Jahresbericht MROS 2023

1 Vorwort

1 Vorwort

Im letzten Jahrzehnt sind die Verdachtsmeldun- Im Jahr 2023 hat die MROS insgesamt 866 Angen im Durchschnitt jährlich um 20 – 30 % ange- zeigen an die Strafverfolgungsbehörden getätigt. stiegen. Dieser Trend setzte sich 2023 fort – der Dies entspricht einem Rückgang von knapp Anstieg war jedoch erheblich steiler, als dies zu 30 % gegenüber dem Vorjahr. Ursache ist unter erwarten war. Per Ende des Jahres 2023 verzeich- anderem die Strategie der MROS, risikobasiert nete die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS1) zu agieren und sich auf Schwerstkriminalität zu gesamthaft 11 876 Meldungen; dies entspricht fokussieren. Die von der MROS erstellten Anageschätzten 21 500 Geschäftsbeziehungen und lysen in diesem Bereich gehen tiefer und sind im Durchschnitt 47 Verdachtsmeldungen pro aufwändiger. So übermittelte die MROS im 2023 Werktag. Im Vergleich zum Vorjahr stellt dies eine 43 % mehr Anzeigen an die Bundesanwaltschaft Zunahme von 56 % dar. als im Vorjahr; die kantonalen Übermittlungen sind dagegen – mit Ausnahme der Staatsanwalt- Generell hat das gesamte Reporting- und Daten- schaft Genf – rückläufig. Übrigens fielen im Jahr volumen zugenommen. Bei der MROS sind im 2023 die Übermittlungen wegen COVID-Betrug Jahr 2023 gesamthaft 21 375 Reportings einge- gänzlich weg. Weiter werden in den Anzeigen an gangen: Verdachtsmeldungen, Antworten der die Strafverfolgungsbehörden vermehrt ver- Finanzintermediäre auf Anfragen der MROS (Art. schiedene Verdachtsmeldungen gebündelt – die 11a GwG2), Abbruchsmitteilungen (Art. 9b GwG), Fallzählung fällt demnach tiefer aus und ein Verinternationale Anfragen von anderen Financial gleich mit den Vorjahren ist nur bedingt aussage- Intelligence Units (FIUs) sowie Spontaninforma- kräftig (vgl. Kap. 2.2). tionen nationaler und internationaler Behörden (vgl. Kap. 4). Die Kommunikation mit den Finanzintermediären erfolgt fast ausschliesslich über das Informationssystem goAML. Die Daten werden von den Finanzintermediären mehrheitlich strukturiert eingereicht. Diese Entwicklung ist Bern, im Mai 2024 erfreulich. Indessen besteht auf Behördenseite noch Potenzial – der Anteil an unstrukturierten Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement Daten ist hier nach wie vor sehr hoch und macht EJPD derzeit einen Anteil von knapp 30 % des gesam- Bundesamt für Polizei fedpol ten Datenvolumens aus (vgl. Kap. 3). Meldestelle für Geldwäscherei MROS

Money Laundering Reporting Office Switzerland. Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG), SR 955.0.

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2 Wichtige strategische Entwicklungen

2.1 Hohes Meldevolumen – Ursachen MROS gesamthaft 11 876 Meldungen. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einem An-

Im letzten Jahrzehnt sind die Verdachtsmel- stieg um mehr als 4200 Verdachtsmeldungen dungen jährlich durchschnittlich um 20 – 30 % respektive einer Zunahme von 56 %. Innerhalb angestiegen. Die Gründe hierfür sind vielfältig. von zwei Jahren haben sich die Meldungen Die Basis bildet der seit 2013 kontinuierliche verdoppelt; rückblickend auf die letzten zehn Ausbau der regulatorischen Anforderungen bei Jahre gar verzehnfacht. Dieses eindrückliche den Sorgfalts- und Meldepflichten. Damit ver- Meldevolumen verlangt nach einer Einordnung schärften sich die Finanzmarktaufsicht und das und einer Prognose für die kommenden Jahre. Enforcement massgeblich. Durch die zahlrei- Die Meldestelle und deren strategische Auschen Korruptions- und Geldwäscherei-Skandale, richtung sind von diesem Anstieg massgeblich in welche ein Grossteil des Schweizer Banken- betroffen. platzes involviert war, ist das Bewusstsein für die Wichtigkeit der effektiven Geldwäschereibe- Der markante Anstieg des Meldevolumens lässt kämpfung bei den Finanzintermediären zusätz- sich aus Sicht MROS auf nachfolgende Faktoren lich gestiegen. Viele Banken haben die Abtei- zurückführen: lungen, die sich um Compliance und Financial – Verankerung der Definition des begründeten Crime kümmern, personell verstärkt. Zusätzlich Verdachts im Gesetz: Per 1. Januar 2023 ist konnten sie das Transaktionsmonitoring dank die «SIF-Vorlage»4 in Kraft getreten. Damit ist technologischen Fortschritts stetig verfeinern. der Begriff des «begründeten Verdachts», der Die Umstellung des Meldewesens von Papier bereits seit mehr als zehn Jahren durch die auf die IT-Applikation goAML («government Praxis und die Rechtsprechung gefestigt ist, office Anti Money Laundering») und die XML3- nun auch im Gesetz verankert (Art. 9 Abs. 1quater Anbindung per 1. Januar 2020 vereinfachten der GwG). Demnach muss ein Finanzintermediär Finanzindustrie die Kommunikation von Ver- immer dann eine Verdachtsmeldung absetzen, dachtsmeldungen. All diese Entwicklungen be- wenn er einen konkreten Hinweis oder mehrewirken einen Anstieg von Verdachtsmeldungen re Anhaltspunkte dazu hat, dass Vermögensbei der MROS. werte kriminellen Ursprungs sein könnten, und Dieser Trend setzte sich 2023 fort – der Anstieg er diesen Verdacht trotz zusätzlicher eigener war jedoch erheblich steiler, als dies zu erwar- Abklärungen nicht ausräumen kann. Ein Teil

ten war. Per Ende des Jahres 2023 verzeichnete der Meldungen dürfte auf diese nun unmiss-

Das hier erwähnte XML-Schema definiert die Struktur der von den Finanzintermediären mittels eines XSD-Format-File an die MROS gelieferten Informationen. Mehr Informationen zu diesem Schema sind auf der Webseite der MROS zu finden. Vgl. https://www.fedpol. admin.ch/fedpol/de/home/kriminalitaet/geldwaescherei/meldung.html. AS 2021 656, siehe auch Botschaft vom 26. Juni 2019 zur Änderung des Geldwäschereigesetzes, BBl 2019 5451, 5477 ff.

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verständliche Formulierung im Gesetz zurück- wertlos. Die Finanzintermediäre kommen zuführen sein. mit diesem Verhalten ihrer Aufgabe als «first – Verschärfte Praxis in Bezug auf Artikel 37 line of the defense» im Geldwäschereiab- GwG: Die strafrechtliche Sanktionierung bei wehrdispositiv nicht mehr oder nur noch Verletzung der Meldepflicht wurde verschärft. ungenügend nach. Die MROS ist im Aus- Eine Auswertung der Urteile des Eidgenös- tausch mit der FINMA über die betroffenen sischen Finanzdepartements (EFD) und des Finanzintermediäre und die eingeleiteten Bundesstrafgerichts zeigt, dass mittlerweile Massnahmen. vermehrt auch Compliance Officer aus tiefen Hierarchiestufen zur Rechenschaft gezogen Es ist davon auszugehen, dass der Trend der werden.5 Die Verurteilungen wegen fahrlässi- stark zunehmenden Meldungen im Jahr 2024 ger Meldepflichtverletzung haben ebenfalls und darüber hinaus anhalten wird. Die Erfahrung zugenommen.6 Gespräche mit Exponentinnen zeigt, dass solche Entwicklungen in der Regel und Exponenten der Finanzindustrie haben irreversibel sind. Hat sich das beschriebene Melverdeutlicht, dass diese verschärfte Praxis in deverhalten einmal etabliert, wird es zum Stander Branche Wirkung zeigt und folglich auch dard. Die Finanzindustrie wird kaum aus eigenem das Verhalten beeinflusst. Es wird lieber ein- Antrieb zurückbuchstabieren, zumal die Signale mal zu viel als zu wenig gemeldet. der Straf- und Aufsichtsbehörden, aber auch der – Prüfgesellschaften und (interne) Revisions- Financial Action Task Force on Money Laundestellen mit strengerem Massstab: Rück- ring (FATF) eher auf eine Verschärfung hindeumeldungen von Finanzintermediären weisen ten. Folglich ist in Zukunft mit einem erhöhten darauf hin, dass Prüfgesellschaften aber auch Meldeaufkommen zu rechnen. Die Meldestelle die internen Kontrollinstanzen die Einhaltung ist für eine weitere Zunahme des Meldevoluder aufsichtsrechtlichen Geldwäschereivor- mens – ähnlich wie 2023 geschehen – nur begaben tendenziell strenger beurteilen. Die dingt gerüstet; sie stösst mit ihren personellen allgemeine Verschärfung des Aufsichts- und und technischen Ressourcen an ihre Grenzen. Geldwäschereiabwehrdispositivs sowie der Durch die Anwendung des «risikobasierten Angrössere mediale Fokus auf die Prüfthematik satzes» (vgl. Kap. 2.2) können steigende Zahlen

dürften hierfür ursächlich sein. zwar aufgefangen werden, indem die Aufgreifkri- – Kostendruck auf Finanzintermediäre mit terien (sprich, die Kriterien für die Triage) verasymmetrischen Geschäftsmodellen: schärft werden. De facto wäre für den Entscheid Der Kostendruck auf die Finanzindustrie der Abklärung einer Verdachtsmeldung nicht ist spürbar. Sachverhalte werden teilweise mehr das Risiko ausschlaggebend, sondern die nur noch sehr rudimentär abgeklärt und Ressourcenlage. die besonderen Abklärungspflichten nach Artikel 6 GwG, welche für eine Verdachts- 2.2 Ausrichtung der MROS – Weiterentmeldung an die Meldestelle zwingend sind, wicklung «Risikobasierter Ansatz» werden nicht mehr oder nur noch ungenügend vorgenommen. Dies ist insbesondere Die Arbeitsweise der Meldestelle hat sich in den bei Finanzinstituten im Nichtvermögensver- letzten Jahren stark verändert. Bedingt durch waltungsbereich mit aggressivem Onboar- den drastischen Anstieg der Verdachtsmeldunding für Auslandkunden zu beobachten. Ein gen und des Reportingvolumens kann die Melde- Grossteil dieser ungenügend abgeklärten stelle nicht mehr alle Informationen im selben Verdachtsmeldungen ist für die Meldestelle Detaillierungsgrad analysieren und weiterver-

Zwischen 2014 – 2022 kam es seitens EFD/Bundesstrafgericht zu mindestens 21 rechtskräftigen Verurteilungen. Per Ende 2022 waren 47 Verfahren pendent (Quelle: «Strafrechtliche Verantwortlichkeit des Compliance Officers», Referat von Dr. Doris Hutzler vom 8. Juni 2023 anlässlich der 14. Tagung zum Wirtschaftsstrafrecht, EIZ, Zürich). Vgl. etwa: Urteil des Bundesgerichts 6B_1176/2022 vom 5. Dezember 2023.

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arbeiten, wie dies vor fünf oder zehn Jahren formationen der Finanzintermediäre verarbeitet möglich war. Die MROS sieht sich gezwungen, (im Jahr 2021: 18 % und 2022: 25 %). Diese Zahlen Prioritäten und Schwerpunkte zu setzen. Seit belegen, dass die heutigen Analysen der Meldeder Einführung des Informationssystems goAML stelle tendenziell mehr Informationen enthalten per 1. Januar 2020 verfolgt die Meldestelle beim und komplexer sind. Die Meldestelle bewegt sich Empfang und bei der Bearbeitung von Verdachts- damit weg vom traditionellen Bearbeitungsanmeldungen einen «risikobasierten Ansatz»: Die satz «1 Meldung gleich 1 Anzeige an die Strafvereingehenden Verdachtsmeldungen werden mit- folgungsbehörden» hin zu aktiver «Intelligence» tels «Triage-Matrix» nach Risiko kategorisiert, pri- und zur Vernetzung der vorhandenen Informaorisiert und dann basierend auf dieser Einteilung tionen. Nicht mehr die Verdachtsmeldung als mit unterschiedlicher Ausprägung analysiert. solches, sondern deren Informationsgehalt steht Die Meldestelle fokussiert auf die Bekämpfung im Mittelpunkt der Analyse. von Schwerstkriminalität – die Schwerpunkte Die Meldestelle wird ihre Intelligence-Strategie – liegen auf der Organisierten Kriminalität (OK), der Fokus, Triage, Priorisierung, Vernetzung – in den Terrorismusfinanzierung (TF) sowie bestimmten kommenden Jahren konsequent weiterentwi- Formen der Wirtschaftskriminalität (WK). Dabei ckeln. Fakt ist jedoch, dass sich der Anteil der orientiert sich die Meldestelle auch an den Stra- Verdachtsmeldungen, welche vertieft analysiert tegien der Strafverfolgungsbehörden, operiert werden können, aufgrund des kontinuierlichen erfolgsorientiert und berücksichtigt potenzielle Anstiegs des Reportingvolumens9 stetig verrin- Reputationsrisiken für den Finanzplatz Schweiz. gert. Im Jahr 2023 wurde eine von fünf Meldun- Die Strategie der MROS ist auch in den aktuellen gen tiefgreifend analysiert.10 Die restlichen 80 % Statistiken erkennbar. Während die Anzeigen an der Verdachtsmeldungen wurden weniger intendie Bundesanwaltschaft im Jahr 2023 zugenom- siv oder mit gesamtheitlichen Analyseverfahren men haben (+43 % gegenüber 2022)7, sind die (z. B. Clusteringmethoden) bearbeitet. Ein Teil der

Anzeigen an die kantonalen Strafverfolgungsbe- Meldungen wurde bereits beim Empfang aushörden – mit Ausnahme des Kantons Genf – im sortiert. Dies bedeutet, dass die Meldung und die Vergleich zu den Vorjahren rückläufig. Zurückzu- darin enthaltene Information nicht mehr weiterführen ist dies darauf, dass die Meldestelle häufi- verfolgt wird. Sie kann jedoch dank Aufbereitung ger Anzeigen im Bereich der Schwerstkriminalität und Ablage im Informationssystem goAML jedererstattete. Im Jahr 2023 übermittelte die MROS zeit reaktiviert und weiterbearbeitet werden. Im insgesamt 866 Anzeigen an die Strafverfolgungs- Jahr 2023 wurden über 300 aussortierte (alte) behörden. Zum Vergleich: 2022 waren es 1232 Verdachtsmeldungen reaktiviert. Dies aufgrund Anzeigen, 2021 14868. Dies entspricht zahlentech- einer neuen Information, beispielsweise der Vernisch zwar einem Rückgang; die Informationen dachtsmeldung eines Finanzintermediärs oder der Anzeigen verdeutlichen jedoch, dass die der Spontaninformation einer ausländischen FIU. Anzeigen im Jahr 2023 mehr Verdachtsmeldun- Mit dem Anstieg der Verdachtsmeldungen gen und Antworten der Finanzintermediäre pro nimmt das Risiko, dass wesentliche Geldwäsche- Übermittlung enthielten. Im Jahr 2021 waren im reifälle unentdeckt bleiben, zu. Die Meldestelle Schnitt 1,3 Verdachtsmeldungen Gegenstand ist bestrebt, ihre Bearbeitungskadenz und ihre einer Anzeige an die Strafverfolgungsbehörden; Effizienz zu steigern. Limitierende Faktoren beim 2023 waren es 1,8. Zudem wurden im Jahr 2023 in Empfang und der Triage der Verdachtsmeldun- 44 % der Fallkomplexe, die den Strafverfolgungs- gen sind, nebst den personellen Ressourcen, die behörden übermitteltet wurden, zusätzliche In- technische Unterstützung (Automatisierung,

Übermittlungen an die Bundesanwaltschaft: 2022: 79; 2023: 113. Vgl. hierzu Kap. 4.7: Die Statistiken für die Jahre 2021 und 2022 enthalten auch die sog. «COVID-Übermittlungen». Die Statistiken für diese Jahre sind somit erhöht. Verdachtsmeldungen haben im Jahr 2023 um 56 % und das gesamte Reportingvolumen um 63 % zugenommen. Vertiefte Analysen: 2021: 45 %; 2022: 32 %.

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intelligente IT-Unterstützung) und die Daten- liegenden sektoriellen Risikoanalysen ist die qualität der eingehenden Meldungen und der Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Informationen der Finanzintermediäre. Letz- Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroristere wirken sich massgeblich auf die Effizienz musfinanzierung (KGGT)15. Die Meldestelle ist der Datenbearbeitung aus. Je schlechter die Teil dieser Koordinationsgruppe; als Leiterin der Datenqualität, desto aufwändiger gestaltet sich Untergruppe Analyse ist sie für die Erstellung der der Datenbearbeitungsprozess. Um diese De- Risikoberichte zuständig. fizite auszugleichen, bräuchte es eine bessere IT-Unterstützung und/oder mehr personelle Unter der Leitung der Meldestelle wurde am Ressourcen. Die Meldestelle hat 2023 im Bereich 5. Dezember 2023 der sektorielle Risikobericht IT das Projekt «goAML Futuro»11 weiter vorange- «National Risk Assessment (NRA): Risiko der trieben. Angestrebt wird damit Interoperabilität: Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung der automatisierte Abgleich der zugänglichen durch Krypto-Assets»16 von der KGGT verabschie- Justiz- und Polizeidatenbanken. Auch im Bereich det. Ein erster Bericht zum Thema Krypto-Asder Datenbrüche hat die Meldestelle Verbesse- sets erschien im Jahr 2018.17 Dieser stufte die rungen erzielt. Die Datenqualität beim Eingang Gefährdungen und Verwundbarkeiten für die der Meldungen stellt die grösste Herausforde- Schweiz als «erheblich» ein. Der Einfluss und die rung für die Meldestelle dar – und damit auch das Bedeutung von Virtual Assets (VAs) haben sich grösste Potenzial, um die Effizienz zu steigern. seit 2018 grundlegend geändert. Die Sensibilisie- Die geplante Einführung von Artikel 23 Absatz 7 rung und das Bewusstsein im Markt sind deutlich GwG im Rahmen der laufenden GwG-Revision12 gewachsen. Die Meldestelle erhält inzwischen ist für die MROS von zentraler Bedeutung. fedpol täglich VA-relevante Verdachtsmeldungen – für würde dazu ermächtigt, in einer technischen die Strafverfolgungsbehörden gehören VAs mitt- Verordnung vorzugeben, in welcher Form und in lerweile zum Arbeitsalltag. Die MROS konnte vier welchem Format (Datenstandard) die Daten ein- zentrale Entwicklungen feststellen: zuliefern sind. 1. In der Schweiz ist die Anzahl Finanzintermediäre mit VASP-Tätigkeit von unter zehn im

2.3 Nationale Risikoanalyse – Sektorieller Jahr 2018 auf über 204 per Ende 2022 deutlich

Bericht zu Kryptowährungen und Virtual angestiegen. Trotzdem haben mindestens 180 Assets dieser Finanzintermediäre keine Verdachtsmeldung an die MROS ausgelöst. Die Risiken, die durch Geldwäscherei und Terro- 2. Die Verwendung von VAs hat sich in der rismusfinanzierung entstehen, sollten stets Teil Schweiz zwischen 2018 und 2023 vervielfacht. der Kriminalitätsbekämpfungsstrategie eines Immer mehr Privatpersonen und Unterneh- Landes sein. Die Schweiz hat bisher zwei natio- men verwenden und akzeptieren VAs für Zahnale Risikoanalysen (NRA) publiziert (201513 und lungen im Handel, für Dienstleistungen und 202114) und die auftretenden Risken umfassend für Investitionen. Die Grenzen zwischen dem bewertet. Auftraggeberin und verantwortlich traditionellen Finanzsektor und dem VA-Befür die Erstellung der NRAs und der zugrunde reich werden immer unschärfer; VAs werden

Vgl. Ausführungen im Jahresbericht 2022 der MROS, S. 13 f. Medienmitteilung des Bundesrates vom 30. August 2023: «Bundesrat eröffnet Vernehmlassung zur Stärkung der Geldwäscherei-Bekämpfung». Erste nationale Risikoanalyse (NRA) – Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz, Juni 2015. Zweite nationale Risikoanalyse (NRA) – Bericht über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz, Oktober 2021. Die KGGT wird vom Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen (SIF) geleitet. Link zum Mandat der KGGT. National Risk Assessment (NRA), Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets. Sektorieller NRA-Bericht: Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding, Oktober 2018.

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zunehmend in herkömmliche Zahlungsplatt- sowie Aufsichts- und Selbstregulierungsorganiformen integriert und die «beiden Welten» sationen). verschmelzen. 3. Die kriminelle Verwendung von VAs hat Nebst den identifizierten Gefährdungen und Versowohl in der Schweiz als auch global zu- wundbarkeiten der Schweiz gegenüber GW/TF genommen. Sie ist zudem deutlich diverser im VA-Bereich tragen verschiedene Faktoren zur geworden. Strafverfolgungsbehörden sind Minderung dieser Risiken bei: vermehrt mit Verfahren aus unterschied- – Die internationale Zusammenarbeit bei VAlichen Wirtschaftsbereichen konfrontiert, Ermittlungen zeigt, dass verstärktes Tracing, die Bezüge zu VAs aufweisen. So werden Sperrungen und Einziehungen von VAs immer mehr Strafanzeigen im Zusammen- Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung hang mit Diebstahl oder anderweitiger effektiv bekämpfen können. Entwendung (z. B. Betrug, ungetreue Ge- – Viele kleine VA-Anbieter sind mittlerweile schäftsbesorgung) von VAs erstattet. Die verschwunden oder haben fusioniert. Dies Schadenssummen, die durch VAs anfallen, hat dazu beigetragen, dass grosse Kryptobörsind stark angestiegen und belaufen sich in sen ihre Compliance-Massnahmen verstärkt der Schweiz für das Jahr 2022 mindestens haben, was das Abwehrdispositiv weltweit auf einen zweistelligen Millionenbetrag stärkt. (im Vergleich: 2007 sind es knapp 7 Mio. – Blockchains sind naturgemäss transparen- Franken). Die Verwendung von VAs ist bei ter als traditionelle Zahlungssysteme. Dies gewissen Straftaten (z. B. Investmentbetrug, führt zu einer besseren Nachverfolgbarkeit Ransomware) zum Standard geworden. VAs von VAs; Blockchain-Analysetools können haben sich zu einem gängigen Werkzeug der verdächtige Aktivitäten leichter identifizieren Finanzkriminalität entwickelt. und verfolgen. 4. Finanzintermediäre in der Schweiz haben – Schliesslich trägt in der Schweiz die Ausweiin den vergangenen Jahren immer häufiger tung der Definition von Finanzintermediation mutmasslich GW/TF-relevante Vorgänge im VA-Bereich dazu bei, eine breitere Palette mittels VAs auf den von ihnen geführten Kon- von Akteuren in den Anwendungsbereich ten festgestellt. Dies führt zu einem starken des Geldwäschereigesetzes zu bringen. Dies Anstieg VA-relevanter Verdachtsmeldungen schliesst Lücken in den Massnahmen zur

an die MROS: Im Jahr 2022 wiesen bereits fast Bekämpfung von Geldwäscherei und Terroris- 14 % aller Verdachtsmeldungen einen Konnex musfinanzierung. zu VAs auf. In diesen konnten unter anderem Verbindungen zu politisch exponierten Perso- Die KGGT schlägt basierend auf den Aussagen nen (PEP), internationalen Korruptionsaffä- des Berichts vier Massnahmen vor, um das ren, transnationalen Gruppen im Bereich der aktuelle GW/TF-Abwehrdispositiv im VA-Bereich organisierten Kriminalität oder staatlichen zu stärken: Akteuren festgestellt werden. 1. Verbesserung des Daten- und Kenntnisstands zum VA-Sektor in der Schweiz Die Risikoanalyse kommt zum Schluss, dass die ­Informationen zum VA-Sektor und zur krimi- GW/TF-Risiken im VA-Bereich gegenüber 2018 nellen Verwendung von VAs in der Schweiz angestiegen sind. Gefährdungen und Verwund- sind unerlässlich, um GW/TF-Risiken angebarkeiten, welche bereits 2018 identifiziert messen zu identifizieren, zu verstehen und zu wurden, haben sich grösstenteils verschärft und bewerten. erweitert. Aufgrund ihres höheren Stellenwerts 2. Förderung eines proaktiven Meldeverhaltens und den mit ihnen verbundenen Risiken erfor- von Finanzintermediären mit VASP-Tätigkeit dern VAs die nötige Aufmerksamkeit sämtlicher Finanzintermediäre mit VASP-Tätigkeit sollten involvierter Partner (Finanzintermediäre, FIU, künftig ihre GW/TF-Abklärungen verstärken, Strafverfolgungsbehörden, Aufsichtsbehörden um besser in der Lage zu sein, verdächtige

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2 Wichtige strategische Entwicklungen

Vorgänge zu entdecken und diese der MROS einer «Public-Private-Partnership» (PPP) für den zu melden. Austausch von Finanzinformationen zu prüfen.

3 Bereitstellung von ausreichenden Kapazitä- Ziel ist, die Bekämpfung der Geldwäscherei und

ten und Ressourcen für die GW/TF-Bekämp- der Terrorismusfinanzierung in der Schweiz fung im VA-Bereich weiter zu stärken. Die Meldestelle hat sich im Die Zusammenarbeit zwischen sämtlichen Jahr 2022 mit dem Staatssekretariat für internazuständigen Stakeholdern muss verstärkt tionale Finanzfragen (SIF), dem Eidgenössischen werden, um den Herausforderungen der GW/ Departement für auswärtige Angelegenheiten TF-Bekämpfung im VA-Bereich gerecht zu (EDA), der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht werden. (FINMA) sowie einer Expertenrunde bestehend

4 Stärkung der internationalen Zusammen- aus Vertreterinnen und Vertretern der Finanzarbeit branche über die Zweckmässigkeit und die

Die Schweiz soll sich auf internationaler Rahmenbedingungen einer PPP vertieft aus- Ebene weiterhin für eine wirksame Bekämp- getauscht. Die Behörden und Expertinnen und fung der Kriminalitätsrisiken im Finanzsektor Experten kommen zum Schluss, dass eine PPP einsetzen und die Umsetzung der Empfehlung einen massgeblichen Beitrag zur Kriminalitätsder FATF vorantreiben. bekämpfung – insbesondere zur Stärkung der Prävention – leisten kann. Die Meldestelle hat Der Risikobericht betont abschliessend die Not- über die wichtigsten Ergebnisse des Behördenwendigkeit, dass die Schweiz die Risiken von VAs Experten-Austauschs einen Bericht19 erstellt ernst nimmt und angemessene Massnahmen er- und diesen dem Bundesrat im April 2023 zur greift, um Geldwäscherei und Terrorismusfinan- Kenntnisnahme unterbreitet. Dafür wurde eine zierung wirksam zu bekämpfen. Die Bedeutung Arbeitsgruppe bestehend aus der Meldestelle, von VAs im Finanzsektor nimmt stetig zu; die dem SIF sowie Vertreterinnen und Vertretern aus Schweiz muss sich den Herausforderungen stel- verschiedenen Bereichen der Finanzindustrie len, um mit den rasanten Entwicklungen Schritt eingesetzt. Die Arbeiten für die Errichtung einer halten zu können. «Swiss PPP» laufen derzeit noch. Bis spätestens Der sektorielle Bericht «National Risk Assess- Ende 2024 sollen sämtliche noch offenen Fragen ment (NRA): Risiko der Geldwäscherei und geklärt sein und ein tragfähiger Austausch zwi- Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets» schen dem öffentlichen und dem privaten Sektor, wurde im ersten Quartal 2024 publiziert.18 Derzeit basierend auf zu konstituierenden Regeln, stattsind weitere sektorielle Risikoanalysen unter gefunden haben. der Federführung der Meldestelle in Planung: Die Meldestelle ist heute bereits in eine PPP ein- «Proliferationsfinanzierung» (Erscheinungsdatum gebunden. Sie ist Mitglied des Europol Financial voraussichtlich Q3/2024), «Juristische Personen» Intelligence Public Private Partnership (EFIPPP).20 (Erscheinungsdatum voraussichtlich Q4/2024) Das EFIPPP wurde 2017 vom European Financial und «Immobilienmarkt» (Erscheinungsdatum and Economic Crime Center (EFECC), welches voraussichtlich im Verlaufe 2025). Teil von Europol ist, ins Leben gerufen. Ziel ist es, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und 2.4 Public-Private-Partnership (PPP) den Informationsaustausch zwischen Europol,

den Strafverfolgungsbehörden, den FIUs, den Am 17. November 2021 beauftragte der Bundesrat Aufsichtsorganisationen sowie den regulierten fedpol / MROS in Zusammenarbeit mit weiteren Finanzdienstleistern zu fördern. Beim EFIPPP Behörden, die Möglichkeiten der Einführung handelt es sich um die erste länderübergreifen-

National Risk Assessment (NRA), Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets. Bericht der Meldestelle: Public Private Partnership (PPP) zum Informationsaustausch für die Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Geldwäscherei, März 2023. EFIPPP Homepage – EFIPPP.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

de Informationsaustauschplattform. Bei seiner glieder und regelt die Aktivitäten der Arbeits- Gründung 2017 bestand das EFIPPP aus 28 gruppen. öffentlichen und privaten Institutionen aus acht – «The Working Groups»: Verschiedene EU- und Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Per Anfang Arbeitsgruppen setzen die Ziele des EFIPPP 2022 sind 79 Institutionen aus 18 EU- und Nicht- um und entwickeln die einzelnen EFIPPP-Pro- EU-Mitgliedstaaten Teil des EFIPPP. dukte und Papiere. Derzeit bestehen sieben Working Groups. Sie sind das operative Herz Die Ziele des EFIPPP: des EFIPPP. – der Aufbau eines gemeinsamen Informations- – «The Threat and Typologies Group»: Diese standes und -verständnisses; Gruppe beschäftigt sich vorwiegend mit dem – das gemeinsame Erarbeiten von Risikoindika- Aufbau von Wissen über bestimmte Bedrotoren und Bedrohungstypologien; hungen. – die Erleichterung des Austausches von operativen und/oder taktischen Erkenntnissen Die Meldestelle profitiert massgeblich von den im Zusammenhang mit laufenden Ermittlun- Informationen, welche innerhalb des EFIPPP gen (in Übereinstimmung mit den geltenden ausgetauscht werden. Der «Alert» der Meldenationalen und internationalen rechtlichen stelle an die Schweizer Finanzbranche betreffend Bestimmungen); Terrorismusfinanzierung vom 3. November 2023 – die Identifizierung von Gateways für den sowie das «Addendum» vom 5. Dezember 2023 Informationsaustausch und von rechtlichen basieren zu einem grossen Teil auf Informationen Hürden beim Informationsaustausch (im und Analysen aus dem EFIPPP. Ein gut funktio- Einklang mit den geltenden nationalen und nierender internationaler Informationsaustausch EU-Rechtsrahmen); ist heute der Schlüsselfaktor für eine effiziente – die Förderung des Einsatzes neuer Instrumen- und glaubwürdige Geldwäschereibekämpfung. te zur Bekämpfung der Finanzkriminalität, Die Meldestelle engagiert sich aktiv im EFIPPP der Nutzung neuer Technologien und des und ist seit Dezember 2023 Mitglied der Steering Austauschs gemeinsamer Erfahrungen und Group. Methoden für Innovationen und Schulungen; – die Unterstützung inländischer Kooperations- 2.5 Gesetzesvorlage Transparenzregister foren in den relevanten Rechtsordnungen mit und Revision des Geldwäschereigesetzes dem Ziel, als effektive Drehscheibe zwischen den verschiedenen Plattformen zu fungieren 2.5.1 Grundzüge der Vorlage

und den öffentlich-privaten partnerschaftlichen Austausch von Informationen und Der Bundesrat beauftragte das EFD an seiner Erkenntnissen zu erleichtern. Sitzung vom 12. Oktober 2022 mit der Erarbeitung einer Gesetzesvorlage zur erhöhten Transparenz Die Struktur des EFIPPP basiert auf vier Säulen: und erleichterten Identifikation der wirtschaft- – «The Strategic Oversight Body»: Das strate- lich Berechtigten von juristischen Personen. Der gische Aufsichtsgremium verantwortet die Gesetzesentwurf zielt darauf ab, die Integrität strategische Beratung und die Koordination des Finanz- und Wirtschaftsplatzes Schweiz zu in Angelegenheiten, die mit der Entwicklung stärken. Er sieht die Einführung eines eidgenössi- und den Schwerpunktbereichen des EFIPPP schen Registers der wirtschaftlich Berechtigten zusammenhängen. Das Gremium trifft sich (Transparenzregister) sowie weitere Massnahjährlich. men vor, die notwendig sind, um die Wirksamkeit – «The Steering Group»: Die Steuerungsgruppe des Dispositivs zur Bekämpfung der Geldwäscheleitet die operativen Aktivitäten des EFIPPP rei und der Wirtschaftskriminalität zu erhöhen. und fungiert als Entscheidungsgremium. Die Die vorgeschlagenen Massnahmen ermöglichen Gruppe legt Prioritäten für jedes Kalenderjahr es, auf die Entwicklung der internationalen fest, genehmigt die Aufnahme neuer Mit- Standards (FATF und Global Forum) zu reagiefedpol 13

2 Wichtige strategische Entwicklungen

ren und die Konformität der Schweiz mit diesen erfolgt über die angepassten Amtshilfebestim- Standards zu gewährleisten. Die Gesetzesvorlage mungen im GwG.23 beinhaltet folgende Punkte: Durch die Unterstellung risikobehafteter Bera- – Die Errichtung eines eidgenössischen Trans- tungstätigkeiten unter das GwG entsteht für die parenzregisters über die wirtschaftlich be- Meldestelle eine neue Meldepopulation; insberechtigten Personen von Rechtseinheiten. Es sondere – aber nicht nur – im Zusammenhang handelt sich dabei um ein nicht öffentlich ein- mit der Gründung und Strukturierung von juristisehbares Register, welches vom Eidgenössi- schen Personen, was zu einem weiteren Anstieg schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) des Meldevolumens führen wird. Die weiteren geführt wird. Die Kontrollstelle, angesiedelt Anpassungen im GwG (u. a. im Immobilien-, Edelbeim EFD, gewährleistet die qualitative Über- metall- und Edelsteinhandel) schliessen wichtige prüfung des Registers und verfügt über ent- Lücken und tragen zu einer weiteren Stärkung sprechende Sanktionsinstrumente. des Abwehrdispositives der Schweiz bei. – Die Einführung von Sorgfaltspflichten nach Die Meldestelle unterstützt und begrüsst die dem Geldwäschereigesetz für besonders Gesetzesvorlage zum Transparenzregister und risikobehaftete Beratungstätigkeiten (Unter- der Revision des GwG; nicht zuletzt, weil die erstellung von Beraterinnen und Beratern sowie folgreiche Umsetzung der Gesetzesvorlage auch Anwältinnen und Anwälten). entscheidend für die FATF-Länderprüfung sein – Zusätzliche Massnahmen für den Immobi- wird. Ein gutes Prüfergebnis in den FATF-Evaluatilien-, den Edelmetall- und Edelsteinhandel. onsrunden ist für die Schweiz als internationaler Schliesslich findet eine Klärung der Pflichten Wirtschaftsstandort und Finanzplatz von grosser der Finanzintermediäre bei der Überwachung strategischer Bedeutung. der Umsetzung von Zwangsmassnahmen nach dem Embargogesetz21 statt. 2.6 Internationale Entwicklungen

2.5.2 Auswirkungen auf die MROS 2.6.1 Sanktionen gegen Russland

Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass die Finanz- Sanktionen im Kontext der militärischen Agintermediäre dem Register melden, wenn sie gression Russlands gegen die Ukraine und des Diskrepanzen zwischen den ihnen vorliegenden Entscheids des Bundesrates vom 28. Februar und den im Register vorhandenen Informationen 2022, wonach die Schweiz die Sanktionen der feststellen und diese Unterschiede zu Zweifeln Europäischen Union (EU) gegen Russland überan der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktuali- nahm24, beschäftigten die Meldestelle auch im tät der Informationen über die wirtschaftlich Jahr 2023. Im letzten Jahresbericht stellte die berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkom- MROS klar, dass zwischen den verschiedenen men lassen (Discrepancy Reporting; DR). Der Meldesystemen und Zuständigkeiten (Sanktio- Meldestelle obliegt wiederum eine Meldepflicht nen: Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO]; gegenüber dem Transparenzregister, sofern sie Geldwäscherei: MROS) differenziert werden aufgrund ihrer Analysen Zweifel an den Register- muss. informationen zum wirtschaftlich Berechtigten Die Überwachung des Vollzugs der Meldepflicht hat.22 Der Austausch der Informationen zwischen und der Einhaltung des Sanktionsregimes obden Registerbehörden und der Meldestelle liegen dem SECO. Eine Meldung an das SECO

Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen (Embargogesetz, EmbG), SR 946.231. Entwurf Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen [Gesetz über die Transparenz juristischer Personen; TJPG]). nArt. 29 Abs. 1 GwG. Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Massnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

muss nicht zwingend auch eine Meldung an Auch im internationalen Austausch mit Partnerdie Meldestelle nach sich ziehen. Sie entbindet behörden hat die Meldestelle im Jahr 2023 im einen Finanzintermediär jedoch nicht von den Zusammenhang mit den Sanktionsmassnahmen im GwG statuierten Sorgfalts- und Meldepflich- wieder regelmässig Informationsanfragen beantten. Liegen bei Abklärungen im Zusammen- wortet und Spontaninformationen übermittelt. hang mit der Verletzung oder der Umgehung Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt von Sanktionen auch Anhaltspunkte für Geld- waren, wurden eingehende Amtshilfeersuchen wäscherei vor, so hat der Finanzintermediär ausländischer FIUs beantwortet und/oder der zuzusätzliche Abklärungen vorzunehmen (Art. 6 ständigen inländischen Behörde amtshilfeweise GwG). Je nach Ausgang dieser Abklärungen zur Kenntnis gebracht. resultiert daraus eine Meldung an die MROS.25 Anfang 2022 trat die MROS der Russia-Related Voraussetzung für eine Meldung ist immer, dass Illicit Finance and Sanctions FIU Working Group die in eine Geschäftsbeziehung involvierten Ver- (RRIFS) bei. Es handelt sich hierbei um eine FIUmögenswerte mutmasslich im Zusammenhang Taskforce, in welcher neben der Schweiz auch mit der Unterstützung einer kriminellen oder weitere FIUs vertreten sind.27 Der Informationsterroristischen Organisation oder mit Geldwä- austausch erfolgt basierend auf den Bestimmunscherei stehen, aus einem Verbrechen oder aus gen des GwG und den Egmont-Prinzipien. Der einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, internationale Informationsaustausch ist Kernder Verfügungsmacht einer kriminellen oder ter- aufgabe der MROS und eine Notwendigkeit. roristischen Organisation unterliegen oder aber der Terrorismusfinanzierung dienen. Gemäss Ar- 2.6.2 Terroristische Angriffe der Hamas auf tikel 10 Absatz 2 StGB gelten als Verbrechen all Israel jene Taten, für die eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren angedroht ist. Eine Verletzung Neben der militärischen Aggression Russlands oder die Umgehung von Sanktionen qualifiziert gegen die Ukraine beschäftigte ein weiteres, nur in schweren Fällen als Verbrechen – eine internationales Thema die MROS: die Terroreinfache Sanktionsverletzung stellt demnach angriffe der Hamas auf Israel. Die MROS ist in keine Vortat im Sinne der Geldwäschereigesetz- diesem Zusammenhang der Counter Terrorist

gebung dar.26 Financing Taskforce Israel (CTFTI)28 beigetre- Ähnlich wie im Jahr 2022 stellte die MROS be- ten. Die rechtliche Grundlage für die Teilnahme züglich der erlassenen Sanktionen im Berichts- entspricht derjenigen der RRIFS Working Group. jahr kein signifikant verändertes Meldeverhal- Anders als bei der militärischen Aggression ten fest. Es gab zwar Meldungen mit Bezug zu Russlands gegenüber der Ukraine hat die Sanktionsverletzungen und -umgehungen, bei Schweiz keine Sanktionen gegen die Hamas diesen war aber grösstenteils auch ein Konnex verhängt. Der Bundesrat hat am 11. Oktober zu mutmasslich Geldwäscherei, organisierter 2023 beschlossen, die Hamas in der Schweiz zu Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung gege- verbieten. Er hat am 22. November 2023 dem ben. Aus Sicht der MROS bestätigt sich weiter- EJPD und dem Eidgenössischen Departement hin der Eindruck, dass die Finanzintermediäre für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zwischen den verschiedenen Meldesystemen (VBS) den Auftrag erteilt, bis Ende Februar 2024 und den unterschiedlichen Zuständigkeiten die Vernehmlassungsvorlage zu einem Spezialsehr gut unterscheiden können und ihre Ver- gesetz zu erarbeiten (sog. Hamas-Gesetz). Am dachtsmeldungen differenziert absetzen. 21. Februar 2024 beschloss der Bundesrat die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, wel-

Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB], SR 311.0) oder Meldepflicht (Art. 9 GwG). Art. 9 Abs. 1 und 2 EmbG. RRIFS Task Force. CTFTI Task Force.

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2 Wichtige strategische Entwicklungen

ches bis zum 28. Mai 2024 dauert. Das Inkraft- Jahren intensiviert. Die Amtshilfeersuchen und treten wird jedoch noch einige Zeit in Anspruch -anfragen an und von ausländischen Partnerbenehmen.29 hörden nehmen nicht nur quantitativ zu, sondern Ein Finanzintermediär unterliegt bereits heute sind auch inhaltlich umfangreicher. Einer der einer Meldepflicht, wenn er den begründeten Hauptgründe für diese Entwicklung ist die im Verdacht hat, dass Finanzflüsse im Zusammen- Jahr 2021 eingeführte erweiterte Kompetenz der hang mit einer terroristischen Organisation MROS, aufgrund der Analyse von Informationen stehen oder zu deren Finanzierung oder Unter- ausländischer FIUs, weitere Informationen bei stützung dienen.30 Abklärungen hierzu sind in den Finanzintermediären einzuholen (Art. 11a der Praxis allerdings mit grossen Schwierigkei- Abs. 2bis GwG). Ausländische FIUs haben erten verbunden. Solange die Hamas nicht klar kannt, dass sie seit der Gesetzesanpassung in als terroristische Organisation qualifiziert oder der Schweiz Informationen bei den Schweizer verboten wurde, begründet eine Zahlung an die Finanzintermediären via MROS erhalten können. Hamas zum Beispiel für sich alleine noch keine Der Austausch über die nationalen Grenzen Verdachtsmeldung nach dem Geldwäscherei- hinweg untersteht strengen Anforderungen, wird gesetz im Zusammenhang mit der Unterstützung aber rege genutzt. einer terroristischen Organisation nach Artikel Um die internationale Zusammenarbeit zu 260ter StGB, da zusätzlich noch der Verdacht verbessern, Abläufe zu vereinfachen und die Effibestehen muss, dass die Gelder für Terrorismus zienz des Informationsaustauschs zu steigern, ist verwendet werden oder im Zusammenhang mit es wichtig, die Bedürfnisse und Besonderheiten einem Verbrechen oder einem qualifizierten der Partnerstellen zu kennen. Aus diesem Grund Steuervergehen stehen. Mit der Qualifikation hat die MROS im Jahr 2023 das «Top-30-Projekt» der Hamas als terroristische Organisation und lanciert. Die Durchführung dieses Projektes einem entsprechenden Verbot im Hamas-Ge- entsprach einer Empfehlung der Eidgenössisetz würde hier Klarheit geschaffen, so dass die schen Finanzkontrolle (EFK) vom 20. Dezember blosse Transaktion ausreichen würde, um einen 2021.31 Ziel des Projekts war, die eingehenden genügenden Verdacht auf eine geldwäscherei- Informationen und ausgehenden Antworten der

rechtliche Vortat auszulösen. MROS an die ausländischen FIUs zu analysieren und Muster, Auffälligkeiten und Schwachstellen

2.7 Durchführung des «Top-30-Projekts» im in der Zusammenarbeit zu identifizieren. Aus-

Bereich Internationales gewertet wurden Daten im Zeitraum von 1. Juli 2021 (Inkrafttreten von Art. 11a Abs. 2bis GwG) bis Die internationale Zusammenarbeit ist ein 30. Juni 2022. Eckpfeiler der Tätigkeit der Meldestelle. Geld- Wenig überraschend stellte sich heraus, dass wäscherei ist ein globales Phänomen, das sich acht der zehn FIUs, welche die meisten Anfragen nicht an nationale Grenzen hält. Etliche von der an die MROS richteten, europäische FIUs waren. Meldestelle analysierte Informationen beinhal- Zusätzlich fanden sich insbesondere jene FIUs ten Hinweise von internationalen Partnerstel- unter den Top 30, welche selbst über grösselen (ausländische FIUs). Umgekehrt ersuchen re Finanzplätze verfügen oder sonstige enge Letztere verstärkt um Informationen der MROS (wirtschaftliche) Verbindungen zum Finanzplatz respektive via den FIU-Kanal um Finanzinforma- Schweiz aufweisen. Auch namhafte Jurisdiktiotionen, welche die MROS bei den Finanzinter- nen, welche für die Errichtung von Domizilgemediären in der Schweiz erhältlich machen kann. sellschaften attraktiv sind, befanden sich unter Der Austausch hat sich in den vergangenen den Top 30. Dasselbe galt für die eingegangenen

Medienmitteilung des Bundesrates vom 24. Februar 2024: «Der Bundesrat schickt den Gesetzesentwurf für ein Hamasverbot in die Vernehmlassung». Art. 9 GwG i. V. m. Art. 260ter StGB. Bericht der EFK zur Prüfung der Aufgabenerfüllung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 20. Dezember 2021.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

Spontaninformationen aus dem Ausland und An- wäscherei und der Terrorismusfinanzierung eine fragen der MROS an das Ausland. wesentliche Rolle und ist daher für die MROS Beurteilt wurde die Zusammenarbeit sowohl aus zentral, um keine Abstriche bei der Qualität vorqualitativer als auch quantitativer Sicht. Zudem nehmen zu müssen. wurden die ausländischen FIUs zur Zufriedenheit Die Einführung von Artikel 11a Absatz 2bis GwG mit dem Inhalt und der Dauer der Beantwortung führte zu einer klaren grösseren Zufriedenheit durch die MROS befragt. Das Ergebnis war posi- der FIUs mit den Antworten der MROS. Seit der tiv – bei den von der MROS an ausländische FIUs Einführung des Artikels am 1. Juli 2021 kann die gestellten Ersuchen wie auch bei den ausgehen- MROS auf Finanzintermediäre zugehen und die den Antworten der Meldestelle. Herausgabe der ersuchten Informationen verlan- Die Antworten der ausländischen FIUs wurden gen, selbst wenn keine Verdachtsmeldung hierzu betreffend Frist und Informationsgehalt geprüft. im Informationssystem vorhanden ist, was bis Hierbei ist anzumerken, dass der Informations- dahin nicht zulässig war. austausch immer von den gesetzlichen Rahmenbedingungen des jeweiligen Landes abhängt. 2.8 «MROS Crypto Symposium» So kann es sein, dass gewisse Informationen nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen (kurze Die MROS erhält immer mehr Verdachtsmel- Aufbewahrungsdauer) oder dass der Austausch dungen, die einen Konnex zu Kryptowährungen gewisser Informationen eines richterlichen Be- aufweisen. Die Anzahl der Finanzintermediäre, schlusses bedarf. Der bilaterale und persönliche welche als VASP tätig sind, hat sich in den letzten Austausch zwischen der MROS und den Part- Jahren vervielfacht.32 Um die damit verbundenen nerbehörden trägt wesentlich zur Qualität der Herausforderungen aufzuzeigen und zu bespre- Anfragen und Antworten (auf beiden Seiten) bei. chen, führte die Meldestelle am 30. Oktober Das gegenseitige Verständnis in Bezug auf die 2023 erstmals eine Krypto-Konferenz mit rund rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten und 160 Teilnehmenden (überwiegend Vertreterinnen Hindernisse werden damit weiter gestärkt. und Vertreter von VASPs sowie der Selbstregu- Die Bearbeitungsdauer der Anfragen wurde viel- lierungsorganisationen [SROs]) in Zug durch. Die

fach diskutiert, da sie aufgrund unterschiedlicher Referierenden (Vertreterinnen und Vertreter von Ursachen stark variieren kann. Die Informatio- nationalen und internationalen Behörden sowie nen müssen – sofern sie nicht bereits wegen des Privatsektors) beleuchteten regulatorische einer Verdachtsmeldung im Informationssystem und aufsichtsrechtliche Themen sowie Risiken vorhanden sind – bei den Finanzintermediären im Umgang mit Kryptowährungen. Sie referiereingeholt und anschliessend aufbereitet werden. ten über die verschiedenen Herausforderungen In der Regel dauert es einige Zeit, bis die Anfrage bei der Nachverfolgung von inkriminierten überhaupt anhand genommen werden kann. Kryptowährungen, die Bekämpfung von Geldwä- Eine schnelle Bearbeitung ist herausfordernd; scherei und Terrorismusfinanzierung sowie die einerseits wegen der stetig steigenden Zahlen, Aufdeckung von Straftaten in Zusammenhang andererseits wegen der vielen notwendigen, ma- mit Kryptowährungen, über die verschiedenen nuellen Schritte. Einer Effizienzsteigerung dank Herausforderungen bei der Nachverfolgung von moderner IT-Infrastruktur kommt auch für den inkriminierten Kryptowährungen, die Bekämpinternationalen Austausch ein hoher Stellenwert fung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzu. Im internationalen Vergleich ist klar ersicht- zierung sowie die Aufdeckung von Straftaten in lich, dass FIUs oder Länder, die technisch auf Zusammenhang mit Kryptowährungen. hohem Niveau stehen (z. B. im Zusammenhang Das Staatssekretariat für internationale Fimit Datenbankabfragen, zugänglichen Regis- nanzfragen (SIF) richtete seinen Fokus auf tern), schneller antworten. Die Bearbeitungsdau- die Rahmenbedingungen der Regulierung auf er spielt im Bereich der Bekämpfung der Geld- nationaler und internationaler Ebene sowie die

Vgl. Kap. 2.3.

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2 Wichtige strategische Entwicklungen

rechtliche Einordnung von Kryptowährungen in der Schweiz. Die FINMA verdeutlichte die rechtlichen Herausforderungen in der Aufsicht und den Enforcementverfahren. Die Meldestelle betonte die Wichtigkeit der Erkennung der Risiken und damit die Notwendigkeit der Nationalen Risikoanalysen (NRA). Die FIU von Luxemburg hob die Notwendigkeit der nationalen und internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäscherei anhand praktischer Beispiele bei der Terrorismusfinanzierung hervor. Die Staatsanwaltschaft Zürich legte ihren Fokus auf die Strafverfolgung von organisierter Kriminalität und Kryptowährungen. Dieses Bild vervollständigte die Guardia di Finanza aus Italien. Sie präsentierte neue Ermittlungsansätze und -methoden im Zusammenhang mit Kryptowährungen, inklusive Metaverse. Den Abschluss bildete der Vortrag einer Wirtschaftskanzlei, welche mittels Beispielen aus der Praxis den Bogen zwischen Privatsektor und Behörden schlug und auf die Komplexität der Materie aus Berateroptik hinwies.

Abbildung 1: Einladung Crypto Symposium MROS

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

3 Informationssystem goAML

Das per 1. Januar 2020 eingeführte Infor- gen33 nach Artikel 9b GwG in erhöhter Anzahl mationssystem goAML zur elektronischen unstrukturiert über das Message Board von Entgegennahme und Bearbeitung von Ver- goAML eingereicht. Es handelt sich aber um dachtsmeldungen ist ein zentrales Element der eine Übergangslösung – mit der Einführung MROS-Strategie zur Digitalisierung und Effi- der goAML-Version 5.2 wird die unstrukturierzienzsteigerung. Das System hat sich, vier Jahre te Übermittlung nicht mehr möglich sein: Die nach seiner Einführung, bei den Finanzinterme- Finanzintermediäre werden künftig alle Überdiären vollends etabliert. Es läuft stabil und hat mittlungen per XML-File oder per Web-Interface eine hohe Verfügbarkeit. Über 96 % aller Ver- vornehmen müssen. dachtsmeldungen und Antworten auf Anfragen Bei der Qualität der Datensätze, welche die gemäss Artikel 11a GwG gelangen via goAML Finanzintermediäre einreichen, bestehen nach an die MROS. Diese Entwicklung ist erfreulich. wie vor Defizite. Die Rückweisungsquote ist im Praktisch die gesamte Kommunikation mit den Jahr 2023 zwar auf 10 % gesunken.34 Jede zehnte Finanzintermediären erfolgt über goAML. Die Übermittlung wird aber immer noch mangels Daten werden jeweils strukturiert übermittelt. Einhaltung der Übermittlungsvorgaben an die Derzeit werden einzig die Abbruchsmitteilun- Finanzintermediäre zurückgewiesen.

Der Finanzintermediär ist nach 40 Arbeitstagen seit Eingang der Verdachtsmeldung zum Abbruch der Geschäftsbeziehung berechtigt, sofern die Meldestelle innerhalb dieser Zeit keine Anzeige an eine Strafverfolgungsbehörde erstattet. Die Meldestelle ist über den Abbruch wiederum zu informieren (vgl. Art. 9b Abs. 3 GwG). Vorjahre: 2022: 14 %; 2021: 24 %; 2020: 41 %.

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3 Informationssystem goAML

Tabelle 1: Informationseingänge bei MROS 2023 Unstrukturiert: Informationseingänge 2023 Gesamt %-Anteil pro per Post oder via %-Anteil Gesamt (Stichtag: 31.12.2023) (Anzahl) ­Kategorie Secure E-Mail35 Sämtliche nationalen und 21 375 5857 ­inter­nationalen Reportings * Sämtliche nationalen Reportings 19 944 4426 – 22,2 % Absender: Finanzintermediäre 16 436 1502 9,1 % 7,5 %

  • Verdachtsmeldungen 36 11 876 158 1,3 %

  • Antworten der FI gestützt auf eine 1891 70 3,7 %

  • Abbruchsmitteilungen 38 2669 1274 47,7 % Absender: Nationale Behörden 3508 2924 83,4 % 14,7 %

  • Strafverfolgungsbehörden 2643 2643 100 % (davon per Post) (1799) 68 % (davon per Secure E-Mail) (844) 32 %

  • Andere Behörden 865 281 32,5 %

* Die Zahlen umfassen auch die eingehenden internationalen Anfragen sowie Spontaninformationen der ausländischen FIUs.

Während Finanzintermediäre in nur 9 % der Über- Vorgaben und richtete eine Testumgebung ein. mittlungen unstrukturierte Daten einreichen, Bis Ende 2024 sollen alle Finanzintermediäre die liegt der Anteil bei den nationalen Behörden bei Umstellung vom alten XSD-Schema auf das neue über 80 %. Diese werden entweder postalisch vollzogen haben. Während dieser Übergangs- oder via Message Board der Meldestelle über- phase akzeptiert die MROS weiterhin alte XMLsendet, wobei die postalische Zustellung der Dateien. Die neue Version von goAML wird die nationalen Behörden bei 68 % liegt. Die manuelle Analysefähigkeit der Meldestelle stärken. Bei der Erfassungsarbeit liegt in diesen Fällen bei der Programmierung der Version 5.2 berücksichtigte Meldestelle, was nach wie vor personelle Res- UNODC39 viele Anliegen und Ansprüche der Melsourcen beansprucht. Die MROS steht mit den destelle. Die Datenbearbeitung wird dank dieser Strafverfolgungsbehörden im Dialog und wird neuen Version sowohl für die Finanzintermediäre auch 2024 die nötigen Gespräche führen, um als auch für die Finanzanalysten der Meldestelle den Anteil unstrukturierter Daten mittelfristig zu vereinfacht. senken. Im Sommer 2023 führte die Meldestelle die goAML-Version 5.2 ein (von 4.9), vorerst nur intern zu Test- und Einführungszwecken. Für Finanzintermediäre wird diese Änderung im Jahr

2024 IT-Anpassungen zur Folge haben. Die betroffenen Finanzintermediäre wurden im Dezember 2023 über die Änderungen informiert. Um

einen reibungslosen Übergang zu garantieren, kommunizierte die Meldestelle die technischen

Das goAML-System verfügt über eine Secure-E-Mail-Funktion (goAML Message Board), in welcher eine E2EE-Kommunikation (End-to- End Encryption) zwischen in goAML registrierten Parteien und der MROS sichergestellt ist. Verdachtsmeldungen gestützt auf Meldepflicht (Art. 9 GwG) und Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB). Darunter subsumieren sämtliche Anfragen gemäss Art. 11a GwG (Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2bis). Abbruchsmitteilungen gemäss Art. 9b GwG (Abbruch der Geschäftsbeziehung). Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (United Nations Office on Drugs and Crime, UNODC).

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

4 Jahresstatistik Meldestelle

Die MROS erstellt anonymisierte Statistiken, gen, die pro Anzeige an die Strafverfolum Informationen über Geldwäscherei, deren gungsbehörden übermittelt wurden (2023: Vortaten, organisierte Kriminalität und Terroris- 1,8; 2022: 1,4). Die MROS übermittelt den musfinanzierung während des Geschäftsjahrs40 Strafverfolgungsbehörden jeweils einen auszuwerten. Diese umfassen insbesondere die Analysebericht mit den relevanten Inforeingegangen Verdachtsmeldungen der Finanz- mationen. Diese können aus mehreren Verintermediäre, Auskunftsbegehren von entspre- dachtsmeldungen hervorgehen, die nicht chenden ausländischen Behörden sowie die zwingend im selben Jahr bei der MROS ­Verfahren, die auf die Meldungen folgen (vgl. eingegangen sind und von verschiedenen Art. 23 Abs. 1 MGwV41). in- und ausländischen Behörden stammen. – Die Anzahl der Informationsanfragen

4.1 Gesamtübersicht 2023 nach Artikel 11a GwG hat weiter zugenommen (+7,1 % im Vergleich zum Vorjahr): Das

– Das Volumen der eingereichten Verdachts- Ziel der MROS ist es, die Strafverfolgungsmeldungen hat 2023 weiter deutlich zuge- behörden optimal zu unterstützen, was nommen: Im Jahr 2023 hat die MROS 11 876 eine vertiefte Analyse gewisser Meldungen Verdachtsmeldungen erhalten, was rund voraussetzt. Der Artikel 11a Absatz 2bis 47 Meldungen pro Werktag entspricht. Im GwG, der 2021 in Kraft trat42, hat zur Folge, Vergleich zu 2022 (7639) bedeutet dies eine dass die MROS vermehrt Informationen bei Zunahme um 55,5 %. Seit der Einführung nicht unmittelbar in die Meldung involvierdes Informationssystems goAML im Januar ten Finanzintermediären einholt (soge- 2020 hat sich die Anzahl sogar mehr als nannte Drittintermediäre). verdoppelt (vgl. Abbildung 2). – Der Informationsaustausch zwischen – 90,5 % der Verdachtsmeldungen stammt der MROS und den Schweizer Behörden von Finanzintermediären aus dem Banken- nimmt stetig zu: 2023 erhielt die MROS sektor (Durchschnitt 2014 – 2023: 89,4 %). 696 Informationsanfragen von anderen – Die Meldestelle übermittelte im Jahr 2023 Schweizer Behörden (+4,3 %). Gleichzeitig 866 Anzeigen an die Strafverfolgungsbe- übermittelte die MROS spontan 200 Inforhörden. Im Vergleich zum Vorjahr bedeutet mationen an inländische Aufsichtsbehördies einen Rückgang von 29,7 % (1232); die den oder Behörden, die Geldwäscherei und Anzeigen waren jedoch umfangreicher (vgl. deren Vortaten, organisierte Kriminalität Kap. 4.7). Zugenommen hat die durch- oder Terrorismusfinanzierung bekämpfen schnittliche Anzahl der Verdachtsmeldun- (+13,0 %).

Geschäftsjahr: 1. Januar bis 31. Dezember des jeweiligen Jahres. Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV), SR 955.23 Art. 11a Abs. 2 und Abs. 2bis GwG bilden die gesetzliche Grundlage, damit die MROS auch von nicht Meldung erstattenden Drittintermediären die Herausgabe von Informationen einfordern kann (vgl. Kap. 4.12).

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

4.2 Verdachtsmeldungen 4.3 Verdachtsmeldungen nach Branche der

Meldepflichtigen Die Anzahl der Verdachtsmeldungen nimmt von Jahr zu Jahr zu: 2023 hat die MROS insgesamt Der überwiegende Teil der Verdachtsmeldungen 11 876 Verdachtsmeldungen erhalten. Das bedeu- an die MROS stammt von Finanzintermediären tet, dass 2023 pro Werktag im Schnitt 47 Meldun- aus dem Bankensektor. Im aktuellen Berichtsjahr gen eingegangen sind. Im Vergleich zum Vorjahr handelt es sich um 90,5 % der Meldungen (–1,1 entspricht dies einem von Plus von 55,5 %. Seit Prozentpunkte gegenüber 2022; vgl. Abbildung der Einführung des Informationssystems goAML 3). Das Meldeverhalten dieser Finanzintermediäim Jahr 2020 hat sich das Volumen der über- re beeinflusst folglich massgeblich die Anzahl mittelten Verdachtsmeldungen sogar mehr als und Art der Meldungen, die bei der MROS eingeverdoppelt (vgl. Abbildung 2). hen. Die Verteilung der Verdachtsmeldungen auf Die Entwicklung der gemeldeten Geschäftsbezie- die Meldepflichtigen hat sich seit Einführung des hungen seit 2014 ist beeindruckend: Im Jahr 2014 Informationssystems goAML kaum verändert. wurden 1753 verdächtige Geschäftsbeziehungen an die MROS gemeldet, 2023 waren es rund 21 400.43 Die Anzahl der jährlich gemeldeten Ge- Abbildung 3: Verdachtsmeldungen nach Branche, schäftsbeziehungen hat sich in dieser Zeit mehr 2020 – 2023 als verzwölffacht. 100% Diese Zunahme hat mehrere Gründe: Zum einen 7,1% 3,5% 7,5% 2,5% 6,4% 6,7% 2,8% sind die Sensibilität und das Bewusstsein der Finanzintermediäre für die Geldwäschereithematik 75%

gewachsen. Zum anderen spielen die rechtlichen Anpassungen – insbesondere in Zusammenhang Andere

mit der Definition des begründeten Verdachts 50% 89,5% 90,0% 91,6% 90,5% Zahlungsverkehrsdienstleister Banken – und die Fortschritte in der Digitalisierung (z. B. verbesserte Tools beim Transaktionsmonitoring 25%

und in der internen Analyse) eine zentrale Rolle (vgl. Kap. 2.1). 0% 2020 2021 2022 2023

Abbildung 2: Anzahl gemeldete Geschäftsbeziehungen und Verdachtsmeldungen, 2014 – 2023 Dasselbe Bild zeigt sich bei der Anzahl gemelde- 25 000 ter Geschäftsbeziehungen in den verschiedenen 21 400 Branchen vor 2020 (vgl. Tabelle 2). 20 000

15 000 13 800 11 876 10 700 10 000 7705 7639 6126 5964 2367 2909

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Geschäftsbeziehungen

Meldungen Schätzung

Mit der Einführung von goAML wurde die Zählweise der Verdachtsfälle angepasst. Um dennoch einen Vergleich mit den Vorjahren zu ermöglichen, wird in Abbildung 2 die durchschnittliche Anzahl gemeldeter Geschäftsbeziehungen pro Verdachtsmeldung im Geschäftsjahr 2019 angewendet. Diese beläuft sich auf 1,8. Das bedeutet, dass die 11 876 Verdachtsmeldungen im Jahr 2023 geschätzt rund 21 400 Geschäftsbeziehungen entsprechen.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

Tabelle 2: Verdachtsmeldungen nach Branche, 2014 – 202344 2023 in Durch- Branche 20141 20151 20161 20171 20181 20191 20202 20212 20222 20232 absoluten schnitt Zahlen 2014 – 2023 Banken 85,3 % 91,3 % 86,0 % 91,0 % 88,8 % 89,9 % 89,5 % 90,0 % 91,6 % 90,5 % 10 744 89,8 % Zahlungsverkehrs- 6,1 % 2,4 % 4,4 % 3,1 % 4,4 % 4,0 % 3,5 % 2,5 % 2,0 % 2,8 % 328 2,9 % dienstleister Treuhänder 2,8 % 2,0 % 1,5 % 1,1 % 0,7 % 0,8 % 0,6 % 0,5 % 0,1 % 0,2 % 25 0,8 % Vermögensverwaltung 2,3 % 1,9 % 2,2 % 1,9 % 1,0 % 0,9 % 0,8 % 1,0 % 0,6 % 0,8 % 90 0,8 % Versicherungen 0,6 % 0,5 % 3,1 % 0,5 % 0,6 % 0,3 % 0,4 % 0,3 % 0,3 % 0,4 % 47 0,3 % Übrige Finanzinter- 0,2 % 0,2 % 0,7 % 0,4 % 2,3 % 0,6 % 2,3 % 2,1 % 2,1 % 2,0 % 240 2,1 % mediäre Kreditkartenanbieter 0,5 % 0,5 % 0,7 % 0,3 % 1,2 % 1,3 % 1,6 % 1,7 % 1,6 % 1,3 % 154 1,5 % Casinos 0,5 % 0,1 % 0,5 % 0,6 % 0,5 % 0,7 % 0,5 % 0,5 % 0,7 % 0,5 % 65 0,6 % Rechtsanwälte und 0,6 % 0,3 % 0,2 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,1 % 0,0 % 0,1 % 14 0,1 % Notare Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitie- 0,2 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,3 % 0,4 % 0,3 % 0,3 % 0,2 % 26 0,3 % rungsgeschäfte Wertpapierhäuser 0,6 % 0,1 % 0,1 % 0,3 % 0,1 % 0,3 % 0,0 % 0,2 % 0,1 % 0,2 % 22 0,1 % Rohwaren- und 0,2 % 0,3 % 0,1 % 0,2 % 0,3 % 0,2 % 0,5 % 0,3 % 0,3 % 38 0,3 % ­Edelmetallhandel Devisenhandel 0,1 % 0,3 % 0,0 % 0,0 % SRO 0,1 % 0,1 % 0,0 % 0,1 % 6 0,0 % Geldwechsel/Change 0,1 % 0,1 % 0,3 % 0,6 % 75 0,4 % Behörden (FINMA/ 0,1 % 0,1 % 0,0 % 2 0,0 % ESBK/GESPA) Vertriebsträger von 0,1 % 0,0 % Anlagefonds Trustees 0,1 % 0,1 % 0,0 % Total 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 100 % 11 876 100,0 %

Nach alter Zählweise (Geschäftsbeziehung) Nach neuer Zählweise (Meldungen)

4.4 Rechtsgrundlage der Meldungen hat sich 2023 weiter akzentuiert. 2023 meldeten

die GwG-Unterstellten in 70,4 % der Fälle auf- Die Rechtsgrundlage für eine Verdachtsmeldung grund der Meldepflicht gemäss Artikel 9 Absatz 1 ist abhängig vom Verdachtsgrad. Liegt ein be- Buchstabe a GwG. Das Melderecht nach Artikel gründeter Verdacht vor, haben Finanzintermediä- 305ter Absatz 2 StGB wendeten sie bei 21,6 % re nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG45 die der eingereichten Verdachtsmeldungen an. Der Pflicht, dies der MROS zu melden. Bei einfachem Gebrauch des Melderechts hat im Vergleich zum Verdacht können sie sich auf das Melderecht Vorjahr nochmals deutlich abgenommen (-9,1 nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB46 stützen. Seit Prozentpunkte). Es ist anzunehmen, dass dieser 2018 gewinnt die Meldepflicht – gegenüber dem markante Bedeutungsgewinn der Meldepflicht Melderecht – an Bedeutung. Diese Entwicklung über den Jahresverlauf 2023 unter anderem eine

Die absoluten Zahlen für die Jahre 2014 – 2022 sind in den Jahresberichten der MROS der entsprechenden Jahre veröffentlicht. Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG: Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte (1.) im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 260ter oder 305bis StGB stehen, (2.) aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis StGB herrühren, (3.) der Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation unterliegen, oder (4.) der Terrorismusfinanzierung (Art. 260quinquies Abs. 1 StGB) dienen. Art. 305ter Abs. 2 StGB: Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

Folge des Inkrafttretens der GwG-Revision am Abbildung 5: Häufigkeit der vermuteten Vortaten, 1. Januar 2023 ist: Neu definiert Artikel 9 Absatz 2020 – 2023, Mehrfachnennungen möglich 1quarter GwG den begründeten Verdacht.47 60,1% Betrug (Art. 146 StGB) 56,2% 25,1% Nicht zuzuordnen 22,4% Abbildung 4: Meldungen bei bestehender Geschäftsbezie- Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1, Art. 253, 11,0% Art. 254, Art. 317 Ziff. 1 StGB) 12,5% hung nach Rechtsgrundlage, 2014 – 2023 5,2% Veruntreuung (Art. 138 StGB) 6,4% 100% Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 4,0%

Ziff. 1 und 2 StGB) 6,5%

Kriminelle und terroristische Organisation 3,5% 75% 70,4% 62,8% 60,9% 59,2% 62,8% Art. 322septies StGB) 7,7% 56,9% 58,7% 50,7% 54,7% 2,6% 51,4% Betrügerischer Missbrauch einer 49,3% Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB) 3,2% 50% 45,3% 48,6% 41,1% 41,3% Qualifiziertes Steuervergehen (Art. 2,1% 37,2% 36,6% 37,2% 305bis Ziff. 1 i.V.m. 1 bis StGB) 3,6% 32,7% Konkurs- und Betreibungsverbrechen (Art. 1,8%

163 Ziff. 1, Art. 164 Ziff. 1, Art. 165, 2023

21,6% Art. 171 Abs. 1 StGB) 2,3% 25% Durchschnitt 2020 – 2022 Betäubungsmittelverbrechen 1,3% (Art. 19 Abs. 2 BetmG) 1,4% 0% 25% 50% 75% 100%

0%

2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023

Es zeigt sich eine leichte Tendenz, dass Finanzintermediäre vermehrt Betrug als vermutete Vortat Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB) Meldepflicht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG)

nennen, während Vortaten wie Bestechung oder ungetreue Geschäftsbesorgung an Bedeutung In 941 Fällen (7,9 %) meldeten die Finanzinterme- verlieren. Ob diese Entwicklung auf einem verdiäre zudem, dass sie Verhandlungen zur Auf- änderten Meldeverhalten der Finanzintermenahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines diäre oder auf einer Verschiebung der zugrunde begründeten Verdachts nach Artikel 9 Absatz 1 liegenden tatsächlichen Vortaten basiert, lässt Buchstabe a GwG abgebrochen hätten.48 sich aufgrund der vorhandenen Zahlen nicht beurteilen.

4.5 Vortaten Allgemein lässt sich aus den Angaben der

Finanzintermediäre zu den vermuteten Vortaten Finanzintermediäre geben bei einer Meldung nicht auf die effektiv begangenen Geldwäschejeweils an, welche Vortaten sie vermuten. Seit reivortaten schliessen. Diese Zahlen zeigen ledig- 2020 hat sich an der Häufigkeitsverteilung der lich auf, welche Straftaten die Finanzintermevermuteten Vortaten wenig verändert (vgl. Ab- diäre bei der Erstattung der Verdachtsmeldung bildung 5). 2023 rangieren unter den ersten zehn vermuteten. Die Analyse der MROS kann auch dieselben wie bereits 2020. Betrug wird von den den Verdacht auf eine andere Straftat ergeben. Finanzintermediären am häufigsten genannt Eine detailliertere Analyse zu den verschiedenen (2023: 60,1 %; 2020 – 2022: 56,2 %). Geldwäschereivortaten wurde 2022 unter der Federführung der KGGT vorgenommen.49

Art. 9 Abs. 1quarter GwG definiert, dass ein begründeter Verdacht nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG vorliegt, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass für die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann. Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG: Ein Finanzintermediär muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten, wenn er Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäftsbeziehung wegen eines begründeten Verdachts nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG abbricht. Vgl. Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (KGGT): Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Oktober 2021, S. 25 – 29.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

4.6 Verdachtsauslösende Elemente 4.7 Anzeigen an die Strafverfolgungsbehörden

Wie in den Jahren zuvor zeigt sich auch 2023, dass Finanzintermediäre am häufigsten wegen 2023 hat die MROS, gestützt auf Artikel 23 eines Transaktionsmonitorings eine Verdachts- Absatz 4 GwG, 866 Anzeigen an die Strafvermeldung an die MROS absetzen (2023: 29,5 %; folgungsbehörden übermittelt. Dies entspricht 2020 – 2022: 32,8 %; vgl. Abbildung 6). Bei 15,2 % einem Rückgang von 29,7 % gegenüber dem der 2023 eingegangenen Meldungen waren Vorjahr (2022: 1232). Die 2023 übermittelten An- Durchlaufkonten der Auslöser für einen Ver- zeigen sind im Vergleich zum Vorjahr umfangreidacht. Eine wesentliche Rolle für die Beurteilung cher: Während 2022 eine Anzeige im Schnitt auf der Finanzintermediäre spielen allerdings auch rund 1,4 Meldungen der Finanzintermediäre an externe Informationsquellen: 2023 erfolgten die MROS basierte, stützen sich 2023 die Über- 26,8 % der Verdachtsmeldungen aufgrund Infor- mittlungen im Schnitt auf 1,8 Verdachtsmeldunmationen Dritter (2020 – 2022: 23,7 %; vgl. Abbil- gen ab. dung 6). Die 866 übermittelten Anzeigen enthalten Informationen aus: Abbildung 6: Wichtige Verdachtsauslöser 2020 – 202350 – 1201 im Jahr 2023 eingegangenen Meldungen Mehrfachnennungen möglich – 276 im Jahr 2022 eingegangenen Melduen – 28 im Jahr 2021 eingegangenen Meldungen Transaktionsmonitoring 29,5% – 12 im Jahr 2020 eingegangenen Meldungen 32,8% 26,8% – Fünf im Jahr 2019 gemeldeten Geschäftsbe- Information Dritte

15,2% 23,7% ziehungen Durchlaufkonten 12,0% – Drei im Jahr 2018 gemeldeten Geschäftsbe- 13,5% Bartransaktion 10,9% ziehungen Wirtsch. Hintergrund unklar 8,4% 12,5% – Zwei im Jahr 2017 gemeldeten Geschäftsbe- Medien 11,5% ziehungen 18,0% Information 10,1% 10,9% Auch in diesem Jahr zeigt sich, dass die Grösse Strafverfolgungsbehörden

8,5% Diverse 9,7% des Finanzsektors eines Kantons einen bedeuten- 7,7% Information Konzern 9,4% den Einfluss auf die Anzahl der Anzeigen an die 7,7% Eröffnung Geschäftsbeziehung 3,2% jeweilige Staatsanwaltschaft hat (vgl. Tabelle 3). Kreditgeschäft 2,5% 5,1% 2023 erfolgen die meisten Anzeigen der Melde- Revision / Aufsicht 1,7% stelle an die Staatsanwaltschaften der Kantone 1,8% 0% 10% 20% 30% 40% 50% Genf (17,6 %) und Zürich (16,3 %) – wie bereits in den Vorjahren. An dritter Stelle steht die Bundesanwaltschaft (BA) mit 13,0 % – was einer Zunahme Durchschnitt 2020 – 2022

von 6,6 Prozentpunkten im Vergleich zum Vorjahr entspricht.

Gegenüber den Jahren vor 2020 können die Finanzintermediäre im Informationssystem goAML mehrere verdachtsauslösende Elemente für ihre Meldungen angeben. Hingegen ist es nicht mehr möglich, einen aussagekräftigen Vergleich mit den Zahlen der Jahre vor 2020 vorzunehmen.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

Tabelle 3: Übermittelte Anzeigen nach Strafverfolgungsbehörden 2020 – 2023

2023 in Durchschnitt Behörde 2020 2021 2022 2023 absoluten 2020 – 2023 Zahlen Genf 11,5 % 11,3 % 11,6 % 17,6 % 152 13,0 % Zürich 18,9 % 21,1 % 20,4 % 16,3 % 141 19,2 % Bundesanwaltschaft 9,0 % 9,1 % 6,4 % 13,0 % 113 9,4 % Waadt 11,1 % 11,6 % 10,6 % 8,3 % 72 10,4 % Bern 7,5 % 6,7 % 6,9 % 6,5 % 56 6,9 % St. Gallen 3,5 % 4,0 % 6,3 % 5,3 % 46 4,8 % Tessin 5,0 % 4,8 % 3,6 % 4,6 % 40 4,5 % Aargau 5,3 % 5,2 % 6,7 % 4,2 % 36 5,3 % Thurgau 3,0 % 2,1 % 2,6 % 3,2 % 28 2,7 % Luzern 3,5 % 2,9 % 2,6 % 2,5 % 22 2,9 % Wallis 2,7 % 2,4 % 3,0 % 2,2 % 19 2,6 % Zug 2,5 % 2,6 % 2,2 % 2,2 % 19 2,4 % Schwyz 1,0 % 1,1 % 1,9 % 2,1 % 18 1,5 % Basel-Stadt 2,6 % 2,3 % 2,3 % 1,8 % 16 2,3 % Basel-Landschaft 2,1 % 1,7 % 2,3 % 1,8 % 16 2,0 % Solothurn 1,9 % 2,0 % 2,1 % 1,4 % 12 1,8 % Freiburg 2,7 % 3,1 % 2,1 % 1,3 % 11 2,3 % Neuenburg 2,3 % 1,9 % 1,7 % 1,3 % 11 1,8 % Appenzell Ausserrhoden 0,6 % 0,8 % 1,3 % 0,9 % 8 0,9 % Schaffhausen 0,5 % 0,5 % 0,6 % 0,7 % 6 0,6 % Jura 0,3 % 1,0 % 0,2 % 0,7 % 6 0,6 % Graubünden 1,5 % 1,0 % 1,1 % 0,6 % 5 1,0 % Nidwalden 0,3 % 0,4 % 0,6 % 0,6 % 5 0,5 % Glarus 0,2 % 0,1 % 0,4 % 0,6 % 5 0,3 % Appenzell Innerrhoden 0,0 % 0,1 % 0,2 % 0,2 % 2 0,1 % Uri 0,3 % 0,1 % 0,2 % 0,1 % 1 0,2 % Obwalden 0,2 % 0,1 % 0,2 % 0,0 % 0 0,1 % Total 100,0 % 100,0 % 100,0 % 100,0 % 866 100,0 %

Insgesamt übermittelte die MROS 13,0 % der insbesondere zu Geldwäscherei, kriminellen und Strafanzeigen (113 Anzeigen) an die Bundesan- terroristischen Organisationen sowie Finanziewaltschaft und 87,0 % an die kantonalen Staats- rung des Terrorismus. Sie stellen ihr rasch die anwaltschaften (753 Anzeigen). diesbezüglichen Urteile und Einstellungsverfügungen zu.51 Zudem melden sie ihr unverzüglich

4.8 Rückmeldungen der Strafbehörden Verfügungen, die sie aufgrund einer Anzeige

der Meldestelle erlassen haben.52 Diese Rück- Gemäss Artikel 29a GwG melden die Strafbe- meldungen sind für den Auftrag der MROS, die hörden der MROS sämtliche hängigen Verfahren

Art. 29a Abs. 1 GwG: Die Strafbehörden melden der Meldestelle umgehend sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter, 260quinquies Absatz 1, 305bis und 305ter Absatz 1 StGB. Sie stellen ihr rasch Urteile und Einstellungsverfügungen inklusive Begründung zu. Art. 29a Abs. 2 GwG.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

Strafverfolgungsbehörden bestmöglich zu unter- le einen Bezug zu Geldwäscherei, 2021 waren es stützen, entscheidend. 66,3 %, 2020 71,4 %. Die Rückmeldung der Strafbehörden stehen bei einer Mehrheit der Anzeigen noch aus (vgl. Abbildung 7 sowie Ausführung in Kap. 6.2). Es Abbildung 8: Aufteilung der kommunizierten Urteile / Straflassen sich deshalb keine Erkenntnisse über das befehle, 2020 – 2023 Verhältnis von Urteil und Einstellungsverfügung aus den aktuell verfügbaren Zahlen ziehen. 100%

Abbildung 7: Rückmeldungen der im jeweiligen Jahr über- 75% 57,6% 59,3% mittelten Anzeigen, 2020 – 2023 71,7% 78,6%

100% 50%

22,5% 75% 25% 32,0% 60,2% 65,8% 20,7% 75,5% 12,1% 21,4% 86,6% 8,7% 5,4% 5,4% 2,2% 50% 0% 2020 2021 2022 2023

Freispruch 14,5% Strafbefehl inkl. Geldwäscherei 11,5% Strafbefehl ohne Geldwäscherei 25% 2,6% Urteil – Schuldspruch inkl. Geldwäscherei 7,4% Urteil – Schuldspruch ohne Geldwäscherei 2,1% 22,7% 21,0% 3,2% 15,0% 8,5% 0% 2020 2021 2022 2023

4.9 Terrorismusfinanzierung

Fehlende Rückmeldung Urteil / Strafbefehl Offen Nichtanhandnahme / Einstellung / Sistierung 2023 erhielt die MROS 93 Meldungen wegen Verdacht auf Terrorismusfinanzierung und/oder Von den zwischen 2020 und 202253 übermittelten wegen Verstoss gegen das Bundesgesetz über Anzeigen fehlen der MROS in zwei Drittel der das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Fälle die Angabe über den Verfahrensstand. Je «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisatinach Kanton variieren die Rückmeldungsquoten onen.54 Dies entspricht 2023 0,8 % aller eingegandabei deutlich. genen Meldungen. Die meisten davon werden Bei den Rückmeldungen, die die MROS bis Ende zusätzlich mit anderen Vortaten in Verbindung 2023 erhalten hat und zu einem Strafbefehl oder gebracht. Weitere Verdachtsgründe waren in einem Urteil führten, war Geldwäscherei der 30 Fällen die Zugehörigkeit zu kriminellen und überwiegende Tatbestand (78,6 %; vgl. Abbildung terroristischen Organisationen55, in sieben Fällen 8). 2022 hatten 77,1 % der Urteile oder Strafbefeh- Betrug56 und in je zwei Fällen qualifiziertes Steu-

Um zu berücksichtigen, dass eine Rückmeldung der Strafbehörden an die MROS eine gewisse Zeit beansprucht, werden jeweils die Zahlen des aktuellen Berichtsjahrs in der Statistik nicht hinzugezogen. Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen, SR 122, vollständige Aufhebung per 1. Dezember 2022. Art. 260ter StGB. Art. 146 StGB.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

ervergehen57, Bestechung58, Urkundenfälschung59 Die überwiegende Mehrheit (90 %) dieser Ver- und/oder Veruntreuung60. dachtsmeldungen wurden der MROS von Banken Die meisten Meldungen mit Verdacht auf Terro- zugestellt (vgl. Abbildung 10). Auslöser für eine rismusfinanzierung stammen von Banken (75 von Verdachtsmeldung waren Informationen aus 93; vgl. Abbildung 9); 12 davon von Zahlungsver- Medien (37 %) und/oder ein Transaktionsmonitokehrsdienstleistern. ring (25 %; vgl. Tabelle 5). Neben der vermuteten Verbindung zu einer kriminellen Organisation nannten die Finanzintermediäre weiter Betrug Abbildung 9: Anzahl Meldungen wegen Verdacht auf Terro- (44 %) und Bestechung (8 %, vgl. Tabelle 4) als rismusfinanzierung nach Branche, 2023 mögliche Vortat. Die 421 Meldungen im Berichtsjahr führten zu 33 Anzeigen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.

Abbildung 10: Meldungen wegen Verdachts auf Verbindun- 12 gen zu kriminellen oder terroristischen Organisationen Banken nach Branche, 2023 Zahlungsverkehrsdienstleister Anderes

75 4% 2% 1 % 4%

Banken Zahlungsverkehrsdienstleister

Die von den Finanzintermediären am häufigsten Kreditkartenanbieter Versicherungen genannten Verdachtsauslöser waren im Jahr 90% Anderes

2023 Presseberichte (37 Fälle), Transaktionsmonitoring (19 Fälle) sowie Informationen von

Dritten (16 Fälle), von Konzernen (13 Fälle) oder von Strafverfolgungsbehörden (10 Fälle) sowie Bartransaktionen (13 Fälle). Die 93 im Verlauf des Jahres 2023 eingegangenen Tabelle 4: Weitere Vortaten in Verdachtsmeldungen wegen Meldungen führten zu fünf Anzeigen zuhanden mutmasslichen Verbindungen zu kriminellen und terroristider zuständigen Strafverfolgungsbehörden. Drei schen Organisationen der im Vorjahr 2022 eingegangen Meldungen mit Verdacht auf diesen Straftatbestand wurden Weitere Vortaten Anzahl In % ebenfalls 2023 an die zuständigen Strafverfol- (Mehrfachnennungen möglich) ­Nennungen gungsbehörden zur Anzeige übermittelt. Betrug (Art. 146 StGB) 185 44 % 33 8%

4.10 Organisierte Kriminalität Art. 322septies StGB)

Finanzierung des Terrorismus 27 6% (Art. 260quinquies StGB) 2023 erhielt die MROS 421 Meldungen wegen Betäubungsmittelverbrechen 26 6% eines Verdachts auf Verbindungen zu kriminellen (Art. 19 Abs. 2 BetmG) und terroristischen Organisationen, was 3,5 % Veruntreuung (Art. 138 StGB) 23 5% der insgesamt erhaltenen Verdachtsmeldungen entspricht.

Art. 305bis Ziff. 1 und 1bis StGB. Art. 322ter, Art. 322quater oder Art. 322septies StGB. Art. 251 Ziff. 1, Art. 253, Art. 254, Art. 317 Ziff. 1 StGB. Art. 138 StGB.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

Weitere Vortaten Anzahl In % Rolle; dies entspricht zweieinhalbmal so vielen (Mehrfachnennungen möglich) ­Nennungen wie noch 2020 (5,8 %; vgl. Abbildung 11).62 Diese Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1, Art. 253, Art. 254, Art. 317 Ziff. 1 18 4% Entwicklung stellt die MROS vor zunehmende He- StGB) rausforderungen: Kryptowährungen erschweren Qualifiziertes Steuervergehen ​ 15 4% die Nachverfolgung von Geldströmen und damit (Art. 305bis Ziff. 1 und 1bis StGB) die Herkunft des Vermögens und die eindeutige Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und 2 StGB) 15 4% Identifikation des wirtschaftlich Berechtigten. Erpressung (Art. 156 StGB) 8 2% Die MROS analysierte im sektoriellen Bericht «National Risk Assessment (NRA): Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets» die Risiken, welche mit Tabelle 5: Häufigkeit verdachtsauslösender Merkmale in Kryptowährungen einhergehen. Der entspre- Meldungen wegen mutmasslichen Verbindungen zu krimi- chende Bericht wurde im ersten Quartal 2024 nellen und terroristischen Organisationen publiziert (vgl. Kap. 2.3).63

Verdachtsauslöser Anzahl​ (Mehrfachnennungen möglich, ­Nennungen In % Abbildung 11: Anteil der VA-relevanten Meldungen am Total Häufigkeitsauswahl) der Verdachtsmeldungen, 2020 – 2023 Medien 155 37 % Transaktionsmonitoring 105 25 % Information Dritte 80 19 % 100%

Durchlaufkonten 49 12 % Diverse 46 11 % 75%

Bartransaktionen 44 10 % Eröffnung einer Geschäftsbezie- 43 10 % hung 50% VA-relevante Verdachtsmeldungen Information Strafverfolgungsbe- 38 9% hörde Wirtschaftlicher Hintergrund 25% 31 7% unklar Information Konzern 25 6% 13,8% 14,5% 5,8% 8,4% Kreditgeschäft 12 3% 0% 2020 2021 2022 2023

4.11 Verdachtsmeldungen mit Bezug zu 4.12 Herausgabe von Informationen nach

­Kryptowährungen Artikel 11a GwG

Verdachtsmeldungen, die einen Bezug zu Krypto- Seit 2021 nimmt die Zahl der Informationsanwährungen (Virtual Assets, VAs) haben, gewin- fragen an die Finanzintermediäre auf Basis von nen zunehmend an Bedeutung.61 2023 spielten Artikel 11a GwG stetig zu. Im Berichtsjahr zeigt Kryptowährungen bei 14,5 % aller Meldungen eine sich erneut eine Zunahme der Informationsanfra-

Mit der Verankerung von Art. 4 Abs. 2 Bst. a in der Verordnung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung, GwV), SR 955.01, am 1. Januar 2016 wurde in der Schweiz der Begriff der «virtuellen Währung» erstmals in einem rechtlichen Erlass erfasst. Inwiefern in einer Meldung Transaktionen mit Kryptowährungen Gegenstand des Verdachts sind, lässt sich bis anhin nicht direkt erfassen, da solche Transaktionen nicht eindeutig identifizierbar sind. Verdachtsmeldungen mit einem relevanten VA-Bezug wurden deshalb einerseits mittels Transaktionen zwischen den in der Meldung angezeigten Konten und Konten von schweizerischen oder ausländischen Finanzintermediären mit VASP-Tätigkeit und andererseits mit einer Schlagwortliste relevanter Begriffe identifiziert. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Bedeutung von Kryptowährungen in Verdachtsmeldungen eher unterschätzt wird. National Risk Assessment (NRA), Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets.

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4 Jahresstatistik der Meldestelle

gen im Vergleich zum Vorjahr (+7,1 %; vgl. Abbil- Geschäftsbeziehung 40 Arbeitstage, nachdem dung 12). Dieser Anstieg betrifft hauptsächlich sie sie der MROS gemeldet haben, abbrechen – mehr Anfragen an sogenannte Drittintermediäre, insofern sie nicht über eine Übermittlung an die die neben dem meldenden Finanzintermediär an Strafverfolgungsbehörden informiert wurden. einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung Den Abbruch der Geschäftsbeziehung hat der beteiligt sind oder waren (+11,1 %; Art. 11a Abs. Finanzintermediär unmittelbar der MROS zu 264 und 2bis GwG65). Vergleichsweise konstant ist melden.68 dagegen die Anzahl der Anfragen nach Artikel 11a 2023 hat die MROS 2669 Abbruchsmeldungen er- Absatz 1 GwG66 (−2,9 % im Vergleich zum Vorjahr), halten. 5,5 % davon beziehen sich auf Verdachtsdie sich an die Finanzintermediäre der ursprüng- meldungen, die nach Ablauf der 40 Arbeitstage lichen Verdachtsmeldungen richten. dennoch an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurden, 63,9 % auf solche, bei denen der Entscheid zur Übermittlung noch aussteht, und Abbildung 12: Aufforderung zur Herausgabe von Informa- 30,6 % auf solche, die nicht weitergeleitet wurden tionen nach Artikel 11a GwG, 2020 – 2023 (vgl. Abbildung 13).

Abbildung 13: Stand der Verdachtsmeldungen mit ­Abbruchsmeldungen, 2023

100% 853 948 5,5%

30,6% 75% 361 414 340 330

2020 2021 2022 2023

Übermittlung an Strafverfolgungsbehörden Informationsanfrage an Drittintermediäre (Art. 11a Abs. 2 und 2bis GwG) 50% Entscheid Nichtweiterleitung Informationsanfrage an meldende Finanzintermediäre (Art. 11a Abs. 1 GwG) Entscheid zur Übermittlung noch offen

63,9% 25%

4.13 Abbruchsmeldungen nach Artikel

0%

Seit dem 1. Januar 2023 können Finanzintermediäre, gestützt auf Artikel 9b GwG67, eine

Art. 11a Abs. 2 GwG: Wird aufgrund dieser Analyse erkennbar, dass neben dem meldenden Finanzintermediär weitere Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Art. 11a Abs. 2bis GwG: Wird aufgrund der Analyse von Informationen, die von einer ausländischen Meldestelle stammen, erkennbar, dass diesem Gesetz unterstellte Finanzintermediäre an einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit diesen Informationen beteiligt sind oder waren, so müssen die beteiligten Finanzintermediäre der Meldestelle auf Aufforderung hin alle damit zusammenhängenden Informationen herausgeben, soweit sie bei ihnen vorhanden sind. Art. 11a Abs. 1 GwG: Benötigt die Meldestelle zusätzliche Informationen für die Analyse einer bei ihr nach Artikel 9 GwG oder nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB eingegangenen Meldung, so muss ihr der meldende Finanzintermediär diese auf Aufforderung hin herausgeben, soweit sie bei ihm vorhanden sind. Nach Art. 9b GwG können Finanzintermediäre eine nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG oder nach Art. 305ter Abs. 2 StGB gemeldete Geschäftsbeziehung abbrechen, sofern die Meldestelle nicht dem Finanzintermediär innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt hat Art. 9b Abs. 3 GwG.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

4.14 Informationsaustausch mit ausländi- dern). Die MROS versendete 160 Spontaninforschen Meldestellen (FIUs) mationen an 47 ausländische FIUs (2022: 178 an 56 ausländische FIUs). Im Kampf gegen die Geldwäscherei und deren Vortaten, die Terrorismusfinanzierung und die 4.15 Informationsaustausch mit Schweizer organisierte Kriminalität funktioniert der Infor- Behörden mationsaustausch zwischen der MROS und ihren ausländischen Partnerbehörden (den FIUs) über Gestützt auf Artikel 29 GwG teilt die MROS auch die Amtshilfe. Gehen bei der MROS Verdachts- mit Schweizer Behörden relevante Informatiomeldungen zu ausländischen (natürlichen oder nen – auf Anfrage oder spontan. Es handelt sich juristischen) Personen ein, kann die MROS bei um Aufsichtsbehörden oder andere Behörden, den FIUs der entsprechenden Länder Informa- die im Kampf gegen die Geldwäscherei und deren tionen über diese Personen einholen. Diese Vortaten, organisierte Kriminalität oder Terroris- Informationen sind für die Analysen der MROS musfinanzierung aktiv sind. von grosser Bedeutung, da eine Vielzahl der Ver- Die Statistiken der Vorjahre belegen, dass der dachtsmeldungen einen Auslandsbezug haben.69 Austausch mit inländischen Behörden seit 2020 Die Zahl der Anfragen der MROS an ausländische an Bedeutung gewonnen hat.70 Im aktuellen Be- FIUs hat während der letzten Jahre kontinuier- richtsjahr erhielt die MROS 696 Informationsanlich zugenommen. 2023 richtete die MROS 280 fragen von 29 Schweizer Behörden zu bestimm- Auskunftsersuchen an 67 verschiedene FIUs im ten Bankkonten, Personen oder Unternehmen Ausland – im Vergleich zum Vorjahr bedeutet (im Vergleich zum Vorjahr bedeutet dies ein Plus dies eine Zunahme um 6,9 %. von 4,3 %). Wie bereits in den Vorjahren stammt Im Juli 2021 erhielt die MROS im Bereich des der Grossteil der Anfragen von polizeilichen Informationsaustausches mit ausländischen Behörden: 82,0 % der Anfragen kamen von einer Partnerstellen mehr Kompetenzen (Art. 11a Abs. Kantonspolizei oder von der Bundeskriminal­ 2bis GwG). Dies hatte zur Folge, dass 2022 die polizei. Anzahl der Anfragen ausländischer Meldestellen 2023 gingen zudem 119 Spontaninformationen an die MROS deutlich anstieg (2022: 851 Anfra- von inländischen Behörden bei der MROS ein gen aus 89 Ländern). Die MROS darf seither ihre (2022: 109). Die MROS übermittelte ihrerseits

Antworten an die Partnerbehörden mit weiteren in 200 Fällen unaufgefordert Informationen an relevanten Finanzinformationen anreichern. Dies Schweizer Aufsichts- und andere Behörden führt in gewissen Fällen zu komplexeren Anfra- (+13,0 %; 2022: 177). Die MROS kann im Rahgen und einer aufwändigeren Bearbeitung als men ihrer Analysen auch bei anderen Bundes-, vor 2021. 2023 ist die Anzahl der Anfragen (705; Kantons- und Gemeindebehörden Informationen –17,2 %) aus 92 Ländern wieder gesunken. Die anfragen; diese Anfragen sind in den vorgängig MROS bearbeitete 350 davon und 306 Anfragen aufgeführten Zahlen nicht erfasst. aus dem Vorjahr. Ausländische FIUs und die MROS können auch Spontaninformationen austauschen. Es handelt sich um einen Informationsaustausch ohne vorherige Anfrage, sei es aus dem Ausland mit einem Bezug zur Schweiz oder von der MROS an eine ausländische FIU. Im Berichtsjahr gingen 726 solcher Spontaninformationen aus 53 Ländern bei der MROS ein (2022: 709 aus 50 Län-

Vgl. Interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (KGGT): Bericht der interdepartementalen Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung, Oktober 2021. Vgl. Bundesamt für Polizei (fedpol), Publikationen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), Jahresberichte der MROS.

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5 Typologien (zur Sensibilisierung der ­Finanzintermediäre)

5 Typologien71

Das Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwä- Personen wegen des Verdachts auf Planung eines scherei und der Terrorismusfinanzierung ist Staatssturzes. Mitte desselben Jahres erhielt die komplex. In ihrer Funktion als Drehscheibe MROS erstmals ein Amtshilfeersuchen im Zukann die Meldestelle in Situationen, in welchen sammenhang mit einem Ermittlungsverfahren im Informationen lediglich fragmentarisch verfügbar Ausland. Konkret ging es um eine in der Schweiz sind, einen substanziellen Beitrag an die Ver- wohnhafte Person (A), welche über einen Mitmittlung eines ganzheitlichen Bildes leisten. Die telsmann (B) Unterstützungszahlungen an eine effiziente Nutzung der gesetzlich zur Verfügung ausländische Zielperson (C) getätigt haben soll. stehenden Instrumente und die Verknüpfung der Die Zielperson (C) sei ein hochrangiges Mitglied ihr vorliegenden Informationen führen zu einem einer Organisation, welche einen Staatssturz Gesamtüberblick und schaffen einen konkreten plane. Kurz darauf erhielt die MROS eine weitere Mehrwert für Strafverfolgungs- und andere Be- Anfrage einer ausländischen FIU im selben Zuhörden. Diese Aufgaben versteht die MROS unter sammenhang, dieses Mal mit Fokus auf die sich «Schaffung von Intelligence», worin sie auch ihre im Ausland befindliche Zielperson (C) und deren zentrale Rolle sieht. Ziel dieses Kapitels ist es, Beziehungen zu einer weiteren Person mit Wohnanhand konkreter Beispiele das Verständnis von sitz in der Schweiz. Die von der FIU übermittelten «Intelligence» bei der MROS zu veranschaulichen. Informationen enthielten einen Hinweis auf eine Geschäftsbeziehung bei einem Schweizer Finanz-

5.1 Typologie 1 – Nationale und internatio- intermediär. Die MROS edierte beim besagten

nale Kooperation Finanzintermediär Informationen zur relevanten Geschäftsbeziehung. Die MROS leitete eine Der nachfolgende Fall legt dar, wie wichtig die eigene Analyse ein und ersuchte gleichzeitig die nationale und internationale Kooperation bei der ausländische FIU um Auskunft. Für die Analyse Bekämpfung der Geldwäscherei, deren Vortaten, war wichtig zu wissen, ob in Bezug auf die ausländer organisierten Kriminalität oder der Terroris- dischen Geldabsender und -empfänger Informamusfinanzierung ist. Nur durch den nationalen tionen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und und internationalen Austausch können einzeln deren Vortaten bekannt sind oder ob ein Strafvervorhandene Informationen in den Systemen zu ei- fahren hängig ist. nem gesamtheitlichen Bild zusammengefügt und Die MROS führte für ihre holistische Analyse die die entsprechenden Schlüsse gezogen werden. nationalen und internationalen Informationen sowie die Verdachtsmeldungen zusammen und Fallbeispiel: Verdacht auf Staatssturz zeichnete folgendes Gesamtbild: A tätigte in Anfangs 2022 begannen in der Schweiz und den zweieinhalb Jahren vor Eingang der ersten im Ausland Ermittlungen gegen verschiedene Verdachtsmeldung ungewöhnlich viele und hohe

Für alle beteiligten Personen gilt die Unschuldsvermutung.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

Bareinzahlungen. Er erklärte dies damit, dass die Beschuldigten mit Wohnsitz in der Schweiz er seine Lohnzahlungen jeweils in bar erhalten eröffnete, wegen Beteiligung an kriminellen und würde. Die Beträge wurden jeweils entweder kurz terroristischen Organisationen (Art. 260ter StGB). nach der Einzahlung in bar bezogen oder direkt ins Dieses Beispiel veranschaulicht, dass eine Ver- Ausland weitergeleitet. Diese Vorgehensweisen dachtsmeldung an und für sich oder eine Anwertete die MROS als Durchlauftransaktionen. frage aus dem Ausland oftmals nicht genügend A konnte nicht schlüssig darlegen, weshalb eine Substanz bieten, um eine mögliche Straftat zu fremde Person Zugriff auf sein persönliches Konto erkennen. In diesem Fall brachte zudem nicht ein hatte und regelmässig Prepaid-Travel-Cash-Kar- Finanzintermediär, sondern eine ausländische ten mit hohen Beträgen lud. Zudem nahm A von FIU den Sachverhalt der Meldestelle zur Kenntausländischen Personen Gelder entgegen, welche nis. Die Zusammenarbeit zwischen der MROS, dank der Informationen aus der internationalen den nationalen und internationalen Partnerbe- Zusammenarbeit als Drahtzieher des geplanten hörden und die daraus resultierende Schaffung Staatssturzes identifiziert werden konnten. Weiter von «Intelligence» waren ausschlaggebend für die entdeckte die MROS Verbindungen zur rechts- Übermittlung an die zuständige Schweizer Strafextremen Szene im In- und Ausland. Im Januar verfolgungsbehörde. Ausserdem zeigt dieser Fall 2023 sandte die MROS eine Spontaninformation besonders gut auf, dass Informationen bei deren an eine ausländische FIU, die die Informationen Übermittlung an die MROS nicht immer unmittelkonsolidiert aufarbeitete. Zusätzlich übermittelte bar aufschlussreich sind, aber zu einem späteren die MROS den Analysebericht an die zuständige Zeitpunkt und in Kombination mit weiteren Infor- Schweizer Strafverfolgungsbehörde (Art. 23 Abs. 4 mationen gesamtheitlich betrachtet strafrechtlich GwG), die im März 2023 ein Strafverfahren gegen relevant sein können.

Abbildung 14: Typologie 1 – Verdacht auf Staatssturz

A ob nt Ko C ez ie land hu Aus dem ng aus Bare ran sfer inzahlu ng «L Geldt n» ohn» nge

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Bank Bank

B

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5 Typologien (zur Sensibilisierung der ­Finanzintermediäre)

5.2 Typologie 2 – Nutzung des gesetzlichen ge Beträge handelt. Dank der Informationen der

Instrumentariums Schweizer Finanzintermediäre konnte die MROS eine ausführliche Transaktionsanalyse erstellen. Das folgende Fallbeispiel illustriert, dass die Die Analyse ergab, dass eine gleiche Gruppe MROS bei der Analyse der Verdachtsmeldungen von natürlichen Personen mehrmals am Tag einen Fokus auf die Bekämpfung von Schwerst- die gleiche Summe auf die besagten Schweizer kriminalität richtet. Die MROS entscheidet Konten überwies. Später wurden weitere Einzahanhand der Triagematrix, wie tief eine Verdachts- lungen von juristischen Personen – mit höheren meldung zu analysieren ist. Danach setzt sie Beträgen und in zeitlich grösseren Abständen – alle notwendigen und gesetzlich vorgesehenen getätigt und lösten diejenigen der natürlichen Instrumente ein, um für die Strafverfolgungsbe- Personen ab. Beim anschliessenden Weitertranshörde einen möglichst vollständigen Überblick fer der Vermögenswerte konnte unter anderem der Sachlage zu erstellen. festgestellt werden, dass Zahlungen an Migrationsbehörden und an eine Reiseagentur getätigt Fallbeispiel: Menschenhandel und Zwangspros- wurden, welche in einer für Menschenhandel titution und Zwangsprostitution sensiblen Jurisdiktion Die MROS erhielt im Jahr 2022 eine Anfrage einer ansässig ist. Diese Informationen wurden der ausländischen FIU zu einer Gesellschaft X mit ausländischen FIU mitgeteilt. Sitz in der Schweiz sowie zur transaktionellen Der Finanzintermediär erstattete im Anschluss Aktivität auf deren Schweizer Konten. Es bestand an die Anfrage der MROS gemäss Artikel 11a Abder Verdacht, dass inkriminierte Gelder ver- satz 2bis GwG und aufgrund eigener Abklärungen schiedener Verbrechen (u. a. Menschenhandel eine Verdachtsmeldung nach Artikel 9 Absatz 1 und Zwangsprostitution) über deren Schwei- Buchstabe a GwG an die MROS. Alle Informatiozer Konten geflossen seien. Die ausländische nen wurden mit Verdacht auf Menschenhandel FIU erhielt mehrere Verdachtsmeldungen mit anschliessend an die zuständige kantonale demselben Modus Operandi: Ein Netzwerk von Staatsanwaltschaft übermittelt. natürlichen und juristischen Personen, mit Sitz in einer Grenzregion zur Schweiz, erhielt Gelder von hauptsächlich natürlichen Personen aus dem Land Z. Diese Vermögenswerte wurden anschliessend auf die Schweizer Konten von X transferiert. Gemäss den Informationen der ausländischen FIU waren involvierte Gegenparteien

unter anderem in Fälle von Menschenhandel und Zwangsprostitution verwickelt, wobei diese Verbrechen jeweils im Ausland begangen worden seien. Ausgehend von den Informationsanfragen der ausländischen FIUs forderte die MROS gestützt auf Artikel 11a Absatz 2bis GwG die Informationen zu den betroffenen Schweizer Konten bei den entsprechenden Schweizer Finanzintermediären ein. Menschhandel und Zwangsprostitution sind ohne weitere Indizien und nur basierend auf dem zugrunde liegenden Transaktionsverhalten oftmals schwer zu erkennen, da es sich bei den Cashflows und Überweisungen meist um niedrifedpol 34

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Abbildung 15: Typologie 2 – Menschenhandel und Zwangsprostitution

Schweizer FI

Ersuchen um Herausgabe von Informationen Verdachtsmeldung nach Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG

Übermittlung der Informationen an Staatsanwaltschaft

Antwort an FIU

Informationsanfrage ausländische FIU Z

5.3 Typologie 3 – Ganzheitliche Analyse­ Im Rahmen der Analyse stellte sich heraus, dass

verfahren mehrere Verdachtsmeldungen bezüglich Geldwäscherei (STRs) dieselbe Gruppe mutmasslicher Meldungen zu virtuellen Vermögenswerten Täter involvierte (Cluster). Die betreffenden STRs und Kryptowährungen können angesichts der stammten von Schweizer Finanzintermediären Komplexität sowie des dezentralen und grenz- mit VASP-Tätigkeit, welche auf den Kauf und überschreitenden Charakters der geldwäscherei- Verkauf von Virtual Assets spezialisiert sind, die relevanten Sachverhalte oft nur erfolgreich ana- Vermögenswerte ihrer Kundinnen und Kunden lysiert werden, wenn mehrere Fälle konsolidiert aber nicht verwalten (non-custodial). betrachtet werden. Das Gesamtkonstrukt lässt Die Verdachtsmeldungen betrafen Diebstähle sich nur dank eines ganzheitlichen Analysever- von in einem westeuropäischen Land ausgestellfahrens (Cluster; vgl. Kap. 2.2) erkennen. Der vor- ten Kreditkarten, welche der MROS vom Finanzliegende Fall zeigt eine Konstellation, in welcher intermediär gemeldet wurden, der seinerseits analysierte Einzelfälle zu einem umfangreichen Informationen von Dritten erhalten hatte. Dem- Gesamtfall aufbereitet wurden. zufolge hätten mehrere Geschädigte jeweils bei Auf diesen Fall stiess die MROS im Rahmen einer der lokalen Polizei ihres Landes Anzeige erstatauf Blockchain-Intelligence-Techniken gestütz- tet, nachdem sie festgestellt hatten, dass über ten Analyse, deren Ziel die Identifikation von ihre Kreditkarte missbräuchlich Bitcoin-Käufe Serienkriminalität war. Bei den (konsolidiert) ana- abgewickelt wurden. Die STRs bezogen sich alle lysierten Fällen handelte es sich hauptsächlich auf unterschiedliche polizeiliche Ermittlungen um der MROS gemeldete Informationen, die bis im Ausland. Das Gesamttotal aller der MROS geanhin noch nicht Gegenstand einer Informations- meldeten verdächtigen Transaktionen lag unter übermittlung an eine Strafverfolgungsbehörde 1000 Schweizer Franken (für dieses Cluster). waren.

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5 Typologien (zur Sensibilisierung der ­Finanzintermediäre)

Abbildung 16: Typologie 3 – Ganzheitliches Analyseverfahren (Cluster)

Gerät 2; Gerichtsbarkeit 3

STRs

Konsolidierungs- Coin-Swap-Dienst; adresse Gerichtsbarkeit 4

(Unhosted Wallet; dezentralisierte Blockchain)

Gestohlene Kreditkarten; Gerät 1 (mehrere User) Gerichtsbarkeit 1 Gerichtsbarkeit 2

Für jede gestohlene Kreditkarte war beim Finanz- trollierten Bitcoin-Adresse. Letztendlich konnte intermediär ein neues Benutzerkonto eröffnet sie so eruieren, dass mindestens ein halbes Dutworden. Da die Transaktionen alle unter einem zend Geschäftsbeziehungen vermutlich von einbestimmten Schwellenwert lagen, war keine und demselben Smartphone aus eröffnet worden Identifikation mittels KYC-Formular (Know Your waren (gleiches Handymodell, Geolokalisierung Costumer) erforderlich. Der Finanzintermediär der IP-Adresse in derselben osteuropäischen zeichnete jedoch andere Datenspuren (logs) auf Stadt). Eine weitere mit dem Ziel-Cluster assozi- (Art. 51a GwV-FINMA72). ierte Geschäftsbeziehung wies andere Merkmale Bei einem Bitcoin-Kauf via Kreditkarte tauscht auf. Jedoch wurden bei all diesen Meldungen der Finanzintermediär zum Beispiel Euro (Fi- sämtliche Vermögenswerte, die mit den in den at-geld) gegen Bitcoin. Dabei überträgt er das STRs gemeldeten Bitcoin-Adressen verknüpft Eigentum an den Bitcoins an eine Adresse, die waren, anschliessend unverzüglich und systemaseine Kundin oder sein Kunde auf der Blockchain tisch zur gleichen direkten Gegenpartei bezie- (Distributed-Ledger-Technologie) kontrolliert, hungsweise Bitcoin-Adresse transferiert (1 hop). etwa eine Wallet in einer App auf dem Smart- Bei der Analyse, die unter anderem mithilfe phone. Einzig die Kundin oder der Kunde ist im verschiedener Blockchain-Analysetools durch- Besitz des geheimen Codes, der nötig ist, um geführt wurde, zeigte sich rasch, dass die über die Vermögenswerte zu verfügen – der Fi- betreffende Empfängeradresse offenbar eine nanzintermediär hat keinerlei Möglichkeit, diese Unhosted Wallet war, welche zur Konsolidierung Vermögenswerte beispielsweise zu sperren. von Geldern kriminellen Ursprungs genutzt Jede STR betraf demnach eine gestohlene wurde. Diese Schlussfolgerung stützt sich auf Kreditkarte und eine Geschäftsbeziehung. Die die Tatsache, dass die Vermögenswerte aus MROS hat pro Transaktion Kenntnis von einer mehreren Hundert unterschiedlichen Quellen Kreditkarte und einer vom Vertragspartner kon- stammten und systematisch nach einer gewis-

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereiverordnung- FINMA, GwV-FINMA), SR 955.033.0.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

sen Zeit gebündelt zu einem mutmasslichen in Wallets unmittelbar zur Verfügung. So können die einer Offshore-Jurisdiktion registrierten VASP mutmasslichen Täter oder auch professionelle überwiesen wurden. Letzterer schien von seinen Geldwäscher die Bitcoins direkt zu risikobehafte- Kundinnen und Kunden keine KYC-Identifikation ten Diensten in anderen Jurisdiktionen transfezu verlangen. Wie die MROS zum Zeitpunkt der rieren, um den kriminell erlangten Profit umzu- Nachforschungen feststellen konnte, diente die wandeln. Im vorliegenden Fall hat die MROS die Adresse zur Konsolidierung von insgesamt über ihr bekannten Informationen über den FIU-Kanal 100 000 Schweizer Franken. weitergeleitet. Zu diesem Zeitpunkt wiesen die verwendeten Blockchain-Analysetools in ihren Datenbanken jedoch keine kryptografischen Adressen (Cluster) in Verbindung mit dem Schweizer Finanzintermediär auf, welcher die STRs absetzte. Es war daher nicht möglich, auf diesem Weg in Erfahrung zu bringen, ob weitere verdächtige Transaktionen von derselben Quelle ausgingen. Erst eine vertiefte Blockchain-Analyse73, gestützt auf eine Informationsanfrage (Art. 11a GwG) an den Finanzintermediär, ermöglichte die Identifikation anderer potenzieller Nutzerinnen und Nutzer, die Vermögenswerte an die sogenannte Konsolidierungsadresse überwiesen hatten. Damit erschien plausibel, dass noch weitere Kunden des Finanzintermediärs in die mutmasslichen kriminellen Machenschaften involviert sein oder dass einer oder mehrere mutmassliche Täter weitere Konten ohne Angabe ihrer Identität beim Finanzintermediär erstellt haben könnten. Auf der Grundlage der angeforderten Stichprobe liess sich ferner erkennen, dass die Geschädigten offenbar in unterschiedlichen Ländern zu finden waren. Im vorliegenden Fall – einer ziemlich typischen Konstellation – stellt die MROS fest, dass die Geschädigten im Ausland wohnen, die Täterschaft in Gruppen zu agieren scheint, und zwar von anderen, ebenfalls ausländischen Jurisdiktionen aus, und die verwendeten Modelle den Betrug dank Internet vereinfachen oder im grösseren Massstab ermöglichen (Cyber-enabled Fraud). Die gestohlenen Vermögenswerte werden anschliessend direkt bei Schweizer Finanzintermediären in Kryptowährungen umgewandelt, im vorliegenden Fall unterhalb des Schwellenwerts, ab dem eine KYC-Identifikation erforderlich wäre. Die Kryptowährungen kriminellen Ursprungs

stehen der Täterschaft sodann in Non-Custodial

Identifikation von Transaktionsmustern.

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6 Aus der Praxis der Meldestelle

6 Aus der Praxis der Meldestelle

6.1 Auslegung von Artikel 11a GwG – von einem ausreichenden Bezug zur Schweiz aus, ­Herausgabe von Informationen durch auch wenn keine genaueren Informationen zur die Finanzintermediäre Geschäftsbeziehung (z. B. Kontonummern) vorliegen. Vermutet die ausländische FIU hingegen Artikel 11a GwG erlaubt der MROS bei Finanz- lediglich das Vorhandensein einer Geschäftsintermediären Informationen einzuholen, wenn beziehung in der Schweiz, ohne einen konkreten sich aufgrund der Analyse von Meldungen nach Finanzintermediär anzugeben, geht die MROS Artikel 9 GwG (Meldepflicht) bzw. Artikel 305ter auf die Anfrage nicht ein. Absatz 2 StGB (Melderecht) oder von Informa- Holt die MROS Informationen zu bestimmten tionen ausländischer Meldestellen ergibt, dass Kontobeziehungen ein, erkundigt sie sich regeldie entsprechenden Finanzintermediäre mit mässig nach weiteren Konten innerhalb der- Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen am selben Geschäftsbeziehung: Vertragspartner, Sachverhalt beteiligt waren. wirtschaftlich Berechtigte oder verbundene Die Möglichkeit zur Informationsbeschaffung bei Personen oder Gesellschaften können eine Finanzintermediären nach Artikel 11a GwG ist ein zentrale Rolle spielen. In manchen Fällen ist wichtiges Instrument zur wirksamen Bekämp- der MROS sodann lediglich bekannt, dass eine fung der Geldwäscherei, welche regelmässig Kundenbeziehung zwischen einer Person oder unter Verwendung komplexer Schemen und über einer Gesellschaft und einer Bank besteht, ohne nationale Jurisdiktionen hinaus betrieben wird. dass sie über Angaben zu Kontonummern oder Sie ermöglicht einerseits, Verdachtsmeldungen Transaktionen verfügt. In diesen Fällen verlangt von Finanzintermediären in einen grösseren Zu- die MROS von den Finanzintermediären Informasammenhang zu stellen, und andererseits, aus- tionen zur besagten Geschäftsbeziehung unter ländische Meldestellen mit den zur Bekämpfung Angabe der entsprechenden Person oder Geder Geldwäscherei notwendigen Informationen sellschaft. Eine rasche und vollständige Informazu beliefern. tionsherausgabe seitens der Finanzintermediäre Erhält die MROS Auskunftsbegehren von aus- ist dabei unabdingbar für eine wirkungsvolle ländischen FIUs zu Geschäftsbeziehungen in Bekämpfung der nationalen und internationalen der Schweiz, prüft sie vorab, ob ein Bezug zur Geldwäscherei.

Schweiz besteht, und stellt damit sicher, dass Die Finanzintermediäre sind verpflichtet, der keiner «Fishing Expedition» ausländischer Behör- MROS alle relevanten Informationen, über welden stattgegeben wird (vgl. Art. 31 GwG). Werden che sie verfügen, zur Verfügung zu stellen. Das der Kunde sowie der kontoführende Schweizer Gesetz räumt den Finanzintermediären keinen Finanzintermediär von der ausländischen FIU na- Beurteilungsspielraum betreffend die Verhältnismentlich genannt, geht die MROS praxisgemäss mässigkeit der Anfrage oder eine Möglichkeit

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

zur Anfechtung oder Siegelung ein. Die verlang- – Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 ten Informationen müssen sie innerhalb der von Abs. 3 StPO); der MROS gesetzten Frist74 einreichen. – Nichtanhandnahmeverfügungen (Art. 310 Kommt ein Finanzintermediär den Aufforderun- Abs. 1 StPO); gen der MROS nicht nach, kann dieses Verhalten – Verfügungen betreffend die Ausdehnung eine Aufsichtsrechtverletzung darstellen. Ge- einer Strafuntersuchung (Art. 311 Abs. 2 mäss Artikel 10 Absatz 2 MGwV kann die MROS StPO); die zuständigen Aufsichtsbehörden, Aufsichts- – Sistierungen (Art. 314 StPO); oder Selbstregulierungsorganisation nach Artikel – Wiederanhandnahme (Art. 315 StPO); 29 Absatz 1 oder Artikel 29b GwG über allfällige – Strafbefehle (Art. 353 StPO); aufsichtsrechtliche Verstösse von Finanzinter- – Einstellungsverfügungen (Art. 320 StPO); mediären informieren – was sie auch regelmässig – Wiederaufnahme (Art. 323 StPO); macht. Es liegt in ihrer Verantwortung, solchen – gerichtliche Urteile (z. B. gemäss Art. 351 StPO potenziellen Aufsichtsrechtsverstössen nachzu- oder gemäss Art. 408 StPO). gehen und allenfalls entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Diese Mitteilungen informieren die Meldestelle nicht nur über den Fortschritt der Verfahren,

6.2 Interpretation von Artikel 29a GwG – sondern ermöglichen es, Informationen aus

Zustellung von Urteilen und Verfügun- allfälligen weiteren Meldungen zum gleichen gen durch die Strafbehörden Sachverhalt rasch an die zuständige Behörde zu übermitteln und die relevanten Statistiken zu Artikel 29a Absatz 1 GwG verpflichtet sämtliche führen. Darüber hinaus erhält die Meldestelle Strafbehörden75, der Meldestelle Urteile und Rückschlüsse auf ihre Arbeit, insbesondere mit Einstellungsverfügungen inklusive deren Be- Blick auf ihre Übermittlungspraxis an die Strafgründung zu Verfahren im Zusammenhang mit verfolgungsbehörden. Artikel 260ter, Artikel 260quinquies Absatz 1, Artikel Die in Artikel 29a GwG erwähnte Pflicht umfasst 305bis und Artikel 305ter Absatz 1 StGB zuzustel- auch die unaufgeforderte Übermittlung von Inforlen. Die Urteile und Einstellungsverfügungen mationen im Sinne von Artikel 67a des Rechtsgestatten es der Meldestelle, sich einen Über- hilfegesetzes76. Diese Informationen haben zum blick über die Entwicklungen im Zusammen- Zweck, ein gezieltes Rechtshilfeersuchen an die hang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, der Schweiz auszulösen. organisierten Kriminalität und der Terrorismus- Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat finanzierung zu verschaffen, und unterstützen in ihrem Bericht «Prüfung der Aufgabenersie darin, die Finanzintermediäre für diese Prob- füllung der Meldestelle für Geldwäscherei» vom lematik zu sensibilisieren. Zusätzlich haben die 20. ­Dezember 202177 bemängelt, dass die MROS Strafbehörden der Meldestelle basierend auf über unvollständige Daten zu den Entscheiden Artikel 29a Absatz 2 GwG sämtliche Verfügun- der Strafbehörden im Bereich der Geldwäscherei gen, die sie aufgrund einer Anzeige der Melde- verfüge, insbesondere wenn diese mit einer Verstelle erlassen haben, zuzustellen. Die Liste der dachtsmeldung verbunden waren (nimmt Bezug zu meldenden Urteile und Verfügungen umfasst auf Art. 29a Abs. 1 und 2 GwG). Die EFK weist in insbesondere: ihrem Bericht darauf hin, dass der Rücklauf der kantonalen Strafverfolgungsbehörden lücken-

Art. 11a Abs. 3 GwG. Der Begriff «Strafbehörden» umfasst sowohl die kantonalen Strafverfolgungsbehörden als auch die Bundesanwaltschaft sowie sämtliche urteilenden Gerichte aller Instanzen (Botschaft zur Umsetzung der revidierten Empfehlungen der Groupe d’action financière [GAFI], BBl 2007 6269, 6302). Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG), SR 351.1. Bericht der EFK zur Prüfung der Aufgabenerfüllung der Meldestelle für Geldwäscherei vom 20. Dezember 2021, S. 33 (publiziert am 28. März 2022).

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6 Aus der Praxis der Meldestelle

haft respektive unbefriedigend ist: «MROS fehlt der Überblick über die gesamte Prozesskette und den Lebenszyklus ihrer Verdachtsmeldungen. Dies wäre zur Beurteilung der Wirksamkeit und der Verbesserung der eigenen Arbeit aber entscheidend. MROS moniert seit 20 Jahren, dass die BA, die kantonalen Staatsanwaltschaften und die urteilenden Gerichte ihrer gesetzlichen Pflicht nach Art. 29a GwG nicht nachkommen. Analog zum seit dem Jahr 2020 mit der BA praktizierten, systematischen Meldungsabgleich, sollten sich auch die kantonalen Staatsanwaltschaften und die urteilenden Gerichte an die gesetzliche Vorgabe halten.» Die Meldestelle hat die Kritik der EFK zum Anlass genommen, die Strafbehörden im Berichtsjahr an ihre diesbezügliche Pflicht zu erinnern. Die im Kapitel 4.8 ausgewiesene Statistik zeigt, dass nach wie vor Verbesserungspotenzial besteht. Damit die Meldestelle die Informationen basierend auf Artikel 29a GwG effektiv auswerten und die von ihr geforderten Mehrwerte in der Kriminalitätsbekämpfung und Prävention schaffen kann, bedarf es eines möglichst vollständigen Rücklaufs.

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26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

7 Internationale Zusammenarbeit in der

Bekämpfung der Geldwäscherei

7.1 Egmont-Gruppe Die Leiterinnen und Leiter der FIUs (Head of

FIUs) konstituieren das Führungsgremium der Die MROS ist seit 1998 Mitglied der Egmont- Egmont-Gruppe. Einmal jährlich und an wech- Gruppe. Das internationale Netzwerk besteht selnden Austragungsorten findet eine Plenarveraus 173 operativ unabhängig tätigen FIUs, welche sammlung (Plenary) statt: Wichtige Entscheide darauf spezialisiert sind, Geldwäscherei, deren werden gemeinsam besprochen und getroffen. Vortaten sowie Terrorismusfinanzierung aufzu- Unterstützt werden die Leiterinnen und Leiter decken und zu bekämpfen. Die Egmont-Gruppe der FIUs durch das Egmont-Committee, ein Konorientiert sich an den Standards der FATF, des sultations- und Koordinationsgremium, sowie führenden internationalen Gremiums zur Be- das Egmont-Sekretariat mit Sitz in Kanada. kämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (vgl. Kap. 7.2). Die Egmont-Gruppe Die Egmont-Gruppe verfügt über vier Arbeitsermöglicht auf operativer Ebene den von den gruppen: FATF-Grundsätzen konzipierten Informations- – «Information Exchange Working Group» austausch zwischen den FIUs der verschiede- (IEWG): Diese Arbeitsgruppe hat die Aufganen Mitgliedsländer. Eine Mitgliedschaft in der be, operative und strategische Synergien der Egmont-Gruppe ist seit der Überarbeitung der einzelnen FIUs zu erkennen und sicherzustel- FATF-Empfehlungen von 2012 Voraussetzung für len, dass diese entsprechend genutzt werden. ein adäquates Geldwäscherei- und Terrorismus- Des Weiteren sorgt sie dafür, die Zusammenbekämpfungssystem. arbeit und den Informationsaustausch stetig zu verbessern. Die Ziele der Egmont-Gruppe sind insbesondere: – «Membership, Support and Compliance Wor- – jene Voraussetzungen zu schaffen, die für king Group» (MSCWG): Die Arbeitsgruppe einen internationalen, systematischen Infor- stellt sicher, dass die Egmont-Prinzipien von mationsaustausch erforderlich sind; den FIUs eingehalten werden – bei neuen und – FIUs dabei zu unterstützen, ihre Effizienz zu bestehenden Mitgliedern der Egmont-Gruppe. steigern, indem Ausbildungsstrategien ausge- – «Policy and Procedures Working Group» baut und Mitarbeiter-Austauschprogramme (PPWG): Die Arbeitsgruppe beschäftigt sich gefördert werden; mit strategischen Fragen, einschliesslich des – den internationalen Informationsaustausch effektiven Informationsaustausches zwischen zwischen FIUs unter sicheren Bedingungen den FIUs und der Einhaltung internationaler

zu ermöglichen; Standards (FATF). – die operationelle Unabhängigkeit von FIUs – «Technical Assistance and Training Working sicherzustellen; Group» (TATWG): Die Arbeitsgruppe verant- – die Errichtung zentralisierter Meldestellen zu wortet die Identifizierung, Entwicklung und unterstützen. Bereitstellung technischer Hilfestellungen

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7 Internationale Zusammenarbeit in der Bekämpfung der Geldwäscherei

und Schulungsmöglichkeiten für alle FIUs – IT-Infrastruktur, das Egmont Secure Web, bebestehende Mitglieder und FIUs, die sich im schlossen. Die IT-Infrastruktur war ein wichtiger Aufnahmeprozess befinden – und sämtliche Fokus der Plenarversammlung: Die stark steigen- Beobachterorganisationen und andere inter- den Verdachtsmeldungen und Anfragen aus dem nationale Partner der Egmont-Gruppe. Ausland können nicht mehr nur mit Manpower bewältigt werden. Die FIUs benötigen neue IT-Lö- Die vier Arbeitsgruppen werden jeweils von einer sungen, um ihre Effizienz zu steigern. oder einem Vorsitzenden und einer oder einem oder auch mehreren stellvertretenden Vorsitzen- 7.2 GAFI / FATF den aus verschiedenen FIUs geleitet. Es finden regelmässig Sitzungen (Plenary, Arbeitsgruppen Die Financial Action Task Force (FATF), auch be- und Regionalmeetings) statt, an denen die MROS kannt unter ihrem französischen Namen Groupe teilnimmt. Bei den Regionalmeetings werden die d’action financière (GAFI), ist eine zwischen- FIUs nach geografischen Aspekten einer Gruppe staatliche Organisation; sie wurde 1989 anlässzugeordnet. Die europäischen FIUs sind in zwei lich eines Ministertreffens in Paris von der G7 Gruppen aufgeteilt: «Europe I» umfasst die FIUs gegründet. Die FATF ist das international führender EU-Mitgliedsländer, alle anderen FIUs, inklu- de Gremium zur Bekämpfung der Geldwäscherei, sive der MROS, sind der «Europe-II-Regionalgrup- der Terrorismus- und der Proliferationsfinanziepe78» zugeteilt. Regionale Gruppen ermöglichen rung. Mitglieder sind die jeweiligen Länder, nicht eine Auseinandersetzung mit regionalspezifi- einzelne Ämter. Die FATF untersucht, wie Gelder schen Herausforderungen und Fragestellungen. gewaschen werden und Terrorismus finanziert wird. Sie fördert globale Standards79 zur Minde- Treffen mit Egmont-Mitgliedern rung der Risiken und bewertet, ob die Länder Vom 30. Januar bis 3. Februar 2023 fand ein wirksame Massnahmen ergreifen. Arbeits- und Regionalgruppen-Meeting in Dakar, Im Jahr 2023 fanden drei Plenarversammlungen Senegal, statt. 287 Delegierte und 12 Observer unter dem Vorsitz von Singapur im Headquarter und internationale Partner nahmen teil. Insge- der Organisation für wirtschaftliche Zusammensamt wurden 15 Sitzungen abgehalten, um die arbeit und Entwicklung (OECD) in Paris statt.80

Fähigkeiten der Mitglieder der Egmont-Gruppe Die FATF veröffentlichte im Jahr 2023 einige zu stärken, den Informationsaustausch zwischen Publikationen, darunter Bekanntmachungen zu ihnen zu verbessern und auf die Erfüllung der «Missbrauch von Staatsbürgerschaft und Wohn- Entwicklungsmission, die Zusammenarbeit und sitz durch Investitionsprogramme»81, «Bewährte den Austausch von Fachwissen hinzuarbeiten. Praktiken zur Bekämpfung des Missbrauchs Zwischen dem 3. und 7. Juli 2023 fand die Eg- von gemeinnützigen Organisationen»82, «Illemont-Plenarversammlung (Plenary) in Abu gale Finanzströme durch Cyber-Betrug»83 und Dhabi, Vereinigte Arabische Emirate, statt. «Crowdfunding zur Terrorismusfinanzierung»84. Teilgenommen haben 533 Delegierte, 12 Obser- Insbesondere Letztere gewann durch die terrorisver und ein internationaler Partner. Als grosser tischen Angriffe der Hamas auf Israel am 7. Ok- Meilenstein wurde die Umstellung auf eine neue tober 2023 an Aktualität. Die MROS versandte in

Weitere Mitglieder der Egmont-II-Regionalgruppe sind beispielsweise das Financial Crimes Investigation Board (MASAK), Türkei, der State Financial Monitoring Service of Ukraine (SFMS), Ukraine, sowie die UK Financial Intelligence Unit (UKFIU), Vereinigtes Königreich. The FATF-Recommendations 2012 – Updated November 2023. Bemerkenswert ist dabei der Entscheid über die Aussetzung der Mitgliedschaft Russlands anlässlich des ersten Treffens im Februar 2023: FATF Statement on the Russian Federation (fatf-gafi.org) Misuse of Citizenship and Residency by Investment Programmes (fatf-gafi.org). Best Practices on Combating the Abuse of Non-Profit Organisations (fatf-gafi.org). Illicit Financial Flows from Cyber-enabled Fraud (fatf-gafi.org). Crowdfunding for Terrorism Financing (fatf-gafi.org).

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diesem Zusammenhang am 3. November 2023 Schweiz im Oktober 2023 aus dem «Enhanced ein Sensibilisierungsschreiben (Alert) und Typo- Follow-up-Prozess» entlassen. logien an die Schweizer Finanzintermediäre; Die nächste Länderprüfung steht voraussichtlich am 5. ­Dezember 2023 ergänzte sie den Alert mit 2027/2028 an. Die FATF wird das Dispositiv der einem Addendum.85 Schweiz neu und umfassend beurteilen, mittels einer neuen Evaluationsmethodik (im Vergleich Länderevaluation zur Evaluation 2016). Neben der technischen Ein- Die von der FATF festgelegten Standards der haltung der FATF-Standards wird neu ein weiterer Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche- Fokus auf die Wirksamkeit des Abwehrdispositivs rei und der Terrorismusfinanzierung richten sich gelegt. In die Prüfung miteinbezogen werden daan die Mitgliedstaaten, welche verpflichtet sind, bei nicht nur die Behörden, sondern der gesamte diese umzusetzen. Die FATF bewertet perio- Finanzplatz Schweiz, inklusive des Privatsektors. disch den aktuellen Stand der Umsetzung in Die FATF prüft, ob ein Land seine Risiken kennt den einzelnen Mitgliedstaaten und publiziert die und Massnahmen zu deren Begrenzung und Ergebnisse ihrer Evaluationen in einem Bericht. Unterbindung eingeleitet hat. Die FATF-Empfehlungen sind rechtlich nicht bindend, für die Schweiz jedoch von grosser Be- Die neue Methodik umfasst dabei zwei miteinandeutung. Mitgliedstaaten, die erhebliche Defizite der verknüpfte Komponenten: zu den FATF-Empfehlungen aufweisen, werden – Die technische Bewertung der Einhaltung der öffentlich benannt und auf eine Länderrisiko- Vorschriften befasst sich mit den spezifischen liste (graue und schwarze Liste) gesetzt, was für Anforderungen der einzelnen FATF-Empdie betroffenen Länder in der Regel erhebliche fehlungen. Es geht dabei vor allem um den Konsequenzen hat. Transaktionen von oder in rechtlichen und den institutionellen Rahmen das verzeichnete Land werden behördlich ge- des Landes sowie um die Befugnisse und Verprüft und sind somit schwerfälliger und teurer. fahren der zuständigen Behörden. Dies sind Ausländische Investoren halten sich zudem ent- die grundlegenden Bausteine eines effektiven sprechend zurück, da das Risiko zu gross scheint. Systems zur Bekämpfung der Geldwäscherei Diesfalls leidet die Reputation des ganzen sowie der Terrorismus- und der Proliferations-

Finanzplatzes eines Landes. finanzierung.87 Die Schweiz wurde letztmals 2016 während der – Die Wirksamkeit beurteilt, inwieweit ein Land vierten Evaluationsrunde einer Länderprüfung für ein robustes System zur Bekämpfung von unterzogen. Das Resultat fiel positiv aus. Die Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung FATF stellte aber gewisse Mängel im Abwehr- sorgt. Ausserdem wird analysiert, inwieweit dispositiv fest, weshalb die Schweiz in den der rechtliche und institutionelle Rahmen sogenannten «Enhanced Follow-up-Process» eines Landes die erwarteten Ergebnisse beaufgenommen wurde. Um den FATF-Empfeh- einflusst.88 lungen gerecht zu werden, setzte die Schweiz Die Länderprüfung dauert rund 18 Monate und konsequenterweise verschiedene Massnahmen lässt sich für die Schweiz in drei Phasen einteilen: zur Verbesserung der technischen Konformität die Vorbereitung des Vor-Ort-Besuchs (ab 2024), um, insbesondere mit der Revision des Geld- der Vor-Ort-Besuch (ca. Juli 2027) sowie die Vorwäschereigesetzes vom Juli 2021.86 Die FATF hat bereitung auf die FATF-Plenarversammlung, in weldiese Fortschritte inzwischen anerkannt und die cher der Bericht zur Schweiz verabschiedet wird.

Der MROS-Alert setzte sich aus den Publikationen der FATF sowie Informationen ausländischer FIUs und MROS-eigenen Erkenntnissen zusammen. Insbesondere Einführung neuer Abklärungskompetenz für die MROS nach Art. 11a Abs. 2bis GwG. Der Grad der Einhaltung der einzelnen Empfehlungen wird mit einer der folgenden Bewertungen angegeben: eingehalten, weitgehend eingehalten, teilweise eingehalten oder nicht eingehalten. Die Effektivität wird wie folgt ausgewiesen: hohe Effektivität, erhebliche Effektivität, mässige Effektivität und geringe Effektivität.

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8 Organisation der MROS

8 Organisation der MROS

Die MROS ist organisatorisch dem Direktionsbe- Im Jahr 2020 wurde die MROS neu organisiert. reich Kriminalprävention & Recht von fedpol an- Seitdem ist sie neu in sechs Bereiche aufgeteilt gegliedert. In ihrer operativen Kerntätigkeit agiert (vgl. Organigramm; Abbildung 17). Im Jahr 2023 die MROS vollständig unabhängig und setzt beschäftigte die MROS durchschnittlich 59 Mitdamit die internationalen Anforderungen um. arbeitende (50,3 Vollzeitstellen).

Abbildung 17: Organisation MROS

Kriminalprävention & Recht

PuP PA OAK OAB DSA INT Planung & Policy Primäranalyse Operative Analyse Operative Analyse Datenmanagement Internationales Kantone Bund Strategische Analyse

Planung und Policy (PuP) den regelmässigen Austausch mit internen und Der Bereich PuP fungiert als klassische Quer- externen Stakeholdern und kümmert sich um die schnittsdisziplin. Im Fokus stehen dabei die administrativen Belange der MROS. juristischen Fragestellungen im Bereich Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die Bear- Primäranalyse (PA) beitung und Begleitung der politischen Projekte Der Bereich PA ist für die Erfassung und Aufbe- und Publikationen (z. B. Jahresberichte, Geset- reitung aller eingehenden Meldungen in formelzesrevisionen, Rechtsgutachten zu MROS-spe- ler, technischer und inhaltlicher Hinsicht verzifischen Fachthemen) sowie die Unterstützung antwortlich. Dies beinhaltet ebenfalls manuelle der operativen Bereiche der MROS. PuP pflegt Korrekturen bei mangelhafter Datenqualität. Darfedpol 44

26 Jahresbericht 2023 der Meldestelle für Geldwäscherei

über hinaus übernimmt sie die Triage und über- Internationales (INT) gibt die Fälle anhand einer Gesamtbewertung an Der Bereich INT kümmert sich um den gesamten einen der nachgelagerten Bereiche. Ebenfalls in (Informations-)Austausch mit ausländischen ihre Zuständigkeit fällt die nationale Amtshilfe FIUs sowie um die Mitgliedschaft und die Teilnach Artikel 29 GwG. nahme in internationalen Gremien (u. a. Egmont- Gruppe, GAFI/FATF, United Nations Convention Operative Analyse Kantone (OAK) against Corruption und Europol Financial Intelli- Der Bereich OAK analysiert eingehende Ver- gence Public Private Partnership). dachtsmeldungen, welche grossmehrheitlich in die Zuständigkeit der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen und vom Bereich PA zugewiesen wurden. Bei begründetem Verdacht werden die aggregierten Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt (in der Regel kantonale Strafverfolgungsbehörden). OAK teilt die Informationen bei Bedarf auch mit anderen nationalen Behörden sowie FIUs anderer Länder.

Operative Analyse Bund (OAB) Der Bereich OAB analysiert eingehende Verdachtsmeldungen, welche a priori in die Zuständigkeit der BA fallen und vom Bereich PA zugewiesen wurden. Bei begründetem Verdacht werden die aggregierten Informationen an die jeweils zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt (in der Regel BA bzw. gegebenenfalls auch kantonale Strafverfolgungsbehörden). OAB teilt die Informationen bei Bedarf auch mit anderen nationalen Behörden sowie FIUs im Ausland.

Datenmanagement und strategische Analyse (DSA) Der Bereich DSA verantwortet die Betriebssicherheit und die Entwicklung des Informationssystems der MROS (goAML). Dabei bietet DSA den Finanzintermediären unter anderem technischen Support, insbesondere bei der Programmierung ihrer Schnittstellen. DSA ist zudem für die Entwicklung der technischen Möglichkeiten der Datenverarbeitung der Verdachtsmeldungen zuständig. Der Bereich führt die strategischen Analysen der MROS aus und wertet unterschiedlichste Daten im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei, deren Vortaten und Terrorismusfinanzierung aus, um Risiken, Tendenzen und Methoden der Geldwäscherei zu identifizieren.

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