W – 02/2012 | Erstversion | 05.12.2012
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 02/2012 deutsch
Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden
Ausgabe vom : 5. Dezember 2012 Letzte Änderung : Erstausgabe Adressaten : Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 BVG
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), gestützt auf Art. 64a Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), erlässt folgende Weisungen:
1 Zweck
Die nachfolgenden Weisungen definieren die Mindestanforderungen an den Inhalt der Jahresberichte, welche die BVG-Aufsichtsbehörden veröffentlichen.
2 Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Aufsichtsbehörden im Sinne von Art. 61 BVG.
3 Mindestanforderungen
Die Jahresberichte der Aufsichtsbehörden müssen mindestens die nachfolgenden Angaben enthalten. Die Aufsichtsbehörden können die Jahresberichte mit weiteren Informationen ergänzen.
3.1 Rechtliche Grundlagen
3.1.1 Angabe der rechtlichen Grundlagen der Aufsichtsbehörde (Gesetze, Verordnungen, Statu-
ten, Verträge, Urkunden, Reglemente usw.)
3.1.2 Angabe der mit dem oder den Kantonen abgeschlossenen Vereinbarungen
3.2 Organisation
3.2.1 Organigramm der Aufsichtsbehörde
3.2.2 Angabe der Organe der Aufsichtsbehörde und Beschreibung ihrer Aufgaben und Zusammensetzung
– Verwaltungsrat, Konkordatsrat, interparlamentarische Kommission, Kontrollorgan, Revisionsstelle
3.2.3 Angabe der Mitarbeiter im Mandatsverhältnis und Beschreibung ihrer Aufgaben
– Experten/Expertinnen, Berater/Beraterinnen, externe Mandate
3.2.4 Organisation der Behörde
– Beschreibung der Geschäftsleitung (Namen, Funktion, Qualifikation) – Anzahl Mitarbeitende mit Aufsichtsfunktion und deren Qualifikation – Anzahl Mitarbeitende insgesamt – Vollzeitäquivalente (beauftragte Externe mit einem Mandatsverhältnis sind separat auszuweisen)
Aufzählung nicht abschliessend
3.2.5 Beschreibung der Organisation der Aufsicht / Internes Kontrollsystem (IKS) / Qualitätskontrolle
3.3 Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle
3.4 Statistische Angaben zu Beaufsichtigten
(für die Konkordate sind diese Angaben je Kanton aufzuführen)
Anzahl der beaufsichtigten Einrichtungen in Anlehnung an Art. 3 BVV 1:
– Registrierte Einrichtungen nach Art. 48 BVG – Nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, mit Angabe der nur in der überobligatorischen Vorsorge tätigen Vorsorgeeinrichtungen, der Freizügigkeitseinrichtungen und der Einrichtungen der Säule 3a.
Der Bestand und die Abweichungen gegenüber dem Vorjahr sind darzustellen und bei Bedarf zu erläutern.
3.5 Angaben zur Aufsichtstätigkeit
– Angabe der prozentualen Verteilung der Aufsichtstätigkeit (bspw. Reglementsprüfungen, Fusionen, Liquidationen, Jahresrechnungsprüfungen, Beschwerden, Administration usw.) – Kommentar zur Aufsichtstätigkeit im Berichtsjahr sowie zu Tendenzen und Entwicklungen – Summarische Angaben zu Spezialfällen und Rechtsstreitigkeiten
4 Einreichefrist
Die Jahresberichte müssen spätestens 6 Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres bei der OAK BV eingereicht werden.
5 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen sind erstmals für das Geschäftsjahr 2012 anwendbar.
5. Dezember 2012 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
Schätzungen sind möglich