W – 04/2013 | Überarbeitete Version | 29.08.2022
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
deutsch Weisungen OAK BV W – 04/2013
Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle
Inkrafttreten: 28. Oktober 2013 Letzte Änderung: 29. August 2022
1 Zweck
Diese Weisungen definieren die Mindestanforderungen für die Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie tragen zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte bei und stellen eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung dar.
2 Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen sowie sinngemäss für Revisionsstellen von Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] sowie Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).
3 Mindestanforderungen
3.1 Mindestanforderungen an die Prüfung
Die Prüfung der Jahresrechnung einer Vorsorgeeinrichtung richtet sich nach den geltenden Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH). Deren Einhaltung wird im Bericht der Revisionsstelle bestätigt.
Zusätzlich zur Prüfung der Jahresrechnung erfordert die Gesetzgebung der beruflichen Vorsorge die Prüfung und Bestätigung weiterer Prüfungsgegenstände. Für deren Prüfung sind in Ergänzung zu den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) die Bestimmungen des Schweizer Prüfungshinweises 40 «Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung» (Version vom 29. Juni 2022) anzuwenden.
Die Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) und der Schweizer Prüfungshinweis 40 können bei EXPERTsuisse, dem Expertenverband für Wirtschaftsprüfung, Steuern und Treuhand, bezogen werden.
3.2 Mindestanforderungen an die Berichterstattung
Die Berichterstattung enthält Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat, und zu deren fachlicher Befähigung. Sie hat basierend auf den Berichtsbeispielen von EXPERTsuisse im Schweizer Prüfungshinweis 40 «Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung» (Version vom 29. Juni 2022) zu erfolgen.
4 Inkrafttreten
Die revidierten Weisungen treten am 1. Oktober 2022 in Kraft und gelten erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15. Dezember 2022 enden. Sie ersetzen die Weisungen W – 04/2013 in der Version vom 9. März 2018.
29. August 2022 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Die Präsidentin: Vera Kupper Staub
Der Direktor: Manfred Hüsler
5 Erläuterungen
5.1 Zu Ziffer 2 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich nach Ziffer 2 dieser Weisungen umfasst alle Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach Ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Es sind dies insbesondere die nachfolgenden Einrichtungen:
– Registrierte Vorsorgeeinrichtungen – Nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen – Freizügigkeitseinrichtungen – Säule 3a-Einrichtungen – Anlagestiftungen – Einrichtungen nach Art. 89a Abs. 7 des Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) (patronale Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen, Finanzierungsstiftungen)
Bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Einrichtungen ist insbesondere die Wahrnehmung der folgenden Aufgaben durch das oberste Organ von der Revisionsstelle zu prüfen: Art. 51a Abs. 1, Abs. 2 Bst. a, c, d, f, g, i, j, k, m und n, Abs. 3 und 4 BVG.