M – 03/2022 | Erstversion | 29.08.2022
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Mitteilungen der OAK BV M – 03/2022 deutsch
Verhältnis von Art. 46 BVV 2 zu den Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb»
Ausgabe vom: 29. August 2022
Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Ausgangslage
Der am 1. Januar 2012 in Kraft getretene Art. 46 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sieht besondere Anforderungen für Leistungsverbesserungen von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen bei nicht vollständig geäufneten Wertschwankungsreserven vor.
Die am 1. März 2021 in Kraft getretenen Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» der OAK BV stellen sicher, dass den Aufsichtsbehörden bei Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb die notwendigen Informationen zu den Risiko- und Entscheidstrukturen zur Verfügung stehen und eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle nicht nur auf Ebene der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch auf Ebene der risikotragenden Solidargemeinschaften und Vorsorgewerke existiert.
Der OAK BV wurde verschiedentlich die Frage gestellt, in welchem Verhältnis diese Weisungen der OAK BV zu Art. 46 BVV 2 stehen bzw. welchen Einfluss diese Weisungen auf die Anwendbarkeit von Art. 46 BVV 2 haben. Diese Frage wird mit den vorliegenden Mitteilungen geklärt.
2 Verhältnis von Art. 46 BVV 2 zu den Weisungen W – 01/2021 der
OAK BV Der Geltungsbereich der Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb» der OAK BV hat keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit von Art. 46 BVV 2. Die Frage, ob Art. 46 BVV 2 auf eine Vorsorgeeinrichtung anwendbar ist oder nicht, bemisst sich einzig und allein nach den Vorgaben in Art. 46 BVV 2 und unabhängig davon, ob die Weisungen der OAK BV auf diese Vorsorgeeinrichtung anwendbar sind oder nicht.
Diese Betrachtung ergibt sich bereits aus der Normenhierarchie. Die Verordnungen des Bundesrats stehen hierarchisch über den Weisungen der OAK BV und gehen diesen vor. Es ist somit nicht möglich, dass eine Vorsorgeeinrichtung Art. 46 BVV 2 unterstellt wird mit der Begründung, dass sie den Weisungen der OAK BV unterstellt ist. Am Geltungsbereich von Art. 46 BVV 2 hat sich mit dem Erlass der Weisungen der OAK BV nichts geändert, zumal es bei den Weisungen der OAK BV nicht um eine Konkretisierung von Art. 46 BVV 2 geht.
3 Exkurs: Anwendbarkeit von Art. 46 BVV 2 auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen
Der OAK BV wurde verschiedentlich auch die Frage gestellt, ob Art. 46 BVV 2 auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen anwendbar ist. Wie oben dargelegt, ist die Anwendbarkeit ausschliesslich eine Frage der Auslegung dieser Bestimmung. Art. 46 BVV 2 ist gemäss Absatz 1 anwendbar auf Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) unterstellt sind. In Absatz 3 werden bestimmte Vorsorgeeinrichtungen vom Geltungsbereich ausgenommen. Die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen werden dabei nicht explizit genannt.
Demzufolge ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber die öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen nicht vom Geltungsbereich ausnehmen wollte. Daraus ergibt sich, dass eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung Art. 46 BVV 2 unterstellt ist, wenn sie als Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung ausgestaltet ist, was sich nach den reglementarischen Bestimmungen oder allfälligen Erlassen des Gemeinwesens richtet. Dies gilt nach Absatz 3 dann nicht, wenn sich der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtung nur wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbundene Ar-
beitgeber anschliessen. Die Aufsichtsbehörde muss im Einzelfall durch Auslegung nach den erwähnten Kriterien entscheiden, ob Art. 46 BVV 2 auf eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung anwendbar ist.