W – 02/2025 | Erstversion | 18.09.2025
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
deutsch Weisungen OAK BV W – 02/2025
Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung
Inkrafttreten: 1. Januar 2026
1 Zweck
Diese Weisungen präzisieren die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Übertragung von Vorsorgeguthaben und kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung. Sie dienen dem Schutz der Versicherten, einem einheitlichen Vorgehen der Revisionsstellen bei der Prüfung und Berichterstattung (Art. 64a Abs. 1 Bst. f BVG) wie auch der einheitlichen Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 64a Abs. 1 Bst. a BVG), insbesondere bei der Prüfung der reglementarischen Bestimmungen der beaufsichtigten Einrichtungen.
Vorsorgeeinrichtungen, die ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG versichern, können den Versicherten gemäss Art. 1e BVV 2 seit dem Jahr 2006 unterschiedliche Anlagestrategien anbieten (sog. 1e-Vorsorgelösungen). In Art. 19a FZG und Art. 1e BVV 2 nicht ausdrücklich geregelt ist, welche Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von allfälligen zusätzlichen kollektiven Mittel von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e- Vorsorgeeinrichtung zu beachten sind. Eine solche Übertragung ist von Gesetzes wegen nicht grundsätzlich verboten. Bei einer Übertragung muss jedoch sichergestellt sein, dass diese unter Berücksichtigung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Diese Weisungen klären und präzisieren dementsprechend die gesetzlichen Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von allfälligen zusätzlichen kollektiven Mittel von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung.
2 Geltungsbereich
Vom Geltungsbereich erfasst sind alle dem FZG unterstellten Vorsorgeeinrichtungen sowie die Freizügigkeitseinrichtungen.
3 Allgemeine Anforderungen für Übertragungen
Nebst den besonderen Anforderungen bei Übertragungen gemäss den Ziffern 4, 5 oder 6 gelten die folgenden allgemeinen Anforderungen für Übertragungen von Vorsorgeguthaben von einer Nicht-1e- Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung:
3.1 Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages bei Übertragungen
auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung Gemäss Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2 dürfen 1e-Vorsorgeeinrichtungen ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG versichern. Diese gesetzliche Anforderung hat zur Konsequenz, dass Vorsorgeguthaben nur in dem Umfang in eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen werden dürfen, soweit sichergestellt ist, dass sie ausschliesslich aus Lohnanteilen über dem im jeweiligen Zeitpunkt anwendbar gewesenen anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG stammen.
Einkäufe, die in einer Nicht-1e-Einrichtung geleistet wurden, dürfen nur in dem Umfang auf eine 1e- Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, soweit sichergestellt ist, dass diese zur Schliessung von Vorsorgelücken erfolgt sind, die sich ausschliesslich aus der Versicherung von Lohnanteilen über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG ergeben haben.
Verantwortlich für die Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages bei Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung ist diejenige Nicht-1e-Einrichtung, welche die Übertragung vornimmt.
3.2 Keine Verpflichtung zur Übertragung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung
Für eine Nicht-1e-Einrichtung besteht gesetzlich keine Pflicht, Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen. Bei einer Übertragung bestimmt diejenige Nicht-1e-Einrichtung, welche die Übertragung an die 1e-Vorsorgeeinrichtung vornimmt, den übertragbaren Teil des Vorsorgeguthabens gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen und ist dabei gesetzlich nicht verpflichtet, Recherchen zur Entstehungsgeschichte des Vorsorgeguthabens vorzunehmen.
3.3 Kein Wahlrecht der Versicherten bei der Übertragung
Diejenigen Versicherten, welche die objektiven Kriterien für die Aufnahme in die 1e-Vorsorgeeinrichtung erfüllen, sind zwingend in der 1e-Vorsorgeeinrichtung zu versichern und können nicht darüber befinden, ob sie der 1e-Vorsorgeeinrichtung angehören möchten oder nicht. Es besteht kein Wahlrecht der versicherten Person für den Eintritt in eine 1e-Vorsorgeeinrichtung und die versicherte Person kann sich auch nicht weigern, in die 1e-Lösung des Arbeitgebers überzutreten.
Die versicherte Person, welche in der 1e-Vorsorgeeinrichtung zu versichern ist, kann ebenso wenig wählen, ob sie den unter Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages übertragbaren Teil ihres Vorsorgeguthabens in eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen will oder nicht. Es besteht kein individuelles Wahlrecht der versicherten Person (weder beim individuellen noch beim kollektiven Übertritt), von einer Übertragung abzusehen oder nur einen Teil des übertragbaren Vorsorgeguthabens in die 1e-Vorsorgeeinrichtung einzubringen. Auch darüber entscheiden die involvierten Einrichtungen anhand von objektiven Kriterien (Einhaltung des Grundsatzes der Kollektivität).
3.4 Dokumentation der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages
durch die übertragende Nicht-1e-Einrichtung Diejenige Nicht-1e-Einrichtung, welche die Übertragung an die 1e-Vorsorgeeinrichtung vornimmt, hat für alle betroffenen Versicherten einzeln die Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages gemäss Ziffer 3.1 zu prüfen und zu dokumentieren (Schriftform oder eine andere Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht). Festzuhalten ist dabei pro versicherte Person mindestens der Betrag, welcher auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen werden soll. Zusätzlich hat die Nicht-1e-Einrichtung zu bestätigen, dass die Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages geprüft wurde.
4 Anforderungen für Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Änderungen der Vorsorgelösung beim Arbeitgeber
Eine Änderung der Vorsorgelösung beim Arbeitgeber für die Mitarbeitenden liegt vor, wenn sich der Arbeitgeber neu einer bestehenden 1e-Vorsorgeeinrichtung anschliesst oder selbst eine 1e-Vorsorgeeinrichtung gründet und dabei (oder zu einem späteren Zeitpunkt) Vorsorgeguthaben von einer Nicht- 1e-Vorsorgeeinrichtung in die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen werden sollen.
Die Anforderungen für die gesetzliche Zulässigkeit der Übertragung von Vorsorgeguthaben (Ziffer 4.1) und von allfälligen zusätzlichen kollektiven Mitteln (Ziffer 4.2) sind separat zu prüfen.
4.1 Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben der Versicherten
Für die Übertragung von Vorsorgeguthaben der Versicherten von einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Änderungen der Vorsorgelösung beim Arbeitgeber müssen zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen gemäss der Ziffer 3 auch die folgenden Anforderungen kumulativ erfüllt sein:
Protokollarischer Beschluss durch das zuständige Entscheidungsgremium nach objektiven Kriterien: Die Übertragung wie auch deren nach objektiven Kriterien gemäss Art. 1c Abs. 1 BVV 2 festzulegenden Modalitäten müssen vom zuständigen Entscheidungsgremium (oberstes Organ, gegebenenfalls Vorsorgekommission des betreffenden Vorsorgewerks) der übertragenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung beschlossen und protokollarisch festgehalten werden; und
Information der Versicherten vor der Übertragung: Das zuständige Entscheidungsgremium (oberstes Organ, gegebenenfalls Vorsorgekommission des betreffenden Vorsorgewerks) der übertragenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung hat entsprechend dem Grundsatz der Transparenz sicherzustellen, dass die betroffenen Versicherten vor der Übertragung in geeigneter Form informiert werden.
4.2 Anforderungen für die allfällige zusätzliche Übertragung von kollektiven Mitteln
4.1.1 Allgemeines
Die Frage nach den gesetzlichen Anforderungen für die allfällige zusätzliche Übertragung von kollektiven Mitteln auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung stellt sich sowohl bei Auflösung des Anschlussvertrages als auch beim weiteren Bestehen des Vorsorgeverhältnisses mit der Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung. Werden kollektive Mittel übertragen und bei der 1e-Vorsorgeeinrichtung nicht weiter kollektiv geführt (wie namentlich Wertschwankungsreserven), sind diese den betreffenden Versicherten unter Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ihrem Vorsorgeguthaben zuzuteilen.
4.2.2 Anforderungen für die Übertragung von kollektiven Mitteln mit Teilliquidation
Bei einer Auflösung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung sind vermutungsweise die Voraussetzungen für eine Teilliquidation erfüllt (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG). Somit besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Mitgabe von freien Mitteln gemäss Art. 27g BVV 2 und/oder ein kollektiver Anspruch auf Mitgabe von Rückstellungen und Schwankungsreserven gemäss Art. 27h BVV 2. Eine Teilliquidation ist nach den reglementarischen Bestimmungen der betreffenden Nicht-1e- Vorsorgeeinrichtung durchzuführen.
4.2.3 Anforderungen für die Übertragung von kollektiven Mitteln ohne Teilliquidation
Ohne Auflösung des Anschlussvertrages mit der bisherigen Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung sind die formellen Voraussetzungen für eine Teilliquidation grundsätzlich nicht erfüllt (Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG). Ohne Teilliquidation besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf die Übertragung von kollektiven Mitteln wie namentlich Rückstellungen, Wertschwankungsreserven oder freie Mittel. Dies schliesst jedoch eine Übertragung von kollektiven Mitteln unter Wahrung der Gleichbehandlung der Versicherten entsprechend dem Grundsatz «das Vermögen folgt den Destinatären» auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung
nicht aus (z. B. anteilsmässig entsprechend den auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragenen Vorsorgeguthaben). Der Entscheid über die allfällige zusätzliche Übertragung von kollektiven Mitteln ausserhalb einer Teilliquidation obliegt dem zuständigen Entscheidungsgremium (oberstes Organ, gegebenenfalls Vorsorgekommission des betreffenden Vorsorgewerks) der betreffenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung, unter Mitwirkung des Experten für berufliche Vorsorge der übertragenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung.
5 Übertragung von Vorsorgeguthaben auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung im Freizügigkeitsfall
Wechselt eine versicherte Person mit einem Lohn über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG von einem Arbeitgeber ohne 1e-Vorsorgeeinrichtung zu einem Arbeitgeber mit einer 1e-Vorsorgelösung, gilt ebenfalls: Diejenige Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung, welche die Übertragung an die 1e-Vorsorgeeinrichtung vornimmt, hat sicherzustellen, dass nur jene Vorsorgeguthaben in die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, die ausschliesslich aus Lohnanteilen über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG stammen (Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2). Dazu gehört namentlich auch die Dokumentation der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages gestützt auf die der übertragenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung vorliegenden Informationen (siehe vorstehend die Ziffern 3.2 und 3.4).
War bereits der bisherige Arbeitgeber einer 1e-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen, kann das bisher in der 1e-Vorsorgeeinrichtung angesparte Vorsorgeguthaben (inkl. allfällige Einkäufe bei der 1e-Vorsorgeeinrichtung) in der 1e-Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers weitergeführt werden. Eine Prüfung und Dokumentation der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages ist in diesem Fall nicht notwendig.
6 Übertragung von Vorsorgeguthaben von einer Freizügigkeitseinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung
Soweit Vorsorgeguthaben von einer Freizügigkeitseinrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen werden soll (beispielsweise bei der Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei einem Arbeitgeber mit einer 1e-Vorsorgelösung nach einem Erwerbsunterbruch), gilt auch in diesem Fall: Diejenige Freizügigkeitseinrichtung, welche die Übertragung an die 1e-Vorsorgeeinrichtung vornimmt, hat sicherzustellen, dass nur jene Vorsorgeguthaben in die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen werden, die ausschliesslich aus Lohnanteilen über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG stammen (Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2). Dazu gehört namentlich auch die Dokumentation der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages gestützt auf die der übertragenden Freizügigkeitseinrichtung vorliegenden Informationen (siehe vorstehend die Ziffer 3.4).
Wird die Austrittsleistung einer früheren 1e-Vorsorgeeinrichtung bei der Freizügigkeitseinrichtung separat geführt, ist für die Übertragung an eine 1e-Vorsorgeeinrichtung die Prüfung und Dokumentation der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages nicht notwendig.
7 Prüfung durch die Revisionsstelle
Die Revisionsstelle der Nicht-1e-Einrichtung, welche im Berichtsjahr Übertragungen von Vorsorgeguthaben auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung vorgenommen hat, prüft, ob die Dokumentation gemäss Ziffer 3.4 zur Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages gemäss Ziffer 3.1 vorhanden ist (Art. 52c Abs. 1 Bst. b BVG). Stellt die Revisionsstelle fest, dass die Dokumentation gemäss Ziffer 3.4 ganz oder teilweise fehlt, bringt sie dies in ihrer Berichterstattung angemessen zum Ausdruck.
8 Einsatz von Aufsichtsmitteln durch die Aufsichtsbehörde
Die Prüfung der Einhaltung der vorliegenden Weisungen erfolgt in erster Linie durch die Revisionsstelle gemäss Ziffer 7. Gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen hat die Aufsichtsbehörde zu prüfen, ob im Einzelfall ein Bedarf besteht für den Einsatz von Aufsichtsmitteln wie beispielsweise das Einverlangen der Dokumentation gemäss Ziffer 3.4 von derjenigen Nicht-1e-Einrichtung, welche die Übertragung an die 1e-Vorsorgeeinrichtung vorgenommen hat (Art. 62a Abs. 2 Bst. a BVG).
9 Inkrafttreten
Die Weisungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft.
Bei einer Änderung der Vorsorgelösung beim Arbeitgeber (gemäss Ziffer 4) gelten die vorliegenden Weisungen für alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens vom zuständigen Entscheidungsgremium noch nicht beschlossenen Übertragungen von Vorsorgeguthaben und von allfälligen zusätzlichen kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung.
Für Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung im Freizügigkeitsfall (Ziffer 5) und von einer Freizügigkeitseinrichtung (Ziffer 6) ist betreffend das Inkrafttreten der vorliegenden Weisungen der Zeitpunkt der Gutschrift der Übertragung bei der empfangenden 1e-Vorsorgeeinrichtung massgebend.
18. September 2025 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Die Präsidentin: Dr. Vera Kupper Staub
Die Direktorin: Laetitia Raboud
10 Erläuterungen
10.1 Zu Ziffer 1. Zweck
Gemäss der Botschaft zur Strukturreform (BBl 2007 5688 und 5706 f.) hat die OAK BV als Oberaufsichtsbehörde unter anderem die Kompetenz, in Aufsichtsfragen Weisungen allgemeiner Art über die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der beruflichen Vorsorge zu erlassen. Gestützt auf ihren entsprechenden gesetzlichen Auftrag, für eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der beruflichen Vorsorge zu sorgen (Art. 64a Abs. 1 BVG), klärt und präzisiert die OAK BV mit den vorliegenden Weisungen die sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ergebenden Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von allfälligen zusätzlichen kollektiven Mittel von einer Nicht- 1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung. Ein einheitliches Verständnis bei der Anwendung respektive dem Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen der beruflichen Vorsorge ist die Voraussetzung für eine einheitliche Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden (Art. 64a Abs. 1 BVG). Die OAK BV als Oberaufsichtsbehörde hat dabei die Kompetenz, den Aufsichtsbehörden in Fachfragen Weisungen zu erteilen, namentlich für die Auslegung von unklaren bzw. uneinheitlich angewendeten bundesrechtlichen Bestimmungen und für das Treffen von entsprechenden Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug (vgl. Botschaft Strukturreform, BBl 2007 5669 ff., insbesondere 5688). Die vorliegenden Weisungen veranschaulichen die gesetzlichen Anforderungen, die sich aus den geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht- 1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung ergeben.
10.2 Zu Ziffer 3.1 Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages bei der
Übertragung von Vorsorgeguthaben auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung Die Übertragung von Vorsorgeguthaben auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung ist nur in dem Umfang zulässig, soweit keine Zweifel bestehen, dass dieses ausschliesslich aufgrund von versicherten Lohnanteilen über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG geäufnet wurde (übertragbarer Teil des Vorsorgeguthabens, inkl. dem zugehörigen Zinsanteil) gemäss Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2. Nicht zulässig sind Vorgehensweisen für die Bestimmung des übertragbaren Teils des Vorsorgeguthabens, bei welchen die Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages für die einzelnen betroffenen Versicherten nicht zweifelsfrei sichergestellt ist (wie beispielsweise anhand des reglementarischen Einkaufspotentials).
Der zwingende gesetzliche Grenzbetrag ist insbesondere auch bei einem Vorsorgeausgleich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu wahren.
Ohne weiteres übertragbar auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung sind die bei einer früheren 1e-Vorsorgeeinrichtung geleisteten Einkäufe.
Das Führen einer Schattenrechnung für versicherte Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag ist von Gesetzes wegen nicht vorgeschrieben. Der auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragbare Teil des Vorsorgeguthabens muss von Gesetzes wegen ebenso wenig im Vorsorgeausweis der Versicherten vermerkt werden. Diese Umstände können die notwendige Bestimmung des auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragbaren Teils des Vorsorgeguthabens erschweren oder gar verunmöglichen. Selbstverständlich ist es einer Nicht-1e-Einrichtung unbenommen, auf freiwilliger Basis eine entsprechende Schattenrechnung betreffend den anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG einzuführen.
10.3 Zu Ziffer 3.2 Keine Verpflichtung zur Übertragung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung
Art. 3 Abs. 1 FZG lautet wie folgt: «Treten Versicherte in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so hat die frühere Vorsorgeeinrichtung die Austrittsleistung an die neue zu überweisen.» Mit diesem Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich geregelt wird insbesondere der Fall, in welchem Versicherte einer umhüllenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung mit versicherten Lohnanteilen über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG zu einem Arbeitgeber wechseln, welcher neben einer umhüllenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auch über eine 1e-Vorsorgeeinrichtung verfügt. In der Praxis wird die Übertragung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung entsprechend unterschiedlich gehandhabt, sei es, dass die bisherige oder die neue Nicht-1e-Einrichtung der Versicherten die Übertragung auf die 1e- Vorsorgeeinrichtung vornimmt.
In Ermangelung einer ausdrücklichen Regelung in Art. 3 Abs. 1 FZG erscheint aus Sicht der OAK BV dabei die Auffassung vertretbar, wonach für die bisherige Nicht-1e-Einrichtung von Gesetzes wegen keine Pflicht besteht, den gemäss Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2 auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragbaren Teil des Vorsorgeguthabens zu bestimmen. Die bisherige Nicht-1e-Einrichtung darf sich von Gesetzes wegen darauf beschränken, die gesamte Austrittsleistung an die neue Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung der Versicherten zu überweisen und dieser die Bestimmung des auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragbaren Teils des Vorsorgeguthabens zu überlassen, falls eine Übertragung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung erfolgen soll.1 Möglich ist selbstverständlich, dass die bisherige Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung auf freiwilliger Basis den gemäss Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2 übertragbaren Teil des Vorsorgeguthabens selber bestimmt und auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers des Versicherten überweist.
10.4 Zu Ziffer 3.3 Kein Wahlrecht der Versicherten
Die berufliche Vorsorge umfasst alle Massnahmen auf kollektiver Basis (Art. 1 Abs. 1 BVG). Gemäss dem Kollektivitätsprinzip muss sich die Zugehörigkeit der Versicherten zu einem Kollektiv nach objektiven Kriterien richten. Für Versicherte ist von Gesetzes wegen kein Wahlrecht vorgesehen, ob sie in eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertreten oder nicht (Art. 1 Abs. 3 BVG sowie Art. 1c und 1d BVV 2). Die Möglichkeit, den Versicherten die Wahl zu lassen, welchen Teil ihres überobligatorischen Vorsorgeguthabens sie in eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen wollen oder nicht, hat der Gesetzgeber geprüft und ausdrücklich verworfen, da diese Lösung eine Neudefinition des Kollektivitätsprinzips notwendig gemacht hätte (Botschaft zu einer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes vom 11. Februar 2015, BBl 2015 1800 ff.).2 Bei allfälligen einer (möglichen) Übertragung dienenden Recherchen der Nicht-1e-Einrichtung zur Entstehungsgeschichte der Vorsorgeguthaben besteht hingegen für die Versicherten von Gesetzes wegen keine Pflicht, mitzuwirken.
In diesem Fall kann die Prüfung der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages bei der Übertragung auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung für die neue Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung erschwert sein, da die bisherige Nicht-1e-Einrichtung bei einem Stellenwechsel gesetzlich nicht verpflichtet ist, der neuen Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung Informationen zur Entstehungsgeschichte des Vorsorgeguthabens mitzuteilen. So auch Christina Ruggli-Wüest, 1e-Vorsorgepläne: Was prüft die Aufsicht?, BVG-Tagung 2018, IRP - -Rechtswissenschaft und Rechtspraxis, 2019, S. 40 sowie Marc Hürzeler, Selbstverantwortung der Versicherten in der beruflichen Vorsorge, Am Beispiel der Wahl des Vorsorgeplans sowie der Anlagestrategie [1e-Vorsorgepläne], SZS Sonderheft: Selbstverantwortung und soziale Sicherheit 2018, S. 784 ff, insbesondere S. 794 f., mit dem Hinweis, dass für eine individuelle Wahlmöglichkeit, nur einen Teil des massgebenden Vorsorgeguthabens in die 1e-Vorsorgelösung einzubringen, kein Raum bleibt, da die Individualität und die Bedürfnisse und Wünsche der einzelnen Versicherten grundsätzlich hinter das Gemeinsame, das Übergeordnete, eben das Kollektiv zurücktreten sollen und müssen.
Für die Bildung und die Zugehörigkeit zu einem Kollektiv sind in der beruflichen Vorsorge nur objektive Kriterien erlaubt (nicht etwa auch subjektive Kriterien). Individuelle, auf einzelne Personen zugeschnittene Sonderlösungen entsprechen weder dem Kollektivitätsprinzip noch dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Die Vorsorge muss vielmehr für den gesamten, dem Vorsorgeplan angeschlossenen Personenkreis (Kollektiv) einheitlich geführt werden mit den gleichen reglementarischen Bedingungen (Urteil 9C_613/2022 des Bundesgerichts vom 20. April 2023 E. 4.5).
10.5 Zu Ziffer 3.4 Dokumentation der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen
Grenzbetrages durch die übertragende Nicht-1e-Einrichtung Für die Übertragung hat die übertragende Nicht-1e-Einrichtung bei den einzelnen betroffenen Versicherten den übertragbaren Teil des Vorsorgeguthabens zu bestimmen und die Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages zu dokumentieren. Die Dokumentation zur Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages bei den einzelnen Versicherten kann kurz sein und muss – abgesehen vom Betrag pro versicherte Person, welcher auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen werden soll und der Bestätigung der erfolgten Prüfung der Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages – keine besonderen Formvorschriften erfüllen. Für die Aufbewahrung gelten die Art. 27i ff. BVV 2. Die Dokumentation ermöglicht der übertragenden Nicht-1e-Einrichtung bei Bedarf den Nachweis, dass sie die Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages gemäss Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2 bei den einzelnen betroffenen Versicherten für die Übertragung geprüft hat. Bei einer Übertragung erfolgt die Bestimmung des übertragbaren Teils des Vorsorgeguthaben gestützt auf die der übertragenden Nicht-1e-Einrichtung vorliegenden Informationen. Es besteht von Gesetzes wegen keine Pflicht für diejenige Nicht-1e-Einrichtung, welche die Übertragung auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung vornimmt, Recherchen zur Entstehungsgeschichte des Vorsorgeguthabens vorzunehmen. Zugleich kann den betroffenen Versicherten die Möglichkeit eingeräumt werden, allfällige zusätzliche Unterlagen zur Entstehungsgeschichte ihres Vorsorgeguthabens für die Bestimmung des übertragbaren Teils des Vorsorgeguthabens einzureichen (z. B. die Austrittsabrechnung einer früheren 1e-Vorsorgeeinrichtung oder die Lohnausweise der bisherigen Arbeitgeber).
Die notwendige Abgrenzung des übertragbaren Teils des Vorsorgeguthabens vom übrigen Vorsorgeguthaben wird erschwert durch den Umstand, dass von Gesetzes wegen keine Schattenrechnung für Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag vorgeschrieben ist. Diese fehlende gesetzliche Vorschrift für das Vermerken der entsprechenden Angaben auf dem Vorsorgeausweis, kann bei bestehendem Vorsorgeguthaben dazu führen, dass die Abgrenzung ganz oder teilweise nicht zweifelsfrei vorgenommen werden kann, wie das folgende Beispiel veranschaulicht.
Beispiel zur Vornahme der Abgrenzung in einen übertragbaren und einen nicht übertragbaren Teil des Vorsorgeguthabens bei einer Änderung der Vorsorgelösung beim Arbeitgeber:
Die Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung X hat keine genauen Informationen zur Entstehungsgeschichte der Vorsorgeguthaben bei mehreren betroffenen Versicherten, die neu auch in der 1e-Vorsorgeeinrichtung Y des Arbeitgebers versichert sind. Fest steht nur, dass die Versicherten seit ihrem Eintritt in die Nicht- 1e-Vorsorgeeinrichtung X über versicherte Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG verfügen. Falls Vorsorgeguthaben auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung Y übertragen werden sollen, prüft die Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung X für jeden einzelnen betroffenen Versicherten gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen, in welchem Umfang das bestehende Vorsorgeguthaben ohne Zweifel auf versicherte Lohnanteile über diesem gesetzlichen Grenzbetrag zurückzuführen ist und hält das Ergebnis für jeden einzelnen betroffenen Versicherten fest. Eine Übertragung von Vorsorgeguthaben auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung Y nimmt die Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung X nur in dem Umfang vor, als die Einhaltung des zwingenden gesetzlichen Grenzbetrages gemäss Art. 19a Abs. 1 FZG und Art. 1e Abs. 1 BVV 2 gestützt auf die ihr vorliegenden Informationen zweifelsfrei feststeht. Beim Fehlen von präzisen Informationen zur Entstehungsgeschichte der von den Versicherten in die Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung X eingebrachten Vorsorgeguthaben, kann dies dazu führen, dass nur entsprechende Vorsorgeguthaben auf die 1e-Vorsorgeeinrichtung Y übertragbar sind, die während der
Versicherung bei der Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung X geäufnet wurden (da zumeist nur für diese Zeitperiode verlässliche Angaben zu den versicherten Lohnanteilen über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG vorliegen).
10.6 Zu Ziffer 4. Anforderungen für Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung im Rahmen von Änderungen der Vorsorgelösung beim Arbeitgeber
Die Ziffer 4 enthält die Anforderungen für die gesetzliche Zulässigkeit der Übertragung von Vorsorgeguthaben (Ziffer 4.1) und von allfälligen zusätzlichen kollektiven Mitteln (Ziffer 4.2). Die Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben einerseits und von allfälligen zusätzlichen kollektiven Mitteln andererseits sind separat zu prüfen.
Zulässig ist beispielsweise der Entscheid des Entscheidungsgremiums, dass diejenigen Versicherten, die kurz vor Erreichen des Referenzalters sind, nicht in die 1e-Vorsorgeeinrichtung übertreten und ihre Vorsorge vollumfänglich in der Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung weiterführen, zumal das Alter ein objektives Kriterium gemäss Art. 1c Abs. 1 zweiter Satz BVV 2 ist. Bei einer Unterdeckung der übertragenden Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung ist den Interessen der verbleibenden Versicherten besondere Beachtung zu schenken, da die Übertragung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung die Beseitigung der Unterdeckung erschweren kann.
10.7 Zu Ziffer 9. Inkrafttreten
Die Weisungen gelten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens für Übertragungen von Vorsorgeguthaben und für Übertragungen von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e-Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung. Da die Weisungen keine Rückwirkung auf vor dem Inkrafttreten der Weisungen erfolgte Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung entfalten, sind keine weiteren Übergangsbestimmungen erforderlich.