W – 01/2012 | Erstversion | 25.09.2012
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 01/2012 deutsch
Zulassung von Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge
Erlass: 25. September 2012 Inkraftsetzung: 1. November 2012 Letzte Änderung: Erstausgabe
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), gestützt auf Artikel 52d sowie Artikel 64a Absatz 1 Buchstaben d und e des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), erlässt folgende Weisungen:
1 Voraussetzungen der Zulassung
1.1 Fachliche Voraussetzungen für natürliche Personen
Die fachlichen Voraussetzungen nach Artikel 52d Absatz 2 Buchstaben a und b BVG (angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) für natürliche Personen werden in den beiden nachfolgenden Ziffern näher umschrieben:
1.1.1 Diplom als Pensionsversicherungsexperte
Fachliche Voraussetzung für die Zulassung ist entweder
a. das eidgenössische Diplom als Pensionsversicherungsexperte oder
b. die altrechtliche Zulassung durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) nach Artikel 37 Absatz 2 altBVV2.
1.1.2 Kontinuierliche Weiterbildung
Weitere fachliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die von der OAK BV anerkannten Anforderungen der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (KPE) oder andere von der OAK BV anerkannte Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung erfüllt werden.
Die KPE ermöglicht auch Nichtmitgliedern die Teilnahme an ihrem Weiterbildungsprogramm. Sie kann für den Besuch von Weiterbildungskursen Gebühren erheben. Diese dürfen für Nichtmitglieder nicht so hoch angesetzt werden, dass sie prohibitiv wirken. Es gilt insbesondere das im Gebührenrecht übliche Äquivalenzprinzip.
Die Anforderungen an die Weiterbildung müssen das erste Mal spätestens zwei Jahre nach Erhalt der Zulassung erfüllt werden.
1.1.3 Befolgung von Weisungen und Mitteilungen der OAK BV
Die Zugelassenen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge die Weisungen und Mitteilungen der OAK BV zu befolgen.
1.1.4 Einhaltung von fachlichen Mindeststandards
Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge, die über eine Zulassung der OAK BV verfügen, haben bei der Ausübung ihrer Expertentätigkeit die durch die OAK BV erlassenen Mindeststandards bzw. die von der OAK BV zu Standards erhobenen Fachrichtlinien der Kammer der Pensionskassen- Experten einzuhalten.
1.2 Fachliche Voraussetzungen für juristische Personen
Die fachlichen Voraussetzungen für juristische Personen sind erfüllt, wenn alle Mitarbeiter, welche die Aufgaben nach Art. 52e BVG ausüben, persönlich über eine Zulassung der OAK BV verfügen.
1.3 Persönliche Voraussetzungen für natürliche und juristische Personen
Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 52d Absatz 2 Buchstabe c BVG (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) wird von der OAK BV insbesondere anhand von aktuellen Auszügen aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister beurteilt. Die OAK BV orientiert sich dabei an der Rechtsprechung betreffend die Erteilung und den Entzug von Zulassungen in vergleichbaren Rechtsgebieten.
Bei den juristischen Personen haben alle Mitarbeiter, welche als Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge tätig sein wollen, sowie sämtliche Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion (d.h. am Beispiel der Aktiengesellschaft: sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung) die persönlichen Voraussetzungen (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) zu erfüllen.
2 Verfahren
2.1 Gesuch um Zulassung
Wer als Experte oder als Expertin für berufliche Vorsorge zugelassen werden will, hat bei der OAK BV ein Gesuch zu stellen.
2.1.1 Angaben und Unterlagen für natürliche Personen
Im Gesuch natürlicher Personen sind folgende Angaben zu machen:
a. Name und Vorname; b. Adresse und Wohnort; c. Telefonnummer und E-Mail-Adresse; d. Amtssprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; e. Geburtsdatum; f. Staatsangehörigkeit und Heimatort; g. Angaben zur eigenen oder arbeitgebenden Firma (gemäss Eintrag im Handelsregister): – Firma – Domiziladresse – gegebenenfalls Internetadresse. h. Offenlegung von Interessenbindungen, welche die Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 40 BVV 2); i. Angabe sämtlicher hängigen Strafverfahren oder Erklärung, dass keine Strafverfahren hängig sind und Angabe sämtlicher hängiger Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder Erklärung, dass keine solchen hängig sind; j. Mitteilung, ob die Tätigkeit als Experte nach Art. 52e BVG ausgeübt werden soll.
Dem Gesuch natürlicher Personen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
k. Gültiger Pass oder gültige Identitätskarte; l. Eidgenössisches Diplom als Pensionsversicherungsexperte oder Nachweis der altrechtlichen Zulassung durch das BSV;
m. Aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und gegebenenfalls die zugrunde liegenden Urteile; n. Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und allenfalls bestehende Verlustscheine.
2.1.2 Angaben und Unterlagen für juristische Personen
Im Gesuch juristischer Personen sind folgende Angaben zu machen:
a. Firma oder Name; b. Domiziladresse; c. Rechtsform; d. Name, Vorname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson; e. Gegebenenfalls Internetadresse; f. Amtssprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; g. Für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion (d.h. am Beispiel der Aktiengesellschaft: für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung): die Angaben gemäss Buchstabe a-c, e, f, h, und i beim Gesuch für natürliche Personen (Ziffer 2.1.1); h. Namen, Vornamen, Wohnort, Heimatort und Anzahl der in Funktion als Experte beschäftigten Personen sowie Anzahl der Beschäftigten insgesamt; Organigramm, falls vorhanden.
Dem Gesuch juristischer Personen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
i. Aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung); j. Für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion: die Unterlagen gemäss Buchstabe m und n beim Gesuch für natürliche Personen (Ziffer 2.1.1); k. Aktueller Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und allenfalls bestehende Verlustscheine.
2.2 Entscheid der OAK BV und Publikation
Die OAK BV entscheidet über die Zulassung. Der Entscheid wird den Gesuchstellenden in Form einer Verfügung eröffnet und die Zugelassenen werden ins im Internet publizierte Register der Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge aufgenommen. Im Register werden die natürlichen und juristischen Personen separat aufgeführt. Für die Zulassung erhebt die OAK BV die Gebühr gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1).
2.3 Meldung von Mutationen
Die Zugelassenen haben der OAK BV sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen der Zulassung oder die im publizierten Register über sie enthaltenen Angaben betreffen, ohne Verzug zu melden.
2.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch die OAK BV
Die OAK BV kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung eines Experten oder einer Expertin für berufliche Vorsorge noch erfüllt sind.
2.5 Entzug der Zulassung
Wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind, wird diese von der OAK BV entzogen. Der Entscheid wird in Form einer Verfügung eröffnet und die betreffende Person wird aus dem Register gestrichen.
Inkrafttreten: Diese Weisungen treten am 1. November 2012 in Kraft.
25. September 2012 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
3 Erläuterungen
3.1 Ausgangslage
3.1.1 Gesetzliche Regelung ab 1.1.2012
Ab 01.01.2012 sind die Aufgaben im Zusammenhang mit der Zulassung der Experten für berufliche Vorsorge durch die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) wahrzunehmen. Die OAK BV hat insbesondere folgende Aufgaben (Art. 64a lit. d und e BVG):
– Sie entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge: – Sie führt ein Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge; das Register ist öffentlich und wird im Internet veröffentlicht.
Die Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge ist weiter wie folgt geregelt (Art. 52d BVG): Experten für berufliche Vorsorge bedürfen der Zulassung durch die Oberaufsichtskommission. Voraussetzungen für die Zulassung sind: a. eine angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung; b. Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen; c. ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit. Die Oberaufsichtskommission kann die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.
In der Botschaft war noch ein Absatz 4 zu Art. 52d BVG vorgesehen mit dem Wortlaut: „Die Zulassung ist auf fünf Jahre befristet; sie ist erneuerbar“. Diese Befristung wurde im Parlament aber gestrichen und zwar mit folgender Begründung: „Eine solche Befristung der Zulassung gibt es ja zum Beispiel auch nicht für Anwälte und Notare; von diesen muss keiner nach fünf Jahren einen neuen Ausweis verlangen. Wir schlagen vor, diese Bestimmung zu streichen, weil wir der Auffassung sind, dass sie vor allem der Abschottung und dem Schutz einer Berufsgruppe dient. Das ist der Grund, weshalb die vorberatende Kommission gesagt hat, dass nicht alle fünf Jahre wieder ein neues Bewilligungsverfahren durchgeführt werden soll“ (s. Votum Schwaller zu Art. 52d Abs. 4 BVG in AB 2008 S 573).
Die Voraussetzungen gemäss Art. 52d Abs. 2 lit. a. und b. sind mit dem Diplom des Pensionsversicherungsexperten erfüllt. Das Diplom kann nur berufsbegleitend erworben werden (lit. a) und die Prüfung umfasst auch Kenntnisse der rechtlichen Bestimmungen (lit. b).
3.1.2 Provisorische Zulassung
Damit bis zur Zulassung nach Art. 52d BVG keine rechtsunsichere Lage entsteht, hat die OAK BV allen bisher tätigen Expertinnen und Experten, die dies beantragt haben, eine provisorische Zulassung erteilt. Die Liste der provisorisch Zugelassenen ist auf der Internetseite unter http://www.oak- _BV.pdf publiziert. Die provisorische Zulassung ist befristet und kann bei Wegfall der Voraussetzungen wieder entzogen werden. Sie gilt bis zum Entscheid über die Zulassung nach Artikel 52d BVG durch die OAK BV. Nach der Veröffentlichung der Weisung über die Zulassung von Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge wird den provisorisch zugelassenen Experten eine Frist gesetzt, innerhalb derer sie ein Gesuch für die definitive Zulassung einzureichen haben. Reichen sie innerhalb dieser Frist kein Zulassungsgesuch ein, fällt die prov. Zulassung dahin.
3.1.3 Weisungen der OAK BV über die Zulassung nach Artikel 52d BVG
Das Gesetz regelt nur das Grundsätzlichste zur Zulassung der Experten. Damit die OAK BV diese Vorgaben des Gesetzgebers umsetzen kann, ist es in einem ersten Schritt nötig, sie generell-abstrakt in Form von Weisungen zu präzisieren. Die Weisungen dienen der OAK BV dann in einem zweiten Schritt als Richtschnur für die Beurteilung der konkreten Einzelfälle. Die vorliegenden Weisungen regeln hauptsächlich die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Zulassung sowie das Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Zulassung.
3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen der Weisungen
Präambel
In der Präambel werden die gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt, auf welche sich die Weisungen stützen.
Ziffer 1 Voraussetzungen der Zulassung
Nach der durch das Parlament verabschiedeten Fassung von Art. 52d Abs. 3 BVG kann die OAK BV die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben. In der Botschaft lautete Abs. 3 noch wie folgt: „Die Oberaufsichtskommission erklärt die Standesregeln als verbindlich, welche die Befähigung näher umschreiben. Nötigenfalls setzt sie selber Zulassungskriterien fest.“ Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte von Art. 52d Abs. 3 BVG lässt sich schliessen, dass die OAK BV die fachlichen und persönlichen Kriterien der Zulassung unabhängig von Fachverbänden selbständig präzisieren kann.
Die fachlichen Voraussetzungen (angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) sind nachfolgend für natürliche Personen (Ziffer 1.1) und für juristische Personen (Ziffer 1.2) unterschiedlich ausgestaltet, während die persönlichen Voraussetzungen (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) für beide gleich umschrieben werden (Ziffer 1.3).
Ziffer 1.1 Fachliche Voraussetzungen für natürliche Personen
Bei natürlichen Personen werden vier fachliche Kriterien für die Erteilung der Zulassung vorausgesetzt, nämlich der Besitz des eidgenössischen Diploms als Pensionsversicherungsexperte (Ziffer 1.1.1), die Erfüllung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung (Ziffer 1.1.2), die Befolgung von Weisungen und Mitteilungen der OAK BV (Ziffer 1.1.3) und die Einhaltung von fachlichen Mindeststandards (Ziffer 1.1.4).
Ziffer 1.1.1 Diplom als Pensionsversicherungsexperte
Neben den diplomierten Pensionsversicherungsexperten werden weiterhin auch Personen zugelassen, die eine altrechtliche Zulassung des Bundesamts für Sozialversicherungen nach Art. 37 Abs. 2 aBVV2 vorweisen können.
Ziffer 1.1.2 Kontinuierliche Weiterbildung
Absatz 1: In der von der Kammer herausgegebenen „Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Kammer der Pensionskassenexperten“ werden Mindestanforderungen an die Weiterbildung festgelegt. Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen, soweit sie von der OAK BV anerkannt sind, ist eine fachliche Voraussetzung für die Zulassung. Der Nachweis der Weiterbildung hat sowohl für Mitglieder als auch
für Nichtmitglieder der Kammer entsprechend den Vorgaben in der Weiterbildungsrichtlinie zu erfolgen, nämlich durch eigenverantwortlichen Antrag der besuchten Weiterbildungsanlässe per Internet in der dafür vorgesehenen Datenbank der Kammer (vgl. Ziffer 3 der Weiterbildungsrichtlinie). Die Weiterbildungskommission prüft den Antrag und bestätigt die erworbenen Credit Points auf der Datenbank der Kammer. Die Kammer übermittelt der OAK BV jährlich eine Liste der Experten mit den erreichten Credit-Points.
Die OAK BV kann auch andere Anforderungen als diejenigen der Weiterbildungsrichtlinie der Kammer anerkennen. Insbesondere kann sie Weiterbildungen, die nicht in der Richtlinie der Kammer erwähnt werden, anerkennen und diesen Weiterbildungen Credit Points zuerkennen.
Absatz 2: Auch Nichtmitglieder sollen die Möglichkeit haben, die Weiterbildungsveranstaltungen der Kammer zu besuchen. Aus diesem Grund sollen die Gebühren, welche die Kammer für Nichtmitglieder erhebt, nicht so hoch sein, dass ein faktischer Ausschluss der Nichtmitglieder bewirkt wird. Sie sollen dem im Gebührenrecht üblichen Äquivalenprinzip entsprechen, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedeutet, dass kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Höhe der Gebühr und dem objektiven Wert der Leistung bestehen darf, und dass sich der Gebührenbetrag in vernünftigen Grenzen bewegen muss.
Ziffer 1.1.3 Befolgung von Weisungen und Mitteilungen der OAK BV
Von den zugelassenen Experten wird verlangt, dass sie die Weisungen und Mitteilungen der OAK BV einhalten.
Ziffer 1.1.4 Einhaltung von fachlichen Mindeststandards
Nach Art. 64a Abs. 1 lit. c BVG erlässt die OAK BV bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. Sie kann Fachrichtlinien der Kammer der Pensionskassen-Experten zum Standard erheben. Die Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge sollen sich bei ihrer Tätigkeit an die von der OAK BV gesetzten Standards halten.
Ziffer 1.2 Fachliche Voraussetzungen für juristische Personen
Unternehmen, welche eine Zulassung erhalten wollen, haben nachzuweisen, dass sämtliche ihrer Angestellten, die die Funktion als Experte für berufliche Vorsorge ausüben werden, die Zulassungsvoraussetzungen persönlich erfüllen. Die Funktion ausüben, heisst in diesem Zusammenhang als Experte für beruflichen Vorsorge die Erarbeitung des Gutachtens leiten und dieses persönlich unterzeichnen.
Ziffer 1.3 Persönliche Voraussetzungen für natürliche und juristische Personen
Nach Art. 52d Abs. 2 lit. c BVG sind als persönliche Voraussetzungen der Zulassung ein guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit erforderlich. Als Nachweis dafür sind insbesondere Auszüge aus dem Straf- und aus dem Betreibungsregister vorzulegen. Die OAK BV wird eine Praxis dazu entwickeln müssen, was sie unter einem guten Ruf und Vertrauenswürdigkeit versteht. Sie orientiert sich dabei an der Praxis anderer Aufsichtsbehörden wie beispielsweise der Finanzmarktaufsicht FINMA oder der Revisionsaufsichtsbehörde RAB. Als Anhaltspunkte können bereits vorliegende Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulassungspraxis der RAB dienen. Allerdings wird zu beachten sein, dass es dort um die Konkretisierung der unbestimmten Gesetzesbegriffe „unbescholtener Leumund“ und „Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit“ geht und nicht wie hier um den guten Ruf und die Ver-
trauenswürdigkeit. Immerhin liegen die Begriffe recht nahe beisammen. Es liegen Urteile vor, in denen die Zulassung verweigert wurde wegen fehlender finanzieller Stabilität, Tätigkeit ohne Zulassung, Zivil- und strafrechtlichen Verurteilungen und Verletzung des Unabhängigkeitsprinzips durch die Gesuchstellenden (s. Tätigkeitsbericht 2010 der RAB, S. 41ff.)
Bei den juristischen Personen haben zusätzlich zu den Mitarbeitern, die als Experten für berufliche Vorsorge tätig sein wollen, auch die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und andere Personen mit Entscheidfunktion (insbesondere die Geschaftsführung) die persönlichen Voraussetzungen der Zulassung zu erfüllen.
Ziffer 2 Verfahren
Neben den reinen Verfahrensbestimmungen findet sich unter dieser Ziffer ganz am Schluss eine Bestimmung zum Entzug der Zulassung, die auch einen materiellen Gehalt hat: Es wird festgelegt, dass die Zulassung entzogen wird, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Ziffer 2.1 Gesuch um Zulassung
In dieser Ziffer werden die Angaben und Unterlagen, welche im Gesuch zu machen bzw. dem Gesuch beizulegen sind, detailliert aufgelistet, und zwar in Ziffer 2.1.1 für natürliche Personen und in Ziffer 2.1.2 für juristische Personen. Mit seiner Unterschrift unter den gemachten Angaben, verbürgt sich der Gesuchsteller dafür, dass diese zutreffen.
Ziffer 2.2 Entscheid der OAK BV und Publikation
Die OAK BV entscheidet individuell-konkret über die Zulassung. Der Entscheid wird den Gesuchstellenden in der Form einer Verfügung mitgeteilt. Zugelassene Pensionsversicherungsexperten werden nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ins im Internet publizierte Register der Experten für berufliche Vorsorge aufgenommen. Natürliche und juristische Personen werden darin separat aufgeführt. Für die Zulassung erhebt die OAK BV eine einmalige Gebühr, deren Rahmen zwischen 500 und 1000 Franken liegt (Art. 9 Abs. 1 lit. h BVV 1).
Ziffer 2.3 Meldung von Mutationen
Wenn sich tatsächliche Gegebenheiten ändern, welche die Voraussetzungen der Zulassung oder die Daten der Zugelassenen im publizierten Register betreffen, so muss dies der OAK BV umgehend mitgeteilt werden.
Ziffer 2.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch die OAK BV
Die OAK BV hat die Möglichkeit, im Einzelfall die Voraussetzungen der Zulassung jederzeit zu überprüfen, sei dies aus eigener Initiative oder aufgrund von Hinweisen von Dritten. Die OAK BV wird insbesondere auch Informationen und Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden entgegennehmen.
Ziffer 2.5 Entzug der Zulassung
Eine systematische Überprüfung, ob die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt werden, etwa indem die Zugelassenen periodisch ihre Zulassung erneuern müssen, hat der Gesetzgeber explizit abgelehnt (s. oben unter „gesetzliche Regelung ab 1.1.2012“, Ziff. 3.1.1 der Erläuterungen). Die OAK BV wird
also aufgrund von eigenen Überprüfungen und bei begründeten Hinweisen Dritter in konkreten Einzelfällen tätig werden und die Zulassung entziehen, wenn eine der unter Ziffer 1 aufgeführten Voraussetzungen für diese Zulassung nicht mehr erfüllt ist. Dabei wird sie die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prinzip der Verhältnismässigkeit, zu beachten haben. In der Regel wird es erforderlich sein, dass die fehlbare Person gemahnt und ihr eine Frist angesetzt wird, innerhalb welcher sie dafür zu sorgen hat, dass sie die Voraussetzungen für die Zulassung wieder erfüllt.