W – 05/2014 | Erstversion | 28.11.2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 05/2014 deutsch
Vergabe von Eigenhypotheken
Ausgabe vom: 28. November 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Vergabe von Hypotheken in der beruflichen Vorsorge
Vorsorgeeinrichtungen, Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a Einrichtungen legen das Vermögen der Versicherten im Rahmen von Art. 71 BVG sowie der jeweils einschlägigen Anlagevorschriften der FZV, BVV 2 und BVV 3 an. Dabei können sie unter anderem auch Hypotheken auf Wohn- und Geschäftsliegenschaften vergeben (Art. 53 Abs. 1 lit. b BVV 2). Soweit der Stiftungsrat bzw. die Vorsorgekommission eines Vorsorgewerkes als Gesamtgremium bei der Vermögensanlage für ein bestehendes Kollektiv von Versicherten und nicht für einen einzelnen Versicherten über die Vergabe von Hypotheken entscheidet, handelt es sich dabei um eine gewöhnliche Vermögensanlage im Rahmen der beruflichen Vorsorge, welche nicht Thema dieser Weisungen ist. Nachfolgend werden ausschliesslich die sogenannten Eigenhypotheken behandelt.
2 Definition Eigenhypothek
Von einer Eigenhypothek wird dann gesprochen, wenn der Entscheid über die Vermögensanlage faktisch durch den Versicherten getroffen wird und er mit seinem eigenen Vorsorgevermögen sich selber eine Hypothek gewährt. Obwohl rechtlich betrachtet immer die Stiftung Hypothekargläubigerin und der Versicherte Hypothekarschuldner ist, wird aus ökonomischer Sicht das Guthaben des Versicherten für die Vergabe der Hypothek an den Versicherten verwendet.
In folgenden Konstellationen können Eigenhypotheken in Frage kommen: – Bei Freizügigkeitseinrichtungen: Als individuelle Anlage des Versicherten im Rahmen des Wertschriftensparens nach Art. 19a FZV – Bei Einrichtungen der Säule 3a: Als individuelle Anlage des Versicherten im Rahmen des Wertschriftensparens nach Art. 5 BVV 3 – Bei Vorsorgeeinrichtungen: Im Rahmen eines Vorsorgewerks einer Vorsorgeeinrichtung, das selber anlegt und bei welchem die virtuelle Kollektivität spielt, d.h. ein Versicherter ist allein in diesem Vorsorgewerk versichert – Im Rahmen einer Vermögensanlage nach Art. 1e BVV 2 mit unterschiedlichen Anlagestrategien bei welchen die virtuelle Kollektivität spielt, d.h. ein Versicherter ist allein in diesem Vorsorgewerk versichert Individuell oder selber anlegen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Vermögensanlage über die Stiftung oder eine von ihr mandatierte Stelle abgewickelt wird. Der Versicherte kann nicht selber die Transaktionen veranlassen.
3 Bei der Vergabe von Eigenhypotheken zu beachtende Vorschriften
Bei der Vergabe von Eigenhypotheken müssen folgende Vorschriften zwingend eingehalten sein: 1) Die Anlagevorschriften der BVV 2 mit Bezug auf das Vorsorgevermögen des einzelnen Versicherten. 2) Die Begrenzung auf 10% des Vermögens bei einem einzelnen Schuldner gemäss Art. 54 Abs. 1 BVV 2.
3) Die Erweiterung der Anlagemöglichkeiten gemäss Art. 50 Abs. 4 BVV 2 darf nur in begründeten Einzelfällen in Anspruch genommen werden und nicht als grundsätzliches Geschäftsmodell dienen. 4) Der vom Versicherten zu bezahlende Zins für die Hypothek muss marktüblich und reglementarisch festgeschrieben sein.
4 Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften
Es ist Aufgabe der Einrichtung, die Organisation so zu strukturieren, dass die Weisungen eingehalten werden und dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden. Die Revisionsstelle prüft die Einhaltung der Bestimmungen durch die Vorsorgeeinrichtung oder die Einrichtung, die dem Zweck der beruflichen Vorsorge dient.
5 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Die vorliegenden W eisungen treten am 1. Dezember 2014 in Kraft.
Ab Inkrafttreten der Weisungen dürfen keine Eigenhypotheken mehr vergeben werden, welche den Anforderungen der Weisungen nicht entsprechen.
Bestehende Eigenhypotheken, welche den Anforderungen dieser Weisungen nicht entsprechen, sind innert 3 Jahren anzupassen.
Bern, 28. November 2014 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
6 Erläuterungen
6.1 Generelle Bemerkungen
Warum sind Eigenhypotheken so attraktiv und können ein Problem darstellen? Aufgrund der aktuellen Steuergesetzgebung in der Schweiz können Schuldzinsen auf einer Hypothek vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Zudem können Hypothekarschulden vom steuerbaren Vermögen abgezogen werden. Zusätzlich kommt im Rahmen der zweiten Säule der Vorteil hinzu, dass die einbezahlten Schuldzinsen dem individuellen Vorsorgekonto gutgeschrieben werden, als steuerfreier Ertrag beim Versicherten verbleiben und bis zum Bezug der Leistungen nicht besteuert werden. Das in der beruflichen Vorsorge vorgesehene Element der Kollektivität wird durch die Vergabe von Eigenhypotheken stark verwässert. Ein absolutes Verbot lässt sich dem Gesetz jedoch nicht entnehmen.
Die Vergabe von Eigenhypotheken erfolgt ausserhalb der Regelung über die Wohneigentumsförderung in der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 30a ff. BVG und der WEFV. In jedem Fall muss die Einrichtung, welche den Kredit vergibt, auf die Sicherheit der Anlage und die Werthaltigkeit des Grundpfands achten (Art. 71 Abs. 1 BVG).
6.2 Zu Ziffer 3 der Weisungen
Die BVV 2 Vorschriften sind auf der individuellen Ebene des Versicherten einzuhalten. Das bedeutet konkret, dass gemäss Art. 54 BVV 2 lediglich 10% des Vermögens in Form einer Eigenhypothek angelegt werden dürfen. Die Ausnahmebestimmung nach Art. 50 Abs. 4 BVV 2 darf nicht als grundsätzliches Geschäftsmodell herangezogen werden. Die Anrufung der Ausnahmebestimmung kann gerechtfertigt sein, wenn sich beispielsweise das Vermögen unvorhergesehenerweise vermindert und dadurch die Schwelle von 10% nicht mehr eingehalten wird (etwa durch Kursverluste auf Wertschriften oder Auszahlung infolge Scheidung).
Der vom Versicherten zu bezahlende marktübliche Zins für die Hypothek muss im Reglement nicht nominell festgelegt werden, muss aber anhand von objektiv im Reglement festgelegten Kriterien bestimmbar sein (z.B. Zinssatz der Bank XY für Hypotheken gleicher Laufzeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eigenhypothek).
6.3 Zu Ziffer 4 der Weisungen
Es ist die Aufgabe der Revisionsstelle, bei den Einrichtungen explizit nachzufragen und sich bestätigen zu lassen, ob in Eigenhypotheken investiert wird und ob die Vorgaben der W eisungen eingehalten werden.