Jahresbericht MROS 2016

1 Vorwort

Nie hat die MROS mehr Verdachtsmeldungen erhalten als Wie die Zahl der Verdachtsmeldungen hat auch die Sum- 2016: Mit 2909 Verdachtsmeldungen – das macht durch- me der damit verbundenen Vermögenswerte einen neuen schnittlich 11 Fälle pro Arbeitstag – haben die Finanzinter- Höchstwert erreicht: 5,3 Milliarden Franken. Etwa ein Dritmediäre rund 23 Prozent mehr Meldungen erstattet als im tel dieser Summe geht auf 15 umfangreiche Meldungen vorangegangenen Berichtsjahr. zurück, wovon zwei Drittel nach Massgabe des Melde- Die Zahl der nach Massgabe des Melderechts eingegan- rechts und ein Drittel gestützt auf die Meldepflicht erstattet genen Meldungen hat auch 2016 weiter zugenommen – worden sind. ein Trend, der seit 2010 anhält und sich in den vergange- Im Jahr 2016 hat der Betrug wieder ganz oben auf der Liste nen drei Jahren deutlich verstärkt hat. Im Berichtsjahr sind der Vortaten gestanden. Im vorherigen Berichtsjahr war es

1827 Meldungen gestützt auf das Melderecht erstattet die Korruption gewesen, ein Delikt, das in absoluten Zahlen

worden. Die niedrigere Meldeschwelle, von der im vierten gemessen weiter zunimmt. Kapitel dieses Berichtes die Rede ist, könnte mit ein Grund Per 1. Januar 2016 wurde neu die Meldepflicht für Händlefür diese Zunahme sein. Ein weiterer Grund könnte in der rinnen und Händler ins GwG aufgenommen. Die MROS hat zugenommenen Sensibilisierung der Finanzintermediäre im Berichtsjahr jedoch keine solchen Meldungen erhalten. bestehen, welche qualitativ hochwertige Meldungen an Das Jahr 2016 war auch dasjenige, in welchem die Schweiz die MROS erstatten. im Rahmen des GAFI-Länderexamens evaluiert worden ist. Die Quote der Meldungen, die an die Strafverfolgungs- Die MROS hat an dieser Evaluation aktiv teilgenommen. behörden weitergeleitet worden sind, ist mit jener des Die Evaluation hat ergeben, dass die Organisation und die Vorjahres vergleichbar, nämlich ungefähr 70 Prozent der Tätigkeit der MROS vollumfänglich konform mit der GA- Verdachtsmeldungen. Allerdings muss diese Quote relati- FI-Empfehlung 29 sind. Einzig die Zusammenarbeit der viert werden, da die MROS erstmals nicht alle Verdachts- MROS mit dem Ausland ist bemängelt worden. In der Tat meldungen bis Ende des Berichtsjahres behandeln konnte. darf sich die MROS auf der Basis von Informationen von Insgesamt werden 487 Meldungen, die im Wesentlichen ausländischen Meldestellen nicht an Finanzintermediäre gestützt auf das Melderecht erstattet worden sind, erst im wenden. Nur wenn bereits eine Verdachtsmeldung in der Laufe des Jahres 2017 bearbeitet. Die Quote der 2016 er- Schweiz existiert, ist die MROS gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG haltenen und an die Strafverfolgungsbehörden weiterge- dazu befugt, einen anderen Finanzintermediär zu kontakleiteten Meldungen ist folglich nicht definitiv. tieren. So kann es vorkommen, dass wichtige Informatio- Die MROS hat auch vermehrt von ihrer Befugnis Gebrauch nen, die der MROS zugestellt werden, in der Schweiz nicht gemacht, von Finanzintermediären Informationen einzu- verwendet werden dürfen. holen, die keine Verdachtsmeldung erstattet haben. So hat Die MROS hat 2016 «Die Praxis der MROS» veröffentlicht, die Meldestelle im Berichtsjahr nahezu 100 Anfragen zur eine Sammlung aller in den Jahresberichten der vergange- Herausgabe von Informationen mehr als im Jahr zuvor an nen Jahre enthaltenen Stellungnahmen. Diese Publikation

Finanzintermediäre gerichtet. Die MROS ist in ihrem Ent- ist zusammen mit den Fortbildungsmassnahmen und den scheidinstrumentarium somit zusätzlich gestärkt worden, für Finanzintermediäre bestimmten Konferenzen als Teil ob Meldungen gegebenenfalls an die Strafverfolgungsbe- der Mission der MROS zu verstehen. Eine Mission, die unter hörden weiterzuleiten sind. anderem darauf abzielt, die Akteure auf dem Finanzplatz Schweiz für die zahlreichen problematischen Aspekte und neuen Trends in der Bekämpfung von Finanzkriminalität zu sensibilisieren.

Bern, im März 2017

Dr. iur. Stiliano Ordolli Chef Meldestelle für Geldwäscherei MROS

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol, Stab Abteilung Meldestelle für Geldwäscherei MROS

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

2 Jahresstatistik der Meldestelle

2.1 Gesamtübersicht Meldestelle-Statistik 2016

Zusammenfassung 19. Geschäftsjahr (1.1.2016 – 31.12.2016)

2016 2016 2015 2015 Anzahl Meldungen Absolut Relativ +/- Absolut Relativ

Total eingegangene Meldungen 2 909 100.0% 22.9% 2 367 100.0% an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet 1 726 59.3% 0.1% 1 724 72.8% nicht weitergeleitet 696 23.9% 8.2% 643 27.2% pendent 487 16.8%

Art des Finanzintermediärs Banken 2 502 86.0% 15.9% 2 159 91.2% Zahlungsverkehr 129 4.4% 122.4% 58 2.5% Treuhänder 45 1.6% -6.3% 48 2.0% Vermögensverwalter / Anlageberater 64 2.2% 42.2% 45 1.9% Rechtsanwälte 5 0.2% -16.7% 6 0.3% Versicherungen 89 3.1% 641.7% 12 0.5% Kreditkarten 21 0.7% 61.5% 13 0.5% Casinos 14 0.5% 366.7% 3 0.1% Devisenhandel 3 0.1% N/A 0 0.0% Effektenhändler 3 0.1% 0.0% 3 0.1% Andere 21 0.7% 200.0% 7 0.3% Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 10 0.3% 42.9% 7 0.3% Rohwaren- und Edelmetallhandel 3 0.1% -50.0% 6 0.3%

Involvierte Beträge in CHF (Summe der effektiv vorhandenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung)

Gesamtsumme 5 320 801 413 100.0% 10.2% 4 827 331 635 100.0% Summe der weitergeleiteten Meldungen 2 515 571 959 47.3% -29.4% 3 564 058 681 73.8% Summe der nicht weitergeleiteten Meldungen 1 836 543 941 34.5% 45.4% 1 263 272 954 26.2% Summe der pendenten Meldungen 968 685 512 18.2% N/A 0 0.0%

Durchschnittswert der Meldungen (gesamt) 1 829 083 2 039 430 Durchschnittswert der Meldungen (weitergeleitet) 1 457 458 2 067 319 Durchschnittswert der Meldungen (nicht weitergeleitet) 2 638 713 1 964 655 Durchschnittswert der Meldungen (pendent) 1 989 087 0

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

2.2 Allgemeine Feststellungen Fallkomplexe zu bearbeiten, die mehrere zusammenge-

Die im Berichtsjahr 2016 wichtigsten Aspekte lassen sich hörende Verdachtsmeldungen betrafen. Der komplexeste aus Sicht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) wie Fall, der 2015 bereits 276 Meldungen auslöste, generierfolgt zusammenfassen: te im Berichtsjahr weitere 160 Meldungen. Dabei ging es nochmals um eine Summe von über CHF 440 Millionen.

1 Mit 2909 erhaltenen Verdachtsmeldungen wurden so Wie im Vorjahr haben allein die Banken im Berichtsjahr

viele Meldungen erstattet wie noch nie. mit 2502 mehr Meldungen erstattet als die Gesamtzahl 2. Die Summe der in Zusammenhang mit einem Verdacht aller Meldungen des bisherigen Rekordjahrs 2015 (2367; gemeldeten Vermögenswerte beträgt über CHF 5,3 Mil- +135 Meldungen). Über 86 Prozent aller erhaltenen Melliarden, was ebenfalls einen Höchststand bedeutet. dungen kamen von diesem Sektor (Vorjahr ca. 91 Prozent).

3 Im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung wurden Während die Anzahl Meldungen der Banken von 2159 um

der MROS weniger Verdachtsmomente rapportiert als in 16 Prozent auf 2502 gestiegen ist, hat sich jene aus den den Vorjahren. anderen Sektoren beinahe verdoppelt (von 208 im Jahre 4. Die Quote der an die Strafverfolgungsbehörden weiter- 2015 auf 407). geleiteten Verdachtsmeldungen ist weiter gesunken. Auffällig ist insbesondere die Zunahme der Anzahl Mel-

5 Der Betrug hat die Bestechung als am meisten vermutete dungen, die von Zahlungsverkehrsdienstleistern ergangen

kriminelle Vortat zur Geldwäscherei zum Zeitpunkt der sind. Im Jahr 2015 erstatteten sie 58 Meldungen, 2016 wa- Weiterleitung der Verdachtsmeldung an eine Strafver- ren es mit 129 mehr als doppelt so viele. folgungsbehörde wieder abgelöst. Die deutlichste Zunahme an Meldungen hat der Versiche- 6. Die Fälle in Zusammenhang mit betrügerischem Miss- rungssektor zu verzeichnen. Hier stieg die Anzahl Meldunbrauch einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage, gen von 12 im Vorjahr auf 89 im Jahr 2016, was einer Zuinsbesondere sog. «Phishing-Fälle», haben einen weite- nahme um 642 Prozent entspricht. ren Höchststand erreicht. Die Höhe der involvierten Beträge stieg im Berichtsjahr um 7. Die MROS hat erstmals 487 pendente Fälle zu verzeich- 10.2 Prozent auf über CHF 5,3 Mia. Die Summe der involnen, die sich noch in der Analysephase befinden. vierten Beträge im Zusammenhang mit Meldungen, die an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden, sank um

2.2.1 Meldungseingang gut eine Milliarde Schweizerfranken oder 29,4 Prozent auf

CHF 2.5 Mia. Erhaltene Verdachtsmeldungen Im Gegensatz zum letzten Berichtsjahr, als die Bestechung den Betrug von der Spitze der am häufigsten gemeldeten Vortaten zur Geldwäscherei verdrängt hatte, ist im Jahr 2909 2016 der Betrug mit 746 Meldungen wieder die meistge- 2367 meldete Vortat. Im Vergleich zum Vorjahr stieg die diesbe- zügliche Anzahl der Meldungen markant von 445 auf 746, 2000 1753 während die Anzahl mutmasslicher Bestechungsfälle von 1625 1585 1500 1411 594 auf 646 Meldungen anstieg.

1159 Auch Meldungen zu Betrug in Zusammenhang mit soge-

1000 896 795 851 nannten «Phishing»-Fällen, d.h. unter missbräuchlicher 500 Verwendung einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art.

147 StGB, sind erneut stark gestiegen. Hier waren im Be-

2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 richtsjahr 254 Fälle zu verzeichnen, während im Vorjahr 142 Meldungen erstattet wurden. Meldungseingang im 10-Jahresvergleich Erstmals waren im Berichtsjahr auch Meldungen im Zusammenhang mit qualifizierten Steuervergehen nach Im Jahr 2016 erhielt die MROS 2909 Meldungen in Zusam- Art. 305bis Ziff. 1bis StGB zu verzeichnen. Die Anzahl ist menhang mit Geldwäscherei- oder Terrorismusfinanzie- mit 34 Meldungen aber eher tief. Es soll jedoch hervorgerungsverdachtsmomenten; das sind fast 23 Prozent mehr hoben werden, dass es sich um eine neue Straftat handelt. als im Vorjahr. Die bisherige Höchstzahl von 2367 Meldun- Die geringe Zahl an Meldungen, die gestützt auf diese Vorgen von 2015 wurde um 542 Meldungen überschritten. tat erstattet worden ist, kann in den kommenden Jahren Insbesondere das Vorliegen verschiedener Fallkomplexe hat durchaus zunehmen. zu dieser Zahl geführt. Die MROS hatte 2016 vier grössere

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2.2.2 Verhältnis der aufgrund einer Meldepflicht 893 Meldungen gemäss Art. 9 GwG erstattet. Im Berichts-

(Art. 9 GwG) gegenüber den gemäss Mel- jahr haben die Banken 1583 Verdachtsmeldungen gemäss derecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB1) erstatteten Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber 919 Meldungen gemäss Meldungen Art. 9 GwG abgesetzt. Die anderen Kategorien von Finan- Von den im Berichtsjahr erstatteten 2909 Verdachtsmel- zintermediären haben gesamthaft erstmals ebenfalls mehr dungen wurden 1827 aufgrund des Melderechts gemäss Meldungen gemäss Art 305ter Abs. 2 StGB abgesetzt. Die Art. 305ter Abs. 2 StGB (63 Prozent) und 1082 aufgrund der Praxis der jeweiligen Finanzsektoren unterscheidet sich hin- Meldepflicht gemäss Art. 9 GwG eingereicht (37 Prozent). sichtlich des Melderechts und der Meldepflicht nicht mehr. Hatten die Kategorien von Finanzintermediären ausserhalb Vergleich 9 GwG / 305ter StGB des Bankensektors bis anhin meistens nach Massgabe der Meldepflicht Verdachtsmeldungen erstattet (128 Meldun- 1827 gen gemäss Art. 9 GwG gegenüber lediglich 80 Meldungen gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB im 2015), war es im Berichtsjahr genau umgekehrt (163 Meldungen gemäss Art. 9 GwG gegenüber 244 Meldungen gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB). Im Berichtsjahr haben also erstmals sowohl 1042 1021 1000 888 die Banken als auch die übrigen Finanzintermediäre den

819 Anstieg der Anzahl Melderechtsmeldungen zu verantwor-

662 688 627 625 592 ten. Innerhalb des Bankensektors wurden das Melderecht 527 543 471 und die Meldepflicht ebenfalls unterschiedlich gehand- 224 234 habt: 2015 erstatteten ausländisch beherrschte Banken Verdachtsmeldungen erstmals vorwiegend nach Art. 305ter 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Abs. 2 StGB (54,3 Prozent). Im Berichtsjahr bestätigte sich dieser Trend mit 68,8 Prozent erstatteter Meldungen nach Art. 305ter Abs. 2 StGB. Auch die Schweizer Grossbanken stützten sich wiederum vermehrt auf das Melderecht Ab 2010, d.h. seit die nach Massgabe des Art. 305ter (75,6 Prozent der Meldungen). Kantonal- und Raiffeisen- Abs. 2 StGB erstatteten Verdachtsmeldungen ausschliesslich banken haben im Berichtsjahr mehrheitlich nach Massgaan die MROS zu richten sind, ist die Zahl der aufgrund des be der Meldepflicht gemeldet. Ebenso die Privatbankiers. Melderechts erstatteten Meldungen stark gestiegen. Der im Diese unterschiedliche Praxis war bereits in den Vorjahren letzten Jahresbericht festgehaltene starke Anstieg hat sich zu beobachten. im Berichtsjahr gar noch akzentuiert. Bereits zum zweiten Dies bekräftigt, dass es vergleichsweise schwierig zu ent- Mal wurden mehr Verdachtsmeldungen gestützt auf das scheiden ist, ob hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts Melderecht als gestützt auf die Meldepflicht eingereicht. ein Melderecht oder eine Meldepflicht besteht. In den Bot- Die Auswertung der Daten hatte letztes Jahr ergeben, dass schaften des Bundesrates aus den Jahren 1993 und 1996 der Bankensektor diesen Anstieg bei den Melderechts- den Art. 305ter Abs. 2 StGB betreffend, wird sinngemäss meldungen bewirkt hat: 2015 hatten die Banken 1266 ausgeführt, dass der Finanzintermediär dazu berechtigt Meldungen gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber ist, einen Verdacht zu melden, wenn es wahrscheinlich ist,

Bankentyp 9 GwG in % 305ter in % Total Andere Banken 159 49.2 164 50.8 323 Ausländisch beherrschte Banken 206 31.2 454 68.8 660 Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken 87 28.2 221 71.8 308 Filialen ausländischer Banken 2 100 0 0 2 Grossbanken 190 24.4 589 75.6 779 Kantonalbanken 100 52.6 90 47.4 190 Privatbankiers 35 61.4 22 38.6 57 Raiffeisenbanken 119 77.3 35 22.7 154 Regionalbanken und Sparkassen 21 72.4 8 27.6 29 Total 919 36.7 1 583 63.3 2 502

Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB ; SR 311.0).

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Finanzintermediär Meldungstyp 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Banken Total 492 573 603 822 1080 1050 1123 1495 2159 2502 11899

9 GwG 291 386 386 417 523 596 598 711 888 898 5694

Art. 305ter StGB 185 181 202 396 544 440 520 782 1266 1583 6099 Casinos Total 3 1 5 8 6 6 8 9 3 14 63

9 GwG 2 1 5 4 3 1 6 6 7 35

Art. 305ter StGB 1 4 3 5 2 3 3 7 28 Devisenhandel Total 5 6 7 5 3 26

9 GwG 5 6 3 4 2 20

Art. 305ter StGB 2 1 1 4 Effektenhändler Total 2 5 2 4 1 1 10 3 3 31

9 GwG 2 5 2 1 1 1 9 2 23

Art. 305ter StGB 3 1 3 1 8 Geldwechsel/Change Total 1 1 1 3 1 7

9 GwG 1 1 1 1 1 5

Art. 305ter StGB 2 2 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte Total 4 1 11 1 5 1 4 3 7 10 47

9 GwG 4 1 10 1 5 1 4 2 4 6 38

Art. 305ter StGB 1 1 3 4 9 Kreditkarten Total 2 2 10 9 10 22 14 9 13 21 112

9 GwG 2 2 3 5 6 20 11 9 11 13 82

Art. 305ter StGB 7 3 4 2 3 2 8 29 Rechtsanwälte und Notare Total 7 10 11 13 31 12 9 10 6 5 114

9 GwG 7 10 11 12 27 11 8 9 4 2 101

Art. 305ter StGB 1 4 1 1 1 2 3 13 Rohwaren- und Edelmetallhandel Total 5 1 1 1 3 10 3 6 3 33

9 GwG 5 1 1 1 3 8 2 1 1 23

Art. 305ter StGB 2 1 5 2 10 SRO Total 1 4 1 2 8 Art. 27 GwG 1 4 1 2 8 Treuhänder Total 23 37 36 58 62 65 69 49 48 45 492

9 GwG 20 35 33 57 55 56 52 36 37 26 407

Art. 305ter StGB 3 2 2 5 5 17 13 10 17 74 Vermögensverwaltung Total 8 19 30 40 27 49 74 40 45 64 396

9 GwG 5 16 29 36 20 42 56 24 25 34 287

Art. 305ter StGB 3 3 1 2 6 7 15 14 20 28 99 Versicherungen Total 13 15 9 9 11 9 19 11 12 89 197

9 GwG 12 12 9 9 8 4 19 6 6 18 103

Art. 305ter StGB 1 3 3 2 5 5 70 89 Vertriebsträger von Anlagefonds Total 1 1 2

9 GwG 1 1

Art. 305ter StGB 1 1 Zahlungsverkehrsdienst- 231 185 168 184 379 363 74 107 58 129 1878 leister Total

9 GwG 156 149 147 122 324 280 43 66 33 45 1365

Art. 305ter StGB 75 35 21 62 52 81 31 41 25 84 507 Übrige FI Total 2 1 4 2 4 1 3 5 21 43

9 GwG 2 1 4 2 4 1 4 1 19

Art. 305ter StGB 3 1 19 23 Behörde Total 1 2 3 Art. 16 Abs. 1 GwG 1 2 3

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

dass Gelder illegalen Ursprungs sind oder Zweifel in dieser Der revidierte Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG trat 2009 in Kraft. Hinsicht bestehen oder wenn die Weiterführung der Ge- Seither sind der MROS gestützt auf diese Bestimmung schäftsbeziehung dem Finanzintermediär Missbehagen 119 Verdachtsmeldungen erstattet worden. Davon wurbereitet. Demgegenüber besteht eine Meldepflicht gemäss den 32 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden wei- Art. 9 GwG nur dann, wenn ein begründeter Verdacht vor- tergeleitet. In den Jahren seit 2009 hat die durchschnittliliegt. Bei einem einfachen Verdacht nach Art. 305ter Abs. che Weiterleitungsquote bei 29,9 Prozent gelegen. In elf 2 StGB ist der Anwendungsbereich somit ungleich weiter der 32 weitergeleiteten Verdachtsfällen ergingen Nichtangefasst als bei Art. 9 GwG. Die hohe Anzahl Meldungen handnahme- oder Nichteintretensverfügungen. Acht Vergemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB zeigt auf, dass die Finan- fahren wurden eingestellt, drei Fälle sind sistiert und eine zintermediäre, welche selber Teil des Schweizer Geldwä- Verdachtsmeldung führte zu einem Gerichtsentscheid2. schereibekämpfungsdispositivs sind, vermehrt bereit sind, Die anderen neun weitergeleiteten Verdachtsmeldungen diese Rolle aktiv wahrzunehmen. Die Finanzintermediäre sind hängig. Die Anzahl Nichtanhandnahmeverfügungen haben sich im Zweifelsfall oft entschieden, ihr Melderecht erklärt sich aus dem Umstand, dass die jeweilige Meldung zu gebrauchen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung bei Abbruch der Verhandlungen erstattet wird. Dies bedeuüber die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23) tet, dass keine Vermögenswerte geflossen sind. Vortaten hat die MROS den gesetzlichen Auftrag, Finanzintermedi- zur Geldwäscherei lassen sich entsprechend oft nur schwer äre für die Problematik der Geldwäscherei, deren Vortaten, nachweisen. Zumeist fehlt es an einem Anknüpfungsder organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzie- punkt, der die Eröffnung eines Strafverfahrens rechtfertirung zu sensibilisieren. Im Berichtsjahr hat sich die MROS gen würde. diesbezüglich besonders bemüht, was nicht unwesentlich dazu beigetragen haben dürfte, dass gewisse Finanzinter- 2.2.4 Weiterleitungsquote mediäre die Meldeschwelle bei Vorliegen eines einfachen Die Weiterleitungsquote ist weiter gesunken, allerdings

Verdachts im Zusammenhang mit Art. 305ter Abs. 2 StGB nur leicht. Sie ist 2016 um 1,5 Prozent tiefer als diejenige gesenkt haben. von 20153. Im Berichtsjahr wurden 71.3 Prozent der Meldungen den Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Die

2.2.3 Meldungen über abgebrochene Verhandlun- durchschnittliche Weiterleitungsquote über die letzten

gen zur Aufnahme von Geschäftsbeziehun- zehn Jahre beträgt 79.5 Prozent. Allerdings waren bis Ende gen wegen Geldwäscherei- oder Terrorismus- 2016 noch 487 Meldungen nicht bearbeitet worden. Die finanzierungsverdacht nach Art. 9 Abs. 1 weiterhin sinkende Weiterleitungsquote erklärt sich durch Bst. b GwG die hohe Anzahl Verdachtsmeldungen, die nach Massga- Das Geldwäschereigesetz hat in erster Linie eine präventive be des Melderechts erstattet worden sind. Bei der Analyse Funktion. Es soll verhindern, dass der Finanzplatz mit Gel- der in Anwendung von Art. 305ter Abs. 2 StGB erstattedern kriminellen Ursprungs kontaminiert wird. Unter Art. 9 ten Meldungen ist die MROS an keine Fristen gebunden. Abs. 1 Bst. b GwG ist der Finanzintermediär zur Meldung Dadurch und dank der dem Meldeaufkommen angepassverpflichtet, selbst wenn keine Geschäftsbeziehung zustan- ten personellen Ressourcen der MROS sowie der per Ende de gekommen ist. Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG müssen 2013 in Kraft getretenen Teilrevision des GwG, welche der Finanzintermediäre der MROS auch melden, wenn sie Ver- Meldestelle zusätzliche Möglichkeiten zur Informationshandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung ab- beschaffung einräumte, können vertiefte Abklärungen brechen und der begründete Verdacht besteht, dass die in wahrgenommen werden. Damit geht eine Verbesserung die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte aus der Filterfunktion der MROS einher, die darauf abzielt, einer strafbaren Handlung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG 2 Dieser Fall steht im Zusammenhang mit einer Verdachtsmeldung, die stammen. Verdachtsmeldungen, die aufgrund dieser Ge- MROS 2010 erhielt und weiterleitete. Gegenstand der Meldung war ein setzesbestimmung gemacht werden, sind im Rahmen der in der Schweiz lebender ausländischer Staatsangehöriger. Unter falscher Identität und mithilfe gefälschter Dokumente hatte er mehrere Basis- Bekämpfung der Geldwäscherei von zentraler Bedeutung. gesellschaften mit Sitz in der Schweiz und im Ausland gegründet. Er Eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG ermöglicht versuchte, von einem Finanzintermediär einen Kredit zu erhalten. Dazu legte er die gefälschte Bilanz einer dieser in der Schweiz ansässigen es der MROS, Hinweise zu Vermögenswerten zweifelhaften Gesellschaften vor. Nachdem MROS die Sachlage eingehend geprüft

Ursprungs und über verdächtige Personen zu sammeln. Die und zahlreiche Nachforschungen angestellt hatte, leitete sie den Fall der MROS kann diese Informationen den Strafbehörden oder zuständigen Strafverfolgungsbehörde weiter. Der fehlbare ausländische Staatsangehörige wurde vor Gericht gestellt und des gewerbsmässigen ihren ausländischen Partnerstellen – Financial Intelligence Betrugs, der Urkundenfälschung und der Ausweisfälschung für schuldig Units (FIUs) – zustellen. befunden. Für einen Schuldspruch wegen Geldwäscherei mangelte es an ausreichenden Beweisen. Im Berichtsjahr wurden gestützt auf diese Gesetzesbestim- 3 Im letztjährigen Jahresbericht wurde die Weiterleitungsquote 2015 mit mung 27 Verdachtsmeldungen erstattet – das sind zwanzig 70,8 Prozent ausgewiesen. Die aktualisierten Zahlen zeigen nun, dass mehr als im Vorjahr. Drei dieser Meldungen wurden der zu- diese Quote bei 72.8 Prozent liegt. Dies erklärt sich dadurch, dass bei Vorliegen neuer Erkenntnisse ein Fall jederzeit nachträglich weitergeleiständigen Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. tet werden kann.

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

Weiterleitungsquote nach FI-Typ in % 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Banken 92.1% 87.4% 90.7% 90.6% 93.0% 88.7% 75.9% 75.2% 73.1% 81.5% 81.5% Behörde 100.0% 100.0% 100.0% Casinos 66.7% 100.0% 80.0% 50.0% 50.0% 16.7% 12.5% 55.6% 100.0% 46.2% 48.4% Devisenhandel 100.0% 83.3% 57.1% 40.0% 50.0% 68.0% Effektenhändler 100.0% 80.0% 50.0% 25.0% 100.0% 100.0% 40.0% 0.0% 100.0% 54.8% Geldwechsel/Change 100.0% 100.0% 100.0% 33.3% 0.0% 57.1% Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 50.0% 100.0% 90.9% 100.0% 100.0% 0.0% 50.0% 0.0% 28.5% 37.5% 57.8% Kreditkarten 100.0% 100.0% 100.0% 66.7% 100.0% 95.5% 64.3% 100.0% 92.3% 94.4% 89.9% Rechtsanwälte und Notare 85.7% 80.0% 100.0% 69.2% 93.5% 75.0% 55.6% 60.0% 50.0% 80.0% 78.9% Rohwaren- und Edelmetallhandel 100.0% 0.0% 0.0% 100.0% 33.3% 70.0% 100.0% 33.3% 0.0% 57.6% SRO 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% Treuhänder 82.6% 91.9% 86.1% 79.3% 85.5% 72.3% 79.7% 77.6% 43.8% 51.2% 76.2% Vermögensverwaltung 75.0% 52.6% 83.3% 77.5% 92.6% 85.7% 86.5% 80.0% 88.9% 78.3% 82.1% Versicherungen 61.5% 86.7% 66.7% 44.4% 63.6% 77.8% 78.9% 72.7% 33.3% 86.0% 75.3% Vertriebsträger von Anlagefonds 0.0% 100.0% 50.0% Zahlungsverkehrsdienstleister 51.9% 60.5% 84.5% 81.5% 86.3% 81.0% 51.4% 51.4% 54.4% 31.5% 70.2% Übrige FI 100.0% 0.0% 25.0% 100.0% 100.0% 100.0% 0.0% 60.0% 50.0% 57.7% Total 79.1% 80.8% 89.0% 86.5% 90.5% 85.7% 79.5% 74.0% 72.8% 71.3% 79.5%

widerlegbare, unzureichend begründete oder nicht mit che verzichtet hat, ehe bspw. ihre ausländischen Partnerverhältnismässigem Aufwand beweisbare Verdachtslagen behörden auf ihre Amtshilfegesuche geantwortet haben. auszutriagieren und nicht an die Staatsanwaltschaften Die sinkende Weiterleitungsquote ist somit keineswegs auf weiterzuleiten. Diese Triage schliesst freilich nicht aus, dass eine verminderte Qualität der Meldungen der Finanzinterdie MROS nicht weitergeleitete Informationen in ihrem mediäre zurückzuführen. Diese ist unverändert hoch. Informationssystem weiterbearbeitet und zunächst zu- Durch das neue, per 1. Januar 2016 in Kraft getretene Sysrückgehaltene Meldungen bei Eingang neuer verdachtsbe- tem werden die Analysemöglichkeiten der MROS noch weigründender Erkenntnisse später doch noch an die Strafver- ter gestärkt, da in Zusammenhang mit Meldungen gemäss folgungsbehörden weiterleitet. Das Gleiche gilt, wenn die Art. 9 GwG die MROS neu nicht mehr an sehr kurze Bear- MROS aufgrund der gesetzlichen Fristen unter Zeitdruck beitungsfristen gebunden ist, sondern 20 Arbeitstage für über die Weiterleitung entscheiden muss und auf eine sol- ihre Analyse aufwenden kann.

2.2.5 Verdachtsmeldungen mit substanziellen

Vermögenswerten Total Anzahl Meldungen im direkten Vergleich Die Rekordzahl der im Jahr 2016 erstatteten Verdachtsmelmit der Weiterleitungsquote der Jahre 2007–2016 dungen spiegelt sich auch in der Summe der gemeldeten 3200 100 Vermögenswerte: über 5,32 Milliarden Schweizer Franken – nochmals 10 Prozent mehr als im bisherigen Rekordjahr 2700 2015 (CHF 4,82 Mia.). Um diese Zunahme zu erklären, gilt 90.6 89.0 2367 90 es, die Anzahl Verdachtsmeldungen und diejenigen Ver- 86.5 85.7 dachtsmeldungen zu analysieren, die substanzielle Vermö- 1753 genswerte betreffen. Die Anzahl Verdachtsmeldungen ist 79.5 1700 1625 1585 80 79.1 80.8 um 23 Prozent gestiegen. Der Durchschnittswert der Mel- 74.2 dungen insgesamt ist gegenüber dem Vorjahr tiefer, kann 1200 1159 72.8 aber als vergleichbar bezeichnet werden (CHF 1,8 Mio. 851 896 71.3 70 795 gegenüber CHF 2 Mio.). Im Gegensatz zum Vorjahr gab es 2016 wieder eine Meldung, bei der sich die in Frage ste- 200 60 hende Summe auf über 200 Millionen Schweizer Franken 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 belief. Im Vorjahr gab es keine solche. Zusätzlich betrug Anzahl Meldungen WL-Quote 2016 die Summe in 14 Fällen mehr als 75 Millionen Franken (Vorjahr: 12).

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

lungen und mit mutmasslicher Veruntreuung die straf- Anzahl Meldungen mit substanziellen Vermögenswerten 2015/2016 baren Vortaten, aber auch Geldwäscherei und Betrug. Auslösender Verdachtsgrund waren in den meisten Fällen 326 320 Medienberichte (6). Informationen von Dritten, Informatio- 301 306 300 nen der Strafverfolgungsbehörden sowie Transaktionsmonitoring waren weitere auslösende Elemente. Zehn dieser

15 Meldungen wurden gestützt auf Art. 305ter Abs. 2 StGB

erstattet, fünf gestützt auf Art. 9 GwG. Alle Meldungen stammten von Banken.

150 Meldungen im Zusammenhang mit dem grössten Fallkomplex des Berichtsjahres machten eine Summe von über

CHF 440 Mio. aus. 61 58

50 Die aufgrund der Meldepflicht erstatteten Verdachtsmel-

33 30 12 14 dungen machten im Berichtsjahr rund ein Viertel der Sum- 0 1 0 me der 2016 gemeldeten Vermögenswerte aus; diejenigen über über über über über über

0.1 Mio. 1 Mio. 10 Mio. 25 Mio. 75 Mio. 200 Mio. aufgrund des Melderechts gemeldeten Vermögenswerte

CHF CHF CHF CHF CHF CHF betrafen drei Viertel. Dieses Verhältnis war im Jahr 2015 2015 2016 wie folgt: Melderecht: zwei Drittel, Meldepflicht: ein Drittel. Aufgrund des Melderechts (Art. 305ter Abs. 2 StGB) Die Summe der 15 Verdachtsmeldungen, welche substan- erstattete Verdachtsmeldungen verursachen den Finanzielle Vermögenswerte aufweisen, beläuft sich auf über zintermediären denselben Arbeitsaufwand und erfordern 1,8 Milliarden Franken, was über einem Drittel der Gesamt- ebenso viel Zeit für Nachforschungen wie Verdachtsmelsumme der im Berichtsjahr erstatteten Meldungen ent- dungen, die nach Massgabe der Meldepflicht (Art. 9 GwG) spricht. Die Summe der zwölf Meldungen aus dem Vorjahr, erstattet werden. welche sich auf 1,3 Milliarden Franken belief, entsprach damals etwas mehr als einem Viertel der gemeldeten Ver- 2.2.6 Entscheide von Strafverfolgungsbehörden mögenswerte. und Gerichten Sieben der 15 Meldungen mit substanziellen Vermögens- Das Kuchendiagramm zeigt links die von Schweizer Strafwerten wurden im Berichtsjahr weitergeleitet. verfolgungsbehörden gefällten Entscheide (Sistierung, Die 15 im Jahr 2016 erstatteten Meldungen mit substan- Nichteintreten und Einstellung) und die während des Beziellen Vermögenswerten erfolgten aus unterschiedlichen richtsjahres ergangenen Urteile. Das Diagramm rechts Gründen. Analog zum Vorjahr waren Verdachtsmomente zeigt, nach Straftat unterteilt, die von Gerichten ausgesproin Zusammenhang mit mutmasslichen Bestechungshand- chenen Verurteilungen.

Entscheide 2016

766 Entscheide 108 Urteile

278 (36 %) 22 (20 %) 21 (3 %)

20 (19 %) 108 (14 %)

63 (58 %)

359 (47 %)

3 (3%)

Einstellung Nichteintreten Sistierung Urteile Geldwäscherei Geldwäscherei+Vortat nur Vortat Freispruch

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

Im Berichtsjahr sind 766 Entscheide in Zusammenhang 2.2.7 Phishing-Fälle in Verbindung mit einer Meldung gefällt worden. 14 Prozent davon sind mit Money Mules (rechtskräftige) Verurteilungen. Fast die Hälfte der Ent- Im Berichtsjahr gingen bei der MROS 254 Meldungen in scheide sind Nichteintretensverfügungen. Zusammenhang mit Datenpiraterie bzw. mit dem als Vortat In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass das gemeldeten Tatbestand des betrügerischen Missbrauchs Schweizer Rechtssystem und die Strafprozessordnung nicht einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB ein. allein auf Verurteilungen ausgerichtet sind. Da der Schwei- Im Vorjahr waren es 142 Meldungen. Die Anzahl Meldunzer Finanzplatz international ausgerichtet ist, beinhalten gen 2016 stellt in Bezug zu dieser gemeldeten Vortat einen die Strafverfahren oftmals eine internationale Komponen- Höchstwert dar (bisheriger Höchstwert waren 142 Melte, sodass nicht selten zur gleichen Sache im Ausland ein dungen aus dem Jahr 2015). In den meisten Fällen ist das Verfahren geführt wird, welches dort zu einer gerichtlichen Betrugsmuster vergleichbar: Beurteilung führt. In derartig gelagerten Fällen werden die Der mutmassliche Finanzagent (Money Mule) erhält Verausländischen Behörden gegebenenfalls auf dem Wege mögenswerte auf sein Konto. Dabei handelt es sich meisder Rechtshilfe mit den in der Schweiz erlangten Erkennt- tens um einen vierstelligen Betrag. Im Vorfeld wurde er von nissen unterstützt. Die in der Schweiz angehobenen Straf- einer Drittperson kontaktiert oder hat auf ein Stelleninserat verfahren werden indessen in Anwendung des «ne bis in geantwortet und sich bereit erklärt, sein Konto für solche idem-Prinzips» eingestellt. Aufgrund eines Auslandbezugs Transaktionen zu Verfügung zu stellen. Der Finanzagent können aber auch die schweizerischen Strafverfolgungsin- wird dann aufgefordert, das Geld bar abzuheben und per stanzen auf rechtshilfeweise Auskünfte ausländischer Stel- Post oder mittels eines Zahlungsverkehrsdienstleisters (Molen angewiesen sein. Leider ist dies nicht mit allen Staaten ney Transmitter) an eine unbekannte Person im Ausland zu mit hinreichenden Erfolgsaussichten realisierbar. Der ge- senden. Er kann dann jeweils eine Kommission sowie das richtliche Nachweis von im Ausland begangenen Vortaten Kleingeld behalten. Das Geld, das der Finanzagent auf sein

war früher zudem schwerer zu erbringen und führte häu- Konto erhalten hatte, wurde widerrechtlich erlangt, bspw. figer zu Einstellungen, weil damals das weltumspannende indem ein Konto einer nichtsahnenden Drittperson gehackt Netz von Meldestellen und deren Befugnisse zur gegensei- wurde. Der Finanzagent macht sich unter Umständen, d.h. tigen Amtshilfe wesentlich weniger weit ausgebaut war als insbesondere wenn das subjektive Tatbestandselement heute. Des Weiteren sind knapp 46 Prozent aller zwischen gegeben ist (Eventualvorsatz genügt), der Geldwäscherei 2007 bis 2016 weitergeleiteten Verdachtsmeldungen Ge- schuldig. Musste der Finanzagent zumindest damit rechgenstand noch hängiger Strafverfahren. Die Mitteilungs- nen, dass das Geld deliktischer Herkunft sein könnte, wird pflicht der Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 29a Abs. von der Gerichtspraxis Eventualvorsatz bejaht.

2 GwG wird allerdings immer noch nicht konsequent ein- Von den 254 im Berichtsjahr ergangenen Meldungen sind

gehalten (siehe weiter unten 2.5.12). 244 den zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet worden. Bereits im Laufe der Berichtsperiode sind

31 Urteile in Bezug auf die 244 weitergeleiteten Fälle er-

Phishing

250 244

150 142 108 104 100 96

49 49 51 49 54 50 39 39 37 33 33 26 32 22 22 31 18 18 18 7 10 12 28 9 47 1 5 4 6 22 0 0 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Anzahl Meldungen weitergeleitet Urteil pendent

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

folgt. Weitere 173 Fälle sind derzeit noch pendent. In den Anzahl Aufforderungen gemäss restlichen 40 Fällen erging ein Nichtanhandnahme-, Sistie- Art. 11a Abs. 2 GwG rungs- oder Einstellungsentscheid. Die Graphik zeigt die Weiterleitungsquote in Zusammen- 273 hang mit solchen Fällen sowie die Anzahl Verurteilungen, die mit diesen Fällen ergehen. Von den Total 833 seit 2007 erhaltenen Meldungen wurden 795 weitergeleitet (96 Pro- zent). Bisher sind 180 Urteile ergangen, d.h. dass in knapp 178

23 Prozent aller weitergeleiteten Fälle Urteile ausgespro- 155

chen werden. Diese Quote dürfte noch ansteigen, da total 306 weitergeleitete Fälle weiterhin pendent sind, davon allein 173 für das Jahr 2016.

2.2.8 Artikel 11a GwG 11

Gemäss dem am 1. November 2013 in Kraft getretenen Art. 11a Abs. 2 GwG ist die MROS dazu berechtigt, auch von 2013 2014 2015 2016 Finanzintermediären, die nicht gemeldet haben, zusätzliche Informationen einzufordern. Dritte Finanzintermediäre – Finanzintermediäre, die an einer Transaktion oder Aufforderung jeweils eine Verdachtsmeldung eines ande- Geschäftsverbindung beteiligt sind oder waren, aber keine ren Finanzintermediärs vorausgeht. Der dritte Finanzinter- Meldung erstattet haben – müssen auf Aufforderung hin, mediär muss deshalb zusätzliche Abklärungen im Sinne der MROS alle sachbezogenen Informationen liefern. Im von Art. 6 Abs. 1 GwG vornehmen. Anhand der Erkennt- Zuge der Analyse eines Verdachtsfalls zeigt es sich oft, dass nisse wägt er ab, ob ein konkreter Verdacht besteht. Ist das an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion mehrere Fi- der Fall, erstattet er der MROS gestützt auf Art. 9 GwG oder nanzintermediäre beteiligt sind. Die MROS kann aber nur auf Art. 305ter Abs. 2 StGB eine Verdachtsmeldung. Erhärtet dann zusätzliche Informationen einfordern, wenn sich aus sich hingegen ein Verdacht im Rahmen der Zusatzabklärunder Analyse einer Meldung ergibt, dass ein anderer Schwei- gen nicht, übermittelt der Finanzintermediär einzig diejenizer Finanzintermediär betroffen ist als derjenige, der bereits gen Informationen, die die MROS einfordert. eine Meldung erstattet hat. Liegen Hinweise aus anderen Gestützt auf Art. 11a Abs. 2 GwG forderte die MROS im Quellen vor, kann die MROS mangels gesetzlicher Grundla- Berichtsjahr 273-mal zusätzliche Informationen ein, was ge nicht an Finanzintermediäre gelangen. einem Anstieg von 95 Anfragen gegenüber dem Vorjahr Zur Erhebung zusätzlicher Informationen verwendet die entspricht. MROS Formulare, die sich je nach Fall auf die Bestimmun- Der Dritt-Finanzintermediär kann der Aufforderung der gen im ersten oder zweiten Absatz des Art. 11a GwG bezie- MROS auch nachkommen, indem er die Dokumente eihen. Auf den Formularen ist eine Liste mit einzureichenden ner Verdachtsmeldung beilegt, falls er einen genügenden Unterlagen enthalten. Die MROS verlangt jeweils nur dieje- Verdacht als gegeben erachtet. Im Berichtsjahr erhielt die nigen Unterlagen, die zur vertieften Analyse eines konkre- MROS in 42 Fällen eine Meldung, die als Grund den Erhalt

ten Verdachtsfalls notwendig sind. Die MROS weist explizit einer Aufforderung gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG aufführdarauf hin, dass der Umstand allein, dass die MROS einen ten (Vorjahr: 28). 34 der 42 Meldungen wurden weiterge- Finanzintermediär dazu auffordert, bestimmte Informati- leitet (Vorjahr: 23 der 28). onen zu liefern, nicht automatisch bedeutet, dass ein be- Dank der Angaben der angeschriebenen Finanzintermedigründeter Verdacht vorliegt, zumal die ursprüngliche Mel- äre konnten Verdachtsfälle eingehender analysiert werden. dung auch gestützt auf einen einfachen Verdacht im Sinne Die Erhebung zusätzlicher Informationen ist für die MROS von Art. 305ter Abs. 2 StGB erstattet worden sein kann. Mit oft von weitreichender Bedeutung, zumal es zu entscheiden dem 1998 vom Gesetzgeber vorgesehenen Meldesystem gilt, ob die Nachforschungen zu einem Verdachtsfall eingesollte nämlich eine automatische Meldeerstattung ver- stellt werden sollen oder ob es sich rechtfertigt, die Angemieden werden. Der Finanzintermediär muss selber einen legenheit an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten. konkreten Verdacht haben, um eine Verdachtsmeldung zu Die nach Massgabe von Art. 11a Abs. 2 GwG eingeholten erstatten. Dieser Verdacht sollte auf der Sachlage und den zusätzlichen Informationen erlaubten es der MROS im Beihm vorliegenden Informationen gründen. Der Finanzin- richtsjahr oftmals, die Verdachtsmeldung ad acta zu legen. termediär kann indessen nicht einfach darüber hinwegse- So trägt die neue Bestimmung, wonach die MROS unter hen, dass die MROS als zentrale nationale Meldestelle über bestimmten Umständen zusätzliche Informationen anforseinen Kunden Informationen eingefordert hat, zumal der dern kann, auch zur Senkung der Weiterleitungsquote bei.

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

2.3 Austausch mit ausländischen Partnerstellen

2016: 4165 natürliche / juristische Personen (FIUs) Die nachfolgenden Statistiken (Punkt 2.3.1. und 2.3.2.) zeigen den Informationsaustausch zwischen der MROS und 10% ihren ausländischen Partnerstellen. Diverse 2091 9% Die ausländischen Partnerstellen, d.h. die anderen FIUs (Fi- Argentinien 403 nancial Intelligence Units), und die MROS können auf dem Italien 379 Weg der administrativen Amtshilfe Informationen austau- 50% 9% USA 379 schen, die die Bekämpfung der Geldwäscherei und ihrer Liechtenstein 321 Vortaten sowie die Terrorismusfinanzierung betreffen. Die 8% Russland 181 Empfehlung 40 der GAFI (vgl. Punkt 5.2.) regelt den in- Deutschland 163 4% ternationalen Informationsaustausch zwischen Behörden, 4% Frankreich 127 die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und ihrer Vor- Niederlande 121 taten sowie der Terrorismusfinanzierung zuständig sind. 3% 3%

Der Grundgedanke der Empfehlung 40 ist die rasche und effiziente Zusammenarbeit. Dazu gehört insbesondere auch der amtshilfeweise Informationsaustausch zwischen Zum Vergleich: 2007 bis 2016 Meldestellen, der in der Interpretativnote zur Empfehlung 40 explizit geregelt ist. Anzahl der durch ausländische FIUs bei der MROS angefragte natürliche / juristische Personen

2.3.1 Anzahl Personenanfragen anderer Financial 4500

Intelligence Units (FIUs) Aufbau der Grafik 3092 Diese Grafik zeigt, welche ausländischen FIUs bei der Mel- 3000

destelle im Berichtsjahr Informationen über wie viele natür- 2500 2400 liche und juristische Personen nachgefragt haben. 2000 1930 1937

1510 1562 Analyse der Grafik – Die Anzahl der von ausländischen Gegenstellen bei der Meldestelle nachgefragten natürlichen und juristischen 500 Personen hat nochmals stark zugenommen und einen 0 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 erneuten Höchststand erreicht.

Die Anzahl der nachgefragten natürlichen und juristischen Die Zahl der Anfragen ausländischer FIUs, welchen die Mel- Personen ist um 503 auf 4165 gestiegen. Der seit 2007 an- destelle aus formellen Gründen nicht Folge leisten konnte, haltende Trend, dass Amtshilfeanfragen von FIUs stetig zu- betrug im Berichtsjahr 10 (Vorjahr: 31). Einem Grossteil nehmen, hat sich – nach einem leichten Rückgang 2014 – dieser Anfragen fehlte es trotz Aufforderung der MROS, im Berichtsjahr somit verstärkt. Dies ist sowohl auf die zu- entsprechende Angaben nachzuliefern, an einem direkten nehmende internationale Verflechtung von Finanzflüssen Bezug zur Schweiz. zurückzuführen als auch auf die Zunahme der Mitglieder in der Egmont-Gruppe. Im Gegensatz zum Vorjahr, in dem ausländische Anfragen Im Berichtsjahr 2016 hat die Meldestelle mit 722 Anfragen durchschnittlich innerhalb von acht Arbeitstagen nach Einaus 94 Ländern leicht weniger ausländische Informations- gang beantwortet wurden, stieg die durchschnittliche Beersuchen beantwortet als im Vorjahr (2015: 811 Anfragen arbeitungsdauer im Berichtsjahr auf elf Arbeitstage. aus 96 Ländern). Im Berichtsjahr hat die MROS 230 Spontaninformationen aus 40 Ländern erhalten (Vorjahr: 132 aus

29 Ländern). Spontaninformationen sind Informationen

einer ausländischen Gegenstelle mit Bezug zur Schweiz, die keine Antwort verlangen. MROS wurde also 2016 insgesamt 952 Mal (Vorjahr: 943) von einer ausländischen Gegenstelle angegangen.

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

2.3.2 Anzahl Personenanfragen der Meldestelle

2016: 3518 natürliche / juristische Personen an andere Financial Intelligence Units (FIUs) Bei Verdachtsmeldungen, in die natürliche oder juristische Personen aus dem Ausland involviert sind, hat die Meldestelle die Möglichkeit, bei ihren Partnerstellen in den ent- 9% Diverse 2000 sprechenden Ländern Erkundigungen über diese Personen 7% Deutschland 331 oder Gesellschaften einzuholen. Diese Auskünfte spielen 6% Grossbritannien 236 bei der Analysetätigkeit eine wichtige Rolle, da die Mehr- 6% USA 214 zahl der Verdachtsmeldungen, die bei der MROS eingehen, 57% Italien 208 einen internationalen Bezug aufweisen. Frankreich 146 Russland 136 Aufbau der Grafik 4% Liechtenstein 125 Diese Grafik zeigt, bei welchen Ländern die MROS Infor- 3% Zypern 122 mationen über wie viele natürliche und juristische Personen Informationen eingeholt hat.

Analyse der Grafik Zum Vergleich: 2007 bis 2016 – Die Anzahl der durch die Meldestelle im Ausland nachgefragten natürlichen und juristischen Personen ist stark Anzahl der durch MROS bei ausländischen FIUs gestiegen und hat einen Höchststand erreicht. angefragte natürliche / juristische Personen Im Berichtsjahr hat die MROS 758 Anfragen zu 3518 Perso- 3518 nen (davon 1806 natürliche und 1712 juristische Personen) an 102 ausländische Partnerstellen gerichtet (2015: 583 3000 Anfragen zu 2159 Personen, 1207 natürliche und 952 ju- ristische, an 96 ausländische Partnerstellen). Die MROS hat 2159

2016 zusätzlich zu den 758 Anfragen 146 Spontaninfor- 2000 1614 1630 mationen an 46 Länder versandt (2015: 68 Spontaninfor- 1500 1471

mationen an 29 Länder). Analog der Erhöhung der Gesamt- 1075 1033 999 1066 1000 886 zahl eingegangener Verdachtsmeldungen in 2016 nahmen auch die Amtshilfeanfragen ins Ausland zu, was ein Indiz 500 für die zunehmende Komplexität der Verdachtsmeldungen 0 ist. Auch hat sich die Anzahl angefragter Partnerstellen von 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

96 auf 102 erhöht. Die kontaktierten FIUs haben pro Anfrage im Durchschnitt rund 27 Arbeitstage für die Beantwortung benötigt (Vorjahr: 21). Die meisten Anfragen der Meldestelle gingen an die Gegenstellen in Deutschland, Italien, Grossbritannien und USA. Im Berichtsjahr 2016 hat die MROS pro Monat im Durchschnitt 293 Personen oder Gesellschaften (2015: 180) durch ausländische Gegenstellen abklären lassen.

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2.4 Terrorismusfinanzierung

Art des Finanzintermediärs Die Analyse von Verdachtsmeldungen der Finanzintermediäre durch die Meldestelle für Geldwäscherei MROS dient 8 nicht allein der Bekämpfung von Geldwäscherei, sondern 7

auch der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung. Im 6 Berichtsjahr wurden 25 Meldungen wegen Verdacht auf Terrorismusfinanzierung eingereicht. Dies entspricht im 5 Vergleich zum Vorjahr einem Rückgang von 13 Meldun- 4 gen. Allerdings kann man angesichts der grossen Schwan- kungen über die Jahre nicht von einer abnehmenden Ten- 3

denz sprechen. Generell ist über die letzten Jahre nämlich 2 2

eine Gesamtzunahme der Fälle zu verzeichnen. Im Vorjahr, 1 1 1 das mit 38 Meldungen ein Rekordjahr war, entsprachen die 38 Meldungen 19 Einzelfällen. Im Berichtsjahr sind 23 0 Andere Börsen-, Grossbanken Kantonal- Privat- Raiffeisen- Regional- Zahlungsder 25 Meldungen Einzelfallmeldungen. Die Situation hat Banken Effekten- und Vermögensbanken bankiers banken banken und Sparverkehrsdienstleister sich insgesamt gegenüber den Vorjahren stark verändert. verwaltungsbanken kassen

In Bezug auf die Vermögenswerte wurde mit über CHF 180 Mio. gemeldeten Werten das Vorjahr um fast 150 Millio- Kanton des meldenen Finanzintermediärs nen Schweizer Franken übertroffen. Verglichen mit den 4% involvierten Vermögenswerten im Zusammenhang mit gemeldeten Geldwäschereiverdachtsmomenten bleiben die 8% Beträge allerdings gering. Immerhin waren 2016 pro Terro- 16% rismusfinanzierungsverdachtsmeldung Vermögenswerte 12% von durchschnittlich CHF 7.2 Mio. involviert. ZH 12 Fünf Meldungen betrafen Personen, die auf einer soge- 12% TI 3 nannten OFAC-Liste aufgeführt sind. OFAC steht für Office ZG 2 of Foreign Assets Control und ist die Exportkontrollbehörde BE 1 des Finanzdepartementes der Vereinigten Staaten. Diese 48% GE 4 Behörde führt diverse Listen, die teilweise auch mutmassliche terroristische Aktivitäten zum Gegenstand haben und SG 3

dementsprechend natürliche und juristische Personen aufführen. Eine Meldung betraf eine Person, die auf der sogenannten die Taliban als Gruppe sondern gegen bestimmte natürliche Taliban-Liste aufgeführt ist. und juristische Personen und Gruppierungen mit Verbin- Diese Liste basiert auf der Resolution 1267 des UNO Sicher- dungen zu Usama bin Laden, der Gruppierung «Al-Qaïda» heitsrates aus dem Jahr 1999, welche über die Jahre verschiedentlich modifiziert wurde. Heute richten sich die damit verbundenen Sanktionsmassnahmen nicht mehr gegen Anzahl TF-Meldungen / Weiterleitungsquote

40 38

Meldegrund / Terrorismusfinanzierung 35 33

4% 30 4% Zeitungsbericht 9 8% Information Dritte 5 20 93.3 Transaktions- 90.0 15 36% 15 76.9 8% monitoring 5 77.8 13 84.8 80 Eröffnung 57.1 10 10 9 9 Geschäftsbeziehung 2 7 60 6 50.0 42.1 20% Information Konzern 2 5 30.4 40 Revision/Aufsicht 1 33.3 0 20 20% Information SVB 1 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016

Anzahl Meldungen Weiterleitungsquote

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oder den Taliban. Die Schweiz als UNO-Mitgliedsstaat ist Verdachtsmeldungen im Zusammenhang mit Terrorismusverpflichtet, diese Sanktionen durchzusetzen. Angesichts finanzierung sind nicht nur wegen einer allfälligen Weider internationalen Komponente dieses Straftatbestandes terleitung und einem allfälligen Strafverfahren wichtig. ist der Austausch von Informationen mit den ausländischen Aufgrund der Informationen, die sie enthalten, entfalten Partnerstellen von entscheidender Bedeutung. sie ebenfalls weitere, wichtige Wirkungen – nicht zuletzt Sieben Meldungen betrafen Terrorismusfinanzierungsver- präventiver Natur. Oftmals werden diese Informationen, dachtsmomente, die in Zusammenhang mit dschihadis- obwohl statistisch betrachtet nicht als weitergeleitet ertisch motiviertem Terrorismus standen. fasst, den zuständigen Stellen im In- und Ausland innert Auslöser der Meldungen waren zum grössten Teil Medien- angemessener Frist zugänglich gemacht. berichte (neun). Informationen Dritter, wozu auch Compliance-Datenbanken privater Anbieter gehören, die von Finanzintermediären für den Kundenabgleich verwendet Status der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen werden, sowie das Transaktionsmonitoring waren oft vor- i. Z. mit Terrorismusfinanzierung kommende auslösende Elemente (je fünfmal). 19 der 25 Meldungen wurden durch Banken erstattet. Die Status Total restlichen sechs Meldungen stammten von Zahlungsver- Nichteintreten 31 kehrsdienstleistern (Money Transmitter). Pendent 52 Von den 25 Meldungen wurden bisher sieben weiterge- Einstellung 12 leitet. Davon wurden fünf Fälle mit einem Nichteintreten- Sistierung 5 sentscheid erledigt. Zu den beiden anderen Fällen hatten Urteil 1 die Strafverfolgungsbehörden im Berichtsjahr keinen Ent- Total 101 scheid gefällt.

Jahr Anzahl Meldungen Meldegründe Gemeldete Vermögenswerte

in Zusammenhang TF in % der TF in % am Total

Taliban-Liste*** Meldungen in Weitergeleitete

OFAC-Liste** Gesamtsumme

Bush-Liste* Zusammenhang

mit Terrorismus aller gemeldeter Total mit Terrorismus Meldungen (TF) aller Meldungen Andere Vermögenswerte

2007 795 6 3 0,8 % 1 0 3 2 232 815.04 0,03 % 2008 851 9 7 1,1 % 0 1 0 8 1 058 008.40 0,06 % 2009 896 7 4 0,8 % 0 1 1 5 9 458.84 0,00 % 2010 1 159 13 10 1,1 % 0 1 0 12 23 098 233.85 2,73 % 2011 1 625 10 9 0,6 % 0 0 1 9 151 592.84 0,00 % 2012 1 585 15 14 0,9 % 0 0 0 15 7 468 722.50 0,24 % 2013 1 411 33 28 2,3 % 1 0 0 32 449 771.68 0,02 % 2014 1 753 9 3 0,5 % 0 1 0 8 1 071 512.67 0,03 % 2015 2 367 38 16 1,6 % 0 12 0 26 32 176 245.05 0,67 % 2016 2 909 25 7 0,9 % 0 5 1 19 180 754 864.34 3,40 % Total 15 351 165 101 1,1 % 2 21 6 136 246 471 225.21 0,9 %

*** https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/sanktionen-embargos/sanktionsmassnahmen/massnahmen-gegenueber-personen-und-organisationen-mit-verbindung.html

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2.5 Detailstatistik Legende

AG Aargau NW Nidwalden

2.5.1 Geografische Herkunft der meldenden

AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Finanzintermediäre AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen

Aufbau der Grafik BE Bern SH Schaffhausen Diese Grafik zeigt auf, aus welchen Kantonen die Finanzin- BL Basel-Landschaft SO Solothurn termediäre Meldungen an die Meldestelle erstattet haben. BS Basel-Stadt SZ Schwyz Dies im Unterschied zur Grafik 2.5.11 Betroffene Strafver- FR Freiburg TG Thurgau folgungsbehörden, die aufzeigt, an welche Strafverfol- GE Genf TI Tessin gungsbehörden Meldungen weitergeleitet worden sind. GL Glarus UR Uri GR Graubünden VD Waadt Analyse der Grafik JU Jura VS Wallis – Rund 90 Prozent aller Verdachtsmeldungen stammen LU Luzern ZG Zug aus fünf Kantonen mit ausgeprägtem Finanzdienstleistungssektor. NE Neuenburg ZH Zürich

Die meisten Verdachtsmeldungen stammen aus den Kan- tonen Zürich, Genf, Tessin, Bern und St. Gallen. Dies sind Kantone mit einem starken Finanzdienstleistungssektor 2% bzw. im Fall von Bern und St. Gallen mit konzentrierten 5% regionalen oder nationalen Compliance-Fachbereichen. ZH 1185 In Bern und St. Gallen befinden sich Verarbeitungszentren 7% GE 713 der fraglichen Institute für die Geschäftstätigkeit der gan- TI 261 zen Region bzw. der ganzen Schweiz. Von den insgesamt 8% 41% BE 235

2909 Verdachtsmeldungen kommen rund 90 Prozent von SG 217

Finanzintermediären aus diesen fünf Kantonen, wobei aus 9% BS 61 Zürich die höchste Zahl Meldungen eintraf. Im Kanton Zü- VD 53 rich stieg die Anzahl von 1120 auf 1185 und im Kanton 24% BL 49 Genf von 563 auf 713 Meldungen. Auch der Kanton Tessin übrige Kantone 135 hatte mit 261 gegenüber 187 Meldungen eine signifikante Zunahme zu verzeichnen. Die Kantone Bern und St. Gallen verzeichnen ebenfalls eine deutliche Zunahme an Meldungen. Mehr als verdreifacht hat sich die Anzahl Meldungen aus dem Kanton Waadt, nämlich von 17 auf 53 Meldungen. Von Finanzintermediären aus den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Obwalden und Uri sind im Berichtsjahr 2016 keine Verdachtsmeldungen eingegangen. Grund dafür ist unter anderem die Regionalisierung von Compliance-Kompetenzzentren (vgl. auch die Bemerkungen zu 2.5.2).

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Zum Vergleich: 2007 bis 2016 Kanton 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total ZH 286 295 310 426 793 720 530 703 1120 1185 6368 GE 180 168 181 182 350 239 274 345 563 713 3195 BE 115 96 123 158 156 203 199 201 175 235 1661 TI 77 96 97 237 146 200 177 182 187 261 1660 SG 27 110 99 61 78 87 104 189 171 217 1143 BS 36 49 36 28 29 49 48 77 49 61 462 VD 18 11 9 14 13 14 12 12 17 53 173 ZG 31 7 8 6 20 28 15 13 14 21 163 BL 1 1 2 3 1 2 1 21 49 81 GR 4 3 7 5 11 10 5 11 12 68 NE 7 6 7 12 4 4 6 5 9 8 68 FR 1 2 8 9 12 4 17 4 57 AG 1 3 6 3 7 1 6 5 5 18 55 LU 5 1 5 7 5 7 6 2 2 8 48 TG 1 1 2 3 2 32 41 SZ 2 1 3 7 5 2 1 5 26 VS 1 4 1 1 9 16 SO 1 1 1 1 2 3 1 4 14 SH 1 2 1 1 1 1 1 5 13 NW 1 2 3 1 1 3 11 AI 1 1 3 2 3 10 JU 1 1 1 2 1 2 8 OW 1 1 2 1 5 GL 1 1 1 3 AR 1 1 2 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 1 5351

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2.5.2 Ort der verdachtsbegründenden Geschäfts- Legende

beziehung AG Aargau NW Nidwalden AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Aufbau der Grafik AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen Die Grafik zeigt auf, in welchen Kantonen die Finanzintermediäre die im Berichtsjahr gemeldeten Konten bzw. BE Bern SH Schaffhausen Geschäftsbeziehungen geführt haben. Sie dient als Ergän- BL Basel-Landschaft SO Solothurn zung zur vorherigen Grafik 2.5.1 geografische Herkunft BS Basel-Stadt SZ Schwyz der meldenden Finanzintermediäre (Sitz). FR Freiburg TG Thurgau GE Genf TI Tessin Analyse der Grafik GL Glarus UR Uri – Es gilt zu beachten, dass der Sitz des meldenden Finan- GR Graubünden VD Waadt zintermediärs keinen eindeutigen Schluss auf den Ort JU Jura VS Wallis zulässt, wo die gemeldete Konto– oder Geschäftsbezie- LU Luzern ZG Zug hung zum Meldungszeitpunkt geführt wird oder geführt worden ist. NE Neuenburg ZH Zürich

Vor allem grössere Banken und Zahlungsverkehrsdienst- leister haben Kompetenzzentren eingerichtet, die überregional Verdachtsmeldungen zentral erstellen und an die MROS übermitteln, obwohl diese nicht oder nicht nur den Sitzkanton des meldenden Finanzintermediärs betreffen. 18% Dies kann zu einem verfälschten Bild der geografischen Verteilung der gemeldeten mutmasslichen Geldwäsche- 3% ZH 953 33% rei-Sachverhalte in der Schweiz führen. Zudem ist ein direk- 4% GE 757 ter Vergleich mit der Statistik der betroffenen Strafverfol- 4% TI 355 gungsbehörden (2.5.11) nicht möglich. Einerseits werden BS 119 12% nicht alle eingegangenen Fälle an Strafverfolgungsbehör- VD 103 26% den weitergeleitet. Andererseits knüpft aufgrund der Bun- BE 96 desgerichtsbarkeit gemäss Art. 24 StPO4 die Zuständigkeit übrige Kantone 526 der Strafjustiz nicht mehr allein an den Ort an, wo die Konto- bzw. Geschäftsbeziehung geführt wird. Diese Tatsache lässt sich mit der vorherigen Statistik zur geografischen Herkunft der meldenden Finanzintermediäre (2.5.1) belegen. Stammen im Berichtsjahr rund 78 Prozent der eingegangenen Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären mit Sitz in den Kantonen Zürich, Genf, Tessin, Basel-Stadt und Waadt, sind zum Meldungszeitpunkt (analog zu den vorherigen Berichtsperioden) 79 Prozent der gemeldeten Geschäftsbeziehungen in diesen fünf Kantonen geführt worden.

Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007

(StPO; SR 312.0)

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zum Vergleich: 2007 bis 2016 Kanton 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total ZH 207 215 243 318 483 559 430 520 899 953 4 827 GE 186 197 182 200 411 349 361 452 637 757 3 732 TI 109 128 167 295 231 294 256 312 305 355 2 452 BE 41 30 59 52 64 58 27 101 55 96 583 VD 26 32 17 27 78 36 61 57 99 103 536 BS 43 27 26 54 61 64 51 38 48 119 531 SG 28 23 27 23 85 50 32 62 53 92 475 ZG 40 19 10 22 28 22 27 30 50 43 291 LU 19 47 18 39 22 26 24 30 24 38 287 AG 8 16 19 13 47 15 25 29 30 60 262 FR 16 19 41 24 24 22 12 9 23 18 208 BL 7 23 21 24 14 8 13 8 34 51 203 TG 7 7 18 3 5 10 9 23 17 61 160 GR 5 5 5 9 16 19 15 19 32 22 147 VS 10 6 3 10 11 11 16 19 14 40 140 SO 6 20 12 9 13 7 20 15 10 22 134 NE 12 10 8 13 6 10 13 16 18 20 126 SZ 6 4 4 9 3 10 5 2 6 20 69 SH 3 1 2 1 6 6 4 4 4 14 45 GL 9 6 6 6 6 1 1 1 3 39 JU 1 5 2 3 2 3 3 1 2 8 30 NW 3 2 6 4 3 2 3 23 OW 1 6 2 2 1 1 1 2 1 17 AI 4 1 3 1 2 3 14 AR 1 3 1 1 1 4 11 UR 1 2 1 1 1 3 9 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

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2.5.3 Herkunft der meldenden Finanzintermediäre

nach Branchen 2% 3% 3% Aufbau der Grafik 4% Diese Grafik zeigt – unterteilt nach Branchen – die Anzahl eingereichter Verdachtsmeldungen auf. Banken 2502 Analyse der Grafik Zahlungsverkehrs- – 86 Prozent der Meldungen stammen von Banken. Sie dienstleister 129

reichten 2502 Meldungen ein. Versicherungen 89

– Die Anzahl Meldungen, die nicht von Banken stammen, Vermögens- 86% verwaltung 64 ist um 96 Prozent gestiegen (von 208 auf 407). Treuhänder 45 – Die Anzahl der Meldungen von Treuhändern sowie Andere 80 Rechtsanwälten und Notaren ist gesunken, diejenigen der Meldungen von Zahlungsverkehrsdienstleistern, Vermögensverwaltern, Versicherungen und Casinos ist gestiegen. – Die Anzahl der Meldungen von Zahlungsverkehrsdienstleistern ist auf über das Doppelte angestiegen (siehe Abschnitt 2.2.1).

Zum Vergleich: 2007 bis 2016 FI-Branche 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Banken 492 573 603 822 1 080 1 050 1 123 1 495 2 159 2 502 11 899 Zahlungsverkehrsdienstleister 231 185 168 184 379 363 74 107 58 129 1 878 Treuhänder 23 37 36 58 62 65 69 49 48 45 492 Vermögensverwaltung 8 19 30 40 27 49 74 40 45 64 396 Versicherungen 13 15 9 9 11 9 19 11 12 89 197 Rechtsanwälte und Notare 7 10 11 13 31 12 9 10 6 5 114 Kreditkarten 2 2 10 9 10 22 14 9 13 21 112 Casinos 3 1 5 8 6 6 8 9 3 14 63 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 4 1 11 1 5 1 4 3 7 10 47 Übrige FI 2 1 4 2 4 1 3 5 21 43 Rohwaren- und Edelmetallhandel 5 1 1 1 3 10 3 6 3 33 Effektenhändler 2 5 2 4 1 1 10 3 3 31 Devisenhandel 5 6 7 5 3 26 SRO 1 4 1 2 0 8 Geldwechsel/Change 1 1 1 3 1 7 Behörde 1 2 3 Vertriebsträger von Anlagefonds 1 1 2 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

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2.5.4 Die Banken Anzahl Mel-

Total dungen Banken in % Jahr Meldungen von Banken aller Meldungen Aufbau der Grafik 2007 795 492 62 % Diese Grafik zeigt die Verteilung der Meldungen der Ban- 2008 851 573 67 % ken aufgeschlüsselt nach Bankkategorien auf. 2009 896 603 67 % Analyse der Grafik 2010 1159 822 71 % – Die Anzahl der Bankenmeldungen ist weiterhin sehr 2011 1625 1080 66 % hoch und hat gegenüber dem Vorjahr nochmals um 2012 1585 1050 66 %

343 Meldungen zugenommen. 2013 1411 1123 80 %

– Gemessen am Meldevolumen beträgt der Anteil der 2014 1753 1495 85 % Bankenmeldungen 86 Prozent gegenüber 91 Prozent im 2015 2367 2159 91 % Vorjahr. 2016 2909 2502 86 % – Meldungen von Grossbanken und ausländisch beherrschten Banken dominieren weiterhin, wie im Vorjahr verantworten sie zusammen mehr als die Hälfte aller von Im Berichtsjahr war eine Zunahme bei Grossbanken, aus- Banken eingereichten Meldungen. ländisch beherrschten Banken, Kantonalbanken und anderen Banken zu verzeichnen. Alle diese Kategorien sind Die Banken haben im Berichtsjahr 2502 Meldungen ein- auf einem Höchststand im Zehnjahresvergleich. Rückläufig gereicht. Dies ist im Zehnjahresvergleich ein erneuter sind die Zahlen eingereichter Meldungen lediglich bei der Höchststand. Gemessen am gesamten Meldevolumen ist Kategorie Filialen ausländischer Banken. Die Institute mit der Anteil jedoch von 91 auf 86 Prozent gesunken, was besonderem Geschäftskreis haben wie schon im Vorjahr als daran liegt, dass auch die übrigen Finanzintermediäre mehr einzige Kategorie keine Verdachtsmeldungen eingereicht. Meldungen abgesetzt haben.

2016 Grossbanken 779

Ausländisch 2% 1% beherrschte Banken 6% 660 8% Andere Banken 323 Börsen-, Effekten- 12% und Vermögensverwaltungsbanken 308 31% Kantonalbanken 190 13% Raiffeisenbanken 154 Privatbankiers 57 Regionalbanken und Sparkassen 29 27% Filialen ausländischer Banken 2

Zum Vergleich: 2007 bis 2016 Bankenkategorie 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Grossbanken 213 196 167 214 310 308 324 474 763 779 3 748 Ausländisch beherrschte Banken 120 134 188 290 389 348 240 383 575 660 3 327 Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken 69 55 72 55 156 127 114 159 303 308 1 418 Andere Banken 15 16 14 99 27 42 230 214 212 323 1 192 Raiffeisenbanken 19 107 93 49 60 64 79 134 125 154 884 Kantonalbanken 41 47 46 79 75 80 72 75 125 190 830 Privatbankiers 8 5 8 7 26 60 52 39 38 57 300 Regionalbanken und Sparkassen 3 5 10 25 15 19 6 14 11 29 137 Filialen ausländischer Banken 4 8 5 4 21 2 5 3 7 2 61 Institute mit besonderem 1 1 2 Geschäftskreis Total 492 573 603 822 1 080 1 050 1 123 1 495 2 159 2 502 1 1899

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2.5.5 Verdachtsbegründende Elemente Legende

Wirtschaftlicher Der wirtschaftliche Hintergrund einer Aufbau der Grafik Hintergrund unklar Transaktion ist unklar; der Kunde ist nicht Diese Grafik zeigt auf, welche Erkenntnisquellen zu einem willens oder nicht in der Lage, eine plausib- Verdacht des Finanzintermediärs geführt und ihn veranlasst le Erklärung abzugeben. haben, eine Meldung zu erstatten. Information SVB Die Strafverfolgungsbehörden (SVB) führen ein Verfahren gegen eine Person, die Analyse der Grafik in Verbindung zum Vertragspartner des Finanzintermediärs steht. – Im Berichtsjahr lagen 74 Prozent der Meldungen externe Informationen und Hinweise zu Grunde (Vorjahr 77 Pro- Medien Eine in die Finanztransaktion involvierte zent). Person ist dem Finanzintermediär aus den Medien im Zusammenhang mit strafbaren – «Transaktionsmonitoring» war in neun Prozent der Fälle Handlungen bekannt. Auch in dieser Kateverdachtsbegründende Quelle. gorie erfasst sind Informationen der Finan- – «MROS-Info» war in 42 oder knapp 1.5 Prozent aller Fälle zintermediäre aus Compliance-Datenbanverdachtsbegründendes Element. ken externer Anbieter, welche ihrerseits die Informationen aus Medienanalysen zusammenstellen. Wie bereits im Vorjahr führt auch im Berichtsjahr die Kategorie Medienberichte die Statistik an. Sie war diejenige Informationen Finanzintermediäre werden über externe Dritte / Informatio- Quellen oder innerhalb einer Konzerns- Kategorie, die im Berichtsjahr wiederum mit knapp 34 Pro- nen Konzern truktur von anderer Stelle über Kunden zent am häufigsten zu einem Verdacht geführt hat (2015: informiert, die problematisch sein könnten.

34 Prozent). Im Berichtsjahr hat die Kategorie Drittinforma-

Transaktions- Der Finanzintermediär, der die Finanzflüsse tionen in 26 Prozent der Fälle zu einer Meldung geführt. monitoring seiner Kunden überwacht, hegt Verdacht Editions- oder Beschlagnahmeverfügungen oder andere aufgrund ungewöhnlicher Bewegungen. Behördeninformationen («Information durch Strafverfol- Bartransaktion Der Verdacht des Finanzintermediärs bagungsbehörden») haben von 18 auf 14 Prozent abgenom- siert auf ungewöhnlichen Bartransaktiomen. Die Bedeutung dieser externen Informationen für das nen. Meldeverhalten der Finanzintermediäre erweist sich somit Andere In dieser Kategorie werden die Kriteriweiterhin als gross: Hinweise, die der meldende Finanzin- en Checkverkehr, Fälschungen, kritische termediär von diesen externen Quellen erhalten hat, führen Länder, Change, Wertpapiergeschäfte, zu 74 Prozent der Verdachtsmeldungen (2015: 77 Prozent). Smurfing, Lebensversicherungen, unbare Das Transaktionsmonitoring wurde in neun Prozent der Kassageschäfte, Treuhandgeschäfte, Kreditgeschäfte, Edelmetall, MROS-Info und Fälle (262 Meldungen) als Haupt- oder einziger Auslöser Diverse zusammengefasst. der Meldung angegeben. Ferner wird in der Statistik zum dritten Mal die Auswirkung der «MROS-Info» gestützt auf Art. 11a Abs. 2 GwG auf das ganze Jahr hin sichtbar. Diese Erkenntnisquelle wurde durch den meldenden Finanzin- 2016 termediär in 42 Fällen im Berichtsjahr angegeben (Vorjahr: 28). Eine solche gestützt auf Art. 11a Abs. 2 GwG ergehen- 3%

de MROS-Info kann je nach Fall seitens des angegangenen 9% 5% Finanzintermediärs eine Verdachtsmeldung auslösen (siehe Medien 975 Abschnitt 2.2.8). 9% Information Dritte 766 Information SVB 418 34% Transaktions- 14% monitoring 262 Bartransaktion 134 Information 26% Konzern 93 Andere 261

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Zum Vergleich: 2007 bis 2016 Grund 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Medien 209 192 219 378 483 455 457 497 815 975 4 680 Information Dritte 131 218 267 257 391 414 367 515 578 766 3 904 Information SVB 64 128 94 186 218 203 196 213 420 418 2 140 Bartransaktion 166 103 70 67 172 178 106 84 82 134 1 162 Wirtsch. Hintergrund unklar 71 108 80 147 145 152 124 125 73 92 1 117 Transaktionsmonitoring 5 101 168 262 536 Information Konzern 7 23 36 24 26 25 50 34 34 93 352 Durchlaufkonten 90 13 29 16 16 33 23 22 23 25 290 Falsche Dokumente/Geld 10 18 44 22 34 29 18 29 5 10 219 Diverse 5 8 3 9 14 31 10 28 27 9 144 Eröffnung Geschäftsbeziehung 21 13 9 13 5 13 5 5 16 25 125 Geldwechsel 11 9 9 23 14 16 10 13 6 3 114 Kritische Länder 1 2 2 3 81 1 3 10 2 5 110 Revision / Aufsicht 1 10 2 2 19 48 20 102 MROS-Info (Art. 11a Abs. 2 GwG) 2 24 28 42 96 Checkverkehr 4 1 7 4 20 18 11 9 9 11 94 Wertpapiergeschäfte 3 13 12 4 2 4 11 14 19 9 91 Kreditgeschäft 1 4 1 1 6 5 4 2 8 32 Smurfing 1 1 7 3 3 15 Edelmetall 1 1 1 1 3 2 3 1 13 Lebensversicherung 1 1 4 1 7 unbare Kassengeschäfte 1 1 1 2 5 Treuhandgeschäfte 1 2 3 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

2.5.6 Deliktarten der Vortat 2016

Aufbau der Grafik Diese Statistik zeigt auf, welche kriminelle Vortat zur Geld- Betrug 746 wäscherei zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Verdachts- 24% Bestechung 646 meldung an eine Strafverfolgungsbehörde vermutet wird. Betrügerischer Missbrauch einer Die mit der Vermutung einhergehende rechtliche Quali- 4% 26% EDV-Anlage 254 fikation der MROS erfolgt allein gestützt auf die Feststel- 7% Geldwäscherei 230 lungen der Finanzintermediäre sowie auf die Würdigung Veruntreuung 200 der dargelegten Fakten. Wird eine Meldung an eine Straf- 8% ungetreue verfolgungsbehörde weitergeleitet, ist diese weder an die Geschäfts- 9% 22% besorgung 131 tatsächlichen Feststellungen noch die rechtlichen Qualifikationen der Meldestelle gebunden. Diverse 702

Die Kategorie «Nicht zuzuordnen» umfasst Fälle, bei denen verschiedene mögliche Vortaten vermutet werden.

Analyse der Grafik Gegenüber dem Vorjahr wurden 68 Prozent mehr Betrugs- – Der Anteil an Verdachtsmeldungen mit der vermuteten meldungen eingereicht. 623 der 746 Meldungen kamen Vortat Betrug löst die Bestechung an der Spitze wieder von Banken und davon über 63 Prozent von Grossbanken, ab. Die absolute Zahl hat von 445 auf 746 zugenommen. ausländisch beherrschten Banken sowie Börsen-, Effekten- – Die Vortat Bestechung steuert mit 646 Meldungen den und Vermögensverwaltungsbanken. zweithöchsten Anteil bei. (22 Prozent) Zum siebten Mal wurde 2016 die Kategorie betrügerischer – Der Anteil der Meldungen mit der vermuteten Vortat Missbrauch einer EDV-Anlage, das heisst vor allem soge- Betrügerischer Missbrauch einer EDV-Anlage hat gegen- nannte Phishing-Fälle, statistisch separat geführt. Zuvor über dem Vorjahr um 112 Meldungen zugenommen. war diese Kategorie unter der Rubrik Betrug subsumiert – Die Geldwäscherei fungiert an vierter Stelle mit 230 Mel- worden. Sie wurde auch rückwirkend auf die Jahre 2007, dungen (Vorjahr 167) 2008 und 2009 erfasst. Unter den Begriff «Phishing» fal- – Der Anteil an Verdachtsmeldungen der Vortatkategorie len Vorgehensweisen zur Erschleichung von Zugangsdaten Veruntreuung hat mit 200 Fällen einen weiteren Höchst- zum Bankkonto eines Internet-Benutzers, um anschliessend stand erreicht. seine Vermögenswerte abzuschöpfen (siehe auch Kapitel – Ungetreue Geschäftsbesorgung hat gegenüber dem 2.2.7). Im Berichtsjahr wurden 254 (2015: 142) Meldungen Vorjahr um 90 Fälle abgenommen und macht noch wegen Verdachts auf diese Vortat eingereicht, ein Anstieg

4 Prozent aller eingereichten Meldungen aus. um 79 Prozent. Damit wird ein absoluter Höchststand er-

– Die seit Mai 2013 neuen Geldwäschereivortaten Kurs- reicht. Gegenüber dem Jahr 2012 sind es über sechs Mal manipulation und Insiderhandel betreffen zusammen mehr Fälle. 252 der 254 Phishing-Fälle wurden von Banken

28 Fälle (Vorjahr: 71). erstattet, davon mit 74 den grössten Anteil aus der Katego-

– Die seit Januar 2016 neue Geldwäschereivortat des rie Andere Banken. qualifizierten Steuervergehens betrifft im Berichtsjahr Nach Betrug und Bestechung ist die Kategorie Phishing so- 34 Fälle mit an die dritte Stelle vorgerückt. Die Kategorie Geldwäscherei umfasst Fälle, die weder vom In den Jahren 2007 bis 2014 wurde die Statistik der De- Finanzintermediär noch von der Meldestelle aufgrund des liktarten der Vortat durch die Kategorie Betrug angeführt. geschilderten Vorgangs direkt einer bestimmten Vortat zu- Im Vorjahr war neu zum ersten Mal Bestechung die am geordnet werden können. Im Berichtsjahr sind dies 230 Fälmeisten vermutete Vortat. In einem Viertel aller Fälle wurde le (Vorjahr: 167). diese Vortat vermutet. Total wurden im Vorjahr 594 Mel- Nur ganz leicht zugenommen haben Fälle im Zusammendungen erstattet, bei denen diese Vortat vermutet wurde. hang mit Veruntreuung (um fünf Fälle). Mit 200 Verdachts- Fast die Hälfte davon betraf einen einzigen Fallkomplex. meldungen ist diese Kategorie diejenige, die an fünfter Beim grössten Fallkomplex des Berichtsjahres, der total Stelle der am meisten gemeldeten Kategorien liegt.

276 Verdachtsmeldungen generierte, galt in 268 Fällen Die vermutete Vortat der ungetreuen Geschäftsbesorgung

Bestechung als mutmassliche Vortat. Im Berichtsjahr hat hatte im Berichtsjahr markant weniger Meldungen zu vernun wieder der Betrug als meist vermutete Vortat die Spit- zeichnen als im Vorjahr, nämlich 131 gegenüber 221. ze übernommen. Mit 746 Meldungen machen diese über Die vermutete Vortat «Angehörigkeit oder Unterstüteinen Viertel aller erstatteten Meldungen aus (26 Prozent). zung einer kriminellen Organisation» hat gegenüber dem

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Vorjahr wieder abgenommen und befindet sich jetzt mit Die Vortat des qualifizierten Steuervergehens, die seit dem 92 Meldungen fast auf dem Stand von 2014 (94 Meldun- 1. Januar 2016 als Meldegrund in Betracht kommt, vergen). zeichnet 34 Meldungen. Die am 1. Mai 2013 in Kraft getretenen Straftatbestände Insiderhandel und Kursmanipulation haben sich im Berichtsjahr zum dritten Mal aufs ganze Jahr ausgewirkt. Es wurden

14 Meldungen wegen Insiderhandel (Vorjahr: 26) und 14

wegen Kursmanipulation (Vorjahr: 45) eingereicht. Es sind somit zusammen 28 Fälle (Vorjahr: 71).

Zum Vergleich: 2007 bis 2016 Vortat 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Betrug 247 295 307 450 497 479 374 448 445 746 4 288 Bestechung 101 81 65 60 158 167 172 357 594 646 2 401 Geldwäscherei 54 57 81 129 252 209 93 182 167 230 1 454 Nicht zuzuordnen 205 138 90 115 131 160 156 100 109 210 1 414 Veruntreuung 32 67 88 51 124 156 159 157 195 200 1 229 Betrügerischer Missbrauch einer EDV-Anlage 18 33 22 49 51 39 121 104 142 254 833 Kriminelle Organisation 20 48 83 42 101 98 104 94 120 92 802 Betäubungsmitteldelikte 34 35 32 114 161 97 52 39 54 65 683 ungetreue Geschäftsbesorgung 21 12 20 44 25 34 28 49 221 131 585 Urkundenfälschung 10 22 37 28 56 38 15 45 42 36 329 Sonst. Vermögensdelikte 22 22 36 10 7 34 41 20 76 46 314 Diebstahl 4 3 4 12 19 7 7 53 36 60 205 Terrorismus 6 9 7 13 10 15 33 9 38 25 165 Kursmanipulation 1 29 45 14 89 Sonstige Delikte 3 3 5 5 3 7 7 11 6 22 72 Menschenhandel / Sexualdelikte 3 4 3 3 1 19 4 9 7 13 66 Leistungs- und Abgabebetrug Art. 14 Abs. 4 VStrR 5 7 3 5 4 12 7 22 65 Amtsmissbrauch 4 2 19 2 24 12 63 Insiderhandel 6 12 26 14 58 Waffenhandel 12 8 3 4 9 12 2 1 1 52 Erpressung 4 2 20 6 1 8 3 2 4 50 qual. Steuervergehen Art. 305bis Ziff. 1bis StGB 34 34 Konkurs- und Betreibungsver- 5 25 30 brechen Handlung. gegen Leib und Leben 1 9 1 1 1 1 2 16 Warenfälschung 4 2 1 4 2 13 Raub 1 1 2 1 1 1 1 3 11 Menschenschmuggel 1 1 1 1 5 1 10 Produktpiraterie 2 2 3 2 9 Falschgeld 4 1 2 7 mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften 1 2 1 4 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

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Legende

2.5.7 Domizil des Vertragspartners

Übriges Andorra, Österreich, Belgien, Spanien, Liech- Westeuropa tenstein, Griechenland, Luxemburg, Malta, Aufbau der Grafik Monaco, Gibraltar, Niederlande und Portugal Diese Grafik zeigt für natürliche Personen das Wohnsitz- und für juristische Personen das Domizilland des Vertrags- Diverse Osteuropa, Nordamerika, Deutschland, Asien, Frankreich, Skandinavien, Australipartners des Finanzintermediärs zum Zeitpunkt der Veren/Ozeanien und unbekannt dachtsmeldung auf.

Analyse der Grafik 2016 – Im Berichtsjahr hat der Anteil der im Ausland domizilierten Vertragspartner gegenüber den Vertragspartnern 2% Schweiz 1401 mit Domizil in der Schweiz wieder abgenommen. Zum 3% 7% Zentral- / Zeitpunkt der Meldung waren 1401 oder 48 Prozent der Südamerika 428 4% Vertragspartner in der Schweiz domiziliert (2015: 923 Karibik 313 oder 39 Prozent). 4% Mittlerer Osten 130 4% übr. Westeuropa 124 48% Grossbritannien 103 11% GUS 86 Afrika 59 15% Italien 54 Diverse 211

Zum Vergleich: Jahre 2007 bis 2016 Domizil Vertragspartner 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Schweiz 348 385 320 517 660 661 646 872 923 1401 6 733 Zentral- / Südamerika 58 71 68 87 175 161 149 204 437 428 1 838 Karibik 65 79 97 80 184 150 109 149 378 313 1 604 übr. Westeuropa 50 62 46 88 107 119 106 112 124 124 938 Italien 48 46 103 85 95 113 106 78 79 54 807 Mittlerer Osten 20 19 22 27 84 50 51 66 76 130 545 Grossbritannien 58 16 31 72 59 49 27 43 70 103 528 Deutschland 51 51 34 54 40 37 37 35 26 33 398 Afrika 12 11 16 22 66 47 45 31 55 59 364 Nordamerika 20 23 23 48 38 36 32 27 24 45 316 GUS 3 13 15 9 21 27 35 42 49 86 300 Frankreich 18 22 58 26 32 34 18 29 21 31 289 Asien 19 22 29 16 17 19 18 27 41 43 251 Osteuropa 9 10 10 11 17 39 11 18 24 27 176 Australien/Ozeanien 7 13 17 5 17 21 14 15 32 26 167 Skandinavien 8 5 6 10 7 10 6 5 3 3 63 unbekannt 1 3 1 2 6 12 1 5 3 34 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

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2.5.8 Nationalität des Vertragspartners Legende

Übriges Andorra, Österreich, Belgien, Spanien, Aufbau der Grafik Westeuropa Liechtenstein, Gibraltar, Griechenland, Lux- Diese Grafik zeigt auf, welcher Nationalität eine natürliche emburg, Malta, Monaco, Niederlande und Portugal Person als Vertragspartner des Finanzintermediärs angehört. Bei juristischen Personen sind Sitz und Nationalität Diverse Frankreich, Nordamerika, Deutschland, identisch. Asien, Grossbritannien, Skandinavien, Australien/Ozeanien und unbekannt

Analyse der Grafik – Bei der Nationalität der gemeldeten Vertragspartner ist zwar bei den absoluten Zahlen eine anteilsmässige Zunahme an Ausländern zu verzeichnen: 1984 (68 Prozent) Schweiz 925 gegenüber 1681 (71 Prozent) im Vorjahr, relativ hat der Zentral- / Anteil an Ausländern aber wieder abgenommen. 3% 13% Südamerika 436 – Wiederum an zweiter Stelle sind Personen aus Zentral-/ Karibik 325 4% Südamerika. Ihr Anteil ist von 19 auf 15 Prozent gesun- 32% Italien 204 ken. Personen aus der Karibik stehen an dritter Stelle mit 4% Mittlerer Osten 162

11 Prozent. 5% übr. Westeuropa 151

– Die Kategorien Italien und Übriges Westeuropa sind auf 6% GUS 128 den Plätzen 4 und 5 anzutreffen. Prozentual sind beide Osteuropa 118 7% 15% Kategorien zusammen bei 12 Prozent. 11% Afrika 90 Diverse 370

Zum Vergleich: Jahre 2007 bis 2016 Nationalität Vertragspartner 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Schweiz 261 271 196 257 320 405 403 575 686 925 4 299 Zentral- / Südamerika 66 68 71 92 172 156 145 207 453 436 1 866 Karibik 67 77 93 83 177 150 112 144 378 325 1 606 Italien 57 72 147 122 123 176 168 152 148 204 1 369 übr. Westeuropa 47 67 63 97 103 128 127 149 139 151 1 071 Afrika 40 37 35 63 212 115 88 84 72 90 836 Deutschland 61 78 58 67 59 69 62 75 46 87 662 Mittlerer Osten 22 21 31 38 102 64 47 62 93 162 642 Grossbritannien 56 11 33 73 82 52 31 46 69 77 530 Osteuropa 24 25 27 36 62 70 34 47 56 118 499 Asien 29 23 23 103 45 30 51 41 44 70 459 GUS 8 24 18 15 49 41 43 61 67 128 454 Frankreich 19 28 42 45 55 45 28 47 47 45 401 Nordamerika 23 24 29 48 37 39 46 37 25 53 361 Australien/Ozeanien 6 12 17 6 16 21 12 17 33 24 164 Skandinavien 9 10 11 12 10 13 13 8 8 11 105 unbekannt 3 2 2 1 11 1 1 3 3 27 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

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2.5.9 Domizil des wirtschaftlich Berechtigten Legende

Übriges Andorra, Österreich, Belgien, Spanien, Aufbau der Grafik Westeuropa Liechtenstein, Griechenland, Luxemburg, Diese Grafik zeigt auf, wo diejenige natürliche oder juristi- Niederlande, Malta, Portugal, Vatikan und Monaco sche Person wohnhaft resp. domiziliert ist, die im Zeitpunkt der Meldungserstattung als wirtschaftlich Berechtigte an Diverse Asien, Deutschland, Osteuropa, Frankreich, den Vermögenswerten identifiziert wird. Skandinavien, Karibik, Australien/Ozeanien und unbekannt

Analyse der Grafik – Der Anteil der in der Schweiz domizilierten wirtschaftlich Berechtigten ist gegenüber dem Vorjahr wieder angestiegen und liegt nun bei 48 Prozent (2015: 38 Prozent). 2% Schweiz 1388 – Der Anteil wirtschaftlich Berechtigter aus Zentral-/Süd- 8% Zentral- / amerika liegt wiederum an zweiter Stelle mit 16 Prozent Südamerika 457 3% (Vorjahr: 23 Prozent). 3% GUS 228 – Das übrige Europa ausser Osteuropa (Italien, Frankreich, 5% übr. Westeuropa 145 5% Übriges Westeuropa, Deutschland, Grossbritannien und 48% Mittlerer Osten 134 5% 5% Skandinavien) liegt bei 14 Prozent gegenüber 16 Prozent Italien 91 im Vorjahr. 8% Grossbritannien 86 Nordamerika 73 16% Afrika 73 Diverse 234

Zum Vergleich: Jahre 2007 bis 2016 Domizil wirt. Berechtigter 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Schweiz 321 358 320 494 634 664 608 838 894 1 388 6 519 Zentral- / Südamerika 35 64 39 32 51 85 116 124 554 457 1 557 Italien 67 83 127 161 187 191 175 153 118 91 1 353 übr. Westeuropa 65 56 41 132 152 129 129 132 131 145 1 112 GUS 7 31 52 21 47 82 99 108 147 228 822 Mittlerer Osten 36 33 21 41 132 43 61 100 125 134 726 Deutschland 62 67 45 69 49 43 54 50 28 49 516 Grossbritannien 65 19 31 41 86 41 26 40 57 86 492 Afrika 21 22 19 24 100 46 25 34 78 73 442 Nordamerika 27 28 34 48 45 32 39 31 40 73 397 Asien 27 24 49 23 23 46 26 36 77 64 395 Osteuropa 13 18 24 21 32 104 13 41 53 38 357 Frankreich 23 26 63 35 45 39 21 37 25 38 352 Karibik 2 6 21 3 18 13 6 7 25 30 131 Skandinavien 21 5 7 12 12 19 11 22 8 5 122 unbekannt 1 3 2 2 6 8 2 5 7 36 Australien/Ozeanien 2 8 1 6 2 3 22 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

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2.5.10 Nationalität des wirtschaftlich Berechtigten Legende

Übriges Österreich, Andorra, Belgien, Spanien, Aufbau der Grafik Westeuropa Liechtenstein, Griechenland, Luxemburg, Diese Grafik zeigt die Nationalitäten jener Personen, die Niederlande, Malta und Portugal zum Zeitpunkt der Meldungserstattung als wirtschaftlich Diverse Afrika, Nordamerika, Grossbritannien, Berechtigte an den Vermögenswerten identifiziert werden. Frankreich, Skandinavien, Karibik, Austra- Bei juristischen Personen ist die Nationalität identisch mit lien/Ozeanien und unbekannt dem Sitz. Oft sind es jedoch erst die Strafverfolgungsbehörden, die bei ihren Ermittlungen die tatsächlich wirtschaft- lich Berechtigten und somit auch deren Nationalitäten feststellen können. Schweiz 831 4% 5% 4% 4% Zentral- / Analyse der Grafik 5% Südamerika 467 – Der Anteil von wirtschaftlich Berechtigten mit Schweizer GUS 314 12% Nationalität ist gegenüber dem Vorjahr wieder angestie- 10% Italien 286 gen und hat in absoluten Zahlen im Zehnjahresvergleich Mittlerer Osten 159 einen Rekordstand von 831 (29 Prozent gegenüber 25 11% übr. Westeuropa 154 Prozent im Vorjahr) erreicht. Osteuropa 131 29% – Wie im Vorjahr ist mit einem Anteil von 16 Prozent (Vor- 16% Deutschland 118 jahr: 24 Prozent) Zentral-/Südamerika an zweiter Stelle. Asien 103 Die Anzahl Fälle ist aber rückläufig: 467 gegenüber 563 Diverse 346 im Vorjahr.

Zum Vergleich: Jahre 2007 bis 2016 Nationalität wirtschaftl. Berechtigter 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total Schweiz 217 228 178 195 273 326 349 485 601 831 3 683 Italien 75 114 179 271 221 280 241 249 227 286 2 143 Zentral- / Südamerika 37 60 43 39 44 72 104 125 563 467 1 554 GUS 17 43 60 30 91 113 110 143 184 314 1 105 übr. Westeuropa 57 57 53 88 87 139 144 174 150 154 1 103 Afrika 46 49 35 66 245 113 72 97 102 91 916 Deutschland 80 94 75 92 90 88 90 94 64 118 885 Mittlerer Osten 27 28 29 46 145 68 51 80 121 159 754 Osteuropa 28 35 42 56 81 145 39 76 87 131 720 Asien 40 33 44 110 51 54 59 56 82 103 632 Grossbritannien 83 16 33 39 141 52 30 43 46 58 541 Frankreich 30 36 43 57 69 50 34 59 60 62 500 Nordamerika 31 31 55 47 50 36 60 56 36 82 484 Skandinavien 21 12 12 14 19 25 20 11 16 14 164 Karibik 4 5 9 6 14 11 6 2 21 28 106 unbekannt 3 3 2 1 8 2 1 4 8 32 Australien/Ozeanien 2 7 3 1 3 5 2 3 3 29 Total 795 851 896 1 159 1 625 1 585 1 411 1 753 2 367 2 909 15 351

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2.5.11 Betroffene Strafverfolgungsbehörden Legende

AG Aargau NW Nidwalden Aufbau der Grafik AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Diese Grafik zeigt auf, an welche Strafverfolgungsbehörden die MROS die im Berichtsjahr eingegangen Verdachts- AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen meldungen weitergeleitet hat. Die kantonalen Zuständig- BE Bern SH Schaffhausen keiten ergeben sich grundsätzlich aus den allgemeinen BL Basel-Landschaft SO Solothurn Gerichtsstandsregeln (Art. 27ff. StPO). Die Bundesgerichts- BS Basel-Stadt SZ Schwyz barkeit leitet sich aus Art. 24ff StPO ab. FR Freiburg TG Thurgau GE Genf TI Tessin Analyse der Grafik GL Glarus UR Uri – Der Anteil weitergeleiteter Meldungen ist erneut gesun- GR Graubünden VD Waadt ken, und zwar um eineinhalb Prozent auf 71,3 Prozent. JU Jura VS Wallis – Die Zahl der Verdachtsmeldungen, die an die Bundesanwaltschaft übermittelt wurden, ist rückläufig, steht LU Luzern ZG Zug

aber noch immer an erster Stelle der weitergeleiteten NE Neuenburg ZH Zürich Meldungen. Im Jahr 2016 hat die MROS von den 2909 eingegangenen Bundesanwalt- Verdachtsmeldungen (2015: 2367) nach erfolgter Fallana- schaft 645 lyse 1726 (2015: 17245) an eine Strafverfolgungsbehörde 2% GE 264 weitergeleitet. Die Weiterleitungsquote liegt somit bei 3% 11% ZH 206

71.3 Prozent (2015: 72.8 Prozent). TI 105

Erklärend muss hinzugefügt werden, dass die 487 penden- 3% 37% SO 80 ten Meldungen bei der Berechnung der Weiterleitungs- 3% BE 55 quote nicht berücksichtigt wurden. 5% VD 53

6% AG 46 An die Schweizerische Bundesanwaltschaft wurden 645 SG 45 Verdachtsmeldungen (2015: 919) übermittelt. Damit ist 12% 15% BS 40 diese Zahl wieder gesunken. Im Berichtsjahr lag der An- andere 187 teil der an die Bundesanwaltschaft weitergeleiteten Meldungen bei 37 Prozent aller weitergeleiteten Meldungen. Die Weiterleitungen an die Bundesanwaltschaft betrugen 2015 rekordhohe 53 Prozent. Die beiden grössten Fallkomplexe des Berichtsjahres, die zusammen 260 Meldungen ausmachten, betrafen allesamt Sachverhalte, die in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen. Mit einer Weiterleitungsquote von 37 Prozent nähert sich die Zahl des Berichtsjahres wieder denjenigen der Jahre vor 2015 an.

Im Jahresbericht 2015 wurden 1675 weitergeleitete Meldungen aus-

gewiesen. Die Zunahme von 49 Meldungen erklärt sich damit, dass im Jahr 2016 zu diesen 49 Meldungen neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die zu einer Weiterleitung führten, was sich auf die Vorjahresstatistik auswirkt.

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

Zum Vergleich: Jahre 2007 bis 2016 Behörde 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 Total CH 289 221 182 361 470 486 384 581 919 645 4 538 ZH 90 97 146 137 291 195 208 161 235 206 1 766 GE 66 76 161 141 185 205 168 165 138 264 1 569 TI 33 85 117 134 125 185 140 95 114 105 1 133 BE 25 14 27 36 47 52 18 60 30 55 364 VD 12 25 13 27 69 28 27 33 46 53 333 SG 13 17 17 19 67 31 19 39 35 45 302 BS 16 19 20 35 50 39 25 15 21 40 280 AG 10 9 9 14 49 27 15 23 28 46 230 ZG 16 38 9 16 19 8 14 17 26 20 183 LU 14 25 11 13 9 15 17 23 18 27 172 SO 3 13 19 5 14 1 12 9 9 80 165 BL 10 18 13 13 8 14 9 6 27 29 147 TG 3 3 22 7 9 15 8 14 12 28 121 NE 5 8 8 7 10 8 8 12 19 15 100 VS 5 1 3 9 7 5 12 14 9 17 82 FR 4 2 5 5 10 16 6 3 12 12 75 SZ 4 2 5 8 9 8 7 2 9 15 69 GR 2 2 1 9 6 7 9 13 10 3 62 SH 1 1 1 2 8 5 7 4 2 9 40 JU 2 2 1 1 1 2 8 5 22 NW 3 2 1 5 1 4 1 2 19 OW 1 6 3 1 2 2 15 AR 1 2 2 2 1 1 2 11 AI 3 2 1 2 8 UR 1 1 1 4 7 GL 3 1 1 1 6 Total 629 688 797 1 003 1 472 1 358 1 122 1 300 1 724 1 726 11 819

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

2.5.12 Bearbeitungsstand der weitergeleiteten Mit 5400 sind noch gut 45,6 Prozent (Ende 2015: 41,4 Pro-

Verdachtsmeldungen zent) der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen pendent. Die Gründe hierfür können sehr unterschiedlich sein: Aufbau der Grafik Diese Grafik gibt Auskunft über den aktuellen Bearbei- – Geldwäschereifälle und Fälle von Terrorismusfinanzietungsstand der Verdachtsmeldungen, die an die Straf- rung haben oft einen Auslandsbezug. Die internationaverfolgungsbehörden weitergeleitet worden sind. In der len Ermittlungen sind oft langwierig. Darstellung wird zwischen kantonalen Strafverfolgungs- – Die damit verbundenen Rechtshilfeverfahren sind erfahbehörden und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft rungsgemäss aufwendig und zeitintensiv. unterschieden. – Unter den pendenten Fällen sind auch solche, die bereits ihren Abschluss in einem Urteil gefunden haben, Analyse der Grafik der MROS aber nicht mitgeteilt worden sind, weil keine – Knapp 46 Prozent aller seit dem Jahr 2007 an die Straf- Verurteilungen wegen Art. 260ter Ziff. 1 (kriminelle Orverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone wei- ganisation), Art. 305bis (Geldwäscherei) oder Art. 305ter tergeleiteten Verdachtsmeldungen sind noch in Bearbei- Abs. 1 (mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften) StGB tung. ergangen sind (vgl. Art. 29a Abs. 2 GwG). – Die Mitteilungspflicht der Strafverfolgungsbehörden ge- Vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2016 wurden mäss Art. 29a Abs. 2 GwG wird immer noch nicht konseinsgesamt 11819 Verdachtsmeldungen an Strafverfol- quent eingehalten. gungsbehörden weitergeleitet. Bei 6419 (rund 54 Prozent) von diesen ist bis Ende 2016 eine Entscheidung gefallen. Stand der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen – In 4,8 Prozent oder 572 Fällen kam es in der Schweiz zu 3500 einem Urteil. Dabei handelt es sich um zehn Freisprüche 3066 von Geldwäscherei, um sieben Freisprüche in allen Punkten ausser Geldwäscherei (in diesen Verfahren wurde 2500 2334

wegen Geldwäscherei nicht eröffnet), um 366 Schuld- 2000 1814 sprüche inklusive Geldwäscherei und 189 Schuldsprüche 1500 ohne Geldwäscherei. Die auf das Meldeaufkommen zu- 1000 834 rückzuführenden Schuldsprüche machten somit insge- 525 500 254214 samt 4,7 Prozent aus. 30 0 17 – In 24,5 Prozent oder 2900 Fällen wurden Strafverfahren Schuld- Frei- Einstellung Sistierung Nicht- Pendent eröffnet, jedoch aufgrund der Erkenntnisse aus den ent- spruch spruch eröffnung

sprechenden gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren Bund Kanton wieder eingestellt. – In 21 Prozent oder 2479 Fällen wurde nach Abschluss der Vorermittlungen in der Schweiz kein Strafverfahren eröffnet. – In 4 Prozent oder 468 Fällen wurde das Strafverfahren sistiert, teilweise weil die Strafverfolgung ans Ausland abgetreten wurde oder dort bereits in derselben Angelegenheit ein Strafverfahren hängig war.

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Stand der Verdachtsmeldungen 2007 bis 2016 (nach zuständiger Behörde)

0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%

Aargau

Appenzell-Innerrhoden

Appenzell-Ausserrhoden

Bern

Basel-Landschaft

Basel-Stadt

Bundesanwaltschaft

Freiburg

Genf

Glarus

Graubünden

Jura

Luzern

Neuenburg

Nidwalden

Obwalden

St. Gallen

Schaffhausen

Solothurn

Schwyz

Thurgau

Tessin

Uri

Waadt

Wallis

Zug

Zürich

Pendent Urteil Einstellung Nichteintreten Sistierung

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

Detail: Stand der Verdachtsmeldungen nach Behörde 2007 bis 2016

Behörde Pendent Nichteintreten Einstellung Sistierung Urteil Total AG 100 43.48% 16 6.96% 44 19.13% 14 6.09% 56 24.35% 230 100% AI 8 100.00% 0 0.00% 0.00% 0.00% 0.00% 8 100% AR 5 45.45% 0 0.00% 3 27.27% 1 9.09% 2 18.18% 11 100% BE 159 43.68% 54 14.84% 88 24.18% 16 4.40% 47 12.91% 364 100% BL 49 33.33% 16 10.88% 66 44.90% 2 1.36% 14 9.52% 147 100% BS 74 26.43% 58 20.71% 123 43.93% 11 3.93% 14 5.00% 280 100% CH 2 334 51.43% 834 18.38% 1086 23.93% 254 5.60% 30 0.66% 4 538 100% FR 24 32.00% 8 10.67% 22 29.33% 7 9.33% 14 18.67% 75 100% GE 825 52.58% 149 9.50% 504 32.12% 35 2.23% 56 3.57% 1 569 100% GL 2 33.33% 3 50.00% 0.00% 0.00% 1 16.67% 6 100% GR 11 17.74% 10 16.13% 25 40.32% 4 6.45% 12 19.35% 62 100% JU 17 77.27% 1 4.55% 2 9.09% 1 4.55% 1 4.55% 22 100% LU 57 33.14% 6 3.49% 81 47.09% 0.00% 28 16.28% 172 100% NE 49 49.00% 2 2.00% 25 25.00% 5 5.00% 19 19.00% 100 100% NW 11 57.89% 5 26.32% 3 15.79% 0.00% 0.00% 19 100% OW 5 33.33% 1 6.67% 8 53.33% 0.00% 1 6.67% 15 100% SG 128 42.38% 44 14.57% 68 22.52% 15 4.97% 47 15.56% 302 100% SH 19 47.50% 2 5.00% 15 37.50% 2 5.00% 2 5.00% 40 100% SO 122 73.94% 6 3.64% 20 12.12% 4 2.42% 13 7.88% 165 100% SZ 36 52.17% 17 24.64% 11 15.94% 1 1.45% 4 5.80% 69 100% TG 53 43.80% 18 14.88% 32 26.45% 3 2.48% 15 12.40% 121 100% TI 506 44.66% 209 18.45% 358 31.60% 32 2.82% 28 2.47% 1133 100% UR 6 85.71% 0 0.00% 1 14.29% 0.00% 0.00% 7 100% VD 98 29.43% 41 12.31% 98 29.43% 40 12.01% 56 16.82% 333 100% VS 42 51.22% 7 8.54% 22 26.83% 0.00% 11 13.41% 82 100% ZG 46 25.14% 81 44.26% 44 24.04% 6 3.28% 6 3.28% 183 100% ZH 614 34.77% 891 50.45% 151 8.55% 15 0.85% 95 5.38% 1 766 100% Total 5 400 45.69% 2479 20.97% 2 900 24.54% 468 3.96% 572 4.84% 11 819 100%

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

3 Typologien (Fallbeispiele aus dem

Berichtsjahr 2016) Die nachfolgenden Typologien beziehen sich auf Verdachts- die für die Gründung des Restaurants verwendeten Vermeldungen, die die MROS im Laufe des Jahres 2016 erhal- mögenswerte aus einem Verbrechen stammen könnten, ten hat. Es handelt sich um konkrete Beispiele, die zeigen, bestätigten: wie die Erträge aus den mutmasslichen Straftaten gewa- Der Geschäftsführer amtierte mehrere Jahre als Bürgerschen werden. Die ausgewählten Fälle reflektieren die Viel- meister in seiner Heimatgemeinde im Süden Europas. Weil falt der Vortaten sowie die neuen Tendenzen und die ver- es sich um eine der ärmsten Gemeinden dieses Landes hanwendeten Methoden. Diese Typologien dienen einerseits delte, beantragte er von der EU, dem Staat und der Provinz als Schulungsbeispiele und als Grundlage für wissenschaft- Fördergelder für Schulungen, Ausbildungen für Mitarbeiliche Arbeiten, andererseits sind sie aber auch ein wichtiges ter etc. Es stellte sich jedoch heraus, dass er die erhalte- Mittel, um die Finanzintermediäre zu sensibilisieren und nen Mittel weder für Schulungen, noch für die Einstellung aufzuzeigen, welche Kontoarten, Finanzinstrumente und von neuem Personal einsetzte. Insgesamt sollen rund EUR Verhaltensmuster besondere Aufmerksamkeit erfordern. 150‘000 auf private Konten des jetzigen Restaurant-Besit- Die MROS setzt die Fallbeispiele zudem für die Erarbeitung zers geflossen sein. Weil auch seine Ehefrau Gegenstand von Risikoanalysen ein, die nationale und internationale der Ermittlungen war, liegt der Verdacht nahe, dass sich das Tendenzen im Bereich der Geldwäscherei aufzeigen. Ehepaar in der Schweiz mit inkriminierten Vermögenwerten eine neue Existenz aufbauen wollte.

3.1 Ein gescheiterter Bürgermeister aus dem Mit- Die Verdachtsmeldung wurde zur weiteren Beurteilung an

telmeerraum eröffnet ein Restaurant in der eine kantonale Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Schweiz Weil die polizeilichen Ermittlungen keine Hinweise auf eine deliktische Herkunft der involvierten Vermögenswerte er- Sachverhalt gaben, verfügte die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhand- Ein Finanzintermediär meldete der MROS seine Geschäfts- nahme gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO. beziehung mit einem Schweizer Restaurant, welches mediterrane Spezialitäten anbietet. 3.2 Immer noch aktuell: Der Enkeltrick Der Gesellschafter und Geschäftsführer des Restaurants stammt ursprünglich aus dem Mittelmeerraum und lebt Sachverhalt seit rund einem Jahr in der Schweiz. Zwei Monate nach Ein Finanzintermediär erstattete eine Meldung, weil sich seiner Einreise wurde das Restaurant eröffnet. eine sehr betagte Kundin am Schalter mehrere Zehntau- Abklärungen des Finanzintermediärs ergaben, dass die send Franken bar auszahlen lassen wollte. Strafverfolgungsbehörden aus dem Herkunftsland des Ge- Obwohl die Seniorin vermögend war, passte dieser hohe schäftsführers gegen ihn wegen Verdachts des Betruges Barbezug nicht zu ihrem Kundenprofil. Die Bank befragte ermittelten. daher die Kontoinhaberin über den wirtschaftlichen Hinter- Der Finanzintermediär vermutete daher, dass die für die grund dieser Transaktion. Diese erklärte der Bank, sie müsse Gründung des Restaurants verwendeten Gelder zumindest das Geld einem Mann übergeben, der vor der Bank auf teilweise aus einem Verbrechen herrühren könnten. sie warten würde. Angeblich kannte sie diesen Mann nicht Der Verdacht auf eine inkriminierte Herkunft des Grün- und sein Name war ihr unbekannt. Die Kundenberaterin dungskapitals wurde dadurch erhärtet, dass die Hälfte der Bank bat die Kontoinhaberin, sich bei dem Unbekanndes Geldes von der Ehefrau des Geschäftsführers bar ein- ten zu erkundigen, ob anstelle einer Barauszahlung nicht bezahlt wurde. Die andere Hälfte wurde von einem Konto auch eine Überweisung möglich wäre. der Ehefrau, das auch beim meldenden Finanzintermediär Als der Unbekannte die Kontoinhaberin vor der Bank ofgeführt wird, überwiesen. Es stellte sich heraus, dass sie fensichtlich grob behandelte, verliess die Kundenberaterin dieses Geld nur wenige Tage vor dem Übertrag bar auf ihr die Bank, um ihr beizustehen. Sobald sich die Kundenbe- Konto einbezahlt hatte. raterin den beiden näherte, lief der Unbekannte ohne das

Geld davon. Analyse MROS Die Bank ging davon aus, dass ihre Kundin Opfer einer Die Recherchen der MROS in den Polizeidatenbanken ver- kriminellen Bande geworden ist. Der Sachverhalt lässt auf liefen negativ. In den Pressearchiven waren jedoch diverse einen Enkeltrick – eine besonders hinterhältige Form des Medienberichte vorhanden, welche den Verdacht, dass Betruges – schliessen. Dabei wird von den Geschädigten von

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

einem vermeintlichen Verwandten Geld für ein Darlehen Bundesgesetz über die Betäubungsmittel in den Polizeierbettelt. Den Opfern wird eine komplizierte, oft verängs- datenbanken registriert wurde. Im Zusammenhang mit eitigende Geschichte von einer Notlage erzählt, die darauf nem ähnlichen Sachverhalt wurde sie bisher noch nicht akhinausläuft, dass der angebliche Verwandte einen Freund tenkundig. Ihren Lebensunterhalt finanzierte sie mit einer schicken muss, um das Geld bar abzuholen, weil er selbst IV-Rente und Sozialhilfeleistungen. Gegen ihren Ehemann verhindert ist. wurde bereits wegen Hehlerei und Drohungen ermittelt. Aufgrund des hohen Alters und der Verwirrtheit war die In öffentlich zugänglichen Wirtschaftsdatenbanken wurde Kundin ein leichtes Opfer für die Betrüger. Glücklicherweise die Kreditwürdigkeit des Ehepaares als sehr tief eingestuft. konnte die Bank die Geldübergabe verhindern und damit Diese Erkenntnisse erhärteten den Verdacht, dass die Gelden Schaden für die Kundin abwenden. Die Bank informierte dempfängerin und ihr Ehemann in der Absicht, sich undie Polizei, welche die Kundin sicher nach Hause begleitete. rechtmässig zu bereichern, mit unbefugt verwendeten Daten auf einen elektronischen Datenverarbeitungsvorgang Analyse MROS eingewirkt und dadurch eine Vermögensver- Die von der Seniorin beim meldenden Finanzintermediär de- schiebung zum Schaden eines anderen herbeigeführt haben. ponierten Gelder waren mit Sicherheit nicht inkriminiert. Es Weil durch dieses Vorgehen durchaus der Straftatbestand handelte sich dabei um ihre legal erworbenen Ersparnisse. des Betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- Die Bank hat der MROS also nicht eine Geschäftsbeziehung anlage i.S. von Art. 147 StGB erfüllt worden sein könnte, mit einem mutmasslichen Täter, sondern mit dem Opfer ge- wurde die Verdachtsmeldung an eine Kantonale Strafvermeldet. Die Verdachtsmeldung wurde daher nicht an eine folgungsbehörde weitergeleitet. Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. Die zuständige Staatsanwaltschaft eröffnete kurz darauf eine Strafuntersuchung gegen die Kontoinhaberin und ih-

3.3 Eine Prostituierte stiehlt ihrem Freier die ren Ehemann wegen Verdachts der Geldwäscherei i.S. von

Die anschliessende Befragung der involvierten Personen Sachverhalt durch die Kantonspolizei ergab, dass die Kontoinhaberin Ein Finanzintermediär wurde von einer Drittbank informiert, nicht wie zu Beginn vermutet beim Geschädigten als Prostidass von einem Konto bei der Drittbank eine Überweisung tuierte zu Besuch war. Tatsächlich ereignete sich folgendes: zu Gunsten einer Kundin des Finanzintermediärs stattge- Der Geschädigte installierte eine vermeintliche Zahfunden habe, die vom Absender nicht autorisiert wurde. lungs-App seiner Bank auf seinem Smartphone, die sich Angeblich wurde dem Absender der E-Banking-Vertrag mit aber später als Spam-App herausstellte. Mithilfe dieser sämtlichen Zugriffsdaten gestohlen. Spam-App gelang es unbekannten Dritten, die Vergütung Die Durchsicht des Kontoauszuges der verdächtigen Kun- zu Gunsten der gemeldeten Kontoinhaberin auszuführen. din ergab, dass tatsächlich ein Betrag über mehrere Tau- Die IP-Adresse, mit welcher auf den Computer des Geschäsend Franken von einem Herrn vergütet wurde, der bei der digten zugegriffen wurde, konnte einer Schweizer Rechts- Drittbank ein Konto unterhielt. anwaltskanzlei zugeordnet werden. Die Strafverfolgungs- Wer genau sich ohne Erlaubnis Zugriff auf das Konto des behörden fanden heraus, dass im fraglichen Zeitraum ein Geldabsenders verschafft hatte, war unklar. Er teilte jedoch Hacker-Angriff auf das EDV-System dieser Rechtsanwaltsseiner Bank mit, dass ihm die Geldempfängerin bekannt kanzlei stattfand. Anscheinend haben die unbekannten sei, da er gelegentlich ihre Dienste als Prostituierte in An- Täter die IP-Adresse der Kanzlei widerrechtlich verwendet, spruch nahm. um die eigene Identität zu verschleiern. Es besteht daher durchaus die Möglichkeit, dass sich die Gemäss den Ermittlungen konnte daher ausgeschlossen Geldempfängerin den E-Banking-Vertrag anlässlich eines werden, dass die gemeldete Kontoinhaberin den E-Ban- Besuches beim Geldabsender aneignete. king-Vertrag des Geschädigten gestohlen und den Transfer mit oder ohne Hilfe ihres Ehemannes veranlasst hatte. Die Analyse MROS Kontoinhaberin suchte im Internet nach einer Nebenbe- Es stellte sich heraus, dass sich der auf dem Konto beim mel- schäftigung für ihren Ehemann und stiess auf ein Stellendenden Finanzintermediär bevollmächtigte Ehemann der angebot einer Immobilienfirma. Der Ehemann bewarb sich

Kontoinhaberin nach dem Eingang des Geldes erkundigt auf dieses Inserat und erhielt darauf den Auftrag, das vom hatte und sich den Betrag auch bar auszahlen liess. Sein Geschädigten überwiesene Geld sofort zu beziehen und ab- Verhalten könnte daher darauf schliessen lassen, dass die züglich einer Provision mit der Post ins Ausland zu schicken. Geldempfängerin den E-Banking-Vertrag beschafft hatte, Weiter stellte sich heraus, dass sich die gemeldete Kontoder Transfer aber von ihrem Ehemann veranlasst wurde. inhaberin und der Geschädigte gar nicht kannten. Durch Weitere Abklärungen der MROS ergaben, dass die Gel- Zufall vergnügte sich der Geschädigte am Tag, als er die dempfängerin bisher nur wegen Vergehen gegen das Zahlungs-App auf seinem Smartphone installierte, im städ-

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

tischen Rotlichtmilieu. In angeheitertem Zustand lernte er kauf von Elektronikartikeln in Zusammenhang stehen. eine Prostituierte kennen, die er mit sich nach Hause nahm. Seit dem Sommer 2014 ist eine Betrugswelle festzustellen. Da der Name der Prostituierten dem Namen der gemelde- Die mutmasslichen Hintermänner und Nutzniesser sind in ten Kontoinhaberin ähnlich war, vermutete der Geschä- Westafrika. Vor allem Westschweizer Kantone und ganz digte, dass ein Zusammenhang zwischen dem Besuch der besonders der Kanton Waadt sind von dieser Betrugswelle Prostituierten und seinem Verlust existieren könnte. Der betroffen. Diese Betrügereien laufen in mehreren Schritten Geschädigte rechnete aber nicht damit, dass die Spam-App ab und gestalten sich zusammenfassend wie folgt: den Geldtransfer verursacht haben könnte. – Jemand, der sich als Privatperson ausgibt, bietet über Weil die gemeldete Kontoinhaberin und ihr Ehemann für kostenlose Online-Kleinanzeigen (anibis.ch, OLX.ch etc.) eine unbekannte Täterschaft als Finanzagenten tätig wa- Artikel mit einem Wert von mehreren Hundert Franken ren, wurden sie von der zuständigen Staatsanwaltschaft an (beispielsweise Mobiltelefone, Fotoapparate, Committels Strafbefehl wegen Geldwäscherei gemäss Art. puter-Hardware, Videospiele oder Lederwaren). 305bis Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. – Mehrere Käufer bezahlen die Ware bei der Bestellung und überweisen das Geld auf ein Bank- oder Postkonto, 3.4 Einfallsreiche Betrüger das eine Drittperson in der Schweiz eröffnet hat. – Die Käufer erhalten die bestellten Artikel nicht. Sachverhalt – Bisweilen verspricht die als Verkäufer auftretende Person Ein Finanzintermediär erhielt eine Editionsverfügung von den Käufern, das Geld zurückzuerstatten und es auf ihre einer Strafverfolgungsbehörde, die gegen unbekannt jeweiligen Bankkonten zu überweisen. eine Strafuntersuchung wegen Betrug eröffnet hatte. Die – Auf die Konten gewisser Käufer gehen daraufhin meh- Analyse des Kontos, das Gegenstand der Verfügung war, rere Überweisungen ein. Die Beträge sind indessen höergab, dass mehrere Privatpersonen Geld auf das Konto her, als was die jeweiligen Käufer erwartet haben. Was überwiesen hatten. Die Gutschriften waren mit Vermerken sie oft nicht wissen, ist, dass das überwiesene Geld von

versehen, die vermuten lassen, dass es sich um Zahlungen anderen Käufern stammt, die sich in derselben Lage wie für Artikel handelt, die über eine Online-Plattform verkauft sie befinden. worden sind. Der Finanzintermediär stellte zudem fest, dass – Der vermeintliche Verkäufer überzeugt die Käufer, das das Geld jeweils sofort in ein afrikanisches Land überwiesen zu viel überwiesene Geld per internationaler Zahlungswurde, nachdem es dem Konto gutgeschrieben worden anweisung(en) nach Westafrika zu senden oder auf ein war. Um den Sachverhalt zu klären, setzte sich der Finan- anderes Bankkonto in der Schweiz zu überweisen. Das zintermediär mit dem Kontoinhaber in Verbindung. Dieser Geld wandert so von Konto zu Konto, bis jemand dazu gab an, auf einer Website ein Inserat aufgegeben zu haben, bereit ist, es nach Westafrika zu senden. in dem er jemanden suchte, der ihm ein Privatdarlehen über Bei der Vorgehensweise gibt es mehrere Varianten, vor aleinen Betrag in vergleichsweise geringer Höhe gewährt. lem in Bezug auf den Kontoinhaber: Sei es, dass er sich in Eine Frau habe sich auf die Anzeige hin gemeldet und dem der Rolle als Darlehensempfänger glaubt, als Mittelsperson Kontoinhaber versprochen, ihm das Darlehen zu gewäh- einer gemeinnützigen Organisation, als Teil einer romantiren. Sie stellte allerdings die Bedingung, der Kontoinhaber schen Beziehung oder aber, dass er wissentlich und gegen müsse ihr sein Konto während zehn Tagen zur Verfügung Bezahlung den Betrügern hilft, aus ihren Machenschaften stellen und sich dazu verpflichten, die Darlehenssumme Profit zu schlagen. nach Abzug einer Provision zurückzuzahlen. Der in der Verdachtsmeldung geschilderte Sachverhalt wies eine Reihe dieser Elemente auf, weshalb der Fall an die zu- Analyse MROS ständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet wurde. Eine der Besonderheiten dieser Verdachtsmeldung ist, dass der Darlehensnehmer, wie er dem Finanzintermediär ge- 3.5 Transfer von geraubtem Geld genüber sagte, der Frau zunächst einmal sein Privatkonto bei einem anderen Finanzintermediär zur Verfügung ge- Sachverhalt stellt hatte. Gestützt auf diese Erkenntnisse und nach Mass- Eine Frau überwies über einen auf Geld- und Wertübergabe von Artikel 11a Absatz 2 und 3 GwG, forderte die tragung spezialisierten Schweizer Finanzintermediär – ei-

MROS diesen anderen Finanzintermediär auf, alle mit die- nen Money Transmitter – regelmässig Geld. Nachdem sie sen Transaktionen zusammenhängenden Informationen plötzlich nicht mehr beim Finanzintermediär erschienen herauszugeben. Die Analyse dieses zweiten Kontos bestä- war, stellte dieser fest, dass anstelle seiner Kundin nahe tigte die Aussagen des Kontoinhabers. Ausserdem zeigte Angehörige begonnen hatten, an dieselben Empfänger sich, dass diesem Konto Beträge gutgeschrieben worden im Ausland vergleichsweise hohe Geldsummen zu überwaren, die möglicherweise mit dem mutmasslichen Ver- weisen. Innerhalb von vier Monaten tätigten acht Personen

19. JAHRESBERICHT DER MELDESTELLE FÜR GELDWÄSCHEREI MROS 2016

105 Transaktionen. Die Mutter der Kundin beispielsweise Familienunternehmens wegen Betrug, Veruntreuung und

überwies innerhalb von acht Tagen zehn Mal Geld in einer Bankrott des Unternehmens ermittelten, wurde der Fall an Gesamthöhe von 16‘500 Franken. Diese Vorgehensweise die MROS weitergeleitet, obwohl noch kein Geld auf das und der Umstand, dass es für die Herkunft des Geldes kei- Konto überwiesen worden war. ne plausible Erklärung gab, erweckten den Verdacht des Finanzintermediärs. Gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 Buch- Analyse MROS stabe a GwG erstattete er deshalb der MROS eine Meldung. Erste Abklärungen der MROS ergaben, dass bereits drei andere Bankkonten Gegenstand von Verdachtsmeldungen Analyse MROS eines anderen Finanzintermediärs waren. Die Konten stan- Die Unterlagen, die der Finanzintermediär zusammen mit den in Zusammenhang mit Mitgliedern derselben Familie. der Verdachtsmeldung der MROS zustellte, enthielten auch Das Geld, das auf die Konten überwiesen worden war, die Auszüge aus dem Facebook-Profil seiner Kundin. Dank dieser zweite Finanzintermediär führte, stammte angeblich dieser Informationen und den von der MROS angestellten aus Aktivitäten dieses Familienunternehmens. Nachforschungen wurden mehrere Verbindungen unter Die Eltern von X, er selbst und eine Filiale des Unternehmens Angehörigen und Freunden der Kundin festgestellt. Die wurden bereits 2010 in einer Verdachtsmeldung erwähnt. MROS stellte zu 38 Personen Nachforschungen an. Es zeig- Die Meldung wurde an die zuständige Staatsanwaltschaft te sich, dass die Kundin des Finanzintermediärs bereits Ge- weitergeleitet. X war einer Reihe von Verbrechen verdächgenstand einer anderen Verdachtsmeldung war, allerdings tigt und zusammen mit anderen Personen festgenommen unter einem anderen Familiennamen – jenem des Vaters, worden. Sie waren der Mitgliedschaft in einer kriminellen nicht der Mutter. Die vorangegangene Verdachtsmeldung Vereinigung, der Geldwäscherei und der bandenmässigen war gestützt auf eine Editionsverfügung erstattet worden, Erpressung verdächtigt worden. die mit einem Ermittlungsverfahren in Zusammenhang Das Familienunternehmen geriet 2009 in finanzielle Schwiestand, das wegen Geldwäscherei eröffnet worden war. rigkeiten, was schliesslich dazu führte, dass ein Sozialplan

Nachdem zweifelsfrei geklärt worden war, dass es sich erstellt werden musste. Im Jahr 2014 wurden ein Insolin den beiden Verdachtsmeldungen um dieselbe Person, venzverfahren und schliesslich die gerichtliche Liquidation nämlich die Kundin, handelte, wurde der Sachverhalt kla- eingeleitet. Die Medien berichteten 2015, dass nachdem rer. Insbesondere wurde festgestellt, dass mehrere Perso- die Firma, die eine der Tochtergesellschaften übernommen nen, die mit den Angehörigen in Verbindung standen, die und eine Klage eingereicht hatte, eine Voruntersuchung Geld überwiesen hatten, eines Raubüberfalls verdächtigt eingeleitet worden sei. Hinweise aus verschiedenen Quelwurden, der einige Monate zuvor begangen worden war. len deuten darauf hin, dass es beim Konkurs des Familien- Die MROS kontaktierte die Strafverfolgungsbehörde, die unternehmens Unregelmässigkeiten gegeben hat, Gelder die Ermittlungen zum Raubüberfall eingeleitet hatte. Diese unterschlagen worden sind und die Vermögenswerte, die Behörde bestätigte, dass die Kundin des Finanzintermediärs Gegenstand der Verdachtsmeldung des Finanzintermediin Haft sitzt, weil sie verdächtigt wird, in den Raubüberfall ärs sind, kriminellen Ursprungs sind. verwickelt zu sein. Die Verdachtsmeldung wurde daraufhin Auf Anfrage der MROS bestätigte die Meldestelle für Geldder für den Raubüberfall zuständigen Strafverfolgungsbe- wäscherei des fraglichen Landes, dass gegen das Unterhörde zugestellt. Es besteht der Verdacht, dass das von den nehmen ein Strafverfahren angestrengt worden ist wegen Angehörigen der Kundin überwiesene Geld aus dem Raub Betrug, Veruntreuung von Gesellschaftsvermögen und bestammt. Indem es ins Ausland transferiert worden ist, soll- trügerischem Konkurs. X und dessen Familie werden verte vermutlich dessen Herkunft verschleiert und die Auffin- dächtigt, Liquidationsvermögen unterschlagen und alles dung oder die Einziehung des mutmasslich aus krimineller daran gesetzt zu haben, um die Geschäftstätigkeit so lange Herkunft stammenden Geldes vereitelt werden. als möglich weiterzuführen. Angesichts dieser Erkenntnisse leitete die MROS den Fall an die zuständige Strafverfol- 3.6 Familienvermögen oder kriminelle Aktivität? gungsbehörde weiter.

Sachverhalt 3.7 Hausrenovierung X eröffnete bei einem Finanzintermediär ein Konto, um Geld einzubezahlen, das angeblich aus seinem Familien- Sachverhalt vermögen stammte. Das Vermögen sei der Erlös aus dem Der Compliance Service eines Finanzintermediärs infor- Verkauf des Familienunternehmens in einem Drittland. mierte einen Vertreter von einem dem Netzwerk ange- Nachdem festgestellt worden war, dass die Finanzstaats- hörenden Finanzintermediär (FI), über Transaktionen, bei anwaltschaft des Drittlandes Spezialstaatsanwälte einge- denen möglicherweise ein Bezug zu einem Menschensetzt hatte, die in Zusammenhang mit dem Konkurs des händlerring bestand.

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Der FI stellte daraufhin fest, dass in ausländischen Pressear- der Finanzintermediäre, weil sie bereits schon von einem tikeln über Menschenhandel und organisierte Kriminalität Gericht in einem europäischen Land erstinstanzlich der Urdie Namen von Personen erwähnt wurden, an die mehrere kundenfälschung und Veruntreuung für schuldig befunden seiner Kunden Geld überwiesen hatten. In den Artikeln ist und verurteilt worden war. Die Anwältin hatte es damals vor allem die Rede von X, einer Person, an die zwei Vertrags- auf das Geld einer ihrer Klientinnen abgesehen. Ihr Opfer partner des FI Geld überwiesen hatten. war eine sehr wohlhabende ältere, mittlerweile verstorbe- Der FI vermutete, dass zwischen dem Geld, das auf die in ne Dame. Die Anwältin legte gegen das Urteil Berufung ein. Frage stehenden Konten überwiesen worden war, und ei- Die zweite Gerichtverhandlung steht noch an. Ausserdem ner kriminellen Organisation eine Verbindung besteht. Ge- stand die Anwältin im Verdacht, dieser Klientin mehrere stützt auf Artikel 305ter Absatz 2 StGB meldete der FI seinen hunderttausend Inhaberaktien gestohlen zu haben, was Verdacht der MROS. aber nicht bewiesen werden konnte. Ausschlaggebend dafür, dass die beiden Finanzintermediäre der MROS Meldung Analyse MROS erstatteten, waren die vielen Aktien desselben Unterneh- Die von der MROS angestellte Analyse ergab, dass einer der mens auf den Konten, die die Anwältin eröffnet hatte. Vertragspartner (Y), der an X Geld überwiesen hatte, bereits früher Gegenstand einer Verdachtsmeldung wegen Geld- Analyse MROS wäscherei war. Damals war festgestellt worden, dass die Die Analyse der Transaktionen durch die MROS hat gezeigt, Häufigkeit der Transaktionen, die Zahl der Begünstigten, dass die Anwältin ausser den Konten, die sie bei den meldie Herkunft des Geldes und die Höhe der überwiesenen denden Schweizer Finanzintermediären einrichten liess, bei Geldsummen nicht mit den finanziellen Möglichkeiten von drei anderen Finanzintermediären noch weitere Konten hat Y übereinstimmen konnten. Die von der MROS getroffenen oder hatte. Diese anderen Konten lauten oder lauteten auf Abklärungen ergaben ausserdem, dass Y nicht sehr solvent ihren Namen, auf die Namen enger Verwandter und auf war. Die meisten der rund vierzig Begünstigten der Über- Unternehmen, die sich in exotischen Steueroasen befinden

weisungen wohnten in einem osteuropäischen Land. Nach und an denen sie wirtschaftlich berechtigt ist oder war. Auf dem Grund der Überweisungen gefragt, erklärte Y, er habe zwei dieser Konten – es handelte sich dabei um Depotkonin Osteuropa ein Haus gekauft, das renoviert werde. Sei- ten, die mittlerweile seit einigen Jahren geschlossen sind ne Behauptungen konnte er jedoch nicht belegen, was die – lieferte die Anwältin mehrere hunderttausend Inhaber- Zweifel am wirtschaftlichen Hintergrund und am Zweck der aktien in Papierform ein. Das waren nur wenige Wochen der Geldüberweisungen noch weiter erhärtete. Die MROS nachdem die Aktien der alten Dame gestohlen worden waleitete die Verdachtsmeldung zwar an die zuständige Straf- ren. Bei den Aktien in diesen Konten handelte es sich um verfolgungsbehörde weiter, diese stellte den Fall aber ein. die gleichen Titel wie jene, die der alten Dame gestohlen Es zeigte sich auch, dass Z, einer der anderen vom FI gemel- worden waren und von denen man vermutete, die Anwäldeten Kontoinhaber, Gegenstand eines Rechtshilfeersu- tin habe sie an sich gebracht. Im Laufe der Jahre wurden chens war. Eine kantonale Strafverfolgungsbehörde hatte alle in den Depotkonten liegenden Aktien nach und nach es in Zusammenhang mit Mord und Totschlag (Art. 112 und verkauft. Jedes Mal, nachdem ein Aktienpaket veräussert

113 StGB) an eine ausländische Behörde gerichtet. worden war, kaufte die Anwältin dieselbe Zahl der gleichen

Die MROS analysierte auch diese Transaktionen und stellte Aktien. Die neu erworbenen Aktien verschob sie regelmäsfest, dass Y innerhalb von achtzehn Monaten an dreiund- sig von einem Konto auf das andere, wobei die Inhaber dreissig Begünstigte rund 100‘000 Franken überwiesen und manchmal auch die formell an den Konten wirtschafthatte. Die meisten unter ihnen wohnten in Osteuropa. Die lich Berechtigten nicht dieselben Personen waren. Zudem Vertragspartner des meldenden FI hatten insgesamt rund wurden über Konten, die bei Finanzintermediären in der 225’00 Franken transferiert. Schweiz und in vier anderen Ländern eröffnet worden wa- Die MROS leitete die Angelegenheit an die zuständige ren, ähnliche Transaktionen durchgeführt. Dabei wurden Strafverfolgungsbehörde weiter. Summen in der Höhe von schätzungsweise mehreren hunderttausend und in einigen Fällen von mehreren Millionen 3.8 Die Anwältin Schweizer Franken bewegt. Die MROS vermutete, dass diese vielen Transfers dazu die- Sachverhalt nen sollten, die Herkunft der Aktien zu verschleiern und zu Innerhalb von drei Wochen erhielt die MROS von zwei Ban- verunmöglichen, dass sich die Vermögenswerte zurückverken je eine Verdachtsmeldung. Beide Finanzintermediäre folgen lassen. informierten darüber, dass dieselbe Person – eine im Aus- Die MROS hat ihre Erkenntnisse der ausländischen Partnerland wohnhafte Wirtschaftsanwältin – bei ihnen Konten stelle in demjenigen Land mitgeteilt, in dem der Prozess geeingerichtet hatte. Diese Anwältin erweckte den Verdacht gen die in Verdacht stehende Anwältin durchgeführt wer-

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den soll. Ebenfalls informiert worden sind die zuständigen Aufgrund der Meldung des Sachverhaltes an die FIU des Stellen der Länder, wo Konten der Anwältin entdeckt wur- Domizillandes des Finanzbeamten und des Anwalts erden. Auch die zuständigen Schweizer Strafverfolgungsbe- hielt MROS nachgelagert die Information, dass der Anwalt hörden sind über den Fall in Kenntnis gesetzt worden. Sie ebenfalls wirtschaftlich Berechtigter der Firma Z ist. Zudem haben ein Verfahren gegen die Anwältin eingeleitet. ist er in diesem Land bereits bekannt, da er in diverse undurchsichtige Finanztransaktionen involviert war.

3.9 Korrupter Finanzbeamter

3.10 Erschlichene Hypothek

Sachverhalt Die Bank ist aufgrund eines Hinweises des Kartenherausge- Sachverhalt berinstitutes auf die Geschäftsbeziehung mit einer Firma X Der Bank ist aufgrund ihrer automatisierten Transaktionsaufmerksam geworden. Wirtschaftlich berechtigt an dieser überwachung eine wesentliche Gutschrift zu Gunsten ihres Firma ist ein ehemaliger Finanzbeamter. Dieser wurde ge- Kunden aufgefallen. Gleichentags wurde derselbe Betrag mäss Online-Pressemitteilungen verurteilt; unter anderem weitervergütet. Diese Durchlauftransaktion entsprach nicht wegen Korruption, versuchter Erpressung und Veruntreu- dem üblichen Transaktionsverhalten des Kunden und lag ung. Die Bank hat aufgrund dieser Berichte ihre Geschäfts- über seinen bekannten finanziellen Verhältnissen. Gemäss beziehung mit der Firma X respektive deren Transaktionen den erfolgten Abklärungen der Bank beim Kunden, betraf analysiert und konnte infolgedessen nicht ausschliessen, die Gutschrift die Kaufpreiszahlung im Zusammenhang mit dass Gelder aus kriminellen Handlungen auf der Geschäfts- dem Verkauf seiner selbstbewohnten Liegenschaft. beziehung der Firma X deponiert wurden. Der anschliessenden Belastung desselben Betrages lag ein Darlehensvertrag mit dem Käufer der Liegenschaft Analyse MROS zu Grunde. In diesem Darlehensvertrag wurde als Si- Die Analyse der MROS hat ergeben, dass auf dem Konto der cherheit für das gewährte Darlehen dem Darlehensge- Firma X lediglich zwei Gutschriften erfolgten. Diese beiden ber (Kunde) ein Wohnrecht in der Liegenschaft gewährt. Zahlungen wurden von zwei verschiedenen Parteien, wel- Im Rahmen ihrer Abklärungen hat die Bank den Kunden ein che ebenfalls Konten bei der meldenden Bank führten, in Formular A unterzeichnen lassen. Auf diesem Formular gab Auftrag gegeben. Bei einer Partei handelte es sich um die er an, an den gutgeschriebenen Vermögenswerten alleine Firma Y und bei der anderen Partei um ein Nummernkonto. wirtschaftlich berechtigt zu sein. Da der Bank bekannt war, Angesichts dieser Erkenntnis wurden auch die Unterlagen dass der Kunde nicht alleiniger Eigentümer der verkauften dieser beiden Vertragsparteien bei der Bank einverlangt. Liegenschaft war, zweifelte sie an der Richtigkeit dieser An- Bei der Analyse der neu erhaltenen Unterlagen wurde gaben. Weiter hatte der Kunde dem Käufer eine Vollmacht

festgestellt, dass hinter beiden Geschäftsbeziehungen ein über seine Konten erteilt mit der Begründung, es handle praktizierender Anwalt steht, welcher gemäss Ausführun- sich um einen entfernten Bekannten. Zudem erschien der gen der Bank mutmasslich seinen Klienten hilft, Steuern zu Bank die Höhe der Kaufpreiszahlung für diese Liegenschaft hinterziehen. nicht plausibel. Aufgrund dieser Elemente hat sich die Bank Jeweils zirka ein Monat bevor die beiden Zahlungen auf das entschieden, die Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden zu Konto der Firma X erfolgten, erhielten das Konto der Firma melden. Y und das Nummernkonto Geld von einer weiteren Firma Z. Somit sind die Gelder von der Firma Z jeweils auf das Konto Analyse MROS der Firma Y und auf das Nummernkonto geflossen, um da- Anlässlich der Recherchen bei MROS wurde festgestellt, nach auf das Konto der gemeldeten Firma X weitergeleitet dass für die verkaufte Liegenschaft eine Zwangsversteigezu werden. rung anstand. Die in der SHAB-Publikation aufgeführte be- Hinsichtlich dieser wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren treibungsamtliche Schätzung der Liegenschaft belief sich Transaktionen erhärtete sich der Verdacht, dass die Her- auf einen deutlich tieferen Wert der Liegenschaft, als den kunft dieser Gelder mittels Zahlungen über Offshore-Ge- des bezahlten Kaufpreises. Weiter wurde bei der Transaktisellschaften verschleiert werden sollte. Entsprechend konn- onsanalyse festgestellt, dass bereits vor der Kaufpreiszahte auch die MROS nicht ausschliessen, dass es sich hierbei lung eine Gutschrift vom Käufer der Liegenschaft auf dem um inkriminierte Gelder handelt, welche mittels verschie- Konto des Kunden gutgeschrieben wurde, welche umgedenen Transaktionen über diverse Gesellschaften gewa- hend wieder an den Käufer zurückvergütet wurde. Auch schen werden sollten. Die Verdachtsmeldung wurde aus die bestehende geringe Hypothek des Kunden bei einer diesen Gründen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet, Drittbank wurde bereits vor dem Verkauf mittels Gutschrift welche ein Verfahren eröffnet hat. des Käufers zurückbezahlt. Mutmasslich wurden diese bei-

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den Zahlungen, welche zusammen etwas mehr als 20% kannten islamistischen Terrororganisationen sowie auf der der Kaufpreissumme ergaben, als Eigenmittelnachweis ge- finanziellen Unterstützung von islamischen Vereinigungen. genüber dem Notar und der Bank verwendet. Aufgrund dieser sensiblen Informationen und sehr konkre- Es stellte sich zusätzlich die Frage, weshalb der Käufer ei- ten Anschuldigungen konnte der Finanzintermediär nicht nen deutlich überhöhten Kaufpreis für diese Liegenschaft ausschliessen, dass die verdächtigten Konten der Terrorisbezahlt hatte. Wie bereits beschrieben, ist ein Teil der ‚Ei- musfinanzierung dienen könnten und reichte der MROS genmittel‘ direkt wieder an den Käufer zurückgeflossen. gestützt auf Art. 9 GwG eine Verdachtsmeldung ein. Auch die grosse Schlusszahlung des Kaufpreises, welche die Verdachtsmeldung letztlich auslöste, wurde wieder Analyse MROS zurück an den Käufer vergütet, wenn auch mit der Be- Die personenbezogenen Recherchen der MROS ergaben, gründung, es handle sich um ein Darlehen. Das Kapital dass der verdächtigte CEO der Erdölfirma im Ausland dieser Schlusszahlung des Kaufpreises wurde durch eine wohnhaft und sehr wohlhabend ist. Zudem konnte veri- Hypothek bei einer Drittbank finanziert. Folglich hat der fiziert werden, dass zwischen dem verdächtigten CEO und Käufer bis auf die Rückzahlung der geringen Hypothek der Familie eines ehemaligen Staatspräsidenten verwandtdes Kunden die gesamte Kaufpreissumme zurückerhalten. schaftliche Beziehungen bestehen. Das dem Kunden im Darlehensvertrag eingeräumte Wohn- In einem weiteren Schritt führte MROS eine detaillierte recht liess darauf schliessen, das er bei einer Zwangsver- Analyse der verdächtigten Konten durch. Bezüglich der hosteigerung aus der Liegenschaft hätte ausziehen müssen. hen Barbezüge des verdächtigten CEO stellte MROS fest, Aufgrund all dieser Sachverhaltselemente kam die MROS dass der CEO während der vergangenen zweieinhalb Jahre zum Schluss, dass die beiden Vertragsparteien beim Notar 26 Barbezüge in Genf und Zürich in einem Gesamtwert von durch die Vorspiegelung unwahrer Tatsachen einen Kauf- beinahe CHF 4 Mio. tätigte. Um zu prüfen, ob die Barbevertrag mit einem vermutlich deutlich überhöhten Kauf- züge möglicherweise persönlich durch den CEO während

preis beglaubigen liessen. Erst durch diese mutmassliche seinen Geschäfts-Aufenthalten in der Schweiz erfolgten, Falschbeurkundung war eine Finanzierung durch eine Bank prüfte MROS, ob der Reisende in den entsprechenden Sysin dieser Grössenordnung möglich. temen aufgrund deklarierter Ein-oder Ausfuhr von Bargeld Durch die gewonnen Erkenntnisse aus der erfolgten Analy- bereits verzeichnet war und stellte fest, dass keine Einträge se konnte MROS daher nicht ausschliessen, dass die Hypo- verzeichnet waren. thek betrügerisch erlangt wurde und leitete die Verdachts- Die Transaktionsanalyse von MROS zeigte weiter auf, dass meldung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter, über die Konten der verdächtigten Erdölfirma zahlreiche welche ein Verfahren eröffnet hatte. Transaktionen mit Gegenparteien stattgefunden hatten, welche keinen Bezug zum Erdöl-Business aufwiesen (isla-

3.11 Terrorismusfinanzierung? mische Moscheen und Vereinigungen, Rechtsanwälte, Privatpersonen in arabischen Ländern). Dass der verdächtigte

Sachverhalt CEO überdies den Einsatz der Bankkonten der Erdölfirma Ein Finanzintermediär, und angeblich auch mehrere Bot- für private Zwecke nicht scheute, wurde durch die Tatsaschaften, erhielten einen anonymen Brief eines Mitarbei- che belegt, dass er sich im analysierten Zeitraum beinahe ters einer im Erdölbusiness tätigen Gesellschaft, welcher USD 6 Mio. auf seine privaten Konten überweisen liess und aufgrund seiner persönlichen sowie geschäftlichen Erfah- annähernd USD 300‘000 an seine Familienmitglieder transrungen behauptete, dass der im Ausland wohnhafte CEO ferierte. einer Partnerfirma, welche ebenfalls im Erdölbusiness tätig Aus den gesammelten Elementen erschien das Verhalten ist über seine starke Finanzkraft islamistische Terrororga- des verdächtigten CEO fragwürdig und durchaus geeignet, nisationen unterstützen würde. Der Briefautor erwähnte, terroristische Aktivitäten zu unterstützen. So konnte MROS dass gemäss seinen Informationen der CEO der Erdölfirma keine Hinweise finden, wonach der in der Verdachtsmel- Reisen junger Leute nach Syrien und in den Irak finanziell dung erwähnte, anonyme Brief unglaubwürdig sei. Im Geunterstützen würde. genteil konnte MROS mehrere im Brief erwähnte Sachver- Die Verdachtselemente des Briefautors basierten weiter haltsmerkmale mit Fakten untermauern. auf den sehr hohen Barbeträgen, welche der CEO auf sei- Weil sich gewisse Verdachtsmomente auf eine mutmassnen zahlreichen Geschäftsreisen angeblich mit sich tragen liche Finanzierung terroristischer Aktivitäten i.S. von würde, auf besorgniserregenden Meinungen des CEO zu Art. 260quinquies Abs. 1 StGB erhärteten, wurde die Verdachtsden Pariser Terroranschlägen vom November 2015, auf sei- meldung an die Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. ner wohlmeinenden Gesinnung gegenüber allgemein be-

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3.12 Geständiger Vermögensverwalter che Transaktionen in der Höhe von meist wenigen zehntausend Schweizer Franken, lösten die Überweisungen keine

Sachverhalt erweiterten Abklärungshandlungen bei den betroffenen Drei Finanzintermediäre reichten MROS bezüglich des glei- Finanzintermediären aus. Diese angeblichen Immobilienchen Sachverhaltes je eine Verdachtsmeldung gemäss Art. deals konnten folglich von den Finanzintermediären nicht

9 Abs. 1 lit. a GwG ein, weil sie von mehreren Privatperso- als mutmasslich fiktiv identifiziert werden und erschienen

nen darüber informiert wurden, dass ihr Vermögensverwal- somit plausibel. ter über Jahre hinweg Teile ihres Vermögens veruntreut hat- MROS führte auch personenbezogene Prüfungen durch te. Diese Privatpersonen erklärten den Finanzintermediären und stellte weiter fest, dass die Ex-Ehefrau des Vermögensglaubhaft, dass sie bei den entsprechenden Finanzinstitu- verwalters den betrügerischen Missbrauch ihres Bankkonten nie eine Geschäftsbeziehung eröffnet hatten und der tos durch ihren Ex-Ehegatten bereits im Vorjahr bemerkt Vermögensverwalter zu diesem Zwecke folglich gefälschte und über ihren Anwalt dem Finanzintermediär gemeldet Eröffnungsunterlagen produziert und den Finanzinterme- hatte. Die daraufhin vom Finanzintermediär eingereichte diären eingereicht haben musste. Zur Kenntnis gekommen Verdachtsmeldung hatte MROS kurze Zeit später der zuseien ihnen die Machenschaften ihres Vermögensverwal- ständigen Staatsanwaltschaft weitergeleitet. MROS stellte ters lediglich, nachdem sie dieser persönlich darüber in weiter fest, dass der Vermögensverwalter inzwischen Sub- Kenntnis gesetzt und ein schriftliches Schuldeingeständnis jekt einer zusätzlichen Strafuntersuchung bei einer andeabgeliefert hatte. ren Staatsanwaltschaft geworden war da er im Verlauf des Vorjahres versucht hatte, eine Einwohnergemeinde mit Analyse MROS einer mutmasslich gefälschten Wohnsitzbestätigung zu MROS stellte bei der Analyse der von den Finanzintermedi- täuschen. ären eingereichten Verdachtsmeldungen fest, dass der Ver- Aufgrund der gesammelten Elemente konnte MROS den mögensverwalter seine Straftaten über mehrere Jahre hin- begründeten Verdacht der meldenden Finanzintermediäre weg nicht nur dank der gefälschten Dokumente verstecken bestätigen. Der veruntreute Gesamtbetrag beträgt gemäss konnte, sondern auch weil er eine hoch komplexe Transak- dem rekonstruierten Veruntreuungsschema von MROS tionsstruktur aufgebaut hatte, welche der Verschleierung über CHF 3 Mio. seiner Machenschaften diente. MROS übermittelte die Verdachtsmeldungen der drei Fi- MROS konnte mit der Zusammenführung der Meldungen nanzintermediäre der Staatsanwaltschaft, welche integder drei Finanzintermediäre einen Grossteil des komplexen rierender Bestandteil einer bereits eröffneten Strafuntersu- Veruntreuungsschemas des Täters rekonstruieren. Aus der chung wurden. Geldfluss-Rekonstruktion hat MROS festgestellt, dass der

Vermögensverwalter im Namen seiner vier betrogenen Kun- 3.13 Dual-Use Güter den mit mutmasslich gefälschten Dokumenten Geschäftsbeziehungen bei sieben Finanzintermediären eröffnet hatte Sachverhalt und diese Konten dann mit veruntreuten Geldern fütterte. Eine Bank meldete i.S. von Art. 305ter Abs. 2 GwG (Melde- In einem nachgelagerten Schritt überwies der Vermögens- recht) eine Geschäftsbeziehung mit einer Einzelhandelsfirverwalter diese Geldsummen auf Bankkonten bei sechs ma und deren Inhaberin sowie Geschäftsführerin. Die Kun- Finanzintermediären, welche auf seinen eigenen Namen din hat innerhalb von 4 Jahren (2011 bis 2015) im Inland oder auf den Namen seiner Vermögensverwaltungsfirma Bargelder in Höhe von mehreren Hunderttausend Franken lauteten. In den meisten Fällen erfolgten die Transaktionen von ihr unbekannten Männern entgegengenommen. über dazwischengeschaltete Bankkonten seiner Ex-Ehefrau Diese Gelder hat sie anschliessend gemäss vorgängig oder einer durch ihn gegründeten Immobilien-Gesellschaft. erfolgten Instruktionen mittels Banküberweisung und Diese Bankkonten nahmen im Betrugsschema die Rolle von abzüglich einer Provision an eine in Westeuropa domizi- Durchlaufkonten ein und dienten dem wahrscheinlichen lierte Firma weitergeleitet. Als Erklärung gab sie an, diese Zweck der Verschleierung der Herkunft von ansonsten Transaktionen stünden im Zusammenhang mit dem Verohne ökonomischen Grund erfolgten Geldeingängen auf kauf von Satellitentelefonen der erwähnten ausländischen die Bankkonten des Vermögensverwalters. Gesellschaft in ein afrikanisches Land. Eine dazwischen Die zahlreichen Transaktionen, welche über die Bankkon- geschaltete Firma eines ausländischen Staatsangehörigen ten seiner Immobilienfirma abgewickelt wurden, enthiel- liefere die gegenständlichen Geräte an die entsprechende ten nämlich oft Überweisungsbegründungen, welche den Botschaft des afrikanischen Landes im involvierten westeu- Rückschluss auf Immobiliendeals ermöglichten. Aufgrund ropäischen Land. Das der Kundin ausgehändigte Bargeld der Aufteilung der veruntreuten Geldsummen auf zahlrei- stamme angeblich von inoffiziellen, dem Präsidenten des

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Abnehmerlandes nahestehenden Stellen. Die gegenständ- und MROS über die Geschäftsbeziehung mit ihrem Kunden lichen Geräte (Telefone) verfügten zudem über Verschlüs- zur Kenntnis gesetzt. selungstechnologien und dürften somit als sogenannte Dual-Use-Güter gelten. Es sei jedoch nicht bekannt, ob diese Analyse MROS allenfalls für militärische Zwecke verwendet würden. Die von der MROS durchgeführten Abklärungen ergaben, dass der Kunde in der Vergangenheit bereits Gegenstand Analyse MROS von Ermittlungen einer ausländischen Behörde wegen Die seitens MROS erfolgten Abklärungen haben ergeben, Betrug und Kursmanipulation gewesen war. Der Kunde dass gegen eines der Nachbarländer der oben erwähnten sollte demnach als Geschäftsführer einer Firma absichtlich Abnehmernation eine vom Bundesrat erlassene Verord- unrichtige und kursbeeinflussende Auskünfte erteilt und nung über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Ver- so den Kurs der Aktie dieser Firma in die Höhe getrieben bot der Lieferung von Rüstungstütern und verwandtem haben. Um mehr über den Kunden und allfällige laufende Material existiert. Im besagten Nachbarland haben in der Strafverfahren im betroffenen Nachbarland festzustellen, Vergangenheit immer wieder politische Unruhen gewütet wurden bei der FIU dieses Landes Informationen angefragt. sowie kriegsähnliche Zustände geherrscht. Aus diesem Im Rahmen der Transaktionsanalyse wurde festgestellt, Grund bestand der begründete Verdacht auf mutmassliche dass es einen massgeblichen Bezug zu zwei weiteren Fi- Verstösse gegen das Güterkontrollgesetz (Art. 14 Abs. 2 nanzintermediären in der Schweiz gab, weshalb MROS GKG), das Embargogesetz (Art. 9 Abs. 2 EmbG) und das den betroffenen Finanzintermediären eine Aufforderung Kriegsmaterialgesetz (Art. 33, Abs. 2 KMG) und somit auf zur Herausgabe von Informationen nach Art. 11a Abs. 2 mögliche Vortaten zu Geldwäscherei. MROS hat die Mel- und 3 GwG zustellte. dung der hierfür kompetenten Bundesanwaltschaft zur Die Durchsicht der erhaltenen Unterlagen ergab, dass die weiteren Prüfung übermittelt. Diese hat in der Folge eine Gutschriften auf den editierten Konten hauptsächlich aus Strafuntersuchung eröffnet. Verkaufserlösen der Aktie stammten. Zudem konnte festgestellt werden, dass der zeitliche Aspekt und die Höhe

3.14 Börsenexperte als Kursmanipulator eines Barbezuges bei der Drittbank sich mit einer in den

Medien beschriebenen Übergabe einer Barprovision durch Sachverhalt den Kunden an den Börsenexperten deckte. Im Rahmen einer Überprüfung der Kundenbeziehung wur- Da die Vermögenswerte auf der gemeldeten Geschäftsbede der Finanzintermediär auf die negative Berichterstat- ziehung von dieser Drittbank überwiesen wurden, erhärtetung über ihren Kunden aufmerksam. Es ging dabei um te sich der Verdacht, dass diese Gelder in Zusammenhang ein in einem Nachbarland geführtes Strafverfahren wegen mit den gegen den Kunden laufenden Strafuntersuchun- Marktmanipulation von Aktienkursen gegen einen frühe- gen im Nachbarland wegen Kursmanipulation der Aktie ren TV-Börsenexperten. Den Medien zufolge wurde der stehen könnten. Die Angelegenheit wurde an die zuständi- Börsenexperte zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Bankkun- ge Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. de soll jedoch der mutmassliche Drahtzieher der Kursmanipulation einer spezifischen Aktie gewesen sein. 3.15 Botschaftsmitarbeiter auf Abwegen Der Börsenexperte hatte demnach gegen Zahlung von kursgekoppelten Provisionen unter anderem Werbung für Sachverhalt die betreffende Aktie gemacht, bei welcher der Kunde als Gemeldet wurde eine Geschäftsbeziehung mit einem Grossinvestor fungierte. Mit der intensiven Bewerbung der Unternehmen X, welches Dienstleistungen und Beratung Aktie wurde der Aktienpreis in die Höhe getrieben und der im Bereich pharmazeutischer Produkte erbringt, mit den Kunde konnte so seine Beteiligung zu überhöhten Preisen Produkten Handel betreibt und in- und ausländische Pativeräussern. Im Gegenzug soll der Börsenexperte gemäss enten an Spitäler vermittelt. Einzelzeichnungsberechtigter eigenen Aussagen vom Kunden einen Betrag in Millionen- von X war ein Chefarzt, der auch einziger Angestellter und höhe in bar erhalten haben. Inhaber des Unternehmens war. Bei der Kontoeröffnung Da sich ein grosser Eingang auf der gegenständlichen Ge- wurde angegeben, die Vermögenswerte sollten aus der schäftsbeziehung zeitlich und betragsmässig mit der in den Abrechnung von Honorareinnahmen für die Behandlung Medien erwähnten Bewerbung der Aktie deckte, konnte von Patienten (oft Kriegsverletzte) des Staates Y stammen. der Finanzintermediär nicht ausschliessen, dass es sich hierbei um inkriminierte bzw. um aus den besagten Kurs- Folgende Geldflüsse wurden als verdächtig gemeldet:

manipulationen stammenden Vermögenswerte handelte. Aus dem Schema ist ersichtlich, dass auf dem Konto der Un- Aus diesem Grund hatte der Finanzintermediär von seinem ternehmung X grössere Beträge von der Botschaft des Staa- Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht tes Y eingingen, wovon rund 80% unmittelbar anschlies-

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Inhaber

Chefarzt

Unternehmen X CHF xxx’xxx

CHF xxx’xxx

Barbezüge CHF xxx’xxx Botschaftsmitarbeiter Zeichnungsberechtigter

A

Botschaft von Botschaftsmitarbeiter Land Y, Bern Zeichnungsberechtigter CHF xxx’xxx

B

send auf ein Konto eines Mitarbeiters A dieser Botschaft restlichen 20% der fraglichen Geldbeträge an das Privat- Y beim selben FI weitervergütet wurden. Dieser wiederum konto des Inhabers der Unternehmung X überwiesen. vergütete einen Teil davon auf ein Konto eines weiteren Die aufgrund von Art. 11a Abs. 2 GwG beim zweiten Mitarbeiters B der Botschaft Y beim selben Finanzinterme- Schweizer Finanzintermediär eingeholten Unterlagen des diär. A und B waren gemäss meldendem FI für die Botschaft Kontos von B ergaben, dass dieser mehrere hunderttauzeichnungsberechtigt. Sie gaben an, es handle sich um send Franken mit dem Zahlungsgrund «Kauf Immobilie» die Abgeltung von Aufwendungen für die Betreuung von an seine Ehefrau in einen Nachbarstaat der Schweiz wei- Patienten, wie zum Beispiel für Aufenthalt, Transport oder tergeleitet hatte. Übersetzungen. Eine Anfrage bei der FIU des Nachbarstaates wiederum A tätigte von seinem Konto grössere Barbezüge. Vom Kon- ergab eine Bestätigung des Verdachts, indem tatsächlich to von B wiederum erfolgten Weitervergütungen auf ein der Immobilienkauf erfolgt war. Die FIU des Nachbarstaates weiteres Konto von B bei einem anderen Schweizer FI. konnte gar die genaue Adresse der durch die Ehegatten B Dieses Transaktionsschema erweckte den Verdacht, dass gekauften Immobilie angeben. es sich bei den Zahlungen der Botschaft Y nicht um die Da die analysierten Transaktionen und die weiteren durch Abgeltung von Patientendienstleistungen des Landes Y die Analyse erlangten Erkenntnisse den durch den Finanzinhandeln könnte, sondern dass sich A und B vielmehr als termediär geäusserten Verdacht der ungetreuen Amtsfüh- Zeichnungsberechtigte für die Botschaft Y der ungetreuen rung nach Art. 314 StGB bestätigten, wurde der Fall an die Amtsführung schuldig gemacht haben könnten. Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet.

Analyse MROS 3.16 Gestohlene Identität Es war nicht ersichtlich, weshalb die Geldflüsse über die Konti von A und B geflossen waren und nicht direkte Über- Sachverhalt weisungen an Spitäler als Dienstleistungserbringer für die Der Kunde meldete sich erstaunt beim Finanzintermediär Patienten des Landes Y erfolgt waren. Zudem wurden die weil er angeblich bei diesem ein Konto führe von dem er

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nichts wisse. Ein Freund hätte ihm kurz zuvor mitgeteilt, dass die gehandelte Ware gefälscht oder gestohlen ist, wodass auf einer Internetplattform Waren in seinem Namen mit sich für die MROS der Verdacht erhärtete, dass die in die verkauft würden und dass der Kaufpreis dieser Waren auf Beziehung involvierten Vermögenswerte inkriminierter Art ein Konto des besagten Finanzintermediärs einbezahlt wer- sind. Die Angelegenheit wurde an die zuständige Strafverden solle. folgungsbehörde weitergeleitet. Die Abklärungen des Finanzintermediärs ergaben, dass das Konto auf dem Korrespondenzweg eröffnet worden war. 3.17 Ein bedeutendes Gemälde im Zentrum eines Die Identitätskarte, welche für die Identifizierung der Ver- Vorschussbetrugs tragspartei verwendet worden war, habe der Kunde verloren. Der Finanzintermediär geht davon aus, dass jemand Sachverhalt anderer die Identitätskarte gefunden hat und in der Folge Ein Finanzintermediär meldete eine Geschäftsbeziehung, mit den Personalien des Kunden, unter einer falschen Iden- die er mit der Firma X unterhielt. Die Firma war erst vor tität, Waren über das Internet verkaufte. kurzem gegründet worden. Der Geschäftszweck bestand Angesichts dieser Erkenntnisse konnte der Finanzinterme- in erster Linie in der technischen und künstlerischen Beradiär nicht ausschliessen, dass inkriminierte Gelder über die tung, im An- und Verkauf und in der Verwaltung von Kunstgemeldete Geschäftsbeziehung geflossen waren und er- werken, Antiquitäten und Gegenständen von historischem stattete der MROS eine Verdachtsmeldung gemäss Artikel Wert und / oder mit Sammlerwert. Eine weitere Verdachts- 9 GwG. meldung erstattete der Finanzintermediär zur Geschäftsbeziehung mit Y, dem Direktor der Firma X. Analyse MROS Y hatte dem Finanzintermediär mitgeteilt, er stehe in Ver- Bei ihren Abklärungen erfuhr die MROS von der Sektion handlungen mit Z, einem potenziellen, im Ausland wohn- Ausweisschriften beim Bundesamt für Polizei, dass die für haften Kunden. Es gehe um den Verkauf eines Gemäldes die Kontoeröffnung verwendete Identitätskarte nicht als von Z, das einem berühmten Maler zugeschrieben wird. verloren gemeldet worden war. Die Provision für die Vermittlungsdienste – 1 Prozent des Weitere Abklärungen ergaben, dass der mutmassliche Verkaufspreises des Gemäldes – werde direkt dem Kunden,

Schwindler beim Finanzintermediär und bei der Internet- das heisst Z berechnet. plattform verschiedene Kontaktinformationen hinterlas- Nach einiger Zeit erhielt Z eine E-Mail, in der eine voraussen hatte. gehende E-Mail enthalten war. Sie stammte vom Kunden- Nachforschungen von MROS bei den Einwohnerämtern berater des Finanzintermediärs, der für die Geschäftsbehaben ergeben, dass er beim Finanzintermediär und bei der ziehung mit der Firma X zuständig war. Die ursprüngliche Internetplattform Kontaktdaten für den Kunden hinterlas- E-Mail war an Y adressiert und bestätigte, dass dem Konto sen hatte, die entweder nicht existierten oder an denen der der Firma X eine erste beträchtliche Teilzahlung für den Kunde nie gewohnt hatte. Kauf des Gemäldes gutgeschrieben worden war. Laut die- Auch eine fiktive E-Mail-Adresse wurde erstellt und Tele- ser E-Mail würden weitere Zahlungen in einer Gesamthöhe fonnummern von weiteren, nicht involvierten Personen als von mehreren Millionen folgen. Kontaktmöglichkeit angegeben. Gestützt auf diese Information transferierte Z per Ban- Die beim Finanzintermediär angefragten Einwahlpunkte küberweisung den als Provision vereinbarten Betrag für für die Benutzung des auf X lautenden E-Banking zeigten, die vermeintlich ausgeführte Vermittlertätigkeit. Als sich Z dass praktisch keine IP-Adresse mehr als einmal verwendet bei der Bank über Einzelheiten der Transaktion erkundigte, wurde. Es kann vermutet werden, dass für das E-Banking erfuhr der Finanzintermediär von der E-Mail, in der die Gutin- und ausländische Proxy-Server verwendet wurden, da- schrift der vereinbarten Vermittlungsgebühr auf das Konto mit der Einwahl-Ort nicht zurückverfolgt werden konnte. von X bestätigt wird. Aus der Analyse der Kontoauszüge war ersichtlich, dass Bei einer internen Kontrolle stellte der Finanzintermediär auf der Gutschriften-Seite des gemeldeten Kontos lediglich fest, dass die E-Mail eine betrügerische Fälschung ist. Das Gelder für Verkäufe auf Internetplattformen zu verzeich- gesamte Layout und die Corporate Identity waren mit denen nen waren. Aus den Bemerkungstexten der Einzahlungen des Finanzintermediärs identisch. Der Textinhalt der E-Mail ging hervor, dass der mutmassliche Schwindler nur Compu- war einer E-Mail entnommen worden, die zuvor einmal Y terprogramme vertreibt. gesandt worden war. Hinzugefügt worden war indessen

Die eingegangenen Gelder bezog dieser zweimal bar am die Information, die den angeblichen Zahlungseingang beselben Bancomaten. Die Abklärungen der MROS ergaben, stätigte. Das von Z auf das Konto von X überwiesene Geld dass besagter Automat nicht videoüberwacht wird. war umgehend auf Konten im Ausland transferiert worden. Aufgrund der unter falscher Identität aufgeschalteten Angebote kann mutmasslich davon ausgegangen werden,

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Analyse MROS Ausserdem wurde von dem Konto einige Male Geld in bar Die MROS informierte alle involvierten Länder, damit sie im abgehoben, was an sich schon verdächtig ist und nicht in Rahmen ihres jeweiligen innerstaatlichen Rechts geeignete den Rahmen der Geschäftstätigkeit passt. Auf das persön- Massnahmen treffen und Erkundungen über die Beteilig- liche und ebenfalls gemeldete Konto von Y waren schliessten anfordern konnten. Ausserdem kam dank dieser inter- lich, in Widerspruch zu den geringen Einnahmen der Firma nationalen Zusammenarbeit ans Licht, dass Y wegen seiner X, Gehaltszahlungen in beträchtlicher Höhe eingegangen. Verwicklung in einen Betrugsfall bereits aktenkundig und Diese Summen standen in keinem Verhältnis zu der prak- Z ebenfalls in einem Fall von Betrug für schuldig befunden tisch nicht existenten Geschäftstätigkeit der Firma X. Die und verurteilt worden war. MROS vermutete deshalb, dass das, was vordergründig Ge- Durch die Analyse der Transaktionen konnte der Verdacht haltszahlungen waren, dazu diente, Erträge aus Straftaten erhärtet werden. Die Geschäftsbeziehung wurde selten für zu waschen, indem sie sogleich auf andere, unter anderem Transaktionen verwendet; und abgesehen von der ersten in Ausland befindliche Konten transferiert wurden, die auf Überweisung der Gesellschaftsanteile und der den Ver- Y und die Firma X lauteten. dacht erregenden Gutschrift wurden seit der Eröffnung Die MROS leitete die Angelegenheit an die zuständigen des Kontos keine weiteren Gutschriften verzeichnet, die Strafverfolgungsbehörden weiter. Die Strafuntersuchung etwas mit dem Geschäftszweck der Firma zu tun haben. ist noch anhängig.

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4 Aus der Praxis der Meldestelle

4.1 Verdachtsmeldungen worden ist. Das Verbot erstreckt sich sowohl auf Verdachtsmeldungen im Sinne von Artikel 9 GwG und Artikel 305ter

4.1.1 Sorgfaltspflicht der Finanzintermediäre, StGB als auch auf die von der MROS gestützt auf Artikel 11a

während der Analysephase der MROS GwG gestellten Auskunftsbegehren. Das Tipping-off-Verbot ist ein wichtiges Element im Mel- Die Bestimmung unter Artikel 10a des Geldwäschereige- desystem an sich und ganz allgemein in der Bekämpfung setzes (GwG) untersagt es dem Finanzintermediär, seinen von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. In seiner Kunden darüber zu informieren, dass in Zusammenhang Botschaft9 legt der Bundesrat die Bedeutung des Verbots mit ihm eine Verdachtsmeldung erstattet worden ist. Eine anhand eines Beispiels dar, bei dem die MROS die Frist zur Reihe von Finanzintermediären hat sich im Berichtsjahr bei Vermögenssperre sogar verstreichen lassen könnte10, was der MROS erkundigt, wie weitreichend und umfassend die im Endeffekt zur Folge haben könnte, dass die Vermögensvon ihnen zu treffenden Abklärungen sein sollten, während werte transferiert würden und somit verloren wären. Hindie MROS Meldungen analysiert. Ihnen stellt sich die Frage, sichtlich der Eingangs von Finanzintermediären gestellten ob überhaupt Abklärungen vorgenommen werden müs- Frage bedeutet das: Während Abklärungen im Gange sind, sen, selbst auf die Gefahr hin, dass der betreffende Kunde muss ein Tipping-off vermieden werden. Der Finanzinterindirekt auf die eine oder andere Weise davon erfährt, dass mediär muss sich in seiner Beziehung mit dem betreffengegen ihn ein Verdacht gehegt wird. den Kunden ganz normal verhalten. Da er seinen Kunden Im Rahmen des GAFI-Gesetzes6 ist am 1. Januar 2016 auch kennt, muss er auch beurteilen können, wann durch die der revidierte Artikel 10a GwG in Kraft getreten. Laut die- Abklärungen ein Tipping-off riskiert wird. Damit der Kunde ses Artikels darf der Finanzintermediär weder Betroffene nicht indirekt davon erfährt, dass Abklärungen im Gange noch Dritte darüber informieren, dass er eine Meldung sind, sieht der neue Artikel 9a GwG vor, dass der Finanzinnach Artikel 9 GwG oder nach Artikel 305ter Absatz 2 des termediär die Kundenaufträge auch während der durch die Strafgesetzbuches (StGB) erstattet hat. Die Bestimmung in MROS durchgeführten Analyse ausführt.11 der vorherigen Fassung sah vor, dass der Finanzintermediär während der durch ihn verhängten Vermögenssperre we- 4.1.2 Die neuen Entwicklungen beim der Betroffene noch Dritte darüber informieren darf, dass Verdachtsmeldesystem

er eine Meldung nach Artikel 9 GwG erstattet hat. Mit der Das schweizerische System zur Meldung eines Verdachtes neu geltenden Bestimmung haben nun zwei Punkte ge- weist einige Besonderheiten auf. Der Unterschied zwischen ändert: Erstens: Das Verbot, den Kunden über die an die der Meldepflicht und dem Melderecht ist eine davon. Ein MROS erstattete Verdachtsmeldung in Kenntnis zu setzten Rückblick in die Geschichte der Bekämpfung der Geldwäist von der Vermögenssperre abgekoppelt. Zweitens: Das scherei zeigt, wie es zu diesem Unterschied gekommen ist. Informationsverbot gilt auch, wenn die Meldung gestützt Der Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches (StGB) auf Artikel 305ter Absatz 2 StGB erstattet worden ist. verankert das Recht des Finanzintermediärs, in Zusammen- Die MROS hat den neuen Artikel 10a GwG bereits erläu- hang mit verdächtigen Finanztransaktionen Meldung zu tert7, nicht aber den speziellen, hier angesprochenen As- erstatten. Diese Gesetzesbestimmung trat 1994 in Kraft pekt. In seiner Botschaft8 führt der Bundesrat aus, dass es – vier Jahre, bevor mit dem Geldwäschereigesetz die Meldas Ziel war, die GAFI-Empfehlung 21 umzusetzen, indem depflicht eingeführt wurde. In seiner Botschaft von 1993 ein uneingeschränktes Verbot eingeführt wird, den Kun- nannte der Bundesrat die Einführung eines Melderechts den darüber zu informieren, dass eine Verdachtsmeldung eine «dringende Notwendigkeit». Der Bundesrat wusste, erstattet worden ist (tipping off). In der Empfehlung 21(b) dass bald schon eine Meldepflicht eingeführt werden würempfiehlt die GAFI, dass es Finanzinstitutionen gesetzlich de und trennte deshalb die Sachverhalte. Er wies darauf untersagt werden sollte, der Kundin oder dem Kunden zu hin, dass beim Vorliegen einer Meldepflicht das Melderecht offenbaren, dass einer FIU eine Verdachtsmeldung erstat- keineswegs überflüssig werde. Der ausschlaggebende Untet oder eine darauf hinweisende Information übermittelt terschied zwischen Melderecht und Meldepflicht liegt im

Bundesgesetz vom 12. Dezember 2014 zur Umsetzung der 2012 revi- 9  Ibid., S. 686. dierten Empfehlungen der Groupe d’action financière, in Kraft seit 10  Zur Zeit, als die Botschaft veröffentlicht wurde, galt es, ein Meldesys- 1. Januar 2016 (AS 2015 1389; BBl 2014 585). tem zu erklären, das eine aufgeschobenen Vermögenssperre vorsah,  Siehe MROS-Jahresbericht 2014 (S. 54 f.) und 2015 (S. 55) (https:// ein Aspekt, den die betroffenen Kreise nach der öffentlichen Konsultawww.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/kriminalitaet/geldwaescherei/ tion verworfen hatten. jb.html). 11  Siehe Seite 55 im MROS Jahresbericht 2015 für Ausführungen zu  Botschaft zur Umsetzung der 2012 revidierten Empfehlungen der Art. 9a. (https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/ Groupe d’action financière (GAFI, BBl 2014 686. geldwaescherei/jabe/jb-mros-2015-d.pdf).

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Verdachtsgrad. So kann ein Finanzintermediär, der einen begründetet gilt, wenn ihm keine konkreten Kenntnisse Verdacht hegt, der die Auslösung einer Meldepflicht noch vorliegen. So gilt aus Sicht der MROS ein Verdacht als benicht rechtfertigt, vom Melderecht nach Artikel 305ter Ab- gründet, wenn der Finanzintermediär die «verbrecherische satz 2 StGB Gebrauch machen.12 In seiner Botschaft zum Herkunft der Vermögenswerte vermuten oder zumindest Geldwäschereigesetz aus dem Jahr 1996 wies der Bun- nicht ausschliessen»16 kann. Zu jenem Zeitpunkt, im Jahr desrat darauf hin, dass ein Verdacht dann begründet ist, 2007, diente dies als klärende Erläuterung. Die Pflicht, der «wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren An- MROS Meldung zu erstatten, war damals seit nahezu zehn haltspunkten beruht, die einen verbrecherischen Ursprung Jahren im Sinne der vom Bundesrat 1996 erwähnten hohe der Vermögenswerte befürchten lassen.»13 Dass das Recht Schwelle angewandt worden, ab der ein begründeter Ver- und die Pflicht, eine Meldung zu erstatten, nebeneinander dacht die Meldepflicht auslöste. bestehen, entsprach damals der 1990 von der GAFI ge- Ein Bundesgerichtsurteil aus dem Jahr 200817 enthält eine machten Empfehlung 16 (seit 1996 zur Empfehlung 15). Definition der Doktrin hinsichtlich der Meldepflicht, wo- Die Empfehlung lautete, dass «Finanzinstitutionen, die den nach der Finanzintermediär, wenn er einen einfachen Ver- Verdacht hegen, dass Vermögenswerte aus einer kriminel- dacht hegt – beispielsweise, dass die Vermögenswerte aus len Aktivität herrühren, befugt oder verpflichtet sein soll- einer kriminellen Handlung stammen –, der MROS dennoch ten, ihren Verdacht den zuständigen Behörden umgehend Meldung erstatten muss. Diese Rechtsprechung führt eine anzuzeigen». Meldepflicht ein, wenn ein «einfacher Verdacht» besteht. In derselben Botschaft führt der Bundesrat aus, dass «die Das Bundestrafgericht hat diese Rechtsprechung 2015 Schwelle für die Auslösung der Meldepflicht im interna- bestätigt. Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid wird tionalen Vergleich hoch angesetzt» ist. In ihrem Bericht ein einfacher zu einem begründeten Verdacht wenn die zur Evaluation der Schweiz des Jahres 200514 und im Fort- vertieften Abklärungen nicht dazu führen, den Verdacht, schrittsbericht des Jahres 200915 bezieht sich die GAFI dass die Vermögenswerte aus einer Straftat herrühren, zu

explizit auf diesen Satz und kritisiert das schweizerische entkräften. Vergleicht man das Konzept der Meldepflicht System zur Verdachtsmeldung vor allem wegen der restrik- (und somit des begründeten Verdachts wie es aus dem Bottiven Anwendung der Meldepflicht (und somit auch, was schaftstext aus dem Jahr 1996 hervorgeht) mit der Art, wie den begründeten Verdacht angeht). Im Jahr 2003 waren das Thema Meldepflicht in der Rechtsprechung gehandhabt die GAFI-Empfehlungen nämlich massgeblich revidiert wird, lässt sich eine evolutive Auslegung des Textes von Arworden. Die neue Empfehlung 13 spricht nicht mehr von tikel 9 GwG feststellen. Die sehr hohe Verdachtsschwelle Melderecht. Die zuvor verwendete Formulierung «sollten für die Auslösung der Meldepflicht war in den 1990-Jahbefugt sein» wurde nicht übernommen. In der Empfehlung ren vertretbar, nicht aber in der Zeit, in der wir heute leben. geht es einzig noch um die Meldepflicht. Die GAFI emp- Heutzutage wäre es eher fragwürdig, wenn ein Finanzinterfiehlt die Meldepflicht nicht nur, sollte ein Finanzinstitut «ei- mediär beispielsweise einen Verdacht wegen Terrorismusfinen Verdacht hegen», sondern auch, «wenn ausreichende nanzierung hegt, aber der MROS keine Meldung erstattet, Gründe für den Verdacht» vorliegen, «dass ein Vermögen nur weil der Verdacht nicht ausreichend begründet ist. Die aus Einnahmen krimineller Aktivitäten stammt oder mit der aktuelle Rechtsprechung entspricht der von der MROS 2007 Finanzierung von Terrorismus zusammenhängt». dargelegten Interpretation, wonach eine Meldepflicht ge- Verdacht ist ein subjektiver Begriff. Es ist nicht immer leicht, geben ist, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Grenze zwischen einem einfachen und einem begrün- Vermögenswerte krimineller Herkunft sind. deten Verdacht zu ziehen. Dieser nicht klar umrissene Be- Die Schwelle, ab der ein begründeter Verdacht die Melgriff lässt Raum für Interpretation. Und im Laufe der Zeit depflicht auslöst, ist mittlerweile niedriger als früher. Wie wandelt sich der Begriffsinhalt. Was das von Finanzinter- steht es nun hinsichtlich der Meldung eines einfachen Vermediären oft zum Ausdruck gebrachte Bedürfnis nach dachts? Seit 2012 weist die MROS in ihren Jahresberichten Klärung angeht, führte die MROS in ihrem Jahresbericht darauf hin, dass «der Finanzintermediär dazu berechtigt

2007 aus, dass unter dem derzeitigen Meldesystem ein ist, einen Verdacht zu melden, wenn es wahrscheinlich ist, vom Finanzintermediär gehegter Verdacht auch dann als dass Gelder illegalen Ursprungs sind oder Zweifel in dieser Hinsicht bestehen oder wenn die Weiterführung der Ge- Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes vom 30. Juni 1993, BBl 1993 III 277, S. 324. schäftsbeziehung dem Finanzintermediär Missbehagen Botschaft zum Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im bereitet».18 Die Tatsache, dass in den vergangenen Jahren Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 17. Juni 1996, BBl zunehmend mehr Meldungen gestützt auf das Melderecht 1996 III 1101, S. 1130. Dritter GAFI-Evaluationsbericht zur Schweiz, November 2005 (http:// MROS Jahresbericht 2007 (https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/ zerland%20Rapport%20complet.pdf), § 649, S. 139. fedpol/kriminalitaet/geldwaescherei/jabe/jb-mros-2007-f.pdf), S. 3. GAFI-Länderbericht. Fortschrittsbericht zur Schweiz (http://www. 17 Bundesgericht, Urteil vom 27. November 2008 (4A_313/2008). fatf-gafi.org/media/fatf/documents/reports/mer/mer%20switzer- 18 MROS Jahresbericht 2012 (https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/ land%20rapport%20de%20suivi.pdf), § 44, Anmerkung 14, S. 18. fedpol/kriminalitaet/geldwaescherei/jabe/jb-mros-2012-f.pdf), S. 10.

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eingegangen sind, ist womöglich auf die weiter gefasste 1. Inkrafttreten des Gesetzes und zuständige Auslegung des Konzepts «Melderecht» zurückzuführen.19 Behörden Auch die FINMA fordert die Finanzintermediäre dazu auf, Das SRVG verpflichtet Personen und Institutionen, der niedrigere Verdachtskriterien anzulegen und das Melde- MROS Vermögenswerte unverzüglich zu melden, die einer recht vermehrt anzuwenden.20 Sperrungsmassnahme unterliegen (Art. 7 Abs. 1–3 SRVG). Ungeachtet dieser zeitgemässeren Auslegung dessen, Die MROS übermittelt die in einer Meldung erhaltenen Inworin ein begründeter Verdacht besteht, ist der Finan- formationen dem EDA und dem Bundesamt für Justiz (Art. zintermediär von seinen Abklärungspflichten keineswegs 7 Abs. 6 SRVG). entbunden. In der Schweiz ist der Finanzintermediär Teil Die Praxis vor Inkrafttreten des SRVG hat gezeigt, dass Perdes Meldesystems. Er hat eine Filteraufgabe zu erfüllen und sonen oder Institution bei Zweifeln in Zusammenhang mit trägt dazu bei, dass die MROS nicht mit unbegründeten der Meldepflicht manchmal Kontakt mit der zuständigen Verdachtsmeldungen überschwemmt wird. Erst nachdem Behörde aufgenommen haben, um Auskunft zu erhalten. die im Artikel 6 Absatz 2 GwG vorgesehenen Abklärungen Bis 30. Juni 2016 war das die Direktion für Völkerrecht (DV) getroffen worden sind, wird der MROS ein Verdacht gemel- des EDA. Bei weiteren Anfragen zu diesem Thema verweist det. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem unlängst diese Behörde nun auf die MROS, die seit 1. Juli 2016 neu gefällten Urteil auf die grundlegend wichtige Bedeutung zuständige Stelle. dieser Abklärungen hingewiesen.21 Einige wenige Anfragen, die bei der DV/EDA vor dem Im Zuge der 2016 letztmals durchgeführten Evaluation 1. Juli 2016 eingingen, sind noch anhängig. Das SRVG sieht der Schweiz durch die GAFI wurde festgestellt, dass die keine spezifischen Übergangsbestimmungen vor. Deshalb weitreichende Auslegung der Meldepflicht den GAFI-Emp- wird die DV/EDA diese Anfragen noch abarbeiten und die fehlungen entspricht. Die GAFI empfiehlt indessen, «den zum Thema geführte Korrespondenz der MROS in Kopie Rechtsrahmen klarer zu gestalten, damit der Unterschied zustellen. zwischen dem Recht und der Pflicht, einen Verdacht zu Die Artikel 7 und 13 SRVG legen die Kompetenzen und

melden, präzisiert und vermieden werde, dass beim selben Aufgaben der MROS fest. Anders als im Artikel 23 GwG Verdachtsgrad beide rechtlichen Regelungen angewandt für Meldungen, die gestützt auf das GwG erstattet werden werden». vorgesehen, ist die MROS nicht dazu verpflichtet, Meldungen zu analysieren, die sie gestützt auf Artikel 7 SRVG er- 4.2 Bundesgesetz über die Sperrung und die Rück- halten hat. erstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter 2. Meldung nach Artikel 7 SRVG Personen (SRVG ) Da die nach Artikel 7 SRVG erstattete Information weniger detailliert ist als die Meldung gemäss Artikel 9 des Geldwä-

4.2.1 Tragweite von Artikel 7 SRVG in Bezug auf schereigesetzes (GwG; SR 955.0), hat die MROS ein spezi-

Artikel 9 GwG elles Formular vorbereitet, das von ihrer Webseite herunter- Das Bundesgesetz über die Sperrung und die Rückerstat- geladen werden kann. Das Formular soll den Personen und tung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte auslän- Institutionen helfen, gesperrte Vermögenswerte zu melden discher politisch exponierter Personen (SRVG; SR 196.1) (siehe Anhang). ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. Es räumt der MROS neue Kompetenzen ein. Eine Reihe von Finanzintermediä- Die Begriffe «ausländische politisch exponierte Personen» ren hat das Departement für auswärtige Angelegenheiten (PEP) und die ihnen «nahestehenden Personen» (EDA) und die MROS um Präzisierungen zu der nach diesem Keine Probleme stellen sich in der Praxis hinsichtlich der Gesetz geltenden Meldepflicht gebeten. Nachfolgend die Pflicht, Bankkonten von PEP (oder an denen PEP wirtschaftgemeinsam von der MROS und dem EDA formulierten Er- lich berechtigt sind) im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a läuterungen: SRVG zu melden, die in der Namensliste im Anhang zu den Sperrungsverordnungen aufgeführt sind. Keine Schwierig-  Die MROS erhielt 2016 mehr als 1800 Meldungen, die nach Massgabe keiten bieten sich auch, wenn es sich um Konten einer in des Melderechts erstattet wurden. Das sind beinahe 800 mehr als sol- diesen Listen aufgeführte «nahestehende Person» im Sinche, die gestützt auf die Meldepflicht erstattet worden sind. Seit 2010 hat die Zahl der nach Melderecht erstatten Meldung stetig zugenom- ne von Artikel 2 Buchstabe b SRVG handelt. Die Finanzinmen. Die Zahl dieser Meldungen hat seit 2013 – nachdem die MROS termediäre melden solche Konten in der Regel sehr rasch, im Jahresbericht 2012 ihre Position klargestellt hatte – noch merklich meistens schon wenige Tage, nachdem eine vom Bundesrat zugenommen.  Jährliche Pressekonferenz der FINMA vom 7. April 2016. Referat erlassene neue Sperrungsverordnung in Kraft getreten ist. des FINMA-Direktors Marc Branson (https://www.finma.ch/fr/news /2016/04/20160407-mm-jmk-2016/).  Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom10. Juni 2014 (B-6815/2013), E. 4.2 und 4.3.

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Der Begriff «Vermögenswerte» GwG angewiesen wurden, auf Schweizer Bankkonten von Artikel 2 Buchstabe c SRVG liefert eine gesetzliche Definiti- Personen oder Unternehmen, die in keiner Sperrliste aufgeon des Begriffs «Vermögenswerte». Die Botschaft erläutert führt sind, Geld zu überweisen. Und zwar Geld, das aus Gediesen Begriff und weist auf dessen Bedeutung im Straf- schäften stammte, die im Rahmen von Handelsverträgen recht hin. Bei Vermögenswerten kann es sich um jede Art getätigt wurden, die mit ausländischen Unternehmen gevon materiellen oder immateriellen, beweglichen oder un- schlossen worden waren, die von PEP kontrolliert werden, beweglichen Gütern handeln. Die Botschaft verweist auch die in einer Sperrliste aufgeführt sind. Schwierigkeiten dieauf frühere Sperrungsverordnungen, in denen die dem ser Art kann es vor allem in Zusammenhang mit Verträgen Bereich des Sanktionsrechts entlehnten Begriffe «Gelder» über den internationalen Warenkauf geben, wenn der Ver- und «wirtschaftliche Ressourcen» verwendet worden sind. käufer ein Bankkonto in der Schweiz hat und es sich beim Der Begriff «Vermögenswerte» im Sinne vom Artikel 2 Käufer um ein im Ausland ansässiges Unternehmen han- Absatz c SRVG ist somit sehr umfassend und deckt einen delt, das von einer PEP kontrolliert wird, die in einer Sperrweiten Bereich ab (BBL 2014 5296 f.). Unter den Begriff liste aufgeführt ist. Geht nun bei einem Finanzintermediär «Vermögenswerte» («Gelder» nach bisheriger Terminolo- eine Geldüberweisung aus dem Ausland ein, kann er sich gie) fallen finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bar- vor die Frage gestellt sehen, ob das Geld dem Schweizer geld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisun- Konto des Kunden gutgeschrieben werden darf, ohne dass gen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und eine Meldung in Sinne des SRVG gemacht werden muss, Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, oder ob das Geld als Vermögenswert einer gelisteten PEP Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Opti- gilt und somit gesperrt und gemeldet werden muss. onsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermö- Grundsätze bei der Anwendung von Artikel 7 SRVG

genswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaf- Mit dem SRVG und dem GwG werden zwar unterschiedliten, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle che Zwecke verfolgt, und doch ergänzen sich diese beiden Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsüber- Gesetze und müssen in der Praxis konsequent angewandt eignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an werden. In den Vorbereitungsarbeiten zum Gesetz und in Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes den Parlamentsdebatten kam deutlich zum Ausdruck, dass andere Finanzierungsinstrument für Exporte. Auch was der Unsicherheit bei der Anwendung der Gesetze Abhilfe nach bisheriger Terminologie unter «wirtschaftliche Res- geschaffen und den Finanzintermediären die Umsetzung sourcen» fiel, gilt als Vermögenswerte jeglicher Art, unab- des Gesetzes soweit als möglich erleichtert werden soll – hängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich vor allem auch, indem nicht mehr das EDA, sondern die oder unbeweglich sind, insbesondere Immobilien und Lu- MROS als zentrale Anlaufstelle oder «Guichet unique» xusgüter. Meldungen entgegennimmt (BBl 2014 5310). Es gilt deshalb, darauf zu achten, dass nach Artikel 7 SRVG und nach Das Begriffspaar «Personen und Institutionen» Artikel 9 GwG erstattete Meldungen nicht zu unzureichend Die im SRVG verwendete Formulierung «Personen und koordinierten oder gar widersprüchlichen Ergebnissen füh- Institutionen» ist sehr weit gefasst. Dementsprechend oft ren. Dies lässt sich vermeiden, wenn die folgenden Grundwurden diese Begriffe in den Vorbereitungsarbeiten zum sätze beachtet werden: Gesetz immer wieder präzisiert. Gemeint sind zunächst die Finanzintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buch- 1. Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler sind stabe a GwG sowie Händlerinnen und Händler im Sinne von nach einer gestützt auf Artikel 7 SRVG erstatteten Mel- Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG. Diese Begriffe sub- dung nicht aus ihrer Verantwortung gemäss GwG entsumieren ausserdem andere Akteure, die nicht der Sorg- lassen. Sie müssen gegebenenfalls eine Meldung nach faltspflicht gemäss GwG unterliegen. Das sind vor allem die Artikel 9 GwG erstatten (BBl 2014 5310 f.) und die für Grundbuchämter. Sie müssen den zuständigen Behörden sie gemäss GwG geltenden Sorgfaltspflichten erfüllen. unverzüglich Immobilien melden, die unter eine Sperrung

fallen (BBl 2014 5310). Die Formulierung «Personen und 2. Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler sind Institutionen» umfasst auch Vermögensverwalter, Fonds- nach einer gestützt auf Artikel 9 GwG erstatteten Melmanager sowie Treuhänder und auch Händlerinnen und dung nicht aus ihrer Verantwortung gemäss Artikel 7 Händler (BBl 2014 5309 f.). SRVG entlassen. Sie müssen gegebenenfalls eine Meldung nach Artikel 7 SRVG erstatten.

3 Verhältnis SRVG – GwG

Bisweilen gab es in der Praxis Schwierigkeiten, wenn Finan- 3. Es bedarf keiner Meldung nach Artikel 7 SRVG, wenn: zintermediäre im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a – der Kontoinhaber (oder der wirtschaftlich Berechtigte)

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eine PEP ist, deren Name nicht im Anhang der Sper- macht einer gelisteten Person steht). Dies gilt, sofern die rungsverordnung aufgeführt ist; gelistete Person durch die Überweisung an den Finan- – der Kontoinhaber (oder der wirtschaftlich Berechtig- zintermediär das Eigentum an den Vermögenswerten te) eine der PEP nahestehende Person ist, deren Name endgültig aufgegeben hat. In einem solchen Fall bleibt nicht im Anhang der Sperrungsverordnung aufgeführt der Finanzintermediär dennoch weiterhin verpflichtet, ist. nach Massgabe der für ihn geltenden Sorgfaltspflichten gemäss GwG den wirtschaftlichen Hintergrund und den 4. «Gelder» und «wirtschaftliche Ressourcen» im Sinne Zweck der Transaktion zu klären; und je nach dem ist er zu früherer Sperrungsverordnungen (und Verordnungen einer Meldung nach Artikel 9 GwG verpflichtet. Es bleibt zur Durchsetzung von Sanktionen, die gestützt auf das ihm überlassen, vom Melderecht nach Artikel 305ter Ab- Embargogesetz getroffen worden sind) gelten als Ver- satz 2 StGB Gebrauch zu machen. Diese Klärungspflicht mögenswerte. Sie sind nach Massgabe von Artikel 7 ergeht indessen nicht aus dem SRVG, sondern wird dem SRVG meldepflichtig. Finanzintermediär durch das GwG auferlegt.

5 Die Sperrung von Vermögenswerten im Sinne von Artikel 7. Personen und Institutionen, die keine Finanzintermedi-

3 SRVG ist keine Handelssanktion. Jegliche in der Schweiz äre, Händlerinnen oder Händler im Sinne des GwG sind, befindlichen Vermögenswerte eines Unternehmens mit müssen eine Meldung nach Artikel 7 SRVG erstatten, Sitz in der Schweiz, das in der Verfügungsmacht einer wenn sie in der Schweiz Vermögenswerte von Personen gelisteten PEP (oder einer ihr nahestehenden gelisteten halten oder verwalten, die unter eine Sperrungsmass- Person) ist, sind nach Massgabe von Artikel 7 SRVG mel- nahme fallen (Art. 7 Abs. 1 SRVG). Das gilt auch für depflichtig und werden gesperrt. Personen oder Institutionen, die – ohne in der Schweiz solche Vermögenswerte zu halten oder zu verwalten –

6 Geht bei einem Finanzintermediär eine Auslandsüber- aufgrund ihrer Aufgaben von solchen Vermögenswerten

weisung ein, die dem Konto eines seiner nicht gelisteten wissen (Art. 7 Abs. 2 SRVG). Diese Personen und Insti- Kunden gutgeschrieben werden soll, ist grundsätzlich tutionen unterliegen nicht der vom GwG vorgesehenen keine Meldung nach Artikel 7 SRVG erforderlich. Und das Sorgfaltspflicht. Deshalb brauchen sie weder den wirtselbst wenn die Überweisung der Erfüllung einer vertrag- schaftlichen Hintergrund einer Transaktion noch deren lichen Verpflichtung gegenüber einer gelisteten Person Zweck zu klären oder eine Meldung nach Massgabe von dient (oder eines Unternehmens, das in der Verfügungs- Artikel 9 GwG zu erstatten.

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5 Internationales

5.1 Egmont-Gruppe dere die Vorgaben des Egmont Group Statement of Purpo-

Die MROS ist Mitglied der Egmont-Gruppe, einem Netz- se und deren Principles for Information Exchange Between werk zentraler Geldwäschereimeldestellen (Financial Intel- Financial Intelligence Units for Money Laundering and Terligence Units, FIUs), das sich als nicht-politisches interna- rorism Financing Cases einzuhalten. Die Möglichkeit für die tionales Forum operationell unabhängiger FIUs versteht. MROS, mit anderen Meldestellen den direkten Kontakt zu Die Ziele bestehen darin, zwecks Bekämpfung der Geldwä- pflegen und sich auszutauschen, ist von zentraler Bedeuscherei, deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung: tung. Mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes zur Umsetzung der im Februar 2012 revidierten GAFI-Empfehlungen am – die Voraussetzungen für einen systematisierten ge- 1. Januar 2016 ist das Mandat der MROS durch zusätzligenseitigen internationalen Informationsaustausch zu che Vortaten zur Geldwäscherei erneut erweitert worden. schaffen, Dank dieser Gesetzesänderung ist die Analysekapazität – die Effizienz der FIUs über Schulungsangebote zu stei- der MROS und der internationale Informationsaustausch gern und den Know-How-Transfer mittels Personalaus- verstärkt worden. Im Berichtsjahr hat die MROS an den Kotausch zu fördern, mitee-, Plenar- und an den Sitzungen der Arbeitsgruppen – den internationalen Austausch von Informationen unter der Information Exchange sowie der Policy and Procedures FIUs mittels Verwendung geeigneter Technologie wie teilgenommen. einer stand-alone-Internetverbindung sicherer zu gestalten, 5.2. GAFI/FATF – die operationelle Unabhängigkeit von FIUs zu propagie- Die Groupe d’action financière (GAFI) bzw. Financial Action ren, und Task Force (FATF) ist eine von der G7 anlässlich eines Minis- – bei der Einrichtung zentraler Meldestellen mit Rat und Tat tertreffens in Paris im Juli 1989 gegründete zwischenstaatlizur Seite zu stehen. che Organisation und das international führende Gremium zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfi- Im Jahr 2016 trafen sich die Meldestellenchefs, das Ko- nanzierung. Sie legt die Standards der Massnahmen zur Bemitee, das Plenum und die Arbeitsgruppen im Januar/ kämpfung dieser Verbrechen fest und bewertet periodisch, Februar. Ferner waren Treffen im Juli in Istanbul geplant, in welchem Mass die Mitgliedstaaten diese umsetzen. Die

welche jedoch wegen einer aktuellen Bedrohung abgesagt Ergebnisse der Evaluationen und die Gründe für die jeweiwerden mussten. In der Folge fanden stattdessen diverse lige Bewertung eines Staates werden in einem Bericht zuad hoc-Treffen der Arbeitsgruppen statt. Weil keine Plen- sammengestellt und publiziert. arversammlung abgehalten werden konnte, wurden keine Im Februar 2012 wurden die Empfehlungen der GAFI – ein neuen Meldestellen in die Egmont Group aufgenommen. Katalog umfassender Massnahmen zur kohärenten Be- Damit sind aktuell weiterhin 151 Jurisdiktionen Mitglieder kämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzieder Egmont-Gruppe. rung – überarbeitet. Die Mitgliedstaaten sind gehalten, Von grosser Bedeutung war im Berichtsjahr wiederum diese Massnahmen umzusetzen. Anlässlich der nun laufendie Arbeit an den Projekten in Zusammenhang mit der den vierten Evaluationsrunde werden der Grad der Einhal- Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung und des islami- tung (technical compliance) sowie neuerdings ebenfalls die schen Staates. Innerhalb der betroffenen Arbeitsgruppen wirksame Umsetzung der Empfehlungen (effectiveness) wird gegenwärtig analysiert, ob als Folge daraus Anpassun- geprüft. gen an den Egmont-Regularien vorzunehmen sind. Im Zuge von Konformitätsbewertungen prüft die GAFI Nach der Demission des Vorgängers hat ein neuer Executive auch, inwieweit bestimmte Nicht-Mitgliedstaaten Geld- Secretary, Herr Jérôme Beaumont, im September 2016 sein wäscherei und Terrorismusfinanzierung bekämpfen und Amt angetreten. erstellt zwei öffentliche Listen: Eine Liste der Staaten, die Die MROS ist bereits seit ihrer Entstehung im Jahr 1998 als Risikoländer gelten, nicht kooperativ sind und in denen Mitglied der Egmont-Gruppe. Eine Mitgliedschaft der Mel- Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung grassieren. destelle bei der Egmont-Gruppe ist seit der Revision der GA- Diese Länder erfüllen mit ihrer Gesetzgebung und ihren FI-Empfehlungen von 2012 nunmehr klare Voraussetzung Geldwäschemassnahmen noch nicht den internationalen, eines adäquaten Geldwäscherei- und Terrorismusbekämp- von der GAFI festgesetzten Standard. In einer zweiten Liste fungssystems. Die Meldestellen haben als solche insbeson- werden diejenigen Staaten geführt, die strategische Defizi-

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te erkennen lassen, sich aber dazu verpflichtet haben, einen im Bereich Regelwerke und Richtlinien verantwortlich ist, Aktionsplan zu befolgen und Defizite anzugehen. sowie an den Sitzungen der «Evaluations and Compliance Die Schweiz wurde 2016 im Rahmen der GAFI-Ländere- Group» (ECG), die für die Überwachung und Absicherung valuation beurteilt. Die Evaluatoren führten mit der MROS der Übereinstimmung der gegenseitigen Länderüberprüzahlreiche Gespräche, um die technische Konformität des fung und des nachfolgenden Prozesses (follow-up process) schweizerischen Rechtsrahmens als auch dessen Effektivi- zuständig ist. Weitere Gruppen sind die «International Cotät zu prüfen. Auch die Tätigkeit und Kompetenz der MROS operation Review Group» (ICRG) sowie die «Global Netwurden eingehend analysiert. Hinsichtlich der GAFI-Emp- work Coordination Group» (GNCG). fehlung 29 – sie bezieht sich auf die Tätigkeit der MROS– Die Terroranschläge der vergangenen Jahre prägen die erfüllt die Schweiz alle Anforderungen vollumfänglich. In Arbeiten der GAFI. Im Berichtsjahr wurde ein vertraulicher Bezug auf die Empfehlung 40 – sie betrifft die internatio- Bericht im Bereich Terrorismusfinanzierung publiziert, der nale Zusammenarbeit – wurde bemängelt, dass die MROS Risikoindikatoren für verschiedene Geschäftsfelder identisich nicht an die Finanzintermediäre wenden kann, wenn fiziert. die Informationen, die sie erhalten hat, von einer auslän- Im Berichtsjahr hat die MROS in einem Projekt der RTMG dischen Partnerstelle stammen und in der Schweiz keine aktiv mitgewirkt und wichtige Beiträge liefern können. Es Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs existiert. handelt sich um das Projekt «Domestic Information Sha- Die MROS nimmt im Rahmen der Arbeiten der GAFI als Teil ring» (Informationsaustausch im Inland) und widmet sich der Schweizer Delegation an den Treffen der «Risk Trends dem Informationsaustausch im Bereich der Bekämpfung and Methods Group» (Gruppe betreffend Risiken, Entwick- der Terrorismusfinanzierung. Ziel ist es, ein sogenanntes lungen und Methoden, RTMG) teil. Es geht darum, immer «Best Practices Paper» zu erstellen, das den Mitgliedstaawiederkehrende Muster und Merkmale von Verbrechen ten als Leitfaden dienen soll. Es ist geplant, dieses Projekt im im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismus- Jahr 2017 abzuschliessen.

finanzierung anhand konkreter Fälle zu erkennen und zu Ein weiteres Projekt, das Ende 2016 angestossen wurde, analysieren, um so diese Phänomene effektiver zu bekämp- beschäftigt sich mit dem Thema «Beneficial Ownership». fen. Weiter nimmt die MROS an den Sitzungen der «Po- Die MROS wird hier ebenfalls im kommenden Jahr aktiv licy Development Group» (PDG) teil, welche für Aspekte mitarbeiten und vor allem Typologien beisteuern.

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Links

6.1 Schweiz www.polyreg.ch

PolyReg Allg. SelbstregulierungsVerein

6.1.1 Meldestelle für Geldwäscherei

www.fedpol.admin.ch www.sro-sav-snv.ch Bundesamt für Polizei fedpol SRO des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes (SAVSNV) www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/kriminalitaet/ geldwaescherei.html www.leasingverband.ch Meldestelle für Geldwäscherei SRO Schweizerischer Leasingverband (SLV) Meldeformular GwG 9 www.sro-treuhandsuisse.ch www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/ SRO Schweizerischer Treuhänderverband (STV) StGB_formular-d.docx www.vsv-asg.ch Meldeformular StGB 305ter SRO Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV)

6.1.2 Aufsichtsbehörden www.vqf.ch

www.finma.ch Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (VQF)

www.esbk.admin.ch www.sro-svv.ch Eidgenössische Spielbankenkommission Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Versi- cherungsverbandes SROSVV

6.1.3 Nationale Verbände und Organisationen

www.swissbanking.org www.sfama.ch Schweizerische Bankiervereinigung Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA

www.abps.ch www.svig.org Vereinigung schweizerischer Privatbankiers Schweizer Verband der Investmentgesellschaften (SVIG)

www.foreignbanks.ch 6.1.5 Weitere Verband der Auslandsbanken in der Schweiz www.ezv.admin.ch Eidgenössische Zollverwaltung www.svv.ch Schweizerischer Versicherungsverband www.snb.ch Schweizerische Nationalbank

6.1.4 Selbstregulierungsorganisationen

www.arif.ch www.bundesanwaltschaft.ch Association Romande des Intermédiaires Financières Schweizerische Bundesanwaltschaft (ARIF) https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtwww.oadfct.ch schaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirt- OAD Fiduciari del Cantone Ticino (FCT) schaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/ sanktionen-embargos.html www.oarg.ch Staatssekretariat für Wirtschaft (Wirtschaftssanktionen Organisme d’Autorégulation des Gérants de Patrimoine basierend auf dem Embargogesetz) (OARG) www.bstger.ch Bundesstrafgericht

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6.2 International 6.2.3 Weitere Links

www.worldbank.org

6.2.1 Ausländische Meldestellen Weltbank

https://www.egmontgroup.org/en/membership/list Liste aller Egmont-Mitglieder, teilweise mit Link auf deren www.bis.org Homepage Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

6.2.2 Internationale Organisationen www.interpol.int

www.fatf-gafi.org Interpol Financial Action Task Force on Money Laundering www.europa.eu www.unodc.org Europäische Union United Nations Office on Drugs and Crime www.coe.int www.egmontgroup.org Europarat Egmont-Gruppe www.ecb.europa.eu www.cfatf-gafic.org Europäische Zentralbank Caribbean Financial Action Task Force www.europol.net Europol

www.fincen.gov/ Financial Crimes Enforcement Network, USA

www.fbi.gov FBI-Federal Bureau of Investigation, USA

www.bka.de BKA-Bundeskriminalamt Wiesbaden, Deutschland

B E R ICH T 201 6

BU NDESAMT FÜR POLI ZEI Telefon +41 (0)58 463 11 23 FEDPOL info@fedpol.admin.ch CH-3003 Bern www.fedpol.ch