W – 01/2016 | Überarbeitete Version | 01.09.2024

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

deutsch Weisungen OAK BV W – 01/2016

Anforderungen an Anlagestiftungen

Erstes Inkrafttreten: 1. September 2016 Letzte Änderung: 1. September 2024

1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen gelten für Anlagestiftungen nach Art. 53g ff. BVG.

2 Anforderungen an Anlagestiftungen

2.1 Organisation

Die Organisation ist angemessen in Bezug auf die Geschäftstätigkeit und konform mit dem Gesetz, den Weisungen und Mitteilungen der OAK BV sowie den Statuten und den Reglementen.

Sie umfasst mindestens ein Organigramm und eine Kompetenzregelung der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Stellen und Stellvertretungen.

2.2 Infrastruktur

Die Infrastruktur inklusive IT ist ausreichend und der Geschäftstätigkeit angemessen.

2.3 Verträge

In den reglementarischen Grundlagen ist vorgesehen, dass die Vermögensverwaltungs- und die Verwaltungsverträge spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteil für die Anlagestiftung aufgelöst werden können (Art. 48h Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Die Vermögensverwaltungsverträge müssen insbesondere Folgendes beinhalten:

  • Umfang der Befugnisse des Vermögensverwalters

  • Anlageziele und -beschränkungen

  • Referenzwährung

  • Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber den Kunden

  • Entschädigung des Vermögensverwalters

  • Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte

2.4 Abläufe und Aufgaben

Die für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Abläufe (Prozesse) und Aufgaben, sowie die Aufgabenteilung sind verständlich und nachvollziehbar dokumentiert und der Geschäftstätigkeit angemessen ausgestaltet.

2.5 Risikopolitik und Risikomanagement

Es existiert eine formalisierte und in Bezug auf die Geschäftstätigkeit angemessene Risikopolitik, in der die Grundsätze für das Verhalten des Stiftungsrats, der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung im Umgang mit den Risiken nach aussen und nach innen festgelegt sind.

Es existiert ein formalisiertes und in Bezug auf die Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement, das die für die Risikoüberwachung notwendigen Risikoinformationen bereitstellt und dadurch die Grundlage für die Risikosteuerung bildet.

2.6 Internes Kontrollsystem

Es existiert ein formalisiertes und in Bezug auf die Grösse und Komplexität angemessenes internes Kontrollsystem.

2.7 Verantwortliche Person

2.7.1 Allgemeine Anforderungen

Die nachfolgenden Personen müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Art. 51b Abs. 1 BVG):

  • Mitglieder des Stiftungsrates

  • Mitglieder von Anlagegremien mit Entscheidbefugnissen (z.B. Anlageausschuss, Anlagekommission, Anlagekomitee oder Ähnliches)

  • in der Geschäftsführung tätige Personen mit Entscheidbefugnissen

  • in der Vermögensverwaltung tätige Personen mit Entscheidbefugnissen (Personen, die Anlageentscheide fällen)

  • verantwortliche natürliche Personen einer juristischen Person (und ggf. einer Personengesellschaft), die mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung der Anlagestiftung betraut sind

2.7.2 Fachliche Anforderungen

a) Für Mitglieder des Stiftungsrats Die einzelnen Mitglieder des Stiftungsrats müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen (Ausbildung und Erfahrung) auf die Art und Weise verfügen, dass der Stiftungsrat als Ganzes jede der ihm zugewiesenen Aufgaben erfüllen kann.

b) Für Mitglieder von Anlagegremien mit Entscheidbefugnissen Die Mehrheit der Mitglieder von Anlagegremien mit Entscheidbefugnissen muss die fachlichen Voraussetzungen nach Buchstabe d hiernach erfüllen.

c) Für in der Geschäftsführung tätige Personen mit Entscheidbefugnissen In der Geschäftsführung tätige Personen mit Entscheidbefugnissen müssen die zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzen.

d) Für in der Vermögensverwaltung tätige Personen mit Entscheidbefugnissen In der Vermögensverwaltung tätige Personen mit Entscheidbefugnissen müssen über eine den Anforderungen der Vermögensverwaltung entsprechende fachliche Qualifikation sowie praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der Verwaltung von Vermögen für Dritte verfügen.

2.7.3 Prüfung der Anforderungen an die verantwortlichen Personen

Die verantwortlichen Personen müssen die allgemeinen und fachlichen Anforderungen (Ziff. 2.7.1 und 2.7.2) dauernd erfüllen. Die OAK BV kann jederzeit prüfen, ob die Anforderungen an die verantwortlichen Personen erfüllt sind. Die Anlagestiftung oder die verantwortlichen Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Bestehen begründete Anhaltspunkte dafür, dass die verantwortlichen Personen die Anforderungen nicht mehr erfüllen, ist dies der OAK BV umgehend mitzuteilen.

Die OAK BV prüft bei jedem Gesuch für die Gründung einer Anlagestiftung (Ziff. 3.1), ob die verantwortlichen Personen die Anforderungen erfüllen.

Die Anlagestiftung hat der OAK BV personelle Wechsel umgehend zu melden (Art. 48g Abs. 2 BVV 2). Mit der Meldung sind alle geforderten Angaben zu machen und die verlangten Unterlagen einzureichen (gemäss offiziellem Formular).

Die OAK BV kann gegen verantwortliche Personen, welche die Anforderungen nicht erfüllen, geeignete Massnahmen ergreifen (z.B. zeitlich befristete Suspendierung oder Enthebung).

2.7.4 Festlegung der Anforderungen an den Stiftungsrat

Die Grundzüge der Anforderungen an die einzelnen Mitglieder und an den Stiftungsrat als Ganzes sind schriftlich festgehalten. Bei der Neuwahl eines Mitglieds wird vom Stiftungsrat geprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind.

2.7.5 Übertragung von Aufgaben

Die Auswahl der Personen, an die nach Art. 7 der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV; SR 831.403.2) Aufgaben der Geschäftsführung und Verwaltung übertragen werden, erfolgt transparent und anhand festgelegter Anforderungsprofile. Die betrauten Personen müssen die allgemeinen und fachlichen Anforderungen (Ziff. 2.7.1 und 2.7.2 hiervor) erfüllen. Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die betrauten Personen angemessene Instruktionen erhalten und ausreichend überwacht werden.

Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die betrauten Personen ihre treuhänderischen Sorgfaltspflichten einhalten und Interessenkonflikte vermeiden (Art. 51b Abs. 2 BVG und Ziff. 2.7.6).

Die diesbezüglichen Aufgaben des Stiftungsrats sind schriftlich festgehalten.

2.7.6 Vermeidung von Interessenkonflikten

Der Stiftungsrat trifft die nach Grösse und Struktur der Anlagestiftung angemessenen organisatorischen Massnahmen, um Interessenkonflikte festzustellen, zu vermeiden und zu beseitigen. Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen (Art. 8 Abs. 4 ASV).

Lässt sich ein Interessenkonflikt nicht vermeiden, hat der Stiftungsrat diesen im Anhang der Jahresrechnung offen zu legen und zu begründen.

2.8 Buchführung und Rechnungslegung

Die Buchführung ist im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit angemessen organisiert. Die Buchführung und die Rechnungslegung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere Art. 38 ff. ASV und Art. 47 ff. BVV 2).

2.9 Protokollierung der Anlegerversammlung

Das Protokoll der Anlegerversammlung ist möglichst innerhalb von 30 Tagen zu erstellen, damit es den Anlegern auf ihr Verlangen zeitnah zugänglich gemacht werden kann (Art. 3 Abs. 1 ASV i. V. m. Art. 702 Abs. 4 Obligationenrecht [OR; SR 220]).

2.10 Befolgung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Weisungen und Mitteilungen der OAK BV

Anlagestiftungen nach Art. 53g ff. BVG haben die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge sowie die Regulierung der OAK BV zu befolgen.

Die OAK BV kann die Anforderungen an Anlagestiftungen gemäss diesen Weisungen überprüfen sowie einen Prüfungsbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens einfordern. Die Anlagestiftung hat auf Verlangen der OAK BV die erforderlichen Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen.

3 Verfahren zur Gründung von Anlagestiftungen

3.1 Gesuch um Gründung

Wer eine Anlagestiftung im Sinne von Art. 53g ff. BVG gründen will, hat bei der OAK BV mit dem offiziellen Gesuchsformular ein Gesuch zu stellen und alle geforderten Angaben zu machen sowie die verlangten Unterlagen einzureichen.

3.2 Prüfungsbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens

Die OAK BV prüft das eingereichte Gesuch und veranlasst den Gesuchsteller, die allenfalls erforderlichen Korrekturen vorzunehmen. Sobald die Unterlagen bereinigt sind, gibt die OAK BV dem Gesuchsteller ihre Zustimmung, ein nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassenes staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen damit zu beauftragen, anhand des offiziellen Prüfungsauftrags den Prüfungsbericht zu erstellen und der OAK BV einzureichen.

3.3 Zustimmung zur Gründung

Entsprechen sämtliche Gesuchunterlagen und der Prüfungsbericht des staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens den Anforderungen, erteilt die OAK BV ihre Zustimmung zur Gründung der Anlagestiftung.

3.4 Gründung

Die Gründung erfolgt nach den stiftungsrechtlichen Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (Art. 80 ff. ZGB) durch öffentliche Beurkundung der Statuten.

3.5 Aufsichtsübernahmeverfügung

Nach vollzogener Gründung der Anlagestiftung hat der Gesuchsteller der OAK BV folgende Unterlagen einzureichen:

  • die Statuten (in vier Originalen)

  • sämtliche Reglemente (jeweils ein rechtsgültig unterzeichnetes Original)

  • den Beleg über die Widmung des Stiftungskapitals (Art. 22 BVV 1 der Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge [BVV 1; SR 831.435.1])

Wenn alle Unterlagen bei der OAK BV eingetroffen sind, erlässt diese die Aufsichtsübernahmeverfügung, welche sie dem Gesuchsteller und dem zuständigen Handelsregisteramt eröffnet.

4 Inkrafttreten

Die geänderten Weisungen treten am 1. September 2024 in Kraft.

27. August 2024 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Die Präsidentin: Vera Kupper Staub

Die Direktorin: Laetitia Raboud

Anhänge

  • Gesuchsformular für die Gründung einer Anlagestiftung (Anhang 1)

  • Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (Anhang 2)

  • Formular für die Meldung von personellen Wechseln bei Anlagestiftungen (Anhang 3)

  • Anhänge zu den Formularen

5 Erläuterungen

5.1 Zu Ziffer 2.3 Verträge

Bei vorprüfungspflichtigen alternativen Anlagen kann nach Absprache mit der OAK BV ausnahmsweise und mit entsprechender Begründung auch eine längere Vertragsdauer vereinbart werden.

5.2 Zu Ziffer 2.7.1 Allgemeine Anforderungen

Der Begriff der "Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit" stammt aus der Finanzmarktgesetzgebung. Zu dieser "Gewähr" gehören gemäss Definition der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA alle charakterlichen und fachlichen Faktoren, die einer Person die korrekte Führung eines beaufsichtigten Unternehmens erlauben. Zur Beurteilung ist vor allem die bisherige und gegenwärtige berufliche Tätigkeit einer Person mit Blick auf die Zukunft wichtig.

Es wird auf die Praxis und Rechtsprechung verwiesen. Eine solche hat sich insbesondere in den Bereichen Finanzmarktaufsicht und Revisionsaufsicht entwickelt. Beispielsweise wurde im Urteil B-3708/2007 des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. März 2008, E. 3.1 zum Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung nach Art. 3 Abs. 2 Bst. c des Bankengesetzes und Art. 10 Abs. 2 Bst. d des Börsengesetzes ausgeführt:

„Eine einwandfreie Geschäftstätigkeit erfordert fachliche Kompetenz und ein korrektes Verhalten im Geschäftsverkehr. Unter korrektem Verhalten im Geschäftsverkehr ist in erster Linie die Beachtung der Rechtsordnung, d.h. der Gesetze und der Verordnungen, namentlich im Banken- und im Börsenrecht, aber auch im Zivil- und Strafrecht, sowie der Statuten und des internen Regelwerkes (…) zu verstehen. Mit anderen Worten ist mit dem Gebot einwandfreier Geschäftstätigkeit nicht zu vereinbaren, wenn das Geschäftsgebaren gegen einschlägige Rechtsnormen, internes Regelwerk, Standesregeln oder vertragliche Vereinbarungen mit Kunden, bzw. gegen die Treue- und Sorgfaltspflichten diesen gegenüber, verstösst (…).“

5.3 Zu Ziffer 2.7.2 Fachliche Anforderungen

In der Vermögensverwaltung tätige Personen mit Entscheidbefugnissen müssen gemäss Bst. d) über eine praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der Verwaltung von Vermögen für Dritte verfügen. Dabei ist zu beachten, dass bei spezifischen alternativen Anlagen und Immobilien unter Umständen andere besondere Kenntnisse als die Vermögensverwaltung für Dritte gefragt sind (z.B. Ingenieure, Architekten) und in diesen Fällen eine dementsprechende Berufserfahrung gefordert und genügend ist. Dies gilt auch für die Mitglieder von Anlagegremien mit Entscheidbefugnissen nach Bst. b.

5.4 Zu Ziffer 2.7.3 Prüfung der Anforderungen an die verantwortlichen Personen

Bei begründeten Anhaltspunkten, dass eine verantwortliche Person die Anforderungen nicht mehr erfüllt, muss dies der OAK BV umgehend mitgeteilt werden. Als Beispiel kann die Einleitung eines Strafverfahrens erwähnt werden, insbesondere im Bereich der Vermögensverwaltung.

Die Meldung von personellen Wechseln erfolgt mit dem offiziellen Formular für die Meldung von personellen Wechseln bei Anlagestiftungen (Anhang 3 zu diesen Weisungen, publiziert auf der

Internetseite der OAK BV: www.oak-bv.admin.ch). Für jede betroffene Person sind die Angaben und Unterlagen entsprechend den Vorgaben dieses Formulars einzureichen.

Bei einem Wechsel von juristischen Personen (und Personengesellschaften), die nach Art. 48f Abs. 4 BVV 2 mit der Vermögensverwaltung betraut werden, hat eine Meldung zu erfolgen. Gibt es bloss einen Wechsel von verantwortlichen natürlichen Personen innerhalb einer juristischen Person (und Personengesellschaft), die nach Art. 48f Abs. 4 BVV 2 zugelassen ist, hat keine Meldung zu erfolgen.

5.5 Zu Ziffer 2.7.6 Vermeidung von Interessenkonflikten

Interessenkonflikte treten in verschiedenen Konstellationen auf und können nicht abschliessend aufgeführt werden. Es ist daher wichtig, Regeln zu definieren, welche die Anlagestiftung hinsichtlich Interessenkonflikte zu beachten hat und diese in einem Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden festzuhalten.

Vermögenstransaktionen haben zu marktüblichen Bedingungen zu erfolgen. Werden Vermögenstransaktionen zwischen der Anlagestiftung und Unternehmen, in denen verantwortliche Personen der Anlagestiftung Mandate ausüben oder an denen sie qualifiziert beteiligt sind, durchgeführt, liegt ein Interessenkonflikt vor, der im Anhang zur Jahresrechnung offen zu legen und zu begründen ist.

5.6 Zu Ziffer 3 Verfahren zur Gründung von Anlagestiftungen

Die Gründung von Anlagestiftungen richtet sich insbesondere nach den Art. 12 f. und 21 f. BVV 1.

5.7 Zu Ziffer 3.1 Gesuch um Gründung

Das offizielle Gesuchsformular für die Gründung einer Anlagestiftung mit den einzureichenden Angaben und Unterlagen bildet den Anhang 1 zu diesen Weisungen und ist auf der Internetseite der OAK BV (www.oak-bv.admin.ch) publiziert.

Ob die verantwortlichen Personen die allgemeinen und fachlichen Anforderungen (Ziff. 2.7.1 und 2.7.2 hiervor) erfüllen, wird anhand der Angaben und Unterlagen, die mit dem Gesuchsformular einzureichen sind, geprüft. Die Prüfung erfolgt gestützt auf Art. 12 Abs. 3 und Art. 13 Abs. 3 BVV 1.

Das Gesuchsformular gliedert sich in drei Teile:

Ziffer I: Allgemeine Angaben Gemäss Ziffer I sind allgemeine Angaben über den Gründer und die einzelnen Organe der zu gründenden Anlagestiftung zu machen. Es sind Entwürfe der Statuten und reglementarischen Grundlagen sowie Dienstleistungsverträge bei Übertragung von Aufgaben an Dritte einzureichen.

Ziffer II: Angaben zu juristischen Personen oder Personengesellschaften Wird die Geschäftsführung oder die Vermögensverwaltung der zu gründenden Anlagestiftung an ein Unternehmen delegiert, sind die Angaben und Unterlagen zu diesem Unternehmen entsprechend den Vorgaben in Ziffer II einzureichen.

Ziffer III: Angaben zu natürlichen Personen Für jede verantwortliche Person (Mitglied des Stiftungsrats, Mitglied eines Anlagegremiums mit Entscheidbefugnis, in der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung tätige Person mit Entscheidbefugnis) sind die Angaben und Unterlagen entsprechend den Vorgaben in Ziffer III einzu-

reichen, unabhängig davon ob sie direkt bei der Anlagestiftung angestellt ist. So sind z.B. auch die Angaben und Unterlagen einer Person, die für ein extern mit der Geschäftsführung beauftragtes Unternehmen im Sinne von Ziffer II tätig ist, einzureichen. Keine Angaben und Unterlagen einzureichen sind hingegen für Personen, die für einen externen Vermögensverwalter nach Art. 48f Abs. 4 BVV 2 im Sinne von Ziffer II tätig sind, weil in diesem Fall die persönlichen und fachlichen Anforderungen bereits von den jeweils zuständigen Behörden geprüft worden sind.

5.8 Zu Ziffer 3.2 Prüfungsbericht des staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens

In einer ersten Phase prüft die OAK BV das eingereichte Gesuch (Konzept, Organisation, Reglemente, Verträge etc.). Wenn dieser Prozess abgeschlossen ist und die OAK BV ihre grundsätzliche Zustimmung dazu erteilt hat, beauftragt der Gesuchsteller in einer zweiten Phase ein staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen damit, den Prüfungsbericht zu erstellen und bei der OAK BV einzureichen. Die Prüfung erfolgt gemäss dem „Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen“, welcher den Anhang 2 zu diesen Weisungen bildet und auf der Internetseite der OAK BV publiziert ist (www.oak-bv.admin.ch).