M – 03/2012 | Erstversion | 16.05.2012

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Mitteilung OAK BV M – 03/2012 deutsch

Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip

Ausgabe vom: 16.05.2012 Letzte Änderung: Erstausgabe

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Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip

1 Rechtliche Beurteilung der Grundsatzfrage

Nach Artikel 49 Absatz 1 BVG sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes in der Finanzierung ihrer Leistungen frei. Für die weitergehende Vorsorge gibt es keine Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Zinssatzes (Art. 49 Abs. 2 BVG). Daraus ergibt sich, dass der Stiftungsrat den Zins für das Altersguthaben frei festlegen kann, solange die gesetzliche Mindestverzinsung eingehalten ist, was anhand der Schattenrechnung überprüft wird (das reglementarische Altersguthaben muss mindestens so hoch sein wie das BVG-Altersguthaben). Dieses Vorgehen entspricht der Konzeption des BVG als Rahmengesetz mit Mindestvorschriften und dem sogenannten Anrechnungsprinzip, das in der Rechtsprechung seinen festen Platz hat.

Auch das BSV hat gegenüber der OAK BV die Haltung eingenommen, dass eine Nullverzinsung nicht erst bei Vorliegen einer Unterdeckung zulässig ist. Insbesondere könne aus den Weisungen des Bundesrats betreffend Massnahmen zur Behebung einer Unterdeckung, welche eine Nullverzinsung ausdrücklich vorsehen, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, eine Nullverzinsung ausserhalb einer Unterdeckung sei unzulässig.

In der Tat regeln die Weisungen nur, was bei Vorliegen einer Unterdeckung gilt. Sie enthalten keine Regeln, wie sich die Vorsorgeeinrichtungen bei einem Deckungsgrad über 100 % zu verhalten haben. Es kommt hinzu, dass die ursprüngliche Formulierung in den Weisungen, wonach eine Nullverzinsung nur zulässig ist, solange eine Unterdeckung besteht, gestrichen wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es keine gesetzliche Bestimmung gibt, die eine Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip ausserhalb einer Unterdeckung verbietet. Die Zulässigkeit entspricht dem Selbständigkeitsbereich der Vorsorgeeinrichtung und dem Anrechnungsprinzip.

2 Konsequenzen für die Praxis

Die grundsätzliche Zulässigkeit bedeutet aber nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen nach Belieben Null- oder Minderverzinsungen nach dem Anrechnungsprinzip durchführen dürfen. Vielmehr hat der Stiftungsrat der finanziellen Lage entsprechend adäquate Massnahmen zu ergreifen. Eine Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip muss angezeigt und begründet sein. Es dürfen damit keine unterfinanzierten Vorsorgepläne gerettet oder strukturelle Unterfinanzierungen behoben werden. Zwischen Massnahme und Ursache muss ein Zusammenhang bestehen.

Bei der Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip handelt es sich um eine Massnahme, die nur die aktiv Versicherten trifft und mit Zurückhaltung angewendet werden sollte, etwa bei Vorliegen einer Negativrendite oder bei drohender Gefahr, in eine Unterdeckung zu fallen. Immerhin kann aus sozialpolitischer Sicht festgehalten werden, dass die Versicherten mit tieferen versicherten Verdiensten weniger von dieser Massnahme betroffen sind, weil das Altersguthaben gemäss BVG immer noch mit dem Mindestsatz verzinst wird.

Bei der Zulässigkeit der Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip muss auch die Systemstabilität als Ganzes berücksichtigt werden. Mit dieser Massnahme können absehbare Unterdeckungen und allenfalls einschneidendere Massnahmen vermieden werden. Die Massnahme zielt somit auf eine Stärkung der beruflichen Vorsorge, indem sie der finanziellen Sicherheit der Vorsorgeeinrichtungen dient. Dies ist letztlich auch ein Mehrwert für den einzelnen Versicherten.

In diesem Zusammenhang ist auch der Grundsatz zu erwähnen, wonach die Vorsorgeeinrichtungen jederzeit Sicherheit dafür bieten müssen, die übernommenen Verpflichtungen erfüllen zu können (Art. 65 Abs.1 BVG). Der Stiftungsrat steht hier in der Verantwortung. Es muss ihm möglich sein, auch unpopuläre Massnahmen ergreifen zu können, wenn es die Situation erfordert. Unterlässt er dies und gerät die Vorsorgeeinrichtung in der Folge in eine Schieflage, kann der Stiftungsrat unter Umständen haftbar gemacht werden. Er muss die Vor- und Nachteile einer solchen Massnahme abwägen und über die Konsequenzen Rechenschaft ablegen. Bei dieser Aufgabe steht dem Stiftungsrat ein Ermessen zu, in welches weder die Aufsichtsbehörden noch die OAK BV eingreifen dürfen und können. Die Aufsichtsbehörde muss dann aktiv werden, wenn dieser Ermessensspielraum von der Vorsorgeeinrichtung unter- oder überschritten wird.

Die Kommission verzichtet daher bewusst darauf, fixe Grenzen zu setzen, zumal sich solche aus dem Gesetz nicht ableiten lassen. Aufgrund der Vielfalt der Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf Versichertenstruktur, technische Grundlagen und anderen Parametern dürfte es auch kaum möglich sein, generell abstrakte Grenzen zu definieren, die jedem Einzelfall gerecht werden. Es bleibt die anspruchsvolle Aufgabe des Stiftungsrats, angemessene Lösungen zu finden und die nicht minder anspruchsvolle Aufgabe der Aufsichtsbehörden im Einzelfall zu entscheiden, ob der Stiftungsrat sein Ermessen pflichtgemäss ausgeübt oder missbraucht/überschritten hat.