Negativtypologien
1 Hintergrund und Ziel
der Negativtypologien
Das schweizerische Geldwäschereiabwehrdispos- • Die Meldeschwelle wird vom Finanzintermediär itiv fusst darauf, dass der Finanzintermediär die bewusst deutlich unterhalb des gesetzlich geersten grundlegenden Abklärungen hinsichtlich forderten und aus Sicht der Kriminalitätsmöglicher illegaler Vermögenswerte oder Transak- bekämpfung angemessenen Niveaus angesetzt. tionen trifft. Der Gesetzgeber hat sich klar für ein • Der Informationsgehalt der Meldungen ist gering qualitatives Meldewesen ausgesprochen. Auf oder gar irrelevant. Ein Mehrwert für die Krimisogenannte «schwellenwertbasierte» Meldungen, nalitätsbekämpfung ist nicht erkennbar. die beispielsweise eine bestimmte Transaktions- summe oder einen anderen quantitativen Trigger Solche Meldungen leisten keinen Beitrag zur
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN voraussetzen, wurde im Schweizer Recht bisher Bekämpfung der Finanzkriminalität. Eine effektive bewusst verzichtet. Die im Geldwäschereigesetz Bearbeitung durch die MROS erfordert nicht nur eiverankerten Sorgfaltspflichten sind kaskadenartig nen hinreichenden Anfangsverdacht, sondern auch und repetitiv aufgebaut. Ausgangspunkt bilden die eine inhaltlich fundierte, strukturierte und doku- Art. 3 – 5 GwG1 mit der Identifizierung der Vertrag- mentierte Sachverhaltsdarstellung. Nur so können spartei, der Feststellung des wirtschaftlich Berech- die Daten analysiert, priorisiert und – wo nötig – tigten sowie der periodischen Wiederholung dies- den Strafverfolgungsbehörden zugeführt werden.
1 HINTERGRUND UND ZIEL DER NEGATIVTYPOLOGIEN er Pflichten. Die besonderen Abklärungspflichten in Art. 6 GwG sehen vor, Hintergründe sowie den Die von der MROS vorliegend veröffentlichten Neg- Zweck von Transaktionen und Geschäftsbeziehung ativtypologien haben zum Ziel, den Finanzinterrisikobasiert zu prüfen. Die Finanzintermediäre sol- mediären anhand von Beispielen exemplarisch Anlen Hinweisen und Verdachtsmomenten nachge- haltspunkte («Negativtypologien») aufzuzeigen, bei hen und diese sauber abklären. Erst wenn diese denen die MROS wiederholt ungenügend oder gar Abklärungen zu keinem Erfolg führen, bzw. Ver- nicht abgeklärte Sachverhalte in einer Verdachtsdachtsmomente nicht ausgeräumt werden können meldung festgestellt hat. Sie dienen dazu die Finan- und sich ein begründeter Verdacht manifestiert, zintermediäre zu sensibilisieren, die Datenqualität ist eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für sowie die Informationen der eingehenden Meldun- Geldwäscherei (MROS) im Sinne von Art. 9 GwG zu gen zu verbessern, und damit einen Beitrag zur erstatten. Die Verdachtsmeldung stellt somit das effizienten Bearbeitung der Verdachtsmeldungen Ergebnis einer qualifizierten Beurteilung und nicht durch die MROS zu leisten. lediglich einer risikobasierten Vermutung dar.
In der Praxis stellt die MROS immer wieder qualitative Unterschiede beim Inhalt eingehender Verdachtsmeldungen fest. Teilweise werden kaum abgeklärte Sachverhalte übermittelt oder es ist für die MROS nicht erkennbar, ob die pflichtgemässen Abklärungen gemäss Art. 6 GwG stattgefunden haben.
Auswertungen der MROS zeigen klar, dass derzeit Tendenzen zu einem «defense reporting» erkennbar sind. Konkret heisst dies:
• Verdachtsmeldungen erfolgen nicht primär aufgrund eines substanziellen Verdachts auf einen geldwäschereirechtlich relevanten Sachverhalt, sondern zur Absicherung gegenüber straf- oder aufsichtsrechtlichen Risiken.
Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG), SR 955.0.
2 NEGATIVTYPOLOGIEN - PRÜFUNG DES EINZELFALLES
2 Negativtypologien - Prüfung des
Einzelfalles
Die nachfolgenden Fallbeispiele basieren auf Erkenntnissen der MROS aus der Praxis. Es handelt sich typischerweise um Fallkonstellationen, in welchen die MROS ungenügend abgeklärte Sachverhalte übermittelt erhält und keine ausreichenden Anhaltspunkte auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung im Sinne von Art. 9 GwG vorliegen.
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN Die Verantwortung für den Entscheid, ob ein konkreter Sachverhalt unter die Meldepflicht nach Art.
9 GwG fällt, erfolgt immer im konkreten Einzelfall
und obliegt ausschliesslich dem Finanzintermediär.
Im Falle einer Meldung sind die verdachtsbegründenden Elemente basierend auf den Erkenntnissen
2 NEGATIVTYPOLOGIEN - PRÜFUNG DES EINZELFALLES aus den Abklärungen nach Art. 6 GwG zu dokumentieren und gegenüber der MROS nachvollziehbar darzulegen.
3 Negativtypologien - Einzelne
Konstellationen
3.1 Typologie 1 – «Die versuchte nicht verwertbaren Informationen. Die MROS kann
Kontoeröffnung» solche Meldungen inhaltlich kaum verwerten, da Die MROS erhält vermehrt Verdachtsmeldun- sie auf blossen Vermutungen oder generalisierten gen im Zusammenhang mit abgebrochenen On- Risikoeinschätzungen beruhen, ohne konkrete Anline-Onboarding-Vorgängen, bei denen weder haltspunkte für Geldwäscherei oder Terrorismuseine Geschäftsbeziehung zustande kam noch ein finanzierung zu begründen. Geldfluss stattgefunden hat (Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG). Auffällig ist in diesen Konstellationen, dass die meldenden Finanzintermediäre häufig gar kei- 3.2 Typologie 2 – «Auffällige Kunden
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN nen Kundenkontakt hatten, keine vollständige ohne erkennbaren Bezug zu Kundenidentifikation vornehmen konnten und in inkriminierten Vermögenswerten» der Regel über keine Informationen zu wirtschaft- Die MROS erhält regelmässig Verdachtsmeldunlich Berechtigten verfügten oder Hinweise auf eine gen, in denen Finanzintermediäre lediglich allgestrafbare Vortat im Sinne von Art. 305bis oder Art. meine Auffälligkeiten im Kundenverhalten schil- 260ter StGB2 vorlagen. dern – ohne dass die konkreten Hinweise auf
3 Negativtypologien - Einzelne Konstellationen
inkriminierte Vermögenswerte oder deren Her- Solche Meldungen basieren häufig nicht auf ob- kunft eindeutig bezeichnet werden (Was hat zu jektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkten für welchem Zeitpunkt den Ausschlag für die Ab- Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung im klärungen gegeben und welche Hinweise oder An- Sinne des GwG. Ein rein technischer Abbruch – haltspunkte konnten durch die Abklärungen nicht etwa während des ID/Pass-Uploads, der Vide- ausgeräumt werden?). Solche Meldungen basieren oidentifikation oder der Dokumentenübermittlung oftmals auf diffusen Unstimmigkeiten oder subjek- – stellt keinen ausreichend begründenden Ver- tiv wahrgenommenen Risikofaktoren, wie z.B. ein dacht für eine Verdachtsmeldung dar. Auch ein Ab- «unplausibles Geschäftsmodell» ohne nachvollziebruch durch den potenziellen Kunden aus Desinter- hbare Erklärung, häufige Wechsel der wirtschaftlich esse oder Bedienungsschwierigkeiten erfüllt nicht berechtigten Personen oder überdurchschnittliche die Schwelle eines meldepflichtigen Verdachts, Komplexität der juristischen Struktur eines Kunden. solange keine weiteren geldwäschereirelevanten Auffälligkeiten vorliegen. In diesen Fällen fehlt es Obschon solche Faktoren grundsätzlich Elemente an objektivierbaren, nachvollziehbaren Verdachts- einer risikoorientierten Kundenüberwachung sein momenten, die einen begründeten Verdacht im können, reichen sie in ihrer isolierten Form in der Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG stützen würden. Regel nicht aus, um den gesetzlichen Schwellen- Die zwischenzeitlich stark technologisierte Abwick- wert für eine Verdachtsmeldung nach Art. 9 GwG lung des Onboardings, insbesondere über Mobile zu erfüllen. Die MROS stellt fest, dass viele dies- Apps oder Webportale, führt dazu, dass es im Rah- er Meldungen im narrativen Teil vage bleiben und men des Prozesses häufig zu abbruchbedingtem sich auf allgemeine Einschätzungen beschränken Nichtzustandekommen von Geschäftsbeziehun- – ohne nachvollziehbaren Bezug zu einer konkretgen kommt. Es fehlt in solchen Konstellationen an en strafbaren Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB konkreten, objektiv überprüfbaren Verdachtsmo- (z. B. Betrug, Veruntreuung, Korruption, qualifizierte menten, die auf eine strafbare Vortat im Sinne von Steuerdelikte). Art. 305bis StGB oder auf eine Verbindung zu einer kriminellen oder terroristischen Organisation nach
Ein begründeter Verdacht im Sinne des GwG er- Art. 260 ter Abs. 1 StGB hindeuten. fordert mehr als eine risikoorientierte Bewertung. Er setzt objektiv nachvollziehbare Anhaltspunkte Die Ausweitung der Meldepraxis auf solche rein voraus, die einen Zusammenhang zu mutmasslich formalen oder technischen Fälle widerspricht dem deliktisch erlangten Vermögenswerten erkennen Sinn und Zweck von Art. 9 GwG und belastet die lassen. MROS sowie die Strafverfolgungsbehörden mit
Schweizerisches Strafgesetzbuch, SR 311.0.
3.3 Typologie 3 – «Die Drittinformationen» allein noch keinen meldepflichtigen Verdacht im
Die MROS erhält regelmässig Verdachtsmeldun- Sinne von Art. 9 Abs. 1 GwG. Vielmehr bedarf es gen, welche auf Drittinformationen beruhen, zum zusätzlicher, durch den Finanzintermediär selbst Beispiel im Zusammenhang mit Medienberichten gewonnener Erkenntnisse, welche einen Bezug zu oder Editions- sowie Beschlagnahmeverfügungen Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Krimvon in- oder ausländischen Strafverfolgungsbe- inalität oder Terrorismusfinanzierung erkennen lashörden. Diese Informationen können für Finanzin- sen. termediäre Anlass für weiterführende Abklärungen darstellen. Für eine Verdachtsmeldung im Sinne von Die blosse pauschale Nennung eines TWINT-Kon-
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN Art. 9 GwG ist entscheidend, dass der Finanzinter- tos im Rahmen polizeilicher Abklärungen genügt mediär im Rahmen seiner geldwäschereirelevant- nicht, um die erforderliche Schwelle eines «begrünen Abklärungen einen Bezug dieser Informationen deten Verdachts» zu erreichen. Finanzintermediäre zu seinen eigenen Geschäftsbeziehungen herstellt sollten bei TWINT-bezogenen Sachverhalten sorg- und nicht ausschliesslich Drittinformationen weit- fältig prüfen, ob eigene Beobachtungen oder inerleitet. Als spezifische Typologien können nachfol- terne Analysen zusätzliche verdachtsbegründende
3 Negativtypologien - Einzelne Konstellationen
gende Beispiele aufgeführt werden: Elemente liefern (Art. 6 GwG), welche die Voraussetzungen für die Erstattung einer Verdachts- 3.3.1 Typologie 3.1 – «Die Editionsverfügung» meldung nach Art. 9 GwG erfüllen. Die blosse Zustellung einer Editions- oder Beschlagnahmeverfügung durch eine Strafverfolgungsbe- 3.3.3 Typologie 3.3 – «Medienberichte» hörde stellt für sich allein keinen meldepflichtigen Auch Medienberichte über Kunden eines Finanzin- Sachverhalt dar. Diese strafprozessualen Massnah- termediärs oder deren mutmassliches Fehlverhmen dienen der Beweissicherung im Rahmen alten reichen allein nicht aus, um eine Meldung nach laufender Ermittlungen oder Strafverfahren und Art. 9 GwG zu begründen. Der Finanzintermediär betreffen häufig spezifische Kundenbeziehungen, muss die Informationen in den Medienberichten Kontobewegungen oder Transaktionsverläufe. in einen konkreten Bezug zu seinen Geschäftsbeziehungen oder zu ungewöhnlichen Transaktionen Erhält ein Finanzintermediär eine solche Verfü- setzen und die Erkenntnisse, die er im Rahmen seingung, ist zu prüfen, ob über deren Inhalt hinaus er Abklärungen (Art. 6 GwG) gewonnen hat, in der zusätzliche, eigene Erkenntnisse vorliegen, die Meldung darstellen. einen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung stützen könnten (Art. 9 Abs. 3.4 Typologie 4 – «Die Nutzung von
1 GwG i.V.m. Art. 6 GwG). Kryptobörsen»
Die MROS verzeichnet eine zunehmende Anzahl
3.3.2 Typologie 3.2 – «Das TWINT-Konto» von Verdachtsmeldungen, bei denen ausschliess-
Eine weitere Typologie von Verdachtsmeldun- lich die Nutzung von Kryptowährungen oder die gen ergibt sich im Zusammenhang mit der Bez- Inanspruchnahme von Krypto-Dienstleistungen ahl-App TWINT. Diese Meldungen beruhen häufig als verdachtsbegründendes Element angeführt auf Informationen, wonach ein TWINT-Konto in ein wird. Solche Meldungen stützen sich in der Regel polizeiliches Ermittlungsverfahren involviert sei – ausschliesslich auf den Umstand, dass Kunden beispielsweise infolge einer Mitteilung durch eine z.B. Fiatgeld in Kryptowährungen tauschen (bzw. Strafverfolgungsbehörde, eines behördlichen Aus- umgekehrt), Kryptowährungen auf Konten einzahlkunftsersuchens oder eines informellen Hinweis- en, die bei Kryptobörsen geführt werden oder Zahles. In einer Vielzahl dieser Fälle wird jedoch keine ungen (etwa Löhne, Honorare oder Dienstleistunkonkrete Verdachtslage geschildert, sondern ledi- gen) in Kryptowährungen empfangen. glich auf die angebliche «Involvierung» hingewiesen – ohne weitere Angaben zu den Hintergründen, Die MROS stellt in diesen Fällen regelmässig fest, zum Deliktskontext oder zur betroffenen Person. dass die Darstellung des Sachverhalts sehr vage Solche pauschalen Hinweise begründen für sich bleibt und sich auf die blosse Nennung des Krypto-Bezugs beschränkt. Es fehlen häufig substan- kriminellen Akteuren zugeführt werden. Der Transzielle Angaben zu effektiv getätigten Transaktionen, fer selbst mag zwar strafrechtlich relevant sein zur wirtschaftlichen Berechtigung, zur Herkunft – die relevanten strafprozessualen Massnahmen der Mittel oder zu einem möglichen Deliktskon- richten sich jedoch primär gegen die Empfänger text. Der alleinige Verweis auf die Verwendung von der Gelder und nicht gegen den Geschädigten, der Kryptowährungen oder die Beteiligung eines Kryp- seine Gelder legal erwirtschaftet hat und dies dokuto-Dienstleisters genügt jedoch nicht, um einen mentieren kann. «begründeten Verdacht» im Sinne von Art. 9 GwG darzustellen. 3.5.2 Typologie 5.2 – «Die gestohlene Debit-/
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN Kreditkarte» Die Nutzung von Kryptowährungen ist per se nicht Die MROS erhält regelmässig Verdachtsmeldungen verdächtig. Sie stellt – analog zur Nutzung aus- im Zusammenhang mit gestohlenen oder verloreländischer Bankverbindungen, Barzahlungen oder nen Kredit- bzw. Debitkarten. Diese Meldungen er- Treuhandkonstruktionen – ein potenzielles Risikoe- folgen häufig unmittelbar nach der Verlustmeldung lement dar, das einer differenzierten risikoorienti- durch die betroffene Kundin oder den betroffenen
3 Negativtypologien - Einzelne Konstellationen
erten Abklärung unterzogen werden muss. Eine Kunden, ohne dass deliktische Transaktionen statt- Verdachtsmeldung an die MROS ist nur dann gere- gefunden haben. In diesen Konstellationen handelt chtfertigt, wenn über die Risikoeinschätzung hinaus es sich um den klassischen Fall der Meldung eines konkrete Tatsachen vorliegen, die auf eine mögliche Opferkontos, bei dem die betroffene Person unver- Geldwäschereihandlung oder eine strafbare Vortat schuldet einen Vermögensgegenstand (in diesem hindeuten. Fall eine Zahlungskarte) verliert oder gestohlen wird.
3.5 Typologie 5 – «Opferkonten» Meldungen, die sich allein auf den Kartenverlust
«Opferkonten» stellen aus Sicht der MROS eine be- ohne jegliche Folgehandlung oder Kontextinforsondere Kategorie von Verdachtsmeldungen dar. mation stützen, entfalten für die MROS keinerlei Es handelt sich in der Regel um Konstellationen, in verwertbaren Analysewert. Eine Weiterbearbeidenen Kundinnen und Kunden zwar über rechtmäs- tung ist in solchen Fällen nicht möglich, da weder sig erworbene Mittel verfügen, diese jedoch infol- das Objekt der Meldung (die Zahlungskarte) noch ge von Betrug oder durch den Verlust von Zahl- deren Nutzung kriminalitätsrelevante Merkmale ungsmitteln unverschuldet in einen deliktischen aufweist. Die blosse Tatsache, dass eine Zahlung- Zusammenhang geraten. skarte abhandengekommen ist, genügt nicht für die Annahme eines begründenden Verdachts auf
3.5.1 Typologie 5.1 – «Der Kunde als Opfer» Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierte Krimi-
Die MROS erhält regelmässig Verdachtsmeldun- nalität oder Terrorismusfinanzierung. Erst wenn der gen, bei welchen über die Mittelherkunft keine Finanzintermediär aufgrund der Durchführung der Zweifel bestehen und die Inhaber der Mittel Opfer besonderen Sorgfaltspflichten nach Art. 6 GwG zu von betrügerischen Handlungen wurden. In der weiteren geldwäschereirelevanten Informationen Praxis handelt es sich dabei häufig um sogenannte gelangt, kann sich ein relevanter Anfangsverdacht «Opferkonten», über welche redliche Kundinnen ergeben. Solange die Kartennutzung nicht erfolgt und Kunden – beispielsweise im Rahmen von Love oder keine missbräuchliche Verwendung feststell- Scams oder Anlagebetrug– Vermögenswerte an bar ist, liegt kein Bezug zu deliktisch erlangten Ver- Täterschaften (in der Regel mit Sitz im Ausland) mögenswerten vor – und damit auch kein begrüntransferieren. deter Verdacht für eine Verdachtsmeldung im Sinne von Art. 9 GwG. Die Meldepflicht gemäss GwG bezweckt die Unterbindung von Geldwäscherei im Zusammenhang mit deliktisch erlangten Vermögenswerten . Bei rei- 3.6 Typologie 6 – «Der Finanzintermediär nen Opferkonten ist dieser Zusammenhang in der als Betrugsopfer» Regel nicht gegeben, da es sich um legitime Ver- Die MROS erhält regelmässig Meldungen von Fimögenswerte handelt, die erst nach dem Abfluss nanzintermediären, deren Institut selbst Opfer von
betrügerischen Handlungen wurde. Solche Konstel- eine künftig begangene strafbare Handlung vorglationen betreffen in der Praxis häufig Cyberangriffe esehen sind, fehlt es an der im Geldwäschereige- oder Social-Engineering-Fälle (z. B. CEO-Fraud) setz vorausgesetzten deliktischen Herkunft. Entsc- oder interne Fehlleitungen infolge manipulierten heidend ist, dass die Geldwäschereitatbestände Zahlungsverkehrs. gemäss Art. 305bis StGB zwingend eine bereits begangene Vortat voraussetzen, welche zu deliktisch In diesen Konstellationen werden Vermögenswerte erlangtem Vermögen geführt hat (z. B. durch Besdes Finanzintermediärs selbst – etwa aus betrieb- techung, ungetreue Geschäftsbesorgung oder Be- seigenen Konten – an Täterschaften, die oft im Aus- trug). Erst wenn die Bestechungshandlung tatsäch-
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN land operieren, transferiert. Der Finanzintermediär lich stattgefunden hat – insbesondere, wenn ein erleidet dadurch einen unmittelbaren finanziellen Zahlungseingang auf dem Konto des mutmasslich Schaden. Dabei handelt es sich jedoch um Vermö- bestochenen Amtsträgers oder Funktionsträgers genswerte legitimer Herkunft, ohne Hinweis auf ei- erfolgt – kann der Tatbestand einer Vortat erfüllt nen Zusammenhang mit strafbaren Vortaten Dritter sein. In solchen Fällen kann beim kontoführenden oder geldwäschereirelevanten Vorgängen. Finanzintermediär ein begründeter Verdacht entste-
3 Negativtypologien - Einzelne Konstellationen
hen, dass Vermögenswerte deliktischer Herkunft Die Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG setzt einen vorliegen, wodurch die Meldepflicht ausgelöst wird. begründeten Verdacht auf deliktisch erlangte Vermögenswerte voraus. Wenn jedoch das meldende Institut selbst geschädigt ist und seine eigenen 3.8 Typologie 8 – «Das Börsendelikt ohne Mittel irrtümlich oder betrugsbedingt an eine Täter- in der Schweiz kotierte Titel» schaft weiterleitet, fehlt in der Regel jeglicher Bez- In der Praxis erhält die MROS regelmässig Verug zu einer Vortat zur Geldwäscherei im Sinne des dachtsmeldungen im Zusammenhang mit mut- Gesetzes. Solche Konstellationen sind daher nicht masslichen Börsendelikten gemäss Art. 142 Gegenstand der Meldepflicht an die MROS. (Insiderhandel) und Art. 143 FinfraG3 (Marktmanipulation). Beide Deliktstypen gelten unter bestimmten Voraussetzungen als qualifizierte Vortaten 3.7 Typologie 7 – «Schwarze Kassen» zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB. Die MROS erhält regelmässig Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit sogenannten «Schwarzen Gemäss Art. 154 Abs. 2 und Art. 155 Abs. 2 FinfraG Kassen», d. h. mit Vermögenswerten, die gemäss qualifizieren Insiderhandel und Marktmanipulation Einschätzung des meldenden Finanzintermediärs erst ab einem durch die strafbare Handlung erzielten potenziell dazu bestimmt sein könnten, zukünftig Vermögensvorteil von mehr als einer Million Frankals Bestechungsgelder eingesetzt zu werden. Diese en als Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Meldungen erfolgen häufig im Kontext internation- Nur dann liegt eine Vortat zur Geldwäscherei vor, aler Geschäftsbeziehungen, insbesondere bei er- welche eine Meldung nach Art. 9 GwG rechtfertigen höhten Korruptionsrisiken (z. B. im Rohstoffhandel, kann – vorausgesetzt, es bestehen begründete Ver- Bauwesen, Energieversorgung oder bei grenzüber- dachtsmomente hinsichtlich der deliktischen Herschreitenden Staatsaufträgen). kunft der Vermögenswerte.
Die Annahme, dass bestimmte Gelder zukünftig für Für die Meldepflicht ist zu beachten, dass die Strafeine unzulässige Einflussnahme eingesetzt werden normen der Artikel 142 und 143 FinfraG nur dann zur könnten, genügt für sich allein nicht, um die gesetzli- Anwendung kommen, wenn sich die mutmasslich chen Voraussetzungen für eine Verdachtsmeldung missbräuchlichen Handelsaktivitäten auf Effekten gemäss Art. 9 Abs. 1 GwG zu erfüllen. Solange beziehen, die an einem in der Schweiz domizilidie betroffenen Vermögenswerte aus einer lega- erten Handelsplatz oder DLT-Handelssystem zum len Quelle stammen – etwa aus dem ordentlichen Handel zugelassen sind. Sofern diese Voraussetzu- Geschäftsbetrieb – und (allenfalls hypothetisch) für ngen nicht erfüllt sind und insbesondere keine An-
Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG), SR 958.1.
haltspunkte für eine inkriminierte Herkunft der Vermögenswerte bestehen, schafft das Absetzen einer Verdachtsmeldung an die MROS keinen Mehrwert für die Bekämpfung der Geldwäscherei.
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN
3 Negativtypologien - Einzelne Konstellationen
MROS NEGATIVTYPOLOGIEN