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W – 04/2013 | Überarbeitete Version | 09.03.2018

OAK BV W-04/2013-2018-03-09 · Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Del 9 mar 2018

https://lexipedia.io/it/docs/ch/oak-bv-chs-pp-cav-pp/w-04-2013-2018-03-09/de/w-04-2013-uberarbeitete-version-09-03-2018

Consultato il 1 set 2026

  1. Documenti
  2. Confederazione
  3. Commissione di alta vigilanza della previdenza professionale (CAV PP)
Fonte

W – 04/2013 | Überarbeitete Version | 09.03.2018

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Weisungen OAK BV W – 04/2013 deutsch

Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle

Ausgabe vom: 28. Oktober 2013 Letzte Änderung: 9. März 2018

1 Zweck

Diese Weisungen definieren die Mindestanforderungen für die Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie tragen zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte bei und stellen eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung dar.

2 Geltungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen sowie sinngemäss für Revisionsstellen von Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] sowie Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).

3 Mindestanforderungen

3.1 Mindestanforderungen an die Prüfung

Die Prüfung der Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung richtet sich nach den geltenden Schweizer Prüfungsstandards (PS). Deren Einhaltung wird im Bericht der Revisionsstelle bestätigt.

Zusätzlich zur Prüfung der Jahresrechnung erfordert die Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge die Prüfung und Bestätigung weiterer Prüfungsgegenstände. Für deren Prüfung sind in Ergänzung zu den Schweizer Prüfungsstandards (PS) die Bestimmungen des Schweizer Prüfungshinweises 40 „Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung“ (Version vom 9. März 2018) anzuwenden.

Die Schweizer Prüfungsstandards (PS) und der Schweizer Prüfungshinweis 40 können bei EX- PERTsuisse bezogen werden.

3.2 Mindestanforderungen an die Berichterstattung

Die Berichterstattung enthält Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung. Sie hat basierend auf den Berichtsbeispielen von EXPERTsuisse in den nachfolgend aufgeführten Dokumenten zu erfolgen.

– „Schweizer Prüfungshinweis 40: Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung“ (Version vom 9. März 2018) – „Zusätzliche Testate für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen (in Ergänzung zu PH 40)“ (Version vom 25. Juni 2015)

4 Inkrafttreten

Die revidierten Weisungen treten am 1. April 2018 in Kraft und gelten erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2018 enden. Sie ersetzen die Weisungen W-04/2013 vom 26. Januar 2017.

9. März 2018 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Präsident: Pierre Triponez

Der Direktor: Manfred Hüsler

5 Erläuterungen

5.1 Zu Ziffer 2 Geltungsbereich

Der Geltungsbereich nach Ziffer 2 dieser Weisungen umfasst alle Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach Ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Es sind dies insbesondere die nachfolgenden Einrichtungen:

– Registrierte Vorsorgeeinrichtungen – Nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen – Freizügigkeitsstiftungen – Säule 3a Stiftungen – Anlagestiftungen – Einrichtungen nach Art. 89a Abs. 7 ZGB (patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, Finanzierungsstiftungen)

Bei Freizügigkeits- und Säule 3a Stiftungen ist insbesondere die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben durch das oberste Organ von der Revisionsstelle zu prüfen: Art. 51a Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, c, d, f, g, i, j, k, m und n, Abs. 3 und 4, Art. 51b und Art. 51c BVG.