W – 01/2024 | Erstversion | 20.11.2023
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 01/2024 deutsch
Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)
Inkrafttreten: 1. Januar 2024
1 Zweck
Diese Weisungen präzisieren die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Grundsätze der beruflichen Vorsorge (Angemessenheit, Kollektivität, Gleichbehandlung, Planmässigkeit und Versicherungsprinzip) gemäss Art. 1 BVG und Art. 1 bis 1h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Sie schaffen die Grundlage für eine einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden für die vom Geltungsbereich erfassten Vorsorgeeinrichtungen. Sie machen Vorgaben für die Prüfung und Bestätigung dieser Grundsätze durch die Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 52e Abs. 1bis BVG. Zu Art. 1a BVV 2 präzisieren sie, welche Vorkehrungen bzw. Massnahmen für die Einhaltung der Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse notwendig sind. Um eine einheitliche Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge sicherzustellen, schreiben die Weisungen auch die Verwendung einheitlicher Formulare vor.
2 Geltungsbereich
Die Weisungen sind auf alle Vorsorgeeinrichtungen anwendbar, die dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) unterstellt sind (Art. 48 BVG, Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).
3 Allgemeine Bemerkungen
Es besteht eine Vielfalt von verschiedenen Vorsorgelösungen:
Vorsorgelösungen mit einem oder mit mehreren Vorsorgeplänen 1 (z. B. Basis- und Kadervorsorge) innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgelösungen mit einer 1e-Vorsorgeeinrichtung mit Wahl der Anlagestrategie
Vorsorgelösungen mit Vorsorgeplänen bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen (z. B. Basis- und Kadervorsorge)
Die Grundsätze der beruflichen Vorsorge beziehen sich zum Teil:
auf jeden einzelnen Vorsorgeplan einer Vorsorgeeinrichtung (alle Grundsätze der beruflichen Vorsorge)
auf die Gesamtheit und alle möglichen Kombinationen von Vorsorgeplänen innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung (Angemessenheit, Versicherungsprinzip)
auf die gesamte Vorsorge eines Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden über mehrere Vorsorgeeinrichtungen (Angemessenheit)
1 In den vorliegenden Weisungen wird der Begriff Vorsorgeplan verwendet. Es gibt auch Vorsorgeeinrichtungen, die nur über ein
Vorsorgereglement verfügen (insbesondere firmeneigene Vorsorgeeinrichtungen). Vorsorgelösungen, die im Vorsorgereglement integriert sind, gelten als Vorsorgepläne im Sinne dieser Weisungen. Bestehen für ein Kollektiv bis zu drei Vorsorgepläne im Sinne von Art. 1d Abs. 1 BVV 2, gelten diese Vorsorgepläne als ein Vorsorgeplan.
Daraus ergeben sich in der Praxis verschiedene Konstellationen. Die Bestätigungen gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Art. 1a BVV 2 tragen diesen unterschiedlichen Konstellationen Rechnung und werden wie folgt verwendet:
Teil I der Bestätigung gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG für die Bestätigung auf Ebene Vorsorgeplan (alle Grundsätze der beruflichen Vorsorge)
Teil II der Bestätigung gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG für die konsolidierte Betrachtung bei Vorliegen mehrerer Vorsorgepläne innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung (Angemessenheit und Versicherungsprinzip)
Teil III der Bestätigung gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG für die Bestätigung bei 1e-Vorsorgeeinrichtungen (Spezialvorschriften für 1e-Vorsorgeeinrichtungen)
Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 für die konsolidierte Betrachtung bei Vorliegen von Vorsorgeverhältnissen in mehreren Vorsorgeeinrichtungen (Angemessenheit)
4 Formelle Vorgaben
Es muss zwischen der Bestätigung gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge durch eine Vorsorgeeinrichtung) und der Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse eines Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden) unterschieden werden.
Die Bestätigung gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG erfolgt durch den Experten der zu prüfenden Vorsorgeeinrichtung (Teile I bis III der Bestätigung). Für die Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 ist der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbende unter Mitwirkung der Vorsorgeeinrichtung, die mit ihm einen rein überobligatorischen Anschlussvertrag abschliesst, verantwortlich.
4.1 Formelle Vorgaben für die Bestätigung gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG
Für die Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 52e Abs. 1bis BVG ist zwingend die im Anhang dieser Weisungen aufgeführte Expertenbestätigung zu verwenden. Die Vorsorgeeinrichtung erteilt dem Experten für berufliche Vorsorge den Auftrag, die Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge zu prüfen und die Expertenbestätigung auszufüllen, die der Aufsichtsbehörde zugestellt wird. Dabei sind folgende Eckpunkte zu beachten:
Die Bestätigung ist bei der Erstellung und bei jeder Änderung eines Vorsorgeplanes der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag der Vorsorgeeinrichtung auf die Einreichung der Bestätigung verzichten, wenn die Änderung keine Parameter betrifft, die einen Einfluss auf die Einhaltung der Grundsätze gemäss Art. 1 BVG haben (z. B. bei rein redaktionellen Anpassungen).
Die Bestätigung und die ausgefüllten Formularteile sind vom Experten gemäss Unterschriftenregelung der Weisungen über die Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge (W – 01/2012, Ziff. 5.2) zu unterzeichnen.
Sowohl der Experte als auch die Vorsorgeeinrichtung bewahren die Bestätigung bei den Akten auf.
Auf Nachfrage muss der Experte gegenüber der Aufsichtsbehörde die Bestätigung nachvollziehbar dokumentieren und begründen. Steuerbehörden können sich bei Informationsbedarf an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
4.2 Formelle Vorgaben für die Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2
Die Bestätigung erfolgt durch Selbstdeklaration des Arbeitgebers bzw. Selbstständigerwerbenden, wenn gleiche Lohn- bzw. Einkommensbestandteile nicht doppelt versichert werden. Wenn gleiche Lohn- bzw. Einkommensbestandteile doppelt versichert werden, erfolgt die Bestätigung durch einen vom Arbeitgeber bzw. Selbstständigerwerbenden beauftragten Experten für berufliche Vorsorge.
Selbstdeklaration Die Selbstdeklaration erfolgt durch Unterzeichnung des Anschlussvertrags mit der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung bzw. der registrierten Vorsorgeeinrichtung, mit der nur ein überobligatorischer Anschlussvertrag abgeschlossen wird.
Bestätigung durch einen Experten Für die Bestätigung durch einen Experten für berufliche Vorsorge muss zwingend das Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» verwendet werden.
Bei der Verwendung des Formulars «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» sind folgende Eckpunkte zu beachten:
Die Bestätigung ist vom Arbeitgeber bzw. vom Selbstständigerwerbenden vor Abschluss eines Anschlussvertrages sowie bei Planänderungen, die einen Einfluss auf die Angemessenheit haben und nicht von der aktuellen Bestätigung abgedeckt werden, derjenigen Vorsorgeeinrichtung einzureichen, bei der er nur die überobligatorische Vorsorge durchführt.
Die Bestätigung ist vom Arbeitgeber bzw. vom Selbstständigerwerbenden und vom Experten zu unterzeichnen.
Sowohl der Experte als auch die Vorsorgeeinrichtung bewahren die Bestätigung bei den Akten auf.
Das Formular «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» gliedert sich in generelle Angaben betreffend die zu prüfende Vorsorgeeinrichtung, die immer gemacht werden müssen, sowie einzelne Teile, die je nach Konstellation der Vorsorgeeinrichtung auszufüllen sind (Teile I bis III).
Der Experte muss sich von der Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigen lassen, dass er die für seine Bestätigung erforderlichen Auskünfte erhalten hat.
5.1 Einhaltung der Grundsätze auf Ebene Vorsorgeplan (Teil I)
Mit Teil I wird die Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge auf Ebene Vorsorgeplan bestätigt. Es muss nicht für jeden Vorsorgeplan ein separater Teil I ausgefüllt werden. Es genügt, im Teil I alle von der Vorsorgeeinrichtung angebotenen und vom Experten geprüften Vorsorgepläne aufzulisten.
Ist eine Erwähnung aller angebotenen Vorsorgepläne aufgrund ihrer Anzahl (Stichwort Baukastensystem) nicht möglich, bestätigt der Experte, dass er die angebotenen Kombinationen geprüft hat und die Grundsätze der beruflichen Vorsorge eingehalten sind. Der Experte lässt sich von der Vorsorgeeinrichtung schriftlich bestätigen, dass keine Vorsorgepläne ausserhalb des vorliegenden
Baukastensystems existieren. Falls Vorsorgepläne ausserhalb des vorliegenden Baukastensystems existieren, sind diese einzeln zu prüfen und zu bestätigen.
Bei einer Vielzahl von Vorsorgeplänen besteht auch die Möglichkeit, dass der Experte ein Tool der Vorsorgeeinrichtung prüft oder der Vorsorgeeinrichtung ein Tool zur Verfügung stellt, das gewährleistet, dass alle Vorsorgepläne und Plankombinationen, die nach diesem Tool erstellt werden, die Grundsätze der beruflichen Vorsorge einhalten. Die Vorsorgeeinrichtung hat in diesem Fall gegenüber dem Experten schriftlich zu bestätigen, dass keine Vorsorgepläne ausserhalb dieses Tools erstellt wurden. Falls Vorsorgepläne ausserhalb des Tools erstellt wurden, sind diese einzeln zu prüfen und zu bestätigen.
Nicht quantitative Kriterien der Grundsätze der beruflichen Vorsorge (Kollektivität, Gleichbehandlung und Planmässigkeit) müssen mindestens stichprobenartig geprüft werden.
Teil I ist immer auszufüllen.
5.2 Angemessenheit und Versicherungsprinzip für konsolidierte Betrachtung
innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung (Teil II) Die Angemessenheit muss nicht nur pro Vorsorgeplan eingehalten werden, sondern über alle Vorsorgepläne eines angeschlossenen Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden. Mit Teil II bestätigt der Experte, dass die Angemessenheit über die gesamte Vorsorge innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung eingehalten ist.
Das Versicherungsprinzip muss gemäss Art. 1h Abs. 1 BVV 2 über die gesamte Vorsorge eines Arbeitgebers oder Selbstständigerwerbenden innerhalb einer Vorsorgeeinrichtung eingehalten werden. Mit Teil II bestätigt der Experte die Einhaltung des Versicherungsprinzips für diejenigen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einen Vorsorgeplan haben.
5.3 Angemessenheit bei 1e-Vorsorgelösungen (Teil III)
Teil III trägt der Sonderbestimmung von Art. 1 Abs. 5 BVV 2 für die Angemessenheit bei Vorsorgelösungen nach Art. 1e BVV 2 Rechnung.
6 Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2
6.1 Allgemeine Bemerkungen
Schliesst ein Arbeitgeber Anschlussverträge mit mehreren Vorsorgeeinrichtungen ab, die so gestaltet sind, dass Versicherte gleichzeitig bei mehreren Einrichtungen versichert sind, muss die Angemessenheit für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten werden (Art. 1a Abs. 1 BVV 2). Dasselbe gilt für die Selbstständigerwerbenden (Art. 1a Abs. 2 BVV 2). Arbeitgeber und Selbstständigerwerbende trifft gestützt auf Art. 1a BVV 2 eine Mitwirkungspflicht, d. h. sie sind verpflichtet Vorkehrungen bzw. notwendige Massnahmen zu treffen, dass die Angemessenheit für die Gesamtheit der Vorsorgeverhältnisse eingehalten wird.
Je nach Konstellation genügt eine Selbstdeklaration des Arbeitgebers bzw. Selbstständigerwerbenden oder ist die Bestätigung eines Experten für berufliche Vorsorge notwendig:
• a) Selbstdeklaration: Wenn gleiche Lohn- bzw. Einkommensbestandteile nicht doppelt versichert werden, genügt eine diesbezügliche Erklärung des Arbeitgebers bzw. Selbstständigerwerbenden. In diesem Fall muss kein Experte mit der Prüfung der Angemessenheit beauftragt werden.
Die Selbstdeklaration erfolgt durch Unterzeichnung des Anschlussvertrags mit der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung bzw. der registrierten Vorsorgeeinrichtung, mit der nur ein überobligatorischer Anschlussvertrag abgeschlossen wird.
• b) Bestätigung eines Experten für berufliche Vorsorge: Wenn gleiche Lohn- bzw. Einkommensbestandteile doppelt versichert werden, muss der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbende auf eigene Kosten einen Experten für berufliche Vorsorge beauftragen, der die Angemessenheit der gesamten Vorsorge bestätigt. Es kann sich dabei um den Experten einer beteiligten Vorsorgeeinrichtung oder um einen anderen Experten handeln. Der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbende hat dem Experten die für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen über all seine Vorsorgeverhältnisse zur Verfügung zu stellen.
Für die Bestätigung muss zwingend das Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» verwendet werden. Die Bestätigung muss derjenigen Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden, bei welcher der Arbeitgeber nur eine überobligatorische Vorsorge durchführt (ohne gleichzeitig die obligatorische Vorsorge in dieser Vorsorgeeinrichtung durchzuführen). Dasselbe gilt sinngemäss für den Selbstständigerwerbenden.
6.2 Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen
Führt eine Vorsorgeeinrichtung mit einem Arbeitgeber oder einem Selbstständigerwerbenden eine rein überobligatorische Vorsorge durch 2, muss sie ihn im Anschlussvertrag sichtbar auf die Regelung in Art. 1a BVV 2 hinweisen. Der Anschlussvertrag muss ausdrücklich vorsehen, dass der Arbeitgeber bzw. der Selbstständigerwerbende mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags bestätigt, dass er die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohn- bzw. Einkommensbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert hat.
Falls der Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbende dies nicht bestätigen kann bzw. gleiche Lohn- oder Einkommensbestandteile auch noch in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert hat, muss er im Anschlussvertrag verpflichtet werden, der Vorsorgeeinrichtung eine Bestätigung durch einen Experten für berufliche Vorsorge über die Angemessenheit seiner gesamten Vorsorge einzureichen. Diese Bestätigung muss zwingend mit dem Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» erfolgen.
Wenn bei rein überobligatorischen Vorsorgeverhältnissen nach Abschluss des Anschlussvertrags Änderungen an den versicherten Lohn- oder Einkommensbestandteilen vorgenommen werden, ist es in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung, sich erneut vom Arbeitgeber bzw. Selbstständigerwerbenden bestätigen zu lassen, dass keine Lohn- oder Einkommensbestandteile doppelt versichert werden oder andernfalls eine Bestätigung mit dem Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» einzufordern.
Vorsorgeeinrichtungen, die rein überobligatorische Vorsorgeverträge anbieten, müssen zudem reglementarisch festhalten, dass die Anschlussverträge entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet
Dies gilt für alle nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen sowie für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, die auch eine ausschliesslich überobligatorische Vorsorge anbieten.
sind. Alternativ können die Vorsorgeeinrichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigen, dass sie die Anschlussverträge für Neuabschlüsse entsprechend diesen Vorgaben ausgestaltet haben.
6.3 Sonderfall: Planänderung in der registrierten Vorsorgeeinrichtung
Falls der Arbeitgeber den versicherten Lohn bei der registrierten Vorsorgeeinrichtung, bei der er die obligatorische Vorsorge durchführt, erhöht und er dadurch gleiche Lohnbestandteile doppelt versichert, ist es in seiner Verantwortung, der Vorsorgeeinrichtung, bei der er nur die überobligatorische Vorsorge durchführt, eine Bestätigung mit dem Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» einzureichen. Der Arbeitgeber ist von der Vorsorgeeinrichtung, bei der er nur die überobligatorische Vorsorge durchführt, im Anschlussvertrag auf diese Verpflichtung hinzuweisen. Dasselbe gilt sinngemäss für den Selbstständigerwerbenden.
6.4 Übergangsbestimmung
Bei rein überobligatorischen Vorsorgeverhältnissen, die bei Inkrafttreten dieser Weisungen bereits bestehen, sind die Bestimmungen betreffend die Angemessenheit über mehrere Vorsorgeverhältnisse spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Weisungen umzusetzen. Dies kann auf zwei Arten geschehen:
• a) Vertragsanpassung: Die Vorsorgeeinrichtungen passen die Anschlussverträge innerhalb von drei Jahren nach den Vorgaben in Ziffer 6.2 an oder
• b) andere geeignete Weise: Die Vorsorgeeinrichtungen stellen auf andere geeignete Weise innerhalb von drei Jahren sicher, dass die Arbeitgeber bzw. Selbstständigerwerbenden die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohn- bzw. Einkommensbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert haben oder dass sie andernfalls der Vorsorgeeinrichtung eine Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 einreichen.
6.5 Verpflichtung der Aufsichtsbehörden
Die Aufsichtsbehörden prüfen, ob die Vorsorgeeinrichtungen, die rein überobligatorische Vorsorgepläne anbieten, die Kontrolle für die Einhaltung der Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse nach Art. 1a BVV 2 im Sinne von Ziff. 6.2 reglementarisch festgehalten haben. Falls reglementarisch nichts festgehalten ist, fordert die Aufsichtsbehörde eine schriftliche Bestätigung ein, dass die Anschlussverträge für Neuabschlüsse entsprechend den Vorgaben in Ziff. 6.2 angepasst wurden.
7 Datenbekanntgabe an die Steuerbehörden
Die Steuerbehörde kann die Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG im Rahmen des Veranlagungsverfahrens insbesondere zur Beurteilung der Abzugsfähigkeit der Beiträge von Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden und Versicherten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einfordern.
8 Auskunftspflicht
Die OAK BV ist die Zulassungsbehörde der Experten für berufliche Vorsorge. Den Experten obliegt bei der Umsetzung dieser Weisungen eine Mitwirkungspflicht. Als Zulassungsbehörde und zur Qualitätssicherung kann die OAK BV Auskünfte von den Experten einfordern.
9 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die im Anhang aufgeführten Formulare «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» und «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» sind für alle Bestätigungen ab Inkrafttreten dieser Weisungen zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für Vorsorgepläne oder Planänderungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Weisungen beschlossen worden sind, für die aber noch keine Bestätigung vom Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG vorliegt.
Die Vorsorgeeinrichtungen müssen die Anpassungen in den Anschlussverträgen für Neuabschlüsse sowie die reglementarischen Anpassungen – alternativ die schriftliche Bestätigung gegenüber der Aufsichtsbehörde – im Sinne von Ziff. 6.2 spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Weisungen vornehmen, d. h. bis am 1. Januar 2025.
Für die bei Inkrafttreten der Weisungen bereits bestehenden Anschlussverträge gilt die Übergangsbestimmung in Ziff. 6.4.
20. November 2023 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Die Präsidentin: Vera Kupper Staub
Der Direktor: Manfred Hüsler
10 Erläuterungen
10.1 Zu Ziffer 6 Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2
10.1.1 Allgemeine Erläuterungen zu Art. 1a BVV 2
Die Angemessenheit ist der einzige Grundsatz der beruflichen Vorsorge, der einrichtungsübergreifend eingehalten werden muss, falls sich ein Arbeitgeber oder Selbstständigerwerbender mehreren Vorsorgeeinrichtungen anschliesst. Darin liegt die Schwierigkeit in der Umsetzung und Kontrolle von Art. 1a BVV 2, weil die Vorschriften im BVG und die dazugehörigen Kontrollmechanismen (Aufsichtsbehörde, Experte für berufliche Vorsorge, Revisionsstelle) auf die einzelnen Vorsorgeeinrichtungen zugeschnitten sind (einrichtungsbezogen, nicht einrichtungsübergreifend).
Gemäss Art. 1a BVV 2 hat der Arbeitgeber (die folgenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für den Selbstständigerwerbenden) Vorkehrungen zur Einhaltung der Angemessenheit zu treffen, falls er sich mehreren Vorsorgeeinrichtungen anschliesst. Das bedeutet aber nicht, dass die Einhaltung der Angemessenheit ausschliesslich in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt und alle anderen für die Durchführung der beruflichen Vorsorge und Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge verantwortlichen Akteure (Vorsorgeeinrichtungen, Experten für berufliche Vorsorge, Aufsichtsbehörden) keine Verantwortung tragen. Vielmehr gehört es grundsätzlich zu den Aufgaben der Vorsorgeeinrichtungen, deren Experten sowie der Aufsichtsbehörden, dass die gesetzlichen Vorschriften der beruflichen Vorsorge, namentlich die Grundsätze der beruflichen Vorsorge, umgesetzt und eingehalten werden.
Die Einhaltung der Angemessenheit ist eine gesetzliche Vorgabe. Art. 1a BVV 2 ist eine logische Folge dieser Vorgabe, ansonsten man den Grundsatz der Angemessenheit ohne Weiteres durch den Anschluss an mehrere Vorsorgeeinrichtungen umgehen könnte.
Eine Vorsorgeeinrichtung, die mit einem Arbeitgeber nur einen überobligatorischen Vorsorgevertrag abschliesst, weiss, dass dieser Arbeitgeber (anders als beim Selbstständigerwerbenden, der sich auch ausschliesslich im Bereich der weiter gehenden Vorsorge versichern kann, Art. 4 Abs. 3 BVG) noch einer weiteren (registrierten) Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein muss, bei der er die obligatorische Vorsorge durchführt. Die Vorsorgeeinrichtung weiss somit, dass sich bei diesem Arbeitgeber die Frage der Angemessenheit über mehrere Vorsorgeverhältnisse stellt und dieser Arbeitgeber (bzw. dessen Arbeitnehmende) gegebenenfalls die Angemessenheit gegenüber der Steuerbehörde belegen muss. Bei nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen trifft dies auf alle angeschlossenen Arbeitgeber zu. Es kann aber auch bei registrierten Vorsorgeeinrichtungen zutreffen, wenn diese mit Arbeitgebern rein überobligatorische Vorsorgeverträge abschliessen (ohne gleichzeitig das Obligatorium durchzuführen).
Die Einhaltung der Angemessenheit ist vor allem dann gefährdet, wenn gleiche Lohnbestandteile doppelt versichert werden. Es gilt daher zwei Konstellationen zu unterscheiden:
• Gleiche Lohnbestandteile werden nicht doppelt versichert: Es genügt eine diesbezügliche Selbstdeklaration des Arbeitgebers.
• Gleiche Lohnbestandteile werden doppelt versichert: Der Arbeitgeber muss auf eigene Kosten einen Experten beauftragen, der die Angemessenheit der gesamten Vorsorge bestätigt.
10.1.2 Gleiche Lohnbestandteile werden nicht doppelt versichert
Wenn gleiche Lohnbestandteile nicht doppelt versichert werden, kann davon ausgegangen werden, dass die Angemessenheit über mehrere Vorsorgeverhältnisse eingehalten ist. Es kann zwar nicht ganz ausgeschlossen werden, dass in Einzelfällen auch bei nicht doppelter Versicherung gleicher Lohnbestandteile die Angemessenheit nicht eingehalten ist. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit genügt aber in diesen Fällen eine Erklärung des Arbeitgebers, dass er gleiche Lohnbestandteile nicht doppelt versichert, und es muss kein Experte für berufliche Vorsorge mit der Prüfung der Angemessenheit beauftragt werden.
Damit nicht jeder Arbeitgeber eine separate Bestätigung einreichen muss und die Vorsorgeeinrichtungen, die rein überobligatorische Vorsorgeverträge abschliessen, nicht von jedem Arbeitgeber eine separate Bestätigung einfordern müssen, ist die Bestätigung in den Anschlussvertrag zu integrieren. Im Anschlussvertrag muss ausdrücklich und erkennbar darauf hingewiesen werden, dass der Arbeitgeber mit Unterzeichnung des Anschlussvertrags bestätigt, die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohnbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung zu versichern.
10.1.3 Gleiche Lohnbestandteile werden doppelt versichert
Wenn ein Arbeitgeber gleiche Lohnbestandteile doppelt versichert (wozu es aus vorsorgerechtlicher Sicht keinen Anlass gibt), rechtfertigt es sich, dass er auf eigene Kosten einen Experten für berufliche Vorsorge beauftragen muss, der die Angemessenheit der gesamten Vorsorge bestätigt. Es kann sich dabei um den Experten einer beteiligten Vorsorgeeinrichtung (die z. B. ein Tool hat, mit dem sie die Einhaltung der Angemessenheit über mehrere Vorsorgeverhältnisse prüfen kann) oder um einen anderen Experten handeln. Der Arbeitgeber hat dem Experten die für die Prüfung notwendigen Auskünfte und Unterlagen über all seine Vorsorgeverhältnisse zur Verfügung zu stellen. Den Arbeitgeber trifft gestützt auf Art. 1a BVV 2 eine Mitwirkungspflicht.
Für diese Bestätigung ist zwingend das Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» im Anhang dieser Weisungen zu verwenden. Die Bestätigung muss derjenigen Vorsorgeeinrichtung eingereicht werden, bei welcher der Arbeitgeber nur eine überobligatorische Vorsorge durchführt (ohne gleichzeitig die obligatorische Vorsorge in dieser Vorsorgeeinrichtung durchzuführen).
10.1.4 Sonderfall: Planänderung in der registrierten Vorsorgeeinrichtung
(Ziff. 6.3) Die Verpflichtungen in Ziff. 6.2 treffen nur diejenigen Vorsorgeeinrichtungen, die mit einem Arbeitgeber einen rein überobligatorischen Vorsorgevertrag abschliessen (ohne gleichzeitig die obligatorische Vorsorge für diesen Arbeitgeber durchzuführen). Dies gilt auch hinsichtlich Änderungen an den versicherten Lohnbestandteilen nach Abschluss des Anschlussvertrags (s. dritter Absatz von Ziff. 6.2). Demgegenüber ist eine Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische Vorsorge für einen Arbeitgeber durchführt, für die Einhaltung der einrichtungsübergreifenden Angemessenheit dieses Arbeitgebers nicht verantwortlich und muss daher auch nichts unternehmen, wenn der Arbeitgeber bei ihr eine Planänderung vornimmt.
Der in Ziff. 6.3 geregelte Sonderfall soll verhindern, dass der Arbeitgeber die vorliegenden Weisungen umgehen kann, was an folgendem Beispiel illustriert wird: Der Arbeitgeber führt in einer registrierten Vorsorgeeinrichtung eine BVG-Minimallösung durch und schliesst sich für die überobligatorische Vorsorge einer nicht registrierten Vorsorgeeinrichtung an, der er bei
Unterzeichnung des Anschlussvertrags korrekt bestätigen kann, dass er gleiche Lohnbestandteile nicht doppelt versichert. Ein Jahr später macht er in der registrierten Vorsorgeeinrichtung aus der BVG-Minimallösung eine umhüllende Vorsorgelösung, wodurch Lohnanteile über dem Grenzbetrag gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG plötzlich doppelt versichert sind. Die Vorsorgeeinrichtung, bei welcher der Arbeitgeber nur die überobligatorische Vorsorge durchführt, hat davon keine Kenntnis und die registrierte Vorsorgeeinrichtung, bei der die Planänderung erfolgt, ist nicht verpflichtet, etwas zu prüfen.
Daher ist es gemäss Ziff. 6.3 die Verantwortung und Verpflichtung des Arbeitgebers, in solchen Fällen von sich aus eine Bestätigung mit dem Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» bei der Vorsorgeeinrichtung einzureichen, bei der er nur die überobligatorische Vorsorge durchführt. Dabei handelt es sich letztlich um nichts anderes als um eine Vorkehrung, die der Arbeitgeber gemäss Art. 1a BVV 2 zur Einhaltung der Angemessenheit zu treffen hat. Dasselbe gilt sinngemäss für den Selbstständigerwerbenden.
Weil man davon ausgehen muss, dass der Arbeitgeber (in der Regel) weder Art. 1a BVV 2 noch die Weisungen der OAK BV kennt, ist er im Anschlussvertrag von der Vorsorgeeinrichtung, bei der er nur die überobligatorische Vorsorge durchführt, auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
10.1.5 Kontrolle
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG prüfen die Aufsichtsbehörden die statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtungen. Anschlussverträge fallen grundsätzlich nicht darunter. Die Revisionsstellen prüfen unter anderem, ob die Geschäftsführung einer Vorsorgeeinrichtung den reglementarischen Bestimmungen entspricht (Art. 52c Abs. 1 Bst. b BVG). Die Prüfung der Anschlussverträge gehört nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Revisionsstellen gemäss Art. 52c BVG. Um eine gewisse Kontrolle zu gewährleisten, sollen daher die Vorgaben in Ziff. 6.2 dieser Weisungen auch reglementarisch festgehalten werden. Dabei genügt es, wenn auf die Weisungen verwiesen wird bzw. reglementarisch festgehalten wird, dass bei Abschluss von ausschliesslich überobligatorischen Vorsorgeverträgen die Vorgaben der Weisungen umgesetzt werden. Alternativ kann gegenüber der Aufsichtsbehörde schriftlich bestätigt werden, dass die Anschlussverträge für Neuabschlüsse entsprechend diesen Vorgaben angepasst wurden.
Diese Verpflichtung gilt nur für Vorsorgeeinrichtungen, die rein überobligatorische Vorsorgepläne (ohne gleichzeitige Durchführung der obligatorischen Vorsorge) anbieten. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die nur obligatorische und umhüllende Vorsorgepläne anbieten bzw. überobligatorische Vorsorgepläne nur in Kombination mit der obligatorischen Vorsorge anbieten, müssen weder im Anschlussvertrag noch reglementarisch etwas anpassen.
10.1.6 Intertemporales Recht
Gemäss Ziff. 6.2 müssen die Vorsorgeeinrichtungen, die rein überobligatorische Vorsorgeverträge anbieten, die reglementarischen Bestimmungen sowie die Anschlussverträge den Vorgaben dieser Weisungen anpassen. Ziff. 9 gewährt ihnen hierfür eine Anpassungsfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Weisungen.
Das bedeutet, dass bei Neuabschlüssen spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten der Weisungen die Bestätigung des Arbeitgebers, die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohnbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert zu haben und die Verpflichtung,
andernfalls eine Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 einzureichen, im Anschlussvertrag integriert sein müssen.
Für die bei Inkrafttreten dieser Weisungen bereits bestehenden Anschlussverträge gilt gemäss
Ziff. 6.4, dass die Vorsorgeeinrichtungen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser
Weisungen sicherstellen müssen, dass die Bestimmungen betreffend die Angemessenheit über mehrere Vorsorgeverhältnisse umgesetzt werden. Idealerweise geschieht dies durch entsprechende Anpassung des Anschlussvertrags (Ziff. 6.4 Bst. a). Da Vertragsänderungen insbesondere bei Vorsorgeeinrichtungen mit zahlreichen Anschlüssen mit grossem Aufwand verbunden sein können, soll für die vorbestehenden Anschlussverträge auch die Möglichkeit bestehen, die Umsetzung auf andere geeignete Weise sicherzustellen (Ziff. 6.4 Bst. b). Dies kann z. B. durch eine separate Bestätigung des Arbeitgebers bzw. des Selbstständigerwerbenden, dass er die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohn- bzw. Einkommensbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert hat, erfolgen. Möglich ist auch eine klare Information an die angeschlossenen Arbeitgeber und Selbstständigerwerbenden, dass sie eine Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 einreichen müssen, falls sie die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohn- bzw. Einkommensbestandteile auch in einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert haben. Falls die Vorsorgeeinrichtung von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, also die Anschlussverträge nicht anpasst, liegt es in ihrer Verantwortung, im Rahmen einer internen Kontrolle aufzuzeigen, wie sie die Vorgaben wirksam umgesetzt hat.
11 Anhang
- Formular «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG»
- Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2»