W – 02/2013 | Erstversion | 23.04.2013
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 02/2013 deutsch
Ausweis der Vermögensverwaltungskosten
Ausgabe vom: 23.04.2013 Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Zweck und Geltungsbereich
Im Rahmen der Strukturreform wurde Art. 48a der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) betreffend Ausweis der Verwaltungskosten von Vorsorgeeinrichtungen erweitert. Gemäss Art. 48a Abs. 3 BVV 2 müssen diejenigen Vermögensanlagen, deren Vermögensverwaltungskosten (nachstehend: „Kosten“) nicht gemäss Art. 48a Abs. 1 BVV 2 in der Betriebsrechnung ausgewiesen werden können, im Anhang der Jahresrechnung einzeln aufgeführt werden und gelten damit als intransparent. Die nachfolgenden Weisungen ermöglichen es den Einrichtungen, die Kosten, welche der Einrichtung nicht in Rechnung gestellt, sondern mit dem Vermögensertrag der Kapitalanlage verrechnet werden, in der Betriebsrechnung zu erfassen. Die Weisungen gelten für Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (nachstehend: „Einrichtungen“), mit Ausnahme der Anlagestiftungen gemäss Art. 53g BVG.
2 Definitionen
2.1 Kollektivanlagen
Als Kollektivanlagen gelten Vermögen, die von Anlegern zur gemeinschaftlichen Vermögensanlage aufgebracht und für deren Rechnung verwaltet werden. Die Anlagebedürfnisse der Anleger werden in gleichmässiger Weise befriedigt. Zu den Kollektivanlagen gehören insbesondere auch Ein-Anleger- Fonds, interne Sondervermögen, derivative Instrumente auf Kollektivanlagen, strukturierte Produkte sowie Investment-, Beteiligungs- und Immobiliengesellschaften. Für Letztere gilt folgende Präzisierung: An einer Börse kotierte Investment-, Beteiligungs- und Immobiliengesellschaften gehören nur dann zu den Kollektivanlagen, falls sie von einer nationalen oder internationalen Fondsaufsichtsbehörde reguliert werden.
Mehrstufige Kollektivanlagen (Dachfonds) investieren ihr Vermögen ganz oder teilweise in andere Kollektivanlagen (Zielfonds).
2.2 Kostenebenen
Kosten auf Stufe der Einrichtung (1. Ebene) fallen bei allen Vermögensanlagen an. Hinzu kommen die Kosten innerhalb von Kollektivanlagen (2. Ebene), welche von deren Vermögensertrag abgezogen werden. Nicht zu den Kosten zählen negative Vermögenserträge (bspw. Passivzinsen). Mehrstufige Kollektivanlagen beinhalten zudem eine 3. Ebene der Kosten innerhalb der Zielfonds.
2.3 Kostenkategorien
Alle Kosten von Vermögensanlagen gehören einer der drei folgenden Kostenkategorien an:
– Gebühren für Vermögensverwaltung („Total Expense Ratio“, im Folgenden TER-Kosten), – Transaktionskosten und Steuern („Transaction and Tax Cost“, im Folgenden TTC-Kosten), – Übrige Kosten („Supplementary Cost“, im Folgenden SC-Kosten).
Zu den TER-Kosten gehören insbesondere die Management-, Performance-, Depot-, Administrations-, Benchmarking-, Analyse- und Servicegebühren (inkl. MWSt).
3 Kostentransparenz
3.1 Voraussetzungen
Als kostentransparent gelten alle Vermögensanlagen, für welche die Einrichtung in der Betriebsrechnung mindestens folgende Kosten ausweist:
– Sämtliche TER-Kosten,
– Auf Stufe der Einrichtung (1. Ebene) sämtliche TTC-Kosten, wobei Spreads und der Market Impact nicht berücksichtigt werden.
3.2 Kostentransparenzquote
Als Kostentransparenzquote wird der wertmässige Anteil der kostentransparenten Vermögensanlagen am Total der Vermögensanlagen bezeichnet.
4 TER-Kostenquote und Kostenkennzahl
4.1 Anerkennung von TER-Kostenquoten-Konzepten für Kollektivanlagen
Mittels TER-Kostenquoten-Konzepten werden die Anforderungen der vorliegenden Weisungen für spezifische Anlagekategorien und/oder spezifische Rechtsformen konkretisiert. Die OAK BV kann ein TER-Kostenquoten-Konzept eines in- oder ausländischen Fachverbands auf Gesuch hin global oder für eine bestimmte Gruppe von Vermögensanlagen oder Anbietern anerkennen. Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass das Konzept die Anforderungen dieser Weisungen sinngemäss erfüllt. Anerkannte TER-Kostenquoten-Konzepte werden auf der Website der OAK BV zusammen mit allfälligen Einschränkungen publiziert.
4.2 TER-Kostenquote
Jedes TER-Kostenquoten-Konzept definiert eine TER-Kostenquote, welche die TER-Kosten auf der 2. und, falls vorhanden, auf der 3. Ebene beinhaltet.
Folgende Prinzipien müssen der TER-Kostenquote zugrunde liegen:
– Berechnung auf Basis des investierten Nettovermögens,
– Vollständiger Einbezug der TER-Kosten, – Retrospektive Erfassung der TER-Kosten für ein Rechnungsjahr,
– Ökonomische Betrachtung der Geldflüsse,
– Prüfung der Berechnung durch eine Revisionsstelle,
– Berechnung pro Kollektivanlage mit unterschiedlichen Kosten,
– Zusammengesetzte TER-Kostenquote für mehrstufige Kollektivanlagen.
4.3 Kostenkennzahl in CHF für Kollektivanlagen
Um die Vermögensverwaltungskosten der Kollektivanlagen in der Betriebsrechnung erfassen zu können, berechnet die Einrichtung pro Kollektivanlage eine Kostenkennzahl in CHF. Dabei multipliziert sie die TER-Kostenquote der Kollektivanlage mit ihrem in der Kollektivanlage investierten Vermögen per Bilanzstichtag (Stichtagsprinzip).
Im Idealfall entspricht der Stichtag der verwendeten TER-Kostenquoten dem Bilanzstichtag der Einrichtung. Falls dies nicht möglich ist, dürfen ältere TER-Kostenquoten verwendet werden. Deren Stichtag darf jedoch höchstens 18 Monate vor dem Bilanzstichtag der Einrichtung liegen.
Falls es durch die Verwendung des Stichtagsprinzips zu wesentlichen Abweichungen der ausgewiesenen von den tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten einer Einrichtung kommt, bspw. aufgrund von unterjährigen Zu- oder Verkäufen, muss eine genauere Berechnung erfolgen.
5 Ausweis in der Jahresrechnung
5.1 Betriebsrechnung
Auf Stufe Einrichtung (1. Ebene) sind die Kosten von kostentransparenten Vermögensanlagen vollständig in der Betriebsrechnung als Vermögensverwaltungskosten auszuweisen. Dies umfasst die TER-, die TTC- und die SC-Kosten.
Zusätzlich sind die TER-Kosten von kostentransparenten Kollektivanlagen (2. und allenfalls 3. Ebene) gemäss Vorgaben dieser Weisungen zu berechnen und ebenfalls in der Betriebsrechnung als Vermögensverwaltungskosten auszuweisen. Die Erträge der jeweiligen Kategorien von Vermögensanlagen sind entsprechend zu erhöhen. Die Position „Nettoergebnis aus Vermögensanlage“ bleibt dadurch unverändert.
5.2 Anhang
Im Anhang der Jahresrechnung sind mindestens folgende Angaben offen zu legen:
– Summe aller Kostenkennzahlen in CHF für Kollektivanlagen, – Total der in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten in Prozenten der kostentransparenten Vermögensanlagen, – Kostentransparenzquote.
6 Verantwortlichkeiten
6.1 Verantwortung des obersten Organs
Das oberste Organ der Einrichtung ist im Rahmen der Erstellung der Jahresrechnung für den Ausweis der Kosten gemäss diesen Weisungen verantwortlich.
6.2 Verantwortung der Revisionsstelle
Die Revisionsstelle der Einrichtung prüft, ob die Einrichtung eine durch den Anbieter oder Vermittler der Kollektivanlage berechnete und geprüfte TER-Kostenquote gemäss diesen Weisungen angewendet hat. Sie prüft eine durch die Einrichtung berechnete TER-Kostenquote. Weiter prüft sie, ob die Berechnung und der Ausweis der Kosten den Anforderungen der vorliegenden Weisungen entspricht.
6.3 Verantwortung der Aufsichtsbehörde
Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Einrichtungen und die Revisionsstellen die Vorschriften dieser Weisungen einhalten.
7 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft und gelten erstmals für Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2013.
23. April 2013 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
8 Erläuterungen
Zu Kapitel 1 „Zweck und Geltungsbereich“ Strukturrreform Bisher haben die Einrichtungen in der Regel in der Betriebsrechnung nur explizite, den Einrichtungen in Rechnung gestellte Kosten ausgewiesen. Damit fehlten die Kosten der Kollektivanlagen und die Transaktionskosten, welche implizit mit dem Vermögensertrag verrechnet werden. Um die Kosten in Zukunft transparenter zu machen, wurde im Rahmen der Strukturreform Art. 48a Abs. 3 BVV 2 eingeführt. Dieser verlangt, dass Vermögensanlagen, deren Kosten nicht ausgewiesen werden können, im Anhang der Jahresrechnung aufgeführt werden müssen. Die Erläuterungen zur Strukturreform halten fest, dass die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) bei Bedarf fachtechnische Ausführungen machen kann, um das Ziel einer besseren Transparenz zu erreichen. Die OAK BV hat bestehende Kostenkonzepte analysiert und erlässt diese Weisungen, um zur Klarheit in der Anwendung beizutragen.
Einbezug der Kosten von Kollektivanlagen in die Betriebsrechnung Neu soll die gewählte Anlageform nicht mehr über den Eingang der Vermögensverwaltungskosten in die Betriebsrechnung entscheiden. Die Kosten von direkten Vermögensanlagen und Kollektivanlagen sollen in der Betriebsrechnung der Vorsorgeeinrichtung erscheinen. Als Basis für die Berechnung der Vermögensverwaltungskosten von Kollektivanlagen dienen i.d.R. die von den Anbietern publizierten TER-Kostenquoten. An diese TER-Kostenquoten werden in Anlehnung an die entsprechenden geltenden internationalen Vorschriften in diesen Weisungen Mindestanforderungen gestellt. Zudem definieren die Weisungen Anforderungen an den Ausweis dieser Kosten in der Betriebsrechnung und im Anhang.
Geltungsbereich Die vorliegenden Weisungen gelten für Vorsorgeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, wie Freizügigkeitseinrichtungen, Einrichtungen für anerkannte Vorsorgeformen nach Art. 82 BVG, die Auffangeinrichtung und den Sicherheitsfonds.
Anlagestiftungen Nicht von diesen Weisungen erfasst sind die Betriebsrechnungen von Anlagestiftungen. Für diese werden spezielle Weisungen gemäss Art. 38 Abs. 7 der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV; SR 831.403.2) erlassen. Indirekt sind die Anlagestiftungen jedoch trotzdem von diesen Weisungen betroffen, da sie als Anbieter von Kollektivanlagen die entsprechenden TER-Kostenquoten für die einzelnen Teilvermögen berechnen werden.
Zu Kapitel 2 „Definitionen“
Zu 2.1 Kollektivanlagen
Kollektivanlagen umfassender definiert als im Kollektivanlagengesetz In Kapitel 2.1 wird definiert, was im Rahmen der vorliegenden Weisungen unter Kollektivanlagen verstanden wird. Der Bereich der Kollektivanlagen ist in diesen Weisungen umfassender definiert als der Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31). Insbesondere gehören zusätzlich zu allen dem KAG unterstellten Kapitalanlagen auch nachstehende Vehikel dazu:
– Schweizerische interne Sondervermögen und ausländische Anlagefonds für qualifizierte Anleger,
– Schweizerische und ausländische Investmentgesellschaften für qualifizierte Anleger (wie bspw. Limited Partnerships, Special Purpose Vehicles mit Anlagezweck und Investment Trusts),
– Kollektive Anlageformen gemäss der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV; SR 831.403.2),
– Schweizerische und ausländische strukturierte Produkte ,
– Derivative Instrumente auf Kollektivanlagen.
Gemäss den vorliegenden Weisungen ist ein kennzeichnendes Merkmal von Kollektivanlagen, dass sie Kosten innerhalb der Vermögensanlage (2. Ebene) aufweisen, welche vom Vermögensertrag abgezogen werden. Ob diese Kosten für den Kauf oder Verkauf von weiteren Vermögensanlagen oder die laufende Verwaltung der Vermögensanlage verwendet werden, ist irrelevant.
Börsenkotierte Investment-, Beteiligungs- und Immobiliengesellschaften Börsenkotierte Investment-, Beteiligungs- und Immobiliengesellschaften haben die Form einer Aktiengesellschaft. Interne Aufwendungen einer börsenkotierten Aktiengesellschaft (bspw. Lohnzahlungen an Mitarbeiter, Steuern, etc.) werden nicht als Kosten für die Vermögensverwaltung betrachtet, weswegen bspw. an der Börse kotierte Immobilien-Beteiligungsgesellschaften nur dann als Kollektivanlage gelten, wenn sie von einer Fondsaufsichtsbehörde überwacht werden (vgl. dazu Kapitel 3.3.2. der vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) publizierten Empfehlungen der c-alm AG vom 17. August 2012 zur Erhöhung der Kostentransparenz gemäss Art. 48a Abs. 3 BVV 2).
Mehrstufige Kollektivanlagen Einen Sonderfall stellen die mehrstufigen Kollektivanlagen dar, welche in andere Kollektivanlagen (Zielfonds) investieren. Bei diesen Vermögensanlagen fallen Kosten mindestens auf drei Ebenen an.
Für strukturierte Produkte wird die Definition gemäss Rundschreiben 2008/18 der FINMA verwendet: http://www.finma.ch/d/regulierung/Documents/finma-rs-2008-18.pdf, Rz. 157: „Strukturierte Produkte sind Anlagen in Form einer Anleihe oder einer Schuldverschreibung, bei denen ein Kassainstrument (bspw. ein festverzinsliches Wertpapier) mit einem oder mehreren derivativen Finanzinstrumenten fest zu einer rechtlichen und wirtschaftlichen Einheit verbunden sind. Die derivativen Finanzinstrumente nehmen dabei auf einen oder mehrere Basiswerte (bspw. Aktien, Obligationen, Zinsen, Wechselkurse, alternative Anlagen) Bezug.“
Zu 2.2 Kostenebenen
1 Kostenebene
Kosten der 1. Ebene fallen bei allen Vermögensanlagen an und werden den Einrichtungen in Rechnung gestellt (bspw. Mandatsgebühren, Beratungshonorare u.ä.). Sie sind in der Regel bereits bisher in den Betriebsrechnungen der Einrichtungen als Vermögensverwaltungskosten ausgewiesen worden.
2. und 3. Kostenebene Die Kosten von Kollektivanlagen der 2. und 3. Ebene sind vor dem Inkrafttreten dieser Weisungen in der Regel nicht in den Betriebsrechnungen der Einrichtungen ausgewiesen worden. Dies wird durch die vorliegenden Weisungen für den Teil der TER-Kosten geändert.
Zu 2.3 Kostenkategorien
Drei Kostenkategorien Die Aufteilung der Kosten von Vermögensanlagen erfolgt in die drei Kostenkategorien TER-Kosten, TTC-Kosten und SC-Kosten. Für den Kostenausweis der Kollektivanlagen wird das in der Vermögensverwaltung international anerkannte Kostenkonzept für Kollektivanlagen der Total Expense Ratio (TER) verwendet. Während TER- und TTC-Kosten auf allen drei Kostenebenen anfallen, entstehen SC-Kosten nur auf Stufe der Einrichtung (1. Ebene).
TER-Kosten Bei den TER-Kosten ist es unerheblich, ob die Aufgaben intern oder extern vergeben werden, ob die Entschädigung pauschal, in Abhängigkeit des Werts der Vermögensanlage, des Transaktionsvolumens oder einer anderen Bemessungsgrösse anfallen und ob die Entschädigung erfolgsabhängig ist oder nicht. Ebenfalls mit inbegriffen sind sämtliche nicht mit Transaktionen verbundenen Abgaben und Steuern, bspw. die Mehrwertsteuer.
TTC-Kosten TTC-Kosten sind alle Kosten, welche beim Kauf und Verkauf von Vermögensanlagen anfallen und nicht zu den TER-Kosten gehören. Inbegriffen sind sämtliche mit Transaktionen verbundenen Abgaben und Steuern, bspw. Börsenabgaben, Transaktions- und Ertragssteuern.
SC-Kosten SC-Kosten sind alle Kosten der Einrichtung, die nicht einer einzelnen Vermögensanlage zugeordnet werden können, bspw. interne Kosten für die Vermögensverwaltung, die Aufwendungen für die Strategieberatung, das Anlagemonitoring oder das Global Custody.
Zusammenhang zwischen TER-Kosten und „ongoing charges“ Die vorliegenden Weisungen berücksichtigen ebenfalls die „Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kom- mission vom 1. Juli 2010“ , welche durch die Richtlinie CESR/10-674 für die „Ongoing Charges“ kon- kretisiert wurde . Die TER-Kosten gemäss diesen Weisungen entsprechen gemäss EU-Terminologie der Summe der „Ongoing Charges“ und der erfolgsabhängigen Kosten. Bei der Definition der TER- Kosten ist nicht relevant, welchen Namen diese tragen und wie diese berechnet werden. Entscheidend ist lediglich, für welche Art von Dienstleistung sie anfallen.
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2010:176:0001:0015:DE:PDF, Korrektur 2011:
Zu Kapitel 3 „Kostentransparenz“
Zu 3.1 Voraussetzungen
Schematische Darstellung der Anforderungen an kostentransparente Vermögensanlagen
Geforderter 1. Ebene 2. Ebene 3. Ebene Kostenausweis Einrichtung Kollektivanlage Zielfonds TER-Kosten Management-, Performan- Management-, Perfor- do. ce-, Depot-, Administrati- mance-, Depot-, Admi- Vereinfachung möglich, ons-, Benchmarking-, Ana- nistrations-, Benchmar- falls nicht wesentliche lyse- und Servicegebühren king-, Analyse- und Ser- Veränderung der Kosten (inkl. MWSt) vicegebühren (inkl. MWSt) TTC-Kosten Transaktionskosten ohne Spreads und Market TTC-Kosten werden nicht TTC-Kosten werden nicht Impact, d.h. Broker- berücksichtigt berücksichtigt Kommissionen / Courtagen, Börsenabgaben, Transaktions- und nicht rückforderbare Quellen- und Ertragssteuern, Ausgabe- und Rücknahmegebühren von Kollektivanlagen Übrige Kosten Interne Kosten, Beraterhonorare, Investment Controlling, Global Custody (inkl. MWSt)
Spread und Market Impact Der Spread stellt die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis einer Vermögensanlage dar. Der Market Impact ist der Einfluss, welchen der Anleger beim Kauf oder Verkauf auf den Preis einer Vermögensanlage hat.
Kostentransparenz Neu ist der Begriff der Kostentransparenz, welcher den Ausweis der TER-Kosten sowie eines Teils der TTC-Kosten (TTC-Kosten auf der Stufe der Einrichtung, d.h. 1. Ebene, mit Ausnahme von Spreads und Market Impacts) in der Betriebsrechnung voraussetzt. Erfüllt eine Vermögensanlage diese Bedingungen nicht, muss sie im Anhang der Jahresrechnung mit den Angaben gemäss Art. 48a Abs. 3 BVV 2 aufgeführt werden.
Keine Saldierung von Transaktionskosten und Transaktionssteuern Weiterhin fordern die Weisungen eine explizite Verbuchung der im Rahmen von Wertschriften- Transaktionen anfallenden Transaktionsspesen, Kommissionen und Transaktionssteuern (bspw. eidg. Umsatzabgabe). Die in der Praxis bisher verbreitete und von den gängigen Rechnungslegungsstandards erlaubte Saldierung von Transaktionsspesen und –steuern zu einem Netto-Transaktionspreis soll damit künftig unterbunden werden.
Zu 3.2 Kostentransparenzquote
Kostentransparenzquote Die neu definierte Kennzahl der „Kostentransparenzquote“ gibt darüber Auskunft, welcher Prozentsatz der Vermögensanlagen einer Einrichtung in kostentransparenten Vermögensanlagen investiert ist. Sie informiert folglich auch über die Aussagekraft der in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten. Zielsetzung ist, dass die Kostentransparenzquote nahe bei 100 % zu liegen kommt.
Total der Vermögensanlagen Das Total der Vermögensanlagen entspricht der entsprechenden Bilanzposition gemäss Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26.
Zu Kapitel 4 „TER-Kostenquote und Kostenkennzahl“
Zu 4.1 Anerkennung von TER-Kostenquoten-Konzepten für Kollektivanlagen
Konkretisierung der Anforderungen mittels spezifischer TER-Kostenquoten-Konzepte Die Bestimmungen der vorliegenden Weisungen definieren prinzipienorientiert die Mindestanforderungen an eine TER-Kostenquote. Für spezifische Anlagekategorien (bspw. Immobilien) und/oder spezifische Rechtsformen (bspw. Anlagestiftungen) von Kollektivanlagen müssen die Anforderungen mittels TER-Kostenquoten-Konzepten konkretisiert werden.
Fachverbände als Gesuchsteller Die OAK BV lädt in- und ausländische Fachverbände ein, TER-Kostenquoten-Konzepte mit dem Gesuch um Anerkennung einzureichen. Zur Gesuchstellung berechtigt sind Fachverbände. Wird das Konzept anerkannt, kann es gemäss den Vorgaben der OAK BV von jedem Anbieter verwendet werden, unabhängig davon, ob dieser Mitglied des entsprechenden Fachverbands ist oder nicht.
Möglichkeit einer befristeten Anerkennung von TER-Kostenquoten-Konzepten Es ist möglich, dass existierende TER-Kostenquoten-Konzepte von Fachverbänden den Anforderungen dieser Weisungen weitestgehend entsprechen, aber in gewissen Bereichen noch Mängel vorhanden sind. Um dennoch eine rasche Verbesserung der Transparenz zu ermöglichen, kann die OAK BV in solchen Fällen eine zeitlich befristete Anerkennung eines TER-Kostenquoten-Konzepts aussprechen und mit dem Fachverband eine Weiterentwicklung des Konzepts vereinbaren.
Zu 4.2 TER-Kostenquote
Berechnung auf Basis des investierten Nettovermögens Ein TER-Kostenquoten-Konzept definiert eine TER-Kostenquote in Prozenten des investierten Nettovermögens. Die Referenzierung am Nettovermögen schliesst TER-Kostenquoten-Konzepte aus, welche bspw. am Bruttovermögen oder am zugesagten Kapital normiert werden.
Vollständiger Einbezug der TER-Kosten Die TER-Kostenquote muss sämtliche TER-Kosten einer Kollektivanlage ausweisen.
Die Abgrenzung zwischen TER- und TTC-Kosten ist teilweise schwierig. Daher ist grundsätzlich jener Teil von transaktionsabhängigen Gebühren, welcher die Kosten des Kaufs und Verkaufs der unterliegenden Vermögensanlagen übersteigt, auch den TER-Kosten zuzuordnen. Da eine solche Aufteilung jedoch nicht allgemein umgesetzt werden kann, werden die von den Fachverbänden entwickelten TER-Kostenquoten-Konzepte die Kosten nach Wesentlichkeitsbetrachtungen aufteilen.
Retrospektive Erfassung der TER-Kosten Die TER-Kostenquote für ein bestimmtes Rechnungsjahr muss die während diesem Jahr angefallenen Kosten ausweisen. Bei neu gegründeten Kollektivanlagen ist es im ersten Jahr des Bestehens zulässig, eine TER-Kostenquote mit Hilfe von geschätzten Kosten zu errechnen. Davon ausgenommen sind Fusionen und Umwandlungen von bestehenden Kollektivanlagen.
Ökonomische Betrachtung der Geldflüsse Bei Gebührenteilungsvereinbarungen (bspw. Retrozessionen) teilen sich zwei Parteien indirekte (verrechnete) oder direkte (in Rechnung gestellte) Kosten als Entschädigung. Liegen derartige Vereinbarungen vor, sind die Kosten so zu ermitteln, dass die effektiven Geldflüsse berücksichtigt werden.
Prüfung der Berechnung durch eine Revisionsstelle Die Berechnung der TER-Kostenquoten muss dokumentiert sein und von einer Revisionsstelle überprüft worden sein.
Berechnung pro Kollektivanlage mit unterschiedlichen Kosten Existieren innerhalb einer Kollektivanlage verschiedene Teilvermögen oder Klassen mit unterschiedlichen Kostenbelastungen, so müssen für diese separate TER-Kostenquoten berechnet und ausgewiesen werden.
Zusammengesetzte TER-Kostenquote für mehrstufige Kollektivanlagen Für mehrstufige Kollektivanlagen muss eine zusammengesetzte (synthetische) TER-Kostenquote verwendet werden. Diese entspricht grundsätzlich:
– Der Summe der anteilmässigen TER-Kostenquoten der einzelnen Zielfonds, d.h. einzelne TER- Kostenquoten gewichtet mit den Zielfonds-Anteilen am Nettovermögen des Dachfonds per Stichtag (Kosten auf der 3. Ebene),
– Zuzüglich der TER-Kostenquote des Dachfonds allein (Kosten auf der 2. Ebene).
Grundsätzlich müssen die TER-Kostenquoten der Zielfonds von der gleichen Qualität sein, wie jene des Dachfonds. Für gewisse Zielfonds wird aber keine TER-Kostenquote nach einem anerkannten Konzept verfügbar sein oder berechnet werden können. Vereinfachte Berechnungen sind in solchen Fällen zulässig, soweit dadurch die Kosten nicht wesentlich verändert werden.
Beispiel 1: Der Dachfonds A ist investiert in drei Zielfonds: B, C und D. Die Anteile dieser Zielfonds an A sind B: 60 %, C: 30 % und D:10 %. Bei B kann die TER-Kostenquote wie bei Beispiel 3 berechnet werden und beträgt 0.65 %. Bei C kann sie der Jahresrechnung entnommen werden: 0.45 %. Bei D ist nur die Management Fee bekannt, welche 0.75 % beträgt. Es wurden innerhalb des Berichtsjahres keine Anteile an Fonds gekauft oder verkauft. Für den Dachfonds A wird die TER- Kostenquote mit 0.30 % angegeben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Näherung bei D die Kosten nicht wesentlich verändert. Die TER-Kostenquote für A beträgt damit:
Berechnung der TER-Kostenquote Eine Formel für die TER-Kostenquote kann wie folgt aussehen:
Beschaffung der TER-Kostenquote Die TER-Kostenquote wird der Einrichtung im Normalfall vom Produktanbieter oder allenfalls vom Vermittler zur Verfügung gestellt. Falls jedoch keine TER-Kostenquote vorliegt oder diese den Anforderungen der vorliegenden Weisungen nicht genügt, haben die Einrichtungen die Möglichkeit, eine TER-Kostenquote gemäss einem anerkannten TER-Kostenquoten-Konzept zu berechnen und von ihren Revisionsstellen prüfen zu lassen. Voraussetzung dafür ist, dass für die Berechnung geprüfte Informationen vorliegen. Die Berechnung der TER-Kostenquote durch die Einrichtung sollte jedoch eher die Ausnahme sein.
Zwei Beispiele für die Beschaffung der TER-Kostenquote für eine Kollektivanlage:
Beispiel 2: Die TER-Kostenquote wird aus dem Jahresbericht der Kollektivanlage entnommen: 0.45 %. Falls die TER-Kostenquote mit einem von der OAK BV anerkannten Konzept berechnet wurde, kann sie verwendet werden.
Beispiel 3: Die TER-Kostenquote wird basierend auf Informationen aus der geprüften Erfolgsrechnung der Kollektivanlage errechnet. TER-Kosten der Kollektivanlage: 65 Nettovermögen der Kollektivanlage: 10‘000
Zu 4.3 Kostenkennzahl in CHF für Kollektivanlagen
Berechnung der Kostenkennzahl Pro Kollektivanlage wird eine Kostenkennzahl in CHF (bzw. in der entsprechenden Rechnungswährung) berechnet. Basis dafür ist die entsprechende TER-Kostenquote sowie im Normalfall das per Bilanzstichtag in die Vermögensanlage investierte Vermögen.
Beispiel 4: Das in die Kollektivanlage investierte Vermögen beträgt per Bilanzstichtag 2‘000. Bei einer TER- Kostenquote von 0.45 % beträgt die Kostenkennzahl in CHF 0.45 % von 2‘000 = 9.
Zu verwendende TER-Kostenquote Die Kostenkennzahl in CHF ist grundsätzlich mit der neusten verfügbaren und geprüften TER- Kostenquote zu berechnen. Die Bezugsperiode für die Berechnung der TER-Kostenquote darf höchstens 18 Monate vor dem Bilanzstichtag der Einrichtung liegen.
Beispiel 5: Die Vermögensanlage A weist per 30.06.2013 eine revidierte TER von 0.25 % aus. Sofern keine neuere Zahl vorliegt, kann diese TER für den Bilanzstichtag 31.12.2013 verwendet werden.
Wesentlichkeit Sämtliche Berechnungen erfolgen unter Berücksichtigung des Prinzips der Wesentlichkeit. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob mit den Vermögenswerten per Bilanzstichtag gerechnet werden kann, oder ob unterjährige Käufe und Verkäufe zu berücksichtigen sind. Muss aufgrund der während dem Jahr getätigten Käufe und Verkäufe von Kollektivanlagen (bspw. Verkauf einer teuren Kollektivanlage im September und Ersatz durch eine kostengünstige Kollektivanlage) davon ausgegangen werden, dass eine Kostenberechnung auf Basis der Bestände per Bilanzstichtag in einem wesentlichen Ausmass von den tatsächlichen Kosten abweicht, müssen die getätigten Umschichtungen in der Berechnung berücksichtigt werden (bspw. durch zeitanteilige Gewichtung).
Das Konzept der Wesentlichkeit ist in der Rechnungslegung bestens bekannt. Als wesentlich gelten bspw. gemäss dem Swiss GAAP FER Rahmenkonzept „Sachverhalte, welche die Bewertung und die Darstellung der Jahresrechnung oder einzelner ihrer Positionen so beeinflussen, dass sich die Beurteilung durch die Empfänger ändern würde, wenn diese Sachverhalte berücksichtigt worden wären.“ Im Rahmen der vorliegenden Weisungen ist bspw. danach zu fragen, ob sich aus der Verwendung des die Berechnung vereinfachenden Stichtagsprinzips Abweichungen der ausgewiesenen von den tatsächlichen Vermögensverwaltungskosten einer Einrichtung ergeben, die so bedeutsam sind, dass sie einen Adressaten der Jahresrechnung dazu veranlassen könnten, sich ein anderes Urteil über die Vermögensverwaltungskosten zu bilden. Basisgrösse für die Beurteilung der Wesentlichkeit sind also die ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten insgesamt (bzw. bei einer weitergehenden Aufgliederung nach Kategorien von Vermögensanlagen in der Betriebsrechnung der jeweilige Teilbetrag), und nicht die Kosten einer einzelnen Kollektivanlage. Führt allerdings eine Kumulation unwesentlicher Sachverhalte zu einer wesentlichen Beeinflussung der Vermögensverwaltungskosten insgesamt, so ist dies zu berücksichtigen.
Eine freiwillige genauere Bestimmung der Kosten ist immer möglich, bspw. mit dem durchschnittlich in die Kollektivanlage investierten Vermögen. Es ist jedoch das Prinzip der Stetigkeit anzuwenden, das heisst die einmal angewandte Methode ist im Normalfall auch in den kommenden Jahren zu verwenden.
Zu Kapitel 5 „Ausweis in der Jahresrechnung“
Zu 5.1 Betriebsrechnung
Die Summe der gemäss diesen Weisungen berechneten Kosten von kostentransparenten Kollektivanlagen ist zusammen mit den restlichen Vermögensverwaltungskosten in der Betriebsrechnung auszuweisen. Gleichzeitig sind die Erträge der jeweiligen Kategorien von Vermögensanlagen um die berechneten Kosten der Kollektivanlagen zu erhöhen. Mit diesem Vorgehen wird der Vermögensverwaltungsaufwand der kostentransparenten Kollektivanlagen brutto dargestellt. Die Position T der Betriebsrechnung gemäss Swiss GAAP FER 26 „Nettoergebnis aus Vermögensanlage“ verändert sich dadurch nicht.
Beispiel 6: Die Kostenkennzahl in CHF beträgt 10, wovon 8 auf die Anlagekategorie A und 2 auf die Anlagekategorie B entfallen. Daraus ergeben sich folgende Buchungen:
Vermögensverwaltungskosten / Ertrag Anlagekategorie A CHF 8
Vermögensverwaltungskosten / Ertrag Anlagekategorie B CHF 2
Zu 5.2 Anhang
Im Anhang der Jahresrechnung sind die Summe der gemäss diesen Weisungen berechneten Kostenkennzahlen in CHF (bzw. in der entsprechenden Rechnungswährung) für Kollektivanlagen, die gesamten in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten in Prozenten der kostentransparenten Vermögensanlagen sowie die Kostentransparenzquote offen zu legen.
Beispiel 7: Die Kostenkennzahl in CHF beträgt 10 und ist in den gesamten in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten von 20 enthalten. Der Marktwert der kostentransparenten Vermögensanlagen beträgt 5‘000, derjenige der gesamten Vermögensanlagen beläuft sich auf 5‘200. Die Mindestangaben im Anhang sehen damit wie folgt aus:
Summe aller Kostenkennzahlen in CHF: 10
Total der in der Betriebsrechnung ausgewiesenen Vermögensverwaltungskosten in Prozenten der kostentransparenten Vermögensanlagen: 20 / 5‘000 x 100 = 0.4 %
Kostentransparenzquote: 5‘000 / 5‘200 x 100 = 96.2 %
Zu Kapitel 7 „Inkrafttreten“ Die vorliegenden Weisungen gelten erstmals für am oder nach dem 31. Dezember 2013 endende Geschäftsjahre.