Jahresbericht MROS 2021

1 Vorwort

1 Vorwort

Im Jahr 2021 verzeichnete die Meldestelle für unterstützen, insbesondere auch im Hinblick auf Geldwäscherei (MROS) zum achten Mal in Folge eine bessere Qualität der Daten, die der Meldeeine Zunahme der Verdachtsmeldungen von stelle geliefert werden. Die MROS hat namentlich Finanzintermediären. Die 5 964 eingegangenen die Datenqualität einiger Finanzintermediäre Meldungen, welche zum ersten Mal mehr als überprüft und diesen diesbezüglich eine konso- 10 000 Geschäftsbeziehungen betreffen, ent- lidierte Rückmeldung gegeben. So konnten über sprechen einem Anstieg um 12 % gegenüber 700 systematische Mängel behoben werden.

2020 Diese Tendenz bestärkt die MROS in der Diese Arbeit wird 2022 fortgesetzt. Sie ist unver-

Umsetzung ihrer Strategie, die Digitalisierung zichtbar für die Übermittlung von Daten hoher verstärkt voranzutreiben, damit die Meldestelle Qualität an die MROS, was wiederum essentiell ihre gesetzlichen Aufgaben erfüllen kann. für die digitalisierte Bearbeitung und Analyse von Abgesehen vom erwähnten Zuwachs entspra- Verdachtsmeldungen ist. Die Meldestelle muss chen die grösseren Tendenzen bei den eingegan- in der Lage sein, den Strafverfolgungsbehörden genen Meldungen im Jahr 2021 weitgehend den korrekte Daten zu liefern, wenn sie Informationen Vorjahresentwicklungen. Betrug war die häu- aus Verdachtsmeldungen weiterleitet. figste von Finanzintermediären genannte Vortat Im Berichtsjahr trat ausserdem die Änderung bei der Erstattung von Verdachtsmeldungen und des Geldwäschereigesetzes (GwG)1 in Kraft, aus die überwiegende Mehrheit aller Verdachtsmel- welcher der MROS erweiterte Kompetenzen in dungen stammte auch dieses Jahr von Banken. der Zusammenarbeit mit ihren ausländischen Häufigster Verdachtsauslöser war das zweite Partnerstellen erwachsen sind (neuer Art. 11a Jahr in Folge das Transaktionsmonitoring. Diese Abs. 2bis GwG). Die Inkraftsetzung dieser neuen Entwicklung ging teilweise auf die hohe, wenn Gesetzesbestimmungen hat keine besonderen auch im Vergleich mit 2020 etwas gesunkene Schwierigkeiten bereitet und die Wirksamkeit Zahl der Meldungen mit Verdacht auf Betrug im des schweizerischen Dispositivs zur Bekämpfung Zusammenhang mit der Vergabe von COVID-Kre- der Geldwäscherei verstärkt. Die Egmont-Grupditen mit Bundesbürgschaft zurück. pe hat aufgrund der erweiterten Kompetenzen Das Informationssystem goAML hat sich bei den der MROS das gegen die Meldestelle eröffnete Finanzintermediären mittlerweile gut etabliert. Verfahren wegen Nichterfüllens internationaler Die MROS hat auch im Berichtsjahr bedeutende Standards eingestellt. Im März 2021 wurde eine Anstrengungen unternommen, um die Finanz- weitere Änderung des GwG verabschiedet. Sie intermediäre bei der Nutzung des Systems zu wird 2022 in Kraft treten und einige Veränderun-

SR 955.0

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gen für die Finanzintermediäre als auch für die MROS mit sich bringen, welche im vorliegenden Jahresbericht thematisiert werden. Alle diese positiven Ergebnisse konnte die MROS nur dank des Einsatzes ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erzielen, denen wir unsere Anerkennung und unseren Dank aussprechen möchten.

Bern, im Mai 2022

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Meldestelle für Geldwäscherei MROS

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2 Wichtige Entwicklungen und Herausforderungen im Jahr 2021

2 Wichtige Entwicklungen und

­Herausforderungen im Jahr 2021

Im Berichtsjahr stand die Meldestelle einmal 2.1 Positive Beurteilung der MROS durch die mehr vor bedeutenden Herausforderungen. Mit Eidgenössische Finanzkontrolle einem Zuwachs von 12 % gegenüber 2020 stiegen die Verdachtsmeldungen zuhanden der MROS 2021 war die Meldestelle Gegenstand eines Audit das achte Jahr in Folge stark an. Der Anstieg fiel der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK)3. zwar geringer aus als in den drei letzten Jahren Die EFK nahm eine «Prüfung der Aufgabenerfülmit durchschnittlich etwa 30 %, doch die Tendenz lung» der MROS vor. Zu diesem Zweck führte sie ist klar: 2021 waren über 7 Mal mehr Geschäfts- zahlreiche Gespräche mit Mitarbeiterinnen und beziehungen Gegenstand von Verdachtsmel- Mitarbeitern der MROS und weiteren Personen dungen an die MROS als 2013. Dieser Zuwachs beim Bundesamt für Polizei fedpol, nationalen entspricht einer internationalen Tendenz. Zahl- und internationalen Partnerbehörden oder reiche Financial Intelligence Units (FIUs) sind, Finanzintermediären, welche von den Aktivitäten wenn auch unterschiedlich stark, mit ähnlichen der Meldestelle betroffenen sind. Das Audit der Entwicklungen konfrontiert, was die Sensibilisie- EFK führte auf verschiedenen Ebenen zu positirung der Finanzintermediäre für Geldwäscherei, ven Ergebnissen. So wird die Strategie der MROS aber auch die Entwicklung der internationalen als «ambitiös», «verständlich formuliert» und Standards in diesem Bereich widerspiegelt. Um «überzeugend» bezeichnet, und ihre Umsetzung die Herausforderungen, welche aus dieser Ent- erhält das Prädikat «Zielerreichung gut». Positiv wicklung entstehen, zu meistern, hat die Melde- bewertete die EFK auch die aktuelle Organisation stelle die im Vorjahr verabschiedete Strategie der Meldestelle, während sie die Prozesse als anweiterverfolgt2. Zum einen konnte dabei auf die gemessen beurteilte. Die EFK hob ferner die gute Effizienzsteigerung aus der digitalisierten Be- Zusammenarbeit mit den nationalen und internaarbeitung der Meldungen gesetzt werden, zum tionalen Behörden hervor, wobei sie dazu aufrief, anderen wurden die Kriterien weiterentwickelt, diese weiter zu intensivieren. Die MROS wird die eine rasche Triage der Verdachtsmeldungen die Anmerkungen zur Triage und zur vertieften und eine treffsichere Bestimmung der durchzu- Analyse der Verdachtsmeldungen zum Anlass

führenden Analysen erlauben. Dies ermöglicht nehmen, die in den letzten drei Jahren verfolgten der MROS, ihre Ressourcen dort einzusetzen, wo Anstrengungen mit gesteigerter Effizienz fortzusie am meisten Mehrwert generieren. setzen; so sollen bestimmte Prozessschritte bei der Bearbeitung von Meldungen automatisiert und die Ressourcen der Meldestelle verstärkt auf dringliche Fälle ausgerichtet werden. Die Emp-

Vgl. MROS Jahresbericht 2020, Kapitel 2.2.  Vgl. Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), Prüfung der Aufgabenerfüllung der Meldestelle für Geldwäscherei, März 2022.

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fehlungen der EFK bestärken die MROS in diesen wand. Aus diesem Grund – zusätzlich zu den gel- Anstrengungen. tenden rechtlichen Voraussetzungen – bemüht Die EFK beklagte in ihrem Bericht, dass die sich die MROS, ihre Auskunftsbegehren auf Fälle MROS nur über unvollständige Daten zu den zu beschränken, wo dies erforderlich ist, und die Entscheiden der Strafbehörden im Bereich der einzufordernden Informationen gezielt einzu- Geldwäscherei verfügt, dies insbesondere im grenzen. In der Praxis kann sich dies als schwie- Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen (Art. rig erweisen, und die Meldestelle versucht nach 29a Abs. 1 und 2 GwG4). Die MROS hält fest, dass Möglichkeit, gemeinsam mit den Finanzinterdie betroffenen Behörden diesen Gesetzesartikel mediären festzulegen, welche Informationen im trotz wiederholter Aufforderungen5 nur unvoll- Rahmen der Beantwortung eines Begehrens am ständig umsetzen. Zudem stellt die Erfassung nützlichsten sind. Die MROS hat grundsätzlich und Verarbeitung dieser Verfügungen für die gute Erfahrungen gemacht mit diesem Vorgehen, MROS eine kontinuierliche Aufgabe dar (vgl. das im Übrigen dazu beiträgt, dass die Melde- Kapitel 2.4). Auch in diesem Bereich sollten bald stelle nicht eine Unmenge unnützer Daten erhält. Anstrengungen für die Digitalisierung der Infor- Dieses Vorgehen unterstützt ausserdem die mationsverarbeitung an die Hand genommen Finanzintermediäre darin, die Abklärungspflichwerden. ten nach Art. 6 Abs. 2 GwG zu erfüllen, die ihnen bei einem Auskunftsbegehren durch die MROS

2.2 Anwendung der neuen Gesetzesbestim­ obliegen. Obwohl auch hier die Tendenz steigend

mungen nach Art. 11a Abs. 2bis GwG ist, werden Auskunftsbegehren der MROS nach Art. 11a GwG im Vergleich zu Verdachtsmeldun- Am 1. Juli 2021 ist eine neue Fassung des GwG in gen jedoch weiterhin weniger oft auf elektroni- Kraft getreten. Seit dieser Änderung verfügt die schem Weg beantwortet, was unweigerlich einen MROS über neue Kompetenzen nach Art. 11 Abs. Mehraufwand bei der Erfassung zur Folge hat. 2bis GwG.6 Aufgrund der neuen Bestimmungen Hier wird die MROS weiter Überzeugungsarbeit kann die MROS von den Finanzintermediären leisten müssen, damit die Finanzintermediäre Informationen einfordern, die eine oder mehrere die eingeforderten Informationen – namentlich Transaktionen oder eine Geschäftsbeziehung be- Daten zu Transaktionen – nach Möglichkeit digitreffen, auf die die Meldestelle durch den Hinweis tal und in einem passenden Format vorlegen. einer anderen FIU aufmerksam geworden ist, z. B. Zuweilen wollten Finanzintermediäre bei einem im Rahmen einer Spontaninformation oder eines Auskunftsbegehren nach Art. 11a GwG von der Auskunftsbegehrens, selbst wenn keine Ver- MROS wissen, ob dieses im Zusammenhang mit dachtsmeldung vorliegt. Die Umsetzung dieser einem ausländischen Ersuchen oder einer Ver- Gesetzesbestimmungen war mit keinen beson- dachtsmeldung eines schweizerischen Finanzinderen Schwierigkeiten verbunden. termediärs erfolgt ist. Die MROS ist nicht befugt, Im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und dem 31. Informationen preiszugeben, aus denen ge- Dezember machte sich die MROS die neuen schlossen werden kann, ob ein ausländisches Er- Kompetenzen zunutze. Zum einen machen die suchen vorliegt oder nicht. Eine solche Auskunft Aufforderungen nach Art. 11a Abs. 2bis GwG die würde gegen die Prinzipien der Egmont-Gruppe betroffenen Finanzintermediäre auf potenzielle sowie gegen Art. 30 Abs. 1 GwG verstossen, der Risiken in ihren Büchern aufmerksam, die ihnen auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit beruht. ohne Auskunftsbegehren womöglich entgan- Aus diesem Grund verwendet die MROS bei Ausgen wären. Zum anderen generiert eine solche kunftsbegehren nach Art. 11a Abs. 2 oder Art. 11a Anfrage für die MROS wie auch die involvierten Abs. 2bis GwG die gleichen Formulare. Finanzintermediäre einen erheblichen Mehrauf-

4 SR 955.0  Vgl. z. B. MROS Jahresbericht 2009, S. 85, MROS Jahresbericht 2012, S. 78, MROS Jahresbericht 2018, S. 22.  Die neuen Kompetenzen wurden bereits im vergangenen Jahr detailliert beschrieben, vgl. MROS Jahresbericht 2020, S. 39 ff.

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2 Wichtige Entwicklungen und Herausforderungen im Jahr 2021

Zusammenfassend kann festgestellt werden, beteiligt.7 Aus den sektoriellen Analysen im Rahdass die neuen Gesetzesbestimmungen aus den men der Arbeiten der KGGT können spezifische genannten Gründen eine Stärkung des schweize- Risiken, Tendenzen und Methoden im Bereich der rischen Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwä- Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung scherei zur Folge haben. Die intensivierte Zusam- abgeleitet werden. Zu den Risiken im Bereich menarbeit mit den ausländischen FIUs dürfte auf der Proliferationsfinanzierung ist ein Bericht in längere Sicht auch die internationale Rechtshilfe Arbeit, der gemeinsam mit dem Staatssekretariat in Strafsachen verbessern und vereinfachen. für Wirtschaft (SECO) erstellt wird. Erste positive Erfahrungen konnten in diesem Bereich bereits verzeichnet werden. Schliesslich Am 17. November 2021 überprüfte der Bundesrat hat auch die Egmont-Gruppe, die den FIUs als das Mandat der KGGT und übertrug der MROS Forum für den operativen Austausch dient, das die Aufgabe, im Laufe des Jahres 2022 in Zusam- Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmun- menarbeit mit anderen Behörden die Möglichgen zur Kenntnis genommen und das gegen die keiten einer Entwicklung eines schweizerischen MROS eröffnete Konformitätsverfahren wegen öffentlich-privaten Partnerschaftsprojekts im Nichtkonformität der Schweiz bei der Umsetzung Bereich des Finanzinformationsaustausches zu der Empfehlung 40 der Groupe d’action financiè- evaluieren. Die Schaffung eines engeren Ausre (GAFI) beendet (vgl. Kapitel 7.1). tausches zwischen der MROS und ihren Partnerorganisationen – seien dies nationale oder 2.3 Arbeiten der MROS in der Koordina­ internationale Behörden, internationale Orgationsgruppe zur Bekämpfung der Geld­ nisationen oder privatwirtschaftliche Akteure wäscherei und Terrorismusfinanzierung – zielt darauf ab, Tendenzen und Methoden der (KGGT) Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu identifizieren und die Finanzintermediäre darin Die vom Bundesrat Ende 2013 eingesetzte zu unterstützen, verdächtige Operationen zu erinterdepartementale Koordinationsgruppe zur kennen, Verdachtsmeldungen von hoher Qualität Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terro- zu erstellen und präventiv tätig zu werden. Das rismusfinanzierung (KGGT) hat den Auftrag, die Mandat des Bundesrats stellt einen Schritt in

Risikobeurteilungen und die Politik im Bereich diese Richtung dar. Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu koordinieren. Die KGGT steht unter der Leitung 2.4 Zustellung von Entscheiden derdes Staatssekretariats für internationale Finanz- Strafbehörden i.S.v. Art. 29a GwG fragen (SIF) und setzt die Empfehlungen 1 und 2 der GAFI über die nationale Risikobeurteilung Wie bereits unter Kapitel 2.1 dargelegt, bemängel- sowie die Empfehlung 6 der GAFI zur Sperrung te die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) dass von Vermögenswerten von natürlichen Personen die MROS nur über unvollständige Daten zu den oder Terrororganisationen um. Die MROS be- Entscheiden der Strafbehörden im Bereich der teiligt sich an den Arbeiten der KGGT und leitet Geldwäscherei verfüge, insbesondere wenn diese die mit der Risikoanalyse betraute Untergruppe. mit einer Verdachtsmeldung verbunden waren In diesem Rahmen war die MROS 2021 an der (Art. 29a Abs. 1 und 2 GwG). Aktualisierung der nationalen Risikoanalyse und Eingeführt wurde Art. 29a GwG per 1. Februar der Publikation des entsprechenden Berichts 2009 im Rahmen der Umsetzung der im Jahr

Vgl. Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (KGGT), ­­­­­­­­­­­­ ­Zweiter nationaler Bericht über die Risiken der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Oktober 2021.

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2003 revidierten Empfehlungen der Groupe nach Art. 29a Abs. 2 GwG wird auf die Ausfühd’action financière (GAFI) 8. Er besagt9, dass die rungen in Kapitel 4.14 verwiesen. Doch nicht nur Strafbehörden der Meldestelle Urteile und Ein- strategische und die Finanzintermediäre sensibistellungsverfügungen zu Verfahren im Zusam- lisierende Aspekte spielen bei Art. 29a GwG eine menhang mit Art. 260ter, Art. 260quinquies Abs. 1, Art. Rolle. Auch die korrekte Umsetzung von Art. 30 305bis und Art. 305ter Abs. 1 StGB10 inklusive deren Abs. 5 GwG und Art. 12 Abs. 2 MGwV13 kann be- Begründung zuzustellen haben. Diese Urteile troffen sein, wenn der MROS keine Erkenntnisse und Einstellungsverfügungen ermöglichen es über laufende Strafverfahren vorliegen oder die der Meldestelle einerseits, sich einen Überblick Beschaffung dieser Informationen mit einem erüber die Entwicklungen im Zusammenhang mit heblichen Mehraufwand verbunden ist. Gemäss Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten Art. 30 Abs. 5 GwG (Zusammenarbeit mit inlän- Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung zu dischen Behörden) hat die Meldestelle bei einem verschaffen.11 Andererseits ermöglicht die darauf Ersuchen um Weiterleitung eines Sachverhaltes folgende Analyse dieser Entscheide der MROS, an eine ausländische Drittbehörde, welcher in die Finanzintermediäre für die Problematik der der Schweiz Gegenstand eines Strafverfahrens Geldwäscherei, deren Vortaten, der organisierten ist, zuvor die Genehmigung der für das Verfahren Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung zuständigen Staatsanwaltschaft einzuholen. entsprechend zu sensibilisieren (vgl. Kapitel 5.6). Ebenso hat die Meldestelle nach Art. 12 Abs. Darüber hinaus stellen die Strafbehörden der 2 MGwV (Zusammenarbeit mit inländischen MROS basierend auf Art. 29a Abs. 2 GwG sämt- Behörden) eine ersuchende Behörde an eine liche Verfügungen zu, die sie auf Grund einer Strafverfolgungsbehörde zu verweisen, sofern Anzeige der Meldestelle erlassen haben. Dies sie Kenntnis davon hat, dass bereits ein Strafverkönnen zum Beispiel Eröffnungs- (Art. 309 Abs. fahren gegen die im entsprechenden Ersuchen

3 StPO), Ausdehnungs- (Art. 311 Abs. 2 StPO) erwähnte Person im Gange ist. Für die korrekte

und Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 Umsetzung beider Bestimmungen ist die MROS Abs. 1 StPO) sein. Diese Mitteilungen ermög- darauf angewiesen, dass die Strafverfolgungsbelichen es der MROS nicht nur über den Gang hörden der MROS die entsprechenden Verfügunvon Verfahren informiert zu sein und Informa- gen und Urteile zustellen. tionen aus allfälligen weiteren Meldungen zum gleichen Sachverhalt rasch an die zuständige Staatsanwaltschaft zu übermitteln, sondern auch Rückschlüsse auf ihre Arbeit ziehen zu können und die relevanten Statistiken zu führen.12 Dieser Logik folgend, geht die MROS davon aus, dass ihr auch sämtliche im Zusammenhang mit einer MROS-Anzeige entstehenden Urteile zugestellt werden. In Bezug auf die statistische Übersicht zu den an die MROS übermittelten Urteile und Verfügungen

Vgl. GAFI Empfehlungen : International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, The FATF Recommendations, März 2022; und Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d action financière (GAFI) (BBl 2007 6269).  Der Wortlaut des Abs. 1 war teilweise bereits in der bis zum 1. Februar 2009 geltenden Fassung von Art. 29 GwG unter den Bestimmungen zur «Zusammenarbeit inländischer Behörden» vorhanden. Allerdings richtete er sich da nur an die kantonalen Strafverfolgungsbehörden. 10 SR 311.0

11 BBl 2007 6302

12 BBl 2007 6302

13 SR 955.23

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3 Informationssystem goAML

3 Informationssystem goAML

Vor etwas mehr als zwei Jahren hat die MROS für die Meldestelle wie auch für die Finanzinterdas Informationssystem goAML eingeführt. mediäre ist nicht zu vernachlässigen. Die MROS goAML ist ein zentrales Element der Strategie hat dafür im Jahr 2021 ein Projekt gestartet und MROS in Sachen Digitalisierung und Effizienz- dabei die Datenqualität jener Finanzintermediästeigerung. Das System hat sich als sicheres und re überprüft, die am häufigsten melden. Im Vereffizientes Kommunikationsmittel zwischen den laufe dieses Projektes wurden 165 Verdachtsverschiedenen Parteien etabliert. Die Anzahl der meldungen überprüft und dabei mehr als 700 via goAML eingereichten Verdachtsmeldungen wiederkehrende Mängel festgestellt, welche die nimmt stetig zu (vgl. Kapitel 3.1) und täglich ge- Datenqualität in goAML negativ beeinflussen. hen bei der MROS Amtshilfeanfragen und Rück- Zusammen mit den betroffenen Finanzintermeldungen zu übermittelten Meldungen via go- mediären wurden im Anschluss die Ergebnisse AML ein. Es sind aber weitere Schritte nötig, um der Audits besprochen und Lösungsvarianten das Potenzial dieses Informationssystems voll diskutiert. Um die Datenqualität weiter zu verausschöpfen zu können. Zwar konnte dank der bessern, wird das Projekt im Jahre 2022 fortelektronischen Übermittlung und Bearbeitung gesetzt resp. auf weitere Finanzintermediäre der Verdachtsmeldungen der Papierverbrauch ausgedehnt. und Scanaufwand drastisch reduziert werden und es ist möglich, jederzeit ortsungebunden 3.1. Anteil elektronischer Verdachtsdamit zu arbeiten (was gerade während der meldungen Pandemie wichtig war). Trotzdem ist der durch die MROS betriebene Aufwand für den Unterhalt Nachdem Ende 2020 die Quote der via goAML des Systems noch immer zu hoch. Auch die Auf- eingereichten Verdachtsmeldungen bereits wände für die Aufbereitung und Priorisierung der einen sehr hohen Wert von 90% erreichte, eingehenden Verdachtsmeldungen und nationa- erhöhte sich diese Quote im Berichtsjahr nun len – sowie internationalen Amtshilfeanfragen noch einmal auf erfreuliche 95%. Die MROS muss reduziert werden, nicht zuletzt durch eine ist mit diesem, innerhalb von zwei Jahren seit weiterführende Digitalisierung und Automatisie- Einführung des Systems, erreichten Wert sehr rung der Prozesse. zufrieden, erhofft sich jedoch, dass der Wert in den kommenden Jahren noch weiter ansteigt.

Ein wichtiger Aspekt in Sachen Effizienzsteige- Nur bei elektronisch eingereichten Meldungen rung ist aber auch die Verbesserung der Daten- können die Vorzüge von goAML voll ausgenutzt qualität. Die Anzahl unvollständig oder falsch werden (z. B. durch die automatische Verknüpausgefüllter Verdachtsmeldungen, die zur Kor- fung von neu gemeldeten und bereits im System rektur an die Finanzintermediäre zurückgesandt vorhandenen Konten, Personen und Firmen). werden müssen, ist nach wie vor zu hoch. Der Papier-Meldungen führen bei der MROS einerdaraus resultierende vermeidbare Mehraufwand seits zu viel Erfassungs- und zuweilen Scanauffedpol 12

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wand und die Verlinkung zu bereits bestehen- 3.3. Abgelehnte Verdachtsmeldungen den Informationen muss manuell vorgenommen werden, was einen hohen personellen Aufwand Wenn ein Finanzintermediär Informationen via bedeutet. goAML einreicht, überprüfen speziell geschulte MROS-Mitarbeitende, ob die übermittelten Meldungseingang Papierformat / via goAML in Prozent (2021) Informationen den gesetzlichen Anforderungen 100 94.8 95.2 95.6 97.0 95.2 94.9 97.1 95.9 97.8 97.5 97.0 und den notwendigen technischen Kriterien 90 84.9 entsprechen. Ist dies nicht der Fall, werden Ver- dachtsmeldungen und Antworten auf Anfragen nach Art. 11a GwG abgelehnt und an den Finanz- 50 intermediär zurückgewiesen, mit der Bitte die 40 entsprechenden Korrekturen vorzunehmen. Gegenüber dem Vorjahr hat sich die Rückwei- 20 15.1 10 5.2 4.8 4.4 4.8 5.1 4.1 sungsquote zwar reduziert (von 41 auf 24%), sie 3.0 2.9 2.2 2.5 3.0 Jan Feb Mär Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez ist jedoch noch immer zu hoch. Oft können die Papierformat in % goAML in % von der MROS beanstanden Punkte von den betroffenen Finanzintermediären mit wenig Aufwand korrigiert werden. Es gibt aber auch Ebenfalls erfreulich ist die stetige Zunahme der immer wieder Verdachtsmeldungen, die weder via goAML eingehenden Antworten auf Informa- den Anforderungen nach Art. 3 MGwV noch den tionsanfragen nach Art. 11 Abs. 1, 2 und 2bis GwG technischen Kriterien von goAML genügen. seitens der MROS. Die Quote dieser als Report- Vorgängig zur Erfassung einer Meldung in goAML typ AIF/AIFT gekennzeichneten Informationen sollten die auf der Homepage der MROS zur stieg gegenüber der per Ende 2020 erreichten Verfügung stehenden Unterlagen (Handbücher, Quote von 68% noch signifikant an und belief FAQs, Fact Sheet) konsultiert und bei Unklarsich per Ende 2021 auf 85%. Die MROS ist jedoch heiten die MROS kontaktiert werden. Mit diesem bestrebt, diese Quote in Zusammenarbeit mit Vorgehen können sich die Finanzintermediäre als den Finanzintermediären noch weiter zu erhö- auch die MROS viel Aufwand ersparen. Die Anahen. lyse der zurückgewiesenen Informationen zeigt, dass via XML hochgeladene Informationen weit-

3.2 Vollautomatische Übermittlung mittels aus weniger oft zurückgewiesen werden mussten

XML-File als manuell erfasste. 68% der zurückgewiesenen Informationen wurden zuvor manuell in goAML Von den via goAML bei der MROS eingegange- Web erfasst. Die MROS und UNODC, welches nen Reports wurden über 60% (Vorjahr 55%) die Software bereitstellt, werden die Erfassungsvollautomatisch mittels XML-File eingereicht. masken weiter verbessern, um sie intuitiver zu Erfreulicherweise haben sich im Verlaufe des gestalten und ihre Nutzung zu vereinfachen. Jahres 2021 weitere Finanzintermediäre dazu entschieden, die vollautomatische Lösung 3.4. Kontakt zur MROS / goAML-Hotline / zu entwickeln und fortan via XML-Upload zu Newsletter melden. Eine solche Lösung zahlt sich ebenfalls bei Anfragen nach Art. 11a GwG der MROS aus. Gegenüber dem Jahr 2020 hat sich die Zahl der Mit dem am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Art. Anrufe auf die goAML-Hotline deutlich verrin- 11a Abs. 2bis GwG werden derartige Anfragen der gert. Wir werten dies als Zeichen dafür, dass das MROS tendenziell zunehmen. Mit einer auto- System benutzerfreundlich ist und eine hohe Vermatischen Übermittlung der angeforderten fügbarkeit aufweist. Geplante Arbeiten am Sys- Unterlagen kann sich ein Finanzintermediär, tem und die damit verbundenen kurzen Ausfälle nach grösserem Initialaufwand, viel manuellen werden auf der Einstiegsseite von goAML jeweils Aufwand ersparen.

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3 Informationssystem goAML

vorangekündigt. Vor einem allfälligen Anruf auf MROS übermittelt. Die MROS hat im Reportjahr die goAML-Hotline sollten sich goAML-Nutzende grosse Anstrengungen unternommen, um neben mit den auf der Homepage der MROS14 verfüg- den bereits registrierten Staatsanwaltschafbaren Unterlagen vertraut machen. Die MROS ten auch weitere Behörden dazu zu bewegen, unternimmt grosse Anstrengungen, goAML- sich in goAML zu registrieren. Dem Aufruf zur Handbücher, FAQs und Kurzinstruktionen zur Registrierung sind bis Ende Jahr nicht weniger Erfassung einer Meldung via goAML viersprachig als 70 kantonale und Bundesbehörden gefolgt. zur Verfügung zu stellen. Im Verlaufe des Jahres hat die MROS Schulun- Die MROS hat 2021 ausserdem drei Newsletter gen angeboten, um sich mit goAML vertraut zu an die in goAML registrierten Finanzinterme- machen. Die Behörden wurden instruiert, wie diäre übermittelt. In diesen Newsletter nimmt Amtshilfeanfragen und Entscheide nach Art. 29a die MROS allgemeine Themen zum Umgang mit GwG über das goAML-interne NachrichtenübergoAML auf. Die Praxis der MROS wird präzisiert mittlungssystem eingereicht werden können und und es werden rechtliche Themen behandelt. wie die Erfassung von Amtshilfeanfragen mittels Diese Newsletter haben sich bewährt und auch spezifischem Reporttyp funktioniert. Durch die für 2022 sind Newsletter geplant. Übermittlung von Anfragen mittels Reporttyp kommen die Vorteile von goAML erst richtig

3.5 Zukunft von goAML / goAML 5 zum Tragen, weil das System bereits vorhandene

Daten mit den neuen, durch die Behörden eingegoAML wird mittlerweile in rund 60 Ländern reichten Informationen, abgleichen und allenfalls eingesetzt. UNODC, die Entwicklerin der goAML verbinden kann. Zusammenhänge mit bereits Software, ist bestrebt, das System kontinuier- bestehenden Informationen können so zeitnahe lich weiterzuentwickeln und dabei auch Themen erkannt werden. Zudem verringert sich dadurch wie Virtual Currencies, Artifical Intelligence und der Erfassungsaufwand durch Mitarbeitende Machine Learning in die Überlegungen einzu- der MROS. Rund 180 Teilnehmende wurden an beziehen. Ein grosser Vorteil von goAML ist die den insgesamt 15 Schulungen ausgebildet und Virtual Community der goAML Benutzerinnen dutzende von Amtshilfeanfragen und Spontan- und Benutzer. Dort bündeln die goAML-nut- informationen wurden bereits über einen der zenden Länder ihre Kräfte und diskutieren über beiden neu zur Verfügung stehenden Kanäle Neuentwicklungen und notwendige Verbesse- (Übermittlung über das goAML MessageBoard rungen. Im Jahr 2022 wird eine neue Version oder via Reporttyp) versandt. (goAML 5) veröffentlicht, die in vielen Bereichen Verbesserungen beinhaltet, und bei der MROS voraussichtlich 2023 eingeführt wird. Dies wird gewisse Anpassungen bei den Finanzintermediären erfordern. Die MROS ist aber bestrebt, den Aufwand für die Finanzintermediäre so gering wie möglich zu halten.

3.6 Schulung von Behörden

goAML hat sich im Jahr 2021 nicht nur bei den Finanzintermediären, sondern auch bei den Schweizer Strafverfolgungs- und Aufsichtsbehörden etabliert. Neben Amtshilfeanfragen werden auch immer mehr Urteile und Entscheide

Vgl. Informationen zum Datenverarbeitungssystem goAML bei MROS

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

4 Jahresstatistik der Meldestelle

Durch die Einführung des Systems goAML am 4.1. Gesamtübersicht Meldestelle-Statistik 1. Januar 2020 hat sich die Zählweise der von der 2021 MROS erhaltenen Verdachtsmeldungen geändert. Seitdem zählt die Meldestelle die Anzahl Zusammenfassung Geschäftsjahr 2021 Meldungen und nicht wie bis 2019 die Anzahl (1. Januar 2021 – 31. Dezember 2021) gemeldeter Geschäftsbeziehungen. Da mit einer einzigen Verdachtsmeldung mehrere Geschäfts- 2021 2021 Anzahl Meldungen beziehungen gemeldet werden können, ist es ­Absolut ­Relativ schwierig, präzise Vergleiche mit den Zahlen Total eingegangene Meldungen 5964 100,0% der Jahre vor 2020 vorzunehmen. Um dennoch Bearbeitete Meldungen 4884 81,9% einen Vergleich mit den Statistiken der Vorjahre Meldungen in Bearbeitung 1080 18,1% zu ermöglichen, werden, wann immer möglich, Branche Prozentzahlen veröffentlicht. Banken 5 369 90,0% Zahlungsverkehrsdienstleister 150 2,5% Andere Finanzintermediäre 126 2,1% Kreditkarten 103 1,7% Vermögensverwalter/Anlageberater 59 1,0% Treuhänder 27 0,5% Casinos 32 0,5% Versicherungen 19 0,3% Kredit-, Leasing-, Factoring- und 15 0,3% Forfaitierungsgeschäfte Rohwaren- und Edelmetallhandel 32 0,5% Rechtsanwälte und Notare 5 0,1% Trustees 6 0,1% Geldwechsel/Change 7 0,1% Wertpapierhäuser 11 0,2% Selbstregulierungsorganisationen 3 0,1% (SRO) / FINMA / ESBK / Gespa

Die vorstehende Tabelle gibt eine Übersicht über die im Berichtsjahr bei der MROS eingegangenen Verdachtsmeldungen, nicht jedoch über alle im Jahr 2021 behandelten Meldungen. Ende 2020 waren 829 Meldungen in Bearbeitung. Diese wurden 2021 behandelt, sind aber nicht in dieser

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

Tabelle aufgeführt (vgl. Kapitel 4.13). Im Übrigen 4.2. Allgemeine Feststellungen befanden sich 1 080 im Berichtsjahr eingegangene – und in der vorgängigen Tabelle berücksich- 1. 2021 hat die Meldestelle 5 964 Verdachtstigte – Meldungen am 31.12.2021 noch immer in meldungen erhalten. Dies entspricht einem der Analyse. Zuwachs von 12% gegenüber 2020. Dieser Entgegen der bis 2019 bestehenden Praxis ver- Anstieg ist etwa halb so gross wie der 2020 zichten wir in diesem Bericht das zweite Jahr (25%) oder 2019 (26%) gegenüber dem Vorjahr in Folge darauf, eine Zahl zu den Saldi auf den festgestellte Zuwachs. gemeldeten Geschäftsbeziehungen am Tag 2. Wie schon 2020 gingen bei der MROS zahlreider Verdachtsmeldung zu nennen. Dies geht in che Meldungen ein, welche die Veruntreuung erster Linie darauf zurück, dass die angegebenen oder den betrügerischen Missbrauch von Kontostände stark von den jeweiligen verdäch- COVID-Krediten betrafen. Die Zahl hat sich tigen Vermögenswerten abweichen können, die gegenüber 2020 jedoch mehr als halbiert. tatsächlich Gegenstand der Verdachtsmeldun- 3. Unter den Finanzintermediären ist es, wie gen sind. So können auf den Namen von Finanz- schon in den Vorjahren, der Bankensektor, intermediären eröffnete Konten mit einem sehr von dem der mit Abstand grösste Anteil der hohen Gesamtbetrag in einer Meldung auftau- Verdachtsmeldungen stammt (90 %). chen, während in der Tat auf diesen Konten nur 4. Im Jahr 2021 hat die MROS 1 486 Anzeigen eine einzige Transaktion für einen Kunden des an Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Finanzintermediärs Gegenstand der Meldung ist. Diese Zahl liegt um 23 % tiefer als 2020 (1 939) Im Übrigen sind die Angaben der Finanzinterme- und zeigt die Wichtigkeit der Filterfunktion diäre bezüglich der Kontostände der gemeldeten der Meldestelle auf. Sie muss gleichwohl mit Konten nicht einheitlich, teilweise ungenau, und den 143 Spontaninformationen in Beziehung ihre statistische Aggregation wirft methodologi- gesetzt werden, welche die MROS nach Art. sche Fragen auf (z. B. wenn Kredite zur Verfügung 29 GwG anderen nationalen Behörden zugestellt wurden). kommen liess (hier konnte 2021 im Vergleich zum Vorjahr mehr als eine Verdoppelung Anzeigen 1486 100,0% festgestellt werden), und sie muss auch im An die Bundesanwaltschaft 135 9,1% Verhältnis zu den 399 Spontaninformatio- An die kantonalen 1351 90,9%

nen gesehen werden, die unaufgefordert ­Staatsanwaltschaften an ausländische FIUs ergangen sind (auch diese Zahl zeigte im Berichtsjahr eine leicht Die voranstehende Tabelle enthält die Übersicht steigende Tendenz). Über die Filterfunktion der Anzeigen der MROS an die Strafverfolgungs- hinaus stellt die MROS immer mehr auch behörden im Jahr 2021. Diese Anzeigen beinhal- die Verteilung der relevanten Informationen ten von der MROS anhand der ihr zur Verfügung zwischen den verschiedenen nationalen stehenden Informationen erstellte Berichte. Die und internationalen Behörden sicher, die im Verdachtsmeldungen sind der zentrale, aber Kampf gegen die Geldwäscherei und Terrorisnicht der einzige Bestandteil dieser Berichte. musfinanzierung tätig sind. Die Informationen in einer Anzeige können von verschiedenen Behörden und aus mehreren Verdachtsmeldungen stammen, die möglicherweise nicht alle im gleichen Jahr bei der MROS eingegangen sind (vgl. Kapitel 4.13). Deshalb kann die Anzahl Anzeigen nicht mit den im Berichtsjahr erstatteten Verdachtsmeldungen verglichen werden.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden

4.3 Verdachtsmeldungen

2021 hat die Meldestelle 5 964 Verdachtsmeldun- gen erhalten. Dies entspricht einem Zuwachs von 12 % gegenüber 2020. Dieser Anstieg ist etwa halb so gross wie der 2020 (25%) oder 2019 (26%) gegenüber dem Vorjahr festgestellte Zuwachs. Mit der Einführung von goAML wurde die Zählweise der Verdachtsfälle angepasst. Um dennoch einen Vergleich mit den Vorjahren zu ermögli- 2020 2021 chen, stützen wir uns in der nachfolgenden Tabelle auf die durchschnittliche Anzahl gemeldeter Spontaninformationen an nationale Behörden Geschäftsbeziehungen je Verdachtsmeldung im Geschäftsjahr 2019. Diese beläuft sich auf 1,8. Auf dieser Grundlage kann geschätzt werden, 120 dass die 5 964 im Jahr 2021 bei der MROS einge- 100 gangenen Meldungen 10 735 Geschäftsbeziehun- 80 69 gen entsprechen.

20 Anzahl gemeldete Geschäftsbeziehungen 2012–2021

0 12000 10735

2020 2021 9601 10000

6126 5964 Spontaninformationen an ausländische Meldestellen 6000 5334 450 4000 399 2909 400 2367 365 1585 1411 1753 300 0 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021

200 Anzahl Geschäftsbeziehungen – Schätzung für 2020 und 2021

Anzahl Meldungen 2020 und 2021

2020 2021

4.4 Herkunft der meldenden Finanzintermediäre nach Branchen

5 Trotz der neuen Kompetenzen, über welche

die MROS seit dem 1. Juli 2021 in diesem Be- 0,5% 2021 reich verfügt, ist die Zahl der Informationser- 2% 1% 0,5% Banken 5369 suchen von ausländischen FIUs im Berichts- 2% 4% Zahlungsverkehrs- 90% jahr nicht merklich angestiegen. Aufgrund der dienstleister 150

erweiterten Kompetenzen konnte die MROS Kreditkarten 103

jedoch substanzieller auf die eingegangenen Vermögensverwalter/ Anlageberater 59

Anfragen antworten als in der Vergangenheit. Rohwaren- und Edelmetallhandel 32 Dies spiegelt sich auch in der Statistik über Casinos 32 die Auskunftsbegehren nach Art. 11a Abs. 2 Andere 219 oder 2bis GwG an Finanzintermediäre wider, die gegenüber dem Vorjahr um ein Drittel angestiegen sind.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

– 90 Prozent der Meldungen stammen von weit grösseren Ausschläge, zum Beispiel mit Banken. Bezug auf Vermögensverwalter oder Versiche- – Im Vergleich zum Vorjahr sind die prozentua- rungen. Diese grösseren Abweichungen sind len Anteile der verschiedenen Finanzinterme- allerdings wenig bedeutend, da die absoluten diäre nach Branche weiterhin sehr stabil. Die Zahlen zu den Verdachtsmeldungen eher tief nur leichten Schwankungen, was den Anteil sind. bestimmter Kategorien von Finanzintermediären am Total der erfolgten Meldungen betrifft, geben jedoch kein Bild der punktuell

Zum Vergleich: 2012 bis 202115 2021 in Durch­ Branche 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 absoluten schnitt​ Zahlen 2012– 2021 Banken 66.2% 79.6% 85.3% 91.3% 86.0% 91.0% 88.8% 89.9% 89.5% 90.0% 5369 85.8% Zahlungsverkehrs- 22.9% 5.2% 6.1% 2.4% 4.4% 3.1% 4.4% 4.0% 3.5% 2.5% 150 5.9% dienstleister Andere Finanzinter- 0.3% 0.1% 0.2% 0.2% 0.7% 0.4% 2.3% 0.6% 2.3% 2.1% 126 0.9% mediäre16 Kreditkarten 1.4% 1.0% 0.5% 0.5% 0.7% 0.3% 1.2% 1.3% 1.6% 1.7% 103 1.0% Vermögensverwaltung 3.1% 5.2% 2.3% 1.9% 2.2% 1.9% 1.0% 0.9% 0.8% 1.0% 59 2.0% Casinos 0.4% 0.6% 0.5% 0.1% 0.5% 0.6% 0.5% 0.7% 0.5% 0.5% 32 0.5% Rohwaren- und Edel- 0.2% 0.7% 0.2% 0.3% 0.1% 0.2% 0.3% 0.2% 0.5% 32 0.3% metallhandel Treuhänder 4.1% 4.9% 2.8% 2.0% 1.5% 1.1% 0.7% 0.8% 0.6% 0.5% 27 1.9% Versicherungen 0.6% 1.3% 0.6% 0.5% 3.1% 0.5% 0.6% 0.3% 0.4% 0.3% 19 0.8% Kredit-, Leasing-, ​Factoring- und Forfaitie- 0.1% 0.3% 0.2% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.3% 0.4% 0.3% 15 0.3% rungsgeschäfte Wertpapierhäuser 0.1% 0.1% 0.6% 0.1% 0.1% 0.3% 0.1% 0.3% 0.0% 0.2% 11 0.2% Geldwechsel/Change 0.1% 0.1% 7 0.1% Trustees 0.1% 0.1% 6 0.0% Rechtsanwälte und 0.8% 0.6% 0.6% 0.3% 0.2% 0.1% 0.1% 0.1% 0.1% 0.1% 5 0.3% Notare Behörden (FINMA/ 0.1% 0.1% 3 0.0% Devisenhandel 0.4% 0.1% 0.3% 0 0.2% SRO 0.1% 0.1% 0.0% 0 0.1% Vertriebsträger von 0.1% 0 0.0% Anlagefonds Total 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 100% 5964 100%

Die absoluten Zahlen für die Jahre 2012–2020 sind in den Jahresberichten der MROS der entsprechenden Jahre veröffentlicht.

Zur Kategorie «Andere Finanzintermediäre» zählen insbesondere Virtual Asset Service Providers (VASP). Unter VASPs versteht man Kryptobörsen, Wallet-Anbieter, Finanzdienstleister im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Angebot und dem Verkauf von virtuellen Vermögenswerten und anderen möglichen Geschäftsmodellen.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

4.5 Die Banken

Die nachfolgende Grafik zeigt die Verteilung der Verdachtsmeldungen der Banken, aufgeschlüsselt nach Bankenkategorien17.

1% 2021 0% Grossbanken 1583 6% Andere Banken 917 7% 29% Börsenbanken 902

8% Kantonalbanken 778

Ausländisch beherrschte Banken 443

Raiffeisenbanken 394 15% Regionalbanken und Sparkassen 310 17% Filialen ausländischer 17% Banken 35

Privatbankiers 7

Zum Vergleich: 2012 bis 202118 2021 in Durchabso­ schnitt Bankenkategorie 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 luten 2012– Zahlen 2021 Kantonalbanken 7.6% 6.4% 5.0% 5.8% 7.6% 5.2% 5.5% 5.3% 14.0% 14.5% 778 7.7% Grossbanken 29.3% 28.9% 31.7% 35.3% 31.1% 26.3% 26.7% 28.2% 34.1% 29.5% 1583 30.1% Regionalbanken 1.8% 0.5% 0.9% 0.5% 1.2% 0.6% 1.1% 1.3% 3.5% 5.8% 310 1.7% und Sparkassen Raiffeisenbanken 6.1% 7.0% 9.0% 5.8% 6.2% 3.9% 3.2% 3.1% 7.2% 7.3% 394 5.9% Börsenbanken 12.1% 10.2% 10.6% 14.0% 12.4% 12.7% 20.8% 25.1% 10.7% 16.8% 902 14.5% Andere Banken 4.0% 20.5% 14.3% 9.9% 12.9% 9.6% 9.5% 8.6% 16.3% 17.1% 917 12.3% Privatbankiers 5.7% 4.6% 2.6% 1.8% 2.3% 1.7% 1.9% 1.3% 0.2% 0.1% 7 2.2% Ausländisch be- 33.1% 21.4% 25.6% 26.6% 26.3% 39.8% 31.0% 26.9% 12.5% 8.3% 443 25.2% herrschte Banken Filialen ausländi- 0.2% 0.4% 0.2% 0.3% 0.1% 0.1% 0.3% 0.2% 1.6% 0.7% 35 0.4% scher Banken Institute mit besonderem 0.0% 0.1% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0 0.0% Geschäftskreis Total 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 5369 100.0%

Die obige Tabelle weist keine wesentlichen Unterschiede zu 2020 auf.

Die Bankenkategorien entsprechen denjenigen der Schweizerischen Nationalbank (SNB).  Die absoluten Zahlen für die Jahre 2012 – 2020 sind in den Jahresberichten der MROS der entsprechenden Jahre veröffentlicht.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

4.6. Rechtsgrundlage der Meldungen Die relative Zunahme der Meldungen nach Art.

9 Abs. 1 Bst. a GwG, die seit 2016 zu beobachten

3 532 der 5 964 Meldungen, die im Berichtsjahr war, hat sich nicht fortgesetzt. Da die Meldungen eingegangen sind, wurden aufgrund der Melde- an die MROS in der überwiegenden Mehrheit pflicht gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG (59,2 %) von Banken stammten, zeigt dieser Trend vor und 2 230 aufgrund des Melderechts nach Art. allem das Verhalten des Bankensektors auf. Die 305ter Abs. 2 StGB19 (37,4 %) erstattet. 195 Meldun- meldenden Schweizer Banken greifen allerdings gen basierten auf Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG (3,3 %), je nach Bankenkategorie sehr unterschiedlich

4 Meldungen gingen auf die Meldepflicht nach auf Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG oder aber Art. 305ter

Art. 9 Abs. 1 Bst. c GwG (0,07 %) zurück, und 3 Abs. 2 StGB zurück, wie die nachfolgende Tabelle Meldungen erfolgten aufgrund von Art. 16 Abs. 1 zeigt. Bst. a GwG (0,05 %). Wie schon 2020 hat die Meldestelle im Berichtsjahr keine Meldung nach Art. 9 Abs. 1bis GwG erhalten (Meldepflicht bei Handelsgeschäften, die mit Barzahlung erfolgen).

Vergleich Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG / Art. 305ter Abs. 2 StGB

65,7% 62,8% 60,9% 58,0% 56,9% 58,7% 59,2% 54,7% 50,7% 51,4%

49,3% 41,1% 48,6% 41,3% 45,3% 36,6% 37,2% 42,0% 34,3% 37,2%

2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021

Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG Art. 305ter Abs. 2 StGB

Art. 9 Abs. ​1 Art. 305ter Banktyp in % in % Andere in % Total Bst. a GwG Abs. 2 StGB Kantonalbanken 637 81.9% 133 17.1% 8 1.0% 778 Grossbanken 618 39.0% 952 60.1% 13 0.8% 1583 Regionalbanken und Sparkassen 132 42.6% 171 55.2% 7 2.3% 310 Raiffeisenbanken 339 86.0% 42 10.7% 13 3.3% 394 Börsenbanken 529 58.6% 272 30.2% 101 11.2% 902 Andere Banken 713 77.8% 185 20.2% 19 2.1% 917 Privatbankiers 0 0.0% 6 85.7% 1 14.3% 7 Ausländisch beherrschte Banken 236 53.3% 195 44.0% 12 2.7% 443 Filialen ausländischer Banken 3 8.6% 32 91.4% 0 0.0% 35 Gesamttotal 3207 59.7% 1988 37.0% 174 3.2% 5369

SR 311.0

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

4.7. Vortaten im Zusammenhang mit erteilten COVID-Krediten zurück (vgl. Kapitel 4.11). Die nachfolgende Grafik zeigt, wie häufig bei den – Aus den obigen Daten sollten jedoch keine zu 2021 eingegangenen Meldungen eine bestimmte präzisen Schlussfolgerungen in Bezug auf die vermutete Vortat genannt wurde. Seit 2020 kann in der Schweiz auftretenden Geldwäschereider meldende Finanzintermediär bei jeder Mel- vortaten gezogen werden. Die hier präsentierdung mehrere mutmassliche Vortaten angeben. ten Zahlen zeigen auf, welche mutmasslichen Folglich kann zwar ermittelt werden, welchen Straftaten die Finanzintermediäre bei der Er- Anteil eine bestimmte Vortat an allen eingegan- stattung der Verdachtsmeldung vermuteten. genen Meldungen hat, doch würde die Summe Aus der Analyse der MROS in einer Anzeige dieser Anteile mehr als 100 Prozent betragen, an eine Strafverfolgungsbehörde kann auch so dass ein Vergleich mit den Vorjahren verzerrt ein Verdacht auf eine andere Straftat hevorausfiele. gehen. Ausserdem beziehen sich die hier präsentierten Zahlen auf Verdachtsmeldun- Am häufigsten erwähnte Vortaten im Jahr 2021 gen, und es werden weder die mutmasslich Betrug (Art. 146 StGB): 3274 54,9% inkriminierten Beträge noch die Anzahl der Nicht zuzuordnen: 1483 24,9% Geschäftsbeziehungen und Konten berück- Urkundenfälschung 11,3% sichtigt. Wir verweisen diesbezüglich auf (Art. 251 Ziff. 1 StGB): 674 Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies StGB): 482 8,1% die 2021 unter der Federführung der KGGT Veruntreuung (Art. 138 StGB): 437 7,3% vorgenommene detailliertere Analyse zu den Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB): 404 6,8% verschiedenen Geldwäschereivortaten.20 Kriminelle Organisation 5,1% Qualifiziertes Steuervergehen (Art. 305bis Ziff. 1 und 1bis StGB): 225 3,8% 4.8. Verdachtsbegründende Elemente Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB): 200 3,4%

Die folgende Grafik illustriert den Anteil der Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug (Art. 163 Ziff. 1 StGB): 102 1,7%

verdachtsbegründenden Elemente unter den Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG): 90 1,5% Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB): 79 1,3% 2021 eingegangenen Meldungen. Anders als 0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% früher können die Finanzintermediäre im neuen Informationssystem goAML wie bei den Vortaten – Die vorstehende Grafik zeigt nur wenige signi- mehrere verdachtsbegründende Elemente für fikante Veränderungen gegenüber 2020. Die ihre Meldungen angeben. Somit kann man bevier meistgenannten Vortaten sind dieselben rechnen, wie gross der Anteil der eingegangenen geblieben (auch was die Angabe «Nicht zuzu- Meldungen ist, für die ein bestimmtes verdachtsordnen» betrifft), wenn auch mit leichten Ab- begründendes Element ausschlaggebend war. weichungen bei der Häufigkeit der einzelnen Hingegen ist es nicht mehr möglich, einen präzi- Nennungen. Auch die sieben meistgenannten sen Vergleich mit den Zahlen der Jahre vor 2020 Vortaten sind dieselben geblieben. Zwar hat vorzunehmen. sich die Rangfolge etwas verändert, doch die Häufigkeit an sich zeigt keine bedeutenden Schwankungen gegenüber 2020. – Mit Abstand am meisten wird Betrug als Vortat genannt (dies in mehr als der Hälfte der Meldungen). Diese Zahl ist im Jahr 2021 (54,9 %) nur geringfügig tiefer als 2020 (58 %). Wie schon 2020 geht dieser hohe Prozentsatz zumindest teilweise auf Verdachtsmeldungen

Vgl. Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (KGGT): Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Oktober 2021, S. 17 – 29.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

werden zusätzlich auch mit anderen Vortaten in Wichtigste Verdachtsauslöser 2021 Verbindung gebracht, namentlich mit Zugehörig- Transaktionsmonitoring: 1952 32,7% keit zu einer kriminellen Organisation (24 Fälle), Information Dritte: 1465 24,6% Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB (6 Fälle) und Medien: 1076 18% Bestechung von fremden Amtsträgern (5 Fälle). Durchlaufkonten: 819 13,7% In mehreren Fällen werden auch andere mut- Bartransaktionen: 681 11,4% massliche Vortaten genannt. Information SVB: 670 11,2% Das von den Finanzintermediären am häufigsten 10,2% genannte verdachtsbegründende Element ist Information Konzern: 608

9,4% das Transaktionsmonitoring (32 Fälle), gefolgt Diverse: 559

Wirtschaftl. Hintergrund unklar: 468 7,8% von Informationen von Dritten (22 Fälle), Presse- Kreditgeschäft: 287 4,8%

Eröffnung der Geschäftsbeziehung: 183 3,1% berichten (19 Fälle), Bartransaktionen (16 Fälle) Revision / Aufsicht: 126 2,1% und gruppeninternen Informationen (8 Fälle). In mehreren Fällen werden weitere andere Ver- 0% 5% 10% 15% 20% 25% 30% 35% dachtsauslöser genannt. Die meisten Meldungen (62) stammen von – Wie schon 2020 war das Transaktionsmo- Banken. 13 Meldungen wurden von Zahlungsvernitoring im Berichtsjahr der meistgenannte kehrsdienstleistern erstattet.22 Verdachtsauslöser (32,7 % im Jahr 2021 gegenüber 36,2 % im Jahr 2020). Wie schon Branche 2020 geht der hohe Prozentsatz der Ver- 2,4% Grossbanken 23 dachtsmeldungen, die durch das Transakti- 2,4% 7,3% Börsenbanken 14 onsmonitoring ausgelöst wurden, zweifellos 28% Zahlungsverkehrszum Teil auf die zahlreichen Verdachtsmel- 7,3% dienstleister 13

dungen im Zusammenhang mit der Erteilung Andere Banken 9

von COVID-Krediten zurück. In diesen Fällen 8,5% Ausländisch beherrschte Banken 7 war es in der Tat oft die Analyse der Trans- Raiffeisenbanken 6 aktionen, welche auf eine missbräuchliche 11% 17,1% Übrige FI 2 Verwendung der Kredite hindeutete und den Versicherungen 2 15,9% Finanzintermediäre zu einer Verdachtsmel- andere 6 dung veranlasste. – Informationen von Dritten und Medienberichte stehen wie schon 2020 an zweiter und 57 der 82 eingegangenen Meldungen waren dritter Stelle der verdachtsbegründenden nicht Gegenstand einer Anzeige seitens der Elemente. MROS. 10 Meldungen waren Ende 2021 noch in Bearbeitung. Die Informationen aus den rest-

4.9 Terrorismusfinanzierung lichen 15 Meldungen führten zu 13 Anzeigen

zuhanden der zuständigen Strafverfolgungs- Im Berichtsjahr erhielt die MROS 82 Meldungen behörden. In drei Fällen wurde ein formelles wegen Verdachts auf Terrorismusfinanzierung Strafverfahren eröffnet und in einem Fall erliess und/oder Verstoss gegen das Bundesgesetz über die Strafverfolgungsbehörde eine Einstellungsdas Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und verfügung. In 9 Fällen steht der Entscheid der «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisa- Strafverfolgungsbehörde noch aus oder wurde tionen21, was einem Anteil von 1,4 Prozent aller der Meldestelle noch nicht mitgeteilt. Meldungen entspricht. Diese 82 Meldungen

SR 122

Die Kategorien «Andere Banken» und «Andere Finanzintermediäre» in der Grafik entsprechen den Kategorien in Kapitel 4.4 und 4.5. Die Kategorie «andere» bezieht sich auf die restlichen Finanzintermediäre, sowohl Banken als auch Nicht-Banken.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

4.10 Organisierte Kriminalität Anzahl

Verdachtsauslöser In % ­Erwähnungen 2021 erhielt die MROS 304 Verdachtsmeldungen Medien 119 39,1% wegen eines Verdachts auf Verbindungen mit Informationen Dritte 59 19,4% einer kriminellen Organisation, was 5,1 Prozent Revision/Überwachung 48 15,8% aller eingegangenen Meldungen entspricht. Im Transaktionsmonitoring 47 15,5% Berichtsjahr wurden in den Verdachtsmeldun- Information Strafverfolgungs­­ 26 8,6% behörde gen wegen Verbindungen mit einer kriminellen Eröffnung einer Geschäfts­ Organisation auch folgende andere möglichen beziehung 26 8,6% Vortaten genannt: Betrug (115 Fälle), ungetreue Diverse 23 7,6% Geschäftsbesorgung (66 Fälle), Bestechung Bartransaktionen 22 7,2% fremder Amtsträger (40 Fälle), Urkundenfäl- Information Konzern 17 5,6 % schung (30 Fälle) und Veruntreuung (24 Fälle).

Häufigste weitere Vortaten, die in Die überwältigende Mehrheit (88,5 %) der Ver- Verdachtsmeldungen wegen mut­ Anzahl Erdachtsmeldungen an die MROS wegen einer masslichen Verbindungen zu einer in % mutmasslichen Verbindung mit einer kriminellen wähnungen kriminellen Organisation genannt werden: Organisation wurden von Banken übermittelt, Betrug (Art. 146 StGB) 115 37,8% gefolgt von Kreditkartenunternehmen (3,6%). Die Ungetreue Geschäftsbesorgung 66 21,7% meldenden Finanzintermediäre lassen sich vor- (Art. 158 Ziffer 1 und 2 StGB) wiegend den folgenden Kategorien zuteilen: Bestechung fremder Amtsträger 40 13,2% (Art. 322septies StGB) Urkundenfälschung (Art. 251 Branche 30 9,9% Ziffer 1 StGB) 1,6% Börsenbanken 113 3,6% Veruntreuung (Art. 138 StGB) 24 7,9% 8,2% 3,6% Ausländisch beherrschte Terrorismusfinanzierung ­ Banken 53 22 7,2% (Art. 260quinquies StGB) 37,5% Grossbanken 48 Betäubungsmittelgesetz 5,3% 18 5,9% Andere Banken 22 (Art. 19 Abs. 2 BetmG) Raiffeisenbanken 16 Qualifiziertes Steuervergehen 7,2% 12 3,9% Kantonalbanken 11 (Art. 305 bis Ziffer 1 und 1 bis StGB) Kreditkarten 11

15,8% Kredit-, Leasing-, Factoring- und Forfaitierungsgeschäfte 5 17,4% Im Berichtsjahr gingen die Meldungen an die andere 25

MROS wegen Verbindungen zu einer kriminellen Organisation auf die folgenden Verdachtsauslöser zurück: 234 der 304 gemeldeten Fälle (77 %) waren nicht Gegenstand einer Anzeige seitens der MROS an eine Strafverfolgungsbehörde und 22 davon waren Ende 2021 noch in Bearbeitung. Auf der Grundlage von 48 Meldungen erstattete die MROS 36 Anzeigen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Bei 4 dieser 36 Anzeigen wurde eine Nichtanhandnahme verfügt, während die übrigen bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Bearbeitung sind.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

4.11 Covid-Pandemie 4.12 Art. 11a GwG, Herausgabe von Informationen

Unter den im Berichtsjahr bei der Meldestelle eingegangen Verdachtsmeldungen mit Bezug Mittels Anfragen nach Art. 11a Abs. 1 GwG kann zu einer der verschiedenen Formen der Geld- die MROS zusätzliche Informationen von Finanzwäscherei (vgl. Abschnitt 4.1) finden sich in den intermediären einholen, die eine Verdachts- Statistiken der MROS auch Verdachtsfälle von meldung erstattet haben. Gemäss Art. 11a Abs. Veruntreuung und betrügerischem Missbrauch 2 GwG ist die MROS dazu berechtigt, auch von von Krediten schweizerischer Finanzinstitute mit Finanzintermediären, die keine Verdachtsmeldung Bundesbürgschaft in Verbindung mit der Covid- eingereicht haben, aber an einer Transaktion oder 19-Pandemie. Derartige Fälle traten allerdings Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, die in geringerem Umfang auf als im Vorjahr. 2021 eine Verbindung zu einer Verdachtsmeldung aufgingen 690 solcher Verdachtsmeldungen bei weist, zusätzliche sachbezogene Informationen der MROS ein (gegenüber 1 046 im Vorjahr). Dies einzufordern. Mit Datum vom 1. Juli 2021 wurde entspricht 12 % aller eingegangenen Meldungen das Geldwäschereigesetz (GwG) ausserdem im Berichtsjahr. Die Meldungen bezogen sich auf um den Art. 11a Abs. 2bis GwG erweitert. Dieser

764 COVID-Kredite von 31 verschiedenen Banken verpflichtet Finanzintermediäre, welche an einer

über eine Gesamtsumme von über CHF 78 Mio. Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusam- Seit 2020 gingen somit über 1 700 Verdachtsmel- menhang mit Informationen einer ausländischen dungen in diesem Zusammenhang bei der MROS Meldestelle beteiligt sind oder waren, der MROS ein, wobei sich die Gesamtsumme der Kredite auf Anfrage alle damit zusammenhängenden Inauf fast CHF 230 Mio. beläuft.23 formationen herauszugeben, soweit sie bei ihnen Im Jahr 2021 übermittelte die MROS 583 An- vorhanden sind. Gegenüber dem Vorjahr haben zeigen im Zusammenhang mit 675 Verdachts- die Anfragen gemäss Art. 11a Abs. 1 GwG leicht meldungen mit Bezug zu COVID-Krediten an die zugenommen. Auch die Zahl der Anfragen, welche Strafverfolgungsbehörden. 138 Meldungen dieser gemäss Art. 11a Abs. 2 und 2bis GwG an Finanz- Art waren am Ende des Berichtsjahrs noch in Be- intermediäre gerichtet wurden, welche keine arbeitung. Die Anzeigen gingen an die folgenden Verdachtsmeldung erstattet haben, ist gestiegen. Strafverfolgungsbehörden. Dies hängt in erster Linie mit der oben erwähnten Anzeigen im Zusammenhang mit COVID-Krediten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden 2021 Art. 11a GwG – Vergleich 2020 / 2021 143 700 140 619 100 414 400 361 64 300 39 200 24 23 21 21 20 20 19 100 11 10 9 9 7 7 5 5 4 4 2 2 2 1 0 0 Art. 11a Abs. 1 GwG Art. 11a Abs. 2 und 2bis GwG ZH VD GE BE AG ZG SG FR LU TI BS VS NE SO GR SZ TG BL AR SH JU OW GL NW AI 2020 2021

Bei den angefragten Finanzintermediären nach Branche gab es keine nennenswerten Unterschiede zum Jahr 2020.

Vgl. Statistiken auf der Website der MROS: COVID-19-Überbrückungskredite

fedpol 24

24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 11a Abs. 2 und 2bis GwG – Finanzintermediäre nach Branche 2020/2021 180 2021 160 153 ZH 314 134 135 VD 173 120 21% 20% 99 GE 168 CH 135 80 69

60 54 3% BE 99 37 33 3% AG 77 40 12% 16 4% TI 71 7 9 6 0 4 2 3 5 0 5% SG 59 ke ke ke ke ke ke n un ke rs re n n n n n n 11% se ge n ie de nb ba Ba ba Ba nb ka n rB 5% FR 46 s nk an an n n n n an an ro al Sp er Pr rs e ss hte Ka de re se ar ch he ivatba Ve 7% rs nt ffe sc LU 43 Bö G i un rs 9% c on An d i di er Ra i än be h ke n ausl ba Andere 301 h sc n n di al le än on lia Au Re Fi gi sl

– Wie schon 2020 gingen die meisten Anzeigen der Meldestelle an die Kantone Zürich, Waadt

4.13 Anzeigen an die Strafverfolgungs­ und Genf. An vierter Stelle folgt, ebenfalls

behörden wie im Vorjahr, die Bundesanwaltschaft (BA). Die Grösse des Finanzsektors hat einen Im Jahr 2021 hat die MROS den Strafverfol- bedeutenden Einfluss auf diese Verteilung. gungsbehörden 1 486 Anzeigen erstattet. Dies Bei Fällen, die in die Kompetenz der Kantone entspricht einem Rückgang um 23 % gegenüber fallen, ist es grundsätzlich der Tatort, der die 2020 (1 939). Wie bereits im Jahresbericht 2020 Strafverfolgungsbehörde bestimmt, bei der ausgeführt, können die erstatteten Anzeigen die MROS die Fälle zur Anzeige bringt. Bei Informationen aus diversen Quellen und mehre- Geldwäscherei gilt im Allgemeinen jener Ort ren Meldungen aus zuweilen unterschiedlichen als Tatort, an dem die verdächtige Geschäfts- Jahren enthalten. Daher können sie nicht mit der beziehung eröffnet wurde. Anzahl Verdachtsmeldugnen eines bestimmten – Der BA werden vor allem Fälle zur Anzeige Jahres in Beziehung gesetzt werden. gebracht, die Geldwäschereimeldungen im Zusammenhang mit Vortaten im Ausland be- Die 1 486 im Jahr 2021 erstatteten Anzeigen ent- treffen. Dabei handelt es sich meist um Fälle halten Informationen aus: von grösserer Komplexität, und die in den – 1 497 Meldungen, die im Jahr 2021 eingegan- Anzeigen enthaltenen Informationen stamgenen sind men oft aus verschiedenen Meldungen. Die – 304 Meldungen, die im Jahr 2020 eingegange- Übermittlungen an die kantonalen Strafvernen sind folgungsbehörden basieren hingegen in der – 46 im Jahr 2019 gemeldeten Geschäftsbezie- Regel auf einer einzigen Verdachtsmeldung. hungen – Vergleiche mit den Jahren vor 2020 sind nicht – 18 im Jahr 2018 gemeldeten Geschäftsbezie- aussagekräftig: Bis 2020 entsprach jede Überhungen mittlung an eine Strafverfolgungsbehörde – 3 im Jahr 2017 gemeldeten Geschäftsbezie- einer Verdachtsmeldung, die jeweils eine Gehungen schäftsbeziehung betraf. Seit der Einführung – 2 im Jahr 2016 gemeldeten Geschäftsbezie- des Informationssystems goAML kann eine hungen Anzeige auf mehreren Meldungen mit jeweils mehreren Geschäftsbeziehungen basieren. Betroffene Strafverfolgungsbehörden Die übermittelten Informationen können Die folgende Grafik illustriert, an welche Strafver- zudem auch aus anderen Quellen als einer folgungsbehörden die 1 486 Anzeigen der MROS Verdachtsmeldung stammen. im Jahr 2020 ergangen sind.

fedpol 25

4 Jahresstatistik der Meldestelle

Zum Vergleich: Jahre 2012 bis 2021

2021 in Durch­ Behörde 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 absoluten schnitt Zahlen 2012–2021 ZH 14.4% 18.4% 12.4% 13.5% 12.0% 10.2% 12.8% 14.3% 18.9% 21.1% 314 14.8% VD 2.1% 2.4% 2.5% 2.6% 3.1% 1.8% 4.3% 5.5% 11.1% 11.6% 173 4.7% GE 15.1% 15.0% 12.7% 8.4% 14.9% 12.8% 14.1% 15.0% 11.5% 11.3% 168 13.1% CH 35.8% 34.2% 44.7% 53.4% 38.1% 52.6% 48.4% 39.9% 9.0% 9.1% 135 36.5% BE 3.8% 1.6% 4.6% 1.8% 3.0% 1.6% 1.8% 3.3% 7.5% 6.7% 99 3.6% AG 2.0% 1.3% 1.8% 1.5% 2.6% 1.2% 1.6% 1.5% 5.3% 5.2% 77 2.4% TI 13.6% 12.5% 7.3% 6.5% 6.0% 6.0% 3.3% 3.3% 5.0% 4.8% 71 6.8% SG 2.2% 1.7% 3.0% 2.0% 2.2% 2.4% 1.3% 1.2% 3.5% 4.0% 59 2.4% FR 1.2% 0.5% 0.2% 0.6% 0.6% 1.4% 1.6% 1.5% 2.7% 3.1% 46 1.3% LU 1.1% 1.5% 1.8% 1.0% 1.4% 1.4% 0.8% 1.8% 3.5% 2.9% 43 1.7% ZG 0.6% 1.2% 1.3% 1.5% 1.2% 0.6% 1.9% 1.9% 2.5% 2.6% 38 1.5% VS 0.4% 1.1% 1.0% 0.5% 1.0% 1.2% 1.4% 0.8% 2.7% 2.4% 36 1.3% BS 2.7% 2.2% 1.2% 1.3% 3.3% 2.0% 0.9% 0.9% 2.6% 2.3% 35 1.9% TG 1.1% 0.7% 1.1% 0.8% 1.5% 0.7% 0.8% 1.3% 3.0% 2.1% 31 1.3% SO 0.1% 1.1% 0.7% 0.4% 4.2% 0.4% 1.1% 1.2% 1.9% 2.0% 29 1.3% NE 0.6% 0.7% 0.9% 1.1% 0.9% 1.0% 1.2% 1.4% 2.3% 1.9% 28 1.2% BL 1.3% 0.8% 0.5% 1.5% 1.5% 1.2% 0.8% 2.9% 2.1% 1.7% 26 1.4% SZ 0.6% 0.6% 0.2% 0.5% 0.8% 0.5% 0.3% 0.4% 1.0% 1.1% 16 0.6% GR 0.5% 0.9% 1.0% 0.6% 0.3% 0.5% 0.3% 0.4% 1.5% 1.0% 15 0.7% JU 0.1% 0.2% 0.6% 0.0% 0.3% 0.1% 0.1% 0.1% 0.3% 1.0% 15 0.3% AR 0.1% 0.2% 0.2% 0.1% 0.3% 0.2% 0.2% 0.3% 0.6% 0.8% 12 0.3% SH 0.4% 0.6% 0.3% 0.1% 0.5% 0.3% 0.1% 0.3% 0.5% 0.5% 7 0.4% NW 0.0% 0.4% 0.1% 0.1% 0.0% 0.0% 0.7% 0.2% 0.3% 0.4% 6 0.2% GL 0.0% 0.1% 0.0% 0.0% 0.1% 0.1% 0.2% 0.0% 0.2% 0.1% 2 0.1% OW 0.2% 0.0% 0.0% 0.1% 0.0% 0.0% 0.0% 0.3% 0.2% 0.1% 2 0.1% UR 0.0% 0.0% 0.1% 0.0% 0.2% 0.0% 0.0% 0.0% 0.3% 0.1% 2 0.1% AI 0.1% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.0% 0.1% 1 0.0% Total 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 1486 100.0%

Legende 4.14. Entscheide der Strafbehörden

AG Aargau NW Nidwalden 2021 hat die MROS einige Anstrengungen unter- AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden nommen, gemäss Art. 29a Abs. 2 GwG Informa- AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen tionen über den Stand von übermittelten Ver- BE Bern SH Schaffhausen dachtsmeldungen, sowie gemäss Art. 29a Abs. 1 BL Basel-Landschaft SO Solothurn GwG sämtliche Urteile und Verfügungen, welche BS Basel-Stadt SZ Schwyz Schweizerische CH TG Thurgau Abs. 1, 305bis und 305ter Abs. 1 StGB stehen, zu ­Bundesanwaltschaft FR Fribourg TI Tessin erhalten. GE Genf UR Uri 2021 hat die MROS insgesamt 205 Urteile und GL Glarus VD Waadt Strafbefehle erhalten, welche im Jahr 2021 im GR Graubünden VS Wallis Zusammenhang mit Anzeigen der MROS von den JU Jura ZG Zug Strafbehörden erlassen wurden. Diese Anzeigen LU Luzern ZH Zürich können im Berichtsjahr oder davor erstattet wor- NE Neuenburg den sein. Es ist zudem zu betonen, dass die Überfedpol 26

24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

mittlungen der MROS nicht immer zur Eröffnung 4.15. Austausch mit ausländischen eines neuen Strafverfahrens führen. In manchen ­Meldestellen (FIUs) Fällen übermittelt die MROS Informationen an Strafverfolgungsbehörden zur Unterstützung von Im Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung, bereits laufenden Verfahren. die Geldwäscherei und deren Vortaten sowie die organisierte Kriminalität können die MROS und Urteile / Strafbefehle ihre ausländischen Partnerbehörden – die aus- 160 ländischen Financial Intelligence Units (FIUs) – 140 130 über das Instrument der Amtshilfe Informationen 120 austauschen. Gehen bei der MROS Verdachts- 100 meldungen ein, die ausländische natürliche oder 80 juristische Personen betreffen, kann die Schwei- 60 zer Meldestelle bei den FIUs der entsprechenden Länder Informationen über diese Personen ein- 20 18 3 4 holen. Diese Informationen sind für die Analysen Strafbefehl (inkl. Strafbefehl (ohne Urteil – Schuldspruch Urteil – Schuldspruch Freispruch der MROS von Bedeutung, denn die Mehrzahl der eingehenden Verdachtsmeldungen weisen einen Geldwäscherei) Geldwäscherei) (inkl. Geldwäscherei) (ohne Geldwäscherei) (Geldwäscherei)

2020 2021 Auslandsbezug auf. 2021 richtete die MROS 128 Auskunftsersuchen an 24 verschiedene ausländi- Im Jahr 2021 wurden zudem im Zusammenhang sche FIUs. mit Anzeigen der MROS 182 Nichtanhandnahme- Die Meldestelle wiederum erhielt im Jahr 2021 verfügungen und 271 Einstellungsverfügungen 784 Anfragen aus 87 Ländern, was das zweite erlassen. Diesbezüglich muss präzisiert werden, Jahr in Folge einen leichten Rückgang gegenüber dass es sich dabei auch um Teileinstellungen dem Vorjahr darstellt (2020: 795 Gesuche aus handeln kann. Ein Verfahren im Zusammenhang 95 Ländern). Dieser leichte Rückgang ist umso mit einer Übermittlung der MROS kann z. B. in bemerkenswerter, als dass man aufgrund der Bezug auf eine von mehreren beschuldigten erweiterten Kompetenzen der MROS im Bereich Personen eingestellt werden oder bezüglich einer des Informationsaustausches mit ausländischen von mehreren mutmasslichen Straftaten. Auch FIUs eine Zunahme der Ersuchen aus dem Aushier können die Anzeigen der MROS im Jahr 2021 land hätte erwarten können, zumal nun Informa- oder in den vorangegangenen Jahren erfolgt tionen erlangt werden können, welche die MROS sein. vor dem 1. Juli 2021 noch nicht hätte einholen können (vgl. Kapitel 2.2) Verfügungen Die MROS behandelte 624 der 784 im Jahr 2021 300 eingegangenen Ersuchen (86%). 2021 beantwor- 271 265 tete die MROS zudem 104 im Vorjahr eingegan- 250 228 gene Informationsanfragen. Auch wenn dies aus 200 182 den vorliegenden Zahlen nicht hervorgeht, gilt es 150 zu unterstreichen, dass die Antworten aufgrund der oben erwähnten neuen Kompetenzen nun häufiger relevante Finanzinformationen ent- 6 14 3 5 13 halten. Die Bearbeitung der Anfragen ist daher Einstellung Nichteintreten / Sistierung Wiederaufnahme Ausdehnung komplexer und zeitaufwändiger als früher. Nichtanhandnahme Spontaninformationen sind Informationen einer ausländischen FIU, die eine Verbindung zur Schweiz aufweisen und keine Anfrage beinhalten, oder die umgekehrt von der MROS an eine ausländische FIU ergehen. Seit 2015 werden die im jeweiligen Jahr behandelten Spontaninformafedpol 27

4 Jahresstatistik der Meldestelle

tionen separat aufgeführt. Im Berichtsjahr gingen

527 Spontaninformationen aus 42 Ländern bei

der MROS ein, die ihrerseits 399 solche Informationen an 69 ausländische FIUs sandte.

4.16 Austausch mit schweizerischen

­Behörden

Die MROS tauscht nicht nur mit ihren ausländischen Partnerstellen Informationen aus, sondern auch mit Schweizer Aufsichtsbehörden oder anderen Schweizer Behörden, die im Kampf gegen die Geldwäscherei und deren Vortaten, die organisierte Kriminalität oder die Terrorismusfinanzierung aktiv sind. Der Informationsaustausch zwischen der MROS und anderen schweizerischen Behörden richtet sich nach Art.

29 GwG. Seit 2020 hat der Austausch innerhalb

der Schweiz an Bedeutung gewonnen, sowohl in Bezug auf die Inhalte als auch die damit verbundene Arbeitsbelastung für die MROS. 2021 wurde die MROS in 561 Fällen von insgesamt 35 Behörden um Informationen über bestimmte Bankkonten, Personen oder Unternehmen im Rahmen von Untersuchungen zu Geldwäscherei, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung ersucht. In ungefähr 90 % der Fälle kamen diese Anfragen von einer Kantonspolizei oder von der Bundeskriminalpolizei. Die 561 Informationsanfragen entsprechen einer Zunahme von 55 % Prozent gegenüber dem Vorjahr (362 Anfragen). 2021 gingen zudem 77 Spontaninformationen von inländischen Behörden bei der MROS ein. Die Meldestelle übermittelte ihrerseits in 143 Fällen unaufgefordert Informationen an Schweizer Aufsichtsbehörden oder Behörden, die im Kampf gegen die Geldwäscherei oder die Terrorismusfinanzierung tätig sind. Die MROS kann auch für ihre Analysen bei anderen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden Informationen anfragen. Diese Anfragen sind in den vorgängig aufgeführten Zahlen nicht erfasst.

fedpol 28

24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

5 Typologien (zur Sensibilisierung der

­Finanzintermediäre)

Die nachfolgenden ersten fünf Typologien (vgl. nation, besondere Aufmerksamkeit seitens der Kapitel 5.1 – 5.5) stellen die wichtige Rolle der Finanzintermediäre erfordern. Finanzintermediäre als erstes Glied im Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung ins Zentrum. 5.1. Verdacht auf Veruntreuung Es handelt sich um exemplarische Fälle («good practices»), in denen die hohe Qualität der Sachverhalt Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre Der Kundenberater eines Finanzintermediärs die weiterführende Analyse der MROS er- (nachfolgend FI) stellt auf dem Privatkonto von leichterte oder gar erst ermöglichte. Sie zeigen M. unübliche eingehende Transaktionen fest, die insbesondere die Wichtigkeit der getroffenen auf die Wohnbaugenossenschaft X zurückgehen. Abklärungen gemäss Art. 6 GwG («besondere Gemäss Kundenprofil des FI ist Kunde M. Kas- Sorgfaltspflichten) vor der Erstattung einer Ver- senführer der Wohnbaugenossenschaft X und dachtsmeldung und wie diese Abklärungen es zudem CFO und Verwaltungsratsmitglied des ermöglichen, die gesetzlichen Anforderungen an Bauunternehmens Y AG. den Inhalt einer Verdachtsmeldung zu erfüllen Aus der Transaktionsanalyse des FI geht hervor, (Art. 3 MGwV). dass die auf M. lautende Geschäftsbeziehung Die Finanzintermediäre sind diejenigen, die ihre primär durch Mittel der Wohnbaugenossen- Kunden am besten kennen und ihre Abklärun- schaft X alimentiert worden ist. Die ungewöhngen sind zentral, um überhaupt beurteilen zu lich hohen Gutschriften lassen sich jedoch nicht können, ob Verdachtsmomente plausibilisiert durch Lohnzahlungen an den Kunden für seine werden können und ob die Voraussetzungen der Tätigkeit als Kassenführer erklären. Insgesamt Meldepflicht oder des Melderechtes gegeben wurden über CHF 5 Mio. von einem auf die Wohnsind. Sie erschöpfen sich aber nicht mit den baugenossenschaft X lautenden Konto bei einem ersten Hinweisen auf einen Verdacht. Je kom- anderen Finanzintermediär auf das Privatkonto pletter und sorgfältiger dokumentiert sie sind, von M. überwiesen. desto gezielter und effizienter kann die MROS Der FI kontaktiert den Kunden, der zunächst erihre Analysen durchführen. klärt, er erhalte Provisionen für Bauprojekte, die Die letzte der nachfolgenden Typologien (vgl. er auf eigene Rechnung führe. Der FI kann jedoch

Kapitel 5.6) basiert auf der Analyse von aus- nicht klären, warum und für welche Projekte gewählten Urteilen, welche der MROS von den seinem Kunden in dieser Eigenschaft Gelder von Strafbehörden gemäss Art. 29a Abs. 1 GwG der Wohnbaugenossenschaft X zufliessen. Aus zugestellt wurden. Sie dient der Sensibilisierung der Dokumentation, die M. dem FI bei einem der Finanzintermediäre indem aufgezeigt wird, Treffen vorlegt, scheint hervorzugehen, dass die welche Kontoarten, Kundenprofile und Verhal- vom Konto der Wohnbaugenossenschaft X übertensmuster, und insbesondere deren Kombi- wiesenen Gelder in Wirklichkeit von der Y AG

fedpol 29

5 Typologien (zur Sensibilisierung der ­Finanzintermediäre)

stammen, bei der M. als CFO amtet. Die Gelder digungslinie bei der Geldwäschereibekämpwurden über das Konto der Wohnbaugenossen- fung auf Ebene der Finanzintermediäre ist. schaft X transferiert. Der FI kann jedoch die Verdächtige Aktivitäten auf den Geschäfts- Echtheit der vorgelegten Dokumentation nicht beziehungen ihrer Kunden müssen rechtzeitig überprüfen, und das Treffen bringt auch keine erkannt und abgeklärt werden, damit allen- Klarheit über die wirtschaftlichen Hintergründe falls nötige Massnahmen rasch in die Wege der Transaktionen. geleitet werden können. Das Transaktionsschema verstärkt vielmehr die – Die MROS konnte dank der präzisen Do­ Zweifel des FI. Die auf das Privatkonto des Kun- kumentation des IF gezielte Abklärungen den M. gutgeschriebenen Gelder könnten aus vornehmen. Auch wenn die MROS bei ihren Veruntreuung stammen, die M. möglicherweise Analysen oft neue Spuren entdeckt, stellen als Kassenführer bei der Wohnbaugenossen- die Dokumentation und Einschätzung des schaft X oder als CFO bei der Y AG begangen hat. Finanzintermediärs der Ausgangspunkt der Die Tatsache, dass der Verwaltungsrat des Bau- MROS-Analyse dar. Sind die an die MROS unternehmens Y AG unmittelbar vor den ersten übermittelten Informationen vollständig und Transaktionen den Verzicht auf eine ordentliche präzise erhöht sich auch die Effizienz der oder eingeschränkte Revision beschlossen hatte, Meldestelle. verstärken die Zweifel des FI. Er schliesst auf eine potenzielle Veruntreuung und meldet die Ge- 5.2. Verdacht auf Menschenhandel / schäftsbeziehung mit M. der MROS. Zwangsprostitution

Sachverhalt M Auf dem Konto einer Kundin, die gemäss eigenen CFO Vertragspartner und Angaben einen Beauty-Salon betreibt, beobachwirt. Berechtigter tet der Finanzintermediär (FI) folgendes ver- Kassenführer dächtiges Transaktionsverhalten: während eines Y AG Pers. Konto Jahres wurde die Geschäftsbeziehung durch Kontoinhaber CHF 5,4 Mio CHF 5,4 Mio von M beim FI häufige Bareinzahlungen in Gesamthöhe von seit 2013 seit 2013 über CHF 70 000 alimentiert. Diese Einzahlungen $ Wohnbaugenossenschaft X wurden nebst der Vertragspartnerin selbst, von Konto bei FI 3 Kontoinhaber verschiedenen weiblichen Drittpersonen getätigt. Auffallend ist, dass diese Gelder teilweise in einer Konto bei FI 2 Schweizer Stadt eingezahlt wurden und in den darauffolgenden Tagen in einer anderen Schwei- Aufgrund der Identifizierung und Dokumentie- zer Stadt, oder teilweise auch in europäischen rung des mutmasslichen Transaktionsschemas Drittländern, abgehoben wurden. Die Transakkonnte die MROS präzise Auskunftsbegehren tionsanalyse und weiteren Abklärungen zeigen, nach Art. 11a Abs. 2 und 3 GwG formulieren und dass sowohl die Vertragspartnerin, als auch die noch fehlende Informationen zu diesem Transak- weiblichen Drittpersonen Verbindungen zum Rottionsschema einholen. lichtmilieu aufweisen. Bei einer der Durchlauftransaktionen an ein «Good Practices» des meldenden Finanz­ europäisches Drittland kann der FI bei seinen intermediärs Nachforschungen eruieren, dass der Empfänger – Der Kundenberater war aufmerksam und der angebliche Lebenspartner der Vertragsentdeckte die verdächtigten Transaktionen, partnerin ist. Bei den weiteren Abklärungen zu worauf die Compliance-Abteilung den Fall dieser Person stösst der FI auf einen relevanten übernehmen und ergänzende Abklärungen World-Check Treffer. Dieser bringt den Geldeinleiten konnte. Dies zeigt, wie wichtig die empfänger und angeblichen Lebenspartner der Funktion der Kundenberater als erste Verteifedpol 30

24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

Vertragspartnerin mit organisierter Kriminalität massliche Adressen überprüft. Dabei wurden und Menschenhandel in Verbindung. bei den verschiedenen involvierten Personen Der FI bemerkt zudem regelmässige und häufige Verbindungen zum Rotlichtmilieu gefunden. Zahlungen für Werbungen auf Adult Entertain- Zudem erlaubte die World Check Suche dem ment Plattformen. Die Häufigkeit der Werbekäu- Finanzintermediär wichtige Informationen fe lässt darauf schliessen, dass die Zahlungen für über einen der Geldempfänger, den angeblimehrere Personen getätigt werden. Zudem erfol- chen Lebenspartner der Vertragspartnerin, zu gen Mietzahlungen für mehrere Mietobjekte, was sammeln. in Anbetracht des Kundenprofils auffallend ist. – Tipping-off: Die Vertragspartnerin wurde Schliesslich geben auch das Verhalten und die diskret zu allen verdächtigen Transaktioinkohärent und nicht plausibel wirkenden An- nen befragt. Inkohärente, inkomplette oder gaben der Vertragspartnerin dem FI Anlass, die verdächtige Aussagen der Vertragspartne­ Geschäftsbeziehung genauer unter die Lupe rin wurden dokumentiert und ausgeführt. zu nehmen. Sie gibt an, einen Beauty-Salon zu Befragungen von Vertragspartnerinnen und betreiben und die eingangs erwähnten Zahlun- Vertragspartnern sind ein wichtiger Teilasgen von weiblichen Drittpersonen entsprächen pekt jener Informationen, die im Falle einer den Zahlungen für in Anspruch genommene Meldung an die MROS übermittelt werden Schönheitsbehandlungen. Dies belegt die (sofern dies möglich ist, ohne die betroffenen Vertragspartnerin mit entsprechenden Rech- Kunden zu alarmieren bezüglich des gegen nungen. Der FI kann jedoch anhand von Open sie erhobenen Verdachts). Die MROS hat Source Recherchen keinen Beauty-Salon mit nicht die Befugnis Vertragspartnerinnen dem angegebenen Namen und mit Verbindung und Vertragspartner direkt zu kontaktieren. zur Vertragspartnerin identifizieren. Ausserdem Somit muss sich die Meldestelle hierfür auf hat er Zweifel an der Authentizität der einge- die Informationen, die der Finanzintermediär reichten Rechnungsbelege. So scheinen z. B. einholen konnte, abstützen. Oft liefert das bei einer Person unüblich viele Behandlungen Verhalten der Vertragspartnerinnen und durchgeführt worden zu sein; die Vertragspart- Vertragspartner, wie z. B. die Kohärenz oder

nerin weilte in der Zeit im Ausland, in welcher sie Wahrheit ihrer Aussagen, Indizien, die der angeblich die Behandlungen durchführte oder MROS bei der Analyse einer Verdachtsmelden mutmasslichen Kundinnen wurden für iden- dung hilfreich sein können. Dabei ist es aber tische Behandlungen/Leistungen unterschied- wichtig, dass der Finanzintermediär diese liche Preise verrechnet. Informationen und Indizien auch kritisch hinterfragt und der MROS alle verfügbaren «Good-practices» des meldenden Finanzinter­ Elemente liefert, um ihre Verlässlichkeit mediärs einschätzen und allenfalls überprüfen zu – Der Finanzintermediär hat die verdäch­ können. Der Finanzintermediär kennt seine tigen Bewegungen zeitnah bemerkt und Kundinnen und Kunden am besten, und sollte nach seinen Abklärungen unverzüglich eine diesen Vorteil in die Analyse einfliessen las- Meldung erstattet. Eine zeitnahe Absetzung sen. der Meldung ist für die effiziente Arbeit der – Es wurde eine detaillierte Transaktions­ Meldestelle essentiell. Einerseits erhöht es analyse durchgeführt und die wichtigen die Chancen einer Nachverfolgung oder gar Bewegungen präzise zusammengefasst. Sperrung der Mittel, andererseits können die Unter anderem wurden Abklärungen zu den Informationen allenfalls für bereits laufende Gegenparteien getroffen und von der Ver- Verfahren in der Schweiz oder im Ausland tragspartnerin eingereichte Rechnungen zur eine nützliche Ergänzung darstellen. Begründung der auffälligen Zahlungen im – Es wurden ausführliche Open Source Recher­ Detail analysiert und die inhaltliche Plausibilichen durchgeführt. So wurden unter anderem tät untersucht. die involvierten Personen sowie deren mutfedpol 31

5 Typologien (zur Sensibilisierung der ­Finanzintermediäre)

– Die übermittelten Dokumente/ Beilagen – Verbindungen zum Rotlichtmilieu waren komplett und jedes Verdachtsmoment war dokumentiert. Es mussten keine fehlen- Die Vertragsbeziehung wurde basierend auf den Dokumente eingefordert werden. Nach- einem holistischen Ansatz gemeldet. Die verträgliche Einforderungen von Dokumenten schiedenen Elemente sind isoliert betrachtet i.S.v. Art. 11a Abs. 1 GwG sind zeitaufwändig, noch nicht unbedingt verdächtig; eine Versowohl für MROS als auch für den meldenden bindung zum Rotlichtmilieu ist zum Beispiel an Finanzintermediär. Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. h sich noch kein ausreichender Verdachtsgrund MGwV hat der meldende Finanzintermediär – Sexarbeit ist in der Schweiz unter Einhaltung sicherzustellen, dass die Verdachtsmomente, gewisser Regeln legal. In Kombination mit andeauf die sich seine Meldung stützt, möglichst ren verdächtigen Faktoren, wie im vorliegenden genau dargelegt, und alle sachdienlichen Fall dem World Check Treffer, können diese Unterlagen übermittelt werden. verschiedenen Elemente aber indikativ für eine zugrundeliegende Vortat sein. Durch den holisti- Fazit schen Ansatz des meldenden Finanzintermediärs Kenntnisse der verschiedenen Charakteristi- konnten Verbindungen hergestellt werden, die ken und Indikatoren von Geldwäscherei-Vor- bei einem einseitigen Ansatz (Fokus auf isolierte taten sind eine wichtige Voraussetzung für eine Teilgebiete der Geschäftsbeziehung wie z. B. auf effiziente Compliance Strategie. Verschiedene die Transaktionen oder die KYC Aspekte) unent- Anzeichen bzw. Kombinationen von Anzeichen deckt geblieben wären. deuten auf unterschiedliche Vortaten hin. So können z. B. bei Menschenhandel andere Indi- 5.3. Verdacht auf berufsmässige katoren identifiziert werden als bei Korruptions- ­Geldwäscherei oder Betrugsfällen. Im vorliegenden Fall hat der Finanzintermediär wichtige Indikatoren zur Sachverhalt Erkennung von Menschenhandel oder Zwangs­ Ein Finanzintermediär (FI) überwacht das Privatprostitution hervorgehoben, unter anderem die konto eines Anwalts, der schon seit einigen Jahfolgenden24: ren nicht mehr im Anwaltsregister eingetragen – Häufige Bareinzahlungen ist. Er stellt eine Vielzahl von Auftraggebern fest, – Alimentierungen des Kontos in Stadt x mit deren Überweisungen rasch auf andere Konten

korrespondierenden Barabhebungen in Stadt in der Schweiz oder im Ausland transferiert wery (Durchlauftransaktionen) den. Das Konto wurde demnach als Durchlauf- – Transfers von relativ niedrigen Geldbeträgen konto verwendet, und der Anwalt spielte die Rolle – Vielzahl von Personen die Einzahlungen vor- eines «Escrow Agent». An diesem Punkt bittet nehmen oder Auszahlungen erhalten der FI seinen Kunden um Erklärungen zu diesen – Ausgehende internationale Geldtransfers an Aktivitäten. Er stellt fest, dass der Kunde Drit- Personen und Firmen in Ländern aus denen ten gegenüber als zugelassener Anwalt auftritt, überproportional viele Opfer von Menschen- was er seit mehreren Jahren nicht mehr ist. Der handel stammen Anwalt erklärt, er vertrete zwar keine Mandanten – Wiederkehrende und häufige Zahlungen für mehr vor Gericht, leiste aber weiterhin Rechts- Werbungen auf Adult Entertainment Plattfor- beratung für seine Klienten. Insbesondere stellte men er den Kunden auch sein Konto zur Verfügung. – Häufige Ausgaben für unterschiedliche Ho- Nach Darstellung des ehemaligen Anwalts könne tels/Mietobjekte einer seiner Klienten bestimmte Transaktionen – Ausgaben, die sich nicht mit dem KYC der aufgrund von Geldwäscherei-Präventionsmass- Kundin/ des Kunden decken nahmen nicht mehr vornehmen. Der Anwalt legt

Vgl. z. B. den GAFI Report Financial Flows from Human Trafficking, Juli 2018, für detailliertere Ausführungen zu Indikatoren und Fallstudien zur Erkennung von Menschenhandel und verwandten Vortaten.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

dem FI verschiedene Rechtsakte vor, die seine die fraglichen Kundenkonten überwiesen. Die Darstellung stützen. Der FI stellt seinerseits Gelder stammten zum grossen Teil von bekann- Nachforschungen über die Gegenparteien der ten Kryptobörsen (Exchanges), die in diversen Transaktionen auf dem Konto des Anwalts an Länder registriert sind. Ein Teil der Einlagen ging uns stösst dabei auf negative Presseberichte und also offenbar auf den Umtausch oder Verkauf andere nachteilige Informationen. Gegen einen von virtuellen Vermögenswerten zurück. Im vorder Klienten des Anwalts läuft offenbar ein Straf- liegenden Kontext erscheinen diese Transaktioverfahren im Ausland. nen dem FI gleichwohl verdächtig und er nimmt Da sich die Zweifel nicht ausräumen lassen, dass weitere Abklärungen vor. Der FI vermutet, dass der Anwalt für einen Klienten Geld gewaschen es sich bei diesen Transaktionen um eine möghat, meldet der FI das Privatkonto des Anwalts liche Veruntreuung von Geldern von Kunden bzw. an die MROS. Nutzern der Plattform der Kunden des FI handle. Im weiteren Verlauf fallen dem FI weitere ver- «Good Practices» des meldenden Finanz­ dächtige Transaktionen auf, die seinen Verdacht intermediärs verstärken. – Der Finanzintermediär richtete seine Nach­ Bei seinen Abklärungen grenzt der FI seine forschungen und Abklärungen bezüglich Nachforschungen rasch ein und konzentrierte seines Kunden nach dessen Kundenprofil sich auf die Herkunft der Vermögenswerte in aus, nachdem er bei der Transaktionsanalyse Kryptowährungen und deren Steuerkonformität. feststellte, dass verschiedene Eingänge von Die durchgeführten Abklärungen konzentrieren Dritten stattfanden und das Konto als Durch- sich relativ schnell auf technische Aspekte wie laufkonto verwendet wurde. das Erlangen von Screenshots der Konten seiner – Der Finanzintermediäre stellte vertiefte Kunden bei den Exchanges und von Nachweisen Nachforschungen zu den Gegenparteien an der Herkunft der Kryptowährungen auf diesen und stiess auf negative Informationen, welche Exchanges, um letztendlich den „paper trail“ er präzise dokumentierte. nachvollziehen zu können. Ausserdem versucht der FI, Beweise für die Existenz des Vermögens in

5.4 Verdacht auf Veruntreuung von Kryptowährungen seiner Kunden zu finden, un-

­virtuellen Vermögenswerten abhängig davon, ob dieses bei einer Kryptobörse oder über private Wallets (private / self-hosted / Sachverhalt unhosted / non-custodial wallet) gehalten wird. Mehrere Kunden eines Finanzintermediärs aus Auch die Frage nach der Legitimität des Unterdem Bankensektor (nachfolgend FI) sind offenbar nehmens seiner Kunden, welches im Sektor der im Bereich der virtuellen Vermögenswerte aktiv, virtuellen Vermögenswerte tätig ist, ist Teil der namentlich über eines ihrer operativen Unter- Nachforschungen. Die Abklärungen umfassen nehmen, wobei es sich um eine Handels- und In- zum Beispiel die Bewilligungen, die für diese vestitionsplattform für Kryptowährungen handle. Tätigkeit je nach Land erforderlich sind, sowie die Ihr Vermögen hatten sie anscheinend mehrheit- Infragestellung der auf der Website des Unterlich mit diesem Unternehmen und frühzeitigen nehmens veröffentlichten Informationen. Investitionen in Kryptowährungen erwirtschaftet. Nach seinen Abklärungen kommt der FI zum Im Zuge einer dringenden Anfrage einer dieser Schluss, dass möglicherweise Gelder von Kun- Kunden, die dem FI ungewöhnlich erscheint, den oder Benutzern der Plattform seiner Kunden richtet der FI ein besonderes Augenmerk auf veruntreut wurden, und meldet die Geschäftsbediese Geschäftsbeziehungen und bezieht die ziehungen mit diesen Personen der MROS. Compliance-Abteilung mit ein. Parallel dazu fällt dem FI auf den Konten dieser Kunden ein unübliches Transaktionsverhalten jüngeren Datums auf. In kurzer Zeit wurden einige Hunderttausend Franken in mehreren Überweisungen auf

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5 Typologien (zur Sensibilisierung der ­Finanzintermediäre)

Digitales Ökosystem der Traditionelles virtuellen Vermögenswerte Bankensystem

Mutmasslich Einzahlung Umwandlung der inkriminierte virtuelle der virtuellen virtuellen Vermögens- Vermögenswerte Vermögenswerte werte in CHF

Mutmassliche Veruntreuung

Wallets der Nutzer Wallet des Kunden Konto des Kunden des operativen bei einer bei einer Schweizer Unternehmes Kryptobörse Bank (Verfasserin des Kunden im Ausland der Meldung)

Transaktionsaktivität

Finanzfluss

Wallet oder Konto, auf dem sich die Vermögenswerte befinden

«Good Practices» des meldenden Finanz-inter­ ­­5.5. Mögliche indirekte Kontamination mediärs – Der sogenannt «traditionelle» Finanzinter­ Sachverhalt mediär hat ein hervorragendes Verständnis Der Finanzintermediär (FI) ist in der Vermittlung für die Risiken im Bereich der Kryptowäh­ von Kryptowährungen tätig und kann als Virtual rungen bewiesen. Auch wenn er nicht in der Asset Service Provider (nachfolgend VASP) quali- Lage war, alle Abklärungen vorzunehmen, fiziert werden. sammelte und dokumentierte er relevante Im Rahmen der periodischen Überprüfung der und für die Analyse der MROS wertvolle Transaktionen zeigt das Blockchain-Analysepro- Informationen über die Herkunft der Gelder gramm des FI ein erhöhtes Risiko bei Bitcoin- und die Geschäftstätigkeit des Unterneh- Transaktionen an, die auf Rechnung von Kunden mens der Kunden. Die MROS konnte aufgrund durchgeführt worden waren. Die Warnung des dieser Abklärungen drei Auskunftsersuchen Analyseprogramms schien auf eine indirekte an ausländische FIUs stellen. So erhielt die Verbindung zwischen diesen Transaktionen und Meldestelle zum Beispiel Informationen zum Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität mit Ursprung der Guthaben der Kunden des Ransomware25 zurückzugehen. Finanzintermediärs in Kryptowährungen bei Die verdächtigen Transaktionen waren im Raheiner der im Ausland angesiedelten Krypto- men des Kaufs von mehreren Dutzend Bitcoins börsen oder auch zur Legitimität des vorge- bei einem Geschäftspartner im Ausland durchnannten Unternehmens. geführt worden. Die fraglichen Bitcoins wurden

Bei Ransomware handelt es sich um eine Schadsoftware (Malware), die sich auf dem Computer installiert, Daten verschlüsselt und/ oder den Computer blockiert. In den meisten Fällen handelt es sich um eine sogenannte Drive-by-Infection (Infektion durch unbeabsichtigtes Herunterladen). Es reicht dabei, dass das Opfer von einem unzureichend geschützten Computer eine manipulierte Seite aufruft, damit sich die Schadsoftware auf dem Computer installieren kann. Die Täter fordern dann ein Lösegeld, damit die Daten entschlüsselt oder der Computer entsperrt werden kann. Manchmal sendet die Malware auch eine scheinbar offizielle Benachrichtigung, die je nach Land unterschiedliche Polizeilogos verwendet und das Opfer zur Zahlung einer Geldstrafe auffordert.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

Digitales Ökosystem der Traditionelles virtuellen Vermögenswerte Bankensystem

Mutmassliche Der mutmass- Der mutmass- Der Broker Opfer Lösegeld liche Täter liche Täter führt eine zahlen in Bitcoin verschiebt verkauft die Transaktion Lösegeld die Bitcoins Bitcoins an in Bitcoins einen Broker durch

Mutmassliches Cyber-Delikt (Ransomware)

Bitcoin-Adresse, die vom mut- Wallet des Wallet des Wallets Wallet des masslichen mutmasslichen Schweizer FI der mutmass- Brokers im Täter kontrolliert Täters (Verfasser der lichen Opfer Ausland und von der im Ausland Meldung) Software des FI identifiziert wurde

Transaktionsaktivität

Finanzfluss

Wallet oder Konto, auf dem sich die Vermögenswerte befinden

auf Rechnung eines Kunden des FI gekauft. Beim um die Transaktionen nachzuverfolgen und die Geschäftspartner handelt es ich um einen OTC- Resultate zu vergleichen. Broker und somit ebenfalls um einen Finanz- Aufgrund der Analyse des Transaktionsverlaufs intermediär des Typs VASP, welcher bestimmten sowie der weiteren durchgeführten Abklärungen Sorgfaltspflichten unterworfen und bei einer kommt der FI zum Schluss, dass möglicherweise Aufsichtsbehörde registriert ist. tatsächlich ein Verbrechen begangen worden war Der FI setzt ein Untersuchungsprotokoll in Gang. und diesbezüglich eine Verbindung zu einem Kun- Die Nachforschungen werden unter anderem den seines Geschäftspartners im Ausland besteht. auf zwei Ziele ausgerichtet. Erstens versucht der Am Ende des Untersuchungsprotokolls be- FI, die Situation beim Broker abzuklären, um in schliesst der FI, den Fall an die MROS zu melden. Erfahrung zu bringen, ob dieser bereits selbst Abklärungen vorgenommen hatte und zu welchem «Good Practices» des meldenden Finanz­ Resultat er gekommen war. Zweitens führt der FI intermediärs eine kritische Analyse durch, um zu verstehen, – Der Finanzintermediär hat die Abklärungen warum das IT-Programm ein hohes Risiko anzeigt beim Broker im Ausland und die Blockchain- und ob dieses Resultat allein Grund genug für Analyse (mit graphischen Darstellungen) eine Meldung an die MROS ist. Dafür wird eine ausgezeichnet dokumentiert, aber auch vertiefte Analyse mit Bezug auf die vom Block- die Quellen eines der Analyseprogramme chain-Analyse-Programm genutzten Quellen kritisch unter die Lupe genommen und hindurchgeführt. Es geht darum herauszufinden, ob terfragt. Die MROS konnte auf dieser Basis tatsächlich eine Straftat stattgefunden hat. Für ergänzende Analysen vornehmen und die diese Analyse werden unter anderem verschiede- Weiterleitung der Informationen an eine ausne Blockchain-Analyse-Programme einbezogen, ländische FIU prüfen.

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5 Typologien (zur Sensibilisierung der ­Finanzintermediäre)

5.6 Ausgesuchte Erkenntnisse aus­ gleitet, bzw. unter Beobachtung und somit sozial

zugestellten Urteilen nach Art. 29a ­Abs. isoliert. Im Falle von Einreisen mittels gefälschter

1 GwG Reisepässe wurden die Opfer auch bei Behördengängen (Beantragung Visa etc.) begleitet, wobei

Menschenhandel und Förderung der die Täterschaft teilweise vor der Örtlichkeit der ­Prostitution Behörde wartete. 2021 wurden der MROS mehrere, nicht zusam- Für die Vermittlung und die Reise mussten die menhängende Urteile im Zusammenhang mit Opfer Schulden in Höhe von ca. CHF 40 000 – Menschenhandel und der Förderung der Prosti- 60 000 an die Vermittlerinnen zurückzahlen. Dartution zugestellt. Zusammengefasst kamen die über hinaus kamen laufend neue Kosten für Kost Opfer, wobei es sich in diesen Fällen ausschliess- und Logis hinzu. Aus den Urteilen war ersichtlich, lich um Frauen und Transpersonen handelte, dass die von den Opfern erzielten Umsätze im aus zwei Regionen: Osteuropa und Thailand. Verhältnis 50:50 aufgeteilt wurden, wobei 50% Täterschaft und Opfer kamen in beiden Fällen der Umsätze für die Rückzahlung der Vermittaus demselben Land. Bei den Organisationen, die lungs- und Reisekosten und 50% als Anteil an Menschenhandel betreiben, zeigten sich bei den die Bordellbetreiberin abzuführen waren. Ent- Fällen mit osteuropäischen und thailändischen sprechend wurden den Opfern jeweils sämtliche Opfern gewisse Gemeinsamkeiten, jedoch auch Umsätze abgenommen. Transaktionen wurden deutliche Unterschiede in Bezug auf die Organi- jeweils von den Bordellbetreiberinnen bzw. sation und Vorgehensweise der Täterschaft. Mittelsfrauen ausgeführt. Den Opfern wurde bald klar, dass, wenn überhaupt, nur ein sehr kleiner Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Teil der erzielten Umsätze in deren Herkunftsland die Merkmale in Bezug auf thailändische Opfer zur Unterstützung der Familie gesendet werden von Menschenhandel: würde. Die im Zuge der Verfahren aufgedeckten Orga- Wesentlich für die Möglichkeit der Kontrolle der nisationsstrukturen wiesen auf zwei «Organi- Opfer trotz der schlechten Bedingungen war sationen» hin, eine in Thailand und eine in der neben Einschüchterungen die Tatsache, dass die Schweiz. Sowohl in Thailand, als auch in der Ansprechpersonen für die Opfer oft ältere Frauen Schweiz war die Täterschaft vorwiegend weiblich. waren. Gemäss den Ausführungen in den Urtei- Weibliche Vermittlerinnen rekrutierten die Opfer len führte der in Thailand tief verankerte Respekt in Thailand. Die Opfer aus Thailand wussten zwar, vor älteren Personen im Folgenden zu einem dass sie der Prostitution nachgehen werden, strikten Gehorsam der Opfer.

waren allerdings über den finanziellen Teil und Im Hinblick auf die Analyse des erfolgten Transdie Abarbeitungsmodalitäten ihrer Schulden aktionsverhaltens über Geschäftsbeziehungen (Vermittlungs-, Reise- und Lebenshaltungs- bei Schweizer Finanzintermediären wurde zur kosten) nur rudimentär informiert worden. Die Gänze auf die zugestellten Urteile abgestellt, da Einreise in die Schweiz erfolgte mittels von den in keinem der analysierten Fälle eine Verdachts- Vermittlerinnen vorgängig organisierten Visen. meldung an die MROS erstattet wurde. Oftmals wurden die Opfer als Scheininhaber/-innen von Firmen registriert, was der Beantragung Folgende Typologien wurden in den analysierten eines Touristenvisums für den Schengen Raum Urteilen erkennbar: diente. Teilweise wurden mit Hilfe der Schweizer – Die Opfer verfügten über keine eigenen «Organisation» auch gefälschte EU-Reisepässe Geschäftsbeziehungen bei Banken. Die Georganisiert, um in der Schweiz eine L-Aufent- schäftsbeziehungen lauteten auf die Täterhaltsbewilligungen erwirken zu können. schaft. In der Schweiz angekommen, wurden die Opfer – Die Täterschaft war gemäss den Unterlagen von Mittelsfrauen abgeholt und in die zugewiese- im KYC nicht im Rotlichtmilieu tätig. nen Bordelle begleitet. Ab dem Zeitpunkt der An- – Die einzahlende Täterschaft war in der Regel kunft in der Schweiz waren die Opfer immer be- deutlich älter als die Opfer.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

– Die Einnahmen der Täterschaft auf den auf ihren Namen lautenden Geschäftsbeziehungen betrugen ca. CHF 60 000 bis CHF 140 000 jährlich. – Einzahlungen auf diese Geschäftsbeziehungen der Täterschaft wurden durch Dritte getätigt. – Die einbezahlten Gelder wurden jeweils nach Thailand an verschiedene Vermittler zur Abzahlung der Vermittlungsgebühren überwiesen. – Teilweise wurden von den Geschäftsbeziehungen auch kleinere Beträge mittels Banküberweisungen an Familienangehörige der wechselnden Opfer transferiert. – Weitere Transaktionen erfolgten anstelle von Banküberweisungen via Zahlungsdienstleister an die Vermittler als auch an Familienangehörige der Opfer.

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6 Aus der Praxis der Meldestelle

6 Aus der Praxis der Meldestelle

6.1 Revision GwG (SIF-Vorlage) deter Verdacht liegt gemäss Gesetz nunmehr

vor, wenn ein Finanzintermediär einen konkreten Am 19. März 2021 hat das Parlament eine Revisi- Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass on des Geldwäschereigesetzes (GwG) beschlos- für die in die Geschäftsbeziehung involvierten sen.26 Im Zuge der Gesetzesrevision werden auch Vermögenswerte Absatz 1 Buchstabe a [Art. 9 fünf Verordnungen des Bundesrats27 angepasst GwG] erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht (u. a. die GwV28 und die MGwV29). Zum Zeitpunkt aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 6 der Erstellung dieses Jahresberichts wurde nicht ausgeräumt werden kann. Diese Definition die Inkraftsetzung der revidierten Texte noch entspricht dem von der MROS und der FINMA31 nicht formell festgelegt, sie ist jedoch für den 1. seit langem verfolgten Ansatz und wurde in der Oktober 2022 geplant. Durch die Anpassungen Rechtsprechung mehrfach bestätigt32. Was das wird sich die Praxis der Meldestelle auf ver- Melderecht anbelangt, sei daran erinnert, dass schiedenen Ebenen verändern. Die wichtigsten der Bundesrat und die zuständigen Behörden Anpassungen, welche sowohl die MROS als auch dieses Recht als subsidiäres Instrument zur Meldie Finanzintermediäre betreffen, werden nach- depflicht erachten.33 Bevor ein Finanzintermediär folgend ausgeführt. sich auf das Melderecht berufen kann, muss er stets abklären, ob eine Meldepflicht besteht,

6.1.1 Änderung von Art. 9 Abs. 1 Bst. c und wobei er die nunmehr gesetzlich verankerte

1quater GwG (Definition des Begriffs Definition des «begründeten Verdachts» berück- ­«begründeter Verdacht») sichtigen muss. Er kann sich nur dann auf das Melderecht berufen, wenn keine Meldepflicht Das Parlament hat in Art. 9 Abs. 1quater GwG eine besteht. Definition des begründeten Verdachts, welcher Die Definition des begründeten Verdachts sowie die Meldepflicht auslöst, eingeführt30. Ein begrün- die Tatsache, dass Gesetz und Verordnungen

26 SR 955.0 – mit Bezug auf diese Revision siehe BBl 2019 5451 sowie BBl 2021 668.  Vgl. EFD, Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung: Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Oktober 2021. 28 SR 955.01 29 SR 955.23

30 BBl 2021 668

Vgl. MROS Jahresbericht 2007, S. 3 und MROS Jahresbericht 2016, Kapitel 4.1.2. Siehe z.B. auch Jahresbericht der FINMA 2017, April

2018, S. 31  Siehe dazu BBl 2019 5477. Vgl. auch BGer 6B_686/2020 vom 11.1.2021, Kapitel 2.1.3 f. 33 BBl 2019 5451, Kapitel 4.1.5.2.

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keine unterschiedliche Behandlung der verschie- in der Lage, die Bearbeitungsfrist einzuhalten. denen Arten von Meldungen durch die MROS, Die Zeit reicht besonders bei Meldungen nicht beispielsweise in Bezug auf die Bearbeitungs- aus, die eine vertiefte Analyse erfordern und Ausfristen (siehe unten), mehr zulassen, werden kunftsersuchen an ausländische FIUs oder Inforden Finanzintermediären eine grössere Rechts- mationsanfragen an weitere Finanzintermediäre sicherheit bieten. Dies dürfte auch ein einheit- gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG nach sich ziehen. licheres Vorgehen der Finanzintermediäre bei der Dies führt sowohl für die MROS als auch für die Entscheidung, ob eine Meldung mit Art. 9 Abs. 1 Finanzintermediäre zu einer unbefriedigenden Si- GwG oder Art. 305ter Abs. 2 StGB begründet wird, tuation, insbesondere da die Bestimmungen des zur Folge haben. geltenden Art. 30 GwV-FINMA es dem Finanz- Wie bereits heute der Fall und wie es der Wort- intermediär nicht erlauben, eine nach Art. 305ter laut des Gesetzes nunmehr vorsieht, müssen Abs. 2 StGB gemeldete Geschäftsbeziehung von Finanzintermediäre vor einer Meldung immer sich aus abzubrechen, wenn keine Mitteilung der Abklärungen im Sinne von Art. 6 Abs. 2 GwG vor- MROS vorliegt, ob die Informationen aus der Vernehmen. Diese Bestimmung ist ein Garant für die dachtsmeldung an eine Strafverfolgungsbehörde Qualität der Meldungen der Finanzintermediäre übermittelt wurden oder nicht. und für die Wirksamkeit des schweizerischen Um diese Schwierigkeiten zu beheben, hat das Dispositivs in der Geldwäschereibekämpfung. Parlament beschlossen, das GwG zu ändern und Diesbezüglich sei daran erinnert, dass jede Ver- einen neuen Art. 9b Abs. 1 eingeführt, welcher dachtsmeldung an die MROS eine möglichst eine Frist von 40 Arbeitstagen vorsieht, nach präzise Beschreibung der Verdachtsmomente deren Ablauf Finanzintermediäre – unabhänenthalten muss, einschliesslich der Kontoauszü- gig davon, ob die Meldung aufgrund von Art. 9 ge und detaillierten Nachweisen zu verdächtigen Abs. 1 Bst. a GwG oder Art. 305ter Abs. 2 StGB Transaktionen und möglichen Verbindungen mit erfolgt ist – eine gemeldete Geschäftsbeziehung weiteren Geschäftsbeziehungen. Die Unterlagen unter bestimmten Umständen (paper trail) abzu den durchgeführten Finanztransaktionen brechen können, sofern die Meldestelle ihnen

und den erforderlichen Abklärungen sowie die nicht bereits die Übermittlung der gemeldeten weiteren Belege sind der Meldung zusätzlich bei- Informationen an eine Strafverfolgungsbehörde zulegen.34 Gemäss Art. 4 Abs. 1 MGwV stellt die mitgeteilt hat. Die Möglichkeit, dass Finanzinter- MROS nur dann eine Empfangsbestätigung aus, mediäre nunmehr nach Ablauf der gesetzten wenn die Meldung alle erforderlichen Unterlagen Frist entscheiden können, ob sie eine gemeldete nach Art. 3, Abs. 1 und Art. 3a Abs. 3 und 4 MGwV Geschäftsbeziehung aufrechterhalten wollen, umfasst. wird durch den neuen Art. 9b Abs. 3 GwG ergänzt. Diese Bestimmung sieht vor, dass Finanz-

6.1.2 Aufhebung der Bearbeitungsfrist der intermediäre die MROS «unverzüglich» über den

MROS (neue Formulierung von Art. 23 Abbruch einer gemeldeten Geschäftsbeziehung Abs. 5 GwG) und Meldung zum Abbruch informieren und der Meldestelle das Datum des einer Geschäftsbeziehung (neuer Art. 9b Abbruchs mitteilen müssen. Die Anpassungen Abs. 1 und 3 GwG) haben auf verschiedenen Ebenen bedeutende Auswirkungen für die Meldestelle und einige Derzeit muss die Meldestelle nach Art. 23 Abs. 5 praktische Folgen für die Finanzintermediäre. GwG innerhalb von 20 Tagen entscheiden, ob sie Durch diese Anpassungen wird die gesetzliche gemeldete Informationen nach Art. 9 Abs. 1 GwG Bearbeitungsfrist aufgehoben und die MROS einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt oder kann die eingegangenen Hinweise nach internen nicht. Für Meldungen nach Art. 305ter Abs. 2 StGB Kriterien priorisieren und behandeln. In diesem ist hingegen keine Frist vorgesehen. Die Melde- Sinn stellen die Anpassungen ein wichtiges stelle ist schon seit mehreren Jahren nicht mehr

Art. 3 Abs. 1 Bst. h MGwV. Vgl. diesbezüglich MROS Jahresbericht 2018, Kapitel 4.1.

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6 Aus der Praxis der Meldestelle

Element für die Umsetzung der 2020 erarbeiteten meldung an eine Strafverfolgungsbehörde zu Strategie der MROS dar.35 übermitteln, bestimmte Schlussfolgerungen zu Hier gilt es, einen weiteren wichtigen Punkt zu ziehen. Nicht selten leitet die MROS Informatiobeachten: Bislang verpflichtete der Art. 23 Abs. 6 nen, die für ein Drittland allenfalls von Interesse GwG die MROS, die Finanzintermediäre syste- sind – z. B. weil eine Verbindung zu einem dort matisch über das Schicksal ihrer Meldungen zu laufenden Verfahren besteht –, an eine ausinformieren, und dies auch dann, wenn keine ländische Meldestelle weiter. In diesen Fällen Übermittlung erfolgt. Aufgrund der neuen For- erfolgt nicht zwingend eine Übermittlung an eine mulierung von Art. 23 Abs. 5 GwG wird die MROS schweizerische Strafverfolgungsbehörde. Die In- Finanzintermediäre künftig nur dann informieren formationen aus der Verdachtsmeldung können müssen, wenn gemeldete Informationen einer möglicherweise ein internationales Rechtshilfe- Strafverfolgungsbehörde übermittelt werden, gesuch in Strafsachen alimentieren, welches an und dies nur in jenen Fällen, in welchen noch die Schweiz gestellt wird. Daher sollten Finanzkein Abbruch der Geschäftsbeziehung nach dem intermediäre aus einer Nicht-Übermittlung keine neuen Art. 9b GwG erfolgt ist. Die aktuelle For- falschen Schlussfolgerungen ziehen, weder zur mulierung von Art. 23 Abs. 6 GwG ist vor allem Angemessenheit ihrer Meldung noch zur rechtdadurch gerechtfertigt, dass die Finanzinter- mässigen Herkunft der gemeldeten Vermögensmediäre die Entscheidung der MROS abwarten werte. Es kommt zudem vor, dass über eine länmüssen, bevor sie über einen allfälligen Abbruch gere Zeitspanne mehrere Verdachtsmeldungen der gemeldeten Geschäftsbeziehung entschei- bei der MROS eingehen, welche Verbindungen den können. Sie geht zudem auf das Prinzip zu- zueinander aufweisen, und nur die letzten Melrück, dass die MROS über eine Frist verfügt, um dungen Elemente enthalten, die eine Anzeige36 darüber zu entscheiden, ob eine Übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde rechtfertigen. In der Verdachtsmeldung erfolgt oder nicht. Die solchen Fällen werden die in den verschiedenen Aufhebung der Bearbeitungsfrist und die Bestim- Verdachtsmeldungen enthaltenen Informatiomungen des neuen Art. 9b Abs. 1 GwG, welche nen in einer einzigen Anzeige zusammengefasst,

den Finanzintermediären erlaubt, nach Ablauf die manchmal erst Monate nachdem die ersten einer Frist von 40 Tagen auch ohne Bescheid der Verdachtsmeldungen bei der MROS eingegangen MROS über die Fortsetzung der gemeldeten Ge- und bearbeitet worden sind, erfolgen kann. Art. 8 schäftsbeziehung zu entscheiden, machen diese Abs. 2 MGwV berechtigt die Meldestelle, jeder- Rechtfertigungen hinfällig. zeit auch Informationen, die zuvor alleine nicht Im Übrigen ist die heutige Situation auch dort für eine Anzeige ausreichten, an eine Strafvernicht zufriedenstellend, wo die MROS einem folgungsbehörde zu übermitteln, beispielsweise, Finanzintermediär mitteilt, dass keine Übermitt- weil neue Elemente aus anderen Verdachtslung der gemeldeten Informationen erfolgt. Diese meldungen oder Informationen einer nationalen Mitteilung kann allenfalls falsch interpretiert Behörde oder ausländischen Meldestelle eine werden, und ein Finanzintermediär könnte aus Anzeige nunmehr rechtfertigen. In diesem Fall der Nicht-Übermittlung schliessen, dass seine teilt die MROS dem Finanzintermediär, der die Verdachtsmeldung unbegründet war oder dass erste Verdachtsmeldung erstattet hat, zunächst die gemeldeten Vermögenswerte rechtmässiger mit, dass keine Übermittlung erfolgt, lässt ihn in Herkunft sind. Auch kann eine solche Mitteilung einem zweiten Schritt dann aber wissen, dass für einen Finanzintermediär allenfalls bei der Ab- nun doch Informationen übermittelt wurden. wägung eine Rolle spielen, ob er die gemeldete Wie im neuen Art. 23 Abs. 5 GwG geregelt, wird Geschäftsbeziehung aufrechterhalten soll oder die MROS auch weiterhin Finanzintermediäre nicht. Indessen ist es falsch, aus dem Verzicht über eine Übermittlung von Information aus der MROS, Informationen aus einer Verdachts- einer ihrer Verdachtsmeldungen an eine Straf-

Vgl. diesbezüglich MROS Jahresbericht 2020, S. 9.

Nach Art. 23 Abs. 4 GwG.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

verfolgungsbehörde informieren. Hauptgrund 6.1.3 Praktische Modalitäten für die Umsetfür diese Information ist die Verpflichtung der zung der neuen Bestimmungen von Art. Finanzintermediäre, gemäss Art. 10 Abs. 1 und 9b und Art. 23 Abs. 5 GwG

2 GwG eine Vermögenssperre von 5 Tagen vorzunehmen. Allerdings macht die Information, Es stellen sich einige praktische Fragen bezüglich

dass eine Übermittlung stattgefunden hat, unter der Umsetzung der hier vorgängig vorgestellten diesem Gesichtspunkt keinen Sinn, wenn der neuen Bestimmungen. Finanzintermediär nicht mehr in der Lage ist, eine Erstens stellt sich die Frage, in welcher Form die Sperre vorzunehmen, weil die Geschäftsbezie- Finanzintermediäre der MROS künftig mitteilen hung inzwischen beendet worden ist. Aus diesen sollen, dass sie eine Geschäftsbeziehung nach Gründen und wie in den vorgenannten neuen Art. 9b Abs. 3 GwG abgebrochen haben. In der Bestimmungen vorgesehen, wird die MROS künftig Praxis wird dieser Hinweis schriftlich erfolgen nur noch in jenen Fällen über ihre Entscheidungen müssen. Es wird sich dabei um eine neue Form informieren, wenn eine Übermittlung stattfindet, von Mitteilung handeln, deren Inhalt in der und auch dies nur, wenn der Finanzintermediär die MGwV präzisiert werden wird. Die Finanzintergemeldete Geschäftsbeziehung nicht inzwischen mediäre werden diese Mitteilungen elektronisch nach Massgabe von Art. 9b GwG abgebrochen hat. oder, wenn sie nicht im Informationssystem Die MROS wird nicht auf allfällige Anfragen von goAML registriert sind, mittels eines offiziellen Finanzintermediären antworten, die wissen wollen, Formulars per Briefpost einreichen können. ob eine Nicht-Übermittlung beschlossen worden Bis das revidierte Gesetz in Kraft tritt, wird die ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frist nach Meldestelle das von ihr publizierte Handbuch Art. 9b Abs. 1 GwG abgelaufen ist oder nicht. goAML37 aktualisieren und darin die technischen Wie in der Vergangenheit wird die MROS gemel- Details für elektronische Mitteilungen aufführen dete Informationen auch weiterhin zuweilen erst (z.B. wie die Referenznummer der Erstmeldung nach Ablauf der Frist gemäss Art. 9b Abs. 1 GwG anzugeben ist oder wie bei einer nur teilweisen einer Strafverfolgungsbehörde übermitteln – zum Saldierung einer Geschäftsbeziehung vorzuge- Beispiel, wenn wie zuvor beschrieben mehr Zeit für hen ist). Dieser Mitteilung muss eine Kopie der eine Analyse notwendig ist oder weitere Informa- Dokumente beigefügt werden, die den Abbruch tionen bei der MROS eingehen, die eine Anzeige der Geschäftsbeziehung belegen. Gegebenenrechtfertigen. Gemäss den Bestimmungen des falls sind ergänzende Angaben beizufügen, aus

neuen Art. 9b Abs. 3 GwG kann die MROS einer welchen für die MROS ersichtlich wird, wohin Strafverfolgungsbehörde in einem solchen Fall zum Zeitpunkt der Beendigung der Geschäftsgegebenenfalls die Beendigung der gemeldeten beziehung verbleibende bedeutende Vermögens- Geschäftsbeziehungen mitteilen, wenn der Ab- werte geflossen sind (Angaben zu bedeutenden bruch gemäss dem neuen Art. 9b Abs. 1 GwG nach Transaktionen, Kontoauszüge etc.). Indem der der Meldung erfolgt ist. Aus diesem Grund sollte Finanzintermediär diese Angaben vollständig an die MROS wissen, wohin bedeutende Vermögens- die MROS übermittelt, vermeidet er, nachträglich werte, die bei Beendigung der Geschäftsbeziehung allfällige Auskunftsersuchen der MROS gemäss möglicherweise noch vorhanden sind, fliessen, Art. 11a GwG bearbeiten zu müssen. damit sie diese Informationen an die Strafver- Zweitens stellt sich die Frage, wann eine solfolgungsbehörden weiterleiten kann. Die MROS che Mitteilung erfolgen muss. Es kann viel Zeit erwartet somit in Zukunft von den Finanzinterme- verstreichen zwischen dem Tag, an dem ein diären, die die Meldestelle nach Art. 9b Abs. 3 GwG Finanzintermediär beschliesst, eine Geschäftsüber den Abbruch einer gemeldeten Geschäfts- beziehung zu beenden, und dem Datum, an dem beziehung informieren, dass sie diese Meldung diese effektiv saldiert wird. Die Formulierung von mit den entsprechenden, nach Art. 9b Abs. 2 GwG Art. 9b Abs. 3 GwG («der Abbruch der Geschäftsgesammelten Angaben (Paper Trail) ergänzen. beziehung und das Datum des Abbruchs sind [...]

Vgl. goAML Web – Handbuch

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6 Aus der Praxis der Meldestelle

mitzuteilen» und nicht «die Entscheidung über ei- klare zeitliche Grenze vor: nach Gesetz ist es nen Abbruch ist [...] mitzuteilen») zeigt klar, dass dem Finanzintermediär untersagt, vor Ablauf die Mitteilung an die MROS zu dem Zeitpunkt der 40-tätigen Frist – und unabhängig von den erfolgen muss, an dem die Geschäftsbeziehung Beweggründen – eine gemeldete Geschäftsbeeffektiv saldiert worden ist. Solange Vermögens- ziehung auf eigene Initiative abzubrechen, was er werte auf den gemeldeten Konten verbleiben, nach Ablauf der Frist indessen tun darf, welcher kann der Finanzintermediär im Übrigen nach Grund auch immer ihn dazu veranlassen mag. Massgabe von Art. 10 Abs. 1 die Vermögenswerte Folglich sind Finanzintermediäre auf jeden Fall sperren, wofür ihn die MROS über eine Übermitt- dazu verpflichtet, der MROS nach Art. 9b Abs. 3 lung informieren muss. GwG den auf eigenen Antrieb erfolgten Abbruch Drittens stellt sich die Frage zum genauen Gel- einer Geschäftsbeziehung mitzuteilen, solange tungsbereich von Art. 9b, insbesondere wenn der sie nicht von einer Übermittlung in Kenntnis ge- Abbruch auf Wunsch des Kunden erfolgt – und setzt worden sind, und dies gilt unabhängig von nicht auf Initiative des meldenden Finanzinter- den Gründen oder der seit Meldungserstattung mediärs. Nach der zuvor skizzierten Logik macht verstrichenen Zeit. Die Bestimmung von Art. 34 es keinen Sinn, die Situation unterschiedlich zu Abs. 4 GwG, die Finanzintermediären vorschreibt, behandeln, abhängig davon, ob eine gemeldete fünf Jahre nach einer Meldung die entsprechen- Geschäftsbeziehung auf Wunsch des Kunden den Daten zu vernichten, begrenzt jedoch die oder auf Initiative des Finanzintermediärs Verpflichtungen, die sich für Finanzintermediäre saldiert worden ist. In beiden Fällen verbleiben aus der Meldepflicht nach Massgabe von Art. 9b keine Vermögenswerte auf dem Konto, die ge- Abs. 3 GwG ergeben. Aus diesem Grund sollen sperrt werden könnten. Doch der neue Art. 23 Mitteilungen nach dem neuen Art. 9b GwG nicht Abs. 5 GwG befreit die MROS nur dann von der mehr als fünf Jahre nach dem Datum erfolgen, an Pflicht, eine Übermittlung mitzuteilen, wenn die dem die MROS den Empfang der Verdachtsmel- Geschäftsbeziehung auf Initiative des Finanz- dung bestätigt hat. intermediärs abgebrochen wurde. Künftig sind Des Weiteren enthält das Gesetz keine Bestim-

Finanzintermediäre demnach nicht zu einer mung zur Regelung allfälliger Sanktionen bei Mitteilung nach Art. 9b Abs. 3 GwG an die MROS einem Verstoss gegen die Vorgaben des neuen verpflichtet, wenn die gemeldete Geschäftsbe- Art. 9b GwG. Wenn die Meldestelle bei einem ziehung auf Wunsch des Kunden saldiert wurde. Finanzintermediär schwerwiegende oder wieder- In diesen Fällen werden die Finanzintermediäre holte Verstösse feststellt, kann sie nach Art. 29 gleichwohl weiterhin Benachrichtigungen über Abs. 1 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde die Übermittlung von Informationen an die oder nach Massgabe des neuen Art. 29b GwG Strafverfolgungsbehörden erhalten, samt Auf- neu auch die zuständige SRO oder Aufsichtsorforderung zu einer Vermögenssperre, welche sie ganisationen informieren. Dies ist bereits aktuell jedoch nicht mehr werden vornehmen können. der Fall, wenn zum Beispiel ein Finanzintermediär Im Zusammenhang mit dem genauen Geltungs- Informationsanfragen nach Art. 11a GwG nicht bereich von Art. 9b GwG könnten sich Finanz- Folge leistet.38 intermediäre auch fragen, ob sie den Abbruch Viertens stellt sich die Frage, wie die MROS mit einer Geschäftsbeziehung melden müssen, wenn alten Geschäftsbeziehungen umgeht, die zum dieser Abbruch lange Zeit nach Ablauf der im Zeitpunkt der Meldung bereits saldiert sind. Wird neuen Art. 9b Abs. 1 GwG vorgesehenen Frist von der Finanzintermediär, wie es heute der Fall ist,

40 Tagen und aus Gründen erfolgt, die nicht mit benachrichtigt, wenn die MROS Informationen

dem gemeldeten Verdacht in Verbindung stehen, zu diesen Geschäftsbeziehungen einer Strafversondern z. B. auf eine neue Geschäftspolitik des folgungsbehörde übermittelt? Mit Blick auf die Finanzintermediärs zurückgehen. Weder das Vermögenssperre, die der Finanzintermediär vor- Gesetz noch die Verordnungen geben hier eine nehmen muss, macht eine solche Benachrichti-

BBl 2012 6974

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

gung wenig Sinn. Doch das Gesetz ist in seiner 6.2. Dispositionsgrundsatz bei den Formulierung unmissverständlich: Die einzige ­Finanzintermediären Ausnahme ist in Art. 23 Abs. 5 GwG festgehalten und bezieht sich auf den Abbruch einer ge- Gemäss Art. 7 Abs. 3 GwG hat ein Finanzintermeldeten Geschäftsbeziehung nach erstatteter mediär Belege nach Beendigung der Geschäfts- Verdachtsmeldung gemäss Art. 9b GwG. In den beziehung oder nach Abschluss einer Transakgenannten Fällen werden Finanzintermediäre tion während einer Dauer von mindestens40 10 also weiterhin Übermittlungs-Schreiben erhalten. Jahren aufzubewahren. Von Finanzintermediären wurden, basierend auf dieser Bestimmung, in der

6.1.4 Weitere Änderungen im Überblick Vergangenheit insbesondere zwei Fragen an die

MROS gestellt: Die am 19. März 2021 verabschiedete Änderung – Was ist unter Belegen im Sinne von Art. 7 ­Abs. des GwG hat für die MROS auch in anderer 3 GwG zu verstehen? Hinsicht Konsequenzen. Die Umsetzung dieser – Müssen im Falle einer Verdachtsmeldung weiteren neuen Bestimmungen wirft aber keine oder einer Anfrage nach Art. 11a GwG auch besonderen Fragen auf. Diesbezüglich verweisen Belege herausgegeben werden, welche älter wir auf bereits veröffentlichte Informationen39, als 10 Jahre sind? die hier lediglich kurz zusammengefasst sind. Das Zentralamt für Edelmetallkontrolle (nachfol- Im Rahmen des diesjährigen Jahresberichtes gend Zentralamt) wird im Sinne des GwG zu einer möchte die MROS gerne auf Folgendes hinwei- Aufsichtsbehörde. Für die Beziehungen zwischen sen: dem Zentralamt und der MROS im Rahmen der Umsetzung des GwG gelten nunmehr dieselben a. Belege im Sinne von Art. 7 Abs. 3 GwG Grundsätze wie für die Zusammenarbeit zwi- Unter Belegen nach Art. 7 Abs. 3 GwG sind schen der Meldestelle und den anderen Auf- aus Sicht der MROS sämtliche Dokumente zu sichtsbehörden (FINMA, ESBK, interkantonale verstehen, welche die Überprüfbarkeit der Ein- Behörde), namentlich was den Informationsaus- haltung der Pflichten gemäss GwG,41 dessen tausch unter Behörden anbelangt (Art. 29 Abs. 1 Ausführungsverordnungen und der Reglemente GwG). der Selbstregulierungsbehörden ermöglichen. Des Weiteren sind die Bedingungen, unter denen Das können neben klassischen Dokumenten, Strafverfolgungsbehörden die von der MROS wie beispielsweise Identifikationsdokumenten, weitergeleiteten ausländischen Informatio- Dokumenten zur Feststellung des wirtschaftlich nen verwenden dürfen, wenn die Verwendung Berechtigten oder Informationen im Zusammenan bestimmte Bedingungen geknüpft ist, nun hang mit den auf den betroffenen Geschäftsgesetzlich geregelt (Art. 29a Abs. 2bis GwG). Und beziehungen getätigten Transaktionen auch schliesslich können künftig auch zugelassene «bankinterne Untersuchungsberichte und die Aufsichtsorganisationen und anerkannte SRO ihnen zugrundeliegenden strukturierten Dokudirekt mit der Meldestelle sämtliche Informatio- mentationen über umfangreiche Bankunterlagen nen austauschen, die zur Durchsetzung des GwG und Compliance-Formulare» sein.42 Mangelnde notwendig sind (Art. 29b Abs. 1 GwG). Dokumentation, bzw. fehlende Aufbewahrung,

führt in der Praxis dazu, dass zum Beispiel bei Anfragen nach Art. 11a GwG die der MROS nach Art.

23 Abs. 2 GwG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 MGwV obliegen-

39 BBl 2019 5499; EFD, Änderung der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung:

Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Oktober 2021.

Der Begriff «mindestens» ist dabei lediglich in der deutschen Version vorhanden. Thomas Müller, in: Stämpflis Handkommentar zum Geldwäschereigesetz, 1. Auflage 2017, N 1 zu Art. 7.  Urteil (des Bundesgerichts)1B_85/2016 vom 20. September 2016, E. 6.4.

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6 Aus der Praxis der Meldestelle

den Aufgaben, eingehende Verdachtsmeldungen welche der schweizerischen Jurisdiktion» unterzu analysieren und Abklärungen zu den gemel- liegen.43 Nur der Vollständigkeit halber sei darauf deten Vorgängen zu tätigen, nur schwer oder gar hingewiesen, dass sich die Frage der Aufbewahnicht ausgeführt werden können. rungspflichten auch bei einer Übernahme einer Wird im Zuge einer Verdachtsmeldung offen- Geschäftsbeziehung von einem anderen Finanzsichtlich, dass ein Finanzintermediär die ihm intermediär stellen kann. auferlegte Pflicht zur Aufbewahrung nicht wahr- Ergänzend wird noch auf die Löschungspflicht in genommen hat, so steht es der MROS frei, die Art. 34 Abs. 4 GwG eingegangen, da diese regel- FINMA, die ESBK oder die Gespa und zukünftig mässig im Zusammenhang mit der Aufbewahauch das Zentralamt für Edelmetallkontrolle rungsfrist nach Art. 7 Abs. 3 GwG erörtert wird. oder die zuständigen Selbstregulierungs- und Art. 34 Abs. 1 GwG normiert, dass sowohl die Aufsichtsorganisationen (vgl. Kapitel 6.1.4) nach Meldung, als auch sämtliche, damit im Zusam- Art. 29 Abs. 1 GwG bzw. Art. 29b Abs. 1 nGwG menhang stehende Unterlagen fünf Jahre nach über den vermeintlichen Verstoss zu informieren. erfolgter Meldung zu vernichten sind. Neu soll Die Untersuchung und Ahndung von Verstössen diese Pflicht auch auf Unterlagen Anwendung gegen die Pflichten im GwG obliegt nicht der finden, welche der MROS auf der Basis von Art. MROS, sondern den entsprechenden Aufsichts- 11a GwG übermittelt wurden.44 behörden und -organen. Unabhängig davon, ob man der Ansicht folgt, dass es sich bei der in Art. 34 Abs. 4 GwG norb. Aufbewahrungs- und Herausgabepflicht mierten Frist von fünf Jahren um ein parlamen- ­gemäss Art. 7 Abs. 3 GwG tarisches Versehen handelt45, oder nicht46, ist Die Aufbewahrungspflicht per se wirft aus darauf hinzuweisen, dass sich die Frist von Art. Sicht der MROS in der Praxis keine wesentli- 34 GwG einzig auf die in der separat zu führenden chen Fragen auf. Es kommt jedoch vor, dass die Datensammlung befindlichen Dokumente be- Finanzintermediäre über Informationen verfügen, zieht. Es handelt sich somit um Dokumente, welwelche älter als 10 Jahre sind. Basierend auf dem che der MROS bereits im Zuge einer Verdachts- GwG besteht keine Verpflichtung zur Löschung meldung oder einer Herausgabeaufforderung

der Information nach Ablauf der Frist. Sowohl nach Art. 11a GwG übermittelt wurden. Es werden im Zusammenhang mit Verdachtsmeldungen, somit nicht die originalen Dokumente im Sinne als auch im Zusammenhang mit Anfragen durch von Art. 7 Abs. 3 GwG vernichtet, sondern ledigdie MROS nach Art. 11a GwG geht die MROS lich Kopien davon, welche – gemäss Art. 34 Abs. 1 davon aus, dass der Finanzintermediär sämt- GwG – separat aufbewahrt werden müssen. liche vorhandenen Informationen zur Verfügung zu stellen hat. Dies ergibt sich auch aus dem 6.3. Geldwäscherei- und Terrorismusfinan­ Wortlaut von Art. 11a Abs. 1 und 2 GwG welcher zierungsrisiken in Zusammenhang mit die Pflicht zur Herausgabe vorsieht soweit sie Virtual Assets vorhanden sind («Verfügbarkeitsprinzip»). Die Verfügbarkeit bezieht sich dabei «auf sämtliche 2021 hat die MROS untersucht, wie sich die Teile des Unternehmens des Finanzintermediärs, Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungs-

BBl 2012 6961

44 BBl 2021 668

So z. B. Werner de Capitani, Kommentar – Einziehung – Organisiertes Verbrechen – Geldwäscherei, Band II, 2002, Art. 34 N 1; Corsin

Derungs, Eliane Gmünder in Stämpflis Handkommentar zum Geldwäschereigesetz, 1. Auflage, 2017, 23f zu Art. 34 unter Verweis auf weitere. Anmerkung: Die Botschaft des Bundesrates aus dem Jahr 1996 (BBl 1996 III 1129) sah für Art. 7 Abs. 3 GwG ebenfalls lediglich eine Frist von fünf Jahren vor. Als die Frist für Art. 7 Abs. 3 GwG im Zuge der parlamentarischen Debatten im Jahr 1997 jedoch auf 10 Jahre angepasst wurde, sei es verabsäumt worden, auch die Frist in Art. 34 Abs. 4 GwG entsprechend anzupassen.  So z. B. Stiliano Ordolli, in: Daniel Thelesklaf et al. (Hrsg.), GwG Kommentar. Schweizerisches Geldwäschereigesetz mit weiteren Erlassen, Zürich, Orell Füssli, 3. Auflage 2019, Art. 34 N 10. Dazu auch BBl 2021 668: Die Frist von fünf Jahren wird auch im Zuge der gegenwärtigen Anpassung des GwG nicht auf 10 Jahre angehoben, was auf kein parlamentarisches Versehen hindeuten lässt.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

risiken (GW/TF-Risiken) im Zusammenhang mit mentierung dieser Empfehlungen stark zwischen Virtual Assets (VAs bzw. Kryptowährungen oder den einzelnen Ländern variiert49. In der Schweiz virtuelle Währungen) entwickelt haben. Letzt- bekräftigte die FINMA bereits im August 2019, mals vertieft untersucht wurde die Risikoland- dass die existierenden Bestimmungen, namentschaft im schweizerischen VA-Sektor von der lich Art. 10 GwV-FINMA zu den Angaben bei interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Zahlungsaufträgen, technologieneutral auszu- Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- legen sind und damit auch bei Transkationen in musfinanzierung (KGGT)47. In ihrem im Jahr 2018 VAs gelten.50. erschienenen Bericht wurden die Gefährdungen Mit dem Bundesgesetz zur Anpassung des Bun- und Verwundbarkeiten im Hinblick auf Geldwä- desrechts an Entwicklungen der Technik verteilscherei und Terrorismusfinanzierung mittels VAs ter elektronischer Register (DLT-Gesetz) sowie in der Schweiz als «erheblich» eingestuft. Seither der zugehörigen Mantelverordnung traten am 1. ist sowohl das weltweite tägliche VA-Handels- August 2021 unter anderem weitere Änderungen, volumen als auch die Anzahl Verwendungsmög- die auf die Minderung der Geldwäschereirisiken lichkeiten von VAs und deren Anzahl Nutzer um im VA-Sektor abzielen, in Kraft51. ein Vielfaches angestiegen. Damit einhergehend Trotz der verstärkten Aufmerksamkeit und dem wuchs das Erfordernis einer vertieften Ausein- unbestrittenen Wachstum des VA-Sektors verandersetzung mit den GW/TF-Risiken in diesem fügen viele Länder, darunter auch die Schweiz, Bereich. Dies nicht zuletzt für schweizerische Fi- nur über sehr wenige Informationen bezüglich nanzintermediäre, die zunehmend selbst Dienst- der tatsächlichen Verwendung von VAs. Insbeleistungen im VA-Bereich anbieten (sog. Virtual sondere scheint es derzeit noch keinen Konsens Asset Service Provider bzw. Finanzintermediäre zu geben, welche Messtechniken verwendet wermit VASP-Tätigkeit). Dasselbe gilt aber auch für den können, um die wirtschaftlichen Aktivitäten Finanzintermediäre ohne VASP-Tätigkeit, da die sowie die Finanzflüsse des im Kern globalen VAvon ihnen geführten Geschäftsbeziehungen Sektors unter dem Blickwinkel einzelner Länder

transaktionelle Verbindungen zu solchen Dienst- zu untersuchen. Folglich gibt es keine zuverläsleistern aufweisen können. sigen Zahlen, die Aufschluss über die Frequenz Durch das Wachstum des VA-Sektors rückt die- und Grösse der Finanzflüsse geben könnten, ser auch verstärkt in den Fokus nationaler und welche mit VAs und dem Finanzplatz Schweiz in internationaler GW/TF-Regulierungen. Mit der Verbindung stehen. Dieser Informationsmangel Implementierung der im Juni 2019 von der Grou- erhöht das Risiko, dass unerwartete Entwicklunpe d’action financière (GAFI) verabschiedeten gen für längere Zeit unentdeckt bleiben und den VA-spezifischen Empfehlungen, insbesondere die Finanzplatz Schweiz wirtschaftlich und politisch Anwendung der Travel Rule auf den VA-Sektor, exponieren. sollen Finanzflüsse zwischen Konten bei Finanz- Eine Auswertung der erhaltenen Verdachtsmelintermediären mit VASP-Tätigkeit transparenter dungen zeigte, dass die Mehrheit der Meldungen und der Kontrollmassstab für die Einhaltung im Zusammenhang mit VAs von Finanzinterder Sorgfaltspflichten bei zentralisierten VA- mediären ohne VASP-Tätigkeit stammen, deren Dienstleistungen dem SWIFT-Zahlungsverkehr Verdachtsmomente Geschäftsbeziehungen beangeglichen werden48. Die GAFI stellte im Juli treffen, die Transaktionen mit VASPs aufweisen, 2021 allerdings fest, dass der Stand der Imple- welche in der Regel im Ausland angesiedelt sind.

Vgl. Bericht der KGGT, National Risk Assessment: Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und

Crowdfunding, Oktober 2018. Vgl. GAFI: International Standards on Combating Money Laundering and the Financing of Terrorism & Proliferation, The FATF Recommendations, März 2022, S. 76 – 77. Vgl. GAFI: Second 12-Month Review of Revised FATF Standards – Virtual Assets and VASPs, Juli 2021, S. 17.

Vgl. FINMA Aufsichtsmitteilung 02/2019

Vgl. Bundesgesetz vom 25. September 2020 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, (BBl 2020 7801); Verordnung vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, (AS 2021 400).

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7 Internationale Zusammenarbeit im Geldwäschereibereich

Demgegenüber übermittelte nur eine kleine Sowohl Behörden als auch Finanzintermediäre Minderheit von schweizerischen Finanzinterme- müssen mit dem Tempo der technischen Entdiären mit VASP-Tätigkeit Verdachtsmeldungen wicklungen Schritt halten und ihre Einschätan die MROS. Aufgrund des bereits problemati- zungen, Kontrollen und Ermittlungswerkzeuge sierten Datenmangels ist es allerdings schwierig kontinuierlich prüfen und anpassen, damit VAs zu eruieren, ob dies auf die geringe Geschäftsak- nicht zu einem sicheren Hafen für Kriminelle und tivität der entsprechenden Finanzintermediäre, Terroristen werden. Insbesondere bei bereits beauf das Fehlen von Geldwäscherisiken oder auf stehenden Lücken im Monitoring von VA-Finanzderen mangelhafte Sensibilisierung für GW-Ri- flüssen, beispielsweise bei Privacy Coins, sowie siken und den damit verbundenen Sorgfalts- und im Rahmen bestimmter Kriminalitätsfelder, die Meldepflichten zurückzuführen ist. Verdachts- auch mit Tracingtools nicht einfach zu identifiziemeldungen mit Bezug zu VAs offenbaren generell ren sind, müssen Wege gefunden werden, Risiken starke internationale Bezüge hinsichtlich der zu bemessen und entsprechende Kontrollen Finanzflüsse, der gemeldeten Vertragspartner, einzubauen. wie auch der vermuteten Vortaten, welche ein breites Spektrum abdecken und über die mit Cyberkriminalität verbundenen Straftaten hinausgehen. Die Auswertung zeigte auch, dass die meldenden FIs mit VASP-Tätigkeit primär Kontaktaufnahmen durch Strafverfolgungsbehörden oder Drittbanken als Meldegrund angaben, während Warnhinweise von Tracingtools nur sehr selten als Auslöser einer Verdachtsmeldung an die MROS angegeben wurden. Reichen Finanzintermediäre eine Verdachtsmitteilung zusammen mit bereits getätigten Analysen mittels Tracingtools ein, stellt das für die MROS einen grossen Mehrwert dar. Derzeit scheinen Tracingtools von den FIs allerdings nicht einheitlich eingesetzt zu werden (insbesondere bezüglich der Anzahl untersuchter Hops). Die Transparenz von Blockchains bietet noch zu wenig beachtete Chancen, Finanzflüsse im VA-Bereich in Echtzeit zu beobachten, wie es im traditionellen Zahlungsverkehr nicht möglich ist. Gemeinsam mit der Verwendung von Tracingtools können digitale Informationen mit Personen und Ereignissen in der analogen Welt verknüpft werden, wodurch bisher ungekannte

Möglichkeiten für vertiefte Analysen geschaffen werden. So ermöglicht der Einsatz von Tracingtools der MROS, wichtige Informationen rasch an schweizerische Strafverfolgungsbehörden und ausländische Partnerbehörden zu liefern und diese damit bei ihren Ermittlungen und Verfahren zu unterstützen (vgl. Kapitel 5.5).

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

7 Internationale Zusammenarbeit im

Geldwäschereibereich

7.1 Egmont-Gruppe Allgemein hat die Covid-19-Pandemie die Aktivität der Egmont-Gruppe im Jahr 2021 stark einge-

Die MROS ist Mitglied der Egmont-Gruppe, eines schränkt und die internationale Zusammenarbeit Netzwerks von 167 Geldwäscherei-Meldestellen erschwert, da alle physischen Treffen virtuell (Financial Intelligence Units, FIUs), welche darauf durchgeführt werden mussten. So fanden auch spezialisiert sind, Geldwäscherei, deren Vorta- die zwei Hauptmeetings der Egmont-Gruppe, ten, sowie Terrorismusfinanzierung aufzudecken die Working Group Meetings im Februar und die und zu bekämpfen. Die Egmont-Gruppe versteht Egmont Plenary im Juni und Juli, virtuell statt. sich als ein internationales Forum operativ un- In den Working Group Meetings im Februar ging abhängig tätiger FIUs. Eine Mitgliedschaft in der es hauptsächlich um die verschiedenen Projek- Egmont-Gruppe ist seit der Revidierung der GAFI- te der einzelnen Working Groups. Ein zentrales Empfehlungen von 2012 klare Voraussetzung für Thema war das «Trade-Based Money Laundering ein adäquates Geldwäscherei- und Terrorismus- (TBML) Project», ein gemeinsames Projekt der bekämpfungssystem. Groupe d’action financière (GAFI) und der Egmont-Gruppe, unter dem Lead der FIU Deutsch- Die Ziele der Gruppe sind: land, das die Erstellung einer Indikatoren-Liste zu – Die Voraussetzungen schaffen, die für einen handelsbasierten Geldwäscherei-Risiken ermöginternationalen, systematischen gegenseiti- lichte. Zudem wurde erwähnt, dass ein e-Katalog gen Informationsaustausch erforderlich sind. zum Thema Virtual Asset Service Provider (VASP) – FIUs dabei unterstützen, ihre Effizienz zu erstellt werden soll – ein Thema, welches immer steigern, indem Ausbildungsstrategien ausge- mehr an Bedeutung gewinnt in der Geldwäschebaut und Mitarbeiteraustausch-Programme reibekämpfung. Es wurde ausserdem ein neues gefördert werden. Projekt zum Thema «Corruption and Asset Reco- – Den internationalen Austausch von Informa- very» vorgeschlagen, das sich unter anderem auf tionen zwischen FIUs unter sicheren Bedin- Korruption während der Covid-19-Pandemie und gungen zu ermöglichen, indem modernste auf Korruption in Zusammenhang mit organisier- Technologien wie etwa Stand-alone-Internet- ter Kriminalität beziehen soll. verbindungen verwendet werden. In ihrem Jahresbericht 2020 hat die MROS be- – Die operationelle Unabhängigkeit von FIUs zu reits über das Non-Compliance Verfahren berichpropagieren. tet, welches die Egmont-Gruppe gegen die MROS

– Die Einrichtung zentralisierter Meldestellen eingeleitet hatte aufgrund der mangelnden zu unterstützen. Befugnisse in der internationalen Zusammenarbeit.52 Dieses Verfahren wurde in den Meetings

Vgl. MROS Jahresbericht 2020, Kapitel 6.2.1.

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7 Internationale Zusammenarbeit im Geldwäschereibereich

der Membership, Support and Compliance den Geldwäscherisiken, den zu diesem Zweck Working Group (MSCWG) diskutiert. Die Einfüh- eingesetzten Mitteln und den beobachtbaren rung der neuen Befugnisse i. Z. m. Art. 11a Abs. Trends in diesem Bereich. Es geht darum, immer 2bis GwG im Juli 2021 (vgl. Kapitel 2.2) haben dazu wiederkehrende Muster und Merkmale von Vergeführt, dass das damit verbundene Verfahren brechen im Zusammenhang mit Geldwäscherei innerhalb der Egmont-Gruppe dementsprechend und Terrorismusfinanzierung anhand konkreter im Dezember 2021 abgeschlossen wurde. Fälle zu erkennen und zu analysieren, um so diese Phänomene effektiver zu bekämpfen. Im

7.2 GAFI / FATF Jahr 2021 veröffentlichte Berichte im Bereich

Methods and Trends befassten sich mit der Ver- Die Groupe d’action financière (GAFI) bzw. Finan- folgung von Finanzflüssen aus Umweltkriminalicial Action Task Force (FATF) ist eine von der G7 tät, rechtsextremem Terrorismus sowie handelsanlässlich eines Ministertreffens in Paris im Juli basierter Geldwäscherei (Trade-Based Money 1989 gegründete zwischenstaatliche Organi- Laundering – TBML)53. sation. Die GAFI ist das international führende Die GAFI hat kürzlich ihre Standards überarbei- Gremium zur Bekämpfung der Geldwäscherei tet, um Länder und deren Finanzsektor zu ver- und der Terrorismusfinanzierung. Sie legt die pflichten, deren Risiken der Proliferationsfinan- Standards der Massnahmen zur Bekämpfung zierung (jegliche Unterstützung der Entwicklung dieser Verbrechen fest und evaluiert periodisch und Weitergabe von Massenvernichtungswafdie Umsetzung in den einzelnen Mitgliedstaa- fen) zu identifizieren, angemessen zu bewerten ten, welche angehalten sind, die Empfehlungen und zu mindern. Hierzu wurde im Juni 2021 ein der GAFI umzusetzen. Die Ergebnisse dieser Bericht mit entsprechenden Leitlinien veröffent- Evaluationen und die Gründe für die jeweilige Be- licht (Guidance on Proliferation Financing Risk wertung eines Staates werden in einem Bericht Assessment and Mitigation54). Er enthält unter zusammengestellt und veröffentlicht. anderem eine aktualisierte Liste von Indikatoren Anlässlich der nun laufenden vierten Evalua- für eine mögliche Verletzung, Nichtumsetzung tionsrunde werden der Grad der Einhaltung oder Umgehung von Sanktionen wegen Prolife- (technical compliance) sowie die Wirksamkeit rationsfinanzierung. Die Bewertung und Minder Umsetzung der Empfehlungen (effective- derung von Risiken in diesem Bereich erfordert ness) geprüft. eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Die Schweiz beteiligt sich an den Arbeiten öffentlichen und dem privaten Sektor. Die GAFI der verschiedenen Arbeitsgruppen der GAFI. wird diesbezüglich ihre Bemühungen fortsetzen. Diese sind die Policy Development Group (PDG), Im Moment laufen ausserdem im Rahmen der welche für Aspekte im Bereich Regelwerke und GAFI diverse neue Projekte, unter anderem zu Richtlinien verantwortlich ist, die Evaluations Menschenschmuggel oder illegalem Kunst-/Kuland Compliance Group (ECG), die für die Über- turgüterhandel. Am Joint Experts Meeting (JEM)

wachung und Absicherung der Übereinstim- im Dezember wurde festgehalten, dass Kunstmung der gegenseitigen Länderüberprüfungen und Antiquitätenhandel ein Hochrisikosektor und des nachfolgenden Prozesses (follow-up für Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung process) zuständig ist, die International Co- ist. Die Märkte sind nur schwach reguliert, die operation Review Group (ICRG) sowie die Global Preise der einzelnen Objekte werden subjektiv Network Coordination Group (GNCG). Die MROS festgesetzt und sind nur schwer vergleichbar. nimmt im Rahmen der Arbeiten der GAFI als Einfach zugängliche soziale Medien spielen Teil der Schweizer Delegation an den Treffen eine Schlüsselrolle im illegalen Handel. Davon der Risk Trends and Methods Group (RTMG) profitieren unter anderem Terrororganisationen, teil. Diese Arbeitsgruppe beschäftigt sich mit welche geraubte Kulturgüter auf diese Art in

Vgl. GAFI Methods and Trends Vgl. Guidance on Proliferation Financing Risk Assessment and Mitigation, Juni 2021.

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24 Jahresbericht 2021 der Meldestelle für Geldwäscherei

den legalen Markt einzuschleusen versuchen. • «Investment Fraud Work Stream» Gemäss Einschätzung der MROS könnte auch • «Virtual IBANS Work Stream» die Schweiz aufgrund des nicht unbedeutenden – «Innovation Working Group» hiesigen Kunstmarkts erheblichen Risiken aus- – «Legal Gateway Working Group» gesetzt sein. EFIPPP gibt den Teilnehmenden auch die Mög-

7.3 Europol Financial Intelligence Public lichkeit, sich über die Entwicklungen im Rahmen

Private Partnership (EFIPPP) von nationalen öffentlich-privaten Partnerschaften (oder die Schaffung solcher Partnerschaften) Die Meldestelle ist seit September 2019 Mitglied im Kontext der Bekämpfung der Geldwäscherei der von Europol organisierten öffentlich-privaten und Terrorismusfinanzierung auszutauschen. Partnerschaft im Bereich Geldwäschereibekämp- Die MROS hat seit 2020 an verschiedenen fung und Terrorismusfinanzierung. Die unter Arbeitsgruppensitzungen teilgenommen. Dieser dem Namen «The Europol Financial Intelligence Austausch ermöglichte der Meldestelle zu eva- Public Private Partnership» (EFIPPP) bekannte luieren, ob von anderen Teilnehmenden beschrieöffentlich-private Partnerschaft ist Teil des neuen bene Trends eine Bedrohung für die Schweiz sein Kompetenzzentrums für Finanz- und Wirtschafts- könnten. Die MROS konnte ausserdem eigene kriminalität von Europol «The European Financial Erkenntnisse zu diesen Entwicklungen teilen. In and Economic Crime Centre – EFECC».55 EFIPPP diesem Zusammenhang wurden diverse Themen vereint Vertreter verschiedener Behörden wie aufgegriffen, wie zum Beispiel die Veränderung FIUs, Polizei- oder Zollbehörden einerseits und der Geldwäscherisiken durch die Pandemie, die Vertreter des Privatsektors andererseits, ins- Risiken im Zusammenhang mit der Nutzung von besondere Vertreter international bedeutender virtuellen IBAN oder die Verwendung von Krypto- Banken, zu denen auch einige Schweizer Finanz- währungen im Rahmen von Geldwäschereischeintermediäre gehören. Verschiedene europäi- mata. sche und internationale Institutionen, wie z. B. die GAFI, und Vertreter und Vertreterinnen aus Langfristig könnten die Informationen, zu denen dem akademischen Bereich nehmen ebenfalls die MROS aufgrund ihrer Teilnahme an der mit Beobachterstatus an der öffentlich-privaten EFIPPP Zugang hat, auch mit den Schweizer Partnerschaft teil. Finanzintermediären geteilt werden, beispiels- Die Plenarsitzungen finden viermal jährlich am weise im Rahmen einer Schweizer öffentlich-pri- Sitz von Europol in Den Haag statt. Sie haben vaten Partnerschaft (vgl. Kapitel 2.3). die Förderung des strategischen und nicht-ope- Die Plenarsitzung der EFIPPP fand am 1. und rativen Informationsaustausches zwischen dem 2. Dezember 2021 statt. Die MROS stellte bei öffentlichen und privaten Sektor zum Ziel. Dabei dieser Gelegenheit die Resultate des jüngsten

werden verschiedene aktuelle Themen im Be- Lausanne-Seminars vor, welches von der Direkreich der Bekämpfung der Geldwäscherei und tion für Völkerrecht (DV) des Eidgenössischen Terrorismusfinanzierung aufgegriffen. Departementes für auswärtige Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem International Centre Derzeit sind die folgenden Arbeitsgruppen im for Asset Recovery und mit Unterstützung der Rahmen von EFIPPP aktiv: Stolen Asset Recovery Initiative (Weltbank/UN- – «Threats & Typologies Working Group» ODC) organisiert wurde. Im Seminar konnte das

  • «Terrorist Financing & Proliferation Finan- Potenzial für eine Zusammenarbeit zwischen cing Work Stream» öffentlichen und privatwirtschaftlichen Akteuren

  • «Crypto Assets Work Stream» im Bereich der Rückführung von unrechtmässig

  • «Business Email Compromise Work Stream» erworbenen Vermögenswerten vertieft werden.

  • «Mule Accounts Work Stream»

Vgl. Webseite European Financial and Economic Crime Centre – EFECC | Europol (europa.eu).

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