W – 01/2017 | Erstversion | 24.10.2017

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Weisungen OAK BV W – 01/2017 deutsch

Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der beruflichen Vorsorge

Ausgabe vom: 24. Oktober 2017 Letzte Änderung: Erstausgabe

1 Geltungsbereich

Die vorliegenden Weisungen gelten für registrierte und nichtregistrierte Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 14 BVG und Art. 89a Abs. 6 Ziff. 12 ZGB), die dem Freizügigkeitsgesetz vom 17. Dezember 1993 (FZG; SR 831.42) unterstehen.

2 Allgemeines

2.1 Grundsatz des finanziellen Gleichgewichts

Das oberste Organ sorgt dafür, dass in der Vorsorgeeinrichtung zwischen Leistungen und Finanzierung stets ein Gleichgewicht herrscht. Im Falle einer Unterdeckung ergreift es die erforderlichen Massnahmen, um das finanzielle Gleichgewicht wieder herzustellen (Art. 65d Abs. 1 BVG).

Der Experte für berufliche Vorsorge hat sich im versicherungstechnischen Gutachten (Art. 52e Abs. 1 Bst. a BVG) zum finanziellen Gleichgewicht der Vorsorgeeinrichtung zu äussern.

2.2 Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken

Befindet sich mindestens ein Vorsorgewerk einer Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken in einer Unterdeckung, so gelten die vorliegenden Weisungen, selbst wenn der Gesamtdeckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung 100% übersteigt.

Die vorliegenden Weisungen sind auf jedes einzelne Vorsorgewerk in Unterdeckung anwendbar.

3 Grundsätze und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung

Die Vorsorgeeinrichtung hat insbesondere die folgenden Grundsätze und Pflichten zu beachten:

3.1 Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung

Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung der Vorsorgeeinrichtung. Das oberste Organ ergreift die erforderlichen Massnahmen und ist für deren Umsetzung verantwortlich (Art. 65d Abs. 1 BVG). Es stützt sich dabei auf die Vorschläge des Experten für berufliche Vorsorge und bei Bedarf auf solche anderer Spezialisten.

3.2 Meldung an die Aufsichtsbehörde

Die Vorsorgeeinrichtung muss in jedem Fall die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 61 BVG über die Unterdeckung informieren. Über das Ausmass und die Ursachen der Unterdeckung muss die Meldung an die Aufsichtsbehörde spätestens dann erfolgen, wenn die Unterdeckung aufgrund der Jahresrechnung ausgewiesen ist (Art. 44 Abs. 2 Bst. a BVV 2).

Spätestens mit dem Einreichen der Jahresrechnung sind der Aufsichtsbehörde zusammen mit den gesetzlich geforderten Angaben (Art. 65c Abs. 2 BVG und Art. 44 BVV 2) die folgenden Unterlagen und schriftlichen Informationen einzureichen:

a. versicherungstechnischer Bericht des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 41a Abs. 1 BVV 2);

b. Nachweis, dass die Deckung des voraussichtlichen Liquiditätsbedarfs gewährleistet ist;

c. Massnahmenkonzept, d.h. eine schlüssige Darlegung der Entscheidungsgrundlagen für die ergriffenen oder noch zu ergreifenden Massnahmen, mit den entsprechenden Beschlüssen des obersten Organs bzw. der Vorsorgekommission der Vorsorgewerke einer Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken. Das Massnahmenkonzept muss ein Umsetzungskonzept enthalten, aus dem hervorgeht, in welchem Zeitraum und mit welchen Massnahmen die Unterdeckung voraussichtlich behoben werden kann (Art. 65d Abs. 2 BVG);

d. Ursachen der Unterdeckung;

e. Grad der Unterdeckung gemäss Anhang zu Art. 44 Abs. 1 BVV 2;

f. wesentliche Vorkommnisse nach dem Bilanzstichtag;

g. Informationskonzept gemäss Ziffer 9 dieser Weisungen.

4 Aufgaben des Experten für berufliche Vorsorge

Bei Unterdeckung muss der Experte für berufliche Vorsorge insbesondere:

a. einen Sanierungsplan entsprechend der Fachrichtlinie 6 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (FRP 6) vorschlagen;

b. den vom obersten Organ beschlossenen Sanierungsplan beurteilen;

c. die Wirksamkeit des Sanierungsplans jährlich überprüfen;

d. jährlich mindestens den versicherungstechnischen Bericht gemäss Art. 41a Abs. 1 und 2 BVV 2 erstellen;

e. die Aufsichtsbehörde informieren, wenn das oberste Organ seine Empfehlungen zu den Sanierungsmassnahmen nicht befolgt und dadurch die Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung gefährdet erscheint (Art. 52e Abs. 3 BVG und Art. 41a Abs. 3 BVV 2);

f. die Aufsichtsbehörde unverzüglich informieren, wenn eine Sanierung mit den zur Verfügung stehenden oder zumutbaren Sanierungsmassnahmen innerhalb von 10 Jahren nicht möglich ist.

Bei einer Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken ist der versicherungstechnische Bericht gemäss Buchstabe d in geeigneter Form zu erstellen. Für jedes Vorsorgewerk in Unterdeckung sind folgende Angaben, gegebenenfalls in tabellarischer Form, zu machen:

g. Deckungsgrad, Fehlbetrag und Ausmass der Unterdeckung;

h. Beschlossener Sanierungsplan;

i. Beurteilung des beschlossenen Sanierungsplans;

j. Jährliche Überprüfung der Wirksamkeit des beschlossenen Sanierungsplans.

5 Aufgaben der Revisionsstelle

Bei Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung muss die Revisionsstelle insbesondere prüfen:

a. ob die Vorsorgeeinrichtung die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung der vollen Deckung beschlossen und eingeleitet hat und ob sie eine Überwachung der Wirksamkeit der Massnahmen und bei veränderter Situation eine Anpassung der Massnahmen vornimmt (Art. 52c Abs. 1

b. ob die Informationspflichten gemäss Art. 35a Abs. 2 Bst. b BVV 2 eingehalten werden und ob ein Informationskonzept vorliegt, das mindestens den Anforderungen gemäss Ziffer 9 dieser Weisungen entspricht;

c. ob die Anlagen mit der Risikofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung im Einklang stehen und die Art. 49a, 50 und 59 BVV 2 eingehalten sind (Art. 35a Abs. 2 Bst. a BVV 2);

d. ob die Anlagen beim Arbeitgeber sichergestellt sind (Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 57 und 58 BVV 2).

Sie informiert die Aufsichtsbehörde,

e. wenn die Meldung der Vorsorgeeinrichtung an die Aufsichtsbehörde nach Art. 44 BVV 2 nicht erfolgt ist. In diesem Fall erstattet die Revisionsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich Bericht (Art. 35a Abs. 1 BVV 2);

f. wenn eine Vorgabe gemäss erstem Absatz Buchstabe a bis d nicht erfüllt ist.

Die Revisionsstelle weist das oberste Organ auf festgestellte Mängel im Massnahmenkonzept hin (Art.

Bei einer Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken muss die Revisionsstelle für alle Vorsorgewerke in Unterdeckung die rechtlichen Vorschriften zur Prüfung und Berichterstattung bei Unterdeckung (Art. 52c Abs. 1 Bst. e und f, Abs. 2 und 3 BVG sowie Art. 35a und 36 BVV 2) einhalten, selbst wenn der Gesamtdeckungsgrad der Vorsorgeeinrichtung 100% übersteigt. Die Berichterstattung über die Vorsorgewerke in Unterdeckung erfolgt im Rahmen des ordentlichen Revisionsstellenberichts nach Art. 52c Abs. 2 BVG.

6 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

Bei Unterdeckung muss die Aufsichtsbehörde darüber wachen, dass die Vorsorgeeinrichtung, die Revisionsstelle und der Experte für berufliche Vorsorge ihre Pflichten gemäss Gesetz und diesen Weisungen erfüllen (Art. 62 Abs. 1 BVG). Sie muss insbesondere:

a. prüfen, dass gemeinsam mit dem Experten für berufliche Vorsorge und bei Bedarf mit weiteren Spezialisten ein Massnahmenkonzept zur Behebung der Unterdeckung ausgearbeitet worden ist und dass die gemäss Ziff. 3.2 dieser Weisungen erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen. Sie prüft die Gesetzes- und Reglementskonformität des Massnahmenkonzepts und beurteilt, ob die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung schlüssig dargelegt werden;

b. sicherstellen, dass die Revisionsstelle überprüft hat, ob das oberste Organ bzw. die Vorsorgekommission die Massnahmen beschlossen haben;

c. prüfen, ob der jährliche Bericht gemäss Art. 41a BVV 2 über die Wirksamkeit der Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung erstellt wurde;

d. bei Bedarf Massnahmen gemäss Art. 62a Abs. 2 BVG ergreifen, wenn das Massnahmenkonzept ungenügend ist.

7 Sanierungsmassnahmen

7.1 Vorgängige Analyse

Bei ungenügender Deckung muss als Erstes ermittelt werden, ob die Unterdeckung struktureller oder anderer Art ist. Entsprechend dieser Analyse sind die geeigneten Massnahmen zu bestimmen.

7.2 Mindestanforderungen an die Sanierungsmassnahmen

Die Sanierungsmassnahmen müssen gesetzeskonform sein und auf einer reglementarischen Grundlage beruhen. Die Massnahmen dürfen weder wohlerworbene Rechte verletzen noch eine widerrechtliche Rückwirkung haben.

Die Massnahmen müssen dem Ausmass der Unterdeckung entsprechen. Dabei wird zwischen geringer Unterdeckung und erheblicher Unterdeckung unterschieden. Eine geringe Unterdeckung liegt vor, wenn die Vorsorgeeinrichtung diese ohne Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 65d Abs. 3 BVG innerhalb von fünf Jahren seit der Feststellung der Unterdeckung beheben kann. In allen anderen Fällen ist die Unterdeckung erheblich.

Die Massnahmen müssen vorhersehbare zukünftige Ereignisse mitberücksichtigen (Eigentümerwechsel beim Unternehmen, Auslagerung von Produktionseinheiten, Verkauf von Unternehmensteilen, allgemeiner Stellenabbau usw.).

Die Massnahmen müssen den zeitlichen Vorgaben Rechnung tragen. Im Sanierungsplan muss eine möglichst kurze Sanierungsdauer angestrebt werden, da das Risiko einer zusätzlichen Verschlechterung der finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung besteht. Aus diesem Grund soll die Sanierungsdauer grundsätzlich nicht länger als fünf bis sieben Jahre, maximal 10 Jahre, ab der Feststellung der Unterdeckung dauern.

Die Massnahmen müssen sicherstellen, dass der voraussichtliche Liquiditätsbedarf gedeckt ist. Die in Art. 65d BVG vorgesehene Kaskade der Sanierungsmassnahmen sowie die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Angemessenheit müssen beachtet werden.

7.3 Katalog der Sanierungsmassnahmen

Zur Verfügung stehen insbesondere folgende Sanierungsmassnahmen:

a. temporäre Reduktion der künftig zu erwerbenden Leistungen (beispielsweise Minder- oder Nullverzinsung);

b. Einschränkung des Vorbezugs zum Erwerb von Wohneigentum;

c. Einlage des Arbeitgebers;

d. Zuschuss einer Stiftung gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB;

e. Freigabe einer Arbeitgeberbeitragsreserve;

f. Sanierungsbeiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmern;

g. Beiträge von Rentenbezügern (Art. 65d Abs. 3 Bst. b BVG);

h. Unterschreiten des BVG-Mindestzinssatzes auf dem BVG-Altersguthaben.

8 Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im

System der Teilkapitalisierung Bei Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften im System der Teilkapitalisierung überprüft der Experte für berufliche Vorsorge periodisch, ob das finanzielle Gleichgewicht langfristig sichergestellt ist und die im Finanzierungsplan vorgesehenen Ziele erreicht werden (Art. 72d BVG).

Vorsorgeeinrichtungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften im System der Teilkapitalisierung befinden sich im Sinne des Gesetzes nur dann in Unterdeckung, wenn die Ausgangsdeckungsgrade nicht mehr gewährleistet sind (Art. 72e BVG). Dagegen besteht im Sinne des Gesetzes keine Unterdeckung und damit keine Pflicht zur Ergreifung von Sanierungsmassnahmen gemäss diesen Weisungen, wenn die im Finanzierungsplan festgelegten Ziele nicht erreicht werden, die Ausgangsdeckungsgrade jedoch nach wie vor gewährleistet sind. In einem solchen Fall muss die Vorsorgeeinrichtung ihren Finanzierungsplan überarbeiten.

9 Information

Die Aufsichtsbehörde, die Arbeitgeber, die Versicherten (Aktive und Rentner) bzw. die betroffenen Vorsorgewerke und deren Versicherte bei den Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken sind regelmässig über die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Laufzeit der Massnahmen zu informieren (Art. 44 Abs. 2 Bst. c BVV 2).

Die Informationen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a. den Deckungsgrad mit Angabe des technischen Zinssatzes und der biometrischen Grundlagen;

b. die zur Behebung der Unterdeckung ergriffenen Massnahmen sowie die vorgesehene Sanierungsdauer;

c. die Auswirkungen für die Versicherten.

Die Vorsorgeeinrichtung stellt die regelmässige Information sicher. Sie erstellt zu diesem Zweck ein Informationskonzept, welches die Art und Weise, wie sie die Informationspflichten gegenüber den verschiedenen Adressaten wahrnimmt, sowie die Häufigkeit der Information der verschiedenen Kategorien von Adressaten festhält.

10 Informationspflicht der Aufsichtsbehörden bei fehlender Sanierbarkeit

Meldet der Experte für berufliche Vorsorge der Aufsichtsbehörde eine fehlende Sanierbarkeit gemäss

Ziff. 3.6 der FRP 6, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich den Sicherheitsfonds zu informieren.

11 Inkrafttreten

Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

24. Oktober 2017 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Präsident: Pierre Triponez

Der Direktor: Manfred Hüsler

12 Erläuterungen

12.1 Zu Ziffer 2.1

Eine Unterdeckung liegt vor, wenn am Bilanzstichtag das verfügbare Vorsorgevermögen nicht ausreicht, um die notwendigen Vorsorgekapitalien inkl. technischer Rückstellungen zu decken und somit der Deckungsgrad weniger als 100% beträgt.

Liegt eine Unterdeckung vor, erstellt der Experte für berufliche Vorsorge jährlich einen versicherungstechnischen Bericht (Art. 41a Abs. 1 BVV 2). Zudem kann bei Unterdeckung nach Absprache mit dem Experten für berufliche Vorsorge ein versicherungstechnisches Gutachten erstellt werden.

Die Einhaltung und die Wahrung des finanziellen Gleichgewichts stellen eine Daueraufgabe der Vorsorgeeinrichtung dar (vgl. Art. 65 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2bis BVG). Das oberste Organ hat prioritär und andauernd dafür zu sorgen, dass die Finanzierung gesichert ist. Die Vorsorgeeinrichtung muss Unterdeckungen aufgrund ungenügender Finanzierung vermeiden und zu diesem Zweck rechtzeitig Massnahmen ergreifen. Zu diesen Massnahmen gehört namentlich die Bildung von genügend hohen, d.h. für ihre Anlagerisiken ausreichenden Wertschwankungsreserven.

Die OAK BV erachtet eine Null- oder Minderverzinsung auch ausserhalb einer Unterdeckung als zulässig (Mitteilung Nr. 03/2012 der OAK BV „Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip“). Das oberste Organ kann jedoch nur dann eine Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip beschliessen, wenn eine solche Massnahme angezeigt und begründet ist und wenn sie nicht dazu dient, eine strukturelle Unterfinanzierung zu beheben.

12.2 Zu Ziffer 2.2

Die Bestimmung ist offen formuliert, um den verschiedenen möglichen Konstellationen bei Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken Rechnung zu tragen. Die Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die klassischen Sammeleinrichtungen. Die Weisungen sind auch anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken, wenn die angeschlossenen Unternehmen wirtschaftlich oder finanziell eng miteinander verbunden sind oder wenn kein separater Deckungsgrad pro Vorsorgewerk ausgewiesen wird.

Bei Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken sind die vorliegenden Weisungen auf jedes einzelne Vorsorgewerk in Unterdeckung anwendbar. Das oberste Organ behält die Gesamtverantwortung.

12.3 Zu Ziffer 3.2

In begründeten Fällen kann die Aufsichtsbehörde auf Gesuch der Vorsorgeeinrichtung die Frist zur Einreichung der Unterlagen und Informationen, die mit der Jahresrechnung einzureichen sind, verlängern.

12.4 Zu Ziffer 4

Es gilt diejenige Version der FRP 6, die gemäss den Weisungen der OAK BV zum Mindeststandard erhoben sind (W-03/2014).

Der versicherungstechnische Bericht der Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren Vorsorgewerken ist in geeigneter Form zu erstellen. Das bedeutet, dass der Experte für berufliche Vorsorge bei der Erstellung des Berichts die Grösse und die Struktur der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigt und die wesentlichen Informationen betreffend der Vorsorgewerke in Unterdeckung klar ersichtlich sind.

12.5 Zu Ziffer 7.1 und 7.2

Bei der vorgängigen Analyse sind unter anderem die Verwaltungskosten und die Risikobeiträge zu überprüfen. Allenfalls können dort Anpassungen vorgenommen und so eine dauerhafte Unterdeckung verhindert werden. Die vorgängige Analyse kann auch ergeben, dass die Unterdeckung aufgrund der Entwicklung an den Finanzmärkten entstanden ist. Die Dauer der zu ergreifenden Massnahmen hängt somit nicht nur vom Grad der Unterdeckung ab, sondern auch von deren Ursachen.

Eine ungenügende Finanzierung kann sich beispielswiese aus einer zu optimistisch veranschlagten Sollrendite oder aus einem Risikobeitrag ergeben, der die Risikoentwicklung nicht ausreichend abdeckt.

Bei Vorliegen einer erheblichen Unterdeckung schlägt der Experte spätestens vier Monate nach der Genehmigung der Jahresrechnung dem obersten Organ Sanierungsmassnahmen vor (Ziff. 2.3 FRP 6).

12.6 Zu Ziffer 7.3

Umhüllende Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat können eine Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip vornehmen, wenn dies im Reglement vorgesehen ist, die Informationspflichten gegenüber den Versicherten und der Aufsichtsbehörde eingehalten werden und es ihre finanzielle Lage erfordert.

12.7 Zu Ziffer 9

Die Vorsorgeeinrichtung hat die notwendigen Massnahmen vorzusehen, damit sämtliche Versicherten über die Sanierungsmassnahmen, deren Wirksamkeit und deren Konsequenzen auf ihre Leistungen informiert sind. Zu diesem Zweck hat sie die effizientesten ihr zur Verfügung stehenden Informationsmittel zu nutzen: Personalkommission, Aushang im Unternehmen, Newsletter usw. Die Information findet mindestens einmal jährlich statt, allenfalls mit dem Versand der Vorsorgeausweise bzw. Rentenausweise.

Übersteigt der Gesamtdeckungsgrad einer Vorsorgeeinrichtung mit mehreren Vorsorgewerken 100%, sind nur die Vorsorgewerke mit Unterdeckung betroffen und zu informieren. Liegt der Gesamtdeckungsgrad unter 100%, sind alle Vorsorgewerke betroffen und zu informieren.