M – 02/2023 | Überarbeitete Version | 25.09.2023
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Mitteilungen OAK BV M – 02/2023 deutsch
Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen nach Art. 46 BVV 2 (für Leistungsverbesserungen ab 1.1.2024)
Ausgabe vom: 25. September 2023
1 Ausgangslage
Der Stiftungsrat trägt die Verantwortung für die finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtung. Er legt gemäss Art. 51a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.441) das Finanzierungssystem, die Leistungsziele und Vorsorgepläne sowie die Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel fest. Zudem ist er verantwortlich für die Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen.
Damit sich die Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb nicht durch zu hohe Leistungen im Verhältnis zu ihrer finanziellen Lage einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wurde Art. 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) geschaffen. Art. 46 BVV 2 sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor. Gemäss den Erläuterungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zu Art. 46 Abs. 1 BVV 2 sollen diese Bestimmungen verhindern, dass Vorsorgeeinrichtungen bei gutem Renditeverlauf sehr schnell Leistungsverbesserungen vornehmen und der Äufnung der Sollwertschwankungsreserven nicht erste Priorität einräumen.
2 Neue Definition von Leistungsverbesserungen gemäss
Art. 46 BVV 2
Als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt jede Verzinsung der Altersguthaben der aktiven Versicherten, die höher ist als der im Bericht zur finanziellen Lage der OAK BV publizierte gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung, gerundet auf ein Viertelprozent. Noch nicht als Leistungsverbesserung nach Art. 46 BVV 2 gilt in jedem Fall der vom Bundesrat beschlossene BVG-Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2.
Der gewichtete Durchschnitt der technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung wird jährlich im Mai im Bericht zur finanziellen Lage von der OAK BV publiziert. Der BVG-Mindestzinssatz wird in der Regel gegen Ende Jahr vom Bundesrat bestimmt und publiziert. Beide Werte gelten für die Verzinsung der Vorsorgekapitalien ab dem 1. Januar des Folgejahres.