W – 03/2014 | Überarbeitete Version | 27.05.2025
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
deutsch Weisungen OAK BV W – 03/2014
Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard
Erstes Inkrafttreten: 1. Juli 2014 Letzte Änderung: 27. Mai 2025
1 Zweck
Diese Weisungen erheben einzelne Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensions-kassen-Experten (SKPE) zum Mindeststandard. Der Geltungsbereich dieser Fachrichtlinien wird somit vom Kreis der SKPE-Mitglieder auf sämtliche zugelassene Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet.
Die Fachrichtlinien (FRP) konkretisieren und ergänzen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge zugeordneten bzw. durch diese wahrzunehmenden Aufgaben. Sie werden von der SKPE zu einzelnen Themen verfasst.
2 Geltungsbereich
Die vorliegenden Weisungen gelten für alle Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge, welche gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. e BVG von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge zugelassen sind.
3 Mindestanforderungen
Für sämtliche Tätigkeiten der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge sind die folgenden Fachrichtlinien der SKPE1 anzuwenden:
FRP 1 (Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV 2 im System der Vollkapitalisierung, Version vom 24. April 2014)
FRP 2 (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen, Version vom 24. April 2014)
FRP 4 (Technischer Zinssatz, Version vom 25. April 2019)
FRP 5 (Mindestanforderungen an die Prüfung der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 52e Abs. 1 BVG, Fassung 2025) FRP 6 (Unterdeckung/Sanierungsmassnahmen, Version vom 24. April 2014)
FRP 7 (Prüfung gemäss Art. 52e BVG Abs. 1 Bst. a von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb, Fassung 2023)
4 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen treten am 31. Dezember 2025 in Kraft.
27. Mai 2025 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Die Präsidentin: Vera Kupper Staub
Die Direktorin: Laetitia Raboud