Zuden zuzustellen, abgeschafft wurde. sammenhang mit Auslandskorruption und der Zugehörig- Es verhält sich anders, wenn eine Staatsanwaltschaft eine keit zu einer kriminellen Organisation besonders anfällig, da Editions- oder Beschlagnahmeverfügung erlässt, die den diese Fälle in der Regel sehr komplex und die Aufdeckung Finanzintermediär zur Herausgabe von Informationen und und strafrechtliche Verfolgung solcher grenzüberschreiten- Dokumenten verpflichtet. In diesem Fall steht der Finanzin- der Delikte oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist. termediär in direktem Kontakt mit der Staatsanwaltschaft. Auf der Grundlage einer Methode, die quantitative Daten Was die Pflicht betrifft, der MROS Meldung zu erstatten, mit einem qualitativen Ansatz verbindet, konzentrieren wenn eine Editions- oder Beschlagnahmeverfügung vor- sich die Analysen des Berichts im Wesentlichen auf die dem liegt, vertritt die MROS nach wie vor den Standpunkt, der Geldwäschereigesetz (GwG) unterstellten Sektoren.14 Die im Jahresbericht 2007 dargelegt worden ist13. Gesamtbeurteilung der dem GwG unterliegenden Sektoren ergab ein mittleres Risiko. Jedoch variieren die Risiken

4.2 Nationale Risikoanalyse innerhalb der verschiedenen Bereiche je nach Aktivität des

(National Risk Assessment – NRA) jeweiligen Finanzintermediärs. So hat die quantitative Ana- Im Jahr 2015 wurde der erste nationale Bericht über die Ri- lyse der MROS-Verdachtsmeldungen aufgezeigt, dass die siken der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, das Aktivitäten in fünf Sektoren besonders von Geldwäschesogenannte National Risk Assessment (NRA), fertiggestellt. rei und Terrorismusfinanzierung gefährdet sind. An erster Mit der Veröffentlichung dieses Berichts setzt die Schweiz Stelle figuriert der Bankensektor, gefolgt von Geld- und die revidierten Empfehlungen 1 und 2 der Group d’Action Wertübertragungsdiensten, Treuhändern, Vermögensver- Financière (GAFI) um. Die Empfehlungen des zwischen- waltern sowie Anwälten und Notaren. Vor allem Universtaatlichen Gremiums GAFI – das zum Ziel die Bekämpfung salbanken, also solche, die im In- und Ausland sämtliche jeglicher Form der Bedrohung oder des Missbrauchs der Bankendienstleistungen abwickeln, gelten durch ihre brei- Integrität des internationalen Finanzsystems hat – halten ten Tätigkeiten als besonders risikoexponiert. Der Bericht die Länder dazu an, ein Instrument zur effizienten Bekämp- hebt aber auch hervor, dass gewisse Aktivitäten in diesen fung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung Sektoren per se gefährdet sind.15 Das Ziel der Analyse war es einzuführen. Der NRA-Bericht ist Bestandteil dieses Instru- deshalb zu untersuchen, ob das vorherrschende Dispositiv mentariums. Er zielt darauf ab, Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz zu identifizieren, 14 Dazu gehören Banken, Effektenhändler, Vermögensverwalter, Versicherungen, Rechtsanwälte und Notare, Treuhänder, Spielbanken, gezielte Gegenmassnahmen einzuleiten und deren Effizi- Geld- und Wertübertragung (Money Transmitting) und Geldwechselenz in regelmässigen Abständen zu überprüfen. geschäfte, Zahlungsverkehr (Kreditkarten, Prepaidkarten, elektroni- Für die Erarbeitung dieses Berichts hat der Bundesrat am 29. sches Geld) und der Edelmetallhandel. So wie das Fahren eines Autos stets risikobehaftet ist, so gibt es auch November 2013 ein ständiges Gremium aus betroffenen dem Geldhandel inhärente Risiken, die jedoch durch gezielte Mass- Behörden, die Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der nahmen bewältigt oder eingedämmt werden können.

MROS-Jahresbericht 2007, S. 88 f. 57

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der Gefahrenminderung, den in diesen Sektoren innewoh- Insgesamt kommt der Bericht zum Schluss, dass trotz ernenden Risiken angemessen Rechnung trägt. Diesbezüg- höhter Risiken in einigen Sektoren das schweizerische Syslich kam der Bericht zum Schluss, dass man in den fünf tem den Gefährdungen in angemessener Weise begegnet. am stärksten exponierten Sektoren von einem genügenden Nichts desto trotz war die KGGT der Auffassung, dass die Risikomanagement ausgehen kann. 16 gesetzlich vorgesehenen Instrumente auf operativer Ebene Für andere Bereiche, wie zum Beispiel Versicherungen, teilweise noch optimiert werden können. Zur Konsolidie- Spielbanken und Kreditdienstleistungen, geht man von rung des Schweizer Dispositivs und zur weiteren Mindeeiner niedrigeren Gefährdung aus. Auch hier ist das Ab- rung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungswehrdispositiv genug ausgewogen, um den Risiken zu risiken wurden von der KGGT am Ende des NRA-Berichts begegnen. Bezüglich der Gefährdung im Bereich Terroris- verschiedene Massnahmen vorgeschlagen. So zum Beispiel musfinanzierung hat die Analyse ein beschränktes Risiko die Entwicklung und Systematisierung von nationalen Staergeben. Dieses könnte jedoch rasch ansteigen, wenn Ter- tistiken, die Förderung des Dialogs zwischen öffentlichem rorismusfinanzierungsnetzwerke alternative Geldübertra- und privatem Sektor sowie spezifische Empfehlungen für gungssysteme in der Schweiz systematischer nutzen soll- künftige Analysen. Da die kriminellen Kreise ihre Methoden ten. Zudem ist hier insofern besondere Wachsamkeit nötig, stets weiterentwickeln, stellt die nationale Risikoanalyse eials auch kleine Beträge grosse Schäden anrichten können. nen fortlaufenden Prozess dar. Bereits im Jahr 2015 wur- In einem zweiten Teil wurden sechs dem GwG nicht un- den die ersten NRA-Nachfolgestudien lanciert. Auch der terliegende Wirtschaftssektoren analysiert. Diese wurden NRA-Hauptbericht, der nun einen wichtigen Grundpfeiler aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und der Auf- zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfimerksamkeit ausgewählt, die bestimmte Aktivitäten in die- nanzierung darstellt, soll gemäss einem von der KGGT vorsen Sektoren in den letzten Jahren in der Schweiz geweckt gegeben Zeitplan regelmässig aktualisiert werden. haben.17 Im Gegensatz zum Finanzsektor, wo zahlreiche

MROS-Verdachtsmeldungen eine solide quantitative Datenbasis liefern, fundieren die Analysen in den nicht GwG unterliegenden Sektoren grösstenteils auf qualitativen Analysen, das heisst unter anderem aus der Verbalisierung von Erkenntnissen von Experten aus den jeweiligen Bereichen.

Weiterführende Informationen zu den Themen Risikoidentifizierung und Risikomanagement finden sich in: Money Laundering Bulletin, Oktober 2015, S. 4–6. Dazu gehören der Immobiliensektor, Non-Profit-Organisationen, der grenzüberschreitende Barmittelverkehr, die Zollfreilager, der Handel mit Kunstgegenständen und der Rohstoffhandel.

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5 Internationales

5.1 Egmont-Gruppe Die MROS ist bereits seit ihrer Entstehung im Jahr 1998

Die MROS ist Mitglied der «Egmont-Gruppe», einem Netz- Mitglied der Egmont-Gruppe. Eine Mitgliedschaft der Melwerk zentraler Geldwäschereimeldestellen (Financial Intel- destelle bei der Egmont-Gruppe ist seit der Revision der GAligence Units, FIUs), das sich als nicht-politisches interna- FI-Empfehlungen von 2012 nunmehr klare Voraussetzung tionales Forum operationell unabhängiger FIUs versteht. eines adäquaten Geldwäscherei- und Terrorismusbekämp- Die Ziele bestehen darin, zwecks Bekämpfung der Geldwä- fungssystems. Die Meldestellen haben als solche insbesonscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung: dere die Vorgaben des Egmont Group Statement of Purpose und deren Principles for Information Exchange Between – die Voraussetzungen für einen systematisierten ge- Financial Intelligence Units for Money Laundering and Tergenseitigen internationalen Informationsaustausch zu rorism Financing Cases einzuhalten. Die Möglichkeit für die schaffen, MROS, mit anderen Meldestellen den direkten Kontakt zu – die Effizienz der FIUs über Schulungsangebote zu stei- pflegen und sich auszutauschen, ist von zentraler Bedeugern und den Know-How-Transfer mittels Personalaus- tung. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung tausch zu fördern, der im Februar 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen am – den internationalen Austausch von Informationen unter 1. Januar 2016 wird das Mandat der MROS durch zusätzli- FIUs mittels Verwendung geeigneter Technologie wie ei- che Vortaten zur Geldwäscherei erneut erweitert18. Das anner stand-alone-Internetverbindung sicherer zu gestalten, gepasste Meldesystem, welches ab 1. Januar 2016 in Kraft – die operationelle Unabhängigkeit von FIUs zu propagie- treten wird, wird insgesamt die Möglichkeiten der MROS im ren, und internationalen Austausch verbessern. – bei der Einrichtung zentraler Meldestellen mit Rat und Tat Im Berichtsjahr hat die MROS an den HoFIU-, Komitee-, zur Seite zu stehen. Plenar- und an den Sitzungen der Operational sowie der Legal Working Group teilgenommen. Gegenwärtig arbeitet Im Jahr 2015 trafen sich die Meldestellenchefs (HoFIU), die Operational Working Group an folgenden Projekten: das Komitee, das Plenum und die Arbeitsgruppen im Ja- Terrorist Financing, Information Exchange Enhancement – nuar und im Juni. Im Juni wurden vier Meldestellen neu in FIU Powers, Financial Analysis, Illegal Poaching and Wildlife

die Gruppe aufgenommen: CAFIU, Kambodscha; DGIOF, Crime, Money Laundering and Digital / Virtual Currencies Kuba; FIU Nepal und Centif-Niger. Damit sind aktuell 151 und FIUs working with Law Enforcement. Jurisdiktionen Mitglieder der Egmont-Gruppe. Ferner haben im Juni 2015 erstmals die Treffen der acht Regionen 5.2 GAFI/FATF stattgefunden, welche unter dem Titel «Revised Global Die Groupe d’action financière (GAFI) bzw. Financial Action Footprint» beschlossen worden waren. Die Region Europa, Task Force (FATF) ist eine von der G7 anlässlich eines Minisdie bisher die grösste Region mit 52 Meldestellen bildete, tertreffens in Paris im Juli 1989 gegründete zwischenstaatliist neu in drei Teilgruppen aufgeteilt (Europa I, Europa II und che Organisation und das international führende Gremium Eurasia). Die MROS ist Mitglied der Europa-Region II, wel- zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfiche Mitglieder des Committee of Experts on the Evaluation nanzierung. Es legt die Standards der Massnahmen zur Beof Anti-Money Laundering Measures and the Financing of kämpfung dieser Verbrechen fest und bewertet periodisch, Terrorism (MONEYVAL) des Europarats umfasst. MROS prä- in welchem Mass die Mitgliedstaaten diese umsetzen. Die sidiert seit Januar 2015 zusammen mit der Meldestelle Al- Ergebnisse der Evaluationen und die Gründe für die jeweibanien die Europa-Region II. In dieser Funktion ist der Chef lige Bewertung eines Staates werden in einem Bericht zuder MROS auch Mitglied des Egmont-Komitees. sammengestellt und publiziert. Von grosser Bedeutung waren im Berichtsjahr die Projekte Im Februar 2012 wurden die Empfehlungen der GAFI – ein in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Terrorismusfi- Katalog umfassender Massnahmen zur kohärenten Benanzierung und des islamischen Staates. Hierbei wurden kämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die Aspekte rund um die Jihad-motivierten Reisenden, ins- – überarbeitet. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, diese besondere deren Profile, und der Informationsaustausch Massnahmen umzusetzen. Anlässlich der nun laufenden sowie die Zusammenarbeit im Zusammenhang mit der vierten Evaluationsrunde werden der Grad der Einhaltung

Terrorismusfinanzierung analysiert. An der Plenarversamm- (technical compliance) sowie neuerdings ebenfalls die wirklung der GAFI im Oktober 2015 wurden die Resultate dieser same Umsetzung der Empfehlungen (effectiveness) geprüft. Arbeiten den Mitgliedern der GAFI vorgestellt. Vgl. MROS-Jahresbericht 2014, S. 55

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

Im Zuge von Konformitätsbewertungen prüft die GAFI Die Terroranschläge des vergangenen Jahres haben die auch, inwieweit bestimmte Nicht-Mitgliedstaaten Geld- Arbeiten der GAFI geprägt. Im Berichtsjahr wurden insbewäscherei und Terrorismusfinanzierung bekämpfen und sondere vertiefte Typologiearbeiten im Bereich Terrorismuserstellt zwei öffentliche Listen: Eine Liste der Staaten, die finanzierung sowie eine sogenannte «Terrorism Financing als Risikoländer gelten, nicht kooperativ sind und in denen Fact Finding Initiative» – eine ausserordentliche Überprü- Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung grassieren. fung der Terrorismusfinanzierungsbekämpfungssysteme Diese Länder erfüllen mit ihrer Gesetzgebung und ihren der einzelnen Mitglieder – durchgeführt. Geldwäschemassnahmen noch nicht den internationalen, Die MROS hat im Berichtsjahr an zwei Projekten im Rahmen von der GAFI festgesetzten Standard. In einer zweiten Liste der RTMG aktiv mitgewirkt und wichtige Beiträge liefern werden diejenigen Staaten geführt, die strategische Defizi- können. Es handelte sich dabei um die Projekte «Emerging te erkennen lassen, sich aber dazu verpflichtet haben, einen Terrorist Financing Risks» (neu entstehende Terrorismusfi- Aktionsplan zu befolgen und Defizite anzugehen. nanzierungrisiken (im Oktober 2015 publiziert20)) und «ML/ Im Hinblick auf die nächste Evaluation der Schweiz durch TF Vulnerabilities associated with Gold» (Schwachstellen im die GAFI spielt die MROS als wichtiger Teil des Schweizer Bereich der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Geldwäschereibekämpfungsdispositivs eine zentrale Rol- Zusammenhang mit Gold (im Juli 2015 publiziert21)). Ebenle. Das Hauptaugenmerk galt im Berichtsjahr zunächst der falls war die MROS Teil des ECG-Projekts «Data and Stati- Ausarbeitung und Redaktion der Antworten auf die Fragen stics», deren Hauptziel es war, ein Dokument zu erschaffen, des GAFI-Fragebogens zur Eigenevaluation. Diese Antwor- welches die von den Jurisdiktionen zu führenden Statistiten dienen der GAFI als Grundlage, auf der die Schweiz im ken näher erläutert und analysiert22. Frühjahr 2016 vor Ort evaluiert werden wird. Die Ergeb- Die MROS nahm im September 2015 am Joint Experts’

nisse der Evaluation werden in der GAFI-Vollversammlung Meeting (JEM) teil, anlässlich dessen die verschiedenen Tyim Oktober 2016 ausdiskutiert und verabschiedet werden. pologieprojekte rund um die Terrorismusfinanzierung wei- Die MROS ist ebenfalls Mitglied der Arbeitsgruppe, welche ter vertieft wurden. die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung koordiniert (Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, KGGT). Eine Aufgabe der KGGT ist es, die Teilnahme der Schweiz an der vierten GAFI-Evaluationsrunde vorzubereiten. Die Untergruppe Risikoanalyse, welche von der MROS geleitet wird, hat zur Aufgabe, den Bericht über die nationale Risikoanalyse zuhanden der KGGT zu erarbeiten. Dieser Bericht wurde im Juni 2015 publiziert19. Die MROS nimmt im Rahmen der Arbeiten der GAFI als Teil der Schweizer Delegation an den Treffen der «Risk Trends and Methods Group» (Gruppe betreffend Risiken, Entwicklungen und Methoden, RTMG) teil. Es geht darum, immer wiederkehrende Muster und Merkmale von Verbrechen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand konkreter Fälle zu erkennen und zu analysieren, um so diese Phänomene effektiver zu bekämpfen. Weiter nimmt die MROS an den Sitzungen der «Policy Development Group» (PDG) teil, welche für Aspekte im Bereich Regelwerke und Richtlinien verantwortlich ist, sowie an den Sitzungen der «Evaluations and Compliance Group» (ECG), die für die Überwachung und Absicherung der Übereinstimmung der gegenseitigen Länderüberprüfung und des nachfolgenden Prozesses (follow-up process) zuständig ist. Weitere Gruppen sind die «International Cooperation Review Group» (ICRG) sowie die «Global Network Coordination Group» (GNCG). 20 http://www.fatf-gafi.org/publications/methodsandtrends/documents/ emerging-terrorist-financing-risks.html http://www.fatf-gafi.org/publications/methodsandtrends/documents/ ml-tf-risks-and-vulnerabilities-gold.html Siehe http://www.news.admin.ch/NSBSubscriber/message/attach- 19 22 http://www.fatf-gafi.org/publications/fatfrecommendations/documents/42572.pdf ments/aml-cft-related-data-statistics.html

18. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2015

6 Links

6.1 Schweiz www.polyreg.ch

PolyReg Allg. SelbstregulierungsVerein

6.1.1 Meldestelle für Geldwäscherei

www.fedpol.admin.ch www.sro-sav-snv.ch Bundesamt für Polizei SRO des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes (SAVSNV) www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/kriminalitaet/ geldwaescherei.html www.leasingverband.ch Meldestelle für Geldwäscherei SRO Schweizerischer Leasingverband (SLV)

www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/ www.sro-treuhandsuisse.ch geldwaescherei/meldeformulare/9gwg/9_GwG_formu- SRO Schweizerischer Treuhänderverband (STV) lar-d.docx Meldeformular GwG 9 www.vsv-asg.ch SRO Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/ geldwaescherei/meldeformulare/305ter/305ter_Abs_2_ www.vqf.ch StGB_formular-d.docx Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Meldeformular StGB 305ter (VQF)

6.1.2 Aufsichtsbehörden www.sro-svv.ch

www.finma.ch Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versi- Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA cherungsverbandes SROSVV

www.esbk.admin.ch www.sfama.ch Eidgenössische Spielbankenkommission Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA

6.1.3 Nationale Verbände und Organisationen www.svig.org

www.swissbanking.org Schweizer Verband der Investmentgesellschaften (SVIG) Schweizerische Bankiervereinigung

6.1.5 Weitere

www.abps.ch www.ezv.admin.ch Vereinigung schweizerischer Privatbankiers Eidgenössische Zollverwaltung

www.svv.ch www.snb.ch Schweizerischer Versicherungsverband Schweizerische Nationalbank

6.1.4 Selbstregulierungsorganisationen www.bundesanwaltschaft.ch

www.arif.ch Schweizerische Bundesanwaltschaft Association Romande des Intermédiaires Financières (ARIF) www.seco.admin.ch/themen/00513/00620/00622/index. html www.oadfct.ch Staatssekretariat für Wirtschaft (Wirtschaftssanktionen ba- OAD Fiduciari del Cantone Ticino (FCT) sierend auf dem Embargogesetz)

www.oarg.ch www.bstger.ch Organisme d’Autorégulation des Gérants de Patrimoine Bundesstrafgericht (OARG)

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6.2 International

6.2.1 Ausländische Meldestellen

www.egmontgroup.org/about/list-of-members Liste aller Egmont-Mitglieder, teilweise mit Link auf deren Homepage

6.2.2 Internationale Organisationen

www.fatf-gafi.org Financial Action Task Force on Money Laundering

www.unodc.org United Nations Office on Drugs and Crime

www.egmontgroup.org Egmont-Gruppe

www.cfatf-gafic.org Caribbean Financial Action Task Force

6.2.3 Weitere Links

www.worldbank.org Weltbank

www.bis.org Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

www.interpol.int Interpol

www.europa.eu Europäische Union

www.coe.int Europarat

www.ecb.europa.eu Europäische Zentralbank

www.europol.net Europol

www.fincen.gov/ Financial Crimes Enforcement Network, USA

www.fbi.gov FBI-Federal Bureau of Investigation, USA

www.bka.de BKA-Bundeskriminalamt Wiesbaden, Deutschland

B E R ICH T 201 5

BU NDESAMT FÜR POLI ZEI Telefon +41 (0)58 463 11 23 FEDPOL info@fedpol.admin.ch CH-3003 Bern www.fedpol.ch