W – 01/2025 | Erstversion | 27.05.2025

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

W – 01/2025 deutsch Weisungen OAK BV

Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG

Inkrafttreten: 1. Januar 2026

1 Zweck

Die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) (nachfolgend «Aufsichtsbehörden») wachen darüber, dass die dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen (nachfolgend «Vorsorgeeinrichtungen») und die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (nachfolgend «übrige Einrichtungen der beruflichen Vorsorge»), die gesetzlichen Vorschriften einhalten und damit einhergehend, dass die Interessen der Versicherten gewahrt werden.1 Die vorliegenden Weisungen enthalten Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit nach Art. 62 und 62a BVG und tragen damit zu einer Vereinheitlichung der Aufsicht der Aufsichtsbehörden bei, indem sie sicherstellen, dass die Aufsichtsbehörden ihre beaufsichtigten Einrichtungen2 nach den gleichen methodischen Grundsätzen beaufsichtigen. Nicht Gegenstand der vorliegenden Weisungen sind die gesetzlichen Aufgaben der Revisionsstelle (Art. 52c BVG) und des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 52e BVG).

2 Geltungsbereich

Die Weisungen gelten für die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG.

3 Generelles

Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass ihre Aufsichtstätigkeit einheitlich und systematisch erfolgt und die spezifischen Eigenschaften der beaufsichtigten Einrichtungen berücksichtigt werden. Zu diesem Zweck verwendet die Aufsichtsbehörde soweit sinnvoll standardisierte Prozesse und Arbeitsmittel. Sie sorgt zudem für die Nachvollziehbarkeit der wesentlichen Aufsichtshandlungen und Ergebnisse ihrer Aufsichtstätigkeit und trifft die hierfür notwendigen organisatorischen, administrativen und technischen Massnahmen.

4 Informationsbeschaffung und Beurteilung

Die Aufsichtsbehörde benötigt zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäss den vorliegenden Weisungen Informationen. Sie beurteilt die ihr bekannten Informationen, zu denen insbesondere die jährliche Berichterstattung über die Geschäftstätigkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG) sowie die Berichte der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 62 Abs. 1 Bst. c BVG) gehören. Sind die der Aufsichtsbehörde bekannten Informationen in einem konkreten Einzelfall nicht ausreichend, damit die Aufsichtsbehörde die Mindestanforderungen gemäss den vorliegenden Weisungen erfüllen und über die gesetzeskonforme Durchführung der beruflichen Vorsorge wachen kann oder sind die der Aufsichtsbehörde bekannten Informationen im Einzelfall nicht schlüssig, muss die Aufsichtsbehörde von der beaufsichtigten Einrichtung, vom Experten für

1 Von diesen Weisungen nicht erfasst sind der Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen, die gestützt auf Art. 64a Abs. 2 BVG von der OAK BV beaufsichtigt werden. Die beaufsichtigten Einrichtungen umfassen die Vorsorgeeinrichtungen und die übrigen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge.

berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle ergänzende Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen verlangen, damit sie über die für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen verfügt (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG). Im Einzelfall kann es zudem erforderlich sein, dass die Aufsichtsbehörde ein unabhängiges Gutachten einholt (Art. 62a Abs. 2 Bst. c BVG).

4.1 Finanzielle Informationen

Als Grundlage für die Gesamtbeurteilung gemäss Ziffer 4.3 dieser Weisungen beurteilt die Aufsichtsbehörde, basierend auf der jährlichen Berichterstattung der Vorsorgeeinrichtung über ihre Geschäftstätigkeit (Art. 62 Abs. 1 Bst. b BVG), den Berichten der Revisionsstelle und des Experten für berufliche Vorsorge (Art. 62 Abs. 1 Bst. c BVG) sowie, gegebenenfalls, sonstigen finanziellen Informationen, für alle beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen jährlich, ob das oberste Organ für die finanzielle Stabilität der Vorsorgeeinrichtung sorgt (Art. 51a Abs. 1 BVG).

4.2 Übrige Informationen

Als Grundlage für die Gesamtbeurteilung gemäss Ziffer 4.3 dieser Weisungen beurteilt die Aufsichtsbehörde für alle beaufsichtigten Einrichtungen zeitnah die ihr bekannten übrigen Informationen.

4.3 Gesamtbeurteilung

Die Aufsichtsbehörde nimmt basierend auf den ihr bekannten, beurteilten und für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen für jede beaufsichtigte Einrichtung eine Gesamtbeurteilung vor. Die Gesamtbeurteilung ist ein aufsichtsinterner Prozess. Sie ist so durchzuführen, dass die Aufsichtsbehörde bestehende und potenzielle Risiken dafür, dass eine beaufsichtigte Einrichtung gesetzliche Vorschriften nicht einhält und damit einhergehend die Interessen der Versicherten nicht wahrt, einschätzen und basierend darauf ihre Aufsichtstätigkeit priorisieren und fokussieren kann. Beim Auftreten neuer Informationen hinterfragt die Aufsichtsbehörde die Gesamtbeurteilung und passt diese falls notwendig an.

5 Aufsichtstätigkeit

Die Aufsichtsbehörde passt ihre Aufsichtstätigkeit in Abhängigkeit der Gesamtbeurteilung an und priorisiert und fokussiert ihre Aufsichtshandlungen. Das oberste Organ nimmt die Gesamtleitung der Einrichtung wahr und wahrt dabei die Interessen der Versicherten. Es ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen, reglementarischen und statutarischen Vorschriften. Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die beaufsichtigten Einrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten. Sie darf nicht in das Ermessen des obersten Organs eingreifen. Steht dem obersten Organ bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Ermessensspielraum zu, wacht die Aufsichtsbehörde darüber, dass das oberste Organ das ihm zustehende Ermessen nicht überschreitet, unterschreitet oder missbraucht. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das oberste Organ einer beaufsichtigten Einrichtung bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben das ihm zustehende Ermessen überschreitet, unterschreitet oder missbraucht, hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob ein Bedarf für die Anordnung von Aufsichtsmitteln nach Art. 62a Abs. 2 BVG gegeben ist. Bei der Prüfung dieses Bedarfs vergewissert sich die Aufsichtsbehörde insbesondere, ob sie über die nötigen Auskünfte und sachdienlichen Unterlagen für ihre Aufsichtstätigkeit verfügt. Falls dies nicht der Fall ist, beschafft sich die Aufsichtsbehörde diese beim obersten Organ der beaufsichtigten Einrichtung, beim Experten für berufliche Vorsorge oder bei der Revisionsstelle (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG).

6 Arbeiten des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstellen

Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Experten für berufliche Vorsorge und die Revisionsstellen die gesetzlichen Vorschriften und die Weisungen der OAK BV sowie die von der OAK BV für verbindlich erklärten fachlichen Mindeststandards einhalten (Art. 62 Abs. 1 BVG). Sie nimmt Einsicht in das Gutachten und die Berichte des Experten für berufliche Vorsorge betreffend dessen Aufgaben nach Art. 52e BVG und den Bericht der Revisionsstelle nach Art. 52c Abs. 2 BVG. Dabei prüft sie deren formale Vollständigkeit und beurteilt, ob deren Inhalt unter Mitberücksichtigung aller der Aufsichtsbehörde bekannten Informationen nachvollziehbar ist. Bei festgestellten Mängeln oder einem nicht nachvollziehbaren Inhalt verlangt die Aufsichtsbehörde vom obersten Organ, vom Experten für berufliche Vorsorge oder von der Revisionsstelle Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen und trifft, falls notwendig, Massnahmen zur Behebung des Mangels. Bei allfälligen Missständen betreffend einen Experten für berufliche Vorsorge oder eine Revisionsstelle erfolgt eine Meldung der Aufsichtsbehörde an die OAK BV.

7 Inkrafttreten

Diese Weisungen treten am 1. Januar 2026 in Kraft.

27. Mai 2025 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Die Präsidentin: Vera Kupper Staub

Die Direktorin: Laetitia Raboud

8 Erläuterungen

8.1 Zu Ziffer 1 Zweck

Die Aufsichtsbehörden beaufsichtigen die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und wachen darüber, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden. Das oberste Organ nimmt die Gesamtleitung der Einrichtung wahr und wahrt dabei die Interessen der Versicherten. Es ist verantwortlich für die Einhaltung der gesetzlichen, reglementarischen und statutarischen Vorschriften und stellt im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens sicher, dass dabei die Interessen der Versicherten gewahrt werden. Die Interessen der Versicherten umfassen u. a.:

  • das Sorgen für die finanzielle Stabilität (Art. 51a Abs. 1 BVG),

  • die Gewährleistung der Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks (Art. 50 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]) und

  • die zweckgemässe Verwendung des Vorsorgevermögens (Art. 62 Abs. 1 BVG). Das oberste Organ stellt sicher, dass nicht nur bei Entscheidungen des obersten Organs, sondern auch bei Entscheidungen anderer Entscheidungsträger (z. B. Vorsorgekommission oder Geschäftsführung), die gesetzlichen, reglementarischen und statutarischen Vorschriften erfüllt und die Interessen der Versicherten gewahrt werden. Das Überwachen der Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie das Ergreifen notwendiger aufsichtsrechtlicher Massnahmen durch die Aufsichtsbehörden ist eine anspruchsvolle Aufgabe. Die in diesen Weisungen enthaltenen Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden ihre beaufsichtigten Einrichtungen nach den gleichen methodischen Grundsätzen beaufsichtigen. Mit dem Ziel, dass die Ressourcen der Aufsichtsbehörde vermehrt dort eingesetzt werden, wo Anzeichen bestehen, dass eine Einrichtung die Interessen der Versicherten nicht wahrt oder andere gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Die vorliegenden Weisungen enthalten keine Mindestanforderungen an die Revisionsstelle und den Experten für berufliche Vorsorge.

8.2 Zu Ziffer 4 Informationsbeschaffung und Beurteilung

Die Beschaffung und Beurteilung der für die Aufsichtstätigkeit erforderlichen Informationen ist ein kontinuierlicher Prozess. Neue Informationen sind unter Berücksichtigung bereits bekannter Informationen möglichst zeitnah zu beurteilen.

8.3 Zu Ziffer 4.1 Finanzielle Informationen

Als sonstige finanzielle Informationen kann die Aufsichtsbehörde ihre Beurteilung u. a. auf Kennzahlen basieren, die jährlich nach einheitlichen Kriterien berechnet werden.

8.4 Zu Ziffer 4.2 Übrige Informationen

Die Beurteilung, ob die Aufsichtsbehörde zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Erfüllung der Mindestanforderungen gemäss den vorliegenden Weisungen ergänzende Informationen benötigt, erfolgt im Einzelfall. Nachfolgend findet sich eine nicht abschliessende Aufzählung an übrigen Informationen, die für die Aufsichtsbehörde im Einzelfall erforderlich sein können, damit diese ihre gesetzlichen Aufgaben wahrnehmen kann:

  • Vollständige Protokolle der Sitzungen des obersten Organs

  • Reglemente (inkl. Anhänge)

  • Anschlussverträge

  • Unterlagen zur internen Kontrolle

  • Unterlagen/Berichterstattung zur Governance

  • Korrespondenz des obersten Organs, des Experten für berufliche Vorsorge oder der Revisionsstelle

  • Asset Liability Management-Studie (ALM-Studie)

  • Management-Letter der Revisionsstelle

  • Informationen zu den Anlagen beim Arbeitgeber

  • Informationen zur Bewertung von Vermögensanlagen (z. B. Immobilien)

  • Informationen zu Rechtsgeschäften mit Nahestehenden

8.5 Zu Ziffer 4.3 Gesamtbeurteilung

Bei der Gesamtbeurteilung trägt die Aufsichtsbehörde alle ihr für eine beaufsichtigte Einrichtung bekannten und beurteilten finanziellen und übrigen Informationen, die für die Aufsichtstätigkeit erforderlich sind, zusammen. Die Aufsichtsbehörde setzt die zusammengetragenen Informationen zueinander in Beziehung und nimmt basierend auf diesen eine Gesamtbeurteilung vor, um bestehende und potenzielle Risiken dafür, dass die beaufsichtigte Einrichtung die Interessen der Versicherten nicht wahrt oder andere gesetzliche Vorschriften nicht einhält, einschätzen zu können. Die Gewichtung der einzelnen Informationen bei der Gesamtbeurteilung liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde. Sind die der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausreichend oder nicht schlüssig, macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht nach Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG Gebrauch. Die Aufsichtsbehörde sorgt dafür, dass alle Gesamtbeurteilungen formal einheitlich und nach einheitlichen Kriterien erfolgen. Sie definiert situationsbezogen, wann ein Einbezug von weiteren organisationsinternen oder externen Sachverständigen zu erfolgen hat. Die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigten Informationen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen werden durch die Aufsichtsbehörde nachvollziehbar dokumentiert.

8.6 Zu Ziffer 5 Aufsichtstätigkeit

Die Aufsichtsbehörde erfüllt ihre Aufgaben nach Art. 62 BVG. Dabei priorisiert sie ihre Aufsichtshandlungen in der Form, dass Aufsichtshandlungen, die aufgrund ihrer Gesamtbeurteilung eine erhöhte Dringlichkeit aufweisen, in der Bearbeitung vorgezogen werden. Basierend auf der Gesamtbeurteilung nimmt sie zudem eine Fokussierung vor, damit die Ressourcen der Aufsichtsbehörde vermehrt dort eingesetzt werden, wo Anzeichen bestehen, dass eine Einrichtung die Interessen der Versicherten nicht wahrt oder andere gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Das oberste Organ nimmt die Gesamtleitung der beaufsichtigten Einrichtung wahr und ist damit verantwortlich für die Wahrung der Interessen der Versicherten, u. a. beinhaltend die finanzielle Stabilität, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks und die zweckgemässe Verwendung des Vorsorgevermögens. Bei der Ausübung dieser Tätigkeit steht dem obersten Organ ein Ermessenspielraum gemäss Art. 49 Abs. 1 BVG zu. Dieses Ermessen muss pflichtgemäss ausgeübt werden. Überschreitet, unterschreitet oder missbraucht das oberste Organ das ihm zustehende Ermessen, entspricht dies einem Verstoss gegen die gesetzlichen Vorschriften. Das oberste Organ überschreitet oder unterschreitet das ihm zustehende Ermessen, wenn es bei seinen Entscheidungen die Interessen der Versicherten nicht wahrt. Eine Überschreitung des Ermessens liegt vor, wenn das oberste Organ über das ihm zustehende Ermessen hinausgeht. Eine Unterschreitung des Ermessens liegt vor, wenn das oberste Organ das ihm zustehende Ermessen pflichtwidrig nicht ausschöpft. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass das oberste Organ bei einer Entscheidung die Interessen der Versicherten nicht gewahrt hat, prüft die Aufsichtsbehörde, ob das oberste Organ sein Ermessen über- oder unterschritten hat. Das oberste Organ missbraucht das ihm zustehende Ermessen, wenn es bei seinen Entscheidungen

die Interessen eines oder mehrerer Mitglieder oder die Interessen (nahestehender) Dritter über die Interessen der Versicherten stellt. Die Wahrung der Interessen der Versicherten gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des obersten Organs. Das oberste Organ unterliegt der treuhänderischen Sorgfaltspflicht nach Art. 51b Abs. 2 BVG und ist dazu verpflichtet, seine Entscheidungen im Interesse der Versicherten zu fällen. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte dafür, dass das oberste Organ bei einer Ent-

scheidung die Interessen eines oder mehrerer Mitglieder oder die Interessen (nahestehender) Dritter über die Interessen der Versicherten gestellt hat, hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob das oberste Organ sein Ermessen missbraucht hat. Anhaltspunkte für einen Missbrauch können u. a. nachfolgende Gegebenheiten sein:

  • Vermögenstransaktionen, die nicht zum Marktwert erfolgen (z. B. Kauf oder Verkauf von Liegenschaften).

  • Anlagen beim Arbeitgeber, die nicht marktüblichen Konditionen entsprechen resp. einem Drittvergleich nicht standhalten (z. B. Darlehensvergabe bei fraglicher Bonität des Arbeitgebers, Investitionen in Liegenschaften die vom Arbeitgeber genutzt werden und keine marktüblichen Erträge generieren, übermässige Beitragsausstände eines angeschlossenen Arbeitgebers).

  • Eine auf Wachstum ausgerichtete Anschlusspolitik, ohne die Interessen der Versicherten zu wahren.

  • Überhöhte Verwaltungskosten ohne ersichtlichen Mehrwert für die Versicherten.

  • Ein für die Versicherten erkennbar nachteiliges Vertragsmanagement (z. B. überhöhte Kosten, mangelhafte Qualität der erbrachten Leistung, übermässige Abhängigkeiten von einem Leistungserbringer).

  • Reglementsanpassungen, die eine übermässige Bevorteilung oder Benachteiligung einer Gruppe von Versicherten zur Folge haben. Sind die der Aufsichtsbehörde eingereichten Informationen in einem konkreten Einzelfall nicht ausreichend, damit die Aufsichtsbehörde beurteilen kann, ob ein oberstes Organ bei der Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben das ihm zustehende Ermessen überschritten, unterschritten oder missbraucht hat, verlangt die Aufsichtsbehörde von der beaufsichtigten Einrichtung, dem Experten für berufliche Vorsorge oder der Revisionsstelle ergänzende Auskunft oder die Herausgabe sachdienlicher Unterlagen.

8.7 Zu Ziffer 6 Arbeiten des Experten für berufliche Vorsorge und der Revisionsstelle

Die fachlichen Mindeststandards umfassen für die Experten für berufliche Vorsorge die mittels der Weisungen W – 03/2014 zum Mindeststandard erhobenen Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE). Für die Revisionsstellen bestehen die relevanten Vorgaben aus dem mittels der Weisungen W – 04/2013 «Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle» zum Mindeststandard erhobenen Schweizer Prüfungshinweis 40 (PH 40) sowie der Berichterstattung für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen (in Ergänzung zu PH 40) von EXPERTsuisse. Bei der Beurteilung der Inhalte des Gutachtens und der Berichte des Experten für berufliche Vorsorge sowie des Berichts der Revisionsstelle achtet die Aufsichtsbehörde auf Widersprüche zwischen diesen Dokumenten und den anderen der Aufsichtsbehörde bekannten Informationen. Sind die Informationen schlüssig, kann der Inhalt des Gutachtens und der Berichte des Experten für berufliche Vorsorge sowie der Bericht der Revisionsstelle als nachvollziehbar erachtet werden. Ein allfälliger Missstand, der eine Meldung der Aufsichtsbehörde an die OAK BV zur Folge hat, liegt insbesondere in nachfolgenden Fällen vor:

  • Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen ohne die entsprechende Zulassung (Art. 52d BVG sowie die Weisungen W – 01/2012 «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge» resp. Art. 52b BVG);

  • Verstoss gegen die Vorschriften zur Unabhängigkeit (Art. 40 BVV 2 sowie die Weisungen W – 03/2013 «Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge» resp. Art. 34 BVV 2);

  • weitere Sachverhalte, welche die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen in Frage stellen. Die Gewähr für eine einwandfreie Durchführung der gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungen ist u. a. dann in Frage zu stellen, wenn diese nicht nach den gesetzlichen Vorschriften, den Weisungen der OAK BV oder den von der OAK BV für verbindlich erklärten fachlichen Mindeststandards erbracht werden.