W – 04/2013 | Erstversion | 28.10.2013
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 04/2013 deutsch
Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle
Ausgabe vom: 28. Oktober 2013 Letzte Änderung: Erstausgabe Adressaten: Revisionsstellen und Aufsichtsbehörden
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), gestützt auf Art. 64a Abs. 1 Bst. a und f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), erlässt folgende Weisungen:
1 Zweck
Diese Weisungen definieren die Mindestanforderungen für die Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie tragen zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte bei und stellen eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung dar.
2 Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen sowie sinngemäss für Revisionsstellen von Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] sowie Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).
3 Mindestanforderungen
3.1 Mindestanforderungen an die Prüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung richtet sich nach den geltenden Schweizer Prüfungsstandards (PS). Deren Einhaltung wird im Bericht der Revisionsstelle bestätigt.
Zusätzlich zur Prüfung der Jahresrechnung erfordert die Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge die Prüfung und Bestätigung weiterer Prüfungsgegenstände. Für deren Prüfung sind in Ergänzung zu den Schweizer Prüfungsstandards (PS) die Bestimmungen des Schweizer Prüfungshinweises 40 „Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung“ (Version vom 28. Oktober 2013) anzuwenden.
Die Schweizer Prüfungsstandards (PS) und der Schweizer Prüfungshinweis 40 können bei der Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten (Treuhand-Kammer) bezogen werden.
3.2 Mindestanforderungen an die Berichterstattung
Die Berichterstattung zur Prüfung hat basierend auf dem Standardwortlaut der Treuhand- Kammer „Testate für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen“ (Version vom 28. Oktober 2013) zu erfolgen.
4 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. November 2013 in Kraft und gelten erstmals für die Prüfung und Berichterstattung von Jahresabschlüssen per 31. Dezember 2013.
Als Folge davon werden die Weisungen der OAK BV „W – 01/2013 Standardwortlaut für den Bericht der Revisionsstelle“ vom 17. Januar 2013 per 1. November 2013 aufgehoben.
28. Oktober 2013 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler