W – 02/2016 | Erstversion | 20.10.2016
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 02/2016 deutsch
Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB
Ausgabe vom: 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Weisungen sind anwendbar für Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210). Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB sind auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig, unterstehen jedoch nicht dem Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42).
Die Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 BVG sind gehalten, die ihnen unterstellten Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB separat zu erfassen.
2 Leistungen des Wohlfahrtsfonds
2.1 Leistungen in Rentenform
Der Stiftungsrat eines Wohlfahrtsfonds kann beschliessen, in Einzelfällen eine Leistung an einen Destinatär in Form einer Rente zu erbringen, ohne dass es sich um eine Leistung gemäss Freizügigkeitsgesetz handelt.
2.2 AHV-Beiträge auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds
Soweit die Leistungen eines Wohlfahrtsfonds der AHV unterstellt sind, darf der Arbeitgeber die von ihm auf solchen Leistungen übernommenen AHV Beiträge dem Wohlfahrtsfonds weiterbelasten.
Die Bezahlung von AHV Beiträgen durch den Wohlfahrtsfonds gilt nicht als Rückfluss von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber.
3 Mindestanforderungen
3.1 Buchführung und Rechnungslegung
Als Mindestanforderung haben die Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB die kaufmännischen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957 bis Art. 960e des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu befolgen.
Bei der Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation des Wohlfahrtsfonds ist für den entsprechenden Stichtag der tatsächliche Wert des vorhandenen Vermögens zu ermitteln und auszuweisen.
Im Anhang der Jahresrechnung sind ergänzend zu den im Obligationenrecht geforderten Informationen folgende Angaben offenzulegen:
1 Grundlagen und Organisation
Urkunde und Reglemente
Stifterin
Angeschlossene Arbeitgeber und Anzahl Arbeitnehmer pro Arbeitgeber
Oberstes Organ, Geschäftsführung und Regelung der Zeichnungsberechtigungen
Revisionsstelle, Berater und Aufsichtsbehörde
2 Art der Umsetzung des Zwecks
Finanzierungsmethode
Anzahl Destinatäre, an die im Berichtsjahr Leistungen ausgerichtet worden sind
3 Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze sowie Stetigkeit
4 Erläuterung weiterer Positionen der Bilanz und Betriebsrechnung
- Erklärung zu Anlagen beim Arbeitgeber (gemäss Ziffer 5.5 der Erläuterungen)
5 Auflagen der Aufsichtsbehörden
6 Weitere Informationen in Bezug auf die finanzielle Lage
Teilliquidationen
Laufende Rechtsverfahren
Besondere Geschäftsvorfälle und wesentliche Vermögenstransaktionen
3.2 Vermögensanlage
Die Wohlfahrtsfonds verwalten ihr Vermögen gestützt auf Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. Die Wohlfahrtsfonds sind nicht verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen.
Anlagen beim Arbeitgeber sind zulässig, soweit die Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.
3.3 Teilliquidation
Wohlfahrtsfonds benötigen kein Teilliquidationsreglement. Teilliquidationen erfolgen auf Antrag des Stiftungsrats oder im Rahmen aufsichtsrechtlicher Massnahmen.
4 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. November 2016 in Kraft.
20. Oktober 2016 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
5 Erläuterungen
5.1 Zu Ziffer 1 Geltungsbereich
Mit der Gesetzesänderung vom 1. April 2016 wurden die Wohlfahrtsfonds neu definiert und deren Umschreibung enger gefasst als bisher. Als Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB gelten nur noch diejenigen Einrichtungen, welche auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen und deren Finanzierung nicht über die Arbeitnehmer erfolgt.
Da auf diese Kategorie von Einrichtungen weniger gesetzliche Vorschriften Anwendung finden, ist es notwendig, dass die Aufsichtsbehörden festhalten, welche Einrichtungen unter die neue Kategorie von Art. 89a Abs. 7 ZGB fallen.
5.2 Zu Ziffer 2.1 Leistungen in Rentenform
In der Regel wird ein Wohlfahrtsfonds seinen Destinatären keine Renten zusprechen, sondern einzelne Beträge. Es kann aber durchaus sein, dass in einigen Fällen Renten ausgesprochen werden. Dies führt aber nicht unbedingt dazu, dass der Wohlfahrtsfonds zu einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 89a Abs. 6 ZGB wird. Wenn hingegen eine Einrichtung systematisch unbefristete Renten ausrichtet, ist zu klären, ob es sich um eine Einrichtung nach Art. 89a Abs. 6 ZGB handelt.
5.3 Zu Ziffer 2.2 AHV-Beiträge auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds
Die Leistungen des Wohlfahrtsfonds sind, soweit nicht AHV-rechtliche Ausnahmebestimmungen zur Anwendung kommen, als massgebender Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) zu betrachten und unterliegen der AHV-Beitragspflicht. Dies hat die Rechtsprechung (BGE 137 V 321) entschieden. Wenn der Wohlfahrtsfonds Leistungen an Destinatäre erbringt, die der AHV unterstellt sind, und der Arbeitgeber als Schuldner der Beiträge diese der Ausgleichskasse überwiesen hat, kann der Arbeitgeber diese Beiträge, soweit er sie übernommen hat, gegenüber dem Wohlfahrtsfonds in Rechnung stellen.
5.4 Zu Ziffer 3.1 Buchführung und Rechnungslegung
Seit dem 1. April 2016 gelten die Bestimmungen gemäss Art. 65a BVG für Wohlfahrtfonds mit Ermessensleistungen nicht mehr. Daher muss die Rechnungslegung dieser Einrichtungen nicht mehr den Vorschriften gemäss den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 entsprechen. Es steht den betroffenen Einrichtungen jedoch frei, die bisher befolgten Rechnungslegungsvorschriften auch zukünftig anzuwenden und somit auf eine allenfalls aufwendige Umstellung der Rechnungslegung zu verzichten. Andernfalls gelten die obligationenrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften.
Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt und neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres enthält. Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Wohlfahrtsfonds so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wohlfahrtsfonds nicht verhindern (Art. 960 Abs. 2 OR). Bei der Durchführung einer Teil-
oder Gesamtliquidation und bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden, welche gemäss Art. 51c BVG marktüblichen Bedingungen entsprechen müssen, ist der tatsächliche Wert des betroffenen Vermögens zu ermitteln. Für die Festlegung des tatsächlichen Werts kommen die Bestimmungen von FER 26 Ziff. 3 und 4 sinngemäss zur Anwendung.
Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung (Art. 959c OR). Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt die Aufsichtsbehörde zusätzliche Angaben, die im Anhang der Jahresrechnung transparent offenzulegen sind.
Basierend auf Art. 89a Abs. 7 ZGB entsprechen die Aufgaben der Revisionsstelle - mit Ausnahme der Bestimmungen zur Prüfung bei Unterdeckung und zu den Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde (Art. 52c Abs. 1 Bst. e und f BVG) - denjenigen einer Revisionsstelle einer Vorsorgeeinrichtung.
5.5 Zu Ziffer 3.2 Vermögensanlage
Von Gesetzes wegen sind Wohlfahrtsfonds nicht mehr verpflichtet, ein formalisiertes Anlagereglement zu erstellen. Dies entbindet den Stiftungsrat jedoch nicht von der Pflicht, Richtlinien, Konzepte oder Anlagestrategien zu beschliessen, welche schlüssig aufzeigen, dass das Vermögen gemäss Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB angelegt wird. Gegenüber den Revisionsstellen und Aufsichtsbehörden müssen die Wohlfahrtsfonds auf Verlangen darlegen können, dass die Vorschriften gemäss Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB eingehalten werden.
Anlagen beim Arbeitgeber sind erlaubt, dürfen aber die Anforderungen an die Sicherheit, den genügenden Ertrag auf den Anlagen und die für die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds benötigten flüssigen Mittel nicht unterlaufen. Bei ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber besteht per se ein gewisses Risiko und es ist erhöhte Vorsicht geboten. Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber bedürfen daher einer Begründung im Anhang der Jahresrechnung. Der Wohlfahrtsfonds muss schlüssig erklären, dass die Sicherheit, der genügende Ertrag auf den Anlagen und die für die Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall nach den gegebenen Umständen über die Zulässigkeit der ungesicherten Anlage beim Arbeitgeber.
5.6 Zu Ziffer 3.3 Teilliquidation
Wohlfahrtsfonds sind nicht mehr verpflichtet, ein Teilliquidationsreglement zu erstellen, welches durch die Aufsichtsbehörden zu genehmigen ist. Die neue Regelung bedeutet eine Rückkehr zur alten Praxis, wonach die Aufsichtsbehörden eine Teilliquidation im konkreten Einzelfall verfügen.
Ein Wohlfahrtsfonds soll sich einer Teilliquidation nicht widersetzen können, indem der Stiftungsrat keinen Antrag an die Aufsichtsbehörden stellt. In diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde den Wohlfahrtsfonds aufsichtsrechtlich anweisen, eine Teilliquidation durchzuführen.