W – 01/2012 | Überarbeitete Version | 01.01.2023
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 01/2012 deutsch
Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge
Erstes Inkrafttreten: 1. November 2012 Letzte Änderung: 1. Januar 2023
1 Zweck
Art. 52d Abs. 1 BVG sieht vor, dass die Experten für berufliche Vorsorge der Zulassung durch die OAK BV bedürfen. Die vorliegenden Weisungen konkretisieren die Voraussetzungen der Zulassung für die natürlichen und juristischen Personen (Art. 52d Abs. 3 BVG).
2 Geltungsbereich
Die Weisungen richten sich an alle Experten, die von der OAK BV nach Art. 52d BVG zugelassen sind oder eine Zulassung der OAK BV nach Art. 52d BVG beantragen. Sie gelten sowohl für die natürlichen als auch für die juristischen Personen.
3 Voraussetzungen der Zulassung
3.1 Fachliche Voraussetzungen für natürliche Personen
Die fachlichen Voraussetzungen für natürliche Personen nach Art. 52d Abs. 2 Bst. a und b BVG (angemessene berufliche Ausbildung und Berufserfahrung sowie Kenntnisse der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen) werden in den nachfolgenden Ziffern näher umschrieben:
3.1.1 Diplom als Experte/in für berufliche Vorsorge
Fachliche Voraussetzung für die Zulassung ist das eidgenössische Diplom als Experte/in für berufliche Vorsorge.
3.1.2 Kontinuierliche Weiterbildung
Weitere fachliche Voraussetzung für die Zulassung ist, dass die Anforderungen der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) an die kontinuierliche Weiterbildung erfüllt werden. Die OAK BV kann auch weitere Kriterien, die nicht in der «Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Kammer der Pensionskassenexperten» enthalten sind, zur Erfüllung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung anwenden.
Die Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung müssen das erste Mal spätestens im zweiten Kalenderjahr nach Erhalt der Zulassung erfüllt werden.
Die OAK BV kann die Einhaltung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung jederzeit überprüfen. Die Experten haben der OAK BV die nötigen Auskünfte zu erteilen. Zu diesem Zweck müssen die Experten die Belege für den Nachweis der absolvierten Weiterbildungen während fünf Jahren aufbewahren.
3.1.3 Befolgung von Weisungen und Mitteilungen der OAK BV
Die Zugelassenen haben bei der Ausübung ihrer Tätigkeit als Experten für berufliche Vorsorge die Weisungen und Mitteilungen der OAK BV zu befolgen.
3.1.4 Einhaltung von fachlichen Mindeststandards
Experten für berufliche Vorsorge, die über eine Zulassung der OAK BV verfügen, haben bei der Ausübung ihrer Expertentätigkeit die von der OAK BV zu Mindeststandards erhobenen Fachrichtlinien der SKPE einzuhalten.
3.2 Fachliche und organisatorische Voraussetzungen für juristische Personen
Die fachlichen und organisatorischen Voraussetzungen für juristische Personen werden in den nachfolgenden Ziffern näher umschrieben:
3.2.1 Expertentätigkeit
Alle Mitarbeitenden, welche die Aufgaben nach Art. 52e BVG ausüben, müssen persönlich über eine Zulassung der OAK BV verfügen. Die juristische Person muss mindestens einen Experten angestellt haben, der persönlich über eine Zulassung der OAK BV verfügt.
3.2.2 Qualitätssicherung
Die juristische Person trifft alle Massnahmen, die zur Sicherstellung der Qualität ihrer Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG notwendig sind.
Sie stellt eine geeignete Organisation sicher und definiert insbesondere Massnahmen betreffend:
a. die Zeichnungsberechtigung; b. die Annahme neuer Mandate; c. die Sicherstellung der Ausführung eines Mandats nach Art. 52e BVG durch eine Stellvertretungsregelung; d. die Überwachung der Umsetzung der Massnahmen; e. die Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen.
Sie gewährleistet bei der Ausübung ihrer Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG insbesondere:
f. die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, der Weisungen und Mitteilungen der OAK BV sowie der von der OAK BV zu Mindeststandards erhobenen Fachrichtlinien der SKPE; g. die Unabhängigkeit nach Art. 40 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1), insbesondere die Sicherstellung der Objektivität des versicherungstechnischen Gutachtens; h. die Sicherstellung der für die Aufgabenerfüllung notwendigen technischen und fachlichen Fähigkeiten der eingesetzten Mitarbeitenden und deren Überwachung durch den ausführenden Experten für berufliche Vorsorge.
Für die Ausgestaltung der Massnahmen zur Qualitätssicherung können Empfehlungen des Berufsverbands berücksichtigt werden.
3.2.3 Geordnete finanzielle Verhältnisse
Die juristische Person muss in geordneten finanziellen Verhältnissen geführt werden.
3.3 Persönliche Voraussetzungen
3.3.1 Natürliche Personen
Das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen nach Art. 52d Abs. 2 Bst. c BVG (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) wird von der OAK BV insbesondere anhand von aktuellen Auszügen aus dem Strafregister und dem Betreibungsregister beurteilt. Die OAK BV orientiert sich dabei an der Rechtsprechung betreffend die Erteilung und den Entzug von Zulassungen in vergleichbaren Rechtsgebieten.
3.3.2 Juristische Personen
Die juristische Person muss die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten.
Bei den juristischen Personen haben alle Mitarbeitende, welche als Experten für berufliche Vorsorge tätig sein wollen, sämtliche Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans sowie andere Personen mit Entscheidfunktion (d.h. am Beispiel der Aktiengesellschaft: sämtliche Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung) die persönlichen Voraussetzungen (guter Ruf und Vertrauenswürdigkeit) zu erfüllen (siehe Ziffer 3.3.1).
3.4 Befristung der Zulassung der juristischen Person
Juristische Personen werden für die Dauer von fünf Jahren zugelassen. Das Gesuch um erneute Zulassung muss spätestens sechs Monate vor Ablauf der Zulassung bei der OAK BV eingereicht werden, um die Fortführung der laufenden Expertenmandate sicherzustellen.
4 Verfahren
4.1 Gesuch um Zulassung
Wer als Experte für berufliche Vorsorge zugelassen werden will, hat bei der OAK BV ein Gesuch zu stellen. Für das Gesuch sind die von der OAK BV zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.
4.1.1 Angaben und Unterlagen für natürliche Personen
Im Gesuch natürlicher Personen sind folgende Angaben zu machen:
a. Name und Vorname; b. Adresse; c. Telefonnummer und E-Mail-Adresse; d. Amtssprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; e. Geburtsdatum; f. Staatsangehörigkeit und Heimatort; g. Angaben zur eigenen oder arbeitgebenden Unternehmung (gemäss Eintrag im Handelsregister):
Firma
Domiziladresse
gegebenenfalls Website; h. Offenlegung von Interessenbindungen, welche die Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 40 BVV 2; SR 831.441.1); i. Angabe sämtlicher hängiger Strafverfahren oder Erklärung, dass keine Strafverfahren hängig sind, sowie Angabe sämtlicher anderweitiger hängiger Gerichts- und Verwaltungsverfahren oder Erklärung, dass keine solchen hängig sind; j. Mitteilung, ob die Tätigkeit als Experte nach Art. 52e BVG ausgeübt werden soll.
Dem Gesuch natürlicher Personen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
k. Gültiger Pass oder gültige Identitätskarte; l. Eidgenössisches Diplom als Experte/in für berufliche Vorsorge; m. Aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) und gegebenenfalls die zugrundeliegenden Urteile; n. Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung).
4.1.2 Angaben und Unterlagen für juristische Personen
Im Gesuch juristischer Personen sind folgende Angaben zu machen:
a. Firma; b. Domiziladresse; c. Rechtsform; d. Name, Vorname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson; e. Gegebenenfalls Website; f. Amtssprache, in der die Korrespondenz gewünscht wird; g. Für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion: die Angaben gemäss Buchstabe a-c, e, f, h und i beim Gesuch für natürliche Personen (Ziffer 4.1.1); h. Namen, Vornamen, Wohnort, Heimatort und Anzahl der in Funktion als Experten angestellten Personen sowie Anzahl der Mitarbeitenden insgesamt; Organigramm, falls vorhanden; i. Offenlegung von Interessenbindungen, welche die Unabhängigkeit beeinträchtigen (Art. 40 BVV 2); j. Angabe sämtlicher hängiger Strafverfahren gegen die juristische Person oder Erklärung, dass keine Strafverfahren hängig sind, sowie Angabe sämtlicher anderweitiger hängiger Gerichts- und Verwaltungsverfahren gegen die juristische Person oder Erklärung, dass keine solchen hängig sind.
Dem Gesuch juristischer Personen sind folgende Unterlagen in Kopie beizulegen:
k. Aktueller Handelsregisterauszug (nicht älter als 3 Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung); l. Für die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans und für andere Personen mit Entscheidfunktion: die Unterlagen gemäss Buchstaben k, m und n beim Gesuch für natürliche Personen (Ziffer 4.1.1); m. Aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister (nicht älter als drei Monate zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung); n. Massnahmenkonzept zur Qualitätssicherung gemäss Ziff. 3.2.2;
o. Regelungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten gemäss Ziffer 5.2 der Weisungen W – 03/2013 «Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge» der OAK BV.
4.2 Entscheid der OAK BV und Publikation
Die OAK BV entscheidet über die Zulassung und den Entzug der Zulassung. Der Entscheid wird den Gesuchstellenden in Form einer Verfügung eröffnet und die Zugelassenen werden ins im Internet publizierte Register der Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge aufgenommen. Im Register werden die natürlichen und juristischen Personen separat aufgeführt. Für die Zulassung erhebt die OAK BV die Gebühr gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. h der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1; SR 831.435.1).
4.3 Meldung von Mutationen
Die Zugelassenen haben der OAK BV sämtliche Änderungen, welche
a. die Voraussetzungen der Zulassung oder b. die im publizierten Register über sie enthaltenen Angaben oder c. andere Angaben gemäss Ziffer 4.1.1 und 4.1.2
betreffen, ohne Verzug zu melden.
Bei Verletzung der Meldepflicht können den Zugelassenen Gebühren gemäss der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV; SR 172.041.1) auferlegt werden (vorbehalten bleibt Ziff. 4.5).
4.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch die OAK BV
Die OAK BV kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung eines Experten für berufliche Vorsorge noch erfüllt sind.
4.5 Entzug der Zulassung
Wenn ein Experte die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt, wird ihm die Zulassung entzogen und sein Eintrag im Register der zugelassenen Experten und Expertinnen für berufliche Vorsorge wird gelöscht.
Die Zulassung wird entzogen bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen
a. gesetzliche Vorschriften oder b. Vorschriften der Weisungen und Mitteilungen der OAK BV oder c. die von der OAK BV zu Mindeststandards erhobenen Fachrichtlinien der SKPE.
Bei einem nicht schwerwiegenden Verstoss wird der Experte für berufliche Vorsorge gemahnt. Beim zweiten nicht schwerwiegenden Verstoss erfolgt eine Verwarnung. Nach dem dritten nicht schwerwiegenden Verstoss kann die Zulassung entzogen werden.
5 Besondere Vorschriften
5.1 Offenlegung in der Jahresrechnung
Im Anhang der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung ist der Experte (natürliche oder juristische Person) zu erwähnen. Es sind sowohl der Experte, der die Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG ausübt (ausführender Experte, natürliche Person), als auch derjenige, der das Expertenmandat nach Art. 52e BVG erhalten hat (Vertragspartner, natürliche oder juristische Person), aufzuführen.
Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die im Anhang der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung als ausführender Experte und als Vertragspartner aufgeführten Personen von der OAK BV zugelassen sind.
5.2 Unterschriftenregelung
Ist der Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung eine juristische Person, sind alle gesetzlich vorgesehenen und rechtlich relevanten Dokumente sowohl vom ausführenden Experten als auch von der juristischen Person gemäss Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zu unterzeichnen.
5.3 Delegation
Das Mandat nach Art. 52e BVG muss grundsätzlich durch die von der Vorsorgeeinrichtung beauftragte natürliche oder juristische Person ausgeführt werden. Wenn es die Umstände erfordern (z.B. Krankheit, Unfall) und eine interne Stellvertretung nicht möglich ist, ist eine Delegation des Auftrags im Einverständnis mit der Vorsorgeeinrichtung erlaubt. Die Delegation erfolgt unter der Verantwortung des erstbeauftragten Experten (Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung).
6 Inkrafttreten
Die geänderten Weisungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft.
Das Massnahmenkonzept gemäss Ziffer 3.2.2 ist innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung der Weisungen zu erstellen.
Für juristische Personen, die eine unbefristete Zulassung haben, beginnt die Frist gemäss Ziffer 3.4 zur Einreichung eines Gesuchs um Erneuerung der Zulassung mit Inkrafttreten dieser Änderung der Weisungen.
1. November 2022 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Die Präsidentin: Vera Kupper Staub
Der Direktor: Manfred Hüsler
7 Erläuterungen
7.1 Zu Ziffer 3 Voraussetzungen der Zulassung
Nach Art. 52d Abs. 3 BVG kann die OAK BV die Voraussetzungen für die Zulassung näher umschreiben.
7.2 Zu Ziffer 3.1 Fachliche Voraussetzungen für natürliche Personen
Bei natürlichen Personen werden vier fachliche Kriterien für die Erteilung der Zulassung vorausgesetzt. Namentlich sind dies der Besitz des eidgenössischen Diploms als Experte/in für berufliche Vorsorge (Ziffer 3.1.1), die Erfüllung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung (Ziffer 3.1.2), die Befolgung von Weisungen und Mitteilungen der OAK BV (Ziffer 3.1.3) sowie die Einhaltung von fachlichen Mindeststandards (Ziffer 3.1.4).
7.3 Zu Ziffer 3.1.2 Kontinuierliche Weiterbildung
In der von der SKPE herausgegebenen «Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten» werden Mindestanforderungen an die Weiterbildung festgelegt. Die Erfüllung dieser Mindestanforderungen ist eine fachliche Voraussetzung für die Zulassung.
Die OAK BV kann auch weitere Kriterien zur Erfüllung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung anwenden, die nicht in der Richtlinie der SKPE erwähnt werden. Diese Kriterien stehen nicht in Konkurrenz mit der Richtlinie der SKPE. Sie ermöglichen im Einzelfall, Weiterbildungen im Bereich der beruflichen Vorsorge zu berücksichtigen, die von der Richtlinie der SKPE nicht erfasst werden.
Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung kann die OAK BV jederzeit Stichproben durchführen. Auf Verlangen haben die zugelassenen Experten der OAK BV die erforderlichen Nachweise der absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen vorzulegen. Bei der Überprüfung der Richtigkeit der Angaben der Mitglieder der SKPE kann sich die OAK BV auch auf die Kontrollen der SKPE abstützen, sofern der OAK BV die notwendigen Angaben in der von ihr gewünschten Form zugänglich gemacht werden.
7.4 Zu Ziffer 3.1.4 Einhaltung von fachlichen Mindeststandards
Nach Art. 64a Abs. 1 Bst. c BVG erlässt die OAK BV bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage und vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwendigen Standards. Sie kann Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard erheben.
7.5 Zu Ziffer 3.2.1 Expertentätigkeit
Die Aufgaben nach Art. 52e BVG übt aus, wer die Erarbeitung des versicherungstechnischen Gutachtens leitet und dieses persönlich unterzeichnet (ausführender Experte). Das versicherungstechnische Gutachten ist sowohl vom ausführenden Experten als auch von der juristischen Person als Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung gemäss Zeichnungsberechtigung im Handelsregister zu unterzeichnen.
7.6 Zu Ziffer 3.2.2 Qualitätssicherung
Der Experte für berufliche Vorsorge ist für die Bewertung der Vorsorgekapitalien und technischen Rückstellungen zuständig. Er prüft, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Verpflichtungen erfüllen kann, und ist somit wesentlich für die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung mitverantwortlich. In Anbetracht der Bedeutung dieser Aufgabe und der Tatsache, dass die Expertenmandate heute fast ausschliesslich von juristischen Personen wahrgenommen werden, ist es unabdingbar, dass die Expertenunternehmen Massnahmen zur Qualitätssicherung ergreifen. Ziffer 3.2.2 stellt daher grundlegende Mindestanforderungen auf, welche in anderen Branchen weitgehend Standard sind.
Alle juristischen Personen, unabhängig von deren Grösse, Organisation oder Rechtsform, müssen Massnahmen zur Sicherstellung der Qualität ihrer Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG treffen. Diese Massnahmen umfassen sowohl organisatorische Massnahmen auf der Ebene der juristischen Person als auch mandatsbezogene Massnahmen betreffend die Ausübung der Expertentätigkeit. Die Massnahmen tragen den Besonderheiten der juristischen Person (z.B. der Grösse und Komplexität) Rechnung und sind auf die jeweiligen Expertenmandate abgestimmt.
Die juristische Person ist grundsätzlich frei in der Ausgestaltung der von ihr zu treffenden Massnahmen. In Anbetracht der Bedeutung ihrer Tätigkeit und der damit verbundenen Verantwortung müssen die Massnahmen schriftlich in einem Massnahmenkonzept festgehalten werden, damit diese für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar sind.
Zu Buchstabe c. Hat eine juristische Person nur einen Experten für berufliche Vorsorge mit Zulassung angestellt (siehe Ziff. 3.2.1), muss sie mittels einer externen Stellvertretungsregelung sicherstellen, dass die Mandate nach Art. 52e BVG ordnungsgemäss ausgeführt werden.
Zu Buchstabe d. Die juristische Person erstellt ein Massnahmenkonzept, z.B. beinhaltend Checklisten zur Minimierung der Risiken. Mittels einer angemessenen systematischen Überwachung stellt sie weiterhin sicher, dass die Massnahmen umgesetzt werden. Für die Durchführung der Überwachung erstellt sie schriftliche Vorgaben, u.a. beinhaltend die personelle Zuständigkeit.
Zu Buchstabe e. Bei der Ausübung ihrer Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG stellt die juristische Person sicher, dass diejenigen Tätigkeiten, die für eine Beurteilung der Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG notwendig sind, für jedes Expertenmandat für einen fachkundigen Dritten nachvollziehbar dokumentiert sind. Fachkundige Dritte sind insbesondere die OAK BV als Zulassungsbehörde, die Direktaufsichtsbehörden sowie Gerichts- und Steuerbehörden.
Die Berichterstattung des Experten für berufliche Vorsorge und sämtliche Unterlagen, die für eine Beurteilung der Ausübung der Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG notwendig sind, müssen mindestens während zehn Jahren aufbewahrt werden. Die Unterlagen und Berichterstattung können auf Papier oder in elektronischer Form aufbewahrt werden. Elektronische Daten müssen während der gesamten Aufbewahrungsfrist wieder lesbar gemacht werden können.
Zu Buchstabe g. Der Experte für berufliche Vorsorge muss sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen objektiv bilden (Art. 40 Abs. 1 BVV 2). Hinsichtlich der zu treffenden Massnahmen betreffend die Unabhängigkeit nach Art. 40 BVV 2 wird auf die Weisungen W – 03/2013 «Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge» der OAK BV und insbesondere auf deren Ziffer 5.2 «Regelungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten» verwiesen.
Zu Buchstabe h. Der ausführende Experte für berufliche Vorsorge trägt die fachliche Verantwortung für die Ausführung des Expertenmandates nach Art. 52e BVG. Bezieht er weitere Mitarbeitende in die Ausführung eines Expertenmandates nach Art. 52e BVG ein, muss er bei deren Auswahl sicherstellen, dass diese die notwendigen technischen und fachlichen Fähigkeiten mitbringen. Er ist zudem verantwortlich für eine ausreichende Instruktion der einbezogenen Mitarbeitenden und die Überwachung der durch diese ausgeführten Tätigkeiten.
7.7 Zu Ziffer 3.2.4 Geordnete finanzielle Verhältnisse
Geordnete finanzielle Verhältnisse haben einen Einfluss auf die Unabhängigkeit des Experten. Ist eine juristische Person in finanziellen Schwierigkeiten, steigt die wirtschaftliche Abhängigkeit zum Auftraggeber. Geordnete finanzielle Verhältnisse sind daher eine Zulassungsvoraussetzung für juristische Personen. Beim Entscheid darüber, ob geordnete finanzielle Voraussetzungen vorliegen, ist indes die Wirtschaftsfreiheit und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.
Geordnete finanzielle Verhältnisse liegen insbesondere dann vor, wenn
die Buchführung und Rechnungslegung ordnungsgemäss erfolgt;
das Unternehmen zahlungsfähig ist;
kein Konkursverfahren hängig ist;
keine begründete Besorgnis einer Überschuldung besteht (Art. 725 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] [OR; SR 220]);
die Hälfte des Aktienkapitals und der gesetzlichen Reserven gedeckt sind oder ein Sanierungsplan vorliegt (Art. 725 Abs. 1 OR);
bei neu gegründeten Unternehmen ein plausibler Businessplan vorhanden ist.
7.8 Zu Ziffer 3.4 Befristung der Zulassung der juristischen Personen
Da die OAK BV als Zulassungsbehörde keine laufende Aufsicht über die Experten ausübt, wird die Zulassung der juristischen Personen neu auf fünf Jahre befristet. Im Gegensatz zur Zulassung natürlicher Personen geht es hier nicht um eine persönliche Qualifikation oder einen Fähigkeitsausweis (Diplom), sondern um betriebliche Anforderungen, die von Zeit zu Zeit zu überprüfen sind, da es keine laufende Aufsicht gibt. Diese Differenzierung gibt es auch in anderen Rechtsbereichen, z.B. in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG; SR 221.302), wonach natürliche Personen unbefristet und Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen werden.
Die in der parlamentarischen Debatte verworfene Befristung der Zulassung hat sich auf die natürlichen Personen bezogen. Daran ändert sich nichts.
7.9 Zu Ziffer 4.3 Meldung von Mutationen
Wenn sich tatsächliche Gegebenheiten ändern, welche die Voraussetzungen der Zulassung (z.B. die Einleitung von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren), die Daten der Zugelassenen im publizierten Register oder andere Angaben gemäss Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 (z.B. Adressänderung oder Änderung der E-Mail-Adresse) betreffen, so muss dies der OAK BV umgehend mitgeteilt werden.
7.10 Zu Ziffer 4.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch die
OAK BV Die OAK BV hat die Möglichkeit, im Einzelfall die Voraussetzungen der Zulassung jederzeit zu überprüfen, sei dies aus eigener Initiative oder aufgrund von Hinweisen von Dritten. Die OAK BV wird insbesondere auch Informationen und Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden entgegennehmen.
7.11 Zu Ziffer 4.5 Entzug der Zulassung
Die OAK BV wird aufgrund von eigenen Überprüfungen und bei begründeten Hinweisen Dritter in konkreten Einzelfällen tätig werden und die Zulassung entziehen, wenn eine der unter Ziffer 3 aufgeführten Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt ist. Dabei wird sie die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze beachten, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prinzip der Verhältnismässigkeit.
Gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. d BVG kann die OAK BV die Zulassung des Experten entziehen. Ziffer 4.5 dient der Präzisierung dieser rechtlichen Grundlage hinsichtlich Voraussetzungen (Unterscheidung zwischen schwerwiegenden und nicht schwerwiegenden Verstössen) sowie Verfahren (Mahnung, Verwarnung, Entzug). Die Bestimmung dient damit auch der Transparenz und der Rechtssicherheit.
Natürliche Personen Bei natürlichen Personen ist der Entzug der Zulassung eine einschneidende Massnahme, kommt er doch weitgehend einem Berufsausübungsverbot gleich. Die Zulassung wird daher nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Vorschriften der Weisungen oder Mitteilungen der OAK BV oder gegen die von der OAK BV zu Mindeststandards erhobenen Fachrichtlinien der SKPE entzogen.
Wenn die Verfehlung des Experten nicht so schwerwiegend ist, dass sich der Entzug der Zulassung rechtfertigt, erfolgt eine Mahnung durch die OAK BV. Beim zweiten (nicht schwerwiegenden) Verstoss erfolgt eine Verwarnung durch die OAK BV mit dem Hinweis, dass nach einem weiteren Verstoss die Zulassung als Experte für berufliche Vorsorge entzogen werden kann.
Wenn ein Experte für berufliche Vorsorge dreimal gegen gesetzliche Vorschriften, gegen Vorschriften der Weisungen oder Mitteilungen der OAK BV oder gegen die von der OAK BV zu Mindeststandards erhobenen Fachrichtlinien der SKPE verstösst, sind die fachlichen und / oder persönlichen Voraussetzungen in Frage gestellt, auch wenn es sich nicht um schwerwiegende Verstösse handelt. Daher kann die Zulassung als Experte für berufliche Vorsorge nach dem dritten Verstoss entzogen werden, wobei die Umstände im Einzelfall massgebend sind. So kann z.B. berücksichtigt werden, wie weit die nicht schwerwiegenden Verstösse zurückliegen.
Juristische Personen Die Voraussetzungen für den Entzug der Zulassung einer juristischen Person (schwerwiegende oder wiederholte Verstösse) und das Verfahren sind grundsätzlich die gleichen wie beim Entzug der Zulassung einer natürlichen Person. Auch hier sind die Umstände im Einzelfall massgebend. So kann z.B. die Grösse des Unternehmens berücksichtigt werden, wenn es um wiederholte nicht schwerwiegende Verstösse der angestellten Experten geht. Wird einer juristischen Person die Zulassung entzogen, wird separat beurteilt, ob dies Auswirkungen auf die Zulassung der natürlichen Personen hat, die bei der juristischen Person als Experten für berufliche Vorsorge angestellt sind.
Verfahren Der Entzug der Zulassung erfolgt mittels anfechtbarer Verfügung. Keine Verfügung wird erlassen, wenn der Experte selbst die Löschung aus dem Register der zugelassenen Expertinnen und Experten beantragt (z.B. infolge Pensionierung) oder damit einverstanden ist. Die Mahnungen und Verwarnungen erfolgen, nachdem dem Experten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben wurde, mit eingeschriebenem Brief. Eine Mahnung oder Verwarnung hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die Rechtsstellung des Experten (er kann seine Expertentätigkeit uneingeschränkt weiter ausüben) bzw. ändert nichts an seiner Zulassung.
7.12 Zu Ziffer 5.1 Offenlegung in der Jahresrechnung
Das Expertenmandat ist ein Auftragsverhältnis im Sinne von Art. 394 ff. OR. Es ist unabdingbar, dass der Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung (Beauftragter, Mandatsempfänger) klar erkennbar ist. Der Vertragspartner ist aber nicht zwingend identisch mit dem ausführenden Experten. Die Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG wird immer durch eine natürliche Person ausgeübt, auch wenn eine juristische Person Vertragspartnerin der Vorsorgeeinrichtung ist.
Gemäss Swiss GAAP FER 26 Ziffer 9 I ist der Experte im Anhang der Jahresrechnung zu erwähnen. Aus obgenannten Gründen muss sowohl der Name des ausführenden Experten als auch derjenige des Vertragspartners erwähnt werden. Ist eine natürliche Person Vertragspartner, wird dies in aller Regel dieselbe Person wie der ausführende Experte sein.
Die Unterscheidung ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Erstens ist der Vertragspartner für die korrekte Ausführung des Auftrags verantwortlich. Zweitens benötigt der Vertragspartner eine Zulassung als Experte von der OAK BV. In der Praxis kommt es verschiedentlich vor, dass im Anhang der Jahresrechnung neben einer natürlichen Person auch eine juristische Person als Experte genannt wird, wobei unklar ist, welche der beiden nun Vertragspartner ist und dementsprechend wer welche Verantwortung trägt.
Die Aufsichtsbehörden müssen prüfen, ob die ihnen unterstellten Vorsorgeeinrichtungen einen zugelassenen Experten beauftragt haben. Diese Prüfung erfolgt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Die Aufsichtsbehörden können diese Aufgabe nur erfüllen, wenn aus dem Anhang der Jahresrechnung klar ersichtlich ist, wer Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung ist und wer der ausführende Experte ist. Sowohl der Vertragspartner als auch der ausführende Experte benötigen eine Zulassung als Experte der OAK BV. Falls ein ausführender oder von der Vorsorgeeinrichtung beauftragter Experte nicht zugelassen ist, weist die Aufsichtsbehörde die Vorsorgeeinrichtung an, das Expertenmandat an einen zugelassenen Experten zu übertragen.
7.13 Zu Ziffer 5.2 Unterschriftenregelung
Wenn eine juristische Person Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung ist, ist sie wie erwähnt als Auftragsnehmerin formell verantwortlich für die korrekte Ausführung des Mandates. Deshalb sind die gesetzlich vorgesehenen sowie die weiteren rechtlich relevanten Dokumente nicht nur vom ausführenden Experten, sondern auch von der juristischen Person als Vertragspartner zu unterzeichnen, d.h. von den gemäss Handelsregistereintrag zur Unterzeichnung bevollmächtigten Personen. Zu diesen Dokumenten gehören insbesondere das versicherungstechnische Gutachten gemäss Art. 52e BVG, der versicherungstechnische Bericht gemäss Art. 41a Abs. 1 BVV 2, die Meldungen und Berichte an die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 52e Abs. 3 BVG, Art. 41 und Art. 41a Abs. 3 BVV 2 sowie weitere rechtlich relevante Bestätigungen und Erklärungen des Experten.
Ist eine natürliche Person Vertragspartner der Vorsorgeeinrichtung und ausführender Experte, werden alle Dokumente von dieser natürlichen Person mit Einzelunterschrift unterzeichnet.