M – 01/2025 | Erstversion | 10.12.2025
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
deutsch Mitteilungen OAK BV M – 01/2025
Empfehlungen an die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG für die Beurteilung der finanziellen Risiken der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen (zu den Weisungen W – 01/2025)
Ausgabe vom: 10. Dezember 2025
Zweck Die vorliegenden Mitteilungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) sind Empfehlungen an die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) (nachfolgend «Aufsichtsbehörden») im Zusammenhang mit ihrer Aufsicht über die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge. Die Mitteilungen ergänzen – als Empfehlungen – die Weisungen W – 01/2025 der OAK BV «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG».
Aufgaben der Aufsichtsbehörden Die Aufsichtsbehörden haben den gesetzlichen Auftrag darüber zu wachen, dass die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ihrer Verantwortung gegenüber den Versicherten gerecht werden, d. h. dass sie die gesetzlichen Vorschriften einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1 BVG).
Gesamtbeurteilung Mittels Weisungen W – 01/2025 weist die OAK BV die Aufsichtsbehörden an, für jede beaufsichtigte Einrichtung eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Hierfür basiert die Aufsichtsbehörde auf den ihr bekannten, beurteilten und für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen zu finanziellen und nicht-finanziellen Risiken der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung.
Die OAK BV empfiehlt, dass die Aufsichtsbehörde über ein Instrument verfügt, das eine systematische Beurteilung der finanziellen Risiken sicherstellt. Die Aufsichtsbehörde nimmt eine regelmässige Prüfung und allfällige Anpassung ihres Instruments zur systematischen Beurteilung der finanziellen Risiken vor.
Beurteilung der finanziellen Risiken
Beurteilte finanzielle Pflichten der Einrichtungen Die Aufsichtsbehörde nimmt bei der Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit eine Beurteilung der finanziellen Risiken der beaufsichtigen Vorsorgeeinrichtungen vor. Dabei würdigt sie die gesamten Aktiven und Passiven sowie die Struktur und die zu erwartende Entwicklung des Versichertenbestands. Die OAK BV empfiehlt der Aufsichtsbehörde, mindestens nachfolgende Risiken zu beurteilen:
Finanzielle Lage (Deckungssituation) Die Beurteilung der finanziellen Lage erfordert einen Vergleich zwischen dem verfügbaren Vermögen und den Vorsorgeverpflichtungen der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtung. Für eine einheitliche Beurteilung der Vorsorgeverpflichtungen müssen die zugrundeliegenden Parameter entweder einheitlich verwendet oder entsprechend normiert werden. Durch die zusätzliche Berücksichtigung eines approximierten ökonomischen Deckungsgrads (marktnahe Bewertung der Verpflichtungen) mit einheitlichen Parametern lässt sich aus Risikoperspektive die tatsächliche finanzielle Lage einer Vorsorgeeinrichtung noch differenzierter abschätzen. Die Aufsichtsbehörde berücksichtigt die finanzielle Lage für ihre Einschätzung, ob die Einrichtung ihren Pflichten nachkommt und Sicherheit dafür bietet, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllen kann (Art. 65 BVG).
Laufende Finanzierung Bei der Beurteilung der laufenden Finanzierung werden die Erträge und Aufwendungen einer Einrichtung einander gegenübergestellt. Die Beurteilung der laufenden Finanzierung unterstützt die
Aufsichtsbehörde bei ihrer Einschätzung, ob die Einrichtung ihren Pflichten nachkommt und die Leistungen der Einrichtung bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 BVG).
Sanierungsfähigkeit Die Beurteilung der Sanierungsfähigkeit ist abhängig davon, inwieweit eine Einrichtung durch ihre aktiven Versicherten sowie ihre(n) Arbeitgeber saniert werden kann. Die Aufsichtsbehörde nimmt basierend auf der Beurteilung der Sanierungsfähigkeit eine Einschätzung vor, ob die Einrichtung ihren Pflichten nachkommt, namentlich:
ob und inwieweit eine allfällige Unterdeckung in angemessener Frist behebbar ist (Art. 65 c Abs. 1 lit. b BVG) und
ob die Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können (Art. 65 c Abs. 1 lit. a BVG).
Anlagestrategie und Risikofähigkeit Die Beurteilung, ob die Anlagestrategie auf die Risikofähigkeit einer Einrichtung abgestimmt ist, erfordert im Einzelfall eine Einschätzung, ob die eingegangenen Anlagerisiken aufgrund der Risikofähigkeit der Einrichtung getragen werden können. Die Risikofähigkeit hängt wesentlich von der finanziellen Lage und der Sanierungsfähigkeit ab. Die Beurteilung, ob die Anlagestrategie einer Einrichtung auf deren Risikofähigkeit abgestimmt ist, unterstützt die Aufsichtsbehörde bei der Einschätzung, ob die Einrichtung ihren Pflichten nachkommt und die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke sowie eine angemessene Verteilung der Risiken gewährleistet sind (Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 50 Abs. 2 BVV 2).
Jährliche einheitliche Kennzahlen Für die Gesamtbeurteilung einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde sind Kennzahlen zur Risikobeurteilung ein wichtiges unterstützendes Mittel.
Jährliche Kennzahlen ermöglichen es der Aufsichtsbehörde, auch in einem Jahr ohne versicherungstechnisches Gutachten nach Art. 52e Abs. 1 BVG die finanzielle Stabilität der Einrichtung zu beurteilen.
Kennzahlen helfen zu beurteilen, ob die finanzielle Stabilität einer Vorsorgeeinrichtung gefährdet ist. Für eine Risikoorientierung der Aufsichtstätigkeit ist diese Information relevant, da die Prüfung, ob ein oberstes Organ seinen gesetzlichen Aufgaben nachkommt, ressourcenintensiv ist.
Zeitreihen von einheitlichen Kennzahlen zeigen Entwicklungen in der Vergangenheit und dienen damit auch der Identifikation von Veränderungen.
Die OAK BV empfiehlt, im Rahmen der unter Ziffer 4.1 aufgeführten Risiken mindestens die nachfolgenden Kennzahlen zu ermitteln. Letztere bilden ergänzend zur jährlichen Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung über ihre Geschäftstätigkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG) sowie den Berichten der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 62 Abs. 1 Bst. c BVG) die Grundlage für die systematische Beurteilung der Risiken und der finanziellen Stabilität der Einrichtung.
Finanzielle Lage • Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2: Die Berechnung erfolgt gemäss Anhang (Art. 44 Abs. 1) zur BVV 2. Die Verpflichtungen werden mittels den vom obersten Organ bestimmten technischen Zinssatz und technischen Grundlagen berechnet.
• Ökonomischer Deckungsgrad: Die Berechnung erfolgt grundsätzlich gemäss Anhang (Art. 44 Abs. 1) zur BVV 2, wobei die Verpflichtungen mit aktuellen technischen Grundlagen und der Rendite der zehnjährigen Bundesobligationen per Bilanzstichtag approximiert werden.
Laufende Finanzierung • Differenz zwischen erwarteter Rendite und Sollrendite: Die erwartete Rendite wird für alle Vorsorgeeinrichtungen auf Basis einheitlicher Renditeerwartungen1 berechnet. Die Sollrendite entspricht der einjährigen Sollrendite gemäss den Berechnungsvorgaben im Anhang 1 der Fachrichtlinie 5 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE).
Sanierungsfähigkeit • Strukturelle Risikofähigkeit: Zur Berechnung der strukturellen Risikofähigkeit werden über einen Zeitraum von sieben Jahren die Sanierungsbeiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgeber sowie die Minderverzinsung addiert und durch das Vorsorgekapital dividiert. Die Sanierungsbeiträge entsprechen jährlich insgesamt 5 % der versicherten Lohnsumme. Für die Minderverzinsung wird eine Nullverzinsung anstelle des BVG-Mindestzinssatzes auf dem gesamten Vorsorgekapital der aktiven Versicherten angenommen.2
Anlagestrategie und Risikofähigkeit • Risikofähigkeit nach Stresstest: Der Stresstest für die Performances der einzelnen Anlagekategorien ist für alle Vorsorgeeinrichtungen einheitlich3 und wird auf die individuelle Anlagestrategie jeder Vorsorgeeinrichtung angewendet. Die aus dem Stresstest resultierende negative Performance wird verglichen mit der Summe der strukturellen Risikofähigkeit und der Überdeckung beim ökonomischen Deckungsgrad.4 Die strukturelle Risikofähigkeit entspricht der Kennzahl «Strukturelle Risikofähigkeit» gemäss den vorliegenden Mitteilungen. Das angewendete Negativszenario wird regelmässig überprüft.
Als einheitliche Renditeerwartungen können die jährlich von der OAK BV den Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellten Renditeerwartungen der führenden Investment-Consultants in der beruflichen Vorsorge verwendet werden. Für Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat und Vorsorgeeinrichtungen, die nur die gesetzlichen Minimalleistungen gemäss BVG erbringen, entspricht das berechnete Sanierungspotenzial nicht immer den umsetzbaren Sanierungsmassnahmen. Als einheitlicher Stresstest kann der im Rahmen einer gemeinsamen Arbeitsgruppe zwischen Aufsichtsbehörden und OAK BV erarbeitete Stresstest verwendet werden. Zur Vermeidung einer prozyklischen Entwicklung dieser Kennzahl wird nach einem negativen Anlagejahr die Überdeckung beim ökonomischen Deckungsgrad im Umfang der durch eine negative Performance abgebauten Wertschwankungsreserve erhöht.
Umsetzung für besondere Kategorien von Vorsorgeeinrichtungen Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Vollversicherungslösung5 sowie bei Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern6 oder Rentnerbeständen, deren versicherungstechnisches Gutachten nach Art. 52e BVG basierend auf der Fachrichtlinie 7 (FRP 7) der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE), Kapitel 6 und Kapitel 7 erstellt wird, kann auf die Ermittlung der Kennzahlen verzichtet werden.
Bei Vollversicherungen trägt die Versicherungseinrichtung sämtliche Risiken, weshalb sich die Ermittlung von Risikokennzahlen für die Vorsorgeeinrichtung erübrigt. Damit diese Mitteilungen bei Sammeleinrichtungen sowie bei komplexen Sammeleinrichtungen gemäss FRP 7 der SKPE umgesetzt werden können, muss vorab die Umsetzung der FRP 7 bei diesen Einrichtungen analysiert werden. Es ist geplant, diese Mitteilungen zu einem späteren Zeitpunkt in Bezug auf diese Vorsorgeeinrichtungen zu ergänzen.
Beispiele Beispiel 1
Nachfolgend soll anhand eines vereinfachten Beispiels die Berechnung der Kennzahlen veranschaulicht werden. Es handelt sich im Beispiel um eine Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat, welche die aktuellsten BVG-Grundlagen anwendet.
Basisinformationen der Vorsorgeeinrichtung X per Stichtag Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2 105.3% Vorsorgevermögen (VV) 100 Vorsorgekapital (VK) aktive Versicherte 60 Vorsorgekapital Rentenbezüger 30 Technische Rückstellungen 5 Technische Grundlagen BVG 2025 Technischer Zinssatz 2,0 % Beiträge 5 Rentenzahlungen 2 Versicherte Lohnsumme 24
Annahmen: Marktzinssatz 0,5 % Umrechnungsfaktor Senkung technische Zinssatz von 2 % auf 0.5 % 18,6 % BVG-Mindestzinssatz 1,25 %
Erwartete Rendite der Vorsorgeeinrichtung X 2,0 % Ergebnis Anlagestresstest der Vorsorgeeinrichtung X -9.4 %
Berechnungen: Kennzahl: Deckungsgrad nach Art. 44 BVV 2
Gemäss Basisdaten 105,3 % Kennzahl: Ökonomischer Deckungsgrad (ökonom. DG)
VKökonomisch = 60 + (1+18,6) x (30 + 5)
VV / VKökonomisch 98,5 % Kennzahl: Differenz zwischen erwarteter Rendite und Sollrendite
Sollrendite gemäss FRP 5 = 1,7 %
Erw. Rendite – Sollrendite = 2,0 % - 1,7 % 0,3 % Kennzahl: Strukturelle Risikofähigkeit
Sanierungsbeitrag = 5 % x 24 = 1,2
Minderverzinsung = 1,25 % x 60 = 0,75
7 x (Sanierungsbeitrag + Minderverzinsung) / Vorsorgekapital Kennzahl: Risikofähigkeit nach Stresstest
Strukt. Risikofähigkeit + Überdeckung beim ökonom. DG + Stresstest
Beispiel 2: zyklische Adjustierung
Idee der zyklischen Adjustierung ist die Vermeidung von stark prozyklischem Anlageverhalten, wenn nach einem schlechten Anlagejahr der Deckungsgrad und damit auch die Risikofähigkeit sinkt. Diesen zyklischen Anlageentwicklungen wirken die Wertschwankungsreserven entgegen, welche in guten Anlagejahren aufgebaut und in schlechten Jahren wieder abgebaut werden. Durch die zyklische Adjustierung schwankt der Vergleich zwischen dem Stresstest und der Risikofähigkeit (strukturelle Risikofähigkeit und Überdeckung beim ökonomischen Deckungsgrad) weniger, da in schlechten Anlagejahren die Reduktion der ökonomischen Überdeckung nur teilweise oder gar nicht berücksichtigt werden muss. Bei der Reduktion der ökonomischen Überdeckung muss die effektive Abnahme von Wertschwankungsreserven – aber nicht mehr als die Negativperformance – nicht berücksichtigt werden. Eine Reduktion freier Mittel wie auch eine Reduktion von Deckungsgradprozenten in Unterdeckung kann nicht an die zyklische Adjustierung angerechnet werden.
Basisinformationen der Vorsorgeeinrichtung Z Ende Vorjahr Ökonomischer Deckungsgrad 105 % Zielwertschwankungsreserve 15 %
Annahmen per Ende laufendes Jahr Ökonomischer Deckungsgrad 94 % Performance (laufendes Jahr) - 10 % Strukturelle Risikofähigkeit 10 % Stresstestergebnis -15 %
Berechnungen: Überdeckung beim ökonomischen Deckungsgrad (laufendes Jahr) 0% A: Effektiver Abbau von Wertschwankungsreserven (laufendes Jahr) 5% B: Negative Performance (laufendes Jahr) 10 %
Zyklische Adjustierung (min (A; B) 5% Überdeckung ökonomischer Deckungsgrad + zyklische Adjustierung 5% Kennzahl: Risikofähigkeit nach Stresstest (10 % + 5 % - 15 %) 0%
Dieses Beispiel zeigt, dass nach einem negativen Anlagejahr, in welchem der ökonomische Deckungsgrad unter 100% sinkt (effektiv 94%), dank vorhandener Wertschwankungsreserven Ende Vorjahr immer noch eine «ökonomische Überdeckung» von 5% an die Kennzahl «Risikofähigkeit nach Stresstest» angerechnet werden kann.