W – 01/2026 | Erstversion | 22.04.2026
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 01/2026 deutsch
Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen
Erstes Inkrafttreten: 1. Januar 2027
1 Zweck
Diese Weisungen präzisieren mit Mindestanforderungen die gesetzlichen Vorschriften betreffend Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen. Sie dienen einem einheitlichen Vorgehen der Revisionsstellen bei der Prüfung und Berichterstattung (Art. 64a Abs. 1 Bst. f BVG) wie auch der einheitlichen Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 64a Abs. 1 Bst. a BVG).
Die Weisungen beschreiben die Mindestanforderungen an die Definition der nahestehenden Personen, an die Transparenz, an die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle sowie betreffend den Einsatz von Aufsichtsmitteln durch die Aufsichtsbehörde. Die Weisungen bezwecken damit insbesondere die Minimierung des Risikos, dass aufgrund von Interessenkonflikten nicht marktübliche Vorteile zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung und deren Versicherten erzielt werden.
2 Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich erfasst werden mit diesen Weisungen alle Vorsorgeeinrichtungen, die dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) unterstellt sind. Die Weisungen sind anwendbar auf alle Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen gemäss diesen Weisungen, wobei für die bedeutenden Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen zusätzliche Mindestanforderungen gelten (siehe Ziffer 5).
3 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen
3.1 Erfasste Vertragsparteien der Vorsorgeeinrichtung
Diese Weisungen erfassen die Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit den folgenden nahestehenden Vertragsparteien gemäss Art. 51c Abs. 2 BVG und Art. 48i Abs. 2 BVV 2:
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51c Abs. 2 erster Teilsatz BVG);
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit einem oder mehreren angeschlossenen Arbeitgebern, wobei der Anschlussvertrag nicht dazu gehört (Art. 51c Abs. 2 zweiter Teilsatz BVG);
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen Personen mit Entscheidfunktion oder juristischen Personen, die mit der Geschäftsführung und/oder der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betraut sind, nicht dazu gehören allfällige entsprechende Arbeitsverträge mit der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51c Abs. 2 dritter Teilsatz BVG); sowie
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen (Mitglieder des obersten Organs, angeschlossene Arbeitgeber sowie Personen, die mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind) nahestehen (Art. 51c Abs. 2 vierter Teilsatz BVG). Für die Definition des «Nahestehens» dieser Personen gelten die Mindestanforderungen gemäss Ziffer 4.
3.2 Erfasste Arten von Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtungen mit nahestehenden
Personen Gestützt auf Art. 51c BVG erfassen die Weisungen sämtliche Arten von Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit den in der Ziffer 3.1 erwähnten nahestehenden Personen als Vertragsparteien der Vorsorgeeinrichtung (soweit in der Ziffer 3.1 nicht anders erwähnt).
4 Definition der nahestehenden Personen
4.1 Allgemeines
Bei den natürlichen Personen sind für das «Nahestehen» die in Art. 48i Abs. 2 BVV 2 erwähnten personellen Konstellationen massgebend (nachfolgend Ziffer 4.2). Bei einer juristischen Person ist insbesondere das Kriterium der wirtschaftlichen Berechtigung für das «Nahestehen» (Art. 48i Abs. 2 in fine BVV 2) massgebend. Dieses kann sich insbesondere aus einer direkten wirtschaftlichen Berechtigung (nachfolgend Ziffer 4.3.1) oder aus einer indirekten wirtschaftlichen Berechtigung aufgrund eines Konzernverhältnisses (nachfolgend Ziffer 4.3.2) ergeben. Überdies kann sich das «Nahestehen» einer juristischen Person zur Vorsorgeeinrichtung auch aufgrund von Mehrfachrollen von natürlichen Personen mit Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der Vorsorgeeinrichtung ergeben (nachfolgend Ziffer 4.3.3). Als nahestehende Personen gemäss Art. 51c Abs. 2 BVG und Art. 48i Abs. 2 BVV 2 sind dementsprechend mindestens die folgenden natürlichen und/oder juristischen Personen zu betrachten:
4.2 Nahestehende natürliche Personen
Als nahestehende natürliche Personen gelten mindestens der Ehegatte oder die Ehegattin, der eingetragene Partner oder die eingetragene Partnerin, der Lebenspartner oder die Lebenspartnerin und Verwandte bis zum zweiten Grad (Art. 48i Abs. 2 erster Teilsatz BVV 2). Dabei sind die folgenden personellen Konstellationen auf der Seite der Vorsorgeeinrichtung und auf der Seite der Vertragspartei massgebend:
Auf der Seite der Vorsorgeeinrichtung ist mindestens auf die Mitglieder des obersten Organs sowie auf sämtliche bei der Vorsorgeeinrichtung angestellten Personen mit Entscheidfunktion, die mit der Geschäftsführung und/oder mit der Vermögensverwaltung betraut sind, abzustellen.
Bei einem stellvertretenden Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit Wirkung für die Vorsorgeeinrichtung als Vertragspartei (Vertreterhandeln im Namen der Vorsorgeeinrichtung auf deren Rechnung, sog. direkte Stellvertretung) durch die ganz oder teilweise externe Geschäftsführung und/oder durch die ganz oder teilweise externe Vermögensverwaltung, ist auch auf die damit betrauten Personen mit Entscheidfunktion abzustellen.
Auf der Seite der Vertragspartei ist mindestens auf die obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgane abzustellen (bei einer Aktiengesellschaft sind damit die Mitglieder der Geschäftsführung sowie des Verwaltungsrates gemeint).
4.3 Nahestehende juristische Personen
Als der Vorsorgeeinrichtung nahestehende juristische Personen gelten juristische Personen mit einem Naheverhältnis zur Vorsorgeeinrichtung. Gemäss dem Wortlaut von Art. 51c Abs. 2 BVG liegt dieses Naheverhältnis vor bei den angeschlossenen Arbeitgebern, bei juristischen Personen, die mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie bei denjenigen juristischen Personen, die den in diesem Absatz genannten Personen (Mitglieder des obersten Organs, angeschlossene Arbeitgeber sowie Personen, die mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind) nahestehen. Nach dem Wortlaut von Art. 48i Abs. 2 BVV 2 gelten insbesondere solche juristischen Personen als nahestehend, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht. Zur Klärung dieser gesetzlich nicht abschliessenden Umschreibungen ist das Kriterium des Nahestehens bei juristischen Personen entsprechend den
Möglichkeiten zur Einflussnahme mindestens in den drei folgenden Fällen (Ziffer 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3) als erfüllt zu betrachten.
4.3.1 Nahestehen der juristischen Person aufgrund wirtschaftlicher Verflechtung von
Personen Eine juristische Person als Vertragspartei der Vorsorgeeinrichtung gilt als nahestehend, wenn die nachfolgend genannten Personen an dieser über eine wirtschaftliche Berechtigung verfügen, das heisst mindestens 5 % des Kapitals halten und/oder mindestens 5 % der Stimmrechte haben (direkte wirtschaftliche Berechtigung):
die Mitglieder des obersten Organs einzeln oder zusammengezählt (Nahestehen der Vertragspartei zum obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung); oder
sämtliche mit der internen oder externen Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung betrauten natürlichen Personen mit Entscheidfunktion und/oder juristischen Personen einzeln oder zusammengezählt (Nahestehen der Vertragspartei zur Geschäftsführung); oder
sämtliche mit der internen oder der externen Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung betrauten natürlichen Personen mit Entscheidfunktion und/oder juristischen Personen einzeln oder zusammengezählt (Nahestehen der Vertragspartei zur Vermögensverwaltung).
4.3.2 Nahestehen der juristischen Person aufgrund eines Konzernverhältnisses
Als nahestehend gilt auch eine juristische Person, die von der gleichen juristischen Person gemäss Art.
963 Abs. 2 Obligationenrecht (OR; SR 220) kontrolliert wird wie eine oder mehrere der in Art. 51c Abs. 2
BVG genannten juristischen Personen (angeschlossene Arbeitgeber, externe Geschäftsführung und/oder externe Vermögensverwaltung). In solchen Fällen ergibt sich das Nahestehen der juristischen Person aufgrund der gleichen kontrollierenden Gesellschaft (indirekte wirtschaftliche Berechtigung aufgrund eines Konzernverhältnisses).
4.3.3 Nahestehen der juristischen Person aufgrund von Mehrfachrollen von natürlichen
Personen mit Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der Vorsorgeeinrichtung Ebenfalls als nahestehend gilt eine juristische Person, bei der eine oder mehrere tätige Personen in den obersten Leitungsorganen:
zugleich Mitglied im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung sind; oder
zugleich mit der internen und/oder externen Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung mit Entscheidfunktion betraut sind; und/oder
zugleich mit der internen und/oder externen Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung mit Entscheidfunktion betraut sind.
5 Mindestanforderungen für bedeutende Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen
Bei bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen schreibt Art. 48i Abs. 1 BVV 2 vor, dass Konkurrenzofferten einzuholen sind und über die Vergabe vollständige Transparenz herrschen muss. Gestützt darauf gelten für die bedeutenden Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen die nachfolgenden zusätzlichen Mindestanforderungen:
5.1 Definition von «bedeutend» im Sinne von Art. 48i Abs. 1 BVV 2
Zur Umsetzung der gesetzlich geforderten vollständigen Transparenz ist mit möglichst konkreten, beurteilbaren Kriterien verbindlich zu definieren (vorzugsweise in einem Reglement), welche Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen als bedeutend gelten und welche nicht.
Die Definition von «bedeutend» im Sinne von Art. 48i Abs. 1 BVV 2 der Vorsorgeeinrichtung muss inhaltlich mindestens die folgenden Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen mitumfassen (unabhängig vom Wert des Rechtsgeschäfts und unabhängig von einer allfälligen Verknüpfung mit weiteren Rechtsgeschäften):
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit einer gemäss Ziffer 4 nahestehenden juristischen Person für die ganze oder teilweise Rückdeckung der Risiken Alter, Tod und/oder Invalidität;
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit einer gemäss Ziffer 4 nahestehenden natürlichen Person mit Entscheidfunktion oder juristischen Person betreffend die ganze oder teilweise externe Übertragung der Geschäftsführung;
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit einer gemäss Ziffer 4 nahestehenden natürlichen oder juristischen Person betreffend die ganze oder teilweise externe Übertragung der Vermögensverwaltung der Vorsorgeeinrichtung (Asset Management); sowie
Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit einer gemäss Ziffer 4 nahestehenden natürlichen oder juristischen Person für den Kauf oder Verkauf von Immobilien. Unterlässt es eine Vorsorgeeinrichtung zur Umsetzung der in Art. 48i Abs. 1 BVV 2 geforderten vollständigen Transparenz, verbindlich zu definieren, welche Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen als bedeutend gelten und welche nicht, so haben die Revisionsstelle wie auch die Aufsichtsbehörde sämtliche Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen als bedeutend zu betrachten.
5.2 Mindestanforderungen für das Einholen von Konkurrenzofferten und für die Nachweisbarkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts
Entsprechend der Formulierung «Konkurrenzofferten» in Art. 48i Abs. 1 BVV 2 hat die Vorsorgeeinrichtung vor dem Abschluss eines bedeutenden Rechtsgeschäfts mit nahestehenden Personen dafür zu sorgen, dass mindestens drei vergleichbare Angebote vorliegen. Auf das Einholen von Konkurrenzofferten darf die Vorsorgeeinrichtung nur unter Berücksichtigung der aktuell geltenden Rechtsprechung verzichten. Falls das Einholen von Konkurrenzofferten nicht möglich oder unzumutbar ist, hat die Vorsorgeeinrichtung sicherzustellen, dass die gesetzlich zwingend geforderte Marktüblichkeit der Entschädigung (Art. 51c Abs. 1 BVG) gleichwohl sichergestellt ist (beispielsweise durch einen konkreten objektiven Kostenvergleich [Benchmarking]).
Für die Umsetzung der gemäss Art. 48i Abs. 1 BVV 2 geforderten vollständigen Transparenz sind die bedeutenden Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen nachweisbar in Textform abzuschliessen (also nicht etwa bloss mündlich). Nachweisbar in Textform festgehalten werden müssen mindestens der Umfang der von der Vertragspartei zu erbringenden Leistungen und die von der Vorsorgeeinrichtung an die Vertragspartei zu leistende Entschädigung.
5.3 Dokumentation der Vergabe der Vorsorgeeinrichtung
Über die Vergabe von bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung an nahestehende Personen muss vollständige Transparenz herrschen (Art. 48i Abs. 1 BVV 2). Erforderlich ist eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der Vergabe durch die Vorsorgeeinrichtung für die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle (siehe dazu auch die Ziffer 6).
6 Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle für die Prüfung und Berichterstattung
6.1 Allgemeines
Bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung hat die Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Revisionsstelle von Gesetzes wegen sämtliche Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen offenzulegen (Art. 51c Abs. 2 BVG). Die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle umfasst die Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen, deren Vertragsdauer das Berichtsjahr ganz oder teilweise erfasst.
6.2 Auflistung (Inventar) der Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen
Für die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle fällt es in die Verantwortung des obersten Organs, eine Auflistung (Inventar) zu erstellen mit den gegenüber der Revisionsstelle offenlegungspflichtigen Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen.
Diese Auflistung hat mindestens die Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit den nahestehenden Personen gemäss Ziffer 4 zu enthalten (inkl. Nennung der Vertragspartei der Vorsorgeeinrichtung, des Vertragsgegenstands, des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses, der vorgesehenen Vertragsdauer, ob das Rechtsgeschäft gemäss Art. 48i Abs. 1 BVV 2 bedeutend ist oder nicht, sowie die im Berichtsjahr für das jeweilige Rechtsgeschäft von der Vorsorgeeinrichtung an die Vertragspartei geschuldete Entschädigung).
6.3 Prüfung durch die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind (Art. 52c Abs. 1 Bst. g in Verbindung mit Art. 51c Abs. 3 BVG). Bei der Festlegung des Prüfungsumfangs soll der Abschlussprüfer risikoorientiert vorgehen und die Prüfungsschwerpunkte auf diejenigen Bereiche legen, in denen die bedeutsamsten Risiken zu erwarten sind (vgl. PH 40, Tz. 40 1). Dabei ist insbesondere den folgenden bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen sowie Hinweisen auf potenzielle Interessenkonflikte besondere Beachtung zu schenken:
Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen gemäss Ziffer 5.1, erstes bis viertes Lemma; sowie
Hinweisen auf potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen (beispielsweise aufgrund von ersichtlichen Mehrfachrollen von natürlichen Personen mit Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der Vorsorgeeinrichtung gemäss Ziffer 4.3.3 oder aufgrund einer anonymen entsprechenden Verdachtsmeldung an die Revisionsstelle).
6.4 Berichterstattung durch die Revisionsstelle
Stellt die Revisionsstelle fest, dass ein Rechtsgeschäft mit Nahestehenden missbräuchlich oder zuungunsten der Vorsorgeeinrichtung erfolgt ist, bringt sie dies in ihrer Berichterstattung angemessen zum Ausdruck und meldet dies, falls erforderlich, direkt der zuständigen Aufsichtsbehörde (Art. 36 BVV 2, PH 40, Tz. 100).
Schweizer Prüfungshinweis 40 «Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung» (PH 40).
7 Einsatz von Aufsichtsmitteln durch die Aufsichtsbehörde
Die Prüfung der Einhaltung der in den vorliegenden Weisungen formulierten Vorgaben erfolgt in erster Linie durch die Revisionsstelle. Gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob im Einzelfall ein Bedarf besteht für den Einsatz von Aufsichtsmitteln wie beispielsweise das Einverlangen von Auskünften oder von sachdienlichen Unterlagen von der Vorsorgeeinrichtung (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG).
Bei der Prüfung des Bedarfs hat die Aufsichtsbehörde die von der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung ausgehenden Risiken zu berücksichtigen. Dabei ist insbesondere den folgenden bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen sowie Hinweisen auf potenzielle Interessenkonflikte besondere Beachtung zu schenken:
Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen gemäss Ziffer 5.1, erstes bis viertes Lemma; sowie
Hinweisen auf potenzielle Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem Abschluss von Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen (beispielsweise aufgrund von ersichtlichen Mehrfachrollen von natürlichen Personen mit Einflussmöglichkeiten auf die Entscheidungen der Vorsorgeeinrichtung gemäss Ziffer 4.3.3 oder aufgrund einer anonymen entsprechenden Verdachtsmeldung an die Aufsichtsbehörde).
8 Gesamtverantwortung beim obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung
Die Gesamtverantwortung für den rechtmässigen Umgang und die Wahrung der Interessen der Vorsorgeeinrichtung und der Versicherten betreffend Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen liegt beim obersten Organ (Art. 51a und Art. 51b Abs. 2 BVG), unabhängig von der Organisation der Vorsorgeeinrichtung wie namentlich bei einer externen Geschäftsführung (vgl. auch PH 40, Tz. 74).
9 Inkrafttreten
Die Weisungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft.
22. April 2026 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Die Präsidentin: Vera Kupper Staub
Die Direktorin: Laetitia Raboud
10 Erläuterungen
10.1 Zu Ziffer 1 Zweck
Sämtliche von der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen (Art. 51c Abs. 1 BVG). Die Marktüblichkeit muss während der ganzen Vertragslaufzeit erfüllt sein, was insbesondere bei einem länger andauernden Rechtsgeschäft eine periodische Überprüfung der Konditionen auf deren Marktüblichkeit durch die Vorsorgeeinrichtung impliziert. Die gesetzliche Anforderung der Marktüblichkeit dient der Wahrung der Interessen der Versicherten sowie der langfristigen finanziellen Stabilität der Vorsorgeeinrichtung. Eine wirksame Umsetzung dieser Anforderung setzt voraus, dass der Abschluss und die Überwachung der Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung in angemessener Weise erfolgen. Der Umgang mit Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen bildet einen Teil des Vertragsmanagements der Vorsorgeeinrichtung.
Gemäss der Botschaft zur Strukturreform (BBl 2007 5688 und 5706 f.) hat die OAK BV als Oberaufsichtsbehörde unter anderem die Kompetenz, in Aufsichtsfragen Weisungen allgemeiner Art über die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der beruflichen Vorsorge zu erlassen, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben gemäss Art. 64a Abs. 1 BVG. Die Weisungen konkretisieren und klären hierfür insbesondere Art. 51c Abs. 1 und 2 BVG sowie Art. 48i BVV 2 für eine Vereinheitlichung der Prüfung durch die Revisionsstelle und der Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden.
Die in den Weisungen präzisierten Bestimmungen bezwecken, das Risiko zu minimieren, dass aufgrund von Interessenkonflikten nicht marktübliche Vorteile zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung resp. deren Versicherten erzielt werden, und stärken damit das Vertrauen in die berufliche Vorsorge. Der Vorsorgeeinrichtung ist es unbenommen, über die Mindestanforderungen der vorliegenden Weisungen hinaus strengere Vorschriften an die Marktüblichkeit und die Transparenz bei ihren Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen vorzusehen, wie dies in der Praxis teilweise bereits der Fall ist (beispielsweise mit einer weitergehenden Definition von «bedeutend» im Sinne von Art. 48i Abs. 1 BVV 2, vgl. Ziffer 5.1). Mit der Präzisierung und Veranschaulichung der gesetzlichen Mindestanforderungen, die sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für den Umgang mit Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen ergeben, sollen die vorliegenden Weisungen namentlich dem obersten Organ Unterstützung bei der Umsetzung bieten.
10.2 Zu Ziffer 2 Geltungsbereich
Die Weisungen sind auf alle dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen anwendbar und erfassen sämtliche Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen. Diese Rechtsgeschäfte wurden vom Gesetzgeber spezifisch geregelt, da bei ihnen grundsätzlich ein erhöhtes Risiko für die Erzielung von nicht marktüblichen Vorteilen zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung und deren Versicherten besteht.
Von den Weisungen nicht erfasst werden hingegen die anderen Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (auch Annexeinrichtungen genannt). Mit Urteil vom 30. September 2020 (BGE 146 V 341) ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass die Bestimmungen zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens nicht für Freizügigkeits- und Säule 3a-Einrichtungen gelten. Ebenso wenig anwendbar sind die Weisungen für die Anlagestiftungen, da für diese mit der Verordnung über die Anlagestiftungen Spezialbestimmungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und betreffend Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen bestehen (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).
10.3 Zu Ziffer 3 Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen
Für die Frage, ob ein Rechtsgeschäft der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen vorliegt, ist nicht die Art des Rechtsgeschäfts entscheidend (ebenso wenig die allfällige Verknüpfung mit anderen
Rechtsgeschäften), sondern vielmehr, ob die Vertragspartei der Vorsorgeeinrichtung im Sinne der Ziffer 4 der Weisungen nahesteht oder nicht.
Von den Weisungen nicht erfasst ist namentlich der Anschlussvertrag mit der Vorsorgeeinrichtung, da dieser Voraussetzung für den Anschluss des Arbeitgebers ist (Art. 51c Abs. 2 zweiter Teilsatz BVG). Ebenso wenig von den Weisungen erfasst sind die Arbeitsverträge der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen Personen, die mit der Geschäftsführung und/oder mit der Vermögensverwaltung betraut sind, da der Arbeitsvertrag Voraussetzung für die Aufgabenbetrauung ist (Art. 51c Abs. 2 dritter Teilsatz BVG).
10.4 Zu Ziffer 4 Definition der nahestehenden Personen
Die Definition der nahestehenden Personen stützt sich auf die Wortlaute von Art. 51c Abs. 2 BVG sowie Art. 48i BVV 2 und bezweckt, zu vermeiden, dass natürliche und/oder juristische Personen aufgrund ihrer Nähe zu Entscheidungsträgern bei der Vorsorgeeinrichtung nicht marktübliche Vorteile zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung und deren Versicherten erzielen (vgl. Art. 51c Abs. 1 BVG). Damit soll namentlich auch möglichen Interessenkonflikten aufgrund potenziell heikler personeller Konstellationen oder besonderer Konstrukte, die aufgrund finanzieller Interessen eine Nähe schaffen, Rechnung getragen werden.
Gestützt auf den Wortlaut von Art. 51c Abs. 2 erster Teilsatz BVG («Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung») erfassen die Weisungen nur Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen, bei denen die Vorsorgeeinrichtung Vertragspartei ist. Dies ist einerseits der Fall, wenn die Vorsorgeeinrichtung ein solches Rechtsgeschäft selbst abschliesst (die dafür befugten Mitarbeitenden handeln dabei im Namen und auf Rechnung der Vorsorgeeinrichtung) oder wenn eine externe Person, die zur Vertretung der Vorsorgeeinrichtung ermächtigt ist (insbesondere gestützt auf eine entsprechende Vollmacht), in deren Namen und auf deren Rechnung dieses abschliesst (direkte bzw. echte Stellvertretung, Art. 32 Abs. 1 Obligationenrecht [OR; SR 220]). Von den Weisungen nicht erfasst wird hingegen die in der Praxis häufiger vorkommende indirekte bzw. unechte Stellvertretung, da das Rechtsgeschäft diesfalls nicht im Namen der Vorsorgeeinrichtung, sondern nur auf deren Rechnung abgeschlossen wird und somit kein Rechtsgeschäft der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 51c Abs. 2 BVG vorliegt (der Vertreter scheint somit ein Eigengeschäft abzuschliessen). Beispiel für die von den Weisungen nicht erfasste indirekte bzw. unechte Stellvertretung: Die externe Vermögensverwalterin der Vorsorgeeinrichtung legt das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung im eigenen Namen aber auf Rechnung der Vorsorgeeinrichtung zur Ausführung des Vermögensverwaltungsmandats an.
Der Begriff der «Geschäftsführung» wird im Recht der beruflichen Vorsorge weder im Gesetz noch in der Verordnung definiert. Auch in den Materialien findet sich lediglich der Hinweis, dass damit die Leitung der Einrichtung «im operativen Tagesgeschäft» gemeint ist (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 123 des BSV vom 19. Juli 2011, S. 69). Dieser Begriff (oft als operative Führung der Vorsorgeeinrichtung verstanden) bezieht sich auf die Umsetzung der Strategie resp. der Entscheide des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung. Es liegt in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtungen, den Begriff der «Geschäftsführung» im erforderlichen Umfang näher zu bestimmen. Dabei ist von einer «Geschäftsführung» im Sinne der vorliegenden Weisungen auszugehen, wenn mindestens eine der folgenden Geschäftstätigkeiten betroffen ist: die Versichertenverwaltung, die Leistungsabwicklung oder die Prüfung und die Aufnahme von neuen Anschlüssen.
Beim Begriff der «Vermögensverwaltung» ist die «klassische Vermögensverwaltung» (auch Asset Management genannt) für die Vorsorgeeinrichtung gemeint. Nicht vom Begriff der «Vermögensverwaltung» erfasst sind damit namentlich das Global Custody, die Wertschriftenbuchhaltung oder das Investment Controlling. Nicht als Vermögensverwaltung gelten ebenso der Unterhalt und der Betrieb von Immobilien (Art. 48f Abs. 2 letzter Satz BVV 2).
10.4.1 Zu Ziffer 4.2 Nahestehende natürliche Personen
Der Wortlaut von Art. 48i Abs. 2 BVV 2 lässt die Frage offen, welche Verhältnisse bzw. welche personellen Konstellationen auf der Seite der Vorsorgeeinrichtung und auf der Seite der Vertragspartei massgebend sind für die Beurteilung, ob eine nahestehende natürliche Person vorliegt. Diese Frage soll mit den vorliegenden Weisungen geklärt werden.
Beispiele für ein Rechtsgeschäft der Vorsorgeeinrichtung mit einer nahestehenden natürlichen Person: Rechtsgeschäft der Vorsorgeeinrichtung
mit einem Geschwister eines Mitglieds des obersten Organs;
mit dem Ehemann der Verwaltungsratspräsidentin der angeschlossenen Arbeitgeberin; oder
mit der Lebenspartnerin des bei der Vorsorgeeinrichtung angestellten Geschäftsführers.
10.4.2 Zu Ziffer 4.3 Nahestehende juristische Personen
Die Weisungen konkretisieren mit Mindestanforderungen den folgenden Teilsatz in Art. 51c Abs. 2 BVG: «… oder juristische Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, …» sowie den Teilsatz in Art. 48i Abs. 2 BVV 2 mit dem Wortlaut «Als nahestehende Personen gelten insbesondere … juristische Personen, an denen eine wirtschaftliche Berechtigung besteht.» Die gesetzliche Umschreibung ist nicht abschliessend. Entsprechend den Möglichkeiten zur Einflussnahme ist das Kriterium des Nahestehens bei juristischen Personen mindestens in den drei in den Ziffern 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3 erwähnten Fallgruppen als erfüllt zu betrachten. Die nachfolgenden Beispiele beschränken sich auf Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden juristischen Personen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die weiteren in diesem Zusammenhang bestehenden gesetzlichen Pflichten zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen bewusst nicht dargestellt, wie namentlich die jährliche Pflicht zur Offenlegung der Interessenverbindungen gemäss Art. 48l BVV 2.
Beispiele zur Veranschaulichung von Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden juristischen Personen:
Beispiel 1 (für die Veranschaulichung der Ziffer 4.3.1):
Erläuterung zum Beispiel 1: Die Vorsorgeeinrichtung hat die Geschäftsführung an die X. AG teilweise ausgelagert. Die X. AG hält mindestens 5 % der Aktien der Y. AG. Aufgrund dieser wirtschaftlichen Berechtigung (Art. 48i Abs. 2 in fine BVV 2) steht die Y. AG der X. AG, an welche die externe Geschäftsführung ausgelagert wurde, nahe (Art. 51c Abs. 2 dritter Teilsatz BVG). Schliesst die Vorsorgeeinrichtung ein Rechtsgeschäft mit der Y. AG ab (beispielsweise einen Anlageberatungsvertrag), liegt somit ein Rechtsgeschäft mit einer nahestehenden juristischen Person vor.
Für die Definition der wirtschaftlichen Berechtigung mit der Schwelle von 5 Prozent übernehmen die Weisungen die entsprechende Definition zum Begriff «wirtschaftlich Berechtigte» in den Erläuterungen des Verordnungsgebers zu Art. 48h Abs. 1 BVV 2 (siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge des BSV Nr. 123 vom 19. Juli 2011, S. 71).
Beispiel 2 (für die Veranschaulichung der Ziffer 4.3.2):
Erläuterung zum Beispiel 2: Die Vorsorgeeinrichtung hat die Geschäftsführung und/oder die Vermögensverwaltung teilweise an die Asset Management AG (Vermögensverwaltung) resp. die Management AG (Geschäftsführung) des Konzerns ausgelagert. Das Lebensversicherungsunternehmen wie auch die Vermögensverwaltungs AG resp. die Geschäftsführungs AG des Konzerns werden von der gleichen Holding-Gesellschaft kontrolliert. Aufgrund dieser indirekten wirtschaftlichen Berechtigung (Art. 48i Abs. 2 in fine BVV 2) infolge eines Konzernverhältnisses gilt das Lebensversicherungsunternehmen des Konzerns der Vermögensverwaltungs AG resp. der Geschäftsführungs AG des Konzerns via die Holding- Gesellschaft des Konzerns als nahestehend (Art. 51c Abs. 2 vierter Teilsatz BVG). Schliesst die Vorsorgeeinrichtung ein Rechtsgeschäft mit dem Lebensversicherungsunternehmen (beispielsweise einen Rückdeckungsvertrag) ab, liegt somit ein Rechtsgeschäft der Vorsorgeeinrichtung mit einer nahestehenden juristischen Person vor.
Beispiel 3 (für die Veranschaulichung der Ziffer 4.3.3):
Erläuterung zum Beispiel 3: Die Präsidentin des Verwaltungsrates der Stifterin (Z. AG) ist zugleich Mitglied im obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung. Aufgrund dieser Mehrfachrolle gilt die Z. AG als dem obersten Organ der Vorsorgeeinrichtung nahestehende juristische Person gemäss der Ziffer 4.3.3, 1. Lemma (Art. 51c Abs. 2 erster Teilsatz BVG). Schliesst die Vorsorgeeinrichtung ein Rechtsgeschäft mit der Z. AG ab (beispielsweise einen Dienstleistungsvertrag), liegt somit ein Rechtsgeschäft mit einer nahestehenden juristischen Person vor.
10.5 Zu Ziffer 5 Bedeutende Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen
Entsprechend den erhöhten gesetzlichen Anforderungen für bedeutende Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen (Art. 48i Abs. 1 BVV 2), sehen die vorliegenden Weisungen hierfür zusätzliche Mindestanforderungen vor. Für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen, die nicht bedeutend sind, ist die Ziffer 5 nicht anwendbar.
10.6 Zu Ziffer 5.1 Definition von «bedeutend» im Sinne von Art. 48i Abs. 1 BVV 2
Damit über die Vergabe von bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen die gemäss Art. 48i Abs. 1 in fine BVV 2 geforderte vollständige Transparenz herrscht, hat die Vorsorgeeinrichtung mit möglichst konkreten, beurteilbaren Kriterien verbindlich zu definieren, welche Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen als bedeutend gelten und welche nicht (Art. 48i Abs. 1 erster Teilsatz BVV 2). Die Definition von «bedeutend» im Sinne von Art. 48i Abs. 1 BVV 2 unter Berücksichtigung der Mindestvorgaben gemäss Ziffer 5.1 erfolgt vorzugsweise in einem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Möglich sind auch andere von der Vorsorgeeinrichtung verbindlich beschlossene generell-abstrakte Regelungen wie beispielsweise Loyalitäts- und Integritätsvorschriften der Vorsorgeeinrichtung. Dem Transparenzerfordernis nicht genügend wäre beispielsweise die Regelung, wonach die Vorsorgeeinrichtung stets im Einzelfall ad hoc entscheidet, ob ein Rechtsgeschäft mit einer nahestehenden Person bedeutend ist oder nicht.
Mit der Ziffer 5.1, erstes Lemma werden insbesondere Konzernkonstellationen erfasst, bei denen das Lebensversicherungsunternehmen für die ganze oder teilweise Rückdeckung dem gleichen Konzern angehört wie die Gesellschaft(en), an welche die Geschäftsführung und/oder die Vermögensverwaltung ausgelagert wurde. In solchen Konstellationen liegt beim Rechtsgeschäft der Vorsorgeeinrichtung mit dem Lebensversicherungsunternehmen für die ganz oder teilweise Rückdeckung stets ein bedeutendes Rechtsgeschäft mit einer nahestehenden Person vor. Der Begriff «Immobilien» in der Ziffer 5.1, viertes Lemma, umfasst insbesondere auch Grundstücke gemäss Art. 655 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210).
10.7 Zu Ziffer 5.2 Mindestanforderungen für das Einholen von Konkurrenzofferten und
für die Nachweisbarkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts Damit das gesetzliche Kriterium der Marktüblichkeit nach Art. 51c Abs. 1 BVG und Art. 48i Abs. 1 BVV 2 bei bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen erfüllt ist, hat das oberste Organ dafür zu sorgen, dass soweit möglich mindestens drei vergleichbare Angebote vorliegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Angebote effektiv vergleichbar sind, insbesondere betreffend die angebotenen Leistungen. Falls weniger als drei vergleichbare Angebote vorliegen, sind die Gründe dafür in der schriftlichen Dokumentation gemäss Ziffer 5.3 festzuhalten («comply or explain») und es ist zugleich darzulegen, weshalb die gesetzlich zwingend geforderte Marktüblichkeit der Entschädigung (Art. 51c Abs. 1 BVG) gleichwohl sichergestellt ist (beispielsweise durch einen konkreten Kostenvergleich [Benchmarking]). Gemäss dem Urteil A-358/2018 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Januar 2019 E. 10.3.2 darf bei bedeutenden Rechtsgeschäften mit Nahestehenden nur dann auf das Einholen von Konkurrenzofferten verzichtet werden, wenn deren Einholung «nicht möglich» oder «unzumutbar» gewesen wäre (das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden Begriffe in diesem Urteil nicht näher umschrieben).
Selbstverständlich ist die Marktüblichkeit auch dann gewahrt, wenn ein Rechtsgeschäft mit einer nahestehenden Person (beispielsweise mit einem angeschlossenen Arbeitgeber) offensichtlich zugunsten der Vorsorgeeinrichtung ausgestaltet ist (auch in diesem Fall sind die Gründe für den allfälligen Verzicht auf das Einholen von Konkurrenzofferten zur Umsetzung der gemäss Art. 48i Abs. 1 BVV 2 geforderten vollständigen Transparenz in der schriftlichen Dokumentation gemäss Ziffer 5.3 festzuhalten). Es ist die Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung, dafür zu sorgen, dass die bedeutenden Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen möglichst so gestaltet sind, dass vergleichbare Konkurrenzofferten eingeholt werden können, insbesondere durch das Abschliessen von separaten Verträgen bei unterschiedlichen Dienstleistungen (anstelle eines nicht notwendigen Vertragspakets). Nicht zulässig sind Vorkehrungen, die darauf abzielen, das Ein-
holen von Konkurrenzofferten bei bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen ohne sachlichen Grund zu erschweren (wie beispielsweise das bewusste, nicht erforderliche Koppeln mit weiteren Dienstleistungen). Für die Wahrung der Interessen der Vorsorgeeinrichtung und deren Versicherten ist im Allgemeinen jede Massnahme, die darauf abzielt, die Einholung und/oder die Vergleichbarkeit von Konkurrenzofferten bei bedeutenden Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen zu erschweren, als unzulässig anzusehen (Art. 51b Abs. 2 BVG und Art. 51c Abs. 3 BVG sowie Art. 48i Abs. 1 BVV 2).
Ist das Einholen von Konkurrenzofferten bei einem bedeutenden Rechtsgeschäft der Vorsorgeeinrichtung mit einer nahstehenden Person nicht möglich oder unzumutbar (wie dies namentlich bei Vollversicherungslösungen der Fall sein kann 2), liegt es in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtung, sicherzustellen, dass die gesetzlich zwingend geforderte Marktüblichkeit der Entschädigung (Art. 51c Abs. 1 BVG) gleichwohl sichergestellt ist. Die Sicherstellung der Marktüblichkeit der Entschädigung kann diesfalls insbesondere mit einem Vergleich des Preis-Leistungs-Verhältnisses mit vergleichbaren Angeboten anderer Anbieter auf dem Markt durch eine unabhängige Person oder durch ein unabhängiges Fachgutachten (z. B. ein aktuarielles Gutachten für die Beurteilung eines Rückdeckungsgeschäfts) erfolgen (Benchmarking).
Die Vorsorgeeinrichtung hat ihre bedeutenden Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen gemäss Ziffer 5.2 schriftlich abzuschliessen (Schriftform oder eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht). Schriftlich festgehalten werden müssen mindestens der genaue Umfang der von der Vertragspartei zu erbringenden Leistungen und die von der Vorsorgeeinrichtung an die Vertragspartei zu leistende Entschädigung.
10.8 Zu Ziffer 5.3 Dokumentation der Vergabe der Vorsorgeeinrichtung
Eine klare und nachvollziehbare Dokumentation der Vergabe eines bedeutenden Rechtsgeschäfts der Vorsorgeeinrichtung mit einer nahestehenden Person kann beispielsweise mit einem klaren und nachvollziehbaren Protokoll zum entsprechenden Entscheid des obersten Organs geschaffen werden (vgl. auch Bloch- Riemer, Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 1. Aufl., Basel 2021, N 22 zu Art. 51c BVG).
10.9 Zu Ziffer 6 Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle für die Prüfung und Berichterstattung
Für die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle hat die Vorsorgeeinrichtung sämtliche Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen (ungeachtet davon, ob sie bedeutend sind oder nicht) in der Auflistung (Inventar) zu vermerken. Die vorliegenden Weisungen präzisieren dabei die inhaltlichen Mindestanforderungen an die Auflistung (Inventar), welche die Vorsorgeeinrichtung gegenüber der Revisionsstelle zu erstellen hat. Die Ziffer 6.3 ist inhaltlich mit derjenigen in der Ziffer 5.1 abgestimmt. Die Revisionsstelle kann bei der Prüfung der offengelegten Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen unter anderem auch Stichproben durchführen (vgl. PH 40, Tz. 44 und 49).
10.10 Zu Ziffer 7 Einsatz von Aufsichtsmitteln durch die Aufsichtsbehörde
Die Ziffer 7 ist inhaltlich mit der Ziffer 5.1 und der Ziffer 6.3 abgestimmt.
10.11 Zu Ziffer 9 Inkrafttreten
Die Weisungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für die bestehenden und die künftig von der Vorsorgeeinrichtung abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit nahestehenden Personen.
Die Besonderheit der Vollversicherungslösung darin liegt, dass der Kollektivversicherungsvertrag, der Anschlussvertrag, die Vorsorgeverträge und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zwingend ein aufeinander abgestimmtes Ganzes bilden, wobei der Anschlussvertrag und der Kollektivversicherungsvertrag rechtlich unauflösbar miteinander verbunden sind (BGE 127 V 377 E. 5c cc).