W – 03/2014 | Überarbeitete Version | 22.08.2016

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Weisungen OAK BV W – 03/2014 deutsch

Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard

Ausgabe vom: 1. Juli 2014 Letzte Änderung: 22. August 2016

1 Zweck

Diese Weisungen erheben einzelne Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) zum Mindeststandard. Der Geltungsbereich dieser Fachrichtlinien wird somit vom Kreis der SKPE-Mitglieder auf sämtliche zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet.

Die Fachrichtlinien (FRP) konkretisieren und ergänzen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge zugeordneten bzw. durch diese wahrzunehmenden Aufgaben. Sie werden von der SKPE zu einzelnen Themen verfasst.

2 Geltungsbereich

Die vorliegenden Weisungen gelten für alle Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge, welche gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. e BVG von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge zugelassen sind.

3 Mindestanforderungen

Für sämtliche Tätigkeiten der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge sind die folgenden Fachrichtlinien der SKPE1 anzuwenden:

– FRP 1 (Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV 2 im System der Vollkapitalisierung, Version vom 24. April 2014) – FRP 2 (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen, Version vom 24. April 2014) – FRP 5 (Mindestanforderungen an die Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG, Version vom 21. April 2016) Zusätzlich zu den Mindestanforderungen gemäss FRP 5 sind das Prüfungsergebnis und die Beurteilung des Experten (Punkt 4.4 der FRP 5) wie folgt zu strukturieren:

1 Prüfungsergebnis finanzielle Sicherheit

2 Sanierungsfähigkeit

3 Prüfungsergebnis reglementarische versicherungstechnische Bestimmungen:

Der Experte äussert sich dazu, ob die reglementarischen Bestimmungen über die Leistungen und die Finanzierung seit dem letzten Gutachten geändert worden sind.

4 Prüfungsergebnis laufende Finanzierung

5 Ausblick:

Erwartete Entwicklung der Vorsorgeeinrichtung über mittlere Frist.

– FRP 6 (Unterdeckung/Sanierungsmassnahmen, Version vom 24. April 2014)

1 siehe http://www.skpe.ch/themen/fachrichtlinien.html

4 Inkrafttreten

Die vorliegenden Weisungen treten am 31. Dezember 2016 in Kraft.

22. August 2016 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Präsident: Pierre Triponez

Der Direktor: Manfred Hüsler