M – 02/2021 | Erstversion | 31.05.2025

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Mitteilungen der OAK BV M – 02/2021 deutsch

Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

Ausgabe vom: 31. Mai 2021

Letzte Änderung: Erstausgabe

1 Ausgangslage

Nach den gesetzlich vorgesehenen Fristen müssen die im System der Teilkapitalisierung geführten Vorsorgeeinrichtungen bis 2052 einen Deckungsgrad von 80 Prozent erreicht haben. Zurzeit hat ein grosser Teil dieser Vorsorgeeinrichtungen diesen Wert schon erreicht und nähert sich dem Wert von

100 Prozent. Die Aufsichtsbehörden sind mit verschiedenen Fragen betreffend den Übergang zum

System der Vollkapitalisierung an die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) gelangt. Aus diesem Grund und im Hinblick auf die Lage, in der sich einige öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen befinden, nimmt die OAK BV nachfolgend zu diesen Fragen Stellung, um ein einheitliches Vorgehen der Aufsichtsbehörden in Bezug auf den Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung zu gewährleisten.

2 Übergang zum System der Vollkapitalisierung

Art. 72f des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) regelt den Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung (s. Marginalie zu Art. 72f BVG: Übergang zum System der Vollkapitalisierung). Dabei gilt es klar zwischen Absatz 1 (Übergang zum System der Vollkapitalisierung) und Absatz 2 (Aufhebung der Staatsgarantie) zu unterscheiden.

Übergang zum System der Vollkapitalisierung (Art. 72f Abs. 1 BVG)

Nach Art. 72f Abs. 1 BVG richtet sich die Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen nach den Artikeln 65-72 (d.h. System der Vollkapitalisierung), sobald sie deren Anforderungen erfüllen. Diese Umschreibung ist nicht präzise. Auf der einen Seite können diese Anforderungen bereits bei einem Deckungsgrad von unter 100 % erfüllt sein, da Art. 65c BVG eine zeitlich begrenzte Unterdeckung zulässt. Insofern wäre ein Wechsel zum System der Vollkapitalisierung schon bei einem Deckungsgrad von unter 100 % möglich. Auf der anderen Seite kann die Bestimmung nicht so ausgelegt werden, dass bei erstmaligem Erreichen eines Deckungsgrades von 100 %, ungeachtet der Umstände, sofort und zwingend zum System der Vollkapitalisierung gewechselt werden muss. Der Zeitpunkt des Übergangs zum System der Vollkapitalisierung ist somit im Gesetz nicht klar definiert.

Es findet somit kein automatischer Übergang vom System der Teilkapitalisierung zum System der Vollkapitalisierung statt. Vielmehr bedarf es eines Entscheides des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung. Wie aus den vorherigen Ausführungen hervorgeht, steht dem obersten Organ dabei ein gewisses Ermessen zu. Der Entscheid muss nachvollziehbar dokumentiert werden, da er endgültig ist (s. Ziffer 3). Da es sich um öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen handelt, liegt die Entscheidungsbefugnis unter Umständen nicht allein beim obersten Organ. Allenfalls haben auch das Gemeinwesen oder der Souverän ein Mitbestimmungsrecht.

Die Aufsichtsbehörde, welche der Vorsorgeeinrichtung die Zustimmung nach Art. 72a Abs. 2 BVG zur Weiterführung des Systems der Teilkapitalisierung ursprünglich erteilt hat, sollte nach Auffassung der OAK BV eine Verfügung erlassen, wenn sie vom obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung über den Systemwechsel zur Vollkapitalisierung informiert wurde. Auch wenn das Gesetz keinen formellen Akt für den Übergang zum System der Vollkapitalisierung verlangt, erscheint dies aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt, da es sich um eine endgültige Wahl handelt.

Aufhebung der Staatsgarantie (Art. 72f Abs. 2 BVG)

Nach Art. 72f Abs. 2 BVG kann die Staatsgarantie aufgehoben werden, wenn die Vorsorgeeinrichtung die Anforderungen der Vollkapitalisierung erfüllt und genügende Wertschwankungsreserven besitzt. In den meisten Fällen dürfte somit der Übergang zum System der Vollkapitalisierung zeitlich vor der Aufhebung der Staatsgarantie erfolgen. Zeitgleich könnten diese beiden Vorgänge nur stattfinden, wenn mit dem Übergang zum System der Vollkapitalisierung zugewartet wird, bis die Vorsorgeeinrichtung genügend Wertschwankungsreserven gebildet hat. Eine Aufhebung der Staatsgarantie vor dem

Übergang zum System der Vollkapitalisierung ist nicht möglich, da die Staatsgarantie Voraussetzung für das System der Teilkapitalisierung ist.

3 Möglichkeit der Rückkehr zum System der Teilkapitalisierung

Die OAK BV vertritt die Auffassung, dass nach dem Übergang in das System der Vollkapitalisierung eine Rückkehr zum System der Teilkapitalisierung nicht mehr möglich ist. Die Möglichkeit der Vorsorgeeinrichtungen, das System der Teilkapitalisierung zu wählen, bestand nur zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Art. 72a ff. BVG im Jahr 2012. Die Vorsorgeeinrichtungen, die diese Wahl treffen wollten, hatten zwei Jahre Zeit, um die Ausgangsdeckungsgrade zu bestimmen und sich für ein Finanzierungssystem zu entscheiden. Nach Ablauf dieser anfänglichen Übergangszeit bestand für die Vorsorgeeinrichtungen keine Möglichkeit mehr, sich für das System der Teilkapitalisierung zu entscheiden. Daher gelten nach dem Übergang in das System der Vollkapitalisierung ausnahmslos die Finanzierungsvorschriften nach Art. 65. ff. BVG.

Es war nicht die Absicht des Gesetzgebers, dass öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen je nach ihrer aktuellen Finanzlage von einem System zum anderen wechseln. Vielmehr war beabsichtigt, dass diese Einrichtungen voll finanziert werden, d.h. dass sie (wie privatrechtliche Vorsorgeeinrichtungen) zum System der Vollkapitalisierung übergehen. Das System der Teilkapitalisierung wurde nur deshalb eingeführt, weil ein sofortiger Übergang aller öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen zum System der Vollkapitalisierung nach den Regeln von Art. 65-72 BVG (Behebung der Unterdeckung innerhalb von 5-7 Jahren gemäss den damaligen Weisungen des Bundesrates zur Behebung der Unterdeckung, siehe auch Art. 65c BVG) nicht möglich gewesen wäre.

4 Einreichen des Finanzierungsplans nach Erreichen des Zieldeckungsgrades von 80 Prozent

Die OAK BV ist der Auffassung, dass die Vorsorgeeinrichtungen im System der Teilkapitalisierung nach Erreichen des Zieldeckungsgrades von 80 % gemäss Art. 72a Abs. 1 Bst. c BVG nicht mehr alle fünf Jahre einen Finanzierungsplan vorlegen müssen (siehe Bst. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Dezember 2010).

Auch ohne Finanzierungsplan muss der Experte für berufliche Vorsorge im Rahmen seiner ordentlichen Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG, insbesondere mit dem versicherungstechnischen Gutachten, die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung überwachen und gegebenenfalls Massnahmen zur Verbesserung der finanziellen Situation empfehlen. Der Verzicht auf einen Finanzierungsplan bei einer Vorsorgeeinrichtung mit einem Deckungsgrad von mehr als 80 % stellt daher aus aufsichtsrechtlicher Sicht kein erhöhtes Risiko dar.